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BGH · VI ZR 126/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 126/02

Das Berufungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß der von der Klägerin zu dem Unfallzeitpunkt befahrene Teil des Radwegs nicht zur bevorrechtigten Frankfurter Straße gehörte. Verallgemeinerungsfähige Fragen dazu, wann ein Radfahrer vorfahrtsberechtigt ist und wann er die Sorgfaltspflichten des § 10 StVO zu beachten hat, stellen sich daher im Streitfall nicht. Zur Fortbildung des Rechts ist eine Entscheidung nicht erforderlich, weil der Fall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen.

Zitierte Normen: § 10 StVO § 97 ZPO
WellnerStöhrMüllerRichterinFallKlägerinzollen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 126/02
5. November 2002 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-sen und die Richter Stöhr und Zoll
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. März 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Das Berufungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß der von der Klägerin zu dem Unfallzeitpunkt befahrene Teil des Radwegs nicht zur bevorrechtigten Frankfurter Straße gehörte. Verallgemeinerungsfähige Fragen dazu, wann ein Radfahrer vorfahrtsberechtigt ist und wann er die Sorgfaltspflichten des § 10 StVO zu beachten hat, stellen sich daher im Streitfall nicht. Zur Fortbildung des Rechts ist eine Entscheidung nicht erforderlich, weil der Fall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen.
Die Klägerin trägt die Kosten des (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 122.710,05 €
Müller
 Wellner
Stöhr
 Beschwerdeverfahrens
Diederichsen
 Zoll
Gründe: