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BGH

Gericht: BGH

a) Eine Bundesstraße ist außerhalb geschlossener Ortschaften auch dann Vorfshrtstraße, wenn sie nur hin und wieder an Kreuzungen, Einmündungen oder in ihrem Verlauf durch Bundes s traßen-Nummernschilder gekennzeichnet ist« b) Die Leistungsansprüche des Klägers sind im übrigen mit Ausnahme der' Schadensersatzforderungen wegen Aufwendungen für eine Sprechstundenhilfe und eine Hausgehilfin dem Grunde nach zu zwei Dritteln im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes in der z.Zt. des Unfalls geltenden Fassung gerechtfertigt. Von den Kosten des Revisionsrechtszuges hat der Beklagte ein Fünftel, der Kläger vier Fünftel zu tragen. Der Kläger befuhr die B 30 aus der Richtung B|^|P und bog von der B #0 von rechts - für den aus der Bichtung Tpp auf der B kommenden Beklagten - in die B ^P ein. Durch den Zusammenstoß wurden die Ehefrau des Klägers und ein neben dem Beklagten sitzender ameri- Der Kläger, selbst erlitt schwere Verletzungen, während die übrigen Insassen seines Wagens, wie auch ein im Wagen des Beklagten mitfahrendes Mädchen, leicht verletzt wur den. Zur Zeit des Unfalls bette die Fahrbahn der B §0 eine Breite von 5,80 m. große, auf den nur ein aus der Hidibung 1BBP auf der B BB kommender Verkehrsteilnehmer eine Sichtmöglichkeit hatte« De linke - aus Richtung TBBP gesehene - Arm dieses Doppelv/egm sers trug die Aufschrift "KBBBB-KaBBBHB” 9 und der rech' Arm die Aufschrift "BBHB~KiBBHB>l 0 Unterhalb jeder Spit: des Doppelwegweisers war am Pfosten des Wegweisers das Bund« Straßennummernschild nach Bild 44 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung selbständig angebracht. An der Rückseite dieses Doppeiwegweisers stand für die aus der Rich tung BBBB von der B BO kommenden Verklärst eil-nehmer erkennbar ein einfacher Wegweiser in normaler Größe mit der Aufschrift ° Hier fehlte das St desstraßennummernschild0 Bie Entscheidung tungüber die Höhe der Ansprüche und den Feststellungsantrag ist hin dem Schlußurteil überlassen worden. Auf die Berufung des Beklagten wurden die Leistungsansprüche des Klägers mit Ausnahme r der Schadens er s at zforderungeh wegen Aufwendungen für eine Sprechstundenhilfe und eine ständige Hausgehilfin im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung dem Grunde nach nur zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche und das Feststei- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die B (0 zwar nicht an jeder einzelnen Kreuzung oder Einmündung mit dem Bundesstraßen-Nummernschild (Bild 44 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung) versehen. Demgegenüber wird von einzelnen Schriftstellern die Auffassung vertreten, auch außerhalb geschlossener Ortschaften müsse eine Straße, um Vorrechtsstraße zu sein? 1954, 10 ff; Hartung, NJW 1954, 458; JR 1957, 268; JR 1958, 308 sowie Ploegel/Harturg Straßenverkehrsrecht 1959 § 13 StVO An. 29)* Diese Auffassung wird vom erkennenden Senat nicht geteilt, Er stimmt der bisherigen Rechtsprechung zu, daß außerhalb geschlossener Ortschaften eine Kennzeichnung durch ein Bundesstraßen-Nummernschild hin und wieder genügt, um eine Straße zur Vorfahrtstraße zu erklären. Martin (aaO III 4) weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, daß nach der Anlage zur Straßenverkehrsordnung in der Passung von 1955 beim Zusammentreffen zweier Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften einer der beiden Straßen die Vorfahrt zu "nehmen0 ist. Hinzu kommt, daß der Gesetzgeber bei der Neufassung der Anlage zur Straßenverkehrsordnung nicht nur die oben erwähnte Formulierung beibehalten, sondern noch ausdrücklich klärstellend'darauf hingewiesen hat, daß es außerhalb geschlossener Ortschaften genügt, eine Straße als VorfahrtStraße hin und wieder zu kennzeichnen. Das Landgericht hat angenommen, daß mangels einer besondere: Regelung über die Vorfahrt bei einer der beiden Straßen die grundsätzliche Regelung des § 15 Abs. 1 StVO für gleichrangige Straßen eingreife. Danach habe der Kläger als der von rechts kommende Pahrer die Vorfahrt vor dem Beklagten gehabt (ebenso Ploegel/Hartung aaö § 13 StVO An. 30 S. Es meint, da die B pp als Vor fahrt Straße gekennzeichnet gewesen sei,habe der Beklagte das Vorfahrtsrecht des Klägers nicht verletzen können. Zur Rechtslage des Klägers hat das Berufungsgericht ausgeführt, für diesen habe sich die BpO als eine der B PP gleichwertige Straße dargestellt, da sie von der Straßenverkehrsbehörde nicht herabgestuft gewesen sei. fen; dem Beklagten ist objektiv ein Vorfehrtrecht zugeston-den worden« Auch das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einer von Müller (Straßenverkehrsrecht § 13 Am. 22) ge-biMgten Entscheidung vom 12. Folgt man indessen der Auffassung, daß der Beklagte gegenüber dem Kläger vorfahrtberechtigt gewesen sei, weil der Beklagte sich auf einer nicht herabgestuften Vorfahrtstraße befunden habe, so muß das gleiche für den Kläger gelten« Damit hätte nicht nur dem Beklagten objektiv die Vorfahrt vor dem Kläger, sondern auch dem Kläger objektiv die Vorfahrt vor dem Beklagten zugestahden. 24o August 1953 hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß für die Präge der Vorfahrt entscheidend sei, ob Straßen gleichen Hanges Zusammentreffen» Damit ist auch eine Anpassung an den im internationalen Verkehr allgemein geltenden Grundsatz rechts vor links gegeben» Das Berufungsgericht hat angenommen, daß weder dem Beklagten noch dem Kläger ein Verschulden an dem Unfall nac3 gewiesen sei» Andererseits habe keine Partei den Entlastung: beweis nach § 7 Abs. 2 StVG geführt» Trotz der rechtlich abweichenden Beurteilung der Vorfahrt durch das Berufungsgericht ist dieses Ergebnis zu billigen. Das Landgericht führt aus, der Beklagte habe deshalb fahrlässig das Vorfahrtrecht des Klagers verletzt, weil er habe erkennen können, daß die B BV und B BO gleichberechtigte Straßen seien; er habe nicht annehmen dürfen, daß auf der B BO eine besondere Kennzeichnung der Vorfahrt erfolgt sei. Inhalt der Straßenverkehrsordnung befunden hat* Diese Frage würde nämlich erst auf tauchen, wenn ihm die tatsächliche Be Schilderung bekannt gewesen wäre und er hieraus falsche Schlüsse über sein Vorfahrtrecht gezogen hätte» Auch für eine Verletzung des § 13 Abs» 4 StVO ist kein Anhalt gegeben» Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Nachweis eines Verschuldens des Beklagten als nicht erbracht ansieht, sind nicht zu beanstanden. Sie meint, der Kläger habe” auch bei Anwendung einer über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehenden besonderen, überlegenen Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart den Unfall nicht vermeiden können (VI ZR 137/58 - Urteil vom 9» Juni 1959)» Zum mindesten habe eine andere Schadensverteiittng erfolgen müssen. Aber auch soweit eine Entlastung des Klägers nach § 7 StVG verneint worden ist, lassen die tatrichterlichen Ausführungen keinen Bechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Kläger nur mit 40 km/st in die B flp eingefahren ist. Jedoch bleibt ein Bechtsfehler der Abwägung insofern bestehen, als das Berufungsgericht verkannt hat, daß der Kläger gemäß § 13 Abs. 1 StVO vor dem Beklagten vorfahrt-berechtigt gewesen ist. Die objektive Verletzung des Vorfahrtrechts ist aber ein Umstand, der bei der Abwägung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen war. Da die objektiv vorliegende Verletzung des Vorfahrtrechts auch ohne nachgewiesenes Verschulden ein wesentlicher Faktor für die Schadensverteilung ist, kann das Urteil insoweit nicht bestehen bleiben.

Zitierte Normen: § 13 StVO § 7 StVG § 13 StVO
VorfahrtStraßeEinmündungBerufungsgerichtkommendStVOKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
 StVO § 13 Abs» 2 und 1
' **;
a)	Eine Bundesstraße ist außerhalb geschlossener Ortschaften auch dann Vorfshrtstraße, wenn sie nur hin und wieder an Kreuzungen, Einmündungen oder in ihrem Verlauf durch Bundes s traßen-Nummernschilder gekennzeichnet ist«
b)	Treffen zwei Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften zusammen? ohne daß einer das Vorfahrtrecht ge~ nommen worden'ist? so gilt der allgemeine Grundsatz des § ;\13 Aböo 1 StVO; Rechts vor liiiks,t.« .
boh, Urt:. v, ^	^
VI 2R 125/59
erkundet
n 29» Juni I960
riegl, Ju3tizobersekretär
 lo Urkundsbeamter der
 eochäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Zahnarztes Dr. Henri RfB^ in Dl
 Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den ehemaligen amerikanischen Buftwaffenangehörigen Richard J.	(USA!*),	z.	Zt. USA,
Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt Dr«
hat der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsiclpnten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr- Kleinewefers, Dr. K.E. Meyer,
 Dr. Bode und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zi vilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 15. Mai 1959 teilweise gehoben und wie folgt neu gefaßt:
Die Anschlußberufung des Klägers gegen das Gr undun d Teilurteil der 5* Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 10. Juli 1957 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten ergeht folgendes Urteil:
a) Der Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wird abgewiesen.
2
b)	Die Leistungsansprüche des Klägers sind im übrigen mit Ausnahme der' Schadensersatzforderungen wegen Aufwendungen für eine Sprechstundenhilfe und eine Hausgehilfin dem Grunde nach zu zwei Dritteln im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes in der z.Zt. des Unfalls geltenden Fassung gerechtfertigt.
c)	Die weit er geh ende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
d)	Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen dem Kläger zu Vier Fünfteln, dem Beklagten zu einem Fünftel zur Last.
e)	Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges hat der Beklagte ein Fünftel, der Kläger vier Fünftel zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 0.	1955 gegen 16.23 Uhr stießen auf der Bun-
desstraße (im folgenden als "B" abgekürzt) SB (HfPPPP-^(pstraße) in Höhe der Einmündung der B 00 (6 km südlich BüplHHl) der Personenkraftwagen "Ford" des Klägers und der "Opel-Kapitän" des Beklagten zusammen. Der Kläger befuhr die B 30 aus der Richtung B|^|P und bog von der B #0 von rechts - für den aus der Bichtung Tpp auf der B kommenden Beklagten - in die B ^P ein. Die Geschwindigkeit des Klägers auf der BpÖ betrug etwa 40 km/st und die des Beklagten auf der B ^P etwa 80 km/st. Der Zusam-
menstoß erfolgte, als der Kläger mit dem Vorderteil seines Wagens die Mitte!* der Fahrbahn der B PP knapp überquert hatte. Durch den Zusammenstoß wurden die Ehefrau des Klägers und ein neben dem Beklagten sitzender ameri-
kanischer Soldat getötet. Der Kläger, selbst erlitt schwere Verletzungen, während die übrigen Insassen seines Wagens, wie auch ein im Wagen des Beklagten mitfahrendes Mädchen, leicht verletzt wur den. Beide Kraftfahrzeuge wurden schwer beschädigt.
Die Straßenverhältnisse der Unfallstelle sind nach dem Unfall verändert worden. Zur Zeit des Unfalls bette die Fahrbahn der B §0 eine Breite von 5,80 m. Sie ging in einer leichten Linkskurve (Fahrtrichtung des Klägers) in die Fahrbahn der B PP über. Die 7»60 m breite Fahrbahn der B PP erweiterte sich vor der Einmündung der B PO für einen aus der Bichtung Tpp| kommenden Verkehrsteilnehmer allmählich auf etwa die doppelte Breite. In der von beiden Bundesstraßen gebildeten Gabelung lag eine dem Verkehrsteilnehmer aus der Richtung TPPP mit der abgerundeten Spitze zugekehrte kleine Verkehrsinsel. Auf dieser Verkehrsinsel stand ein einseitig beschrifteter Doppelwegweiser in über-
 
große, auf den nur ein aus der Hidibung 1BBP auf der B BB kommender Verkehrsteilnehmer eine Sichtmöglichkeit hatte« De linke - aus Richtung TBBP gesehene - Arm dieses Doppelv/egm sers trug die Aufschrift "KBBBB-KaBBBHB” 9 und der rech' Arm die Aufschrift "BBHB~KiBBHB>l 0 Unterhalb jeder Spit: des Doppelwegweisers war am Pfosten des Wegweisers das Bund« Straßennummernschild nach Bild 44 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung selbständig angebracht. Pür den aus der Rieh tu: TBB* auf der B ^B kommenden Verkehrsteilnehmer war also a linken Wegweiser das Nummernschild BB und am rechten Wegwe ser das Nummernschild 50 hach Bild 44 der Anlage zur Straße Verkehrsordnung erkennbar *
An der Rückseite dieses Doppeiwegweisers stand für die aus der Rich tung BBBB von der B BO kommenden Verklärst eil-nehmer erkennbar ein einfacher Wegweiser in normaler Größe mit der Aufschrift	°	Hier	fehlte	das	St
 desstraßennummernschild0
Etwa 250 m vor der Einmündung der B #0 wies.ein Vor-wegv/eiser nach Bild 48 der Anlage zur Straßenverkehrs or dnui auf dem die Nummern SB und BO ständen, einen aus der Rieh* kommenden Verkehrsteilnehmer auf die Straßengabelung
 Ein aus der Richtung BiBBB kommender Verkehrs teilnehme sah sich an der Einmündung der BBÖ in die B BB stuf der gegenüberliegenden Straßenseite der S BB einem Wegweiser für Bsmdesfernstraßen nach Bild 40 der damals gelt enden An läge zur Straßehverkdrsordnung mit der Aufschrift ,f$4BP~ MBBBB1 gegenüber? entsprechend diesem Bild 40 war das Bu desstraßennummernschild BB mitten unter dem Wegweiser ang heftet o Auf der B BO war das Bundesstraßennummernschild le malig etwa 3 1/2 km vor der Einmündung in die B SBt ei dort stei^enden^Wegw^iserlivörh^ndeho -'Ein früherem' Rah&e^de B#0? vo r ihrer Einmündung in die’ B BB? stehendes Verkehr seichen nach Bild 30 der Anlage zur Straßenver------------------
 
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kehrsOrdnung - Vorfdirt achten - v/ar auf Grund einer Anordnung vom 17» Februar 1954 des Landratsamtes Z^^ als der zuständigen Verkehrspolizeibehörde entfernt vcrden. Lie B flP war zur Zeit des Unfalls in regelmäßigen Abständen mit dem Bundesstraßennummernschild gekennzeichnet*
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 Zur Ünfallzeit standen unmittelbar hinter dem an das Straßenbankett sich anschließenden Grafen beiderseits der Straßen-
gabelung im Bereich der B-00 hochstämmige Tannen? die nur vereinzelt kleinere Äste in Augenhöhe aufwiesen.

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Ein aus der Richtung Bingen kommender Verkehrsteilnehmer konnte mindestens 30 m vor der Einmündung seiner Fahrbahn in die B einen auf der leicht ansteigenden B flP aus der Richtung TflU kommenden Verkehrsteilnehmer auf eine Entfernung von etwa 150 m wahrnehmen.
Der Kläger begehrt wegen des Unfalls vom Beklagten Schadensersatz. Bas Landgericht hat die Leistungsansprüche dem
 Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt? die ig, v/eitergehende Leistungsklage abgewiesen. Bie Entscheidung tungüber die Höhe der Ansprüche und den Feststellungsantrag ist
 hin dem Schlußurteil überlassen worden. Auf die Berufung des Beklagten wurden die Leistungsansprüche des Klägers mit Ausnahme r der Schadens er s at zforderungeh wegen Aufwendungen für eine
 Sprechstundenhilfe und eine ständige Hausgehilfin im Rahmen
 des Straßenverkehrsgesetzes in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung dem Grunde nach nur zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Ber Gchmerzensgeldanspruch würde abgewiesen.
Zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche und das Feststei-
;e- lungsbegehren wurde der Rech tsstreife an das Landgericht zurück->tzt* verwiesen. Bie Anschlußberufung des Klägers, die volle Verur-
nem teilung erstrebte, wurde zurückgewiesen.
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Mit der Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Der Beklagte bittet? die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgrunde:
Io Land- und Oberlandesgericht gehen davon aus? daß sowohl die Bundesstraße als auch die Bundesstraße •0 im Sinne des §13 Abs. 2 StVO gekennzeichnete Vorfahrtsstraßen waren.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die B (0 zwar nicht an jeder einzelnen Kreuzung oder Einmündung mit dem Bundesstraßen-Nummernschild (Bild 44 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung) versehen. Sie Aar vielmehr nur hin und wieder an Kreuzungen? Einmündungen oder in ihrem Verlauf gekennzeichnet, Das Berufungsgericht hat dennoch ihre ausreichende Kennzeichnung als Vorfahrtstraße außerhalb geschlossener Ortschaften bejaht. Diese Auffassung entspricht der - soweit ersichtlic einhelligen Rechtsprechung (z.B. BayObLG VRS 4? 390 zu dem frühere Recht; Bay ObLCr VRS 6? 68 » NJW 54, 43 5 BayObLG VRS 15, 215; VR£ 16? 217; OLG Stuttgart VerkMitt 1956, 46; AG München DAR 1953, 243). Sie wird geteilt von Berger (NJW 53, 1861)? Martin (Kraft verkehrsrecht von A bis Z? Vorfahrt? .Vorfahrtsstraßen? Erläuterungen 1 unter II, III 4? III 7); Müller (DAR 1953, 221 ff); Stoll (DAR 1954, 97) und Müller? Straßenverkehrsrecht (21. Auf] § 13 StVO zu Abs. 2).
Demgegenüber wird von einzelnen Schriftstellern die Auffassung vertreten, auch außerhalb geschlossener Ortschaften müsse eine Straße, um Vorrechtsstraße zu sein? an jeder Kreuzung odea Einmündung als solche gekennzeichnet werden; denn es gebe grüne sätzlich keine bevorrechtigten Straßen; stets und ausnahmslos werde auch dort eine von dem Grundsatz urechte vor linüle0 abweichende Regelung nur durch das konstitutiv wir kend^Auf st eilen von Verkehrszeichen an der einzelnen Kreuzung odäB Einmündung selbst begründet (vgl. Booss DAR 1953, 162; Guelde RdK
 
1954, 10 ff; Hartung, NJW 1954, 458; JR 1957, 268; JR 1958, 308 sowie Ploegel/Harturg Straßenverkehrsrecht 1959 § 13 StVO Anm. 29)* Diese Auffassung wird vom erkennenden Senat nicht geteilt, Er stimmt der bisherigen Rechtsprechung zu, daß außerhalb geschlossener Ortschaften eine Kennzeichnung durch ein Bundesstraßen-Nummernschild hin und wieder genügt, um eine Straße zur Vorfahrtstraße zu erklären. Das entspricht auch ersichtlich der Auffassung des Gesetzgebers. Martin (aaO III 4) weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, daß nach der Anlage zur Straßenverkehrsordnung in der Passung von 1955 beim Zusammentreffen zweier Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften einer der beiden Straßen die Vorfahrt zu "nehmen0 ist.
paß die von der Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 13 Abs. 2 StVO, dem Y/illen des Gesetzgebers entspricht, zeigt die trotz Kenntnis dieser Rechtsprechung unverändert übex'nommene Passung des § 13 Abs. 1 - 3 StVO durch die Verordnung vom 14. März 1956,die im übrigen nicht unwesentliche Änderungen dieses Paragraphen vörndhm. Hinzu kommt, daß der Gesetzgeber bei der Neufassung der Anlage zur Straßenverkehrsordnung nicht nur die oben erwähnte Formulierung beibehalten, sondern noch ausdrücklich klärstellend'darauf hingewiesen hat, daß es außerhalb geschlossener Ortschaften genügt, eine Straße als VorfahrtStraße hin und wieder zu kennzeichnen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit müssen die Straßenverkehrsbe-hörden entscheiden, welcher; Straße die Vorfahrt zu nehmen ist. Damit entfällt der gegen die hier vertretene Auslegung vorgebrachte Grund, sie führe zu ernsten Verkehrsgefährdungen (vgl.hierzu Floegel/Härtung aaO). Eine bei fehlsamem Verhalten der Straßenverkehrsbehörde gegebenenfalls entstehende Ersatzpflicht (Guelde* Wirtschaftsreoht 1958 Nr. 27 S. 761) kann nicht zu einer anderen Auslegung des Gesetzes veranlassen.
Land- und Oberlandesgerlcht sind somit rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß beide Straßen als Vorrechtsstraßen
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im Sinne des § 13 Abs» 2 StVO anzusehen waren, da keiner durch f:	ein	Verkehrszeichen	das	Vorrecht	genommen	worden	war»
II» Damit erhebt sich die Präge nach der Rechtslage für die Verkehrsteilnehmer beider Straßen, wenn beim Zusammentreffen zv/eier Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften die Herabstufung einer Straße unterblieben isto

Das Landgericht hat angenommen, daß mangels einer besondere: Regelung über die Vorfahrt bei einer der beiden Straßen die grundsätzliche Regelung des § 15 Abs. 1 StVO für gleichrangige Straßen eingreife. Danach habe der Kläger als der von rechts kommende Pahrer die Vorfahrt vor dem Beklagten gehabt (ebenso Ploegel/Hartung aaö § 13 StVO Anm. 30 S. 407 oben; auch Inartin aaO geht bei seinen Erläuterungen davon aus, daß bei gleichrangigen Straßen stets der Grundsatz rechts vor links gilt).
Das Berufungsgericht teilt diese Rechtsauffassung nicht.
Es meint, da die B pp als Vor fahrt Straße gekennzeichnet gewesen sei,habe der Beklagte das Vorfahrtsrecht des Klägers nicht verletzen können. Zur Rechtslage des Klägers hat das Berufungsgericht ausgeführt, für diesen habe sich die BpO als eine der B PP gleichwertige Straße dargestellt, da sie von der Straßenverkehrsbehörde nicht herabgestuft gewesen sei. Der Klager habe sich daher als von rechts kommend ohne Fahrlässigkeit für vorfohitberechtigt halten dürfen. Insofern könne also dem Kläger ebensowenig wie dem Beklagten die Verletzung einer Wartepflicht zur Last gelegt werden.
Die Ausführungen des Berufuhgsge rieht s leiden an unzureichender Trennung der Behandlung der objektiven Rechtslage
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von der Beurteilung der Schuld. Beim Kläger ist nur^Äavon gesprochen, er habe sich für vorfahrtberechtigt halten dür-
 
fen; dem Beklagten ist objektiv ein Vorfehrtrecht zugeston-den worden« Auch das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einer von Müller (Straßenverkehrsrecht § 13 Am. 22) ge-biMgten Entscheidung vom 12. Dezember 1956 (VRS 12«, 143) für einen gleichartigen Pall den Angeklagten gegenüber dem von rechts Kommenden für vorfahrtberechtigt erklärt.
Folgt man indessen der Auffassung, daß der Beklagte gegenüber dem Kläger vorfahrtberechtigt gewesen sei, weil der Beklagte sich auf einer nicht herabgestuften Vorfahrtstraße befunden habe, so muß das gleiche für den Kläger gelten« Damit hätte nicht nur dem Beklagten objektiv die Vorfahrt vor dem Kläger, sondern auch dem Kläger objektiv die Vorfahrt vor dem Beklagten zugestahden. Das kann weder theoretisch noch praktisch richtig sein. Denn es können nicht an einer Kreuzung oder Einmündung beide Verkehrsteilnehmer in gleicher Weise voreinander bevorrechtigt sein. Damit wäre auch der Zweck der Vorfahrtregelung vereitelt, Zusammenstöße zu vermeiden.
Diese Folgerung widerstreitet also den Erfordernissen des Straßenverkehrs. Allenfalls könnte man beide Verkehrsteilnehmer als wartepflichtig ansehen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. September 1958 - VI ZR 193/57 = VersB 1958, 803)- Damit würde zwar keine, zusätzliche Gefahr geschaffen wie bei der entgegengesetzten Auffassung; aber auch diese Lösung wäre Verkehrstechnisch unbefriedigend. ■
Somit bietet sich der allgemeine Grundsatz "rechts vor links" an. Es ist nur folgerichtig, wenn dieser Grundsatz des §13 Abs. 1 StVO in allen Fällen des Zusammentreffens gleichberechtigter Straßen angewendet wird. Bereits vor der Neufassung des § 13 StVO durch die Verordnung vom
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24o August 1953 hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß für die Präge der Vorfahrt entscheidend sei, ob Straßen gleichen Hanges Zusammentreffen» Damit ist auch eine Anpassung an den im internationalen Verkehr allgemein geltenden Grundsatz rechts vor links gegeben»
Das Berufungsgericht hätte hiernach zugunsten des Klägers § 13 Abs» 1 StVO - rechts vor links - anwenden müs-sen»
Soweit das Berufungsurteil auf diesem Mangel beruht, kan es daher nicht aufrecht erhalten v/erden»
III. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß weder dem Beklagten noch dem Kläger ein Verschulden an dem Unfall nac3 gewiesen sei» Andererseits habe keine Partei den Entlastung: beweis nach § 7 Abs. 2 StVG geführt» Trotz der rechtlich abweichenden Beurteilung der Vorfahrt durch das Berufungsgericht ist dieses Ergebnis zu billigen.
Das Landgericht führt aus, der Beklagte habe deshalb fahrlässig das Vorfahrtrecht des Klagers verletzt, weil er habe erkennen können, daß die B BV und B BO gleichberechtigte Straßen seien; er habe nicht annehmen dürfen, daß auf der B BO eine besondere Kennzeichnung der Vorfahrt erfolgt sei. Es kommt insoweit indessen darauf an, ob der Beklagte damit rechnen mußte, das ihm als Benutzer einer Vorfahrtstraße zustehende Vorfahrtrecht könne entfallen sein. 2Jr brauchte jedoch nicht an seinem Vorfahrtrecht zu zweifeln, da er sich auf einer ordnungsgemäß bezeichneten Bundesstraße befand,.und konnte als Ortsfremder darauf vertrauen, daß dem Benutzer einer einmündenden gleichrangigen Strafe das Vorfahrtrecht genommen sei (Müller äaO § 13. Anm. %2). Es braucht hier nicht darauf eingegangen zu werden,der Beklagte sich etwa in einem unverschuldeten Irrtum über den
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Inhalt der Straßenverkehrsordnung befunden hat* Diese Frage würde nämlich erst auf tauchen, wenn ihm die tatsächliche Be Schilderung bekannt gewesen wäre und er hieraus falsche Schlüsse über sein Vorfahrtrecht gezogen hätte» Auch für eine Verletzung des § 13 Abs» 4 StVO ist kein Anhalt gegeben»
Es kommt somit darauf an, ob, wie der Kläger meint, der Beklagte hätte erkennen können und müssen, der Kläger werde ihn nicht Vorfahren lassen. Hierbei ist wieder davon auszugehen, daß der Beklagte glauben durfte, er sei vorfahrtberechtigt. Er konnte sich also ohne Fahrlässigkeit so einstellen, als ob er vorfahrtbereehtigt sei und damit grundsätzlich darauf vertrauen, -öein ihm vermeintlich zustehendes Vorfahrt-recht werde eis wirkliches Vorfahrtrecht beachtet werden. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Nachweis eines Verschuldens des Beklagten als nicht erbracht ansieht, sind nicht zu beanstanden. Sie werden auch von der Revision nicht im einzelnen angegriffen» .Soweit die Revision einen Widerspruch des angefochtenen Urteils in tatsächlicher Hinsicht über die Sichtweite der Parteien annimmt, irrt sie. Das Berufungsgericht hat für den Kläger ab mindestens 30 m vor der Einmündung eine S±ht von 150 m auf der B 327 festgestellt; für den Beklagten umgekehrt aus einer Entfernung von 150 m vor der Einmündung eine Sicht von etwa 45 m auf der B 50»
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IV. Die Revision sieht noch einen Rechtsfehler des Beru-
fungsurteils darin, daß es zugunsten des Klägers kein unabwendbares Ereignis angenommen hat. Sie meint, der Kläger habe” auch bei Anwendung einer über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehenden besonderen, überlegenen Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart den Unfall nicht vermeiden können (VI ZR 137/58 - Urteil vom 9» Juni 1959)» Zum mindesten habe eine andere Schadensverteiittng erfolgen müssen.
Es sei unberücksichtigt geblieben, daß der Kläger vorfahrtberechtigt gewesen und der Beklagte mit 80 km/st gefahren sei.
Aber auch soweit eine Entlastung des Klägers nach § 7 StVG verneint worden ist, lassen die tatrichterlichen Ausführungen keinen Bechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Kläger nur mit 40 km/st in die B flp eingefahren ist. Es hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß er eine Gefährdung durch den mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Beklagten nicht hätte erkennen können.
Jedoch bleibt ein Bechtsfehler der Abwägung insofern bestehen, als das Berufungsgericht verkannt hat, daß der Kläger gemäß § 13 Abs. 1 StVO vor dem Beklagten vorfahrt-berechtigt gewesen ist. Die objektive Verletzung des Vorfahrtrechts ist aber ein Umstand, der bei der Abwägung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen war. Da die objektiv vorliegende Verletzung des Vorfahrtrechts auch ohne nachgewiesenes Verschulden ein wesentlicher Faktor für die Schadensverteilung ist, kann das Urteil insoweit nicht bestehen bleiben.
Der Senat vermag aber selbst zu entscheiden, da alle für die Abwägung wesentlichen Umstände feststehen. Beim Beklagten war seine erhebliche Geschwindigkeit und die Verletzung des Vorfahrtrechts zu berücksichtigen. Beim Kläger das Hineinfohren in die B MP. Unter diesen Umständen liegt die überwiegende Ursache des Unfalls beim Beklagten, so daß eine Schadensverteilung 2/3 : 1/3 zu Basten des Beklagten im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes angemessen ist.
Da die Haftung des Beklagten sich auf den Haftungsrahmen des Straßenverkdrsgesetzes beschränkt, muß die Abweisung der über diesen Rahmen hinausgehenden Ansprüche bestehe# bleiben.
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Die Revision des Klägers hat hiernach nur teilweise Erfolg« Im übrigen war sie zurUckzuweisen«,
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 92 ZPO«
Engels	Dr,	Kleinewefera	Dr0 K.S. Meyer
 Dr. Bode
H. Meyer