* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 125/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 125/62

Der damals 29-jährige Kläger wurde am 17c Februar 1956, als er auf seinem Fahrrad fuhr, von dem Personenkraftwagen des Beklagten so angefahren, daß er auf das Straßenpflasten stürzte. Der Kläger hat von dem Beklagten, dessen Haftung dem Grunde nach unstreitig ist, Schadensersatz für Sachschaden, Heilungskostbn und die Einstellung von Hilfskräften gefordert. Ferner hat er um Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihm auch den weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Die Arbeitsfähigkeit des Klägers sei nur auf eine kurze Zeit nach dem Unfall beeinträchtigt worden. Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung zurückgewie een und unter Zurückweisung der weiteren Berufung des Klägers den Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils z Zahlung von 2.667»50 DK nebst Zinsen verurteilt. I» Das Berufungsgericht stellt auf Grund genauer Röntgenuntersuchungen und ihrer ärztlichen Auswertung fest, daß sich der Verdacht einer Fraktur des 3* Brustwirbels und einer Fraktur im Bereich der Halswirbelsäule nicht bestätigt hat« Die Unfallfolgen seien daher nicht so schwerwiegend, wie man es zunächst angenommen habe«. Allerdings könne man* davon ausgehen, daß eine leichte bis mittelschwere Gehirnerschütterung Vorgelegen habe» Die vom Kläger jetzt noch geltend gemachten Haltungsbeschwerden seien auf Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen zurückzuführen, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall ständeno Es komme hinzu, daß der Kläger seine Beschwerden überbewerte, was aus einer anlagebedingten seelischen Fehleinstellung zu erklären sei. Zu der Auswirkung der Unfallfolgen auf die Arbeitsfähigkeit nimmt das Berufungsgericht an, daß der Kläger bis zu dem 8. Die Peststellungsklage hat das Berufungsgericht abgewiesen, da es der Auffassung ist, daß die Unfallfolgen spätestens 1 1/2 Jahre nach der endgültigen Entlassung des Klägers aus dem Kranken* haus abgeklungen seien. Die Angriffe der Revision sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Peststellung des Berufungsgerichts wenden, daß keine Fraktur eines Hals- oder Brustwirbels Vorgelegen hat. Jansen hat diesen Einfluß durchaus berücksichtigt und ihm durch Anerkennung einer Leistungsminderung für den Zeitraum von einem, höchstens zwei Jahren nach dem Unfall Rechnung getragen. Das Berufungsgericht ist bei seiner Gchadensschätzung zu Gunsten des Klägers von dem weitesten Endzeitpunkt von 2 Jahren ausgegangen, es hat also der seelischen Anfälligkeit des Klägers Rechnung getragen und berücksichtigt, Soweit über den vom Berufungsgericht angenommenen Endzeitpunkt hinaus noch Behinderungen der Arbeitsfähigkeit bestehen, ist nach dem Gutachten ein Zusammenhang mit dem Unfall nicht mehr anzuerkennen. Das von der Revision angeschnittene Problem der Entschädigung von Unfallneurosen stellt 3ich nicht für den Zeitpunkt, in dem die hemmenden Beschwerden des Klägers, wie sie nach seinem Vortrag bestehen, auch unabhängig vom Unfall eingetreten wären. Dieser Punkt bedarf daher weiterer tatrichterlicher Prüfung, wobei die genauere Nachprüfung von Bedeutung sein kann, ob die Sehkraft des Klägers auf dem rechten Augen vor dem Unfall wirklich normal war« 2.) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger sei ah 80 August 1956 wieder arbeitsfähig gewesen,* und hat von diesem Zeitpunkt die unfallbedingte Erwerbsminderung für 1 1/2 Jahre auf 25$ geschätzt. Hielt er sich nach der Entlassung aus dem Krankenhaus an die Anweisungen des ihm behandelnden Arztes, so kann ihm jedenfalls kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich entsprechend dieser Anweisung zunächst weiterhin geschont hat. Juni 1956 in einem von der Versicherung des Beklagten angeforderten Gutachten erklärt hatte, der Kläger sei bis auf weiteres zu 100$ arbeitsunfähig (Bl. 37>) und daß dem Kläger bei der Entlassung aus der stationären Behandlung die Kötweri&dgkeit eines Krankentransports zu seiner Wohnung ärztlich bescheinigt wurde (Umschlag Blatt 123). 3*) Soweit das Berufungsgericht zu Lasten des Klägers entschieden hat, mußte daher die Sache zur anderweiten Verhandlung und Zntscheidung an den 'fatrichter zuriickverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
UnfallBerufungsgerichtZusammenhangZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2204 071
VI ZR 125/62
Verkündet am 30p April 1963 Kriegl, Justizobersekretär als ürkundsbeamter d.Geschäftsstelle
 Im Na men des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landwirts Frerich
 in 3?
Klägers, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Landwirt und Viehkauf mann Friedrich B r in
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfret2schner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 20. März 1962 aufgehoben, soweit dieses zu dem Nachteil des Klägers und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat.
In diesem Umfang v/ird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be rufungsgeri cht zurückve rwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der damals 29-jährige Kläger wurde am 17c Februar 1956, als er auf seinem Fahrrad fuhr, von dem Personenkraftwagen des Beklagten so angefahren, daß er auf das Straßenpflasten stürzte. Er wurde in das Kreiskrankenhaus in Leer eingeliefert, dessen Chefarzt Dr. folgende Verletzungen feststellte:
" Kopfplatzwunde im Bereich des rechten Scheitelbeins, Druckschmerzhaftigkeit am Hinterkopf, im Bereich der Halswirbelsäule, der linken Schulter sowie über der linken Clavicula, leichte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes, Schädel-prollung, Prellung der linken Schulter und Distorsion der Halswirbelsäuleou
 Am 22. Februar 1956 wurde der Kläger aus dem Krankenhaus entlassen, jedoch am 10. März 1956 von seinem Hausarzt wieder eingeliefert.
Die stationäre Behandlung dauerte mit Unterbrechungen bis zuin 8. August 1956. Während dieser Zeit wurde der Kläger u.a. in einer Gliosonschlingo aufgehängt, auch mußte er zeitweise einen Hals-Törax-Gips tragen, da der Arzt von einer Distorsion der Halswirbel-c .‘ule 'und einer Fraktur des 3» Brustwirbels ausging. Der Kläger war z.Zt.des Unfalls in dem 20 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters tätig, den er später erben sollte. Mit Pachtvertrag vom 23. April 1957 pachtete er den Betrieb, weil sein 73 •Jahre alter Vater inzwischen arbeitsunfähig geworden war.
Der Kläger hat von dem Beklagten, dessen Haftung dem Grunde nach unstreitig ist, Schadensersatz für Sachschaden, Heilungskostbn und die Einstellung von Hilfskräften gefordert. Ferner hat er um Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihm auch den weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe.
 
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten, Sr ist der Auffassung, die Schadensersatzforderungen des Klägers seiei mit der geleisteten Zahlung von 4*222,50 Dü abgegolten. Die Arbeitsfähigkeit des Klägers sei nur auf eine kurze Zeit nach dem Unfall beeinträchtigt worden. Im übrigen seien die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden aus anlagebedingten Leiden zu erklären. Da der Kläger nicht Eigentümer der landwirtschaftlichen Besitzung gewesen sei, habe er selbst durch Einstellung von Hilfskräften keinen Schaden erlitten. Der Pachtvertrag vom 23« April 1957 sei nur zu dem Schein abgeschlossen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von I«467y50 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewieseno
 Mit der Berufung hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung weiterer 3,26£, 30 DM zu dem Ersatz ver-nogensrechtlicher Schäden zu verurteilen und den vom Landgeric bei seiner Schadensberechnung mit 800.- DM berücksichtigten Be trag für Schmerzensgeld angemessen zu erhöhen. Ferner hat er d st Stellungsanspruch weiter verfolgt.
Zur Begründung hat sich der Kläger u.a. darauf berufen, daß sich inzwischen die Sehkraft seines rechten Augeri infolge der Gehirnerüchiitterung auf 1/25 der normalen Sehschärfe vermindert habe, wodurch eine zusätzliche Srwerbsbehinderung eing treten sei.
Der Beklagte hat mit der Anschlußberufung um volle Abweis der Klage gebeten.
Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung zurückgewie een und unter Zurückweisung der weiteren Berufung des Klägers den Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils z Zahlung von 2.667»50 DK nebst Zinsen verurteilt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den im B^rufungs-rechtszug gestellten Antrag weitere
 Entscheidungsgründe:
I» Das Berufungsgericht stellt auf Grund genauer Röntgenuntersuchungen und ihrer ärztlichen Auswertung fest, daß sich der Verdacht einer Fraktur des 3* Brustwirbels und einer Fraktur im Bereich der Halswirbelsäule nicht bestätigt hat« Die Unfallfolgen seien daher nicht so schwerwiegend, wie man es zunächst angenommen habe«. Allerdings könne man* davon ausgehen, daß eine leichte bis mittelschwere Gehirnerschütterung Vorgelegen habe» Die vom Kläger jetzt noch geltend gemachten Haltungsbeschwerden seien auf Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen zurückzuführen, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall ständeno Es komme hinzu, daß der Kläger seine Beschwerden überbewerte, was aus einer anlagebedingten seelischen Fehleinstellung zu erklären sei.
Zu der Auswirkung der Unfallfolgen auf die Arbeitsfähigkeit nimmt das Berufungsgericht an, daß der Kläger bis zu dem 8. August 1956 arbeitsunfähig und für weitere 1 1/2 Jahre zu 25^ in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt war. Es geht dabei davon aus, daß der Kläger schon längere Zeit vor dem Unfall die Landwirtschaft, die er später übernehmen sollte, auf eigene Rechnung führte, so daß ihn die wirtschaftlichen Folgen des Arbeitsausfalls trafen. T ■	Döf	Verdienstausfall	wird vom Berufungs-
gericht bei voller Arbeitsunfähigkeit mit monatlich 385.- DM und bei einer Arbeitsbeschränkung entsprechend geringer bewertet.
Der Geeamtschaden des Klägers ist vom Berufungsgericht wie folgt berechnet worden:
5
Sachschaden, Arzt- und Xrankenhauskosten	976,50	DM
Verdienstausfall	3»915>50	M
Schmerzensgeld	20000,00	u
6.890,00 DM
iiierauf 3ind unstreitig gezahlt	4«222,50 M
so daS der Kläger noch	2.667,50	"
verlangen kann»
Die Peststellungsklage hat das Berufungsgericht abgewiesen, da es der Auffassung ist, daß die Unfallfolgen spätestens 1 1/2 Jahre nach der endgültigen Entlassung des Klägers aus dem Kranken* haus abgeklungen seien.
II.
Die Angriffe der Revision sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Peststellung des Berufungsgerichts wenden, daß keine Fraktur eines Hals- oder Brustwirbels Vorgelegen hat. Ferner hat das Berufungsgericht durch die Bezugnahme auf die Gutachten der Sachverständigen seine Feststellung ausreichend begründet, daß die beim Kläger beobachteten deformierenden Veränderungen an den Gelenken der Wirbelsäule Abnutzungs- und Verfehl eißers che inungen darstellen und rieht auf den Unfall zurückzuführen sind.’Endlich sind die Ausführungen des Berufungsurteils rechtlich nicht zu beanstanden, in denen es sich mit dem Einfluß psychischer Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit des Klägen auseinandergesetzt hat. Der für das Berufungsgericht maßgebliche Gutachter Prof. Dr. Dr. Jansen hat diesen Einfluß durchaus berücksichtigt und ihm durch Anerkennung einer Leistungsminderung für den Zeitraum von einem, höchstens zwei Jahren nach dem Unfall Rechnung getragen. Das Berufungsgericht ist bei seiner Gchadensschätzung zu Gunsten des Klägers von dem weitesten Endzeitpunkt von 2 Jahren ausgegangen, es hat also der seelischen Anfälligkeit des Klägers Rechnung getragen und berücksichtigt,

da£S sich der Unfall bei ihm stärker und länger ausgewirkt hat als bei einem seelisch weniger empfindlichen Mann. Soweit über den vom Berufungsgericht angenommenen Endzeitpunkt hinaus noch Behinderungen der Arbeitsfähigkeit bestehen, ist nach dem Gutachten ein Zusammenhang mit dem Unfall nicht mehr anzuerkennen. Der Gutachter führt ausdrücklich aus: "Da den Auswirkungen des Traumas eine wesentliche Bedeutung für die Unterhaltung der heute von P. beklagten Beschwerden nicht zuerkannt werden kann, läßt sich auch eine Leistungsminderung durch Unfallfolgen jetzt nicht mehr annehmen." Die vom Kläger jetzt noch geltend gemachten Beschwerden führt der Gutachter auf eine allgemeine Überempfindlichkeit und auf die - unabhängig vom Unfall eingetretenen -Abnutzung3erscheinungen am Stütz- und Halteapparat zurück. Dem schließt sich das Berufungsgericht an. Ist die Arbeitsbehinderung des Klägers aber als Folge körperlicher Verschleißerscheinungen und ihrer - anlagebedingten - seelischen Überbewertung zu erklären, so fehlt es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Arbeitsbehinderung. Denn die maßgeblichen Faktoren, die für die Behinderung des Klägers im Arbeitsleben ursächlich sind, haben mit dem Unfall nichts zu tun. Das von der Revision angeschnittene Problem der Entschädigung von Unfallneurosen stellt 3ich nicht für den Zeitpunkt, in dem die hemmenden Beschwerden des Klägers, wie sie nach seinem Vortrag bestehen, auch unabhängig vom Unfall eingetreten wären.
III.
Dagegen kann den Rügen der Revision in anderer Richtung der Erfolg nicht versagt werden:
1.) Es steht fest, daß die Sehfähigkeit des rechten A-uges des Klägers auf 1/25 herabgesunken ist. In dem vom Kläger überreichten Privatgutachten des Augenarztes Dr. Thaden war "mit großer Wahrscheinlichkeit" angenommen worden, daß ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall besteht. Der vom Berufurigs-
 
gericht zugezogene Gutachter Augenarzt Ur. Stein hatte ausgeführt, daß ein solcher Zusammenhang sehr wohl möglich, aber nicht mit Sicherheit nachzuweisen sei. Er selbst neige dazu, die Sehverschlechterung auf dem rechten Auge als Folge des Unfalls anzusehen, zu demal jeder Hinweis auf eine Erkrankung fehle, die nach dem Unfall zu einer Schädigung des Sehnervs habe führe können» Die Ausführungen des Berufungsurteils, die entscheidenc auf die Beweislast des Klägers für die Ursächlichkeit abheben, lassen nicht erkennen, daß sich das Berufungsgericht der freiei Stellung bewußt war, die ihm bei der Schätzung des Schadens zu* steht. Nach feststehender Rechtsprechung ist auch über den Ursa chenzusainmenhang zwischen dem konkreten Haftungsgrund und dessen weiterer schädigender Auswirkung nach § 287 ZPO zu entscheiden (BGHZ 4, 192 /I967; 7, 287 /2957; DM ZPO § 287 Nr. 10 Bauiubach/Iautei’bach ZPO Komm. 26 Aufl. § 287 Anm. 1 A, 2 A),
Im Rahmen des § 287 ZPO ist der Tatrichter nicht nur in der Aui wähl der Beweismittel, sondern auch in der Würdigung des Ver-handlungseigebnisses erheblich freier gestellt als im Rahmen des § 286 ZPO. Im besonderen kann er schon auf Grund einer von ihm bejahten erheblichen Wahrscheinlichkeit einen ursächlichen Zusammenhang feststellen, wenn sie ihm zur freien überzeugungs* bildung ausreicht (RGZ 155, 37 /3§7; 168, 47; BGK LM ZPO § 287 I.'r* 3; VI ZH 214/61 vom 13. November 1362 = VersR 1963, 67). Für diese "SchYtzung11 ist gerade dann Raum, wenn über den Ablauf und den Zusammenhang komplizierter physiologischer Vorgänge im menschlichen Organismus zu entscheiden ist, da hier eine nachträgliche Aufhellung mit naturwissenschaftlicher Sich* heit meist nicht gelingt. Dieser Punkt bedarf daher weiterer tatrichterlicher Prüfung, wobei die genauere Nachprüfung von Bedeutung sein kann, ob die Sehkraft des Klägers auf dem rechten Augen vor dem Unfall wirklich normal war«
8
n
2.) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger sei ah 80 August 1956 wieder arbeitsfähig gewesen,* und hat von diesem Zeitpunkt die unfallbedingte Erwerbsminderung für 1 1/2 Jahre auf 25$ geschätzt. Dabei hat es nicht verkannt, daß die Erwerbsfähigkeit nicht sofort ab 8. August 1956 um 75$ der normalen Erwerbsfähigkeit angestiegen sein kann, sondern die llinde rungs quote von 25$ als Durchschnittssatz für den Zeitraum von 1 1/2 Jahren zugrunde gelegt. Eine solche Durchschnittsberechnung ist an sich im Rahmen des § 287 ZPO durchaus möglich und angemessen. Kur wäre, wie die Revision mit Recht geltend macht, des näheren zu prüfen, ob dem Kläger ab 8. August 1956 schon eine, wenn auch beschränkte, Arbeitsaufnahme zuzu demuten war. In dieser Richtung kann der Umstand Bedeutung gewinnen, daß die Ärzte damals von einer Wirbelfraktur ausgingen und daß dem Klüger möglicherweise eine körperliche Arbeit als gefährlich erscheinen konnte. Hielt er sich nach der Entlassung aus dem Krankenhaus an die Anweisungen des ihm behandelnden Arztes, so kann ihm jedenfalls kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich entsprechend dieser Anweisung zunächst weiterhin geschont hat. In diesem Zusammenhang wäre darauf einzugehen gewesen, daß der Chefarzt Dr. DflHHRPam 8. Juni 1956 in einem von der Versicherung des Beklagten angeforderten Gutachten erklärt hatte, der Kläger sei bis auf weiteres zu 100$ arbeitsunfähig (Bl. 37>) und daß dem Kläger bei der Entlassung aus der stationären Behandlung die Kötweri&dgkeit eines Krankentransports zu seiner Wohnung ärztlich bescheinigt wurde (Umschlag Blatt 123).
Erst durch genaue röntgenologische Untersuchungen im Laufe des Jahres 1957 ergab sich dann einwandfrei, daß die zunächst gestellte Diagnose einer V/irbelfraktur unbegründet war. Angesichts dieser Umstände ist es nicht ausgeschlossen, daß dem Kläger noch für einen erheblichen Zeitraum nach dem 8. August 1956 Schadensersatz für eine volle Hilfskraft zugesprochen werden
 Entscheidend ist nicht, ob er damals nach dem Ergebnis
 
späterer Untersuchungen objektiv schon wieder voll arbeitsfähig war, sondern wie er auf Grund der ärztlichen Beratung seinen Zustand selbst beurteilen mußte, wobei eine unrichtige Liganose nicht zu seinen Lasten gehen darf* Auch insoweit würde es sich noch um eine adäquate. Polge des Unfalls handeln*
3*) Soweit das Berufungsgericht zu Lasten des Klägers entschieden hat, mußte daher die Sache zur anderweiten Verhandlung und Zntscheidung an den 'fatrichter zuriickverwiesen werden.
Las Berufungsgericht wird ferner erneut über die Kosten des Hechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision zu befinde] haben*
Hngels	Dr*	Bode	Dr*	Hauß
 Heinrich Meyer	Dr*	Pfretzsebner