Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann am 10. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe Zwar kann es fraglich sein, ob die beklagte Stadt ihre Haftung hinsichtlich einer derartigen, mit der Benutzung des Sprungturmes verbundenen typischen Gefahr, wie sie sich im Streitfall verwirklichte, durch ihre "Badeordnung" auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken konnte - dies insbesondere im Verhältnis zu dem zur Unfallzeit noch minderjährigen Kläger. Eine solche Anordnung ist auch nicht § 7 E der von der Beklagten erlassenen Badeordnung zu entnehmen; die Anweisung, daß die 5m-,7,50m- und 10m- Plattformen Mnur mit Genehmigung des Schwimmmeisters betreten und benutzt werden dürfen”, kann nur dahin verstanden werden, daß die Benutzung im allgemeinen vom Schwimmeister freigegeben werden muß, unter Umständen nach Beobachtung der daran interessierten Springer, wie dies im Streitfall auch geschehen ist.
BUNDESGERICHTSHOF VI zR 125/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kfz-Mechaniker~Lehrlings Josef G straBe Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Stadt R ■■■■■ , m vertreten durch den Stadtdirektor, Rathaus, RfHBfl» Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann am 10. Juli 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Februar 1978 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 150.000 DM. Gründe Zwar kann es fraglich sein, ob die beklagte Stadt ihre Haftung hinsichtlich einer derartigen, mit der Benutzung des Sprungturmes verbundenen typischen Gefahr, wie sie sich im Streitfall verwirklichte, durch ihre "Badeordnung" auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken konnte - dies insbesondere im Verhältnis zu dem zur Unfallzeit noch minderjährigen Kläger. Jedoch würde es eine Überspannung der verkehrserforderlichen Sorgfalt darstellen, von der Beklagten eine Anordnung zu verlangen, daß bei der Benutzung des 5m-Sprungbrettes jeder einzelne Sprung vom Bademeister freigegeben und überwacht werden müßte. Eine solche Anordnung ist auch nicht § 7 E der von der Beklagten erlassenen Badeordnung zu entnehmen; die Anweisung, daß die 5m-,7,50m- und 10m- Plattformen Mnur mit Genehmigung des Schwimmmeisters betreten und benutzt werden dürfen”, kann nur dahin verstanden werden, daß die Benutzung im allgemeinen vom Schwimmeister freigegeben werden muß, unter Umständen nach Beobachtung der daran interessierten Springer, wie dies im Streitfall auch geschehen ist. Damit entfällt sowohl eine Haftung wegen Organisationsverschulden der Beklagten selbst als auch ihrer Haftbarkeit nach §§ 278, 831 BGB. Dr. Weber Seheffen Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Kulimann