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BGH · III ZR 263/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 263/04

2 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. 3 Der Senat hat die Rechtsauffassung der Klägerin zur vermeintlichen Vergleichbarkeit des Streitfalles zu vorangegangenen Senatsentscheidungen zwar zur Kenntnis genommen, er ist ihr aber, wie sich aus den Entscheidungsgründen unschwer entnehmen lässt, nicht gefolgt. April 2010 darüber hinaus ausdrücklich darauf hingewiesen, warum der Streitfall anders gelagert ist als der Fall, welcher dem Senatsurteil vom 17. Daraus ergibt sich ohne Weiters, warum er den Argumenten der Klägerin zur Vergleichbarkeit der Fälle - die er selbstverständlich zur Kenntnis genommen hat - nicht folgt.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG
EntscheidungsgründenausdrücklichPentzVergleichbarkeitFallKlägerinKenntnisSenatsurteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
7. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2010 durch die Richter Zoll, Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 28. Mai 2010 gegen das Senatsurteil vom 13. April 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die gemäß §321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
2	Nach	Art.	103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
 der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.).
3	Der Senat hat die Rechtsauffassung der Klägerin zur vermeintlichen Vergleichbarkeit des Streitfalles zu vorangegangenen Senatsentscheidungen zwar zur Kenntnis genommen, er ist ihr aber, wie sich aus den Entscheidungsgründen unschwer entnehmen lässt, nicht gefolgt.
-3-
4	Entgegen der Auffassung der Klägerin beschränkt sich die Berichterstattung im Streitfall - wie in den Entscheidungsgründen eingehend ausgeführt ist -nicht "nahezu ausschließlich" auf persönliche Belange der Klägerin.
5	Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. April 2010 darüber hinaus ausdrücklich darauf hingewiesen, warum der Streitfall anders gelagert ist als der Fall, welcher dem Senatsurteil vom 17. Februar 2009 -VIZR 75/08- (VersR 2009, 841) zugrunde lag. Dabei hat er maßgebend darauf abgestellt, dass die Bilder dort - im Gegensatz zu dem vorliegenden Fall - heimlich in erkennbar privaten Situationen angefertigt worden sind. Daraus ergibt sich ohne Weiters, warum er den Argumenten der Klägerin zur Vergleichbarkeit der Fälle - die er selbstverständlich zur Kenntnis genommen hat - nicht folgt.
6	Allein der Umstand, dass der Senat der Auffassung der Klägerin nicht
 folgt, verletzt aber noch nicht deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Zoll	Wellner	Pauge
 Stöhr
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2007 - 27 O 98/07 -KG Berlin, Entscheidung vom 28.04.2008 - 10 U 183/07 -