Kläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 127/07 vom 13. November 2007 in dem Rechtsstreit Dieter R., Am M.A., Kläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen 1. B. Eisenbaustoffe GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die B. GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ralf B., St.-Weg ..., G., 2. W. Versicherung AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Dr. Edmund Sch., Gu.-straße .... St., Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt...- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 95.589,49 € Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr OLG Frankfurt/Main - Az. 23 U 54/06 vom 05.04.2007; LG Gießen - Az. 3 O 380/00 vom 02.02.2006 07:25:24;