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BGH · VI ZR 124/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 124/94

Der Beitragserstattungsanspruch des Verletzten, der nach § 119 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergeht, . wird, nicht dadurch berührt, daß der Verletzte infolge des Unfalls neben der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält, die ihn auch nach dem Erreichen der Altersgrenze absichert. Mit der Klage begehrt die Klägerin aus übergegangenem Recht (§ 119 SGB X) von den Beklagten die Erstattung der verletzungsbedingt nicht mehr abgeführten Rentenversicherungsbeiträge des S., die sie für den Zeitraum vom 1. - begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung des S.. Nach Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin nach §§ 823, 842, 843 BGB, § 3 PflVG und § 119 SGB X von den Beklagten die Erstattung der geltend gemachten Rentenversicherungsbeiträge verlangen, ohne daß es darauf ankommt, ob durch die Zahlung dieser Beiträge die Versorgung des S. Allerdings habe die Rechtsprechung, von allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen ausgehend, einen Beitragserstattungsanspruch des Leistungsträgers dann verneint, wenn der Verletzte in der Rentenversicherung eine so abgesicherte Rechtsposition erlangt habe, daß sie durch die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen nicht mehr verbessert werden könne. Mit dieser Vorschrift, die im Lichte der Entstehungsgeschichte ausgelegt werden müsse, habe der Gesetzgeber den Beitragserstattungsanspruch des Verletzten zu dem Bestandteil der Legalzession des § 119 SGB X machen und damit verhindern wollen, daß der Schädiger im Verhältnis zu dem Geschädigten durch die letzteren begünstigenden Regelungen des Rentenversicherungsrechts über die Anrechnungs- und ZurechnungsZeiten entlastet werde. gleichzeitig von der Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente erhalte und daß ihn beide Versorgungen auf Dauer sicherten. 1. Das Landgericht ist mit Recht der Auffassung, daß die Klägerin von den Beklagten nach §§ 823, 842, 843 BGB, § 3 PflVG und § 119 SGB X die Erstattung der geltend gemachten Rentenversicherungsbeiträge verlangen kann. a) Zwar macht die Revision mit Recht geltend, daß § 119 SGB X lediglich eine Legalzession bewirkt, die einen Schadensersatzanspruch des Verletzten auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung voraussetzt (Senat BGHZ 97, 330, 333; 101, 207, 214). schaden bereits feststeht, vielmehr reicht grundsätzlich schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung aus, um vom Schädiger den Ersatz der Rentenversicherungsbeiträge verlangen zu können (vgl. . Allerdings hat der Senat, wie das Landgericht zutreffend ausführt, bis zu dem Inkrafttreten des § 62 SGB VI in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß ein Anspruch des Geschädigten auf Beitragserstattung nur dann bestehe, wenn die Zahlung der Beiträge ihren Zweck, die Absicherung des Anspruchs des Geschädigten auf Altersruhegeld, noch erreichen kann (BGHZ 116, 260, 264 m.w.N.). S. hat deshalb, weil er wegen eines Arbeitsunfalls erwerbsunfähig geworden ist, die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, die der Anspruch auf Altersrente voraussetzt (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Nach dieser Vorschrift wird durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert , Gemäß § 300 Abs, 1 SGB VI sind die Vorschriften des neuen Rentenrechts von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt oder Anspruch bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat. Die Erwägungen der Revision geben dem Senat keine Veranlassung, von diesem Verständnis des § 62 SGB VI abzuweichen. die Beklagten nicht nur den Finanzbedarf für die aufgrund der AnrechnungsZeiten erhöhte Altersrente vorzufinanzieren, sondern der Klägerin auch ihren .Verwaltungsaufwand zu erstatten hätten, und daß sogar eine Bereicherung der Klägerin eintrete, wenn der Versicherte vor Vollendung des 65. Der Verletzte hat, wie oben ausgeführt, aus §§ 823, 842, 843 BGB gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer (§ 3 Nr. 1 PflVG) einen Anspruch auf Ersatz der verletzungsbedingt ausgefallenen Rentenversicherungsbeiträge, der schon mit der Beitragslücke entsteht. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Landgericht habe - der Zweckbestimmung des § 62 SGB VI folgend -eine Verpflichtung der Beklagten zur Beitragszahlung nur in dem umfang aussprechen dürfen, in dem die AnrechnungsZeiten, die Altersrente tatsächlich erhöhen. Nach der ständigen Rechtsprechung reicht, wie oben ausgeführt, für den Anspruch des Verletzten auf Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung aus. Sie wird allerdings durch die Gewährung von AnrechnungsZeiten in einem solchen Ausmaß reduziert, daß eine etwaige verbleibende Rentenverkürzung als unwesentlich erscheint. An der danach bestehenden Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin gemäß §§ 823, 842, 843 BGB, § 3 PflVG und § 119 SGB X die geltend gemachten Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten, ändert sich nichts dadurch, daß S. Allerdings folgt nicht schon aus § 62 SGB VI, daß die Leistungen der Berufsgenossenschaft auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge ohne Auswirkung bleiben. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber, wie gesagt, begünstigende Regelungen des Rentenversicherungsrechts erfassen, die nach der bisherigen Rechtslage zu einer Verneinung eines Schadens auf Kosten der Solidargemeinschaft führten. Danach kann der Schädiger den Geschädigten nicht auf die Unfallrente verweisen.

Zitierte Normen: § 44 SGB 6 § 119 SGB 10 § 62 SGB 6 § 119 SGB 10 § 62 SGB 6 § 3 PflVG § 119 SGB 10 § 62 SGB 6 § 3 PflVG § 62 SGB 6 § 251 BGB § 62 SGB 6 § 319 ZPO
VorschriftAnspruchRentenversicherungsbeiträgeKlägerinSGBGeschädigte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: 'j a BGHZ:__________j_a
SGB VI § 62; SGB X §§ 116, 119
Der Beitragserstattungsanspruch des Verletzten, der nach § 119 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergeht,
. wird, nicht dadurch berührt, daß der Verletzte infolge des Unfalls neben der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält, die ihn auch nach dem Erreichen der Altersgrenze absichert.
BGH, Urteil vom 9. Mai 1995 - VI ZR 124/94 - LG Frankfurt
I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 124/94	Verkündet	am:
9. Mai 1995	—
Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit (
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2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Dr. Müller und Dr. Dressier
 für Recht erkannt:
Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der am	1967	geborene	S.	,	ein	Mitglied der
 klagenden Landesversicherungsanstalt, wurde am 25. Mai 1987 auf dem Wege zu seinem Arbeitsplatz bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt, daß er auf Lebenszeit arbeitsunfähig, und pflegebedürftig ist. Es steht außer Streit, daß die Erstbeklagte den Unfall mit ihrem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW schuldhaft verursacht hat.
Die Klägerin gewährt S. eine Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 44 SGB VI). Außerdem erhält S.t für den der Unfall ein Arbeitsunfall war (§ 550 Abs. 1 RVO), von der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente (§ 581 Abs. 1 RVO). Beide Renten sichern - zusammen'gerechnet - S. auf Dauer auch über das Erreichen der Altersgrenze hinaus vollständig ab.	-
Mit der Klage begehrt die Klägerin aus übergegangenem Recht (§ 119 SGB X) von den Beklagten die Erstattung der verletzungsbedingt nicht mehr abgeführten Rentenversicherungsbeiträge des S., die sie für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zu dem 31. August 1993 auf 11.164,96 DM beziffert; für den darüber hinausgehenden Zeitraum - längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des S. - begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung des S..
 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Sprungrevision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin nach §§ 823, 842, 843 BGB, § 3 PflVG und § 119 SGB X von den Beklagten die Erstattung der geltend gemachten Rentenversicherungsbeiträge verlangen, ohne daß es darauf ankommt, ob durch die Zahlung dieser Beiträge die Versorgung des S. in der Rentenversicherung noch verbessert wird. Allerdings habe die Rechtsprechung, von allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen ausgehend, einen Beitragserstattungsanspruch des Leistungsträgers dann verneint, wenn der Verletzte in der Rentenversicherung eine so abgesicherte Rechtsposition erlangt habe, daß sie durch die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen nicht mehr verbessert werden könne. Diese Rechtsprechung zur sog. "unfallfesten Position" sei'jedoch durch den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 62 SGB VI überholt. Mit dieser Vorschrift, die im Lichte der Entstehungsgeschichte ausgelegt werden müsse, habe der Gesetzgeber den Beitragserstattungsanspruch des Verletzten zu dem Bestandteil der Legalzession des § 119 SGB X machen und damit verhindern wollen, daß der Schädiger im Verhältnis zu dem Geschädigten durch die letzteren begünstigenden Regelungen des Rentenversicherungsrechts über die Anrechnungs- und ZurechnungsZeiten entlastet werde. Danach stehe der Klägerin, die von S. jetzt und in Zukunft keine
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Rentenversicherungsbeiträge erhalte, auf der Grundlage des § 62 SGB VI ein Anspruch auf Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge zu; dieser Anspruch sei davon unabhängig, daß S. gleichzeitig von der Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente erhalte und daß ihn beide Versorgungen auf Dauer sicherten.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Das Landgericht ist mit Recht der Auffassung, daß die Klägerin von den Beklagten nach §§ 823, 842, 843 BGB,
§ 3 PflVG und § 119 SGB X die Erstattung der geltend gemachten Rentenversicherungsbeiträge verlangen kann.
a) Zwar macht die Revision mit Recht geltend, daß § 119 SGB X lediglich eine Legalzession bewirkt, die einen Schadensersatzanspruch des Verletzten auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung voraussetzt (Senat BGHZ 97, 330, 333; 101, 207, 214). Ohne Erfolg beruft sich die Revision aber darauf, daß die Klageansprüche bereits daran scheiterten, daß sich ein unfallbedingter Schaden des S. gegenwärtig nicht feststellen lasse, weil sich erst dann, wenn S. das 65. Lebensjahr erreiche, herausstelle, ob der verletzungsbedingte Ausfall der Beitragszahlung überhaupt zu einer Verkürzung seiner Altersrente geführt habe. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Ersatzanspruch des Geschädigten schon mit der Beitragslücke entsteht; er setzt nicht voraus, daß der spätere Renten-
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schaden bereits feststeht, vielmehr reicht grundsätzlich schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung aus, um vom Schädiger den Ersatz der Rentenversicherungsbeiträge verlangen zu können (vgl. Senat BGHZ 116, 260, 263 m.w.N.). Dieser Anspruch des Geschädigten geht auf den Leistungsträger über (§ 119 S. 1 SGB X); die eingegangenen Beiträge gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge (§ 119 S. 2. SGB X) .
. Allerdings hat der Senat, wie das Landgericht zutreffend ausführt, bis zu dem Inkrafttreten des § 62 SGB VI in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß ein Anspruch des Geschädigten auf Beitragserstattung nur dann bestehe, wenn die Zahlung der Beiträge ihren Zweck, die Absicherung des Anspruchs des Geschädigten auf Altersruhegeld, noch erreichen kann (BGHZ 116, 260, 264 m.w.N.). Im Streitfall werden die Störungen in der Altersversorgung für S. im wesentlichen durch rentenrechtliche Vergünstigungen derartiger Eingriffe in das Erwerbsleben aufgefangen. S. hat deshalb, weil er wegen eines Arbeitsunfalls erwerbsunfähig geworden ist, die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, die der Anspruch auf Altersrente voraussetzt (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Ferner werden bei der Berechnung dieser Altersrente die bis zur Altersgrenze zurückgelegten Zurechnungszeiten, in denen S. eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen hat, als AnrechnungsZeiten berücksichtigt (§ 58 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 59 SGB VI); diese Zeiten treten an die Stelle von Beiträgen,, die S. wegen seiner unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit nicht leisten konnte (vgl. v. Einem, SGB-SozVersGesKomm, SGB VI, § 58 Anm. 2; Niesei, KassKomm,
§ 58 SGB VI Rdn. 2).
 
b) Das Berufungsgericht geht indes mit Recht davon aus, daß die Rechtsprechuhgsgrundsätze zur sog. unfallfesten Position inzwischen durch § 62 SGB VI überholt sind. Nach dieser Vorschrift wird durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert ,
Obwohl sich der Unfall am 25. Mai 1987 ereignet hat,
§ 62 SGB VI aber erst am 1. Januar 199.2 in Kraft getreten ist, findet die Vorschrift auf den Streitfall Anwendung. Gemäß § 300 Abs, 1 SGB VI sind die Vorschriften des neuen Rentenrechts von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt oder Anspruch bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat.
Der Senat hat bereits in BGHZ 116,-260, 267 entschieden, daß sich § 62 SGB VI dahin auswirkt, daß der Beitragserstattungsanspruch nicht deshalb verneint werden kann, weil der Geschädigte eine unfallfeste Position erlangt hat. Die Regelung soll sicherstellen, daß vom Schädiger Beiträge auch für Zeiten gezahlt werden müssen, die rentenrechtlich als Anrechnungs- bzw. Zurechnungszeit zu berücksichtigen^ sind (BT-Drucks. 11/4452 S. 9 und 11/5530 S. 43 f.). In diesem Sinn wird die Vorschrift auch im Schrifttum verstanden (vgl. Grüner/Dalichau, Erläuterungen zu § 62 SGB VI; Hennies, Berl. Komm.RRG- 9J2, § 62 SGB VI S. 3; Schmitt in Wannagat, SGB, § 62 SGB VI Rdn. 5).
Die Erwägungen der Revision geben dem Senat keine Veranlassung, von diesem Verständnis des § 62 SGB VI abzuweichen. Die Revision verkennt die Funktion dieser Vorschrift, wenn sie geltend macht, daß ihre Anwendung im dargelegten Sinn zur Folge habe, daß. die Beklagten nicht nur den Finanzbedarf für die aufgrund der AnrechnungsZeiten erhöhte Altersrente vorzufinanzieren, sondern der Klägerin auch ihren .Verwaltungsaufwand zu erstatten hätten, und daß sogar eine Bereicherung der Klägerin eintrete, wenn der Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres versterbe. Der Verletzte hat, wie oben ausgeführt, aus §§ 823, 842, 843 BGB gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer (§ 3 Nr. 1 PflVG) einen Anspruch auf Ersatz der verletzungsbedingt ausgefallenen Rentenversicherungsbeiträge, der schon mit der Beitragslücke entsteht. Dieser Rechtslage trägt die Vorschrift des § 62 SGB VI Rechnung. Sie beseitigt den bisherigen Rechtszustand, nach dem Regelungen des Rentenversicherungsrechts, die den Versicherten begünstigen sollen, nach schadensrechtlichen Grundsätzen (§ 251 Abs. 2 BGB) zu dem Fortfall der Verpflichtung des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers zu dem Ersatz der Rentenversicherungsbeiträge führen. Damit begründet sie nicht eine neue Belastung des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers, sondern sie beseitigt eine als nicht gerechtfertigt empfundene Privilegierung der Ersatzpflichtigen.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Landgericht habe - der Zweckbestimmung des § 62 SGB VI folgend -eine Verpflichtung der Beklagten zur Beitragszahlung nur in dem umfang aussprechen dürfen, in dem die AnrechnungsZeiten, die Altersrente tatsächlich erhöhen. Nach der ständigen
 Rechtsprechung reicht, wie oben ausgeführt, für den Anspruch des Verletzten auf Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung aus. Eine solche Möglichkeit besteht hier trotz der Verletztenrente. Sie wird allerdings durch die Gewährung von AnrechnungsZeiten in einem solchen Ausmaß reduziert, daß eine etwaige verbleibende Rentenverkürzung als unwesentlich erscheint. Diese Folge bleibt indes für den Beitragserstattungsanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 62 SGB VI außer Betracht. Dies bedeutet, daß für die geltend gemachten Beitragserstattungsansprüche von der solche Ansprüche rechtfertigenden Möglichkeit einer Rentenverkürzung auszugehen ist.
2.. An der danach bestehenden Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin gemäß §§ 823, 842, 843 BGB, § 3 PflVG und § 119 SGB X die geltend gemachten Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten, ändert sich nichts dadurch, daß S. von der zuständigen Berufsgenossenschaft gleichzeitig eine Verletztenrente erhält.
Allerdings folgt nicht schon aus § 62 SGB VI, daß die Leistungen der Berufsgenossenschaft auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge ohne Auswirkung bleiben. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber, wie gesagt, begünstigende Regelungen des Rentenversicherungsrechts erfassen, die nach der bisherigen Rechtslage zu einer Verneinung eines Schadens auf Kosten der Solidargemeinschaft führten. Die Vorschrift erweist sich damit als Spezialregelung, der sich ein allgemeiner
 
Rechtsgedanke des Inhalts, daß Sozialleistungen Dritter bei der Beurteilung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten außer Betracht bleiben müssen, nicht entnehmen läßt.
Einen solchen allgemeinen Rechtsgedenken hat der Senat indes schon § 1542 RVO a.F., an dessen Stelle § 116 SGB*X getreten ist, entnommen. Danach kann der Schädiger den Geschädigten nicht auf die Unfallrente verweisen. Die Leistungen aus der sozialen Unfallversicherung sollen dem Geschädigten und nicht dem Schädiger zugute kommen. Nach dieser Zweckbestimmung wird der Beitragserstattungsanspruch des Geschädigten nicht dadurch berührt, daß ihm infolge des
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Unfalls eine Verletztenrente gezahlt wird, die eine spätere Verkürzung . seines Altersruhegeldes versorgungsmäßig auszugleichen vermag (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158, 1159 f. m.w.N.).
Dr. Steffen	Richter	Dr.	Kullmann	Dr.	Lepa
 ist beurlaubt und deshalb daran gehindert, zu unterschreiben.
Dr. Steffen
 Dr. Müller
 Dr. Dressier
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 124/94
vom 13. Juni 1995 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 1995 durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressier und Dr. Woist
 beschlossen:
Das Senatsurteil vom 9. Mai 1995 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß es auf Seite 7 Zeile 1 statt "Berufungsgericht" richtig "Landgericht" heißen muß.
Dr. Kullmann
 Dr. Lepa