Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Sie ist der Ansicht, daß der Kaufvertrag mit ihr abgeschlossen sei Allenfalls habe die Ansprüche aus dem Kaufvertrag an sie abgetreten« BiflHHfc habe die von ihr erhaltenen 45 500 RM an die Klägerin weitergeleitet, die also den vollen Kaufpreis erhalten habe» Für die Zeit kurz vor dem Zusammenbruch sei ein Ostenvermerk auf den Köper-Bedarfsscheinen nicht mehr erforderlich gewesen« Den Wirtschaftsbehörden sei es damals nur darauf angekommen, daß möglichst viel Ware noch ins Reichsgebiet geliefert werde» Der Angestellte habe sich nach besten Kräften um eine Verlagerung der Ware bemüht und Zur ‘Begründung des Wertersatzanspruchs hat der Kläger * vorgetragen, die Beklagte habe durch Veräusserung der von den Plünderern zurückgegebenen Köperstoffe schuldhaft ihr damals noch bestehendes Eigentum verletzt* Ausserdem habe auf Weisung der Beklagten der mit dem Kläger .getroffenen Verlage- Der Kläger habe Pape gegenüber betont, daß die Ware ‘ bei der Verlagerung zu seiner Verfügung bleiben müsse« F|D sei daher nicht befugt gewesen, die von den Plünderern zurückgegebenen, noch dem Kläger gehörenden Stoffe durch die Firma verkaufen zu lassen« Durch sein der Verlage- ' rungsabmachung widersprechendes Verhalten habe P(p| schuldhaft das Eigentum des Klägers verletzt, das durch gutgläubigen Erwerb der Stoffkäufer untergegangen sei« Die Beklagte, die weitgehende Vollmachten erteilt und den erzielten Erlös entgegengenommen habe, müsse für die Folgen der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs» 1 BGB) einstehen« Ob die Beklagte auch wegen Verletzung der Pflichten des Verlagerungsvertrages aus § 278 BGB hafte, brauchte nicht entschieden zu werden, da dieser Haftungsgrund keine weitergehenden Ansprüche gewähre« Darauf, ob ein wirksamer Kaufvertrag Uber die Köperstoffe abgeschlossen sei, komme es nicht an» Ein Kaufvertrag habe der Beklagten nur einen * notfalls mit gerichtlicher Hilfe durchzüsetzenden - Anspruch auf Eigentumsbeschaffung gegeben, ändere aber nichts an der schuldhaften Eigentumsverletzung« Die Firma CHflBl würde sich durch eine Herausgabe der Stoffe sogar nach der Kriegswirtschaftsverordnung strafbar gemacht haben, ein Vertrag über die Abgabe der Stoffe an den Kläger wäre nichtig gewesen« Gehe man aber entgegen dieser Ansicht davon aus, der Kläger wäre in legaler Weise tatsächlich wieder in den Besitz seiner Stoffe gekommen, so sei zu berücksichtigen, daß der Kläger die Stoffe gegen Reichs--* markzahlung dem allgemeinen Verbrauch habe zuführen müssen« Da der Kläger kein Textilunternehmen mehr gehabt habe, sei er nicht in der Lage gewesen, auf einem gesetzlich zulässigen Weg mit den erhaltenen Reichsmarkbeträgen neue Ware zu kaufen und sich damit den Sachwert zu erhalten« Höchstens unter Umgehung der Wirtschaftsbestimmungen, also auf verbotswidrige Weise, habe der Kläger als Privatmann einen die Währungsumstellung überdauernden Sachwert retten können« Da der Kläger nicht mehr erhalten dürfe * als er ohne das von der Beklagten zu vertretende Ereignis auf rechtlich einwandfreiem Weg gehabt haben würde, stehe dem Kläger nur ein Anspruch auf Zahlung des Geldwertes der Ware in Höhe von 7748 EM zu, der auf 774,80 DM umgestellt worden sei« Diesem Anspruch stehe ein Gegenanspruch der Beklagten auf Rückzahlung des auf den Kaufabschluß geleisteten Geldbetrages aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber. Bas Berufungsgericht hat aber in sachlich-rechtlicher Hinsicht die Rechtslage verkannt« Unrichtig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Birma habe aus Gründen des jkriegswirtschaftsrechts die von den Plünderern zurückgegebene Ware nicht demjenigen aushändigen dürfen, dem sie gehörte und der sie überdies hergestellt hatte» Daß der Fabrikant und rechtmäßige Eigentümer bewirtschafteter Erzeugnisse nicht einer besonderen Bezugsberechtigung bedarf, um seine Ware nach einer durch die Räumung des besetzten Gebietes bedingten Verlagerung wieder in seine Verfügungsgewalt zu bekommen, ist so selbstverständlich, daß dieser Fall in den Wirtschaftsgesetaen, die die unbefugte Abgabe bewirtschafteter Waren unter Strafe stellten, nicht besonders hervorgehoben zu werden brauchte» Die Firma hätte sich weder eines Verstosses gegen die Verbrauchsregelungs-Straf-verordnung noch eines Verstosses gegen die KriegswirtSchafts-Verordnung schuldig gemacht, wenn sie die nur durch eine Verlagerung in ihren Besitz gekommenen Erzeugnisse dem Eigentümer zurückgegeben hätte» In diesem Falle hätte nur der Kläger die Verantwortung““dafür getragen, daß die von ihm hergestellten Erzeugnisse gemäß den Wirtschaftsbestimmungen dem Handel oder Verbrauch zugeführt wurden. Aber auch die Hilfsbegründung, die das Berufungsgericht für seine Ansicht über die Bemessung des Schadensersatzanspruchs auf einen Reichsmarkbetrag gibt, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand0 Zunächst ist nicht ausreichend dargelegt, weshalb der Kläger als Vertriebener nicht in der Lage gewesen wäre, eine Handelserlaubnis zu bekommen und mit einem immerhin nicht unerheblichen Bestand von wertvoller Ware aus seinem Fabrikationsbetrieb eine legale Existenz im Y/irt-schaftsleben zu begründen« Eines näheren Eingehens auf die Darlegungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkte und ihre Vereinbarkeit mit der Lebenserfahrung bedarf es nicht« Denn schon der Ausgangspunkt dieser Erwägungen ist rechtlich fehlerhaft« Wird mit dem Berufungsgericht unterstellt, der Kläger würde ohne die unerlaubte Handlung des P^Rl wieder in den Besitz der Ware gekommen sein, so konnte der Kläger verlangen, daß im Rahmen des Möglichen Haturalrestitution geleistet-wurde (§§ 249, 251 Abs« 1 BGB)* Der Kläger hatte daher in diesem Falle einen Anspruch auf Lieferung gleichwertiger Gattungs-und Handelsware, solang? deren Beschaffung der Beklagten möglich war (RGZ 93, 281 ^847; 106, 86; RG JW 1925, 476 und JW 1926, 1541)o Was der Kläger mit dieser Y/are im Falle der Besitzerlangung gemacht hätte, ging die Beklagte nichts an (vgl« RGZ 103, 40 119, 152 ^Sj)* Ihre Pflicht zur Leistung von Haturalherstellung wurde insbesondere nicht durch die Einschränkungen berührt, die für den Kläger bei der Verwertung der Ware und seiner weiteren wirtschaftlichen Betätigung bestanden» Keinesfalls läßt sich aus der vom Berufungsgericht geschätzten weiteren Entwicklung der Dinge ein Recht des Schädigers ableiten, die Wiederherstellung in Natur oder die Lieferung gleichwertiger Gattungsware zu verweigern (RG JW 1926, 1541)o Daher würde ein Anspruch des Klägers auf Lieferung gleichwertiger Waren die Währungsumstellung überdauert haben« Io Die Beklagte hatte vorgetragen, der Kläger selbst habe keine Möglichkeit gehabt, Jemals wieder in den Besitz und Genuß der Stoffe zu kommeno Wären die Stoffe damals nicht rasch dem Verkauf zugeführt worden, so würden sie mit Gewißheit von den Hussen oder den örtliohen Wirtschaftsbehörden nach der Besetzung beschlagnahmt worden sein« Der damals schon in der Westzone lebende Kläger habe auf keinen Fall die Stoffe in den Westen schaffen oder sie auch nur in Sachsen auf eigene Rechnung verkaufen können» Das Berufungsgericht ist hierauf nicht eingegangen» Es erscheint immerhin als nicht gerade fernliegend, daß die Verhältnisse so waren, wie sie die Beklagte darstellt» In diesem Falle hätte das - wenn auch vielleicht dem Kläger gegenüber eigenmächtige -Handeln des Bflp dazu geführt, daß dem Kläger zwar das Eigentum entzogen werde, ihm aber wenigstens der Geldwert der Sachen erhalten blieb, da er von der Beklagten Herausgabe des erzielten Erlöses verlangen (§ 687 Abs» 2 in Verbindung mit §§ 681 und 667 BGB) oder seine Bereicherungsschuld gegenüber der Beklagten durch Aufrechnung mit seiner Forderung tilgen konnte» Das wäre ein unmittelbar aus dem Handeln des ei-wachsener Vorteil gewesen, wenn unterstellt wird, daß ohne den Verkauf Jede Möglichkeit gesperrt gewesen wäre, aus der in Sachsen noch lagernden Ware Hutzen zu ziehen» Das Re-visionsgerioht ist nicht in der Lage, die entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse selbst zu würdigen und zu diesem Punkt eigene Feststellungen zu treffene Vielmehr wird diese Würdigung5 falls es auf sie ankommt, vom Tatrichter vorgenommen werden mUsseno In rechtlicher Hinsicht sei jedoch bemerkt, daß ein Anspruch auf Lieferung von Stoffen, wie sie den entzogenen gleichwertig waren, dann ausscheidet, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, daß für den Kläger unabhängig von dem Handeln des Pflfr in angesichts der Verhältnisse des Zusammenbruchs keine Möglichkeit bestanden hätte, wieder in den Besitz der Stoffe zu kommen» und war eine schnelle Entschließung erforderlich, so brauch-' te sich BQ^ möglicherweise des Einverständnisses des Auftraggebers nicht erst zu versichern (§ 665 Satz 2 BGB)« Lagen die Voraussetzungen des § 665 BGB vor, so wurde ein Schadensersatzanspruch sowohl aus Delikt wie aus Vertrag selbst dann entfallen, wenn eine nachträgliche Würdigung Zweifel offen lassen sollte, ob nicht den Interessen des Klägers besser dadurch gedient hätte, daß er die Ware bei der Firma ließ oder einen Transport zu dem Westen versuchte, Auch in dieser Richtung fehlt jede tatrichterliche Y/ürdigung, obwohl diese gerade vom Standpunkt des Berufungsgerichts erforderlich gewesen wäre« Ein Schaden des Klägers wäre nämlich auch dann nicht entstanden, wenn aus dem Kaufvertrag ein Anspruch der Beklagten auf Lieferung von Köperstoffen bestanden hätte» Auch wenn der Kaufvertrag mit Bi^HH^ abgeschlossen sein sollte, so lag die Annahme doch nur nahe, daß Bi^BHk soweit er Zahlung auf den Kaufpreis von der Beklagten erhalten und an den Kläger weitergeleitet hatte, seine Lieferungsansprüche an die Beklagte abgetreten hat, auf deren Nsmen der Kläger auch die Rechnung ausge- ‘folgtep wie dem Kläger bekannt war* Auf eine solche Abtretung, die aus dem Schriftwechsel und den Umständen entnommen werden konnte, hatte sich übrigens die Beklagte wiederholt bezogen« Die Verpflichtung des Klägers zur Lieferung der Waren, die der Gattung nach bestimmt waren, blieb zu dem mindesten in dem Umfang bestehen, als der Kläger über»- solche Waren noch verfügte und als bereits Zahlung geleistet war (vgl« Erman BGB-Kommentar 2« Aufl« Anm« 5 zu § 2Y5)« Hat aber die Beklagte - wenn auch durch eigenmächtige Handlungsweise des Pape - nur eine Warenmenge erhalten, auf deren Lieferung ein fälliger Anspruch bestand, so ist dem Kläger, der entsprechend dem erhaltenen Anteil von seiner Lieferungspflicht aus dem Kaufvertrag befreit worden ist, kein Schaden entstanden« Das Berufungsgericht verkennt, daß der Schadensersatz nicht losgelöst von den vertraglichen Beziehungen der Parteien bemessen werden kann« Mit der Erwägung, daß die Beklagte ihren Lieferungsanspruch im Klagewege habe durchsetzen müssen, ist noch kein Schaden des Klägers dar-getan« Dieser kann sich angesichts einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung zur Lieferung nicht darauf berufen, daß er nach dem Zusammenbruch mit der ihm verbliebenen Ware wirtschaftlich vorteilhaftere Geschäfte habe machen können« vom 1© April 1944 §§ 43, 44, abgedruckt im Deutschen Reichs-und Preussischen Staatsanzeiger vom 30©April 1944 Nr© 85) und oh nicht das Erfordernis der Beibringung des Ostenver-merks mit der Räumung des Warthelandes entfiel© Das Berufungsgericht ist ferner nicht dem Vorbringen des Klägers nachgegangen, daß gemäß der im Deutschen Reichst.und Preussischen Staatsanzeiger vom 5© Dezember 1944 Hr©’ 271 veröffentlichten Anordnung Nr© 3 des Reichsbeaufbragten für Kleidung und verwandte Gebiete eine besondere, von der Beklagten nicht beigebrachte FreigabeVerfügung des Reichsbeauftragten Voraussetzung der Gültigkeit des Kaufvertrages gewesen sei© Auch in diesem Punkt ist das Revisionsgericht zu einer eigenen Entscheidung nicht in der Lage, da es an jeder Erörterung des Berufungsgerichts fehlt und es möglicherweise auf die Beweisantritte der Parteien über die damalige Handhabung der Bewirtschaftungsbestimmungen und der FreigabeVerfügungen im Wartheland ankommen könnte© ln diesem Zusammenhang könnte es auch von Bedeutung sein, daß die Beklagte die ihr.zur Beibringung des Ostenvermerks übersandten Bezugsscheine offenbar nicht zurückgesandt und dadurch vielleicht die Möglichkeit erhalten hat, die Bezugsrechte anderweitig auszunutzen© In der Revisionsinstanz muß daher entgegen der Ansicht der Beklagten unterstellt werden, daß der Kaufvertrag wegen Verstosses gegen die Verordnung über den Warenverkehr in der Passung vom 11© Dezember 1942 RGBl I, 686 nichtig war »vgl© auch § 3 der Verordnung über die Wirkungen der Beschlagnahme zur Regelung des Warenverkehrs vom 4© März 1940 - RGBl I, 551)© 4» Dann ist aber, wenn nicht aus den Erwägungen zu III 1© und 2© ein Schadensersatzanspruch auf Lieferung von Waren entfällt, davon auszugehen, daß sich vor dem Stichtag der Währungsumstellung Ansprüche gegenüberstanden, die Wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt, kann die klageabweisende Entscheidung weder aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen noch auch - angesichts der unzureichenden tatriohterlichen Würdigung - aus einem anderen Rechtsgrund gehalten werden« Es war auch nicht möglich, das Berufungsurteil teilweise zu bestätigen, denn in Höhe des Betrages, der über 5 748,80 DM hinausgeht, kann vom Revisionsgericht nicht festgestellt werden, ob insoweit eine Schadensersatzforderung des Klägers überhaupt nicht besteht oder ob sie durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung untergegangen ist« Die Sache war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen« erhalten* Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen, daß die Beweislast für diese Zahlung und ihren Zweck verkannt worden ist» Bedenkenfrei ist auch angenommen worden, daß ein Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages aus ungerechtfertigter Be-reicherung der Beklagten zustehen würde« Gegenüber den von der Beklagten vorgetragenen Bedenken ist darauf hinzuweisen, daß auf Grund der bisherigen PestStellungen die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß die nach NeflHIi verlagerten Köperstoffe bis zur Veräusserung durch die Pirma 04H) noch im Eigentum des Klägers standen«
VI_ZRJ 26/52 Verkündet am 9* Mai 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2358 053 Im Namen des Volkes In dem Hechts streit des Dipl»Ingenieurs Ferdinand in A( bei Klägers, Berufungsklägers und Hevisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr. gegen & Söhne in >, W< die Firma F.W.: Strasse, Beklagte, Berufungsbeklagte und Hevisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Hechtsanwalt hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Kleinewefers, Dr. K.E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hau& für Hecht erkannt: Auf die Hevision des Klägers wird das Urteil des 7• Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Köln vom 14. Hebruar 1957 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Hevision, an das • Berufungsgericht zurückverwiesen. * Von Hechts wegen Tatbestands Ij^als Verkäufer mit einen Kaufvertrag über 13 000 m ZellwoIlrKöper zu dem Gesamtpreis von 24«210 RM ab« Die Rechnung wurde am 13« Dezember 1944 auf den Namen der Beklagten ausgestellt und dieser mit dem Vermerk von Bi^HR) übersandt, daß er den Rechnungsbetrag beglichen habe« Nach Stornierung dieser Rechnung wurde die Menge der Ware auf 24 240,9 m Köper erhöht und eine neue, ebenfalls auf den 13«Dezember 1944 datierte Rechnung ausgestellt, in der wiederum^»die Beklagte als Käuferin angegeben war« Auch diese Rechnung wurde der Beklagten durch BiflHRl zugesandt« Die Rechnung enthielt den Vermerk, daß die Ware verkauft wurde, "gegen uns von Ihrem Vertreter Herrn BiRRR^ übergebene und mit dem Ostenvermerk noch versehenen Köper-Bedarfsscheine in Höhe von 20 000 m sowie noch einzusendende Köper-Bedarfsscheine über 7 240,09 m« RM 42 768,21 zahlbar 60 Tage netto« Preise verstehen sich ab Werk« Die Ware bleibt bis zu dem Hingang der Bezugsrechte unser ausschließliches Eigentum und innerhalb unserer Verfügung« Die Ware geht-Ihnen Uber die Firma Robert OflHR in unserem Ausweichlager in Nflfr- der Verlagerung nach Neugersdorf bisher entstandenen Frachtkosten erhalten Sie Sonderrechnung« Die Regulierung der Rechnung geschieht nach den Einheitsbedingungen der Deutschen Textilindustrie”« in Sachsen zu« Über die im Zusammenhang mit - 30 000 RM, deren Empfang Bi Die Beklagte überwies am 21o Dezember 1944 be- einen Betrag von stätigte, sowie am 17o Januar 1943 einen weiteren Betrag von 15 500 RM» Im Februar 1945 beauftragte die Beklagte ihren inzwischen ' verstorbenen Angestellten Ppp, nach dem Verbleib der verkauften Ware zu forschen und um deren Verlagerung bemüht zu sein« Ppp, der den Kläger auf seiner Flucht von llpHHHHHfc nach Süddeutschland getroffen und mit ihm verhandelt hatte, veranlagte im März 1945* daß die im Ausweichlager des Klägers in liegende Ware nach HflBBf / SpHp zu der Firma OMI geschafft wurde» Heben den Zellwoll-Köpern wurden auch noch von der Firma OpHP gekaufte Flanellstoffe nach HpjBPPP verlagert» Hach der Kapitulation wurde die gesamte verlagerte Ware bei der Firma 0^^ von der Zivilbevölkerung geplündert» Nachträglich wurde ein Rest der Ware, nämlich Köper im Werte von 7 748,50 RM von den Plünderern zurückgegeben» 'Diese Ware Überließ Ppp der Firma Oep^ zu dem Verkauf, Den erzielten Erlös 7748,50 RM - vereinnahmte die Beklagteo Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Herausgabe der in der Rechnung vom 13» Dezember 1944 angeführten 27 240,9 m Köper und im Unvermögens-falle zur Zahlung des Rechnungsbetrages von 42 240,21 RM in der jetzigen Währung nebst Zinsen zu verurteilen» Sur Begründung hat er vorgetrag'en, er habe die Ware nur an BiPHP verkauft» Dieser habe den Kaufvertrag zwar im Hamen der Beklagten abschließen wollen« Das habe er, der Kläger, aber ausdrücklich sbgelehnt, weil er nicht an eine ihm damals unbekannte Firma im Reichsgebiet habe verkaufen wollen«, Nur um eine doppelte Umsatzsteuer zu sparen, sei die Rechnung auf Wunsch des BiflHB auf den Namen der Beklagten ausgestellt worden» Bi^HK habe durch Überweisung eine Anzahlung von 10 000 RM geleistetEr, der Kläger,* habe den Betrag jedoch zurücküb erwiesen, weil er die im Namen der Beklagten geleistete Zahlung nicht habe annehmen wollen« Überdies sei der Kaufvertrag nichtig gewesen, weil Biernath den nach der Kaufbestätigung erforderlichen Ostenvermerk nicht beigebracht habe- Der Angestellte Bflp sei nicht befugt gewesen, die Y/aren nach HafHHR) zu verlagern« Er, der Kläger, habe sich nur mit einer Verlagerung der Waren zu dem Ausweichlager der Beklagten nach /Rheinland einver- standen erklärt und ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Eigentumsrecht an der Ware Vorbehalten werden müsse« Das eigen mächtige Handeln des Egg} habe dazu geführt, daß ihm das Eigentum an der Ware entzogen worden sei« Gehe man von einer Yfirksamkeit des Kaufvertrages aus, so ergebe sich im übrigen aus den Einheitsbedingungen der Deutschen Textilindustrie, daß die Beklagte die Gefahr des Verlustes der Wsre zu tragen habe» Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Sie ist der Ansicht, daß der Kaufvertrag mit ihr abgeschlossen sei Allenfalls habe die Ansprüche aus dem Kaufvertrag an sie abgetreten« BiflHHfc habe die von ihr erhaltenen 45 500 RM an die Klägerin weitergeleitet, die also den vollen Kaufpreis erhalten habe» Für die Zeit kurz vor dem Zusammenbruch sei ein Ostenvermerk auf den Köper-Bedarfsscheinen nicht mehr erforderlich gewesen« Den Wirtschaftsbehörden sei es damals nur darauf angekommen, daß möglichst viel Ware noch ins Reichsgebiet geliefert werde» Der Angestellte habe sich nach besten Kräften um eine Verlagerung der Ware bemüht und P-» k> • dabei die Interessen des Klägers nicht verletzt» Die Beklagte hat sodann bestritten, daß die Einheitsbedingungen der Deutschen' Textilindustrie Bestandteil des Kaufvertrages gewesen seien» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger.hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4 776,83 DM zu verurteilen» Zur Begründung hat sie vorgetragen, im Falle der Wirksamkeit des Kaufvertrages sei die Beklagte verpflichtet, den in DM umgestellten Kaufpreis zu zahlen und die Verlagerungskosten zu erstatten» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 9» Februar 1953 zurückgewiesen» Der Kläger hat die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision nachträglich auf die Verfolgung eines Wertersatzanspruchs von 7 748 DM nebst Zinsen beschränkt. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Urteil vom 14. Januar 1955 - I ZR 83/55 - das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ein Wertersatz-anspruch von 7 748 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist, und in diesem Umfang die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen»' Zur ‘Begründung des Wertersatzanspruchs hat der Kläger * vorgetragen, die Beklagte habe durch Veräusserung der von den Plünderern zurückgegebenen Köperstoffe schuldhaft ihr damals noch bestehendes Eigentum verletzt* Ausserdem habe auf Weisung der Beklagten der mit dem Kläger .getroffenen Verlage- •Ai- rungsabrede zuwider gehandelt« Der durch Verlust des Eigentums entstandene Schaden müsse im Verhältnis in DM ersetzt werden* Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten,• sie habe über die ihr verkaufte und auch bezahlte Ware verfügen dürfen. Zum mindesten habe sie an ein Verfügungsrecht glauben können, da Bi^HHP iiir mitgeteilt habe, er habe den Kaufpreis vorgestreckt« Zu einer Verlagerung der Waren ins Rheinland sei Dgweder verpflichtet noch in der Lage gewesen« Hätte die Birma ogH^ damals die von den Plünderern zurückgege-benen Stoffe nicht in ihrem Geschäftsbetrieb veräußert, sondern sie für den Kläger verwahrt, so wäre die Ware der Enteignung durch die Russen oder die deutschen Wirtschaftsbehörden verfallen. Der Kläger sei daher durch die Veräusserung der Stoffe nicht geschädigt worden« Das Berufungsgericht hat erneut die Berufung des Klägers zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung des Wertersatzes in Höhe von 7 748 DM nebst Zinsen weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe % Xo Es steht im gegenwärtigen Stadium des Rechtsstreits nur noch zur Entscheidung, 1« ob dem Kläger daraus Ansprüche erwachsen sind, daß Pape die von ’den Plünderern zurückgegebenen - 7 r Köper Stoffe durch die Firma Oflp ve raus gern und den Erlös seiner Firma, der Beklagten, zukommen ließ, 2«. wie in diesem Falle der Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der Währungsumsteilung zu bemessen ist und 3o ob evtl« eine Schadensersatzforderung des Klägers einer Gegenforderung auf Rückzahlung von überwiesenen Geldbeträgen gegenübersteht, Bas Berufungsgericht hat eine Schadensersatzforderung des Klägers bejaht« Es führt aus? Der Kläger habe Pape gegenüber betont, daß die Ware ‘ bei der Verlagerung zu seiner Verfügung bleiben müsse« F|D sei daher nicht befugt gewesen, die von den Plünderern zurückgegebenen, noch dem Kläger gehörenden Stoffe durch die Firma verkaufen zu lassen« Durch sein der Verlage- ' rungsabmachung widersprechendes Verhalten habe P(p| schuldhaft das Eigentum des Klägers verletzt, das durch gutgläubigen Erwerb der Stoffkäufer untergegangen sei« Die Beklagte, die weitgehende Vollmachten erteilt und den erzielten Erlös entgegengenommen habe, müsse für die Folgen der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs» 1 BGB) einstehen« Ob die Beklagte auch wegen Verletzung der Pflichten des Verlagerungsvertrages aus § 278 BGB hafte, brauchte nicht entschieden zu werden, da dieser Haftungsgrund keine weitergehenden Ansprüche gewähre« Darauf, ob ein wirksamer Kaufvertrag Uber die Köperstoffe abgeschlossen sei, komme es nicht an» Ein Kaufvertrag habe der Beklagten nur einen * notfalls mit gerichtlicher Hilfe durchzüsetzenden - Anspruch auf Eigentumsbeschaffung gegeben, ändere aber nichts an der schuldhaften Eigentumsverletzung« £ Bei der Bemessung des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes sei zu berücksichtigen, daß die entzogenen Y/aren bezugsbeschränkte Erzeugnisse im Sinne des damaligen Wirtschaftsnotrechts gewesen seien« Wäre der Kläger im Jahre 1945 bei der Firma OflHl um Herausgabe der Stoffe vorstellig geworden, so hätte ihm diese die Stoffe nicht Überlassen dürfen, weil der Kläger keine Bezugsberechtigungen gehabt habe. Die Firma CHflBl würde sich durch eine Herausgabe der Stoffe sogar nach der Kriegswirtschaftsverordnung strafbar gemacht haben, ein Vertrag über die Abgabe der Stoffe an den Kläger wäre nichtig gewesen« Gehe man aber entgegen dieser Ansicht davon aus, der Kläger wäre in legaler Weise tatsächlich wieder in den Besitz seiner Stoffe gekommen, so sei zu berücksichtigen, daß der Kläger die Stoffe gegen Reichs--* markzahlung dem allgemeinen Verbrauch habe zuführen müssen« Da der Kläger kein Textilunternehmen mehr gehabt habe, sei er nicht in der Lage gewesen, auf einem gesetzlich zulässigen Weg mit den erhaltenen Reichsmarkbeträgen neue Ware zu kaufen und sich damit den Sachwert zu erhalten« Höchstens unter Umgehung der Wirtschaftsbestimmungen, also auf verbotswidrige Weise, habe der Kläger als Privatmann einen die Währungsumstellung überdauernden Sachwert retten können« Da der Kläger nicht mehr erhalten dürfe * als er ohne das von der Beklagten zu vertretende Ereignis auf rechtlich einwandfreiem Weg gehabt haben würde, stehe dem Kläger nur ein Anspruch auf Zahlung des Geldwertes der Ware in Höhe von 7748 EM zu, der auf 774,80 DM umgestellt worden sei« Diesem Anspruch stehe ein Gegenanspruch der Beklagten auf Rückzahlung des auf den Kaufabschluß geleisteten Geldbetrages aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger über von der Beklagten im Dezember 1944 auf den Kaufabschluß 20 000 RM erhalten hat. 7 9 » •» Da die Beklagte, ihre auf 2 000 DM umgestellte Bereicherunge-forderung gegenüber der Forderung des Klägers von 774,80 DM zur Aufrechnung gestellt hat, ist nach. Ansicht des Berufungsgerichts die Klageforderung erloschen« Daher hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen® II • * Zutreffend rügt die Revision, daß die Ausführungen des Berufungsurteils zur Schadensbemessung und zu dem Einfluß der Währungsumstellung auf den Schadensersatsanspruch rechtlich nicht haltbar sind® Zwar hat das Berufungsgericht nicht die Bestimmung des § 56? Abs® 2 ZPO verletzt, da die Ausführungen des Urteils des IoZivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14« Januar 1955 über die ümstellungsrechtliche Behandlung von Schadens-ersatzansprüohen nur auf den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch bezogen sind, dessen Bestehen vom Revisionsgericht gemäß dem Vorbringen des Klägers mit dem ersten Urteil des Berufungsgerichts unterstellt wurde, ohne daß irgend welche Feststellungen zu dem Grund des Anspruchs und zur Art und zu dem Umfang des Schadens Vorlagen® Solche Feststellungen sind vom Berufungsgericht erst nach dem ersten Revisionsurteil getroffen worden® Auf Grund der jetzt im einzelnen erfolgten Prüfung der Verhältnisse ist das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangt, daß besondere in der Person des Klägers liegende Umstände eine bestimmte - vom Regelfall abweichende - Art der Schadenshemessung erforderlich machen* Diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen war das Berufungsgericht durch die Vorschrift des § 565 Abs* 2 ZPO nicht gehindert, wenn es nur nicht von dem allgemeinen Grundsatz über die $ *►« 10 umstellungsrechtliche Behandlung von WerterSatzansprüchen ab-wich, auf die der Bundesgerichtshof in seinem ersten Urteil hingewiesen hatte» Insoweit liegt eine Abweichung nicht vor« Bas Berufungsgericht hat aber in sachlich-rechtlicher Hinsicht die Rechtslage verkannt« Unrichtig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Birma habe aus Gründen des jkriegswirtschaftsrechts die von den Plünderern zurückgegebene Ware nicht demjenigen aushändigen dürfen, dem sie gehörte und der sie überdies hergestellt hatte» Daß der Fabrikant und rechtmäßige Eigentümer bewirtschafteter Erzeugnisse nicht einer besonderen Bezugsberechtigung bedarf, um seine Ware nach einer durch die Räumung des besetzten Gebietes bedingten Verlagerung wieder in seine Verfügungsgewalt zu bekommen, ist so selbstverständlich, daß dieser Fall in den Wirtschaftsgesetaen, die die unbefugte Abgabe bewirtschafteter Waren unter Strafe stellten, nicht besonders hervorgehoben zu werden brauchte» Die Firma hätte sich weder eines Verstosses gegen die Verbrauchsregelungs-Straf-verordnung noch eines Verstosses gegen die KriegswirtSchafts-Verordnung schuldig gemacht, wenn sie die nur durch eine Verlagerung in ihren Besitz gekommenen Erzeugnisse dem Eigentümer zurückgegeben hätte» In diesem Falle hätte nur der Kläger die Verantwortung““dafür getragen, daß die von ihm hergestellten Erzeugnisse gemäß den Wirtschaftsbestimmungen dem Handel oder Verbrauch zugeführt wurden. Daß etwa besondere Beschlagnahmebestimmungen bestanden haben, die der Firma die Rückgabe der Ware ah den Kläger verboten hätten, ist nicht • festgestellt worden» Anhaltspunkte hierfür sind umsoweniger ersichtlich, als die Firma 0MM) tatsächlich über die Ware durch Abgabe an andere Personen verfügt hat« • • 11 Aber auch die Hilfsbegründung, die das Berufungsgericht für seine Ansicht über die Bemessung des Schadensersatzanspruchs auf einen Reichsmarkbetrag gibt, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand0 Zunächst ist nicht ausreichend dargelegt, weshalb der Kläger als Vertriebener nicht in der Lage gewesen wäre, eine Handelserlaubnis zu bekommen und mit einem immerhin nicht unerheblichen Bestand von wertvoller Ware aus seinem Fabrikationsbetrieb eine legale Existenz im Y/irt-schaftsleben zu begründen« Eines näheren Eingehens auf die Darlegungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkte und ihre Vereinbarkeit mit der Lebenserfahrung bedarf es nicht« Denn schon der Ausgangspunkt dieser Erwägungen ist rechtlich fehlerhaft« Wird mit dem Berufungsgericht unterstellt, der Kläger würde ohne die unerlaubte Handlung des P^Rl wieder in den Besitz der Ware gekommen sein, so konnte der Kläger verlangen, daß im Rahmen des Möglichen Haturalrestitution geleistet-wurde (§§ 249, 251 Abs« 1 BGB)* Der Kläger hatte daher in diesem Falle einen Anspruch auf Lieferung gleichwertiger Gattungs-und Handelsware, solang? deren Beschaffung der Beklagten möglich war (RGZ 93, 281 ^847; 106, 86; RG JW 1925, 476 und JW 1926, 1541)o Was der Kläger mit dieser Y/are im Falle der Besitzerlangung gemacht hätte, ging die Beklagte nichts an (vgl« RGZ 103, 40 119, 152 ^Sj)* Ihre Pflicht zur Leistung von Haturalherstellung wurde insbesondere nicht durch die Einschränkungen berührt, die für den Kläger bei der Verwertung der Ware und seiner weiteren wirtschaftlichen Betätigung bestanden» Keinesfalls läßt sich aus der vom Berufungsgericht geschätzten weiteren Entwicklung der Dinge ein Recht des Schädigers ableiten, die Wiederherstellung in Natur oder die Lieferung gleichwertiger Gattungsware zu verweigern (RG JW 1926, 1541)o Daher würde ein Anspruch des Klägers auf Lieferung gleichwertiger Waren die Währungsumstellung überdauert haben« £ • * 12 < * III« Die von Rechtsirrtum beeinflußte Begründung des Berufungsgerichts vermag die klageabweisende Entscheidung mithin nicht zu tragen. Es fragt sich Jedoch, ob sich die Entscheidung nicht aus einem anderen Grunde als richtig erweist (§ 563 ZPQ)o Io Die Beklagte hatte vorgetragen, der Kläger selbst habe keine Möglichkeit gehabt, Jemals wieder in den Besitz und Genuß der Stoffe zu kommeno Wären die Stoffe damals nicht rasch dem Verkauf zugeführt worden, so würden sie mit Gewißheit von den Hussen oder den örtliohen Wirtschaftsbehörden nach der Besetzung beschlagnahmt worden sein« Der damals schon in der Westzone lebende Kläger habe auf keinen Fall die Stoffe in den Westen schaffen oder sie auch nur in Sachsen auf eigene Rechnung verkaufen können» Das Berufungsgericht ist hierauf nicht eingegangen» Es erscheint immerhin als nicht gerade fernliegend, daß die Verhältnisse so waren, wie sie die Beklagte darstellt» In diesem Falle hätte das - wenn auch vielleicht dem Kläger gegenüber eigenmächtige -Handeln des Bflp dazu geführt, daß dem Kläger zwar das Eigentum entzogen werde, ihm aber wenigstens der Geldwert der Sachen erhalten blieb, da er von der Beklagten Herausgabe des erzielten Erlöses verlangen (§ 687 Abs» 2 in Verbindung mit §§ 681 und 667 BGB) oder seine Bereicherungsschuld gegenüber der Beklagten durch Aufrechnung mit seiner Forderung tilgen konnte» Das wäre ein unmittelbar aus dem Handeln des ei-wachsener Vorteil gewesen, wenn unterstellt wird, daß ohne den Verkauf Jede Möglichkeit gesperrt gewesen wäre, aus der in Sachsen noch lagernden Ware Hutzen zu ziehen» Das Re-visionsgerioht ist nicht in der Lage, die entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse selbst zu würdigen und zu diesem Punkt eigene Feststellungen zu treffene Vielmehr wird diese Würdigung5 falls es auf sie ankommt, vom Tatrichter vorgenommen werden mUsseno In rechtlicher Hinsicht sei jedoch bemerkt, daß ein Anspruch auf Lieferung von Stoffen, wie sie den entzogenen gleichwertig waren, dann ausscheidet, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, daß für den Kläger unabhängig von dem Handeln des Pflfr in angesichts der Verhältnisse des Zusammenbruchs keine Möglichkeit bestanden hätte, wieder in den Besitz der Stoffe zu kommen» Die Handlungsweise des hätte sich alsdann im Ergebnis als eine dem Kläger günstige, ihm einen Wert rettende Maßnahme erwiesen» Ein Schaden wäre nicht entstanden» 2» Aber auch in anderer Hinsicht könnte das vom Berufungsgericht nicht gewürdigte Vorbringen der Beklagten rechtlich Bedeutung gewinnen, das auf das Bestehen einer ganz besonderen Lage hinwies, die beim Verkauf der Stoffe nach deren Bück-gäbe durch die Plünderer für P^| bestand. War diesem auch bewußt, daß sich der Kläger eine eigene Verfügung über die Stoffe Vorbehalten hatte, so konnte er doch angesichts der im einzelnen bei dem Verlagerungsauftrag nicht vorherzusehenden Umstände möglicherweise gemäß § 665 in Verbindung mit § 675 BUB berechtigt gewesen sein, von der Weisung des Auftraggebers abzuweichen» Es liegt keineswegs fern, daß PfP angenommen hat und auch annehmen durfte, daß mit Bück-sicht auf die Möglichkeit weiterer Plünderungen oder mit Bücksicht auf die nicht abzusehenden Maßnahmen der Besatzungsmacht und der deutschen Wirtschaftsbehörden eine rasche Ver-äusserung der Waren das beste Mittel sei, um deren Wert überhaupt in der kritischen Lage zu erhalten» Drohte Gefahr £ . > “14 • * und war eine schnelle Entschließung erforderlich, so brauch-' te sich BQ^ möglicherweise des Einverständnisses des Auftraggebers nicht erst zu versichern (§ 665 Satz 2 BGB)« Lagen die Voraussetzungen des § 665 BGB vor, so wurde ein Schadensersatzanspruch sowohl aus Delikt wie aus Vertrag selbst dann entfallen, wenn eine nachträgliche Würdigung Zweifel offen lassen sollte, ob nicht den Interessen des Klägers besser dadurch gedient hätte, daß er die Ware bei der Firma ließ oder einen Transport zu dem Westen versuchte, Auch in dieser Richtung fehlt jede tatrichterliche Y/ürdigung, obwohl diese gerade vom Standpunkt des Berufungsgerichts erforderlich gewesen wäre« Sollte aus diesem Grunde eine Rechtswidrigkeit des Handelns des und damit eine Schadensersatzpflicht entfallen, so bleibt natürlich die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe des Erlöses bestehen, den sie aus der Veräusserung der dem Kläger gehörenden Ware vereinnahmt hat. Insoweit handelt es sich aber um eine im Verhältnis 10 % 1 auf Deutsche Mark umgestellte Reichsmarkforderung« 5» Noch aus einem anderen Grunde könnte eine Schadensersatzforderung des Klägers entfallen. Ein Schaden des Klägers wäre nämlich auch dann nicht entstanden, wenn aus dem Kaufvertrag ein Anspruch der Beklagten auf Lieferung von Köperstoffen bestanden hätte» Auch wenn der Kaufvertrag mit Bi^HH^ abgeschlossen sein sollte, so lag die Annahme doch nur nahe, daß Bi^BHk soweit er Zahlung auf den Kaufpreis von der Beklagten erhalten und an den Kläger weitergeleitet hatte, seine Lieferungsansprüche an die Beklagte abgetreten hat, auf deren Nsmen der Kläger auch die Rechnung ausge- .. • >1 stellt hatte und zu deren Gunsten die Lieferung er- . •** ‘folgtep wie dem Kläger bekannt war* Auf eine solche Abtretung, die aus dem Schriftwechsel und den Umständen entnommen werden konnte, hatte sich übrigens die Beklagte wiederholt bezogen« Die Verpflichtung des Klägers zur Lieferung der Waren, die der Gattung nach bestimmt waren, blieb zu dem mindesten in dem Umfang bestehen, als der Kläger über»- solche Waren noch verfügte und als bereits Zahlung geleistet war (vgl« Erman BGB-Kommentar 2« Aufl« Anm« 5 zu § 2Y5)« Hat aber die Beklagte - wenn auch durch eigenmächtige Handlungsweise des Pape - nur eine Warenmenge erhalten, auf deren Lieferung ein fälliger Anspruch bestand, so ist dem Kläger, der entsprechend dem erhaltenen Anteil von seiner Lieferungspflicht aus dem Kaufvertrag befreit worden ist, kein Schaden entstanden« Das Berufungsgericht verkennt, daß der Schadensersatz nicht losgelöst von den vertraglichen Beziehungen der Parteien bemessen werden kann« Mit der Erwägung, daß die Beklagte ihren Lieferungsanspruch im Klagewege habe durchsetzen müssen, ist noch kein Schaden des Klägers dar-getan« Dieser kann sich angesichts einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung zur Lieferung nicht darauf berufen, daß er nach dem Zusammenbruch mit der ihm verbliebenen Ware wirtschaftlich vorteilhaftere Geschäfte habe machen können« Das Berufungsgericht hat aber wiederum eben die Frage, auf die es ankommen konnte, unentschieden gelassen« Es hat 2iSM ßePrüft, welche Bedeutung das Fehlen des sogenannten Ostenvermerks auf den Bezugsrechten hatte (vgl« hierzu Anordnung 3ffr« 1 zur Durchführung der Anordnung 11/44- des Beichsbeauftragten für Kleidung und verwandte Gebiete * .. 16 r * vom 1© April 1944 §§ 43, 44, abgedruckt im Deutschen Reichs-und Preussischen Staatsanzeiger vom 30©April 1944 Nr© 85) und oh nicht das Erfordernis der Beibringung des Ostenver-merks mit der Räumung des Warthelandes entfiel© Das Berufungsgericht ist ferner nicht dem Vorbringen des Klägers nachgegangen, daß gemäß der im Deutschen Reichst.und Preussischen Staatsanzeiger vom 5© Dezember 1944 Hr©’ 271 veröffentlichten Anordnung Nr© 3 des Reichsbeaufbragten für Kleidung und verwandte Gebiete eine besondere, von der Beklagten nicht beigebrachte FreigabeVerfügung des Reichsbeauftragten Voraussetzung der Gültigkeit des Kaufvertrages gewesen sei© Auch in diesem Punkt ist das Revisionsgericht zu einer eigenen Entscheidung nicht in der Lage, da es an jeder Erörterung des Berufungsgerichts fehlt und es möglicherweise auf die Beweisantritte der Parteien über die damalige Handhabung der Bewirtschaftungsbestimmungen und der FreigabeVerfügungen im Wartheland ankommen könnte© ln diesem Zusammenhang könnte es auch von Bedeutung sein, daß die Beklagte die ihr.zur Beibringung des Ostenvermerks übersandten Bezugsscheine offenbar nicht zurückgesandt und dadurch vielleicht die Möglichkeit erhalten hat, die Bezugsrechte anderweitig auszunutzen© In der Revisionsinstanz muß daher entgegen der Ansicht der Beklagten unterstellt werden, daß der Kaufvertrag wegen Verstosses gegen die Verordnung über den Warenverkehr in der Passung vom 11© Dezember 1942 RGBl I, 686 nichtig war »vgl© auch § 3 der Verordnung über die Wirkungen der Beschlagnahme zur Regelung des Warenverkehrs vom 4© März 1940 - RGBl I, 551)© 4» Dann ist aber, wenn nicht aus den Erwägungen zu III 1© und 2© ein Schadensersatzanspruch auf Lieferung von Waren entfällt, davon auszugehen, daß sich vor dem Stichtag der Währungsumstellung Ansprüche gegenüberstanden, die • • 17 • I • weil ihrem Gegenstand nach auf ungleichartige Leistungen gerichtet - zur Aufrechnung ungeeignet warenp Erst dadurch, daß der Kläger - nach der Währungsumstellung - Wertersatz in Geld forderte, wäre alsdann anstelle des Anspruchs auf Naturalherstellung ein Anspruch auf eine Geldleistung getreten« Diesem nunmehr zur Aufrechnung geeigneten, vom Um-’ « Stellungsgesetz nicht erfaßten Anspruch des Beklagten auf Zahlung von 7 748,80 DM hätte ein auf 2 000 DM umgestellter Bereicherungsanspruch der Beklagten gegenühergestandeno Insoweit kann auf das erste Revisionsurteil Bezug genommen werden« IV« Wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt, kann die klageabweisende Entscheidung weder aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen noch auch - angesichts der unzureichenden tatriohterlichen Würdigung - aus einem anderen Rechtsgrund gehalten werden« Es war auch nicht möglich, das Berufungsurteil teilweise zu bestätigen, denn in Höhe des Betrages, der über 5 748,80 DM hinausgeht, kann vom Revisionsgericht nicht festgestellt werden, ob insoweit eine Schadensersatzforderung des Klägers überhaupt nicht besteht oder ob sie durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung untergegangen ist« Die Sache war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen« Für die erneute Verhandlung sei darauf hingewiesen, daß entgegen der Ansicht der Revision die Feststellung des Berufungsgerichts ausreichend begründet worden ist, die Beklagte hebe im Dezember 1944 auf den Kaufabschluß 20 000 RM £ 18 • » erhalten* Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen, daß die Beweislast für diese Zahlung und ihren Zweck verkannt worden ist» Bedenkenfrei ist auch angenommen worden, daß ein Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages aus ungerechtfertigter Be-reicherung der Beklagten zustehen würde« Gegenüber den von der Beklagten vorgetragenen Bedenken ist darauf hinzuweisen, daß auf Grund der bisherigen PestStellungen die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß die nach NeflHIi verlagerten Köperstoffe bis zur Veräusserung durch die Pirma 04H) noch im Eigentum des Klägers standen« Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen« Br«Kleinewefers Dr«K0E#jjeyer Br* Hauß Br«Bode Hanebeck