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BGH · VI ZR 125/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 125/66

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die erfindliche Verhandlung vom 5* Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer, Dr. Pfrotzschner und Dr. Nüßgens für Hecht erkannt: !ES5--~§5äi Die Klägerin verlangt als Trägerin der Sozialversicherung von dem Beklagten und dem Sandgrubenbesitzer Willi OfllBB nach § 64o RVO n.F. Erstattung von Aufwendungen, die sie auf Grund des tödlichen Arbeitsunfalls des Arbeiters Kurt vom 4B- IHHfe Dem Beklagten und hat die Klägerin vorgeworfen, den Unfall des Kurt grob fahrlässig verursacht zu haben. Mit der Klage hat die Klägerin 1 5oo DM nebst Zinsen von dem Beklagten und als Gesamt- den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 9 798,48 BM nebst Zinsen zu zahlen und; hat des weiteren dem Foststellungsantrag der Klägerin stattgegeben. Bas Oberlandesgericht hat den vom Beklagten zu zahlenden Betrag auf 8 298,48 IKK nebst Zinsen herabgesetzt:und im übrigen die Berufung des Beklagten zurückgewiesen» Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfroi angenommen, daß diese Voraussetzungen für die Ersatzpflicht des Beklagten gegeben sind. Die Bindung erstreckt sich nicht nur auf die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt und von welchem Träger der Unfallversicherung die Leistungen zu gewähren sind. Die Parteien sind sich einig darüber, daß der Beklagte den Unfall des Kurt BVHHHH nicht vorsätzlich herbeigeführt hat und daß seine Ersatz- 3» Damit hängt die Frage, ob der Beklagte der Klägerin Ersatz für deren Aufwendungen zu leisten hat, hur noch davon ab, ob der Beklagte den Unfall des grob fahrlässig herbeigeführt hat. a) Da dem Beklagten nur vorzuwerfen ist, daß er durch ein Unterlassen zu dem Entstehen des Unfalls boigetragen hat, kann er für die Folgen des Unfalls nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn ihn eine ; Rechtspflicht zu dem Handeln traf.Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich diese Pflicht schon aus dem Arbeitsvortrag ergibt, der den Beklagten als Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer während der Arbeit gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte gegen die Unfallverhütungsvorechriften für Stoinbrücho über $age, Gräbereien und Haldonab-tragungen verstoßen, weil er Arbeiten in der Sandgrube züließ, obwohl der zulässige Abbauwinkel von 6o Der Beklagte habe sich nicht damit begnügen dürfen, seinen Arbeiter zu warnen, sondern habe ihm sofort eine klare Aufforderung oder einen eindeutigen Befehl zu dem Verlassen der Stelle geben und ihn notfalls mit Gewalt aus dem Gefahrenbereich holen müssen. c) Die Revision macht demgegenüber in erster Linie geltend, der Beklagte habe den Unfall nicht im Sinne des § 64o RVO "herbeigeführt". den Beklagten habe hinsichtlich der Einrichtung und der Sicherung der Sandgrube des keine Rechtspflicht zu dem Handeln getroffen. Dieser habe die erste Ursache für den Unfall gesetzt, indem er sich in die Nähe der steilen Nordwand begeben und sich dort an dem Schaufellader zu schaffen gemacht habe, ohne dazu eine Weisung gehabt zu haben. Der Revision ist zuzugeben, daß die Pflicht zur Sicherung der Sandgrube nicht den Beklagten, sondern den Grubenbesitzer OHB traf.Das kann aber den Beklagten nicht entlasten. Dann ergab sich schon hieraus die Pflicht, seinen Arbeiter yor den Gefahren der steilen Sandwand zu schützen und nicht zu dulden, daß er sich in deren Nähe begab und dort verblieb. Gewiß hat Neidthardt, wie auch das Berufungsgericht annimmt, durch eigenes Verschulden zu seinem Unfall beigetragen, indem er sich trotz der Erfahrung, die er im Sandabbau hatte, in dem gefährlichen Bereich zwischen Sandwand und Schaufellader aufhielt und sich damit selbst gefährdete. Das steht aber nicht der Annahme entgegen, daß der Beklagte seiner Rechtspflicht zu dem Handeln nicht genügt und durch dieses Unterlassen den Unfall mit-vcrursacht hat. d) Die Revision meint weiter: Der Beklagte habe nur die Pflicht gehabt, seinen Arbeiter ##■■■1^ aus dem Gefahrenbereich zu verweisen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Beklagte sich nicht mit einer Warnung und der Aufforderung "Bleib weg” hätte begnügen dürfen. Daß er das nicht verhindert hat, obwohl es ihm möglich war, konnte das Berufungsgericht der Aussage entnehmen, die der Beklagte am Tage nach dem Unfall bei seiner Vernehmung durch die Polizei gemacht hat. e) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten grobe Pahrlässigkeit zur last zu legen sei. Ob eine für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit im Einzolfall als einfach oder als grob zu beurteilen ist, gehört im wesentlichen dem Bereich des tatrichterlichen Ermessens an. Die Revision meint, ein grobes Verschulden wäre nur in Betracht gekommen, wenn der Beklagte in Kenntnis der Gefährlichkeit seinem Arbeiter die Weisung gegeben hätte, zwischen der steilen Nordwand und dem Schaufellader zu arbeiten.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
UnfallSchaufelladerBerufungsgerichtgrobArbeiterBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2089 076
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 125/66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
5. Januar 1968 Becker,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Willi	Nr«
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionaklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
9
gegen
 die Stoinbruchs-Berufsgenossenachaft,
W0|BHfc-Straße vertreten durch den Hauptgeechäfts-
ftthrer,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtc: Rechtsanwälte Prof. Br
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die erfindliche Verhandlung vom 5* Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer, Dr. Pfrotzschner und Dr. Nüßgens für Hecht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandcsgcrichts Hamm (Westf.) vom 13* Juni 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen.
!ES5--~§5äi
 Die Klägerin verlangt als Trägerin der Sozialversicherung von dem Beklagten und dem Sandgrubenbesitzer Willi OfllBB nach § 64o RVO n.F. Erstattung von Aufwendungen, die sie auf Grund des tödlichen Arbeitsunfalls des Arbeiters Kurt	vom	4B-	IHHfe
1964 gemacht und v/eiter zu erbringen hat.
begann an diesem Tage in der Sandgrube, die er in	(Kreis	ohne	fremde
 Hilfe betroibt, nach der Winterpause mit den Aufräu-mungsarbeiten. Bei dem Versuch, mit seinem Schaufellader die Sohle der Sandkuhlo einzuplanieren, stürzten Sandmassen von der steilen Nordwand der Grube herab
 
und begruben don Schaufellader teilweise unter sich* Da es	nicht	gelang,	den Schaufellader frei-
zubekommen, wandte er eich an den Beklagten, der ebenfalls eine Sandgrube betreibt. Der Beklagte, sein Kraftfahrer Wilhelm RflHl und der später vorun- -glückte Arbeiter	erschienen	mit einem von
N4HBH1P gesteuerten (Tieflader, der einen mit Raupen ausgerüsteten Schaufellader trug, machte sich daran, mit diesem Lader des Beklagten den verschütteten Schaufellader des Willi OflHIP freizuräumen. Dabei waren der Beklagte ständig und 0zu demindest zeitweise zugegen. stellte zunächst den Tieflader in der Nähe ab und begab sich dann in die Sandgrube. Als RflHHH ä°n verschütteten Lader fast freigeräumt hatte, hielt sich	zwischen	diesem	Lader und der Kord-
wand auf, um mit den Händen Sand von dem Lader zu ent* fernen. Nun stürzten weitere Sandmassen von der senkrechten Kordwand herab» Der Sand drückte NiBH■■P gegen den Lader des Beklagten. An den Verletzungen, die er dabei erlitt, verstarb	nöch	an	der
 Unfallstelle.
Die Klägerin ist als Berufungsgenossenschaft für die Betriebe des Beklagten und des zuständig. Sie erbringt Leistungen für die Witwe und die Kinder des Getöteten und hat Zahlungen an den behandelnden Arzt geleistet.
Dem Beklagten und	hat	die	Klägerin
 vorgeworfen, den Unfall des Kurt	grob
 fahrlässig verursacht zu haben. Beide hätten die von
 
T
der steilen Sandwand ausgehende Gefahr erkannt und gesehen, daß sich KflÜB an eine gefährliche Stelle begehen habe. Sie hätten verhindern müssen, daß	sich	an	dieser	Stelle	aufhielt.
Zudem hätten sie in grober Weise gegen die Unfall-vcrhütungsvorschriften verstoßen.
Mit der Klage hat die Klägerin 1 5oo DM nebst Zinsen von dem Beklagten und	als	Gesamt-
schuldnern sowie weitere 8 298,48 DM nebst Zinsen von dem Beklagten verlangt. Ferner hat sie gebeten, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr im Rahmen des § 64o BVO alle Aufwendungen zu erstatten, die sie aus Anlaß des tödlichen Arbeitsunfalles dos Kurt	nach	Gesetz oder
 Satzung über die im Zahlungsantrag genannte Summe hinauo noch aufwenden müsse.
Ostermeier hat Vers&umnisurteil gegen sich ergehen lassen. Br ist rechtskräftig verurteilt worden, an die Klägerin 1 5oo DM nebst 4 i» Zinsen seit dem 15* Mai 1965 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzu-weisen.
Br hat geltend gemacht: Seine Haftung als Unternehmer entfalle, weil er NfliB nicht dazu eingesetzt habe, bei den Bergungsarbeiten zu helfen.
sei allenfalls im Betrieb des 0( tätig geworden. Im übrigen könne ihm aber auch
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nicht vorgeworfen werden, grob fahrlässig gehandelt zu haben« OtflHHHI habe ihm erklärt, ein weiteres Abrutschen sei nicht zu vermuten, weil die Sandadern schräg in den Berg hineinliefen« Br habe auch nicht damit zu rechnen brauchen, daß	°*me Auf-
forderung und ohne Anlaß an diese Stelle gehen v/erde. Er habe ihn ermahnt, von dem Lader wegzu-bleiben* Baß	eich	daran nicht gehalten
.habe, habe er erst bemerkt, als der Sand schon ins Rutschen gekommen sei.
Bas Landgericht hat. den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 9 798,48 BM nebst Zinsen zu zahlen und; hat des weiteren dem Foststellungsantrag der Klägerin stattgegeben.
Bas Oberlandesgericht hat den vom Beklagten zu zahlenden Betrag auf 8 298,48 IKK nebst Zinsen herabgesetzt:und im übrigen die Berufung des Beklagten zurückgewiesen»
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Ber Unfall hat sich am V«	1964,	also
 nach dom Inkrafttreten des Gesetzes zur Heuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 3o. April 1963 (BGBl I S. 241) tugetragen. Bahor ist die Erage der Ersatzpflicht des Beklagten nach der
 
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Reichsveroicherungsordnung in ihrer neuen Fassung su beurteilen.
Haben Personen, deren Ersatzpflicht durch § 636 oder § 637 HVO n. F. beschränkt ist, einen Arbcitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so, haften sie nach § 64o RVO n. F. für alloo, was dig Träger der Sozialversicherung nach Gesotz oder Satzung infolge des Arbeitsunfalles aufwenden müssen. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfroi angenommen, daß diese Voraussetzungen für die Ersatzpflicht des Beklagten gegeben sind.
1.	Unstreitig hat die Klägerin als zuständige
 Berufsgenossenschaft in ihrem Bescheid vom 27. Oktober 1964 fcstgcstellt, daß	den	tödlichen	Ar-
beit sunfall in dem Unternehmen des Beklagten erlitten hat. An diese Entscheidung der Versicherungsbehörde sind die Gerichte nach § 638 Abs. 1 RVO n. F. gebunden. Die Bindung erstreckt sich nicht nur auf die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt und von welchem Träger der Unfallversicherung die Leistungen
 zu gewähren sind. Vielmehr ist zugleich mit bindender Wirkung für die Gerichte entschieden, in welchem Botrieb sich der Unfall ereignet hat und wer demnach der verantwortliche Betriebsunternehmer ist (vgl. BGH2 33, 339, 343 für den gleichartigen § 9ol RVO a.F.).
2.	Die Parteien sind sich einig darüber, daß der Beklagte den Unfall des Kurt BVHHHH nicht vorsätzlich herbeigeführt hat und daß seine Ersatz-
 
Pflicht gegenüber den Hinterbliebenen des N4HBHHP durch § 636 RVO n. F. ausgeschlossen ist,
3» Damit hängt die Frage, ob der Beklagte der Klägerin Ersatz für deren Aufwendungen zu leisten hat, hur noch davon ab, ob der Beklagte den Unfall des	grob	fahrlässig herbeigeführt hat.
Das hat das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht bejaht.
a)	Da dem Beklagten nur vorzuwerfen ist, daß er durch ein Unterlassen zu dem Entstehen des Unfalls boigetragen hat, kann er für die Folgen des Unfalls nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn ihn eine ; Rechtspflicht zu dem Handeln traf. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich diese Pflicht schon aus dem Arbeitsvortrag ergibt, der den Beklagten als Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer während der Arbeit gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen.
b)	Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte gegen die Unfallverhütungsvorechriften für Stoinbrücho über $age, Gräbereien und Haldonab-tragungen verstoßen, weil er Arbeiten in der Sandgrube züließ, obwohl der zulässige Abbauwinkel von 6o
weit überschritten war. Ihm war bekannt, daß es gefährlich war, in der Nähe der Steilwand zu arbeiten, von der schon vorher Sandmassen herabgestürzt waren.
Der Beklagte sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, verpflichtet gewesen, seinen Arbeiter aus dom Gefahrenbereich herauszuhalten.
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Angesichts der Steilheit der Grubenwand (etv/a 9o Grad) habe er sich auf den beruhigenden Hinweis des ■P, der Sand stehe derart, daß mit einem weiteren Herabstürzen nicht zu rechnen sei, nicht verlassen dürfen. Jeder erfahrene und verantwortungsbewußte Sandgrubenunternehmer würde in einer solchen Lage darauf geachtet haben, daß keiner seiner Arbeiter den Gefahrenbereich betrat. Der Beklagte habe bemerkt, daß	sich	in unmittelbarer Kühe
 der gefährlichen Wand zu schaffen machte. Br habe ihn zwar ein- oder zweimal mit den Worten gewarnt:
"Sei vorsichtig, da kann was runterkommen, bleib da weg!”, habe aber nicht "kategorisch darauf bestanden", daß er auch tatsächlich wegging. Der Beklagte habe sich nicht damit begnügen dürfen, seinen Arbeiter zu warnen, sondern habe ihm sofort eine klare Aufforderung oder einen eindeutigen Befehl zu dem Verlassen der Stelle geben und ihn notfalls mit Gewalt aus dem Gefahrenbereich holen müssen. Er habe durch sein grob fahrlässiges Unterlassen den Unfall des Kurt	herbeigeführt»
c)	Die Revision macht demgegenüber in erster Linie geltend, der Beklagte habe den Unfall nicht im Sinne des § 64o RVO "herbeigeführt". Sie meint, . den Beklagten habe hinsichtlich der Einrichtung und der Sicherung der Sandgrube des	keine
 Rechtspflicht zu dem Handeln getroffen. Er habe die dort bestehende Gefahrensituation nicht geschaffen, sondern den Gefahrenzustand vorgefunden, als er zur nachbarlichen Hilfeleistung erschienen sei.
 
Die Pflicht zur Vorsicht habe, wie sich aus § 45 der Unfallverhütungsvorschrift ergebe, obgelegen. Dieser habe die erste Ursache für den Unfall gesetzt, indem er sich in die Nähe der steilen Nordwand begeben und sich dort an dem Schaufellader zu schaffen gemacht habe, ohne dazu eine Weisung gehabt zu haben.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Pflicht zur Sicherung der Sandgrube nicht den Beklagten, sondern den Grubenbesitzer OHB traf. Das kann aber den Beklagten nicht entlasten. Wenn der Beklagte dort arbeiten ließ - sei es auch nur in freundschaftlicher Hilfe für	so	war
 er verpflichtet, für die nötige Sicherung seiner Leute zu sorgen. Br hat, wie er selbst vorträgt, den Gefahrenzustand erkannt-. Dann ergab sich schon hieraus die Pflicht, seinen Arbeiter yor den Gefahren der steilen Sandwand zu schützen und nicht zu dulden, daß er sich in deren Nähe begab und dort verblieb.
Gewiß hat Neidthardt, wie auch das Berufungsgericht annimmt, durch eigenes Verschulden zu seinem Unfall beigetragen, indem er sich trotz der Erfahrung, die er im Sandabbau hatte, in dem gefährlichen Bereich zwischen Sandwand und Schaufellader aufhielt und sich damit selbst gefährdete.
Das steht aber nicht der Annahme entgegen, daß der Beklagte seiner Rechtspflicht zu dem Handeln nicht genügt und durch dieses Unterlassen den Unfall mit-vcrursacht hat. Dieser Ursachenzusammenhang wird
I
- Io -
durch die Mitverursachung und das eigene Verschulden des	nicht ausgeräumt oder
 unterbrochen.
d)	Die Revision meint weiter: Der Beklagte habe nur die Pflicht gehabt, seinen Arbeiter ##■■■1^ aus dem Gefahrenbereich zu verweisen. Dieser Pflicht sei er aber naehgekommen. Auch hierin kann der Revision nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Beklagte sich nicht mit einer Warnung und der Aufforderung "Bleib weg” hätte begnügen dürfen. Bei der großen Gefahr, daß sich der Sandabsturz wiederholte, mußte er unter allen Umständen dafür sorgen, daß sich sein Arbeiter nicht in dem Gefahrenbereich betätigte. Daß er das nicht verhindert hat, obwohl es ihm möglich war, konnte
 das Berufungsgericht der Aussage entnehmen, die der Beklagte am Tage nach dem Unfall bei seiner Vernehmung durch die Polizei gemacht hat. Br hat bei dieser Gelegenheit u.a. erklärt: "Ich hatte dem Herrn BMHflHHP nämlich ein- oder zweimal zu-gerufen: Sei vorsichtig, da kann was runterkommen; bleib da weg. Ich mache mir allerdings den Vorwurf, nachdem das alles geschehen ist, daß ich nicht kategorisch darauf bestand, daß er von diosor Stelle v/egging." Das ist das Gleiche, v/as auch das Berufungsgericht dem Beklagten mit Recht vorwirft.
e)	Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten grobe Pahrlässigkeit zur last zu legen sei.
Ob eine für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit im Einzolfall als einfach oder als grob zu beurteilen ist, gehört im wesentlichen dem Bereich des tatrichterlichen Ermessens an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters nur beanständon, wenn dessen Würdigung auf einer Verkennung des Rochtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit beruht oder der Tatrichtor wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat (zuletzt: Urteil des BGH vom 7. November 1967 - VI ZR 79/66 - mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung). Solche Fehler liegen hier nicht vor.
Entgegen der Ansicht der Revision kann keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht den Rochtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hätte. Zutreffend hat es seine Begründung damit eingeleitet ^ daß grob fahrlässig handelt, wer. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht läßt und nicht beachtet, was in der gegebenen Lage jedem einleuchten mußte. Auf dieser Grundlage hat cs alsdann den Sachverhalt gewürdigt.
Die Revision meint, ein grobes Verschulden wäre nur in Betracht gekommen, wenn der Beklagte in Kenntnis der Gefährlichkeit seinem Arbeiter die Weisung gegeben hätte, zwischen der steilen Nordwand und dem Schaufellader zu arbeiten. Dieser Einwand greift nicht durch. Auch wenn ein Unternehmer unter Verhältnissen, wie sie hier bestanden haben, nicht verhindert, daß sich ein Arbeiter einer großen Gefahr aus  12 -
setzt, kann ihn der Vorwurf treffen, seine Fürsorgepflicht in grober Weise verletzt zu haben.
Schließlich kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung wesentliche Umstände außer acht gelassen habe. Es hat vor allem nicht übersehen, daß sich	noch	nicht lange an der fie-
fahrcnstcllc aufgehalten hatte, als es zu dem Unfall kam. Jedenfalls hatte der Beklagte nach der nicht zu beanstandenden Überzeugung des Berufungsgerichts ausreichend Zeit,	vor
 der ihm drohenden Gefahr zu bewahren. Bas ergibt sich schon aus der oben wiedergegebenen eigenen Erklärung des Beklagten.
4. Demnach erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet. Sic war daher zurückzuweisen.
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Hanebeck .	.	Dr.	Bode	Meyer
 Dr. Pfretzschner Dr'. Nüßgens