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BGH

Gericht: BGH

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 13« April 1962 abgeändert : 1, der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Belclagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner wird zu einem Drittel des entstandenen Schadens abzüglich gezahlter 2o000 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt„ 2» Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren Schaden, der ihm aus dem Unfall vom 26o Oktober71959 künftig entsteht, zu einem Drittel zu ersetzen,, Er hat vorgetragen, der Erstbeklagte habe seine Vorfahrt gröblich verletzt« Er selbst habe nach Passieren des Kreisverkehrs in Ahlhorn seine Fahrgeschwindigkeit von etwa 20 km/ct auf 50-60 km/st (Vortrag in II« Instanz: auf 60-70 kn/st) heraufgesetzt« Der Erstbeklagte sei in die Bundesstraße eingefahren, als er selbst von der Einmündung der Ladestraße nur mehr etwa 50 m entfernt gewesen sei« Der Unfall sei daher für ihn unvermeidbar gewesen« Die Beklagten zu 2) und 5) seien haftbar, weil sie den Drittbeklagten damit beauftragt hätten, mit dem Fuhrwerk Kartoffeln zu dem Bahnhof Ahlhorn zu bringen; das eine Pferd und der eine Wagen hätten dem Zweitbeklagten, dem Vator des Erstbeklagten, das andere Pferd und der andere Wagen der Drittbeklagten gehört« Sie haben entgegnet, der Erstbeklagte sei schon in die Bundesstraßc cin-gefahren, als der Kläger noch so weit - etwa 200 m - entfernt gewesen sei, daß er nicht habe in Gefahr gebracht werden können, Der Kläger sei unachtsam gewesen und ohne Rücksicht auf das Fuhrwerk unter Steigerung seiner Geschv/indigkeit weitergefahren; bis es für ihn zu spät gewesen sei, Gegenmaßnahmen zu treffen. Das Landgericht hat die Klage gegen den Erstbeklagten zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und sie im übrigen, auch gegen die Beklagten zu 2) und 3)> abgewiesen. den Klageanspruch gegen diesen zu einem Drittel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Erstbeklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen künftigen Unfall-ochaden zu 1/3 zu ersetzen. I,) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Erstbeklagte die Vorfahrt des Klägers verletzt hat, weil er in die Bundesstraße hineinfuhr, obwohl der Kläger mit seinem Personenwagen schon so nahe herangekommen war, daß er durch das PferdofUhrwerk behindert und gefährdet wurde0 Insoweit wird das Urteil auch nicht angegriffene Die Rüge ist nicht begründet» Der Zweitbeklagte hat als Partei ausgesagt, sein Sohn, der Erstbeklagte, sei damals bei der Drittbeklagten in Stellung gewesen, habe aber, wenn er, der Zweitbeklagte, ihn gebraucht habe, auch bei ihm gearbeitet; das Pferd habe er der Drittbeklagten für einige Zeit zur Verfügung gestellt; sein Verhältnis zur Drittbeklagten sei damals so gewesen, daß sie sich gegenseitig ausgeholfen hätten; den Auftrag zur Fahrt nach dem Bahnhof Ahlhorn habe nicht er Der Zeuge A^ü^, der sich viel auf dem Anwesen der Drittbeklagten, seiner Mutter, aufgehalten hat,hat zwar bestätigt, daß der Erstbeklagte die erforderliche Erfahrung und Gewandtheit im Umgang mit Pferden besaß» Er hat weiter bekundet, ihm sei nie aufgefallen, daß der Erstbeklagte bei der Führung von Gespannen Fehler gemacht habe; soweit er gesehen habe, sei die Führung von Gespannen durch ihn in Ordnung gewesen» Er wisse aber darüber nichts, ob das Verhalten des Erstbeklagten im Straßenverkehr kontrolliert worden sei; nach seiner Kenntnis der Verhältnisse sei ein besonderer Anlaß zu einer Kontrolle nicht gegeben gewesen» Dieser Aussage kann nicht entnommen werden, daß der Erstbeklagte als Fahrzeugführer hinsichtlich seine Verhaltens im Straßenverkehr hinreichend belehrt und überwacht Die Revision beanstandet endlich, daß das Berufungsgericht den Beweisantrag für die Behauptung des Klägers nicht statt-gegeben hat, der Erstbeklagtc sei, ohne vorher zu halten, in schräger Richtung in die Bundesstraße gefahren; das behauptete Verhalten, so meint sie, sei für die Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit wesentlich, es ergebe insbesondere eine grobe Fahrlässigkeit des Erstbeklagten* Auch diese Rüge greift nicht durch* Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, das behauptete Verhalten des Erstbeklagten würde das Versehen des Klägers bei dem Spielraum, den er für sein Anhalten gehabt habe, nicht verringern, und es bliebe nach wie vor bei dem schon zugrunde gelegten Verschulden des Erstbeklagten* Diese Erwägung . getragen, er habe das Herannahen des Klägers bereits vor seinen Einfahren in die Bundesstraße bemerkt; der Kläger habe in diesem Augenblick gerade erst bei geringer Fahrgeschwindigkeit den 187 m von der Einmündung der Ladestraße entfernten Kreisverkehr passierto Konnte aber der Erstbeklagte die Gefahrenlage schon vor den Einfahren in die Bundesstraße erkennen, so macht es für sein in der Fehleinschätzung der wahr genommenen Situation liegendes Verschulden keinen wesentlichen Unterschied, ob er bei einer anzunehmenden Fahrgeschwindigkeit seines Fuhrwerks von etwa 5 km/st vor dem Einbiegen angehaltcn hat oder nicht« -Hielt er aber an und fuhr er sodann in die Bundesstraße ein, obwohl er noch keinen Einblick in diese hatte, so ist sein Verschulden kaum geringer als bei einem Einfahren ohne vorheriges Anhalten« Bio Schadensabwägung ist nach allem für die Revisions-instanz bindend«

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Volltext der Entscheidung

VT. ZE 126/63
Verkündet an 13o Oktober 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
i
des Kaufmanns Rudolf Vf R
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in	bei	Bf
 Klägers, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v
gegen
1. den landwirtschaftlichen Gehilfen Josef Cf
m
Kreis
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschluß berufungskläger und Revisionsboklagten,
2» den Landwirt August E
3« die Witwe Elisabeth Al 0
in G^J^ Krs. C geb, MflBl in Hi
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Krs
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck,
 Br. Hauß, Heinr. Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
I. Auf die Revision dos Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom IO« April 1963 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
2
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 13« April 1962 abgeändert :
1, der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Belclagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner wird zu einem Drittel des entstandenen Schadens abzüglich gezahlter 2o000 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt„
2» Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren Schaden, der ihm aus dem Unfall vom 26o Oktober71959 künftig entsteht, zu einem Drittel zu ersetzen,,
3* Im übrigen wird und bleibt die Klage abgewiesen und worden die Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen,
IIo Von den Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger zehn Elftel der Gerichtskosten, seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2)o Der Beklagte zu 1) hat zu den Unkosten vorweg 150 DM beizutragen. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 26» Oktober 1959 gegen 11„30 Uhr bog der Erstbeklagte, ein am 2. Dezember 1939 geborener landwirtschaftlicher Gehilfe, mit einem aus zwei gummibereiften Wagen bestehenden Pferdefuhrwerk aus der Ladestraße des Bahnhofs Ahlhorn in die BundesstraJ3e 69 nach links ein« Auf der Bundesstraße fuhr in entgegengesetzter Richtung der Kläger mit seinem Borgward-Isabella-Personen-wagen« Er stieß mit dem 12,60 m langen Pferdefuhrwerk etwa auf der Mitte der .Bundesstraße so zusammen, daß er zwischen den beiden Wagen, deren Kuppelung zerrissen wurde, hindurchfuhr«
Der Kläger erlitt Verletzungen, sein Personenv/agen wurde schwer beschädigt«
Der Kläger hat von den Beklagten Ersatz seines Unfallschadens verlangt, den er einschließlich eines Schmerzensgeldes von 800 DM auf 4o626,72 DM abzüglich bereits geleisteter 2«000 DM, also auf 2«626,72 DM beziffert« Außerdem hat er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle künftigen Unfallschäden begehrt«. Er hat vorgetragen, der Erstbeklagte habe seine Vorfahrt gröblich verletzt« Er selbst habe nach Passieren des Kreisverkehrs in Ahlhorn seine Fahrgeschwindigkeit von etwa 20 km/ct auf 50-60 km/st (Vortrag in II« Instanz: auf 60-70 kn/st) heraufgesetzt« Der Erstbeklagte sei in die Bundesstraße eingefahren, als er selbst von der Einmündung der Ladestraße nur mehr etwa 50 m entfernt gewesen sei« Der Unfall sei daher für ihn unvermeidbar gewesen« Die Beklagten zu 2) und 5) seien haftbar, weil sie den Drittbeklagten damit beauftragt hätten, mit dem Fuhrwerk Kartoffeln zu dem Bahnhof Ahlhorn zu bringen; das eine Pferd und der eine Wagen hätten dem Zweitbeklagten, dem Vator des Erstbeklagten, das andere Pferd und der andere Wagen der Drittbeklagten gehört«
 
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben entgegnet, der Erstbeklagte sei schon in die Bundesstraßc cin-gefahren, als der Kläger noch so weit - etwa 200 m - entfernt gewesen sei, daß er nicht habe in Gefahr gebracht werden können, Der Kläger sei unachtsam gewesen und ohne Rücksicht auf das Fuhrwerk unter Steigerung seiner Geschv/indigkeit weitergefahren; bis es für ihn zu spät gewesen sei, Gegenmaßnahmen zu treffen. Der Zweitbeklagte habe mit der Sache nichts zu tun, v/eil er dem Erstbeklagten nicht den Auftrag gegeben habe, zu dem Bahnhof zu fahren. Die Drittbeklagte habe den Erstbeklagten fortlaufend beaufsichtigt und belehrt.
Das Landgericht hat die Klage gegen den Erstbeklagten zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und sie im übrigen, auch gegen die Beklagten zu 2) und 3)> abgewiesen.
In den Gründen hat es zu dem Ausdruck gebracht, daß auch die Fest-stellungoklagc gegen den Erstbeklagten zur Hälfte gerechtfertigt sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurück-gev/iesen. Auf die Anschlußberufung des Erstbeklagten hat es. den Klageanspruch gegen diesen zu einem Drittel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Erstbeklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen künftigen Unfall-ochaden zu 1/3 zu ersetzen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter, soweit sie von den Vorinstanzen aberkannt worden sind.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe:
I,) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Erstbeklagte die Vorfahrt des Klägers verletzt hat, weil er in die Bundesstraße hineinfuhr, obwohl der Kläger mit seinem Personenwagen schon so nahe herangekommen war, daß er durch das PferdofUhrwerk behindert und gefährdet wurde0 Insoweit wird das Urteil auch nicht angegriffene
2o) Eine Haftung des Zweitbeklagten verneint das Berufungsgericht, weil seine Parteivernehmung nicht ergeben habe, daß er den Erstbeklagten zu der Verrichtung bestellt habe, bei der der Unfall geschah» Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die Aussagen des Zeugen A^P|^ übersehen, nach denen in der fraglichen Zeit die Familien der Beklagten zu 2) und 3) viel miteinander zusammengearbeitet hätten und der Erstbeklagte teilweise beim Zweitbeklagten, teilweise bei der Drittbeklagten beschäftigt gewesen sei» Wenn der Erstbeklagte dann mit je einem Pferd und einem Fahrzeug der Beklagten zu 2) und 3) zu dem Bahnhof gefahren sei, so sei er jedenfalls insoweit Verrichtungsgehilfe des Zweitbeklagten, seines Vater£, gewesen, als er mit dessen Pferd und Wagen die Fahrt ausgeführt habe.
Die Rüge ist nicht begründet» Der Zweitbeklagte hat als Partei ausgesagt, sein Sohn, der Erstbeklagte, sei damals bei der Drittbeklagten in Stellung gewesen, habe aber, wenn er, der Zweitbeklagte, ihn gebraucht habe, auch bei ihm gearbeitet; das Pferd habe er der Drittbeklagten für einige Zeit zur Verfügung gestellt; sein Verhältnis zur Drittbeklagten sei damals so gewesen, daß sie sich gegenseitig ausgeholfen hätten; den Auftrag zur Fahrt nach dem Bahnhof Ahlhorn habe nicht er
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gegeben, sondern die Drittbeklagte, deren Kartoffeln sein Sohn zu dem Bahnhof gefahren habe. Dieser Aussage, die mit der Bekundung des Zeugen	nicht	in	Widerspruch	steht, konnte
 das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum entnehmen, daß der Erst-beklagte die fragliche Fahrt allein im Auftrag und als Verrichtungsgehilfe der Drittbeklagten, seiner Dienstherrin, aua-geführt hato Dem steht nicht entgegen, daß der Zweitbeklagte der Drittbeklagten ein Pferd und einen Wagen zur Verfügung gestellt hat« Das Berufungsgericht hat danach eine Haftung des Zweitbeklagten rechtsirrtumsfrei verneinte
3o) Das Berufungsgericht ist, ohne dies im einzelnen zu begründen, der Auffassung, die Drittbeklagte habe sich, wie sich aus der Aussage des Zeugen	|^	ergebe, hinsichtlich
 der Auswahl und Überwachung des Erstbeklagten nach § 831 BGB entlastete Der hiergegen gerichteten Revisionsrüge kann der Erfolg nicht versagt werden»
Der Zeuge A^ü^, der sich viel auf dem Anwesen der Drittbeklagten, seiner Mutter, aufgehalten hat,hat zwar bestätigt, daß der Erstbeklagte die erforderliche Erfahrung und Gewandtheit im Umgang mit Pferden besaß» Er hat weiter bekundet, ihm sei nie aufgefallen, daß der Erstbeklagte bei der Führung von Gespannen Fehler gemacht habe; soweit er gesehen habe, sei die Führung von Gespannen durch ihn in Ordnung gewesen» Er wisse aber darüber nichts, ob das Verhalten des Erstbeklagten im Straßenverkehr kontrolliert worden sei; nach seiner Kenntnis der Verhältnisse sei ein besonderer Anlaß zu einer Kontrolle nicht gegeben gewesen» Dieser Aussage kann nicht entnommen werden, daß der Erstbeklagte als Fahrzeugführer hinsichtlich seine Verhaltens im Straßenverkehr hinreichend belehrt und überwacht
 
worden ist» Bei dein Lenker eines Pferdefuhrwerks ist, zu demal wenn er, wie hier, eine verkehrsreiche Bundesstraßc befahren muß, ebenso wie bei einem Kraftfahrzeugführcr grundsätzlich eine regelmäßige Überwachung seitens des Geschäftsherrn erforderlich« Mag sich auch bei einem Fahrer, der sich lange Zeit hindurch als sorgfältig und zuverlässig erwiesen hat, eine regelmäßige Überwachung erübrigen (vgl« Senatsurteil vom 19» Okt« 1955 - VI ZR 155/54 - VcrsR 1955, 745), so kann das jedenfalls nicht für den zur Unfallzeit noch nicht 20-jährigen Erstboklagten gelten, auch wenn sich bis zu dem Unfalltage kein_Anlaß ergeben hat, sein Verhalten im Straßenverkehr zu beanstanden« Der noch jugend liehe Er3tbeklagte hätte insbesondere vor Antritt einer Fahrt wie derjenigen am Unglückstage, bei der ein 12,60 m langes Fuhrwerk über eine stark befahrene Bundesstraße zu lenken war, eindringlich auf die Gefahren einer solchen Fahrt und die dabei zu beobachtende Vorsicht belehrt werden müssen« Daß dies bei der Unglücksfahrt oder ähnlichen früheren Fahrten geschehen wäre, daß sein Verhalten bei solchen Fahrten überhaupt überwacht worden wäre, kann der Aussage des Zeugen	nicht
 entnommen werden« Der Aussage des Zeugen kann nicht einmal entnommen werden, daß der Erstbeklagte hinsichtlich seines Verhaltens in Verkehr auf BundesStraßen überhaupt überwacht worden wäre« Da die Drittbeklagte weitere Beweise nicht angetreten hat, muß der ihr obliegende Entlastungobeweis nach § 831 BGB als nicht geführt angesehen werden« Die Drittbeklagte haftet daher nach §§ 823, 831 BGB für die Unfallfolgen, und zwar zusammen mit den Erstbeklagten gemäß § 840 BGB als Gesamtschuldnerin«
Das angefochtene Urteil war entsprechend äbzuändern«
4.) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers bejaht« Wie e3 feststellt,
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konnte der Kläger sicher erkennen, daß der Erstbcklagte unter Mißachtung seiner Vorfahrt in die Bundesstraße einfuhr, als sich die Pf erdeköpf c 1 - 2 ra auf der Bundesstraße, also bereits etwa auf der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte des Klägers befanden,, Der Kläger mußte daher seine Fahrweise darauf einrich-ten, daß das Pferdefuhrwerk ihm seine Fahrbahn versperren werde« Dabei mußte er entgegen der Meinung der Revision auch in Rechnung stellen, daß das Pferdefuhrwerk eine erhebliche Länge hatte« Ebenso gut wie um ein Fuhrwerk mit Anhänger hätte es sich um ein mit_Langholz oder ähnlichem Ladegut beladenes Fuhrwerk handeln können« Der Kläger ist in eine ungeklärte Ver-kohrslage hineingefahren, ohne seine von ihm selbst mit 60 -70 km/st angegebene Geschwindigkeit zu ermäßigen« Nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts betrug in dem Augenblick, als der Kläger die Gefahrenlage sicher erkennen konnte, weil die Pferde bereits die Hälfte seiner Fahrbahn blök-kierten, seine Entfernung von der Unfallstelle bei einer Fahrgeschwindigkeit von 60 km/st etwa 100 m, bei einer Geschwindigkeit von 70 km /st etwa 116 m. Bei Zubilligung einer Schrecksekunde betrug, wie die Revision ebenfalls nicht in Zweifel zieht, der Anhalteweg des Klägers jeweils nur etwas mehr als die Hälfte der angegebenen Entfernungen von der Unfallstelle, nämlich 54 m bei etwa 100 m Entfernung und 69 >40 m bei etwa 116 m Entfernung. Bei Anwendung auch nur einiger Vorsicht hätte der Kläger daher den Unfall ohne weiteres vermeiden können.
Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die durch das Verschulden des Klägers und die Betriebs-gofahr seines Kraftwagens gesetzten Unfallursachcn seien erheblich schwerwiegender als das unfallursächliche Verschulden des Erstbeklagten, obwohl dieser die den Unfall auslösende Ur-
 
sache gesetzt habe, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Die Wertung hält sich im Rahmen der dem Tatrichter bei der Schadensabwägung zukbmmenden freien Würdigung*
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß für den Erstbeklagten vor der Einfahrt in die Bundesstraße die Sicht durch eine Kecke stark behindert und durch die Länge seines Fuhrwerks die ganze Fahrbahn versperrt gewesen sei* Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht diese Umstände unberücksichtigt gelassen hätte, zu demal der Senat die Unfallstelle in Augenschein genommen und dort Föhrversuche mit einem aus zwei V/agen bestehenden Pferdefuhrwerk vorgenommen hat«. Die erwähnte Hecke war im übrigen nach der vom Kläger selbst vorgelegten Skizze (GA 60) von der Fahrbahn durch eine ca* 4,50 m breite Berme getrennt*
Die Revision beanstandet endlich, daß das Berufungsgericht den Beweisantrag für die Behauptung des Klägers nicht statt-gegeben hat, der Erstbeklagtc sei, ohne vorher zu halten, in schräger Richtung in die Bundesstraße gefahren; das behauptete Verhalten, so meint sie, sei für die Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit wesentlich, es ergebe insbesondere eine grobe Fahrlässigkeit des Erstbeklagten* Auch diese Rüge greift nicht durch* Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, das behauptete Verhalten des Erstbeklagten würde das Versehen des Klägers bei dem Spielraum, den er für sein Anhalten gehabt habe, nicht verringern, und es bliebe nach wie vor bei dem schon zugrunde gelegten Verschulden des Erstbeklagten* Diese Erwägung . läßt weder einen Verstoß gegen die Grundsätze der tatsächlichen Würdigung noch eine Verkennung des Rechtsbegriffs der Fahrlässigkeit erkennen* Der Erstbeklagte hat unv/iderlegt vor-
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getragen, er habe das Herannahen des Klägers bereits vor seinen Einfahren in die Bundesstraße bemerkt; der Kläger habe in diesem Augenblick gerade erst bei geringer Fahrgeschwindigkeit den 187 m von der Einmündung der Ladestraße entfernten Kreisverkehr passierto Konnte aber der Erstbeklagte die Gefahrenlage schon vor den Einfahren in die Bundesstraße erkennen, so macht es für sein in der Fehleinschätzung der wahr genommenen Situation liegendes Verschulden keinen wesentlichen Unterschied, ob er bei einer anzunehmenden Fahrgeschwindigkeit seines Fuhrwerks von etwa 5 km/st vor dem Einbiegen angehaltcn hat oder nicht« -Hielt er aber an und fuhr er sodann in die Bundesstraße ein, obwohl er noch keinen Einblick in diese hatte, so ist sein Verschulden kaum geringer als bei einem Einfahren ohne vorheriges Anhalten« Bio Schadensabwägung ist nach allem für die Revisions-instanz bindend«
Bie Revision hat danach nur insoweit Erfolg, als die Mithaft der Brittbeklagten für den Unfallschaden zu einem Brittel auszusprechen war« Im übrigen mußte sie zurückgewiesen werden.
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Soweit über Scheidung auf §§
Engels
 die Kosten entschieden ist, beruht 92, 97 ZP'Oo
 Hanebeck
Er o
die Ent-
Hauß
 Meyer
Er0 Pfretzschner