Die Klägerin hat vorgetragen; Ihr Ehemann habe sich in verirrt und auf dem Grundstück des Beklagten wenden wollen* Der Beklagte habe aus seinem Haus kommend sogleich geschrien; "Was wollt Ihr hier ? Ihr seid wohl besoffen ?" Darauf habe ihr Mann in ruhigem Ton erwidert, daß er sich verfahren habe, und den Beklagten naShhdem Weg gefragte Anstatt Auskunft zu geben, habe der Beklagte die Tür des Wagens geöffnet und ihren Mann aufgefordert, auszusteigen * Als dieser der Aufforderung nicht sogleich nachgekommen sei, habe der Beklagte ihn aus dem Wagen gezerrte Dann sei es zu einem Wortwechsel gekommen, in den sich auch mehrere Frauen eingemischt hätten* Im Laufe dieser Auseinandersetzung habe ihr Mann der Frau einer bei dem Beklagten wohnenden Tante, eine Ohrfeige gegeben* Zu dieser Zeit sei der Beklagte schon hinter dem Wagen gewesen, offenbar um eine Waffe zu suchen* (Bald danach habe er dann mit dem Zaunpfahl von hinten auf den Kopf ihres Mannes geschlagen* Der Zeuge S|m|sei erst jetzt aus dem Wagen ausgestiegen* Der Beklagte sei sofort drohend auf ihn zugegangen und habe gerufen; "Da ist ja noch einer* Den leg* ich dazu*" Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten als Unterhaltsausfall für die Zeit vom 25• Dezember 1959 bis 24o Dezember 1961 3 555?24 DM nebst Zinsen und ab 25» Dezember 1961 bis zur Vollendung ihres 65o Lebensjahres eine monatliche Unterhaltsrente von 146,48 DM verlangte Ferner hat sie beantragt festzustellen , daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr nach Vollendung des 65» Lebensjahres den Differenzbetrag zwischen der tatsächlich gezahlten Rente und der Rente zu ersetzen, die bei einer WeiterverSicherung ihres Ehemannes bis zu dem 65» Lebensjahr fällig geworden wäre« Er hat sich auf Notwehr berufen und zur Begründung geltend gemacht: Er habe den Beklagten nicht aus dem Wagen gezerrt, ihn vielmehr in ruhigem Ton aufgefordert, aus dem Wagen zu steigen, denn er habe festge3tellt, daß W^J^betrunken gev/esen sei« W^J^habe geantwortet, er könne fahren, wo er wolle; das gehe dem Beklagten gar nichts an« Nach dem Aussteigen sei drohend auf ihn zugegangen« Die Frauen hätten sich nicht eingemischto Er, der Beklagte, sei auch nicht weggegangen, um eine Waffe zu suchen, sondern um die Wagennummer aufzuschreiben und dann vom Nachbarhaus aus die Polizei anzurufen« In diesem Augenblick habe er einen lauten Schrei gehört und sich umgedreht« Er habe Frau am Boden liegen sehen und bemerkt, daß Die Klägerin hat erwidert: Der Beklagte sei nicht in einer Notwehrlage gewesen» Er habe W^||ohne Schwierigkeiten mit anderen Mitteln abwehren und zurückdrängen können» Darum sei es ihm aber gar nicht gegangen» Vielmehr habe er in seinem Zorn vH^^eine Lektion erteilen wollen» D~£ Beklagte habe den angetrunkenen Wj(^gereizt und im herrischen Ton angefahren» Auch in anderen Fällen habe sich ergeben, daß der Beklagte gefühllos sei und zu Zornausbrüchen neige» Kennzeichnend hierfür sei die Äußerung, die er dem Zeugen SflHHPgegenüber gemacht habe, nachdem schon tot gewesen sei. 1» Das Berufungsgericht äußert zv/ar zunächst Zweifel daran, ob für den Beklagten überhaupt eine Notwehrlage bestanden hat, geht aber bei seinen weiteren Ausführungen ebenso wie das Landgericht davon aus, daß W^ÜErau He^H^ geschlagen und die Ehefrau des Beklagten bedroht hat, also in einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf die ihn umstehenden Frauen begriffen war, wie es § 227 BGB als Voraussetzung der Notwehr fordert» Allerdings ist im Berufungsurteil auch gesagt, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß die Ehefrau dos Beklagten geschlagen oder ernstlich bedroht habe0 Dieser Äußerung ist aber entgegen der Ansicht der Revision nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht eine Bedrohung der Ehefrau des Beklagten und damit einen gegen sie gerichteten rechtswidrigen Angriff nicht für bewiesen halte Aus den übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts geht vielmehr hervor, daß der Schwerpunkt auf dem Wort ’’ernst-lich" liegt, das Berufungsgericht also sagen-will, es sei keine so ernstliche Bedrohung bewiesen, daß es gerechtfertigt gewesen sei, den Ehemann der Klägerin mit einem schweren Holzpfahl niederzuschlagen„ Daß das Berufungsgericht von einer Bedrohung der Frau ausgeht, ergibt sich auch zweifelsfrei aus einer Abwägung nach § 254 BGB, bei der es dem W uoao als eigenes Verschulden zur Lage legt, daß er Frau He^HB^ geschlagen und die Ehefrau des Beklagten bedroht hat, und unterlegen gewesene Der Beklagte sei nicht nur 23 Jahre jünger - er war 30 und 53 Jahre alt sondern auch körperlich weit überlegen gewesen, wie das Landgericht an Hand von Bildern des einerseits und dem persönlichen Eindruck des Beklagten andererseits festgestellt habe. haben* Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, sich seihst von der körperlichen Konstitution des Beklagten zu überzeugen* Es durfte sich insoweit auf die Feststellungen verlassen, die das Landgericht auf Grund eigenen Augenscheins in seinem Urteil getroffen hat* Diese Augenscheinseinnahme in der Berufungsinstanz zu wiederholen bestand kein Anlaß, zu demal auch der Beklagte keinen derartigen Antrag gestellt hat* Mit den Bedenken, die der Beklagte in diesem Punkte gegen die Ansicht des Landgerichts erhoben hat, hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt * Seine Erwägungen liegen auf tatsächlichem Gebiet und geben keinen Anlaß zu rechtlichem Bedenken* Die übrigen Ausführungen zur Frage der Notwehrüberschreitung sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden* Bei dem festgestellten Sachverhalt kann nicht zweifelhaft sein, daß es zur Verteidigung gegen die von ausgehende Bedrohung der Ehefrau des Beklagten nicht erforderlich war, den Angreifer mit einem starken Pfahl so wuchtig auf den Kopf zu schlagen, daß er mit zertrümmerter Schädeldecke tot zusammensank* 3» Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß der Beklagte fahrlässig gehandelt hat* Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er sein Verhalten ohne Verschulden als zur Verteidigung erforderlich habe ansehen dürfen* Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, drängt sich das Mißverhältnis der vom Beklagten gewählten Reaktion zu der wirklichen Ge- IIo Bas Berufungsgericht hat die Ansprüche der Klägerin nach § 254 BGB um 1/3 gemindert* Es hat dem Ehemann der Klägerin als Verschulden angerechnet, daß er in betrunkenem Zustand auf das Grundstück gefahren ist, den Beklagten beschimpft und bedroht, Frau He®P- Demgegenüber rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Abwägung nur das beiderseitige Verschulden gegenübergestellt und bei der Verteilung des Schadens nicht, wie es erforderlich gewesen sei, in erster Linie auf das Maß der Verursachung abgestellt. Diese Rüge greift nicht durch» Allerdings hat das Berufungsgericht bei seiner Abwägung vorwiegend von dem Verschulden der Beteiligten gesprochen» Es hat daher aber der Sache nach gerade auch den objektiven Tat-beiträg der beiden Beteiligten und damit die von beiden ausgehende Verursachung des Schadens berücksichtigt» Seine Abwägungsgründe enthalten keinen Rechts-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 126/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 2o November 1965 Kriegl, Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle de Ni ZI anns und Landwirts Johannes G t raße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr» gegen die Witwe Elisabeth- gebo Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr* 2 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2«, November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Br« Pfretzschner für Hecht erkannt; Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 10« Dezember 1963 wird zurückgewiesen 0 Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt• Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin ist die Witwe des Fernfahrers Fritz Wf|^, der am 24o Dezember 1956 von dem Beklagten erschlagen worden ist. Sie verlangt von dem Beklagten 2/3 der Unterhaltsbeträge, die ihr durch den Tod ihres Mannes entgangen sind» war damals 53 Jahre alt und bei einer Möbelfirma in FflHHBim Taunus beschäftigt. Er und seine Arbeitskollegen waren am 24• Dezember 1956 nach Arbeitsschluß vom Arbeitgeber zu einem Rippchen und einem Umtrunk eingeladen 0 Auf der Heimfahrt nahm in seinem Wagen den Spediteur und die Ange- 3 stellte Scül mi to Fräulein ScBHBP, die in wohnt p nahm und SBHHB mit in die Wohnung ihrer Eltern „ Auch hier wurde noch etwas Alkohol getrunken. Als Wifl^pund 18.00 Uhr weit er fuhren, war es schon dunkel <> Sie fuhren in die Gerhard-Hauptmann-Straße9 in der die damals neugebauten Häuser des Beklagten und der Zeu-gin ZflHPstehen. Zwischen den Häusern und der Straße befinden sich Vorgärten, die damals noch nicht eingefriedigt und auch noch nicht fertig angelegt waren. W^J^fuhr den Wagen auf das Grund-stück des Beklagten und steuerte auf die Garage zu, die, von der Häuserfront nach hinten abgesetzt, zwischen dem Haus des Beklagten und^ dem Nachbarhaus steht o Als er von dort wieder herausfuhr5 fuhr er sich in einem frisch umgegrabenen Vorgarten-beet fest. Der Beklagte hatte dieses Fahrmanöver beobachtet und stellte den Fahrer zur Rede. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung. In ihrem Verlauf ergriff der 30-jährige Beklagte einen 80 cm langen und 10 cm dicken Holzpfahl und streckte Wdp mit einem Schlag auf den Kopf zu Boden. erlitt dabei Schädelbrüche und war sofort tot. Der Beklagte ist vom Schwurgericht in Gießen wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafvollstreckung v/urde zur Bewährung ausgesetzt. Die Klägerin hat vorgetragen; Ihr Ehemann habe sich in verirrt und auf dem Grundstück des Beklagten wenden wollen* Der Beklagte habe aus seinem Haus kommend sogleich geschrien; "Was wollt Ihr hier ? Ihr seid wohl besoffen ?" Darauf habe ihr Mann in ruhigem Ton erwidert, daß er sich verfahren habe, und den Beklagten naShhdem Weg gefragte Anstatt Auskunft zu geben, habe der Beklagte die Tür des Wagens geöffnet und ihren Mann aufgefordert, auszusteigen * Als dieser der Aufforderung nicht sogleich nachgekommen sei, habe der Beklagte ihn aus dem Wagen gezerrte Dann sei es zu einem Wortwechsel gekommen, in den sich auch mehrere Frauen eingemischt hätten* Im Laufe dieser Auseinandersetzung habe ihr Mann der Frau einer bei dem Beklagten wohnenden Tante, eine Ohrfeige gegeben* Zu dieser Zeit sei der Beklagte schon hinter dem Wagen gewesen, offenbar um eine Waffe zu suchen* (Bald danach habe er dann mit dem Zaunpfahl von hinten auf den Kopf ihres Mannes geschlagen* Der Zeuge S|m|sei erst jetzt aus dem Wagen ausgestiegen* Der Beklagte sei sofort drohend auf ihn zugegangen und habe gerufen; "Da ist ja noch einer* Den leg* ich dazu*" Die Klägerin ist der Ansicht, daß ihr Mann an den zu seinem Tode führenden Ereignissen höchstens zu einem Drittel mitschuldig sei* Dementsprechend hat sie ihre Ersatzansprüche aus § 844 Abs* 2 BGB auf zwei Drittel beschränkt* Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten als Unterhaltsausfall für die Zeit vom 25• Dezember 1959 bis 24o Dezember 1961 3 555?24 DM nebst Zinsen und ab 25» Dezember 1961 bis zur Vollendung ihres 65o Lebensjahres eine monatliche Unterhaltsrente von 146,48 DM verlangte Ferner hat sie beantragt festzustellen , daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr nach Vollendung des 65» Lebensjahres den Differenzbetrag zwischen der tatsächlich gezahlten Rente und der Rente zu ersetzen, die bei einer WeiterverSicherung ihres Ehemannes bis zu dem 65» Lebensjahr fällig geworden wäre« Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Er hat sich auf Notwehr berufen und zur Begründung geltend gemacht: Er habe den Beklagten nicht aus dem Wagen gezerrt, ihn vielmehr in ruhigem Ton aufgefordert, aus dem Wagen zu steigen, denn er habe festge3tellt, daß W^J^betrunken gev/esen sei« W^J^habe geantwortet, er könne fahren, wo er wolle; das gehe dem Beklagten gar nichts an« Nach dem Aussteigen sei drohend auf ihn zugegangen« Die Frauen hätten sich nicht eingemischto Er, der Beklagte, sei auch nicht weggegangen, um eine Waffe zu suchen, sondern um die Wagennummer aufzuschreiben und dann vom Nachbarhaus aus die Polizei anzurufen« In diesem Augenblick habe er einen lauten Schrei gehört und sich umgedreht« Er habe Frau am Boden liegen sehen und bemerkt, daß W^K^mit geballten Fäusten vor seiner Frau gestanden habe« Darauf habe er den vor ihm liegenden Zaunpfahl ergriffen und W^|^ einen Schlag versetzt, der unbeabsichtigt den Kopf getroffen habe« Er habe befürchtet, daß seine Frau zusammenschlagen werde« Um diesen Angriff abzuv/ehren, habe er zu einer Waffe greifen 6 müssen, weil die Eindringlinge zu zweit gewesen seien und infolge seiner Trunkenheit große Kräfte habe entfalten können» Es sei ihm darauf angekommen, den Angreifer seiner Frau kampfunfähig zu machen. Wenn seine Verteidigung das erforderliche Maß überschritten haben sollte, so sei dies auf Bestürzung, Furcht und Schrecken zurückzuführen und seine Schuld deshalb ausgeschlossene Seine Frau sei kurz vor ihrer Hochzeit im Jahre 1956 einmal überfallen und dabei schv/er mißhandelt wordene In Erinnerung an diesen Vorfall sei er bei dem Angriff gegen seine Frau in große Bestürzung geraten» Davon abgesehen könne sin etwaiges Verschulden schon deshalb keine Ersatzpflicht begründen, weil das Verschulden des W^f^v/e-gen seines herausfordernden Verhaltens und wegen seiner Angriffe gegen die Frauen bei weitem überwiege» Die Klägerin hat erwidert: Der Beklagte sei nicht in einer Notwehrlage gewesen» Er habe W^||ohne Schwierigkeiten mit anderen Mitteln abwehren und zurückdrängen können» Darum sei es ihm aber gar nicht gegangen» Vielmehr habe er in seinem Zorn vH^^eine Lektion erteilen wollen» D~£ Beklagte habe den angetrunkenen Wj(^gereizt und im herrischen Ton angefahren» Auch in anderen Fällen habe sich ergeben, daß der Beklagte gefühllos sei und zu Zornausbrüchen neige» Kennzeichnend hierfür sei die Äußerung, die er dem Zeugen SflHHPgegenüber gemacht habe, nachdem schon tot gewesen sei. Das Landgericht hat in einem Zwischenurteil die auf Ersatz von 2/3 des Schadens gerichteten Zahlungs- ansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe; I» Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Beklagte eine gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge und damit zugleich eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 BGB begangen hat» Das zweifelt auch die Revision nicht an» Sie wendet sich mit ihren Rügen gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß sich der Beklagte nicht auf Notwehr und auch nicht auf eine entschuldbare Überschreitung der Notwehr berufen könne» Ihre Bedenken gegen diesen Teil des Berufungsurteils sind jedoch unberechtigt» 1» Das Berufungsgericht äußert zv/ar zunächst Zweifel daran, ob für den Beklagten überhaupt eine Notwehrlage bestanden hat, geht aber bei seinen weiteren Ausführungen ebenso wie das Landgericht davon aus, daß W^ÜErau He^H^ geschlagen und die Ehefrau des Beklagten bedroht hat, also in einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf die ihn umstehenden Frauen begriffen war, wie es § 227 BGB als Voraussetzung der Notwehr fordert» 8 Allerdings ist im Berufungsurteil auch gesagt, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß die Ehefrau dos Beklagten geschlagen oder ernstlich bedroht habe0 Dieser Äußerung ist aber entgegen der Ansicht der Revision nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht eine Bedrohung der Ehefrau des Beklagten und damit einen gegen sie gerichteten rechtswidrigen Angriff nicht für bewiesen halte Aus den übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts geht vielmehr hervor, daß der Schwerpunkt auf dem Wort ’’ernst-lich" liegt, das Berufungsgericht also sagen-will, es sei keine so ernstliche Bedrohung bewiesen, daß es gerechtfertigt gewesen sei, den Ehemann der Klägerin mit einem schweren Holzpfahl niederzuschlagen„ Daß das Berufungsgericht von einer Bedrohung der Frau ausgeht, ergibt sich auch zweifelsfrei aus einer Abwägung nach § 254 BGB, bei der es dem W uoao als eigenes Verschulden zur Lage legt, daß er Frau He^HB^ geschlagen und die Ehefrau des Beklagten bedroht hat, 2, Zuzustimmen ist der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte über den Rahmen einer bloßen Verteidigung hinausgegangen ist und deshalb rechtswidrig gehandelt hat. Es hat zutreffend zunächst nach objektiven Maßstäben geprüft, ob der Beklagte die Grenzen des zur Verteidigung Erforderlichen überschritten hat. Das hat es im v/esentlichen mit folgenden Erwägungen bejaht: Der gewaltige Schlag mit dem starken Holzpfahl sei nicht erforderlich gewesen, um den Angriff des W^|^ abzuwehren0 W^j^sei gegenüber dem Beklagten schon physisch eindeutig schwächer und unterlegen gewesene Der Beklagte sei nicht nur 23 Jahre jünger - er war 30 und 53 Jahre alt sondern auch körperlich weit überlegen gewesen, wie das Landgericht an Hand von Bildern des einerseits und dem persönlichen Eindruck des Beklagten andererseits festgestellt habe. Zudem sei angetrunken gewesen. Ein Angetrunkener möge zwar in seiner Verhaltensweise unberechenbar sein? demgegenüber sei aber ein Nüchterner ihm wieder durch die Fähigkeit zu schnellerer Reaktion überlegen. Dem Beklagten hätten zur Verteidigung eine Reihe anderer Mittel zur Verfügung gestanden. Wenn weitere Schlage zu befürchten gewesen wären, habe er Wff/f von hinten zurückreißen können. Es sei auch möglich gewesen, W^|^von hinten zu Boden zu werfen, zu demal er ja auch den Schlag von hinten geführt habe. Jedenfalls habe er nicht zu dem schwersten Mittel greifen dürfen, aglangoxorrnicht wenigstens den Versuch gemacht habe, auf weniger gefährliche Weise sein Recht zu behaupten und zu verteidigen. Die Revision beanstandet, daß eine einwandfreie verfahrensmäßige Grundlage für die Feststellung fehle, der Beklagte sei dem körperlich überlegen ge- wesen, Sie meint, das Berufungsgericht habe sich die Schlußfolgerung des Landgerichts nicht zu eigen machen dürfen, sondern sich eigene prozessuale Grundlagen für seine Meinungsbildung verschaffen müssen. Das Berufungsgericht habe den Beklagten nicht gesehen, ihm habe auch kein Augenscheinsprotokoll Vorgelegen, in dem das äußere Erscheinungsbild des Beklagten beschrieben worden sei. Diese Rüge kann keinen Erfolg - 10**- haben* Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, sich seihst von der körperlichen Konstitution des Beklagten zu überzeugen* Es durfte sich insoweit auf die Feststellungen verlassen, die das Landgericht auf Grund eigenen Augenscheins in seinem Urteil getroffen hat* Diese Augenscheinseinnahme in der Berufungsinstanz zu wiederholen bestand kein Anlaß, zu demal auch der Beklagte keinen derartigen Antrag gestellt hat* Mit den Bedenken, die der Beklagte in diesem Punkte gegen die Ansicht des Landgerichts erhoben hat, hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt * Seine Erwägungen liegen auf tatsächlichem Gebiet und geben keinen Anlaß zu rechtlichem Bedenken* Die übrigen Ausführungen zur Frage der Notwehrüberschreitung sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden* Bei dem festgestellten Sachverhalt kann nicht zweifelhaft sein, daß es zur Verteidigung gegen die von ausgehende Bedrohung der Ehefrau des Beklagten nicht erforderlich war, den Angreifer mit einem starken Pfahl so wuchtig auf den Kopf zu schlagen, daß er mit zertrümmerter Schädeldecke tot zusammensank* 3» Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß der Beklagte fahrlässig gehandelt hat* Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er sein Verhalten ohne Verschulden als zur Verteidigung erforderlich habe ansehen dürfen* Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, drängt sich das Mißverhältnis der vom Beklagten gewählten Reaktion zu der wirklichen Ge- 11 fahrenlage jedem einsichtigen Beobachter auf0 Auch der Beklagte hätte bei nur geringer Anspannung seines Gewissens erkennen können und müssen, daß keine Veranlassung bestand, mit einem derart schweren Holzpfahl IIo Bas Berufungsgericht hat die Ansprüche der Klägerin nach § 254 BGB um 1/3 gemindert* Es hat dem Ehemann der Klägerin als Verschulden angerechnet, daß er in betrunkenem Zustand auf das Grundstück gefahren ist, den Beklagten beschimpft und bedroht, Frau He®P- geschlagen und schließlich die Ehefrau des Beklagten bedroht hat» Dadurch werde, so führt das Berufungsgericht aus, die Schuld des Beklagten bei weitem nicht aufgehoben» Er habe die Bedrohungen und die vergleichsweise harmlosen Tätlichkeiten eines Betrunkenen mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewehrt und müsse deshalb mindestens zu 2/3 für den Schaden aufkommen• Demgegenüber rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Abwägung nur das beiderseitige Verschulden gegenübergestellt und bei der Verteilung des Schadens nicht, wie es erforderlich gewesen sei, in erster Linie auf das Maß der Verursachung abgestellt. Diese Rüge greift nicht durch» Allerdings hat das Berufungsgericht bei seiner Abwägung vorwiegend von dem Verschulden der Beteiligten gesprochen» Es hat daher aber der Sache nach gerade auch den objektiven Tat-beiträg der beiden Beteiligten und damit die von beiden ausgehende Verursachung des Schadens berücksichtigt» Seine Abwägungsgründe enthalten keinen Rechts- auf einzuschlagen » fohl61*0 Dähor j_gt RGvisions^Gncht sn dss Er~ gebnis der Abwägung? aXso an die Verteilung des Schadens gebundene IIIo Nach alledem war die Revision des Beklagten zurückzuweisen» Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 ZPO der Beklagte zu tragen« Engels j)r0 Bode Dr» Hauß Meyer Dr« Pfretzschner