X.Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte nach § 823 BGB für den Schaden des Klägers einzuste hen hat. 19« Januar I960 - VI ZR 16/59 - VersR I960, 523 und vom 15o November I960 - VI ZR 4/60 zur Veröffentlichung bestimmt)« Der Beklagte hat nun zwar behauptet, die Straße sei an der Ünfallstelle verschmutzt gewesen, ohne daß er das habe erkennen können» Br hat aber für diese Behauptung, deren Richtigkeit bestritten ist, -keinen geeigneten Beweis angetreten» Daher ist das Berufungsgericht im «Ergebnis zutreffend mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß die Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht nur aus den § § 7» 18 StVG, sondern auch aus den Delikts vor sehr if ten herzuleiten ist0 Die Geschwindigkeit des Klägers war entgegen der Meinung der Revision nicht überhöht« Nach den fest Stellung« des Berufungsgerichts hatte der Kläger, als er sich der Eir mündung der Sal^HHPP.Straße näherte, eine Sichtweite von 117 ra« Da seine rechte Eahrbahnseite auf dieser Strecke fre und für ihn keine Gefahrenlage zu erkennen war, ist die Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/st, die er unstreitig eingehalten hat, nicht zu beanstanden« merksamkeit in einem Zeitpunkt hätte bemerken können, in dem es noch möglich war, durch ein Bremsen oder Ausweichen den Zusammenstoß der Fahrzeuge zu vermeiden* Daß dies mög-lich gewesen sei, heit das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei nicht für bewiesen* Für die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe das Schleudern des Wagens schon auf eine Entfernung von 70 m erkennen können, ist nichts dargetan* Daher ist bei Prüfung der Präge, ob dem Kläger ein Verschulden an seinem Unfall zur Last zu legen ist, von dem unwiderlegt gebliebenen Vorbringen des Klägers auszugehen, daß er das Schleudern des Wagens erst auf 30 bis 50 m wahrgenommen habe und habe wahmehmen können« Daß der Zusammenstoß bei Zugrundelegung dieser Entfernung und bei der Geschwindigkeit, mit der der Kläger gefahren ist, nicht zu vermeiden war, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegto a) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang davon aus, daß der Kläger noch 50 m von dem Wagen.des Beklagten entfernt gewesen sei, als dieser Wagen begonnen habe, zu schleudern und auf die Gegenfahrbahn hinüberzuwechseln« Es meint, der Beklagte habe in der Berufungsbegründung selbst zugegeben, daß der Kläger "den schleudernden Wagen des Beklagten aus einer Entfernung von 30 bis 50 m wahrgenommen habe”* Damit wird das Vorbringen des Beklagten verkannt, wie die Revision mit Recht rügt« Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung erklärt: "Folgt man den Behauptungen des Klägers, dann ergibt sich erst recht, daß er nicht mit der gehörigen Aufmerksamkeit gefahren ist« Der Kläger hat angegeben, er habe den schleudernden Wagen des Beklagten aus einer Ent- zugestanden, daß die Behauptung des Klägers über die Ent“ fernung, aus der er das Schleudern bemerkt hat, richtig sei« Es übersieht, daß der Beklagte offensichtlich in erster Linie sein früheres Bestreiten dieser Tatsache aufrechterhalten hat und sich nur hilfsweise auf das eigene Vorbringen des Klägers gestützt hat« Der Beklagte hatte im ersten Hechtszug vorgetragen, der Kläger sei nicht mit der gehörigen Aufmerksamkeit gefahrenj er habe das Schleu-dern des Wagens noch aus reichlicher Entfernung - etwa 70 wahrnehmen können» Ersichtlich hat der Beklagte dieses V02 bringen nicht fallen gelassen» Jedenfalls kann dem Inhalt der Berufungsbegründung entgegen der Meinung des Berufungs gerichts nicht entnommen werden, daß der Beklagte die Behauptung des Klägers als richtig zugestanden habe» Da hier der Kläger den Beweis dafür erbringen mußte, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war ( § 7 AbSo 2 StVG), hätte geprüft werden müssen, ob die Behauptungen, die der Kläger in diesem Zusammenhang auf gestellt hat, bewiesen sind« Ob das der Fall ist, müßte der Tatrichter entscheiden, kann aber dahingestellt bleiben, da dem Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gekommen ist, jedenfalls aus anderen Gründen beizutreten ist, wie späte* noch im einzelnen därzulegen sein wird« 30 Biese Bedenken gegen das Berufungsurteil können jedoch nicht zu einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht führeno Seihst wenn man mit der Revision und entgegen der Meinung des Berufungsgerichts davon ausgeht, daß auch die Betriebsgefahr des vom Kläger gefahrenen Kraftfahrzeugs bei der Abwägung nach § 17 StVG berücksichtigt werden muß, kann dies im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis führen« £a alle für die Abwägung maßgebenden Tatsachen feststehen und eine weitere Aufklärung nicht erforderlich ist, kann der erkennende Senat selbst abwägen« Eie wesentliche und entscheidende Ursache des Unfalls ist darin zu sehen, daß der Beklagte sich bei der Annäherung an den vor ihm fahrenden Iraktor falsch verhalten und dadurch bewirkt hat, daß sein Wagen auf die Gegenfahrbahn geraten ist«, In einem solchen Falle ist es angemessen, den vollen Schaden dem Beklagten aufzuerlegen (vgl« das oben angeführte Urteil des Senats vom 15« November 1960)« Eie Behauptung des Beklagten, der Kläger sei fahruntüchtig gewesen, ist nach der nicht zu beanstandenden Meinung des Berufungsgerichts nicht bewiesen und kann daher bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden«
IO £-125/60 Verkündet am 3° Januar 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle * 2205 015 J. m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des kaufmännischen Ängste Ilten Rudolf t ra ß e B, in M( Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«, gegen den Kammersänger Benno in •, straße Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ProfoDr* ~ hat der VIe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« Januar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kieinewefers, Br* K*£0 Meyer$ Ir* Bode, Heinrich Meyer und Br* Graf für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22* März I960 wird zurückgewie-sen* Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt a Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte fuhr am 28* September 1954 gegen 11«15 Uhr mit seinem Personenkraftwagen (Mercedes) von MfliHD kommend über die Bundesstraße 0 (B0^Pstraße) in Östlicher Hichtung* In der Nähe der von rechts einmündenden S0|0 Straße bremste er seinen Wagen, der eine Geschwindigkeit von etwa 50 km/st hatte ab, weil vor ihm ein Traktor mit Anhänger fuhr« Dabei geriet das Fahrzeug auf der regennassen Fahrbahn ins Schleudern und rutschte über die linke Fahrbahnhälfte der 7 m breiten Straße auf den Feldweg zu, der gegenüber der S0I000 Straße in die Bundesstraße einmündet« Gleichzeitig kam der Kläger mit seinem Personenkraftwagen (Opel Hekord) auf der Bundesstraße mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 bis 65 km/st aus der entgegengesetzten Richtung * Beide Fahrzeuge stießen an ihren rechten vorderen Seiten zusammen und wurden schwer beschädigt* Der Kläger wurde bei dem Zusammenstoß erheblich verletzt* iSr macht für seinen Schaden den Beklagten verantwortlich und hat vorgetragen: Der Beklagte habe den vor ihm fahrenden Traktor mit zu hoher Geschwindigkeit überholen wollen und habe zu spät und zu stark gebremst* Ihm, dem Kläger, sei es unmöglich gewesen, den Unfall abzuwenden* Der Kläger hat von dem Beklagten 103*764,71 Schadensersatz (Heilungskosten, Sachschaden, Verdienstausfall) und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt* Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiterhin erwachsenden Schaden aus dem Unfall zu ersetzen* Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Bas Schleudern seines Wagens sei darauf zurückzuführen, daß sich auf der Straße ein nicht erkennbarer Schmierfilm befunden habe«, Den Kläger treffe ein Verschulden, weil er zu schnell gefahren sei«, Durch rechtzeitiges Anhalten oder Ausweichen habe der Kläger den Zusammenstoß vermeiden können0 Aus den Morphiumampullen, die der Kläger bei sich gehabt habe, müsse geschlossen werden, daß er Betäubungsmittel gebrauche und am Unfalltage fahruntüchtig gewesen sei „ Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers auf Ersatz der Heilungskosten, des Sachschadens und des Ver-dienstausfalls sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dei Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestelltP daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger äLlen weiterhin entstehenden Schaden aus dem Unfall zu ersetzen« Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, soweit der Klag mit ihr mehr als zwei Drittel seines Schadens begehrt«. Die Berufung hatte keinen Erfolg» Mit der Hevision verfolgt der Beklagte seinen Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter«, Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen X. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte nach § 823 BGB für den Schaden des Klägers einzuste hen hat. Es hat diesen Standpunkt nicht näher begründet, weil es angenommen hat, mit Kücksicht auf den Antrag, den der Beklagte im Berüfungsrechtszug gestellt hat, sei nur zu entscheiden, ob auch den Kläger ein Verschulden an sein Unfall trifft und ob er sich die Betriebsgefahr seines Wag 4 entgegenhalten lassen muß«. Biese Ansicht des Berufungsge-richte ist nicht richtig« Der Beklagte hat sich im zweiten Hechtszug zwar nicht dagegen gewandt, daß seine Haftung zu zwei Dritteln bejaht wird« Er hat in seiner Berufungsbegründung aber ausdrücklich erklärt, er wolle damit nicht anerkennen, daß er den Unfall verschuldet habe« Er hat sich auch im einzelnen gegen die Ansicht des Landgerichts gewandt, daß ihn ein Verschulden an dem Unfall treffeo Das Berufungsgericht hätte sich daher mit den Angriffen des Beklagten auseinandersetzen und von sich aus prüfen und entscheiden müssen, ob der Beklagte insoweit, als er das erstinstanzliche Urteil angefochten hat, überhaupt für den Schaden des Klägers aufzukommen hat« Dieser Irrtum des Berufungsgerichts kann aber nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, denn bei dem festgestellten Sachverhalt hätte eine Nachprüfung des Berufungsgerichts zu dem Ergebnis geführti9 daß das Landgericht mit Hecht die Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung bejaht hat« Es steht fest, daß der Wagen des Beklagten auf der regennassen geteerten Bundesstraße bei der Annäherung an einen langsam fahrenden Iraki;or ins Schleudern geraten ist und die Gegenfahrbahn überquert hat« Da weiterhin feststeht, daß sich der Wagen des Beklagten, vor allem die Bereifung in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden hat, drängt sich nach der Erfahrung des Lebere zunächst der Schluß auf, daß der Beklagte bei der Bedienung seines Fahrzeugs die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat« Demgegenüber tritt die Annahme, daß das Schleudern des Wagens auch auf andere Ursachen zurückzuführen sein könne, so sehr zurück, daß es gerechtfertigt ist, sie zunächst nicht zu berücksichtigen und es dem Beklagten zu überlassen, den gegen ihn sprechenden Beweis des ersten Anscheins zu entkräften (vgl« die Urteile des Bundesgerichtshofs vom r- - 0 “ 19« Januar I960 - VI ZR 16/59 - VersR I960, 523 und vom 15o November I960 - VI ZR 4/60 zur Veröffentlichung bestimmt)« Der Beklagte hat nun zwar behauptet, die Straße sei an der Ünfallstelle verschmutzt gewesen, ohne daß er das habe erkennen können» Br hat aber für diese Behauptung, deren Richtigkeit bestritten ist, -keinen geeigneten Beweis angetreten» Daher ist das Berufungsgericht im «Ergebnis zutreffend mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß die Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht nur aus den § § 7» 18 StVG, sondern auch aus den Delikts vor sehr if ten herzuleiten ist0 II» Ein Mitverschulden des Klägers hält das Berufung gericht nicht für bewiesen» Es hat auch die Betriebsgefahr des vom Kläger gefahrenen Kraftwagens nicht 2u Lasten des Klägers berücksichtigt, sondern angenommen, § 17 StVG sei nicht anzuwenden, weil der Unfall für den Kläger ein unab-wendbares Ereignis (§ 7 Abs« 2 StVG) gewesen sei» 1») Soweit das Berufungsgericht eine Mitschuld des Klägers verneint hat, halten seine Ausführungen einer rechtlichen Prüfung stand« Die Geschwindigkeit des Klägers war entgegen der Meinung der Revision nicht überhöht« Nach den fest Stellung« des Berufungsgerichts hatte der Kläger, als er sich der Eir mündung der Sal^HHPP.Straße näherte, eine Sichtweite von 117 ra« Da seine rechte Eahrbahnseite auf dieser Strecke fre und für ihn keine Gefahrenlage zu erkennen war, ist die Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/st, die er unstreitig eingehalten hat, nicht zu beanstanden« Den Kläger träfe ein eigenes Verschulden, wenn er das Schleudern des entgegenkommenden Wagens bei gehöriger Auf- ♦ l ~ 6 « 5 merksamkeit in einem Zeitpunkt hätte bemerken können, in dem es noch möglich war, durch ein Bremsen oder Ausweichen den Zusammenstoß der Fahrzeuge zu vermeiden* Daß dies mög-lich gewesen sei, heit das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei nicht für bewiesen* Für die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe das Schleudern des Wagens schon auf eine Entfernung von 70 m erkennen können, ist nichts dargetan* Daher ist bei Prüfung der Präge, ob dem Kläger ein Verschulden an seinem Unfall zur Last zu legen ist, von dem unwiderlegt gebliebenen Vorbringen des Klägers auszugehen, daß er das Schleudern des Wagens erst auf 30 bis 50 m wahrgenommen habe und habe wahmehmen können« Daß der Zusammenstoß bei Zugrundelegung dieser Entfernung und bei der Geschwindigkeit, mit der der Kläger gefahren ist, nicht zu vermeiden war, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegto 2«) Dagegen bestehen Bedenken gegen seihe Annahme, der Kläger habe sich auch nach § 7 Abs« 2 StVG- entlastet« a) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang davon aus, daß der Kläger noch 50 m von dem Wagen.des Beklagten entfernt gewesen sei, als dieser Wagen begonnen habe, zu schleudern und auf die Gegenfahrbahn hinüberzuwechseln« Es meint, der Beklagte habe in der Berufungsbegründung selbst zugegeben, daß der Kläger "den schleudernden Wagen des Beklagten aus einer Entfernung von 30 bis 50 m wahrgenommen habe”* Damit wird das Vorbringen des Beklagten verkannt, wie die Revision mit Recht rügt« Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung erklärt: "Folgt man den Behauptungen des Klägers, dann ergibt sich erst recht, daß er nicht mit der gehörigen Aufmerksamkeit gefahren ist« Der Kläger hat angegeben, er habe den schleudernden Wagen des Beklagten aus einer Ent- fernung von 30 bis 50 m wahrgenommen" 0 Das Berufungsgeric-irrt, wenn es meint, mit diesem Vorbringen habe der Bekla! zugestanden, daß die Behauptung des Klägers über die Ent“ fernung, aus der er das Schleudern bemerkt hat, richtig sei« Es übersieht, daß der Beklagte offensichtlich in erster Linie sein früheres Bestreiten dieser Tatsache aufrechterhalten hat und sich nur hilfsweise auf das eigene Vorbringen des Klägers gestützt hat« Der Beklagte hatte im ersten Hechtszug vorgetragen, der Kläger sei nicht mit der gehörigen Aufmerksamkeit gefahrenj er habe das Schleu-dern des Wagens noch aus reichlicher Entfernung - etwa 70 wahrnehmen können» Ersichtlich hat der Beklagte dieses V02 bringen nicht fallen gelassen» Jedenfalls kann dem Inhalt der Berufungsbegründung entgegen der Meinung des Berufungs gerichts nicht entnommen werden, daß der Beklagte die Behauptung des Klägers als richtig zugestanden habe» Da hier der Kläger den Beweis dafür erbringen mußte, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war ( § 7 AbSo 2 StVG), hätte geprüft werden müssen, ob die Behauptungen, die der Kläger in diesem Zusammenhang auf gestellt hat, bewiesen sind« Ob das der Fall ist, müßte der Tatrichter entscheiden, kann aber dahingestellt bleiben, da dem Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gekommen ist, jedenfalls aus anderen Gründen beizutreten ist, wie späte* noch im einzelnen därzulegen sein wird« b) Eemer hat das Berufungsgericht, bei Untersuchung der Erage, ob der Kläger eich nach § 7 Abs» 2 StVG entlastet hat, nicht geprüft, ob ein besonders sorgfältiger Eahrer., wie § 7 Abs» 2 StVG ihn im Auge hat, nicht durch ein rechtzeitiges und geeignetes Bremsen die Schwere des Zusammenstoßes hätte vermindern und erreichen können, daß nur ein geringerer Schaden entstand» Da das Berufungsgerici - 8 davon ausgeht9 daß der Wagen des Beklagten beim Zusammenstoß der Fahrzeuge schon stand, ist diese Möglichkeit nicht auszuschließen * 30 Biese Bedenken gegen das Berufungsurteil können jedoch nicht zu einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht führeno Seihst wenn man mit der Revision und entgegen der Meinung des Berufungsgerichts davon ausgeht, daß auch die Betriebsgefahr des vom Kläger gefahrenen Kraftfahrzeugs bei der Abwägung nach § 17 StVG berücksichtigt werden muß, kann dies im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis führen« £a alle für die Abwägung maßgebenden Tatsachen feststehen und eine weitere Aufklärung nicht erforderlich ist, kann der erkennende Senat selbst abwägen« Eie wesentliche und entscheidende Ursache des Unfalls ist darin zu sehen, daß der Beklagte sich bei der Annäherung an den vor ihm fahrenden Iraktor falsch verhalten und dadurch bewirkt hat, daß sein Wagen auf die Gegenfahrbahn geraten ist«, In einem solchen Falle ist es angemessen, den vollen Schaden dem Beklagten aufzuerlegen (vgl« das oben angeführte Urteil des Senats vom 15« November 1960)« Eie Behauptung des Beklagten, der Kläger sei fahruntüchtig gewesen, ist nach der nicht zu beanstandenden Meinung des Berufungsgerichts nicht bewiesen und kann daher bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden« III«Da die Revision des 4 Beklagten nach alledem keinen Erfolg haben kann, war sie zurückzuweisen« Die Kostenentscheidurig ergibt sich aus § 97 ZPO DroKleinewefers Ho Meyer Di'oKoEoMeyer Dr DreOraf