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BGH · VI ZR 126/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 126/84

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, als Ersatz für die Beschädigung seines Fahrzeugs könne der Kläger nur die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Veräußerungserlös, mithin 9.150 DM, verlangen. 1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in Betriebsberater 1984, 1322 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, der Kläger könne als Ersatz für die Beschädigung seines Fahrzeugs nicht die von dem Sachverständigen geschätzten fiktiven Reparaturkosten, sondern nur die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Erlös für das unreparierte Fahrzeug beanspruchen. Es macht grundsätzliche Bedenken gegen die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 66, 239) geltend, nach der der Geschädigte den Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug nicht schon dadurch verliert, daß er das Fahrzeug in beschädigtem Zustand veräußert. Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen; durchgreifende Gesichtspunkte gegen seine Rechtsauffassung vermag der erkennende Senat auch dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Mit dem Berufungsgericht ist der erkennende Senat allerdings der Auffassung, daß der Geschädigte, wenn er kein Interesse an der Reparatur des Unfallfahrzeugs darlegt, sich bei der Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten im allgemeinen in der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenze halten muß. Denn das Berufungsgericht hat die Kosten der Wiederbeschaffung nicht in zutreffender Weise ermittelt. März 1985 ebenfalls näher dargelegt hat, dürften bei richtiger Berechnung eigentlich die Kosten einer Instandsetzung (Reparaturkosten zuzüglich Minderwert) nicht wesentlich von den Kosten der Ersatzbeschaffung (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) abweichen, sofern kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Wenn gleichwohl die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Resterlös um mehr als 5.000 DM niedriger erscheint als die fiktiven Reparaturkosten zuzüglich Minderwert, so ist eine so erhebliche Differenz nicht ohne weiteres mit einer Schätzungstoleranz oder damit zu erklären, daß der Gebrauchtwagenmarkt im Preis für einen unreparierten Unfallwagen den erforderlichen Reparaturaufwand nicht stets exakt nach den Sätzen einer Kundendienstwerkstatt zu berücksichtigen pflegt. Zweifelhaft erscheint dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der vom Kläger bei der Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeugs erzielte Erlös dem Restwert seines Wagens entspricht. Er darf nicht bei der Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten als Teil des Verkaufserlöses für das beschädigte Fahrzeug vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden. Dem angefochtenen Urteil ist aber nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls wie der Kläger diese Anfrage beantwortet hat. Anscheinend hat das Berufungsgericht bei der Urteilsfindung diesen Punkt nicht mehr als entscheidungserheblich angesehen. Aus den dargelegten Gründen muß das Berufungsurteil insoweit aufgehoben werden, als es der Berufung der Beklagten stattgegeben hat. Die Anschlußberufung des Klägers, mit der dieser eine Nutzungsausfallentschädigung für weitere 11 Tage begehrt hat, hat das Berufungsgericht mit Recht zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht darauf abgestellt, daß der Kläger den Ausfall des Unfallwagens durch den Einsatz eines anderen Firmenwagens hat ausgleichen können. Der Geschädigte kann für den vorübergehenden Nutzungsausfall eines Kraftfahrzeugs nur dann Ersatz verlangen, wenn der Ausfall des Fahrzeugs zu einer "fühlbaren" vermögenserheblichen Entbehrung geführt hat.

KostenBerufungsgerichtWiederbeschaffungswertFahrzeugReparaturkostenKlägerGeschädigte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 126/84
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
18. Juni 1985 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Gastwirts Vassillios L Straße 282,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollraächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
B^HB~~VerSicherung AG, Vorstand, Herrn Friedrich B( Straße 50, W|
vertreten
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
W
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen,
 Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Schmitz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Mai 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Berufung der Beklagten stattgegeben hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Am 19. Oktober 1982 wurde bei einem Verkehrsunfall der PKW des Klägers, Fabrikat Mercedes 450 SEL, Erstzulassung 7.9.1979, km-Stand 114.420, erheblich beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten für diesen Unfall ist außer Streit.
Der beschädigte PKW hatte einen Wiederbeschaffungswert von 19.400 DM, die Reparatur hätte 14.025,23 DM gekostet. Der Kläger ließ den Wagen nicht reparieren, sondern gab ihn beim Kauf eines Neuwagens für 10.250 DM in Zahlung.
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Der Kläger hat seinen Schaden wie folgt berechnet:
1. Reparaturkosten	14.	025,	23	DM
2. Wertminderung		900,	—	DM
3. Nutzungsausfallschaden				
(28 Tage ä 104 DM)	2.	,912,	—	DM
4. Abschleppkosten		87,	60	DM
5. Gutachtergebühr		498,	—	DM
6. weiterer Sachschaden				
(Kofferrauminhalt)		605,	44	DM
	19,	.058,	27	DM
Hierauf hat die Beklagte	14,	.000,	—	DM
gezahlt. Mit der Klage verlangt der				
Kläger Zahlung der restlichen	5,	.058,	27	DM
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, als Ersatz für die Beschädigung seines Fahrzeugs könne der Kläger nur die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Veräußerungserlös, mithin 9.150 DM, verlangen. Außerdem hat sie Grund und Höhe der verlangten Nutzungsentschädigung bestritten.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Betrag von 1.144 DM (Nutzungsausfall von 11 Tagen) stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie voll abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
1.	Das Berufungsgericht, dessen Urteil in Betriebsberater 1984, 1322 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, der Kläger könne als Ersatz für die Beschädigung seines Fahrzeugs nicht die von dem Sachverständigen geschätzten fiktiven Reparaturkosten, sondern nur die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Erlös für das unreparierte Fahrzeug beanspruchen. Es macht grundsätzliche Bedenken gegen die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 66, 239) geltend, nach der der Geschädigte den Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug nicht schon dadurch verliert, daß er das Fahrzeug in beschädigtem Zustand veräußert. Inzwischen hat der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - im einzelnen dargelegt, daß er trotz der in Rechtsprechung und Schrifttum geäußerten Kritik an seiner Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis grundsätzlich festhält. Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen; durchgreifende Gesichtspunkte gegen seine Rechtsauffassung vermag der erkennende Senat auch dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.
2.	Mit dem Berufungsgericht ist der erkennende Senat allerdings der Auffassung, daß der Geschädigte, wenn er kein Interesse an der Reparatur des Unfallfahrzeugs darlegt, sich bei der Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten im allgemeinen in der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenze halten muß. Auch insoweit wird auf das Senatsurteil vom 5. März 1985 Bezug genommen.
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a)	Gleichwohl kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Denn das Berufungsgericht hat die Kosten der Wiederbeschaffung nicht in zutreffender Weise ermittelt. Es durfte nicht ohne weitere Nachprüfung davon ausgehen, daß hier die Kosten der Ersatzbeschaffung mehr als 5.000 DM niedriger waren als die fiktiven Reparaturkosten. Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 5. März 1985 ebenfalls näher dargelegt hat, dürften bei richtiger Berechnung eigentlich die Kosten einer Instandsetzung (Reparaturkosten zuzüglich Minderwert) nicht wesentlich von den Kosten der Ersatzbeschaffung (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) abweichen, sofern kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Angesichts des relativ hohen Verkaufserlöses für den Unfallwagen von 10.250 DM liegt im vorliegenden Fall die Annahme eines wirtschaftlichen Totalschadens fern. Wenn gleichwohl die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Resterlös um mehr als 5.000 DM niedriger erscheint als die fiktiven Reparaturkosten zuzüglich Minderwert, so ist eine so erhebliche Differenz nicht ohne weiteres mit einer Schätzungstoleranz oder damit zu erklären, daß der Gebrauchtwagenmarkt im Preis für einen unreparierten Unfallwagen den erforderlichen Reparaturaufwand nicht stets exakt nach den Sätzen einer Kundendienstwerkstatt zu berücksichtigen pflegt. Deshalb hätte das Berufungsgericht die für die Ermittlung des Kostenvergleichs zugrunde gelegten Werte kritisch überprüfen müssen, ehe es sie seiner Entscheidung zugrunde legte.
b)	Bedenken gegen die Richtigkeit der von dem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten sowie des von ihm ermittelten Minderwerts und des Wiederbeschaffungswerts sind
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von den Parteien nicht vorgebracht worden. Sie sind auch aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht ersichtlich. Zweifelhaft erscheint dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der vom Kläger bei der Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeugs erzielte Erlös dem Restwert seines Wagens entspricht. Erfahrungsgemäß wird beim Kauf eines Neufahrzeugs häufig ein Preisnachlaß in der Weise gewährt, daß der Händler ein gebrauchtes Fahrzeug zu einem besonders günstigen Preis in Zahlung nimmt. Diesen Preisnachlaß muß der Geschädigte nicht dem Schädiger gutbringen. Er darf nicht bei der Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten als Teil des Verkaufserlöses für das beschädigte Fahrzeug vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden. Vielmehr muß der bei der Inzahlunggabe erzielte Erlös um den darin enthaltenen Preisnachlaß bereinigt werden, damit man den wirklichen Restwert des Fahrzeugs erhält. Nur dieser Restwert darf vom Wiederbeschaffungswert abgesetzt werden. Dieser Frage hätte das Berufungsgericht nnchgmüssen.
Der Berichterstatter hat zwar eine entsprechende Anfrage an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerichtet (Bl. 77 GA). Dem angefochtenen Urteil ist aber nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls wie der Kläger diese Anfrage beantwortet hat. Anscheinend hat das Berufungsgericht bei der Urteilsfindung diesen Punkt nicht mehr als entscheidungserheblich angesehen.
3.	Aus den dargelegten Gründen muß das Berufungsurteil insoweit aufgehoben werden, als es der Berufung der Beklagten stattgegeben hat. In diesem Umfang ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten treffen kann.
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II.
Die Anschlußberufung des Klägers, mit der dieser eine Nutzungsausfallentschädigung für weitere 11 Tage begehrt hat, hat das Berufungsgericht mit Recht zurückgewiesen. Die teilweise gewerbliche Nutzung des Unfia llfahrzeugs steht der Zubilligung einer Entschädigung für den Nutzungsausfa 11 zwar grundsätzlich nicht entgegen (Senat BGHZ 70, 199« 203). Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht darauf abgestellt, daß der Kläger den Ausfall des Unfallwagens durch den Einsatz eines anderen Firmenwagens hat ausgleichen können. Der Geschädigte kann für den vorübergehenden Nutzungsausfall eines Kraftfahrzeugs nur dann Ersatz verlangen, wenn der Ausfall des Fahrzeugs zu einer "fühlbaren" vermögenserheblichen Entbehrung geführt hat. Wenn der Geschädigte den
 Nützungsausfall durch den zu demutbaren Einsatz eines ihm zur Verfügung stehenden zweiten Fahrzeugs überbrücken kann, steht ihm eine Nutzungsausfallentschädigung nicht zu (Senatsurteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 255/74 - VersR 1976, 170 = NJW 1976, 286). Er kann dann allenfalls den anteiligen Ersatz von Vorhaltekosten für das Reservefahrzeug verlangen. Derartige Kosten hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht.
Dr . Steffen
 Scheffen	Dr. Ankermann
 Bischoff
Dr. Schmitz