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BGH · VI ZR 127/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 127/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
ZPOKoblenzMüller17zollen

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 127/06
vom 17. April 2007 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsurteil beruht nach den insoweit nicht beanstandeten tatsächlichen Feststellungen zur Kausalität nicht darauf, dass die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffenet worden ist.
Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Flalbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 225.000,00 €
Müller	Greiner	Wellner
 Stöhr
Zoll
 Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 31.01.2002 -60 204/99 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.05.2006 - 5 U 330/02 -