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BGH · yj ZR 126/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: yj ZR 126/66

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandes*-gerichts Köln vom 10. Mit Schreiben vom 23« März 1953 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß’ sie für die Verletzten die gesetzlichen Leistungen nach den Vorschriften der Reiehs-versicherungsordnung zu gewähren habe« Wörtlich heißt es in dem Schreiben sodann: "Auf Ihr nebenbezeichnetesSchreiben: $ei!&n wir Ihnen höfliehst mit* daß, aufgrund stehenden Rechtslage - es liegt des Herrn RflHP am Unfall vor - sich die Firma $(■■1 und und die Herren ReflB und mit der Erstattung von 2/3 ihrer Förderungen abgefunden haben. Da unser Versicherter als Soziusfahrer auf dem Motorrad unseres Versicherten RflBK den Unfall erlitten hat* kann ihm und infolgedessen auch uns ein etwaiges Mitverschulden des Herrn nicht entgegengehalten werden. als Fahrzeughalterin, als auch die Herren BflBP und HflHBI haben ein Mitverschulden am Unfall anerkannt uhd sich mit der Erstattung von 2/3 ihrer S ohadenslös ten seitens der Senateverwaltung für Bost- undFern-meldeweaen in einverstanden erklärt. Die Abfindungserklärung kann allerdings in ihrer gegenwärtigen Fassung von uns nicht unterzeichnet werden, da sie praktisch einen Verzicht auf die Erstattung eventueller künftiger Behandlungskosten und orthopädischer Hilfsmittel ausspricht. Wir nehmen jedoch an, daß es Ihnen genügen wird, wenn wir Ihnen an dieser''■'Steile versichern, daß wir nach Erhalt der Suim$e M I 293,91 keine weiteren Forderungen erhehin werden, die sich aus Aufwendungen des von unserer Kostenaufstellung erfaßten Zeitraumes# das ist vom 20.11.51 Januar 1961 teilte sie der Beklagten mit, nach ihrer Auffassung sei für die Rentenerstattung keine Anspruchsgruhdlage gegeben* soweit es sich bei um die Zeit ab 2. Als die Beklagte die anteilmäßige Erstattung der Rentehleistungen für das Jahr I960 erneut anmahnte, überwies die Klägerin den angeforderten Betrag von 875*20 DM. Die Klägerin hat vorgetragen, der Vergleich sei, wie sich aus .dem Schriftwechsel■ #gebev dahin auszulegen, daß sie nur die Verpflichtung überno&en habe, die Rentenleistungen zu 2/3 zu erstatten, soweit in dieser Höhe Ansprüche von Rfpfl|p und auf Ersatz ; Sie hat vorgetragen, es sei keineswegs Grundlage des Vergleichs gewesen, daß den beiden Verletzten ein Schadensersatzan-sprueh wegen fortdauernden Verdienstentgangs zustehe. Sie, die Beklagte, habe jedenfalls davon ausgehen dürfen, daß die Klägerin Uber die Sgch??.'.und..Rechtslage unterrichtet gewesen sei. Bei der Würdigung falle weiter ins Gewicht, daß sie, die Beklagte, der Klägerin dadurch entgegengekommen sei, daß sie sich mit einer Kürzungs-quote von 1/3 einverstanden erklärt habe, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Kürzung im Schadensfall zweifellos nicht gegeben gewesen seien. Nachdem die Klägerin trotz der im Jahre 1961 aufr-getretenen Bedenken und trotz rechtlicher Überprüfung den Betrag von 875,20 DM überwiesen habe, könne sie ihn nicht mit der Begründung zurückfordern, die Überweisung sei auf eine Verkennung der Rechtslage zurückzuführen. 2. festzustellen, daß die Klägerin verpflichtet ist, gemäß dem zwischen den Parteien bestehenden Vergleich 2/3 der Aufwendungen der Beklagten in der Unfall Sache insbesondere 2/3 der in Zukunft nbch zu zahlenden Verletztenrente der Beklagten zu erstatten. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, d% Klägerin habe sich nicht verpflichtet, Renteaaufwendung^ klagten unabhängig von einem Verdienetausfall der; Verletzten au ersetzen» Die Beklagte selbst habe in ihremsSobreibe^ vom 23. März 1953 dadurch die Grundlagen für die folgenden Verhandlungen abgesteckt, daß sie auf die Schadendersats^ Pflicht der Klägerin hingewiesen und den Rückgriff wegen der Leistungen der Berufsgenossenschaft gemäß f 1542 RVö angekündigt habe. August 1953 die Übernahme der "vollen Schadenskosten” abgelehnt und die Beklagte wegen der Erstattung von 1/5 ihrer Leistungen an RflBP verwiesen habe, so sei auch aus diesem Schreiben für einen Versicherer erkeimb$r gewesen, daß nur insoweit Verpflichtungen übernommen werden sollten, als sie auch dem Verletzten gegenüber gegeben seien. Es könne nicht zu einer anderen Würdigung führen, daß sich die Klägerin im zweiten Absatz ihres Schreibens vom 1. K0BP, mit dem Anwalt der Verletzten und aus weiteren Unterlagen hervorgehe, habe die Klägerin weder in der Seit bis zu dem 8. Oktober 1953 noch in der Folgezeit bis I960 irgendeine Kenntnis davon gehabt, daß die Firma und den Verletzten ln dem erheblichen Seitraum Gehalt weiter zahle. Davon sei auch die denn sie habe durch ein Schreiben der Firma und Aus dem Schreiben der Beklagten vom 8« Oktober 1953 ergebe sich keine andere Festlegung des Vertragsinhaltes; denn dieses Sohrelben nehme auf den früheren Vorschlag der Klägerin Bezug. Bas Berufungsgericht führt sodann aus, daß diese Vertragsauelegung dem Vertragszweck gerecht werdev£er Streit der Parteien sei nur um die Frage gegangen, ob ■ ein Mitversohülden der Verletzten a^izurechnen sei; nur . Schließlich führt das Berufungsgericht aus, daß die langjährige Erstattung der Rentenleistungen nicht entgegenstehe, den Vergleich im Sinne der Hechtsauf fassung der Klägerin auszulegen, und daß in der Zahlung vom ?. 1* Zunächst beanstandet die Revision mit Hecht» daß das Berufungsgericht dem von der Klägerin vorgelegten Schriftwechsel entnimmt, die Klägerin habe weder in der Zeit bis zu dem 8* Oktober 1955 (Abschluß der Korrespondenz Uber den Umfang der Verpflichtung der Klägerin) noch in der Folgezeit bis Ende I960 irgendeine Kenntnis davon gehabt, daß die Firma SiBIB und HBIB den beiden Verletzten in dem für den Prozeß erheblichen Zeitraum Gehalt weiter zahle. Aus dem Aktenhefter II, der den Schriftwechsel der Klägerin mit den Verletzten und ihrem Anwalt enthält, ergibt sich, daß die Frage des unfällbe-dingten Verdienstentgangs der Verletzten vor der abschliessenden Verhandlung mit der Beklagten Gegenstand eingehender Erörterung gewesen ist. Mit Rücksicht auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte er aber die Frage zur Erörterung gestellt, ob nicht die Klägerin trotzdem RflflB gegenüber schadensersatzpflichtig sei, NpBIB hatte im Schreiben vom 6. eine weitere Zeit ist in dem Schriftwechsel keine Rede gewesen* Ein mit der Bearbeitung solcher Regulierungssachen hur etwas vertrauter Sachbearbeiter mußte vielmehr aus den Unterlagen entnehmen, daß RflHP Überhaupt keinen konkreten Verdienstausfall erlitten hatte und daß tftfHHI seit dem 12. Es ist nicht ersichtlich, wie das Berufungsgericht gerade auf Grund der Korrespondenz die Überzeugung gewonnen hat, die Klägerin habe keine Kenntnis davon gehabt, daß die firma und HflHI den Verletzten in dem für die Erstattung erheblichen Zeitraum Gehalt weiterzahlte. Wenn das Berufungsgericht entscheidend darauf abhebt, daß in dem Schriftwechsel von einem ’‘Rückgriff*1 oder einem "Regreß11 der Beklagf@n die Rede- gewesen ist, soist darauf hinzuweisen, der Ver* ■ gleich, wie immer man ihn auslegt, -.eins, betrifft. Die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber ihren Versicherten war dadurch ausgel^^g worden, daß ein Pahrer der Klägerin die Versicherten verletzt hätte, forderte die Beklagte von der Klägerin* die nach den 7 ff StVG für den Unfall haftungsrechtlich verantwortlich war, eine Erstattung ihrer Leistungen, so machte sie auch dann eine Rückgriffsforderung geltend, wenn diese rechtlich zu dem Teil unbegründet war. Auf sie kann es ankommen, wenn zu prüfen ist, ob der Vergleich hach :$ 779 BOB unwirksam ist oder ob ihm in einer nach § 242 BGB beachtlichen Weise die Geschäftsgrundlage: fehlt. KUW "196t, 1466; VersR 1963, 1219)« Die Klägerin selbst hat die Klage auch zunächst nur auf den Wegfall der Vergleichsgrundlage gestützt, Erst im zweiten Rechtszug hat sie geltend gemacht, die von ihr angenommene Rechtsgrundlage habe, wie die AÜS^ legung des Vertrages ergebe, zu dessen Inhalt gebärt. Sie ergeben aber nicht, daß die Unfallrente nur in Höhe eines entsprechenden konkreten Rrwerbsaücfäils der Verletzten erstattet werden sollte. $, Träfe die Auslegung des Berufungsgerichts zu, die einen bestimmten Rechtsgrund und seine tatsächlichen Voraussetzungen in den Vertragsinhalt einbezieht, so wäre für beide Parteien bei den Vergleichsverhandlungen eine Prüfung und Erörterung unausweichlich gewesen, welchen konkreten Verdienstausfall die Verletzten hatten und mit welchem Verdiene tausfall bei in Zukunft zu rechnen war* Es hätte dann auch in der Folgezeit laufend geprüft werden müssen, ob der abstrakten Erwerbsbeschränkung des dessen Beruf mit "Montagekaufmann” angegeben ist, eine konkrete Verdienstminderüng in HÖhe von 2/3 der Unfallrente entsprach* Bas war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keineswegs ohne weiteres naheliegend, zu demal von einer Entlassung der Versicherten bei der Firma SflHl und HflBP keine Rede war* Gerade in Zeiten der Vollbeschäftigung ist es nicht so, daB eine Erwerbsminderung von 25 wie sie nach den Grundsätzen des Sozialversicherunge rechts abstrakt festgestellt wird, in der Regel auch einem entsprechenden Rückgang des tatsächlichen Erwerbseinkommens entspricht* Die Parteien sind bis Anfang 1961 auf diese Frage nie eingegangen0 Vielmehr hat die Klägerin sieben Jahre lang zwei Drittel der an RfliHBl gezahlten Unfall-rente erstattet, ohne zu prüfen, ob 'KflHBl einen■Verdienst-■■ ausfäll hatte* Biese Praxis spricht in hohem:MaJle^gegen;die Auslegung, daß die in den Vergleich Übernopae^ 1. Wird der Vergleich gemäß dem Wortlaut der die : Korrespondenz abschließenden Schreiben im Sinn einer unbedingten Erstattungspflicht der Klägerin ausgelegt, so ist der Vergleich nicht etwa nach § 779 BGB unwirksam. Die Ungewißheit, die die Parteien durch den Vergleich beseitigen wollten, wäre auch dann nicht ausgeräumt gewesen, wenn man sich zutreffende Vorstellungen über die Brwerbömihderung der Verletzten und die Bedeutung dieser Ea^erbsminderung für die Brsatzpflicht der Klägerin gemacht hätte. 2. Bie Hechtslage 1st aber unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, oh dem Vergleich in einer nach § 242 BGB beachtlichen Weise die Geschäftsgründlage gefehlt hat* Haben sich die Parteien Uber den konkreten Verdienstentgang der beiden Verletzten und über die Bedeutung dieses Verdienstentgangs für die zu treffende Regelung wenig Gedanken gemacht, so kann aus der nachträglichen Erkenntnis dieser Bedeutung allein noch nicht hergeleitet werden, es habe dem Vergleich die Geschäftsgrundlage gefehlt und die Beklagte handele wider Treu und Glauben, wenn sie sich auf den Vergleich berufe. die Verletzten hätten Im Zeitpunkt des Bezugs der Unfallrente ein durch den Unfall bedingtes Mindereinkommen und bei sei mit einer lauf enden Einkommensminderung in Zukunft zu rechnen, könnte eine reohtliche Bindung der Klägerin an den Vergleich zweifelhaft sein# Es kommt daher auf die tatriöhterliblie Prüfung ^n, ob die Klägerin von der behaupteten Vorstellung ausgegangen ist und ob die Beklagte begründeten ' Bas gilt umso mehr, als die Klägerin im Schadensfall entgegen der Rechtslage die Anrechnung eines Mitverschuldens forderte und die Beklagte die ihr insoweit günstige Rechtsposition nicht ausnutzte. Lag der Tatbestand der fehlenden Vertragsgrundlage nicht vor, so wäre die falsche Beurteilung der Rechtslage durch die Klägerin ein für den Rechtsbestand des Vergleichs unbeachtlicher Irrtum, 3. Sollte die tatrichterliche Prüfung zu dem Ergebnis führen, dem Vergleich habe die Geschäftsgrundlage gefehlt, so ist zu beachten, daß deshalb nicht notwendig der Vergleich ohne jede Rechtswirkung ist (vgl, RGZ 152, 403, XM BGB § 242 Bb Kr. 18, 35, 41; ZPO § 92 Kr, 4) o Vielmehr ist unter dem Maßätab von Treu und Glauben zu prüfen, ob der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten ein Pesthalten an dem Vergleich nicht zuge&utet werden darf.Dabei ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, zwischen der Forderung der Klägerin auf Rückzahlung ihr erbrachter Leistungen und der Forderung der Beklagten auf weitere Erfüllung des Vergleichs einen Unterschied zu machen. ander es ist es, öb die Beklagte nicht: gegen-: ■ Treu und Glauben verstößt, wenn sie die wstteird, Erfüllung des Vergleichs begehrt, nachdem sich die Brüchigkeit der Geschäftsgrundlage herausgestellt hat.

Zitierte Normen: § 412 BGB § 565 ZPO
FirmaBerufungsgerichtvergleichenVerletzteErstattungSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

2805 048
Nachschlagewerk: ja BGrHZs	nein
BGB §§ 157 A, 242 Ba, 779
2ur Abgrenzung zwischen Auslegung und Geschäftsgrundlage eines Vergleichs, der einen Schadensfall reguliert*
B5H, Ort. v. 1. Dezember 1957 _ yj ZR 126/66 - 01.6 Köln
Iß Köln
 fj
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI 2R 126/66
URTEIL	Verkündet am
1• Öezeraber 1967 ICriegl,
J usti^hauptSekretär
 als Urkundsbeamter
 in dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 der Berufagenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik in	Ö
I, gesetzlich vertreten durch seinen Vorstand,
 Beklagten, Berufungsklägerin, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
- Froaeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br*
gegen
 die Bandespostdirektion JBflB in BflBi ■, BeMBlkstrade Nr. ■, gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten,
 Klägerin, Berufungsbeklagte, Wider*-beklagte und Revisionsbeklagte,
- Pröseßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br;
a
NW
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck» Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandes*-gerichts Köln vom 10. Juni 1966 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 5« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Dein Berufungsgericht wird die Entscheidung Uber die Kosten der Revisionsinstanz übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 20. November 1951 ereignete eich in ein Verkehrsunfall, an dem der Postfacharbeiter mit einem Lastkraftwagen der Klägerin sowie die Ahge* stellten der Firma	und	HflBB	AG,	Georg
 und Herbert	mit	einem	Motorroller	beteiligt
 waren. R4HB und der Soziusfahrer NflHBD, die bei der Beklagten unfallversichert waren, wurden bei dem Unfall verletzt. RMHB war bis zu dem 2. Januar 1952,
■
 
&4HHB feis zu dem 11« Mai 1952 arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 23« März 1953 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß’ sie für die Verletzten die gesetzlichen Leistungen nach den Vorschriften der Reiehs-versicherungsordnung zu gewähren habe« Wörtlich heißt es in dem Schreiben sodann:
“Sie sind daher zu dem Ersatz des entstandenen Schadens gemäß §§ 7, 18 des Kraftfahrzeuggesetzes, §§ 823 ff des Bürgerlichen Oesetz-buches verpflichtet. Wegen unserer Leistungen nehmen wir gegen Sie nach § 1542 der Reichs-versi cherungs Ordnung Rückgriff * P^/HÖhe unserer Aufwendungen steht noch nicht fest.
Wir werden sie Ihnen zu gegebener Zeit mit-teilen. Vorerst bitten wir, Ihre Haftpflicht dem 0runde nach änzuerkennen oder uns Warnen und Anschrift Ihrer Haftpflichtversicheru^ gesellschaft sowie die Hummer des Versicherungsscheines bekanntzugeben.”
Wach einer Anmahnung vom 17* Juni 1953 antwortete die Klägerin am 26. Juni 1953 wie folgt:
"Auf Ihr nebenbezeichnetesSchreiben: $ei!&n wir Ihnen höfliehst mit* daß, aufgrund stehenden Rechtslage - es liegt des Herrn RflHP am Unfall vor - sich die Firma $(■■1 und	und	die	Herren	ReflB	und
 mit der Erstattung von 2/3 ihrer Förderungen abgefunden haben. Demzufolge können wir auch nur 2/3 Ihrer Leistungen als übergegangenen Anspruch anerkennen.
pp
 
Wir bitten um Übersendung der Köstenaufstellungen-"
/
Darauf schrieb die Beklagte am 25- Juli 1953:
"Wir haben davon Kenntnis genommen* daß Sie uns zwei Drittel unserer Aufwendungen ersetzen wollen. Da unser Versicherter als Soziusfahrer auf dem Motorrad unseres Versicherten RflBK den Unfall erlitten hat* kann ihm und infolgedessen auch uns ein etwaiges Mitverschulden des Herrn	nicht
 entgegengehalten werden.
In der Unfallsache IflB bitten wir Sie daher um volle Erstattung der aus der beigefügten Aufstellung ersichtlichen Kosten (DM 1940,86). Die Rentenleistungen vom 12. 5. 52 bis 30. 6. 53 belaufen sich auf DJ® 1147,55 o
In der Unfallsache Reiter überreichen wir Ihnen in der Anlage gleichfalls eine Kostenzusammenstellung (DM 192,10). Von diesem Betrage bitten wir uns 2/3 » 128,07 DM zu überweisen.11
Bei dem in der Anlage aufgegliederten Betreg von 1 §40^86 DM handelte es sich um Aufwendungen fÜrHeil-Ästaltöpflege, ambulante ärztliche Behandlung, orthopädische Schuhe, Hausgeld und Krankengeld, ßii^:BzJcli^te wies ln der Aufstellung darauf hin, daß an	ab
12. Mai 1952 bis auf weiteres eine 20 #ige Verletzten-
 
rente in Höhe von monatlich 84,10 Hifi zu zahlen sei* Der
 Betrag von 192,10 DM betraf die an ReflP vom 2» Januar
 bis 2o April 1952 gezahlte 20 #ige Verletztenrente.
»
Die Klägerin antwortete am 1. August 1953 wie folgt
“In Beantwortung Ihres Schreibens vom 25.?. müssen wir Ihnen leider mitteilen, daß wir die Übernahme der vollen Schadenskosten für Ihren Versicherten lfSHBl ablehnen. Sowohl die Fa. SflHB u.	als Fahrzeughalterin,
 als auch die Herren BflBP und HflHBI haben ein Mitverschulden am Unfall anerkannt uhd sich mit der Erstattung von 2/3 ihrer S ohadenslös ten seitens der Senateverwaltung für Bost- undFern-meldeweaen in	einverstanden erklärt. Auch
 der Krankenversicherungsanstalt BflBP sind nur 2/3 ihrer Leistungen für HflHBP vergUtet worden ' %ir bltteii deshalb, sich wegen der Erstattung der restlichen 1/3 Ihrer Kosten an Herrn EMHIfezu -"wenden.
Anliegend Ubersenden wir Ihnen eine Abfindungs-erklärung Uber 1293,91 DM (2/3 von 1940,86 DM) Ihrer für Herrn	auf gewendeten Heil-
kosten und bitten, diese nach Vollziehung an uns zurUckzusenden. Hach Erhalt der Erklärung werden wir Ihnen den vorgenannten 2/3 der von Ihnen bis 30. 6. 53 lentenbeträge an Herrn	d.s.	765,03 DM,
und diejenigen für Herrn 128,07 DM überweisen.11
in Höhe von
 
Unter dem 8. Oktober 1953 schrieb die Beklagte an die Klägerin;
"Wir können zwar nach wie vor nicht von unserer Hechtsauffassung abweichen, wollen uns jedoch vergleichsweise mit Ihrem Vorschlag, 2/3 unserer Aufwendungen zu erstatten, einverstanden erklären. Die Abfindungserklärung kann allerdings in ihrer gegenwärtigen Fassung von uns nicht unterzeichnet werden, da sie praktisch einen Verzicht auf die Erstattung eventueller künftiger Behandlungskosten und orthopädischer Hilfsmittel ausspricht. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird mit weiteren Aufwendungen der genannten Art entweder gar nicht oder nur in geringem Umfang zu rechnen sein, jedoch können wir aus grundsätzlichen Erwägungen uns nur dann für abgefunden erklären, wenn der Zukunft schaden berücksichtigt worden ist. Wenn Sie unbedingt auf einer Abfindungserklärung bestehen, so werden wir eine befristete Erklärung abgeben. Wir nehmen jedoch an, daß es Ihnen genügen wird, wenn wir Ihnen an dieser''■'Steile versichern, daß wir nach Erhalt der Suim$e M I 293,91 keine weiteren Forderungen erhehin werden, die sich aus Aufwendungen des von unserer Kostenaufstellung erfaßten Zeitraumes# das ist vom 20.11.51 - 11.5.52# herleiten.
Gremäß Ihrem Schreiben vom 1.8,53 stellt sich die jetzige Abrechnung wie folgt dar«
 
A. Unfall Herbert NBHB - VflHP -Behandlungskosten und Geldleistungen während der völligen Arbeitsunfähigkeit laut Kostenaufstellung vom 13. 4. 53 ~ m 1940,86, hiervon 2/3 *	UM	1293,91
Rentenleistungen v. 12. 5. 52 bis vorerst 30. 6. 53 (84,10 DM x 13 20/31) = 1147,55, hiervon 2/3 m 765.03
. ..	»	2058,94
B. Unfallsaohe Georg RflIK - M BB -Aufwendungen laut Kostenaufste1lung vom 25. 4c 53 = DM 192,10,
hiervon 2/3	DM	128^07
BK 2187,01 gerundet:	DM	2187,00
Wir bitten Sie, den genannten Betrag auf unser Postscheckkonto HafBBfc	au	überweisen«
Die nächste Abrechnung werden wir nach Ablauf des ersten Halbjahres 1954 vornehmen, oder falls bereits vorher Rentenentziehung erfolgt, entsprechend früher. Wir werden Ihnen dann die entsprechenden Rentenbeträge mit der Bitte ins 66 2/3 $ige Erstattung auf geben«”
Durch Beschluß vom 5. Dezember|1953 wurde für den - Verletzten HflBBB für die Zeit ab 12. Mai 1952 eine Dauerrente in Höhe von 25 # der Vollrente festgeee$e^r Die Beklagte stellte laufend 2/3 der jeweilig getäfelten Rentenbeträge der Klägerin in Rechnung. Diese erstattete in den Jahren 1953 bis I960 die Rentenleistungen entsprechend der Berechnungen der Beklagten.
 
Im Jahre 1961 will die Klägerin hei einer Überprüfung des Falles festgestellt haben, daß	'und	NiBIHi
 nach Behebung ihrer Arbeitsunfähigkeit und nach anschließender Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit bei der Firma SfHBBund	keinen Verdienstausfall mehr
 erlitten haben. Mit Schreiben vom 11. Januar 1961 teilte sie der Beklagten mit, nach ihrer Auffassung sei für die Rentenerstattung keine Anspruchsgruhdlage gegeben* soweit es sich bei	um die Zeit ab 2. Januar 1952 und bei
 um die Zeit ab TI. Mai 1952 handle. Di e V erlet z t em hätten seit dieser Zeit keinen Brwerbsausfall erlittene Die Klägerin lehnte eine weitere Zahlung bis sür Klärung ihrer Zäblungspflicht ab und bat die Beklagte, zur Frage der Rückerstattung der bisher erbrachten Leistungen 'Steif lung zu nehmen. Auf eine Mahnung der Beklagten blieb die Klägerin bei ihrem ablehnenden Standpunkt. Als die Beklagte die anteilmäßige Erstattung der Rentehleistungen für das Jahr I960 erneut anmahnte, überwies die Klägerin den angeforderten Betrag von 875*20 DM.
Die Klägerin hat von der Beklagten Rückzahlung der
 von ihr erstatteten Rentenaufwendungen in Höhe Von ins«-gesamt 6 748,70 DM verlangt. Die Klägerin hat vorgetragen, der Vergleich sei, wie sich aus .dem Schriftwechsel■ #gebev
 dahin auszulegen, daß sie nur die Verpflichtung überno&en habe, die Rentenleistungen zu 2/3 zu erstatten, soweit in dieser Höhe Ansprüche von Rfpfl|p und	auf	Ersatz	;
ihres Verdienatausfalls gemäß § 1542 RYQ an übergegangen seien. Lasse man diese Auslegung hioht gelten^ so sei der Vergleich gemäß § 779 BGB unwirkstüS,!^^^-Weil mäh
 bei dem Abschluß beiderseits als selbstverständlich voraus-
gesetzt habe,
 daß den Verletzten
 in
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Höbe der geleisteten Renten Schadenersatzansprüche zugestanden hätten. Erst im Jahre 1961 habe sich herausgestellt, daß der damals als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen habe.
Sollte die Beklagte aber damals gewußt haben, daß BBHß und HBHB mit vollem Lohn weiter beschäftigt würden, so habe sie arglistig gehandelt, indem sie diese Kenntnis verschwiegen habe. Die Beklagte verstoße gegen freu und Glauben, indem sie ihr nicht zustehende Ersatzansprüche zu verwirklichen suche. Vorsorglich hat die Ki%erih den Vergleich wegen arglistiger Täuschung angefechten. In der Überweisung des Betrages von 875,20 hhbe	Aner^
kennung der von der Beklagten gestellten Forderung gelegen, Die Überweisung sei vielmehr veranlaßt worden, weil der Sachbearbeiter die Rechtslage irrtümlich beurteilt habe.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat vorgetragen, es sei keineswegs Grundlage des Vergleichs gewesen, daß den beiden Verletzten ein Schadensersatzan-sprueh wegen fortdauernden Verdienstentgangs zustehe. Die Klägerin habe eine anteilmäßige Erstattung der Rentenleistungen selbst angeboten, ohne dabei sine Einschränkung zu machen. Der Klägerin seien die tatsächlichen Verhält^ niese bekannt gewesen, da sie vorher Abfindungevergleiche mit der Firma SflBBfc und	und	mit	RgHBpund NBHHP
geschlossen habe. Sie, die Beklagte, habe jedenfalls davon ausgehen dürfen, daß die Klägerin Uber die Sgch??.'.und..Rechtslage unterrichtet gewesen sei. Der Beklagten sei bfwugt gewesen, daß R0BP und IfBBB* damals keinen unfallbedingten Minderverdienstgehabt hätten. Es sei Sber ungeklärt gewesen, ob die Firma SflBB und HtfBB den vollen John kraft rechtlicher Verpflichtung oder freiwillig weitergezahlt habe. Ebenso sei damals nicht zu Überschauen gewesen,
 ob die Unfallverletzungen nicht später zu einem Minderverdienst JTUhren könnten. Bei der Würdigung falle weiter ins Gewicht, daß sie, die Beklagte, der Klägerin dadurch entgegengekommen sei, daß sie sich mit einer Kürzungs-quote von 1/3 einverstanden erklärt habe, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Kürzung im Schadensfall	zweifellos nicht gegeben gewesen
 seien. Sie habe daher eine ihr günstige Rechtslage nicht ausgenutzt. Die Klägerin habe ihre Verpflichtung bisher stets dahin verstanden, daß sie 2/3 der Rentenaufwendungen unbedingt zu erstatten habe. Denn in den Jahren von 1933 bis I960 sei niemals die Frage angeschnitten worden, ob infolge der Unfallverletzuiig einen Loknausfall habe. Nachdem die Klägerin trotz der im Jahre 1961 aufr-getretenen Bedenken und trotz rechtlicher Überprüfung den Betrag von 875,20 DM überwiesen habe, könne sie ihn nicht mit der Begründung zurückfordern, die Überweisung sei auf eine Verkennung der Rechtslage zurückzuführen. In der bedingungslosen Zahlung liege eine Anerkennung und Bestätigung der Zahlungspflicht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte Widerklage erhöben und beantragt,
1.	die Klägerin zu verurteilen, 4 043,74 DM nebst 6 vom Hundert Zinsen seit dem 1.
Januar 1965 zu zahlen,
2.	festzustellen, daß die Klägerin verpflichtet ist, gemäß dem zwischen den Parteien bestehenden Vergleich 2/3 der Aufwendungen der Beklagten in der Unfall Sache insbesondere 2/3 der in Zukunft nbch zu zahlenden Verletztenrente der Beklagten zu erstatten.
11
Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen*
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre bisher gestellten Anträge weiter.
Bnt soheidungsgründe:
1.
Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, d% Klägerin habe sich nicht verpflichtet, Renteaaufwendung^ klagten unabhängig von einem Verdienetausfall der; Verletzten au ersetzen» Die Beklagte selbst habe in ihremsSobreibe^ vom 23. März 1953 dadurch die Grundlagen für die folgenden Verhandlungen abgesteckt, daß sie auf die Schadendersats^ Pflicht der Klägerin hingewiesen und den Rückgriff wegen der Leistungen der Berufsgenossenschaft gemäß f 1542 RVö angekündigt habe. In keinem Stadium der Verhandlungen sei zu dem Ausdruck gebracht worden, daß diese Rechtsgrundlage verlassen werde und daß die Klägerin eine Rentenerstattung übernehmen'solle, ohne daß es darauf ankomme, ob die ¥hfunverletzten Ubergangsfähige ScbadensersatzansprÜGbe Ritten■» Bas Schreiben der Klägerin vom 26* Juni 1953 sei als Btal-lungnahme zu der angekündigten Regreßforderung zu verstehen, es enthalte auch ausdrücklich den Hinweis auf eine Aher^ v kennung der Leistungen der Berufsgenossenschaft als ”Über~ gegsngenen Anspruch*1» Die Beklagte habe das Angebot der Klägerin nur auf die **Ubergegangenen Ansprüche*1 bezogen; denn die Wendung ihres Schreibens vom 25. Juli 19^3 Vkann ihm (dem Verletzten NMHIHB) uad infolgedessen auch uns ein etwaiges Mitverschulden des Herrn R^HP nicht entgegen-
12
gehalten werden” lasse nur die Sinndeutung zu, daß die Beklagte ihre Ansprüche gegen die Klägerin als von entsprechenden Ansprüchen der Verletzten gegen die Klägerin abhängig betrachtet habe. Wenn die Klägerin im Schreiben vom 1. August 1953 die Übernahme der "vollen Schadenskosten” abgelehnt und die Beklagte wegen der Erstattung von 1/5 ihrer Leistungen an RflBP verwiesen habe, so sei auch aus diesem Schreiben für einen Versicherer erkeimb$r gewesen, daß nur insoweit Verpflichtungen übernommen werden sollten, als sie auch dem Verletzten gegenüber gegeben seien. Es könne nicht zu einer anderen Würdigung führen, daß sich die Klägerin im zweiten Absatz ihres Schreibens vom 1. August 1953 bereit erklärt habe ■, nach Erhalt der Abfindungserklärung 2/3 der "verausgabten Rentenbeträge” zu überweisen. Wie aus dem Schriftwechsel der Klägerin mit der Beklagten, mit der Firma	und
K0BP, mit dem Anwalt der Verletzten und aus weiteren Unterlagen hervorgehe, habe die Klägerin weder in der Seit bis zu dem 8. Oktober 1953 noch in der Folgezeit bis I960 irgendeine Kenntnis davon gehabt, daß die Firma und	den	Verletzten ln dem erheblichen
 Seitraum Gehalt weiter zahle. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, daß die Klägerin bei lungen der Auffassung war, wie auch sonst in der Übei^ :;- ; wiegenden ^	der	Fälle, so sei auch hier dis Rente
 nicht höher als der Verdienstausfall der Betroffenen. Demgemäß habe sie die dem Wortlaut undSinn nach Ä schiedlichen Begriffe "Schadenskosten?* und "verausgabte Rentenbeträge” einheitlich im Sinne Vonschadensersatz-ieistung verwandt. Davon sei auch die denn sie habe durch ein Schreiben der Firma	und
13 -
HflIB vom 28. Juli 1953 erfahren, daß die Verletzten in der fraglichen Zeit ihr Gehalt weiterbezogen hätten.
Sie habe aber nach ihrem Vortrag erwogen, daß die Gehaltszahlung auf freiwilliger Grundlage beruhen könne, und die Erwägung angestellt, daß sich die Klägerin Uber die Entstehung eines Schadens vergewissert habe. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 8« Oktober 1953 ergebe sich keine andere Festlegung des Vertragsinhaltes; denn dieses Sohrelben nehme auf den früheren Vorschlag der Klägerin Bezug.
Bas Berufungsgericht führt sodann aus, daß diese Vertragsauelegung dem Vertragszweck gerecht werdev£er Streit der Parteien sei nur um die Frage gegangen, ob ■ ein Mitversohülden der Verletzten a^izurechnen sei; nur . "über: diese' .Frage habe man sich schließlich vergleichsweise geeinigt. Ber Streit um die Verständigung Über die Anrechnung des Mitverschuldens sei äbär nur sinnvoll zu erklären, wenn man^vaiübetgegangenen Ansprüchen der Verletzten ausgegangen sei.
Schließlich führt das Berufungsgericht aus, daß die langjährige Erstattung der Rentenleistungen nicht entgegenstehe, den Vergleich im Sinne der Hechtsauf fassung der Klägerin auszulegen, und daß in der Zahlung vom ?.
März 1961 keine Anerkennung der Zahlungspflicht liege;.
II.
Bei der Auslegung eines Individualvertrages ist die Hevisionskontrolle darauf beschränkt, ob der 3?atriehter den wesentlichen Auslegungsstoff erschöpft und die anerkannten Auslegungsgrundsätze beachtet hat. Die Revision, die in beiden Richtungen Angriffe erhebt, mußte Erfolg haben.
1* Zunächst beanstandet die Revision mit Hecht» daß das Berufungsgericht dem von der Klägerin vorgelegten Schriftwechsel entnimmt, die Klägerin habe weder in der Zeit bis zu dem 8* Oktober 1955 (Abschluß der Korrespondenz Uber den Umfang der Verpflichtung der Klägerin) noch in der Folgezeit bis Ende I960 irgendeine Kenntnis davon gehabt, daß die Firma SiBIB und HBIB den beiden Verletzten in dem für den Prozeß erheblichen Zeitraum Gehalt weiter zahle. Aus dem Aktenhefter II, der den Schriftwechsel der Klägerin mit den Verletzten und ihrem Anwalt enthält, ergibt sich, daß die Frage des unfällbe-dingten Verdienstentgangs der Verletzten vor der abschliessenden Verhandlung mit der Beklagten Gegenstand eingehender Erörterung gewesen ist. Rechtsanwalt Seheppp hatte im Schreiben vom 18. November 1952 für seinen Mandanten &BBI darauf hingewiesen, daß dieser trotz der Unfallverletzung von seiner Arbeitgeberin weiter beschäftigt worden sei.
Mit Rücksicht auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte er aber die Frage zur Erörterung gestellt, ob nicht die Klägerin trotzdem RflflB gegenüber schadensersatzpflichtig sei, NpBIB hatte im Schreiben vom 6. Juni 1952 um Schadensersatz wegen Verdienstentgangs gebeten und eine Bescheinigung der Firma SBBfc undHBHP vom 27. Mai 1952 beigefügt, die die Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 19« November 1951 bis zu dem TI. Mai 1952 und * den angegebenen Verdienstausfall bestätigte. Im Schreiben des Rechtsanwalts SeheB^K vom 23« März 1953 wurde der Endpunkt des Verdienstentgangs mit dem 11. Mai 1952 bezeichnet. Die beigefügte neue Bescheinigung der Firma und EBB vom 3. Oktober 1932 bestätigte, daß vom 19. November 1951 bis zu dem 11. Mai 1952 arbeitsunfähig gewesen sei, und bezifferte den Verdienstentgang bis zu diesem Zeitpunkt. Von einem Verdienstentgang für
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eine weitere Zeit ist in dem Schriftwechsel keine Rede gewesen* Ein mit der Bearbeitung solcher Regulierungssachen hur etwas vertrauter Sachbearbeiter mußte vielmehr aus den Unterlagen entnehmen, daß RflHP Überhaupt keinen konkreten Verdienstausfall erlitten hatte und daß tftfHHI seit dem 12. Mai 1952 wieder seinen vollen Lohn bezog. Es ist nicht ersichtlich, wie das Berufungsgericht gerade auf Grund der Korrespondenz die Überzeugung gewonnen hat, die Klägerin habe keine Kenntnis davon gehabt, daß die firma	und	HflHI den Verletzten in dem für die
 Erstattung erheblichen Zeitraum Gehalt weiterzahlte. Der Schriftwechsel deutet auf das Gegenteil hin.
2. Wird bei Vergleichsverhandlungen auf die rechtliche Grundlage der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung eingegangen, so läßt sich hieraus noch nicht ableiten, die vom Schuldner eingegangene Verpflichtung stehe unter dem Vorbehalt, daß die rechtliche Grundlage tragfähig 1st. Sonst würde das Ziel eines Vergleichs, die Ungewißheit der Parteien über ein streitiges Rechtsverhältnis zu beseitig und für die Zukunft klare Verhältnisse zu schaff eh, von vornherein nicht erreicht wenden. Wenn das Berufungsgericht entscheidend darauf abhebt, daß in dem Schriftwechsel von einem ’‘Rückgriff*1 oder einem "Regreß11 der Beklagf@n die Rede- gewesen ist, soist darauf hinzuweisen, der Ver* ■ gleich, wie immer man ihn auslegt, -.eins, betrifft. Die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber ihren Versicherten war dadurch ausgel^^g worden, daß ein Pahrer der Klägerin die Versicherten verletzt hätte, forderte die Beklagte von der Klägerin* die nach den 7 ff StVG für den Unfall haftungsrechtlich verantwortlich war, eine Erstattung ihrer Leistungen, so machte sie auch dann eine Rückgriffsforderung geltend, wenn diese rechtlich
 zu dem Teil unbegründet war. Wäre die Leistungspflicht - der Klägerin davon abhängig gemacht worden* daß den Versicherten als den Hechtsvorgängern der Beklagten (§ 1542 RVO i.Verb.m.
 § 412 BGB) Ansprüche auf Ersatz ihres ErwerbsSchadens aus dem Unfall zustanden, so hätte er in dem entscheidenden regelungsbedürftigen Punkt von vornherein eine Ungewißheit enthalten.
Die Vorstellungen der Parteien über die Hechtsgrundr läge des vergleichweise geregelten Rechtsverhältnisses brauchen deshalb nicht bedeutungslos zu sein. Auf sie kann es ankommen, wenn zu prüfen ist, ob der Vergleich hach :$ 779 BOB unwirksam ist oder ob ihm in einer nach § 242 BGB beachtlichen Weise die Geschäftsgrundlage: fehlt. Unter solchen Gesichtspunkten sind auch Einwendungen der Art, wie sie die Klägerin gegen den Vergleich erhebt, in der Rechtsprechung in ähnlichen Fällen gewürdigt worden (vgl.
RG25 10$, 105s 122, 200; 152, 403? 153t 356? BGHZ 25, 390?
BGHJM BGB § 242 Bb Kr. 18, § 779 Kr. 2, 10 a, 24? KUW "196t, 1466; VersR 1963, 1219)« Die Klägerin selbst hat die Klage auch zunächst nur auf den Wegfall der Vergleichsgrundlage gestützt, Erst im zweiten Rechtszug hat sie geltend gemacht, die von ihr angenommene Rechtsgrundlage habe, wie die AÜS^ legung des Vertrages ergebe, zu dessen Inhalt gebärt. Auch die Erwägungen, die das Berufungsgericht zu der Erörterung des Äitverschuldens der Versicherten in dem Schriftwechötl der Parteien anstellt, haben allenfalls für die von den Parteien angenommene Grundlage der getroffenen Regelung Bedeutung. Sie ergeben aber nicht, daß die Unfallrente nur in Höhe eines entsprechenden konkreten Rrwerbsaücfäils der Verletzten erstattet werden sollte. Im übrigen ist es ein allgemeiner Rechtsgedanke, daß das mitwirkende Verschulden des Verletzten die Ersatzansprüche mittelbar geschädigter Dritter beeinflußt (vgl. § 846 BGB).
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$, Träfe die Auslegung des Berufungsgerichts zu, die einen bestimmten Rechtsgrund und seine tatsächlichen Voraussetzungen in den Vertragsinhalt einbezieht, so wäre für beide Parteien bei den Vergleichsverhandlungen eine Prüfung und Erörterung unausweichlich gewesen, welchen konkreten Verdienstausfall die Verletzten hatten und mit welchem Verdiene tausfall bei	in	Zukunft	zu	rechnen
 war* Es hätte dann auch in der Folgezeit laufend geprüft werden müssen, ob der abstrakten Erwerbsbeschränkung des dessen Beruf mit "Montagekaufmann” angegeben ist, eine konkrete Verdienstminderüng in HÖhe von 2/3 der Unfallrente entsprach* Bas war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keineswegs ohne weiteres naheliegend, zu demal von einer Entlassung der Versicherten bei der Firma SflHl und HflBP keine Rede war* Gerade in Zeiten der Vollbeschäftigung ist es nicht so, daB eine Erwerbsminderung von 25 wie sie nach den Grundsätzen des Sozialversicherunge rechts abstrakt festgestellt wird, in der Regel auch einem entsprechenden Rückgang des tatsächlichen Erwerbseinkommens entspricht* Die Parteien sind bis Anfang 1961 auf diese Frage nie eingegangen0 Vielmehr hat die Klägerin sieben Jahre lang zwei Drittel der an RfliHBl gezahlten Unfall-rente erstattet, ohne zu prüfen, ob 'KflHBl einen■Verdienst-■■ ausfäll hatte* Biese Praxis spricht in hohem:MaJle^gegen;die Auslegung, daß die in den Vergleich Übernopae^
Pflicht von einem konkreten Verdienstentgahg der Versicherten abhängig sein sollte (vgl. - VI ZR $1/64 - vom 29«, Juni 1965 , w-VersR 196$, 886) *
4o Die Begründung, die das Berufungsgericht für die von ihm getroffene Auslegung des Vergleiches gibt, ist daher in mehrfacher Weise rechtlich anfechtbar* Infolge der Verkennung des Unterschiedes von Vergleichsgegenstand und Vergleichsgrundlage hat das Berufungsgericht den Vertragsinhalt in unzulässiger Weise erweitert* is hat ferner Feststellungen getroffen, ohne vorher die für die Feststellung erhebliche Korrespondenz der Klägerin auszuwerten. Die Auslegung kann mithin keinen Bestand haben«
III.	'	\
Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§5$3 EFöJ V
1.	Wird der Vergleich gemäß dem Wortlaut der die : Korrespondenz abschließenden Schreiben im Sinn einer unbedingten Erstattungspflicht der Klägerin ausgelegt, so ist der Vergleich nicht etwa nach § 779 BGB unwirksam. Der angeblich falsch gesehene Umstand hat keine streit-* ausschließende Bedeutung gehabt. Die Ungewißheit, die die Parteien durch den Vergleich beseitigen wollten, wäre auch dann nicht ausgeräumt gewesen, wenn man sich zutreffende Vorstellungen über die Brwerbömihderung der Verletzten und die Bedeutung dieser Ea^erbsminderung für die Brsatzpflicht der Klägerin gemacht hätte. Bine Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses war Schon i»it Rücksicht auf die in Rechnung gestellten Aufwendungen für Beiluhgs-kosten und auch deshalb erforderlich, weil - wenigstens • • bei	-	die weiteren Auswirkungen der Unfallver-
letzung nicht mit Sicherheit abzusehen waren.
 
2.	Bie Hechtslage 1st aber unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, oh dem Vergleich in einer nach § 242 BGB beachtlichen Weise die Geschäftsgründlage gefehlt hat* Haben sich die Parteien Uber den konkreten Verdienstentgang der beiden Verletzten und über die Bedeutung dieses Verdienstentgangs für die zu treffende Regelung wenig Gedanken gemacht, so kann aus der nachträglichen Erkenntnis dieser Bedeutung allein noch nicht hergeleitet werden, es habe dem Vergleich die Geschäftsgrundlage gefehlt und die Beklagte handele wider Treu und Glauben, wenn sie sich auf den Vergleich berufe.
Kur wenn die getroffene Regelung auf der gemeinsamen Vorstellung der Parteien oder auf der für die Beklagte erkennbaren und unbeanstandet hingenommenen VörStellung der Klägerin auf baute. die Verletzten hätten Im Zeitpunkt des Bezugs der Unfallrente ein durch den Unfall bedingtes Mindereinkommen und bei	sei mit einer lauf enden
 Einkommensminderung in Zukunft zu rechnen, könnte eine reohtliche Bindung der Klägerin an den Vergleich zweifelhaft sein# Es kommt daher auf die tatriöhterliblie Prüfung ^n, ob die Klägerin von der behaupteten Vorstellung ausgegangen ist und ob die Beklagte begründeten	'
Annahme hatte, die Klägerin mache sich falsche; Vor Steilungen , .über eine Einkommensminderung der Geschädigten* V6n sich-, ::'aüß war die Beklagte bei 'den Vergleichsve2?hahdlüiig hiöirfc verpfliohtet, der Klägerin, die mit den in B|(B^ wohnenden Verletzten selbst verhandelt hatte,nähere, kufklärungän ' \ Über die Verdienstverhältnisse der Verletzten 'zu^ geben>: Ebenso war sie nicht gehalten, der Klägerin -Hechtsbeiehi*uag€ über die Voraussetzungen eines HUckgriffsanspruohs des Sozialversicherers zu geben. Bas gilt umso mehr, als die
 Klägerin im Schadensfall	entgegen	der	Rechtslage
 die Anrechnung eines Mitverschuldens forderte und die Beklagte die ihr insoweit günstige Rechtsposition nicht ausnutzte. Lag der Tatbestand der fehlenden Vertragsgrundlage nicht vor, so wäre die falsche Beurteilung der Rechtslage durch die Klägerin ein für den Rechtsbestand des Vergleichs unbeachtlicher Irrtum,
3.	Sollte die tatrichterliche Prüfung zu dem Ergebnis führen, dem Vergleich habe die Geschäftsgrundlage gefehlt, so ist zu beachten, daß deshalb nicht notwendig der Vergleich ohne jede Rechtswirkung ist (vgl, RGZ 152, 403, XM BGB § 242 Bb Kr. 18, 35, 41; ZPO § 92 Kr, 4) o Vielmehr ist unter dem Maßätab von Treu und Glauben zu prüfen, ob der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten ein Pesthalten an dem Vergleich nicht zuge&utet werden darf. Dabei ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, zwischen der Forderung der Klägerin auf Rückzahlung ihr erbrachter Leistungen und der Forderung der Beklagten auf weitere Erfüllung des Vergleichs einen Unterschied zu machen. Möglicherweise durfte sich die Beklagte nadh .der jahrelangen Abwicklungspraxis darauf einstellen, daß sie im :Be.sitz,4er. Leistungen blieb, die ohne Beanstandung oder gaf.-'nach •aus-' ■ drücklieher Erörterung der rechtlichen' &wei'feiv^
; wWien vV Etwas . ander es ist es, öb die Beklagte nicht: gegen-: ■ Treu und Glauben verstößt, wenn sie die wstteird, Erfüllung des Vergleichs begehrt, nachdem sich die Brüchigkeit der Geschäftsgrundlage herausgestellt hat.
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IV.
Der Senat hat bei der gebotenen Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
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Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu Übertragen.
Hanebeck Br. Bode Dr. Hauß Meyer Br. Bftfetaschlier