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BGH

Gericht: BGH

"Noch komischer wird dieses Spiel mit dem Rechtsstaat und unserer Staatssicherheit, wenn man nun auch noch hören muß, daß der Vorsitzende des Senats , der gegen P^IBI dies milde Urteil fällte, selbst Mitarbeiter des SD war* Die erste Veröffentlichung darüber erschien in der "Franken-post", aus deren Redaktion der "Spiegel"-Redakteur kommto Es stellt sich die Frage, ob diese Veröffentlichungen vom "Spiegel" inszeniert wurden und ob er schon vorher wußte, daß der Senatspräsident diese Vergangenheit hatte«, "Vor einigen Wochen habe ich an dieser Stelle in einem Artikel zu dem Pall des vom BUH verurteilten VerfassungsSchützers PfllHi auf die Tatsache hingewiesen, daß der "Spiegel", der auch in dem Verfahren P^M^ durch den beteiligten Rechtsanwalt Dr. Josef A^I|BV eine merkwürdige Rolle spielte, gegenüber dem früheren Senatsvorsitzenden des Bundesgerichtshofes, Eundosrichter JflHK, mit Erfolg im Einvernehmen mit der gleichlaufenden kommunistischen Denunzierungskampagne Vor-v/ürfo wegen der angeblichen Zusammenarbeit mit der Uestapo erhoben und damit den gegen den "Spiegel" amtierenden Bundesrichter in dem Verfahren über die "Spiegel"-Affäre ausgeschaltet habe. Mit der am 8« Januar 1966 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte behaupte, daß der "Spiegel" über die Veröffentlichung in der "Frankenpost", die angeblich vom "Spiegel" inszeniert ’worden soi, gegen den Senatspräsidenten Dr« HMB verge- gangen sei, nachdem dieser im "Spiegel"-Prozeß entschieden habe und nunmehr für die etwaige Aburteilung des Hechtsanwalts Dr» Josef zuständig seio Da der Beklagte den gleichen Vorwurf im Zusammenhang mit dem Rücktritt des Senatspräsidenten Dr»Jfl^B erhoben habe, müsse in der Öffentlichkeit der Eindruck aufkommen, der "Spiegel" spiele immer dann die politiophe, Vergangenheit von Richtern hoch, wenn diese über ihn zu urteilen hätten0 Bei der Äußerung des Beklagten handele es sich nach ihrem objektiven Sinn um eine in Prageform gekleidete Behauptung von Tatsachen; diese seien unwahr; der jetzige Spiegol-Bedak-teur sei vorher bei der "Hürnberger-Zeitung" gewesen, wie der Beklagte selbst in seinem Buch "Der Deutsche Selbstmord" auf Seite 213 ausgeführt habe» In dem Zeitungsartikel habe er also vorsätzlich die Unwahrheit gesagto Mit der "Prankenpost" habe Redakteur zu keinem Zeitpunkt in Verbindung gestanden» Auch habe er vor der Veröffentlichung in der "Prankenpost" nichts von der angeblichen politischen Vergangenheit des Senatspräsidenten Dr» RflHP gewußt» Die fragliche Information sei vielmehr von dritter Seite an die "Prankenpost" gelangt0 Die Klägerin hat schließlich beantragt, dem Beklagten bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftotrafe zu verbieten, ausdrücklich oder andeutungsweise zu behaupten, der "Spiegel“ habe die Veröffentlichung in der “Frankenpost“, aus deren Redaktion der Spiegel-Redakteur Erich komme, inszeniert, wonach der Vorsitzende des 3° Strafsenats des Bundesgerichtshofs, Dr» Mitarbeiter des SB gewesen sei; das habe der “Spiegel“ schon gewußt, bevor der 5o Strafsenat eine Entscheidung in dem gegen den "Spiegel“ anhängigen LandesVerratsverfahren getroffen habe; die Veröffentlichung in der “Frankenpost" sei im Zusammenhang damit geschehen, daß der Senatspräsident BroRÄBpI auch über Rechtsanwalt Dr« Josef AflH^Tden Bruder des Spiegel-Herausgebers) im Falle der Klageerhebung zu Gericht sitzen werde• Er habe nicht das behauptet, was die Klägerin gerichtlich untersagt haben wolle0 Bie von ihm gestellten Fragen seien unter keinen Umständen als Tatsachen-behauptungen anzuseheno Mangels ausreichender Information habe er gerade keine Tatsachen behaupten, sondern erst erfahren wollen0 Immerhin habe er zuverlässige Nachrichten darüber gehabt, daß der “Spiegel“-Redakteur vor seiner Tätigkeit bei der “Nürnberger- gen habe er in seiner Eigenschaft als politischer Kolumnist eine Präge zu einer politischen Begebenheit gestellte Auch wenn eine TatSachenbehauptung vorlie-gon sollte, so sei seino Äußerung durch das Recht zur freien Meinungsäußerung und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckte Bas gelte selbst dann, wenn die diesen Meinungsäußerungen zugrunde liegenden Tatsachen objektiv unwahr seien» Jedenfalls sei er seinerzeit von der Richtigkeit seiner Ausführungen überzeugt gewesen und habe damit auch nicht wider besseres Wissen gehandelt» Selbst wenn bei ihm aber bedingter Vorsatz Vorgelegen hätte, so schließe das die Anwendbarkeit des Art» 5 GG nicht aus, da in der von ihm gewählten Prageform der Vorbehalt der Richtigstellung zu dem Ausdruck gekommen sei« Bie journalistische Sorgfaltspflicht habe er nicht verletzt» Eine Beleidigungsabsicht habe ihm fern gelegen» Bie Klägerin nehme in einem ähnlich gelagerten Pall ebenfalls für sich in Anspruch, richtig gehandelt zu haben» Zudem müsse die Klägerin es sich im Rahmen der ständigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, die regelmäßig zu unberechtigten Angriffen gegen den Beklagten im “Spiegel" führten, gefallen lassen, daß mit denselben Mitteln zurückgeschlagen v/erde» Bie Berechtigung dazu folge nicht nur aus der Art der Angriffe gegen ihn, sondern auch und insbesondere aus dem Vorgehen des "Spiegel" gegen den Senatspräsidenten Br» den er durch derartige Prägen zu dem Rücktritt gezwungen habe» Eine Wiederholungsgefahr bestehe schon deswegen nicht mehr, weil er die Antwort der Klägerin auf seine Fragen im "Tages-Anzeiger" vom 15o/l6» Januar 1966 Das Berufungsgericht erblickt in den beanstandeten Äußerungen unrichtige Tatsachenbehauptungen* die geeignet sind, den "Kredit" der Klägerin zu gefährden* gegen deren drohende Wiederholung sie gemäß § 824 BOB in Verbindung mit § 1004 BG-B Rechtsschutz durch ein Untcrlassungsurteil beanspruchen könne« a) Allerdingo ist nur die erste Mitteilung als ein-deutigo Behauptung auf gestellt, während es zu den beiden weiteren Äußerungen heißt, es stelle sieh die Frage, ob dem so .sei« In möglicher Würdigung nimmt das Berufungsgericht an, daß der Beklagte diese Mitteilungen in Frageform als feststehend beklage. Hierzu weist es insbesondere auf die weiteren Ausführungen in dem beanstandeten Artikel hin, was der an den Rechtsstaat glaubende Bürger "von diesen erschreckenden Hintergründen" halten solle» Die Deutung des Berufungsgerichts wird auch durch die folgenden Ausführungen gestützt: "Wielange gedenkt man noch mit den Mitteln der Denunziation und des Rufmordes den Glauben an unseren Staat und die Sicherheit der Demokratie zu gefährden, ja, zu zerstören?"0 Die-Frage, ob dor '‘Spiegel1’ die Veröffentlichung in der “Frankenpost" inszeniert hat, ist ebenso wie die, ob ihm die Information über Dr0 R^^HBl schon vor’der Verhandlung zur Verfügung stand und ob der Redakteur NflMfr des “Spiegel“ von der “Frankenpost“ kommt, 'durchaus einer objektiven Klärung zugänglich (vglo Holle aaO So 30)■„ Die Äußerungen bezogen sich auf etwäs Geschehenes, das dem Beweis offensteht o Schon deshalb kommt es auf die Verfahrensrügen nicht an, das Berufungsgericht sei dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Beklagten nicht nachgegangen, daß durch das Vorgehen gegen den Senatspräsidenten Br» die Leserzahl des "Spiegel" nicht ver- ringert und die Finanzkraft der Klägerin nicht geschwächt worden sei» Der Eevision kann auch nicht zugegeben werden, die Feststellung des Berufungsgerichts, die beanstandeten Tatsachenbehäuptungen seien für solche Schädigungen geeignet, habe nicht einmal im Saeh-vortrag der Klägerin eine hinreichende Grundlage» Im übrigen hat die Klägerin - ohne daß das erforderlich gewesen wäre - auf die Vorschrift des § 824 BGB hingewiesen» BGH Urteil vom 25o Mai 1965 -.VI ZR 19/64 - DM GG Arto 5 Nr0 19)o Im vorliegenden Pall hat dor Tatrichter sich nicht von der Beseitigung der einmal entstandenen Wiederholungsgefahr zu überzeugen vermochte Er weist darauf hin, bei der Vielzahl der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien liege es nahe9 daß die beanstandeten Äußerungen später in einem der Bücher des Beklagten wieder auftauchteno Die späteren Veröffentlichungen vom 15°/l6o Januar 1966 und vom 21« Januar 1966 läßt das Berufungsgericht deshalb nicht genügen, weil der Beklagte nicht eindeutig von seinen Aussagen abgerückt sei: Die vermeintliche Berechtigung seiner in Fragen eingekleideten Tatsachenbehauptungen habe er dadurch erneut zur Diskussion gestellt, daß er den gesamten Sachverhalt wieder- es sei "erstaunlich"*daß sie aus ihrem Archiv weniger über die Vergangenheit des Bichters wisse als die "Prankonpoot"j erst danach habe er - verklausuliert und deshalb völlig unklar - "der verneinenden Antwort dos "Spiegel" auf seine Prägen Raum" gegebene Gegen die Würdigung des Tatrich-ters* diese späteren Veröffentlichungen stellten somit keinen hinreichenden Widerruf seiner früheren Presseveröffcntlichung dar* die eine Beseitigung der entstandenen Wiederholungsgefahr erwiesen* ist rechtlich nichts zu erinnern0 6.0 Ohne Erfolg wendet sich die Eevision dagegen* daß dem Beklagten durch das Berufungsurteil nicht nur die ausdrückliche* sondern auch dio andeutungsweise Aufstellung der im Urteilsspruch genannten Behauptungen verboten wird* weil es insoweit an der Bestimmtheit dos geforderten Unterlassene fehle0 Allerdings geht es nicht an* ein Urteil auf Unterlassung allgemein dahin zu fassen* daß der Beklagte Äußerungen* welche den wirtschaftlichen Huf der Klägerin zu gefährden geeignet sind* zu unterlassen habe.»

Zitierte Normen: § 824 BGB
VeröffentlichungFrageBerufungsgerichtÄußerungspiegelnKlägerinbeanstanden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Yi_5§_126/67	URTEIL	Verkündet	am
15o Oktober 1968 Krieglj Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Schriftstellers Kurt ErflHBBa/ChOHB? Kl
 itraße
Beklagten9 Berufungsbeklagten und Revisionsklägersj
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Spiegel-Verlag Rudolf A	GmbH	&	Co#,
vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Hans-Detlev 3BHP?	Sp^BHB	|9
Klägerin9 Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
©
 
.Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15o Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr0 'Bode* Dr0 Nüßgens Und Sonnabend
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandosgerichts in Hamburg vom 22 o Dezember 1966 wird zurückgewiesen o
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegte
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Verlag der Klägerin erscheint das Nachrichten-Magazin "Der Spiegel"• Der Beklagte ist Autor zahlreicher Zeitungsartikel und Bücher,, in denen er sich mit Themen aus dem politischen Bereich auseinandersetzt, Häufig hat er sich darin mit der Presse - insbesondere mit dem "Spiegel" - befaßte Auf der anderen Seite hat auch der "Spiegel" wiederholt Stellung gegen den Beklagten bezogene Die Differenzen zwischen den Parteien haben schon mehrfach zu Prozessen geführt»
 
In der Wochenend-Ausgabe der Regensburger Tageszeitung "Tages-Anzeiger" vom 20o/21o November 1965 veröffentlichte der Beklagte einen Artikel mit der Überschrift "PflB und die Folgen", der am 24 * November 1965 auch in der Würzburger "Deutschen Tagespost" und in den"Passauer Neuesten Nachrichten" - hier unter der Überschrift: "Gestörtes Staatsbewußtsein" -abgedruckt wurde» Der Beklagte beschäftigt sich in seinem Beitrag mit dein Urteil des Bundesgerichtshofs gegen den Mitarbeiter im Bundesamt für Verfassungsschutz	(Telefonabhöraffäro)o Im Zusammenhang
 mit einem am 13» November 1965 unter der Überschrift "Richter im Pfll^ProzeB war SD-Mann" in der "Frankenpost" aus Hof erschienenen Artikel führte der Beklagte im "Tages-Anzeiger" Uoa0aus:
"Noch komischer wird dieses Spiel mit dem Rechtsstaat und unserer Staatssicherheit, wenn man nun auch noch hören muß, daß der Vorsitzende des Senats , der gegen P^IBI dies milde Urteil fällte, selbst Mitarbeiter des SD war* Die erste Veröffentlichung darüber erschien in der "Franken-post", aus deren Redaktion der "Spiegel"-Redakteur	kommto Es stellt sich die Frage,
 ob diese Veröffentlichungen vom "Spiegel" inszeniert wurden und ob er schon vorher wußte, daß der Senatspräsident diese Vergangenheit hatte«,
Sein Vorgänger im Vorsitz des Dritten Senats des Bundesgerichtshofs war Dr«,	Beide	hat-
ten auch im "Spiegel"-Prozeß zu entscheiden
 Der eine trat zurück, nachdem er vom "Spiegel" befragt wurde, ob er Assistent bei der Gestapo gewesen seio Anschließend wurde er anonymer , "Spiegel"-Mitarbeitero Der andere wird im Zusammenhang mit dem Fall PflIK auch über Dr0 Josef A^piHfc zu Gericht sitzen, falls das gegen Augstein laufende Ermittlungsverfahren der Bundes-
 
anwaltschaft zur Anklage führt. Und im "Spiegel" -Prozeß selbst hat der Dritte Senat unter Präsident	die	Einstellung	des	Verfahrens
: gegen den "Spiegel11 verfügt.
Was soll der an den Rechtsstaat glaubende Bürger von diesen erschreckenden Hintergründen halten? Wie lange gedenkt man noch mit-den Mitteln der Denunziation und des Rufmordes den Ulauben an unseren-Staat und die Sicherheit der Demokratie zu gefährden, j-a, zu zerstören? Wem dient dies alles? Uns, den Bürgern, unserer Zukunft?".
Unstreitig war der Redakteur Nflpl der Klägerin früher nicht bei der "Prankenpost". Weiterhin steht fest, daß die Klägerin die Veröffentlichung über die angebliche SD-Vergangenheit des Senatspräsidenten Dr°	nicht lanciert hat. Der Beklagte hat des-
halb nach Klageorhcbung in diesem Rechtsstreit im Regensburger "Tagcs-Anzeiger" vom 15o/l6. Januar 1966 und in der "Paosauor Heuen Presse" vom 21. Januar 1966 unter der Überschrift "Der unschuldige Spiegel" folgendes ausgeführt:
"Vor einigen Wochen habe ich an dieser Stelle in einem Artikel zu dem Pall des vom BUH verurteilten VerfassungsSchützers PfllHi auf die Tatsache hingewiesen, daß der "Spiegel", der auch in dem Verfahren P^M^ durch den beteiligten Rechtsanwalt Dr. Josef A^I|BV eine merkwürdige Rolle spielte, gegenüber dem früheren Senatsvorsitzenden des Bundesgerichtshofes, Eundosrichter JflHK, mit Erfolg im Einvernehmen mit der gleichlaufenden kommunistischen Denunzierungskampagne Vor-v/ürfo wegen der angeblichen Zusammenarbeit mit der Uestapo erhoben und damit den gegen den "Spiegel" amtierenden Bundesrichter in dem Verfahren über die "Spiegel"-Affäre ausgeschaltet habe. Angesichts dieser an Nötigung grenzenden
 
Methode gegen die Justiz stellte ich hinsichtlich des neuen Senatsvorsitzenden, des Bundesrichters HflB, der auch im Palle der Anklage gegen Dr. Josef	gegen	diesen	zu	ju-
dizieren hat, die naheliegende Frage , ob auch, in diesem Pall der "Spiegel” eine Veröffentlichung über die angebliche SD-Vergangenheit des Bundesrichtera	die
 kurz nach dem PJHBhProzeß in der "Prankenpost” hochgeopielt und anschließend in der gesamten Weltpresse einschließlich des "Spiegel" publizistisch ausgeschlachtet wurde, vom "Spiegel" inszeniert worden sei, Der "Spiegel" legt nunmehr Wert darauf, meine Frage negativ zu beantworten, und er beteuert, daß er diesmal "mit: der Enthüllungsmasche gegenüber einem hohen Rich-ter nichts zu tun habe und dies' auch nicht über seinen Eedakteur	erfolgt	sei,	der zwar
 früher in Pranken in der "E^rnberger Zeitung", aber niemals in der "Prankenpost" tätig gev/esen sei» Obwohl es erstaunlich ist, daß die berühmte Dokumentationsabteilung des "Spiegel" mit ihrem umfassenden Archiv-Material über die Vergangenheit politischer Gregner diesmal weniger über den Bundosrichter	weiß	als	die	kleine
"Prankenpost", stehe ich nicht an, der verneinenden Antwort des "Spiegel" auf meine Frage Baum zu geben« Der "Spiegel" pflegt selbst bei Diffamierung seiner Gegner Richtigstellungen nicht einmal nach dem Pressegesetz zu veröffentlichen« Ich möchte ihm aber trotzdem ein Beispiel jener Fairness geben, die er in seiner journalistischen Praxis, wenigstens mir gegenüber, nicht kennt«
Kurt Z
Mit der am 8« Januar 1966 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte behaupte, daß der "Spiegel" über die Veröffentlichung in der "Frankenpost", die angeblich vom "Spiegel" inszeniert ’worden soi, gegen den Senatspräsidenten Dr« HMB verge-
gangen sei, nachdem dieser im "Spiegel"-Prozeß entschieden habe und nunmehr für die etwaige Aburteilung des Hechtsanwalts Dr» Josef	zuständig
 seio Da der Beklagte den gleichen Vorwurf im Zusammenhang mit dem Rücktritt des Senatspräsidenten Dr»Jfl^B erhoben habe, müsse in der Öffentlichkeit der Eindruck aufkommen, der "Spiegel" spiele immer dann die politiophe, Vergangenheit von Richtern hoch, wenn diese über ihn zu urteilen hätten0 Bei der Äußerung des Beklagten handele es sich nach ihrem objektiven Sinn um eine in Prageform gekleidete Behauptung von Tatsachen; diese seien unwahr; der jetzige Spiegol-Bedak-teur sei vorher bei der "Hürnberger-Zeitung" gewesen, wie der Beklagte selbst in seinem Buch "Der Deutsche Selbstmord" auf Seite 213 ausgeführt habe» In dem Zeitungsartikel habe er also vorsätzlich die Unwahrheit gesagto Mit der "Prankenpost" habe Redakteur zu keinem Zeitpunkt in Verbindung gestanden» Auch habe er vor der Veröffentlichung in der "Prankenpost" nichts von der angeblichen politischen Vergangenheit des Senatspräsidenten Dr» RflHP gewußt» Die fragliche Information sei vielmehr von dritter Seite an die "Prankenpost" gelangt0
Die Klägerin hat auf dio Gefahr von V/iederholun-gen der unwahren Tatsachenbehauptungen durch den als publikationsfreudig bekannten Beklagten verwiesen; so sei der Artikel denn auch bereits von zwei weiteren Zeitungen abgedruckt worden»
 
Die Klägerin hat schließlich beantragt,
 dem Beklagten bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftotrafe zu verbieten, ausdrücklich oder andeutungsweise zu behaupten, der "Spiegel“ habe die Veröffentlichung in der “Frankenpost“, aus deren Redaktion der Spiegel-Redakteur Erich komme, inszeniert, wonach der Vorsitzende des 3° Strafsenats des Bundesgerichtshofs,
 Dr»	Mitarbeiter	des	SB	gewesen	sei;	das
 habe der “Spiegel“ schon gewußt, bevor der 5o Strafsenat eine Entscheidung in dem gegen den "Spiegel“ anhängigen LandesVerratsverfahren getroffen habe; die Veröffentlichung in der “Frankenpost" sei im Zusammenhang damit geschehen, daß der Senatspräsident BroRÄBpI auch über Rechtsanwalt Dr« Josef AflH^Tden Bruder des Spiegel-Herausgebers) im Falle der Klageerhebung zu Gericht sitzen werde•
Hilfsweise hat er vom Beklagten einen entsprechenden Widerruf gefordert
 Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebetene Er hat geltend gemacht:
Er habe nicht das behauptet, was die Klägerin gerichtlich untersagt haben wolle0 Bie von ihm gestellten Fragen seien unter keinen Umständen als Tatsachen-behauptungen anzuseheno Mangels ausreichender Information habe er gerade keine Tatsachen behaupten, sondern erst erfahren wollen0 Immerhin habe er zuverlässige Nachrichten darüber gehabt, daß der “Spiegel“-Redakteur	vor seiner Tätigkeit bei der “Nürnberger-
Zeitung“ bei der “Frankenpost“ gearbeitet habe<> Im übri-
gen habe er in seiner Eigenschaft als politischer Kolumnist eine Präge zu einer politischen Begebenheit gestellte Auch wenn eine TatSachenbehauptung vorlie-gon sollte, so sei seino Äußerung durch das Recht zur freien Meinungsäußerung und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckte Bas gelte selbst dann, wenn die diesen Meinungsäußerungen zugrunde liegenden Tatsachen objektiv unwahr seien» Jedenfalls sei er seinerzeit von der Richtigkeit seiner Ausführungen überzeugt gewesen und habe damit auch nicht wider besseres Wissen gehandelt» Selbst wenn bei ihm aber bedingter Vorsatz Vorgelegen hätte, so schließe das die Anwendbarkeit des Art» 5 GG nicht aus, da in der von ihm gewählten Prageform der Vorbehalt der Richtigstellung zu dem Ausdruck gekommen sei« Bie journalistische Sorgfaltspflicht habe er nicht verletzt» Eine Beleidigungsabsicht habe ihm fern gelegen» Bie Klägerin nehme in einem ähnlich gelagerten Pall ebenfalls für sich in Anspruch, richtig gehandelt zu haben» Zudem müsse die Klägerin es sich im Rahmen der ständigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, die regelmäßig zu unberechtigten Angriffen gegen den Beklagten im “Spiegel" führten, gefallen lassen, daß mit denselben Mitteln zurückgeschlagen v/erde» Bie Berechtigung dazu folge nicht nur aus der Art der Angriffe gegen ihn, sondern auch und insbesondere aus dem Vorgehen des "Spiegel" gegen den Senatspräsidenten Br»	den
 er durch derartige Prägen zu dem Rücktritt gezwungen habe» Eine Wiederholungsgefahr bestehe schon deswegen nicht mehr, weil er die Antwort der Klägerin auf seine Fragen im "Tages-Anzeiger" vom 15o/l6» Januar 1966
 
und der "Passauer Neuen Presse" vom 21« Januar 1966 habe veröffentlichen Passen» Auch der Pall PflHi sei längst abgeschlossen»
Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben»
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Ent s cheidung s gründe s
Das Berufungsgericht erblickt in den beanstandeten Äußerungen unrichtige Tatsachenbehauptungen* die geeignet sind, den "Kredit" der Klägerin zu gefährden* gegen deren drohende Wiederholung sie gemäß § 824 BOB in Verbindung mit § 1004 BG-B Rechtsschutz durch ein Untcrlassungsurteil beanspruchen könne«
1« Das Berufungsgericht geht davon aus, der Zeitungsartikel des Beklagten enthalte drei Jatsachenmitteilun-gen: Der Redakteur	komme	von	der	"Prankenpost",
der "Spiegel” habe die Information über Dr« RtfH^ schon vor der Verhandlung gegen den "Spiegel" gehabt, und schließlich, der "Spiegel" habe die Veröffentlichung in der "Prankenpost" inszeniert«
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a)	Allerdingo ist nur die erste Mitteilung als ein-deutigo Behauptung auf gestellt, während es zu den beiden weiteren Äußerungen heißt, es stelle sieh die Frage, ob dem so .sei« In möglicher Würdigung nimmt das Berufungsgericht an, daß der Beklagte diese Mitteilungen in Frageform als feststehend beklage. Hierzu weist es insbesondere auf die weiteren Ausführungen
 in dem beanstandeten Artikel hin, was der an den Rechtsstaat glaubende Bürger "von diesen erschreckenden Hintergründen" halten solle» Die Deutung des Berufungsgerichts wird auch durch die folgenden Ausführungen gestützt: "Wielange gedenkt man noch mit den Mitteln der Denunziation und des Rufmordes den Glauben an unseren Staat und die Sicherheit der Demokratie zu gefährden, ja, zu zerstören?"0
Damit geht das Berufungsgericht bei seiner Würdigung von der zutreffenden Rechtsauffassung aus, daß entscheidend der Sinn ist, der sich nach dem Gesamt-Inhalt der Äußerung dem unbefangenen Leser aufdrängt«
So kann, wie allgemein anerkannt ist, die Äußerung eines Verdachts, einer Vermutung oder einer Möglichkeit und das Aufwerfen einer Frage genügen (Srman/Drees BGB 4« Auflo § 824 2 c; Helle, Der Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Frivatrecht So 34)o
b)	Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme, es handele sich um Tatsachenbehauptungen, und meint, es liege eine Meinungsäußerung vor«
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Die-Frage, ob dor '‘Spiegel1’ die Veröffentlichung in der “Frankenpost" inszeniert hat, ist ebenso wie die, ob ihm die Information über Dr0 R^^HBl schon vor’der Verhandlung zur Verfügung stand und ob der Redakteur NflMfr des “Spiegel“ von der “Frankenpost“ kommt, 'durchaus einer objektiven Klärung zugänglich (vglo Holle aaO So 30)■„ Die Äußerungen bezogen sich auf etwäs Geschehenes, das dem Beweis offensteht o
.	-	i
Ersichtlich wollte der Beklagte aufzeigen, daß der “Spiegel“ den Artikel in der “Frankenpost“ im Hinblick auf das noch ausstehendo Verfahren gegen' den Rechtsanwalt Dr0 Josef A“inszeniert“ habe«
Das zeigt einmal sein Hinweis auf die Angelegenheit Dr0 JflBPo Dieses Anliegen wird noch deutlicher aus seiner Erklärung im Regensburger “£ages-Anzeiger“ vom 15o/l6o Januar 1966 und in der “Passauor Heuen-Presse“ vom 21o Januar 1966 (“Der unschuldige Spiegel“)0 'Deutlich wollte der Beklagte über diese Ereignisse hinausgehend darauf hinwoisen, daß der “Spiegel“ seine Stellung dazu mißbrauche, auf die Besetzung dos jeweiligen Spruchkörpers der obersten Gerichte - das meint das Berufungsgericht mit "Personalpolitik“ - Einfluß zu nehmeno Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht in letzterem eine Meinungsäußerung erblickt, steht der Charakter dieses subjektiven Werturteils keineswegs derart im Vordergrund, daß die Anwendung des § 824 BGB ausscheideto Der tatsächliche Gehalt der Äußerung ist entgegen der Annahme der Revision nicht so substanzarm (vglo BGHZ 45, 296, 304 mit weiteren Hachweisen), daß
12	-
er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritto Vielmehr kommt dem Tatsachenkern, der "Spiegel“ habe .- ebenso wie im Pall Br»	-
den Artikel in der "Frankenpost" inszeniert, um den Senatsvorsitzenden Br»	im	Zusammenhang mit
 einem anhängigen Verfahren auszuschalten, eine überragende Bedeutung zu, auf dem sieh die Schlußfolgerung erst aufbaut o
2o Hach den.nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsurtoils sind die beanstandeten Tatsachenbehauptungen unwahre
3o Die Revision versucht darzutun, daß der Beklagte die Behauptungen unter dem Schutz berechtigter Interessen aufgestellt habe» Hierauf kommt es in diesem Verfahren rechtlich schon deshalb nicht an, weil die Klägerin Rechtsschutz nur für die Zukunft in der Form der Unterlassung begehrt und der Beklagte nur mit diesem Inhalt verurteilt worden ist„ An der Wiederholung einer Behauptung, deren Unwahrheit feststeht, kann aber niemand ein berechtigtes Interesse haben (Helle aaO So 14 mit weiteren Nachweisen; S0	N» 40; So 52 zu
 No 15; vglo Ermann/ Weitnauer BUB 4o Auflo Anho zu § 12 Bern» 8 d bb)»
4o Bas Berufungsgericht erachtet das Unterlassungsbegehren nach den §§ 824, 1004 BUB für begründet» Biese Annahme ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden» Nach § 824 BUB ist nicht erforderlich - und das gilt ebenso für ein auf diese Bestimmung gestütztes Un-
13	-
terlassung3begehren -, daß die unwahren I?atsachenbe-hauptungen geeignet sind, den Kredit eines anderen zu gefährden; gleichgestellt ist die Eignung, sonstige Nachteile für Erwerb‘oder Fortkommen herbeizuführen«, haß die beanstandeten Behauptungen in diesem Sinne geeignet sind, die errungene wirtschaftliche' Stellung und die darüber hinausgehenden wirtschaftlichen Zukunftsaussichten der Klägerin zu beeinträchtigen konnte das Berufungsgericht ohne Eechtsirrtum bejahen» V/ie der Gesamtzusammonhang seiner Ausführungen zeigt, meint das Berufungsgericht solche Schäden, wenn es die Äußerungen als "kreditschädigend" bezeichnet; so erörtert es, ob sie "wirtschaftliche lebens-interessen" der Klägerin verletzen» Ob eine solche Entwicklung.eingetreten i3t, bleibt demgegenüber rechtlich ohne Belang» Entscheidend ist lediglich die Eignung im Zeitpunkt der Behauptung»
Schon deshalb kommt es auf die Verfahrensrügen nicht an, das Berufungsgericht sei dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Beklagten nicht nachgegangen, daß durch das Vorgehen gegen den Senatspräsidenten Br»	die	Leserzahl des "Spiegel" nicht ver-
ringert und die Finanzkraft der Klägerin nicht geschwächt worden sei» Der Eevision kann auch nicht zugegeben werden, die Feststellung des Berufungsgerichts, die beanstandeten Tatsachenbehäuptungen seien für solche Schädigungen geeignet, habe nicht einmal im Saeh-vortrag der Klägerin eine hinreichende Grundlage» Im übrigen hat die Klägerin - ohne daß das erforderlich gewesen wäre - auf die Vorschrift des § 824 BGB hingewiesen»
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5o Ohne Rechtsirrtum bejaht das Berufungsgericht die Wiederholungsgefahre
 Der Beklagte hat die beanstandeten Tatsachenbe-hauptungen am 20o/21o November 1965 in der Wochen-endau3gabo der Regensburger Tageszeitung "Tages-An-zeiger" veröffentlicht und am 24« November 1965 in der Würzburger "Deutschen Tagespost1' sowie in den "Passauor Nachrichten11 wiederholte Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß strenge Anforderungen an dien Nachweis zu stellen sind, die einmal vorhandene Wiederholungsgefahr sei weggefallen (Helle aaO So. 15 mit weiteren Nachweisen)« Bei einem bereits erfolgten Angriff liegt in der Regel die Wiederholungsgefahr nahe und es bedarf der Darlegung be~ sondorer Umstände, wenn diese Vermutung im Einzelfall widerlegt werden soll (vgl. BGH Urteil vom 25o Mai 1965 -.VI ZR 19/64 - DM GG Arto 5 Nr0 19)o Im vorliegenden Pall hat dor Tatrichter sich nicht von der Beseitigung der einmal entstandenen Wiederholungsgefahr zu überzeugen vermochte Er weist darauf hin, bei der Vielzahl der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien liege es nahe9 daß die beanstandeten Äußerungen später in einem der Bücher des Beklagten wieder auftauchteno Die späteren Veröffentlichungen vom 15°/l6o Januar 1966 und vom 21« Januar 1966 läßt das Berufungsgericht deshalb nicht genügen, weil der Beklagte nicht eindeutig von seinen Aussagen abgerückt sei: Die vermeintliche Berechtigung seiner in Fragen eingekleideten Tatsachenbehauptungen habe er dadurch erneut zur Diskussion gestellt, daß er den gesamten Sachverhalt wieder-
 
holt und sein Petitum als "naheliegende Präge" bezeichnet habe; den Wahrheitsgehalt der Antwort der Klägerin habe er durch den Hinweis in Zweifel gezogen* . es sei "erstaunlich"*daß sie aus ihrem Archiv weniger über die Vergangenheit des Bichters wisse als die "Prankonpoot"j erst danach habe er - verklausuliert und deshalb völlig unklar - "der verneinenden Antwort dos "Spiegel" auf seine Prägen Raum" gegebene Gegen die Würdigung des Tatrich-ters* diese späteren Veröffentlichungen stellten somit keinen hinreichenden Widerruf seiner früheren Presseveröffcntlichung dar* die eine Beseitigung der entstandenen Wiederholungsgefahr erwiesen* ist rechtlich nichts zu erinnern0
6.0 Ohne Erfolg wendet sich die Eevision dagegen* daß dem Beklagten durch das Berufungsurteil nicht nur die ausdrückliche* sondern auch dio andeutungsweise Aufstellung der im Urteilsspruch genannten Behauptungen verboten wird* weil es insoweit an der Bestimmtheit dos geforderten Unterlassene fehle0 Allerdings geht es nicht an* ein Urteil auf Unterlassung allgemein dahin zu fassen* daß der Beklagte Äußerungen* welche den wirtschaftlichen Huf der Klägerin zu gefährden geeignet sind* zu unterlassen habe.» Abzustellen ist vielmehr auf die bestimmte Gefahr einer kon-kreten der Klägerin drohenden Verletzung.» Im Urteil ist daher deutlich auszusprechen* welchen Inhalts die untersagten Äußerungen sind., Andererseits soll das Urteil aber den Korn der rufgefährdenden Äußerungen treffen, damit sie nicht in anderer Passung
i
16 -
erneut vorgebracht werden können? ohne von der Voll-strockungswirkung des Unterlassungsurteils erfaßt zu werden« So liegt der Pall hier« Ersichtlich will das Berufungsurteil die Möglichkeit treffen? daß die verbotenen Äußerungen nicht in ausdrückliche Behauptungens sondern - wie in den beanstandeten Veröffentlichungen bereits geschehen - in die schwächere Fora von Fragen? Aufzeigen von Möglichkeiten usw« gekleidet werden«
7« Nach alledem war die Kevision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Engels
 Hanebeck
Br« Bode
 Br« Nüßgens
 Sonnabend