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BGH · VI ZB 125/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 125/58

Der Entlastungsbeweis des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht geführt, wenn eine Krankenschwester damit betraut ist, nervenschädigende Mittel bei Kindern intramuskulär zu injizieren, ohne für diese Aufgabe besonders angewiesen und belehrt worden zu sein« Massagen und Elektrisieren des linken Unterschenkels führ, ten zu einer Besserung, so daß die Klägerin anfangs April 1949 mit einem kleinen Stützapparat für das linke Bein aus dem Krankenhaus entlassen werden konnte. Im Bereich des linken Groß zehenbailens bildete sich im Frühjahr 1951 infolge Nervenschädigung ein Geschwür (tropischer Ulcus), das im Krankenhaus der Beklagten durch operativen Eingriff entfernt und abgeheilt werden konnte. Die Klägerin hat von der Beklagten 4400,74 DM Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Die Beklagte hat geltend gemacht: Bei der Injektion am Morgen des 9» Januar 1949 sei weder der Ischiasnerv direkt von der Kanüle getroffen noch das Supronal in die Nähe des Nerven gespritzt worden. Erst nach 1952 habe sich allmählich die Auffassung durchgesetzt, daß die Spritzennadel sagittal zur Medianebene des Körpers in Richtung auf den Darmbeinkamm zu eingestochen werden müsse, um eine Itervenschädigung nach Möglichkeit auszuschließen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefaßt% Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den in Zukunft entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit er am 9* Januar 1949 im Krankenhaus der Beklagten durch das fehlerhafte Einspritzen von Supro-nal verursacht worden ist.” Die Schaden, die die Klägerin am Ischiasnerv ihres linken Beines erlitten hat, sind, wie unstreitig ist, durch die Supronalinjektion verursacht worden, die Schwester Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Nadel der Spritze den Ischiasnerv selbst nicht getroffen. Die Supronallösung ist aber unmittelbar neben den Ischias-nerv gelangt und hat diesen sofort in Mitleidenschaft ge zogen Zu dieser Feststellung ist das Berufungsgericht vor allem auf Grund der ärztlichen Gutachten gelangt, die das Landgericht von dem Direktor der Chirurgischen Klinik der Universität Prof. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Schwester die Spritze in den oberen äußeren Quadranten der linken Gesäßhälte, also an die richtige Stelle gesetzt, dabei aber eine falsche Einspritzrichtung gewählt hat. Die Nadel muß sagittal zur Medianebene des Körpers auf den Darmbeinkamm zu in die Tiefe geführt werden Das st heute allgemein anerkannt und wird auch von der Revision nicht angezweifelt. in seinem Gutachten darlegt, das Injektionsmaterial durch die etwa 5 cm lange Nadel hindurch in der Tiefe sicher in dem relativ unempfindlichen Muskelgewebe zu deponieren material bei der Einspritzung mit den in der Nachbarschaft laufenden hochempflindlichen Nervensträngen, vor allem mit dem Strang des Nervus ischiadicus in Verbindung gelangt Wird die Nadel zwar an der richtigen Stelle, aber in falscher Richtung d.h. nicht sagittal, sondern medianwärts eingeführt, so besteht nach den Ausführungen der vom Ge rieht gehörten Sachverständigen die Gefahr, daß sie mit Daß der Schaden, den die Klägerin bei der Injektion erlitten hat, nur durch eine derartige falsche Einstichrichtung entstanden sein kann, entnimmt das Berufungs- Bie Meinung der Beklagten, erst 1953/1954 habe sich in der ärztlichen Wissenschaft und Praxis die Lehre durchgesetzt, daß die Nadel vom oberen äußeren Quadranten des Gesäßes aus sagittal zur Medianebene in Sichtung zu dem Barm- Auf Grund einfacher anatomischer Überlegungen sei für den Mediziner selbstverständlich, daß für eine Injektion ein Ort gewählt werden müsse, der möglichst weit weg vom Ischiasnerv liege und daß die Injektionsnadel keinesfalls Ferner stützt das Berufungsgericht sich auf verschiedene Äußerungen in der medizinischen Fachliteratur und hebt hervor, daß die neue Hach Ansicht des Berufungsgerichts konnte zwar von einem Arzt, nicht aber von einer Krankenschwester erwartet werden, daß sie ohne genauere anatomische Kenntnisse auf Grund eigener Erkenntnisse die Hadel in einer Sichtung ein führte, die eine Annäherung an den Ischiasnerv ausschloß. Bas Berufungsgericht sieht ein Verschulden des behandelnden Arztes darin, daß er die Schwester nicht in dieser Weise belehrt hat und ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte aus dem Vertrag, der zwischen ihr und der Mutter der Klägerin abgeschlo worden st nach daß die Klage auch nach § 831 BGB begründet st weil Schwester als Gehilfin der Beklagten durch die unsachgemässe Injektion widerrechtlich gehandelt und die Beklagte den ihr obliegenden Entlastungsbeweis des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu beanstanden, als das Berufungsgericht die Schadens-ersatzpflicht der Beklagten nach § 831 BGB bejaht hat. Sie meint, das Berufungsgericht habe bei Beachtung aller Unterlagen zu dem Schluß kommen mUssen, daß die Schädigung des Ischiasnerven die Folge einer Diffusion des Supronals Uber wenigstens einige Zentimeter hin sein müsse. Wie das Berufungsgerieht das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere die Gutachten der Sachverständigen - nach seiner freien Überzeugung - gewürdigt hat, kann das Revisionsgericht nur darauf prüfen, ob die Beweiswürdigung von einem Rechtsirrtum beeinflußt ist oder auf unvollständiger Ver-wertung des zur Verfügung stehenden Beweismaterials beruht. Das Berufungsgericht hat sich in diesem Punkte mit dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme ausreichend auseinandergesetzt. b) Daß die Injektionsflüssigkeit auch von entfernt liegenden Muskelteilen in das Gebiet der Nerven diffundie ren kann, hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Schließlich hat sich bei der späteren Operation ergeben, daß der Ischias-nerv an typischer Stelle in ein starkes Narbengewebe ein gebettet und auf einer Strecke von 3 cm stark abgeflacht die nach dem damaligen Stand der ärztlichen Wissenschaft zur Heilung des Kindes erforderlich und zweckmäßig waren« Diese Einwilligung in den Körpereingriff erstreckte sich aber selbstverständlich nur* auf Injektionen, die sachgemäß (medizinisch richtig) durchgeführt wurden. lichkeit des Eingriffs, Hier ist nun festgestellt daß Schwester eine Injektionstechnik angewandt hat, die objektiv falsch war. Dabei kommt es nicht darauf an, * ob das.Erfordernis, mit der Stichrichtung zu dem Darmbeinkamm hin zu spritzen, damals, also im Januar 1949, schon Allgemeingut der ärztlichen Wissenschaft und Praxis war. Entscheidend ist, daß die Wahl einer anderen Stichrichtung auch vom damaligen medizinischen Standpunkt aus objektiv fehlerhaft war, weil bei ihr die Gefahr bestand, daß die Injektionsflüssigkeit in die unmittelbare Nähe des Ischiasnervs geriet. Auf diese Gefahr und die neue Spritztechnik war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Januar 1949 schon in namhaften medizinischen Schriften nachdrücklich hingewiesen worden, ohne daß diese Äußerungen Kritik erfahren haben« Neben den Bit erat urhinweisen, die das Berufungsgericht und der Sachverständige Prof. Es spricht nichts dafür, daß der gesetzliche Vertreter der Klägerin sich auch mit einer Injektionstechnik einverstanden erklärt hat, die mit diesen nach- 3. Steht hiernach für den Senat bindend fest, daß Schwe st er den Schaden der Klägerin durch eine objektiv falsche Injektionstechnik und daher widerrecht lieh verursacht hat, so hat die Beklagte-nach § 831 BGB für den Schaden bereits dann einzustehen, wenn sie nicht nachweist, daß sie bei der Auswahl sowie bei der überwa chung und Leitung ihrer Verrichtungsgehilfin die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder daß der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Mit der Revision kann angenommen werden, daß Schwester EflBHHIsorgfältig ausgewählt war und sich im Krankenhaus der Beklagten als zuverlässige Krankenschwester erwiesen hat. Bamit allein ist aber noch nicht den Anforderungen genügt, die nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Entlastung des Geschäfts-herrn für seine Gehilfen zu stellen sind. Mit Hecht hat das Berufungsgericht auf die verkleinerten anatomischen Verhältnisse eines zwölfjährigen Kindes und darauf hingewiesen, daß die Gefahr, Nach alledem ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte nach § 831 BGB für den Schaden der Klägerin einzustehen hat. Den Entscheidungsgründen seines Urteils ist deutlich zu entnehmen, daß es auch über den Feststellungsanspruch entscheiden wollte und sich nur bei der Fassung des Urteilsspruchs geirrt hat.

Zitierte Normen: § 831 BGB § 97 ZPO
BerufungsgerichtSchwesterSchadenInjektionlinkKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein

2349 051
BGB § 831 Fe
%
Der Entlastungsbeweis des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht geführt, wenn eine Krankenschwester damit
 betraut ist, nervenschädigende Mittel bei Kindern intramuskulär zu injizieren, ohne für diese Aufgabe besonders angewiesen und belehrt worden zu sein«
BGH, Urt. v, 30. Juni 1959 - VI ZB 125/58 - OBG Köln .
#
\ * ♦
VI ZR
Verkündet
 Juni 1959
Justizobersekretär
 rkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des
 Volke s
In dem Rechtsstreit
 Gesellschaft für
 in
führerin, Schwester Wenefrida
 vertreten durch
m
Geschäfts
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Recht sanwalt
%
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
de
1
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil
 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln
 vo

22. Mai 1958 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

%
Tatbestands
 Die Klägerin wurde am 7. Januar 1949 im Alter von
12 Jahren wegen
 akuten Blinddarmentzündung in das
#
der Beklagten gehörende
 ho spit al
 auf genommen und noch am selben Tage operiert. Bei der Operation stellte sich heraus, daß der eitrig entzündete Blinddarm bereits in die freie Bauchhöhle durchgebrochen war und das Bauchfell entzündet hatte. Um das Beben der Klägerin zu retten und ihren schwer bedrohten Kreislauf zu stützen, erhielt sei eine Dauertropf infusion, Pennicilin injektionen und Injektionen von Supronal.
Am 8. und 9* Januar 1949 wurden ihr täglich drei
 mal
c
ccm
2 gr) Supronal mit einer etwa 4,5 cm langen
 Spritzennadel in den linken Gesässmuskel injiziert. Als
 die Schwester
 am Morgen des 9- Januar die Supro
 nalsspritze gab, äußerte die Klägerin stärkere Schmerzen
9
so daß die Schwester einen Arzt herbeirief. Als Dr.
der Assistenzarzt der chirurgischen Abteilung etwa drei Minuten später am Krankenbett erschien, gab die Klägerin
 an
*
daß die Schmerzen bereits nachließen. Am folgenden Tage
 stellte der Chefarzt Prof. Dr.
bei der Visite
 eine fast komplette Lähmung im Bereich des Perineusnerven
 links fest. Der linke Fuß stand in Spit zenfuß Stellung. Bine
%
selbsttätige Aufwärtsbewegung im Fußgelenk war nur angedeu
 tet möglich. Eine neurologische Untersuchung durch Prof es
 sor Dr.
von der Medizinischen Klinik
 ergab am
12. Januar 1949, daß die Lähmungserscheinungen auf die
 Supronalinjektion zurückzuführen waren. Bewegungsübungen
9
Massagen und Elektrisieren des linken Unterschenkels führ, ten zu einer Besserung, so daß die Klägerin anfangs April 1949 mit einem kleinen Stützapparat für das linke Bein
 aus dem Krankenhaus entlassen werden konnte.
In der Folgezeit war das verletzte linke Bein schwächer als das rechte. Die Klägerin litt weiter unter Schmerzen und hatte Bewegungsstörungen im linken Fuß. Ferner stellten sich GefühlsStörungen an der Aussenseite des linken Unterschenkels und am linken Fuß ein. Im Bereich des linken Groß zehenbailens bildete sich im Frühjahr 1951 infolge Nervenschädigung ein Geschwür (tropischer Ulcus), das im Krankenhaus der Beklagten durch operativen Eingriff entfernt und abgeheilt werden konnte.
Am 11. September 1951 wurde die Klägerin in die ortho pädische Abteilung des Ausweichkrankenhauses der Stadt I
in RflHHÜHi auf genommen. Bort wurde am 19* September 1951 der Ischiasnerv im Bereich des Gesässes freigelegt. Babei stellte sich heraus, daß der Nerv an typischer Stelle in starkem Narbengewebe eingewachsen und auf einer Länge von 3 cm ganz abgeflacht war. Ber Nerv wurde aus' seinen Verwach sungen gelöst. Nach der Operation ließen die Gefühls Störungen nach. Auch die aktive Beweglichkeit besserte sich. Anfang Oktober 1951 wurde der Spitzfuß in Narkose unblutig korrigiert und die Achillessehne am linken Bein in Evipan Äthernarkose verlängert.
Bei einer Untersuchung durch die Psychiatrische und Nervenklinik der Universität BflB wurde am 23- April 1952 festgestellt: Bie Schäden hätten sich nach der orthopädischen Behandlung funktionell gebessert. Ber linke Fuß sei noch deutlich schwächer als der rechte und werde es auch bleiben. Es bestünden noch mittelschwere bis leichte Muskelerschlaffungen (Paresen) und sensible Störungen der verletzten Nerven»
«
9
Bie Klägerin hat für die erlittenen Schäden die Beklagte verantwortlich gemacht und behauptet: Beim Einspritzen
 
des Supronals sei der Ischiasnerv unmittelbar von der Nadel getroffen, mindestens aber das Medikament in die Mähe des Nerven gespritzt worden. Sie h&e vor Schmerzen aufgeschrien und der Schwester	erklärt, sie ha-
be Überhaupt kein Gefühl ijiehr im Bein, ihr Bein werde lahm. Aus diesem Sofort schmerz müsse geschlossen werden, daß die Schwester EflHHV die Spritze nicht richtig gesetzt habe. Die Schwester habe entweder eine falsche Einstichstelle gewählt oder die Nadel nicht in der Einstichrichtung eingeführt, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich sei, um Nervenschädigungen zu vermeiden«
Die Klägerin hat von der Beklagten 4400,74 DM Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat sie die' Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, den sie durch die Supronalinjektion erlitten habe.
Die Beklagte hat geltend gemacht: Bei der Injektion am Morgen des 9» Januar 1949 sei weder der Ischiasnerv direkt von der Kanüle getroffen noch das Supronal in die Nähe des Nerven gespritzt worden. Die Klägerin habe bei der Injektion keinen Sofortschmerz geäußert, sondern nur danacn^größere Schmerzen als bei den vorauf gegangenen Injektionen geklagt. Lähmungserscheinungen seien erst am nächsten Tage festgesteilt worden. Daraus ergebe sich, daß das Supronal von einer entfernt liegenden Stelle des Gesässmuskels in das Gebiet des Ischiasnerven diffundiert sei. Das sei aber auch bei richtiger Einspritztechnik und größter Vorsicht zuweilen unvermeidlich« Schwester EflBHM sei eine erfahrene Krankenpflegerin und oft mit intramuskulären Einspritzungen betraut worden. Sie habe entsprechend
 den damaligen ärztlichen Erkenntnissen die Spritzennadel
 bei der liegenden Klägerin in den oberen äußeren Quadran-
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ten der linken Gesäßhälfte senkrecht nach unten eingestochen«
0
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5

Das entspreche den Anweisungen, wie sie im Jahre 1949 in
 Lehrbüchern für Ärzte und Krankenpfleger verzeichnet ge-
%
wesen seien. Erst nach 1952 habe sich allmählich die Auffassung durchgesetzt, daß die Spritzennadel sagittal zur Medianebene des Körpers in Richtung auf den Darmbeinkamm zu eingestochen werden müsse, um eine Itervenschädigung nach Möglichkeit auszuschließen. Daher könne der Schwester E^BH^ kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie im
 Jahre 1949 die neue Lehre von der richtigen Einspritztech-
«
nik noch nicht gekannt habe.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefaßt%
MDie Klageanträge zu 1) und 2) (bezifferter Zahlungs anspruch und Schmerzensgeld) sind dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den in Zukunft entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit er am 9* Januar 1949 im Krankenhaus der Beklagten durch das fehlerhafte Einspritzen von Supro-nal verursacht worden ist.”
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin .beantragt, die Revision zurückzu-wei sen.
I.
Die Schaden, die die Klägerin am Ischiasnerv ihres linken Beines erlitten hat, sind, wie unstreitig ist, durch
 die Supronalinjektion verursacht worden, die Schwester
6
der Klägerin son Morgen dee
 Januar 1949 gegeben
 hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Nadel der Spritze den Ischiasnerv selbst nicht getroffen. Die Supronallösung ist aber unmittelbar neben den Ischias-nerv gelangt und hat diesen sofort in Mitleidenschaft ge
 zogen
Zu dieser Feststellung ist das Berufungsgericht vor
 allem auf Grund der ärztlichen Gutachten gelangt, die das Landgericht von dem Direktor der Chirurgischen Klinik
 der Universität
 Prof. Dr.
und dem Direktor
 des Pharmakologischen Instituts der Universität
 Prof
Dr.
eingeholt hat. Daß das Supronal von entfernt
 liegenden Muskelteilen in das Gebiet des Nerven diffundiert sei, hält das Berufungsgericht für ausgeschlossen. Auch dabei stützt es sich auf die Gutachten der ärztlichen Sach-
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Schwester
 die Spritze in den oberen äußeren Quadranten der
 linken Gesäßhälte, also an die richtige Stelle gesetzt, dabei aber eine falsche Einspritzrichtung gewählt hat.
Die Nadel muß sagittal zur Medianebene des Körpers auf den
 Darmbeinkamm zu in die Tiefe geführt werden
 Das
st heute
 allgemein anerkannt und wird auch von der Revision nicht
 angezweifelt. Der Sinn dieser Regel ist, wie Prof.
in seinem Gutachten darlegt, das Injektionsmaterial durch die etwa 5 cm lange Nadel hindurch in der Tiefe sicher in dem relativ unempfindlichen Muskelgewebe zu deponieren
 material bei der Einspritzung mit den in der Nachbarschaft
 laufenden hochempflindlichen Nervensträngen, vor allem
 mit dem Strang des Nervus ischiadicus in Verbindung gelangt Wird die Nadel zwar an der richtigen Stelle, aber in falscher Richtung d.h. nicht sagittal, sondern medianwärts eingeführt, so besteht nach den Ausführungen der vom Ge rieht gehörten Sachverständigen die Gefahr, daß sie mit
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verständigen.
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*
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und unter allen Umständen zu vermeiden, daß das Injektions
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ihrer Spritze den Ischiasnerv selbst oder dessen unmittelbare Umgebung erreicht. Bas gilt vor allem bei den verkleinerten anatomischen Verhältnissen eines zwölfjährigen Kindes. Daß der Schaden, den die Klägerin bei der Injektion erlitten hat, nur durch eine derartige falsche Einstichrichtung entstanden sein kann, entnimmt das Berufungs-
0
gericht den Gutachten der Professoren Br. HoflHIBund Br • SchflBB-
Bie Meinung der Beklagten, erst 1953/1954 habe sich in der ärztlichen Wissenschaft und Praxis die Lehre durchgesetzt, daß die Nadel vom oberen äußeren Quadranten des Gesäßes aus sagittal zur Medianebene in Sichtung zu dem Barm-
beinkamm einzustechen ist, hat das Berufungsgericht nicht gebilligt. Es hat dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Br. SchMHi entnommen, daß das Spritzen mit medianwärts gerichteter Nadel schon.im Jahre 1949 als Behandlungsfehler anzusehen war. Hierzu ist in dem Gutachten ausgeführt:
»Jedem jungen Mediziner sei die Austrittsstelle des Ischias-
#
nerven aus dem Becken und sein Verlauf an der Hinterseite des Oberschenkels bekannt. Ber Mediziner werde im klinischen Unterricht seit vielen Jahrzehnten auf die besondere Empfindlichkeit peripher Nerven gegenüber mechanischen Verletzungen und lokal toxischen (giftigen) Substanzen hingewiesen, damit er die Beponierung solcher Medikamente in der Nähe dieser Nerven unter allen Umständen vermeide. Bas
 gelte besonders für intramuskuläre Injektionen in das Gesäß. Auf Grund einfacher anatomischer Überlegungen sei für den Mediziner selbstverständlich, daß für eine Injektion ein Ort gewählt werden müsse, der möglichst weit weg vom Ischiasnerv liege und daß die Injektionsnadel keinesfalls
ß
medianwärts gerichtet werden dürfe.11 Ferner stützt das Berufungsgericht sich auf verschiedene Äußerungen in der medizinischen Fachliteratur und hebt hervor, daß die neue
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Spritztechnik im Januar 1949 schon wiederholt in namhaften medizinischen Werken mit nachdrücklicher Betonung wiedergegeben war.
Hach Ansicht des Berufungsgerichts konnte zwar von einem Arzt, nicht aber von einer Krankenschwester erwartet werden, daß sie ohne genauere anatomische Kenntnisse auf Grund eigener Erkenntnisse die Hadel in einer Sichtung ein führte, die eine Annäherung an den Ischiasnerv ausschloß. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt: Der behandelnde Arzt habe, wenn er die Einspritzung nicht selbst vornahm, son-
dern sie der Krankenschwester überließ, die Pflicht gehabt
9
ihr genaue Anweisungen zu erteilen. Er habe sie über die Gefährlichkeit des Mittels unterrichten und ihr die anato mischen Verhältnisse so klarlegen müssen, daß sie die sachgemäße Sichtung der Spritzennadel ebenso sicher habe finden können wie der Arzt selbst. Bas Berufungsgericht sieht ein Verschulden des behandelnden Arztes darin, daß er die
 Schwester
nicht in dieser Weise belehrt hat
 und
ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte aus dem Vertrag, der zwischen ihr und der Mutter der Klägerin
 abgeschlo
worden
 st
nach
278 BGB für das Verschulden
 ihres Arztes einzustehen hat. Ferner hat es angenommen
9
daß
 die Klage auch nach § 831 BGB begründet
 st
weil Schwester
 als Gehilfin der Beklagten durch die unsachgemässe
 Injektion widerrechtlich gehandelt und die Beklagte den ihr
 obliegenden Entlastungsbeweis des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB
nicht geführt, habe.
II.
Bie Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen
 der Ansicht der Revision jedenfalls insoweit rechtlich
■
nicht zu beanstanden, als das Berufungsgericht die Schadens-ersatzpflicht der Beklagten nach § 831 BGB bejaht hat.
4
1. Die Revision wendet sich in erster Linie gegen' die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Supronal
a
Morgen des 9* Januar 1949 unmittelbar neben den Ischias nerv injiziert worden ist. Sie meint, das Berufungsgericht habe bei Beachtung aller Unterlagen zu dem Schluß kommen mUssen, daß die Schädigung des Ischiasnerven die Folge einer Diffusion des Supronals Uber wenigstens einige Zentimeter hin sein müsse.
Diese Angriffe der Revision richten sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Sie liegen damit auf einem Gebiet, das dem Tatrichter Vorbehalten ist. Wie das Berufungsgerieht das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere die Gutachten der Sachverständigen - nach seiner freien Überzeugung - gewürdigt hat, kann das Revisionsgericht nur darauf prüfen, ob die Beweiswürdigung von einem Rechtsirrtum beeinflußt ist oder auf unvollständiger Ver-wertung des zur Verfügung stehenden Beweismaterials beruht. Verstöße dieser Art sind jedoch nicht ersichtlich.
a) Zu Unrecht rügt die Revision, es sei unbeachtet geblieben, daß der Privatgutachter der Klägerin, Medizi-nalrat Dr. GIHHI die Ansicht geäußert hat, bei ordnungsgemäßer Einspritzung an der vorgeschriebenen Stelle -oberer äußerer Quadrant des Gesäßes - könne niemals eine Nervenschädigung Vorkommen. Professor Dr. HoMHB hat
 sich in seinem Ergänzungsgutachten vom 9. August 1954 ausdrücklich mit dieser Ansicht des Medizinalrats Dr. GHi auseinandergesetzt und erklärt, sie widerspreche
 der ärztlichen Praxis; auch seien Fälle einer solchen
* *
Schädigung in der Literatur besprochen worden. Dem hat das Berufungsgericht sich angeschlossen und sich dabei auch auf Derwort gestützt, der in seiner Abhandlung über Injektionsschäden an- Nerv und Muskel in ”Der Nervenarzt”
0
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10
1954 S. 321 ebenso wie die Professoren Dr.
und
D
die Möglichkeit bestätigt, daß bei falscher
 Einspritzrichtung das Bett der Beinnerven vom oberen äußeren Quadranten aus mit der Badeispitze erreicht werden kann. Das Berufungsgericht hat sich in diesem Punkte mit dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme ausreichend auseinandergesetzt. Von einer Verletzung des
286 ZPO kann daher keine Bede sein.
b) Daß die Injektionsflüssigkeit auch von entfernt liegenden Muskelteilen in das Gebiet der Nerven diffundie ren kann, hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Es hat sich in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich mit dieser Möglichkeit befaßt und hält sie mit
 den Gutachten der Professoren Dr.
und Dr.
hier für ausgeschlossen. Die Revision übersieht, daß einer Diffusion im Palle der Klägerin nach den Ausführungen der Sachverständigen verschiedene Tatsachen ent gegen stehen?
Die Klägerin hat bei oder sogleich nach der Injektion heftigere Schmerzen empfunden als bei den vorauf gegangenen Spritzen. Ferner sind schon unmittelbar nach der Injektion erste Lähmungserscheinungen aufgetreten. Schließlich hat sich bei der späteren Operation ergeben, daß der Ischias-nerv an typischer Stelle in ein starkes Narbengewebe ein
 gebettet und auf einer Strecke von 3 cm stark abgeflacht
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•I
war. Das bedeutet, wie das Berufungsgericht im Anschluß
 an das Gutachten des Prof. Dr
 ausführt, daß das
 lokalreizende und schließlich narbenerzeugende Supronal direkt in unmittelabre Nachbarschaft des nervus ischiadieus deponiert worden ist. Auf all dies hat das Berufungsgericht in seinem Urteil hingewiesen. Es hat damit den Anforderun-
gen genügt, die nach § 286 ZPO an die Darlegung der Gründe
 für die richterliche Überzeugung zu stellen sind.
«

11
Auch im übrigen geben die Ausführungen des Be rufungsgerichts zu diesem Fragenkreis keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken,
. Bei Prüfung der Präge, ob die Klägerin durch die Supronalinjektion widerrechtlich geschädigt worden ist, kann davon ausgegangen werden, daß der gesetzliche Vertre ter der Klägerin mit den Injektionen einverstanden war
9
die nach dem damaligen Stand der ärztlichen Wissenschaft zur Heilung des Kindes erforderlich und zweckmäßig waren« Diese Einwilligung in den Körpereingriff erstreckte sich aber selbstverständlich nur* auf Injektionen, die sachgemäß (medizinisch richtig) durchgeführt wurden. Sie beseitigt daher auch nur unter dieser Voraussetzung die Widerrecht-
lichkeit des Eingriffs, Hier ist nun festgestellt
 daß
Schwester
 eine Injektionstechnik angewandt hat,
 die objektiv falsch war. Dabei kommt es nicht darauf an, * ob das.Erfordernis, mit der Stichrichtung zu dem Darmbeinkamm hin zu spritzen, damals, also im Januar 1949, schon Allgemeingut der ärztlichen Wissenschaft und Praxis war. Entscheidend ist, daß die Wahl einer anderen Stichrichtung auch vom damaligen medizinischen Standpunkt aus objektiv fehlerhaft war, weil bei ihr die Gefahr bestand, daß die
 Injektionsflüssigkeit in die unmittelbare Nähe des Ischiasnervs geriet. Auf diese Gefahr und die neue Spritztechnik war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im
 Januar 1949 schon in namhaften medizinischen Schriften nachdrücklich hingewiesen worden, ohne daß diese Äußerungen Kritik erfahren haben« Neben den Bit erat urhinweisen, die das Berufungsgericht und der Sachverständige Prof.
9
hierfür anführen, ergeben sich die bis zu dem Januar 1949 erschienenen weiteren Veröffentlichungen zu dieser Frage
 aus dem Urteil, das der Senat heute in der Sache VI ZB 181/53 erlasen hat. Es spricht nichts dafür, daß der gesetzliche
 Vertreter der Klägerin sich auch mit einer Injektionstechnik einverstanden erklärt hat, die mit diesen nach-
ff
 drücklichen Hinweisen in der medizinischen Fachliteratur nicht zu vereinbaren war* Auf die Frage, ob auch ein Schuldvorwurf gerechtfertigt ist, kommt es in diesem Zu-j sammenhang nicht an.
3. Steht hiernach für den Senat bindend fest, daß
 Schwe st er
 den Schaden der Klägerin durch eine objektiv falsche Injektionstechnik und daher widerrecht
 lieh verursacht hat, so hat die Beklagte-nach § 831 BGB für den Schaden bereits dann einzustehen, wenn sie nicht nachweist, daß sie bei der Auswahl sowie bei der überwa chung und Leitung ihrer Verrichtungsgehilfin die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder daß der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Biesen Entlastung sbeweis sieht das Berufungsgericht aus Gründen nicht als geführt an, die jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht
 zu beanstanden sind.
Mit der Revision kann angenommen werden, daß Schwester EflBHHIsorgfältig ausgewählt war und sich im Krankenhaus der Beklagten als zuverlässige Krankenschwester erwiesen hat. Bavon ist auf Grund der vorliegenden Zeugnisse ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Bamit allein ist aber noch nicht den Anforderungen genügt, die
 nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Entlastung des Geschäfts-herrn für seine Gehilfen zu stellen sind. Eine Krankenschwester, die wie Schwester ECHHH damit beauftragt wird,
#
intramuskuläre Injektionen bei Kindern vorzunehmen, muß vielmehr für diese Aufgabe besondere Anweisungen und Belehrungen erhalten. Mit Hecht hat das Berufungsgericht auf die verkleinerten anatomischen Verhältnisse eines zwölfjährigen Kindes und darauf hingewiesen, daß die Gefahr,
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mit der Injektionsmasse in die unmittelbare Nachbarschaft des Ischiasnervs zu gelangen, bei einem*Kinde besonders
9
groß ist. Wegen dieser Gefahr sind Goldhahn und Schläger in ihrer Schrift Uber "Fehler und Gefahren bei Einspritzungen und ihre rechtlichen Fragen1' (Stuttgart 1948) der Meinung, daß Muskeleinspritzungen bei Kindern grundsätzlich dem Arzt Vorbehalten sind. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob diese Forderung berechtigt ist. Jedenfalls sind einer Krankenschwester, wenn sie mit dieser verantwortungsvollen Aufgabe’betraut wird, hierfür besondere Anweisungen zu erteilen. Sie muß, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, über die Gefährlichkeit des Injektionsmittels unterrichtet, Uber die anatomischen Verhältnisse, vor allem über die Lage des Ischiasnervs belehrt und darauf hingewiesen werden, daß die Injektionsflüssigkeit nicht in die Nähe des Ischiasnervs gelangen
 darf. Baß Schwester EflUPin dieser Weise unterrichtet und angewiesen worden ist, ist nicht dargetan. Daher muß der Entlastungsbeweis der Beklagten schon hieran scheitern, ohne daß es noch darauf ankommt, ob die Bedenken begründet sind, die die Revision in diesem Zusammenhang gegen
 einzelne Ausführungen des Berufungsgerichts erhoben hat.
Nach alledem ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte nach § 831
BGB für den Schaden der Klägerin einzustehen hat.
4* Schließlich ist auch das prozessuale Bedenken unbegründet, das die Revision gegen den feststellenden Teil des angefochtenen Urteils erhebt. Sie macht geltend:
Das Berufungsgericht habe dem Feststellungsantrage der Klägerin stattgegeben, obwohl das Landgericht das nicht getan habe. Das Landgericht habe in unzulässiger Weise die
 Feststellungsklage dem ^runde nach für gerechtfertigt erklärt.
0
Wenn das Berufungsgericht nun über den Antrag der Klägerin hinaus über den Feststellungsanspruch selbständig und endgültig entscheide, so verletze es die §§ 256, 304,
308 ZPO. Die Revision irrt mit ihrer Meinung, das Landgericht habe nicht über den Feststellungsantrag entschieden. Den Entscheidungsgründen seines Urteils ist deutlich zu entnehmen, daß es auch über den Feststellungsanspruch entscheiden wollte und sich nur bei der Fassung des Urteilsspruchs geirrt hat. In einem solchen Falle ist es zulässig, daß das Berufungsgericht die Formel des lahdgerichtliehen Urteils zur Klarstellung neufaßt (Bode, DRiZ 1956, 59)*
III.
I
Hiernach war die Revision der Beklagten zurUckzuwei-
sen.
«i
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
e
Dr. Kleinewefers	Hane	beck	Dr.	Bode
%
Dr. Hauß
 Heinrich Meyer