Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Mai 1975 über 72.843,75 DM aus eigenen Mitteln nicht mehr begleichen und vereinbarte deshalb mit dieser Bezahlung im Wege des sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahrens unter Einschaltung der beklagten Sparkasse, über die sie ihre Verbindlichkeiten abzuwickeln pflegte. Demzufolge übersandte sie der Klägerin einen über den Rechnungsbetrag lautenden, auf die Beklagte bezogenen Scheck, während die Klägerin ihrerseits über denselben Betrag als Ausstellerin einen von Cr.T. akzeptierten Wechsel Unterzeichnete und diesen mit einem Indossament versah. Diesen MUmkehrwechselH sollte die Firma Cr.T. bei der Beklagten, gestützt auf die Aussteller- und Indossantenunterschrift der Klägerin, diskontieren lassen, damit diese, die Beklagte, zur Einlösung des von Cr.T. ausgestellten Schecks bereit war. Diese hielt sich, nachdem Cr.T. zwischenzeitlich zahlungsunfähig geworden und ihr Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden war, mit Erfolg an die Klägerin. Die Klägerin hält die Beklebe für schadensersatzpflichtig; sie behauptet, diese habe in Kenntnis des abgesprochenen Scheck-Wechsel-Verfahrens den in ihren Händen befindlichen Wechsel an die Firma TAG übersandt, obwohl dieser, nachdem dessen zugedachte Verwendung wegen der Nichteinlösung des von der Firma Cr.T. ausgestellten Schecks nicht mehr verwirklicht werden konnte, ihr, der Klägerin, hätte zurückgegeben werden müssen. Das Berufungsgericht hält die Beklagte gemäß § 826 BGB für schadensersatzpflichtig, weil diese dadurch, daß sie den von der Klägerin ausgestellten und indossierten Wechsel an die Firma TAG übersandt hat, gegen die guten Sitten verstoßen und eine Schädigung der Klägerin, nämlich deren Inanspruchnahme, billigend in Kauf genommen habe. 1. Das Berufungsgericht führt zunächst aus, die Ersatzpflicht der Beklagten hänge nicht davon ab, ob der Tatbestand des § 826 BGB oder der des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266, 27 StGB von ihrer (im Berufungsrechts zug noch mitverklagten) Angestellten G.verwirklicht worden sei, sondern entspringe ihrer Verantwortung für die Organisation und Beaufsichtigung ihres Geschäftsbetriebs; sie, die Beklagte, habe nämlich als öffentliche Sparkasse nach den §§ 89» 31 BGB für den der Klägerin entstandenen Schaden einzustehen, wenn die Frage, welche in der Sparkasse tätigen Angestellten oder Vorstandsmitglieder in der vorliegenden Angelegenheit über die der Wechselbegebung zugrunde liegende Absprache unterrichtet waren, nicht geklärt werden könne. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß tatsächlich ein Mangel in der Organisation des Geschäftsablaufs - worin dieser bestehen soll und wem gegenüber eine im Verletzungsfall zu dem Schadensersatz führende Pflicht zu gewissenhafter und den Notwendigkeiten eines ordentlichen Geschäftsbetriebs entsprechender Organistation bestand, hat das Berufungsgericht nicht näher ausgeführt - Vorgelegen hat, für den der Vorstand der Beklagten als Organ (§§ 89 Abs.1, 31 BGB) die Verantwortung trägt, und wenn man des weiteren annimmt, daß dieser Mangel letztlich für die der Absprache der Klägerin mit der Firma Cr.T. widersprechende Übersendung des Wechsels an die Firma TAG ursächlich wurde, so könnte dies nicht zu einer Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung führen. Die Schädigung der Klägerin, die, wie unter den Parteien unstreitig ist, durch die von dem Geschäftsführer der Firma Cr.T. treuwidrig ver-anlaßte Weitergabe des Wechsels herbeigeführt wurde, stellte sich dann allenfalls als Folge einer Verletzung der der Beklagten obliegenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Regelung ihres inneren Geschäftsablaufs dar und wäre daher nur als eine fahrlässig gesetzte Ursache zu werten. Die Revision rügt auch zu Recht, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, die Beklagte habe von der Verabredung des Scheck-Wechsel-Verfahrens und daher auch von der dieser Abrede widersprechenden Verwendung des von b) Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts lassai nicht erkennen, wer der Beklagten das ihr unterstellte Wissen über die Scheck-Wechselabrede vermittelt hat. dem Kunden der Beklagten getroffenen Abrede unterrichtet hatte - bei der Klägerin das berechtigte Vertrauen erweckt haben, sie werde den Wechsel entweder, wie verab-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 124/79 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 14. Oktober 1980 Freudenstein Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Kreissparkasse vertreten durch ihren Vorstand, » Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Spinnerij___M Industrieterrein, Mi N.V., Belgien, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. / Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. März 1979 im Kostenausspruch und im übrigen insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat. In diesem Umfang wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin stand bis in das Jahr 1975 hinein mit der Firma Cr. T. GmbH & Co KG in L. (im folgenden: Cr.T.) in laufender Geschäftsverbindung. Sie lieferte ihr Garne für die Herstellung von Teppichböden. Im Frühjahr/ Sommer 1975 geriet die Firma Cr.T. in Zahlungsschwierigkeiten; sie konnte daher eine Rechnung der Klägerin vom 9. Mai 1975 über 72.843,75 DM aus eigenen Mitteln nicht mehr begleichen und vereinbarte deshalb mit dieser Bezahlung im Wege des sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahrens unter Einschaltung der beklagten Sparkasse, über die sie ihre Verbindlichkeiten abzuwickeln pflegte. Demzufolge übersandte sie der Klägerin einen über den Rechnungsbetrag lautenden, auf die Beklagte bezogenen Scheck, während die Klägerin ihrerseits über denselben Betrag als Ausstellerin einen von Cr.T. akzeptierten Wechsel Unterzeichnete und diesen mit einem Indossament versah. Diesen MUmkehrwechselH sollte die Firma Cr.T. bei der Beklagten, gestützt auf die Aussteller- und Indossantenunterschrift der Klägerin, diskontieren lassen, damit diese, die Beklagte, zur Einlösung des von Cr.T. ausgestellten Schecks bereit war. Die Beklagte löste jedoch den ihr am 19. Juni 1975 über die LandesZentralbank vorgelegt Scheck nicht ein, weil der Wechsel ihr noch nicht zu dem Ankauf vorgelegt worden war. Diesen erhielt sie erst am 24.Juni von der Firma Cr.T. und sandte ihn, nachdem sie ihn ihr zunächst mit dem Hinweis auf mangelnde Verwendbarkeit zurückgegeben, dann aber doch wieder in Empfang genommen hatte, mit Begleitschreiben vom 4. Juli 1975 gemäß Auftrag des Geschäftsführers der Firma Cr.T. an die Textilausrüstungsgesellschaft - TAG - Sehr. & Co (künftig: TAG). Diese hielt sich, nachdem Cr.T. zwischenzeitlich zahlungsunfähig geworden und ihr Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden war, mit Erfolg an die Klägerin. Die Klägerin hält die Beklebe für schadensersatzpflichtig; sie behauptet, diese habe in Kenntnis des abgesprochenen Scheck-Wechsel-Verfahrens den in ihren Händen befindlichen Wechsel an die Firma TAG übersandt, obwohl dieser, nachdem dessen zugedachte Verwendung wegen der Nichteinlösung des von der Firma Cr.T. ausgestellten Schecks nicht mehr verwirklicht werden konnte, ihr, der Klägerin, hätte zurückgegeben werden müssen. Die Beklagte stellt eine solche Kenntnis in Abrede. Das Landgericht hat die Klage, die auch noch gegen die bei der Beklagten in der Wechselabteilung tätig gewesene Frau G. gerichtet war, abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, die diese gegen beide Beklagte eingelegt hatte, war nur gegenüber der damaligen Erstbeklagten (und jetzigen alleinigen Beklagtep) von Erfolg. Mit ihrer Revision begehrt diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hält die Beklagte gemäß § 826 BGB für schadensersatzpflichtig, weil diese dadurch, daß sie den von der Klägerin ausgestellten und indossierten Wechsel an die Firma TAG übersandt hat, gegen die guten Sitten verstoßen und eine Schädigung der Klägerin, nämlich deren Inanspruchnahme, billigend in Kauf genommen habe. Dies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis wie auch in der Begründung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht führt zunächst aus, die Ersatzpflicht der Beklagten hänge nicht davon ab, ob der Tatbestand des § 826 BGB oder der des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266, 27 StGB von ihrer (im Berufungsrechts zug noch mitverklagten) Angestellten G. verwirklicht worden sei, sondern entspringe ihrer Verantwortung für die Organisation und Beaufsichtigung ihres Geschäftsbetriebs; sie, die Beklagte, habe nämlich als öffentliche Sparkasse nach den §§ 89» 31 BGB für den der Klägerin entstandenen Schaden einzustehen, wenn die Frage, welche in der Sparkasse tätigen Angestellten oder Vorstandsmitglieder in der vorliegenden Angelegenheit über die der Wechselbegebung zugrunde liegende Absprache unterrichtet waren, nicht geklärt werden könne. Diese Ausführungen werden mit Recht von der Revision angegriffen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß tatsächlich ein Mangel in der Organisation des Geschäftsablaufs - worin dieser bestehen soll und wem gegenüber eine im Verletzungsfall zu dem Schadensersatz führende Pflicht zu gewissenhafter und den Notwendigkeiten eines ordentlichen Geschäftsbetriebs entsprechender Organistation bestand, hat das Berufungsgericht nicht näher ausgeführt - Vorgelegen hat, für den der Vorstand der Beklagten als Organ (§§ 89 Abs. 1, 31 BGB) die Verantwortung trägt, und wenn man des weiteren annimmt, daß dieser Mangel letztlich für die der Absprache der Klägerin mit der Firma Cr.T. widersprechende Übersendung des Wechsels an die Firma TAG ursächlich wurde, so könnte dies nicht zu einer Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung führen. Der Vorwurf des Organisationsmangels, dessen Auswirkung nicht auf den Streitfall allein beschränkt wäre, der vielmehr allgemein im geschäftlichen Verkehr der Beklagten eine Gefahrenquelle darstellte, reicht nicht aus, der Beklagten in den Fällen, in denen er sich schädigend einem Dritten gegenüber auswirkt, ein vorsätzlich auf Schadenszufügung gerichtetes Handeln anlasten zu können. Die Schädigung der Klägerin, die, wie unter den Parteien unstreitig ist, durch die von dem Geschäftsführer der Firma Cr.T. treuwidrig ver-anlaßte Weitergabe des Wechsels herbeigeführt wurde, stellte sich dann allenfalls als Folge einer Verletzung der der Beklagten obliegenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Regelung ihres inneren Geschäftsablaufs dar und wäre daher nur als eine fahrlässig gesetzte Ursache zu werten. Dies scheint auch die Klägerin außer acht zu lassen, wenn sie in ihrer Entgegnung auf die Revisionsbegründung hervorhebt, daß - was im Grundsatz zutrifft - bei Vorliegen eines Organisationsmangels im Geschäftsbereich einer juristischen Person dieser stets den berufenen Vertretungsorganen zuzurechnen ist, so daß es, falls mehrere verfassungsmäßig bestimmte Vertreter vorhanden sind, nicht darauf ankommen kann festzustellen, welcher dieser Vertreter für die Organisation zuständig ist. Aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt bleibt, da unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien nicht ersichtlich, von der Klägerin auch nicht geltend gemacht sind, dann aber kein Raum für einen Schadensersatzanspruch, wenn, wie im Streitfall, die Klägerin lediglich einen Vermögensschaden erlitten hat. 2. Die Revision rügt auch zu Recht, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, die Beklagte habe von der Verabredung des Scheck-Wechsel-Verfahrens und daher auch von der dieser Abrede widersprechenden Verwendung des von ihr an die TAG weitergegebenen Wechsels Kenntnis gehabt, ohne festzuätellen, welchem Organ oder besonderen Vertreter (§30 BGB) der Beklagten dies bekannt war. Gerade auf diese Feststellung kommt es aber bei einer Verurteilung der Beklagten aus § 826 BGB entscheidend an. a) Die bis zur Vorinstanz mitverklagte Angestellte G., die die Klägerin als ihre ständige Kontaktperson bezeichnet hat, kommt als sog. Wissensvertreterin nach der BeweisWürdigung durch das Oberlandesgericht nicht in Betracht. Zwar hatte dieses, wie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils erkennen lassen, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage dieser Mitarbeiterin der Klägerin, sah sich aber außerstande, sich vom Gegenteil zu überzeugen und die Behauptung der Klägerin trotz der Aussage des Zeugen C. seiner Feststellung zugrunde zu legen. b) Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts lassai nicht erkennen, wer der Beklagten das ihr unterstellte Wissen über die Scheck-Wechselabrede vermittelt hat. Die Aussagen der bei dieser beschäftigten Zeugen und des auf Antrag der Klägerin als Partei vernommenen Vorstandsmitglieds T. geben dafür keinen Hinweis; sie alle bestritten, eine eigene Kenntnis der zwischen der Klägerin und der Fa. Cr.T. bestehenden Vereinbarung gehabt zu haben. Sollte das Berufungsgericht - wofür aufgrund der in den Rechtsstreit eingeführten Urkunden und anderer sonst nicht leicht erklärbarer Umstände einiges sprechen könnte - im Wege des Indizienbeweises zu seiner Uberzeugungsbildung hhsichtlich einer der Beklagten zuzurechnenden Kennt- 8 _/ nis der für die Entscheidung des Rechtsstreits aus § 826 BGB i.V. mit den §§ 89» 31, 30 BGB wesentlichen Tatsachen gekommen sein, so mußte es darüber nähere Ausführungen machen und, um eine rechtliche Überprüfung an Hand von § 286 ZPO zu ermöglichen, seine Überlegungen im einzelnen darlegen. Daran aber fehlt es, so daß das Berufungsurteil mit der bisher gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann. II. Falls das Berufungsgericht im Zuge der erneuten Entscheidungsfindung zu der Überzeugung gelangen sollte, daß immerhin einer der bei der Beklagten beschäftigten Personen der ausschließliche Zweck des zwischen der Klägerin und der Fa. Cr.T. vorgenommenen Wechselgeschäfts noch rechtzeitig bekannt geworden war, so wäre zu prüfen, ob sich daraus der Schluß rechtfertigt, die Beklagte sei in einer der Klägerin gegenüber zu demindest vertragsähnliche Beziehungen begründende Weise in die verabredete Finanzierung des von der Fa. Cr.T. der Klägerin geschuldeten Kaufpreises einbezogen worden. Dann allerdings käme es nicht darauf an, als Voraussetzung für den geforderten Schadensersatz ein vorsätzliches Handeln der Beklagten im Sinne von § 826 BGB festzustellen. Denn dann könnte die Beklagte - wenn etwa die Klägerin die Angestellte G. immerhin von der mit. dem Kunden der Beklagten getroffenen Abrede unterrichtet hatte - bei der Klägerin das berechtigte Vertrauen erweckt haben, sie werde den Wechsel entweder, wie verab- redet, zur Einlösung des Schecks verwenden, oder, wenn dies wirklich nicht mehr hätte bewerkstelligt werden können, nur mit Zustimmung der Klägerin der Fa. Cr.T. zurückgeben. Dr. Weber Dunz Scheffen Dr. Ankermann Dr. Deinhardt