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BGH

Gericht: BGH

Auch der Dienstherr muß, wenn er wegen des seinem verletzten Beamten gezahlten ünxallausglsichs (§ 139 BBS) bei dem ersatzpflichtigen Dritten gemäß § 87 a BBS Rückgriff nimmt, darlegen und beweisen,' daß und in welcher Höhe der Beamte unfallbedingten Mehrbedarf gehabt hat. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Gestütz-c auf § 87 a BBG.nimmt sie den Beklagten, dessen Versicherer die Schäden ia übrigen bezahlt hat, auch auf Erstattung der als Unfällausgleich gezahlten Beträge in Anspruch, weil 8r verpflichtet sei, littmann sum Ausgleich für die durch den Unfall entstandenen vermehrten Bedürfnisse eine Rente a'u zahlen. Ber geht davon ans, die sei nicht schon deshalb, weil § 87 a BBG den Übergang der dem verletzten Beamten zustehehden Ersatzansprüche bestimme, berechtigt, vom Beklagten Erstattung der Beträge zu. Sie könne vielmehr - dem Grunde und auch der Höhe nach - nur die Beträge verlangen, welche der Beamte kraft § 643 BGB (bzw. Da sie der Aufforderung, die dem verletzten Beamten durch den Unfall erwachsenen Mehraufwendungen darzutun, nicht nachgekommen sei, müsse ihre Klage mangels lachweis eines Schadens des Beamten abgewiesen .werden. •Uun erklärt zwar § 87 a BBG, daß ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch* der dem Beamten infolge seiner Körperverletzung zusieht, insoweit auf den Bienstherrn übergeht, als dieser infolge derKörperverletzung zur Gewährung einer Versorgung verpflichtet ist. 14) Es steht-aber außer Frage, daß die Klägerin ihren Erstattungsanspruch nicht schon aus diesen Bestimmungen der §| 139, 87 a 3BG herleiten kann. Die Bestimmung des §87 a BBG gibt ihm nur einen Ersatzanspruch, wenn und soweit der Beamte gesetzliche Schadensersatzansprüche hat. Somit kommt es darauf an, ob der verletzte Beamte einen Ersatzanspruch gegen den Beklagten hatte, den die Klägerin kraft Rechtsübergangs nach § 87 a BBG. 1. Daß insofern dem Grunde nach eine Haftung : des Beklagten bestehen kann, wird auch von ihm nicht geleugnet. Es ist durchaus möglich, daß der Unfall eine Vermehrung seiner Bedürfnisse verursacht hat, für die er vom Beklagten Ersatz fordern konnte (§843 BGB bzw. Daß ein Dienstherr, der Urifallausgleich gezahlt hat, auf diesen Ersatzanspruch greifen kann, weil Unfallausgleich und Mehrbedarfsrente dem gleichen Zweck dienen, also kongruent sind, hat der Senat - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung zu dieser frage -in seinem Urteil vom 23. a) Auch die Klägerin und die Revision verkennen nicht, daß der Richter einem Verletzten.'nur dann eine Rente wegen vermehrter Bedürfnisse zusprechen darf, wenn dieser im einzelnen und konkret behauptet und dargetan hat, daß und in welcher Hohe seine Bedürfnisse infolge der Verletzung vermehrt worden sind (vgl. .st zwar, daß der unrailausgieich seinem Kern nach einen vom Dienstherr», zu zahlenden Ausgleich für die Aufwendungen darstellt, die der verletzte Beamte infolge der unfallbedington Brwerbsbe-schrankung hat oder doch haben kann. daß nach § 139 BBG dieser Unfall-Ausgleich vom Dienstherrn pauschaliert festgesetzt wird und zu zahlen ist, also ohne Nachweis konkreten Mehrbedarfs oder bereits gemachter Aufwendungen (so BVerwGE 15, 51, 53; 16, 235, 240: 25, 46, 49; Plog/Wiedow aaO § 139 Rdnr.2). Die Pauschalierung gilt aber nur im Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten, nicht auch im Verhältnis des Beamten zu dem ersatzpflichtigen Dritten, hier dem Beklagten. Davon aber, daß er sie ihm auf jeden Fall zu erstatten hätte, also auch dann, wenn der verletzte Beamte konkret keinen unfallbedingten Mehrbedarf gehabt hat, kann keine Rede sein. Zuweilen führen allerdings die Bestimmungen der Beamtengesetze dazu, daß der Dienstherr seinem verletzten Beamten-mehr zahlen muß, als an sich zu dem Ausgleich des objektiv bestehenden Rr-werbsschadens usw. Dann aner gibt die auf § 87 a 3BG beruhende Stellung des 'Dienstherrn als legalzescsionar Ihm nicht das Beeilt, vom Schädiger ohne weiteres Erstattung dieses Mehrbetrages zu verlangen (vgl. Auch bei den vom Dienstherrn geltend gemachten Ersatzansprüchen muß, sollen ungerechtfertigte Verkürzungen des Beamten oder unberechtigte Belastungen des Schädigers vermieden werden, der Hachweis gef ordert iverden, in; welcher Höhe der Beamte, wäre er selbst voll sachbefugt, Ersatz verlangen' könnte. fiese, ebenfalls legaizessionäre der an sich Ersatzberechtigten, können vom ersatzpflichtigen fritten grundsätzlich ohne Einzelnachweis konkreter Aufwendungen die Pauschalbeträge verlangen, die sie nach § 1524 Abs. 1 Satz 2-4 BYO für ICrankenpflegekosten berechnet haben (vgl. Eine analoge Anwendung des § 1542 Abs. 2 HYÖ kommt jedoch nur in Betracht, wenn der -Sachverhalt, der den Gesetzgeber zur Zulassung einer pauschalierten Berechnung veranlaßt hat, im zu entscheidenden Pali ähnlich liegt, fies hat der Senat für die Familienhilfe des § 205 c BYO bejaht (Senatsurteil vom 21. Sie kann aber auch - so wie dies der verletzte Beamte, könnte er.selbst klagen, tun könnte - im einzelnen angeben und belegen, welche unfallbedingten Mehrausgaben dieser gehabt hat. darauf abgestelltdaß der verletzte Beamte nach den ärztlichen Gutachten, keiner zusätzlichen Uahrungs- und Stärkungsmittel^bedurfte, der Anspruch des Dienstherrn daher schon aus diesem Grunde abzuweisen war (vgl. Februar i960 (VersR 1965, 563) hat der Senat die Sache an das Berufungsgerieht zurückverwiesen, weil dieses es: offen gelassen hatte, ob der Beamte (Soldat) infolge der UnfallVerletzungen Aufwendungen für erhöhte Bedürfnisse hatte, für die er gemäß § 843 Abs. 1 BGB von der Beklagten Ersatz verlangen könnte. Richtig mag auch sein, daß diese Erfahrung der Einführung des Unfallausgieichs durch § 139 BBG zugrunde liegt und, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 $> beträgt, zur Gewährung pauschalierter Renten führt. Hier hatte der Beklagte stets bestritten, daß die Bedürfnisse des verletzten Beamten durch den Unfall gesteigert worden seien, und behauptet, dieser habe, abgesehen von der abstrakt festgesetzten Minderung seiner allgemeinen Erwerbsfähigkeit, konkret keinerlei Mehrbedarf gehabt.

Zitierte Normen: § 643 BGB § 11 StVG § 139 BBG § 843 BGB § 11 StVG § 842 BGB § 287 ZPO § 843 BGB § 139 BBG § 287 ZPO § 843 BGB § 287 ZPO § 139 BBG § 287 ZPO
BeamtekonkretBBGBGBDienstherrnDienstherrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Lachschlagwerk:	ja
BG-IiZ:	nein
BBS § 139; BG-B 843
Auch der Dienstherr muß, wenn er wegen des seinem verletzten Beamten gezahlten ünxallausglsichs (§ 139 BBS) bei dem ersatzpflichtigen Dritten gemäß § 87 a BBS Rückgriff nimmt, darlegen und beweisen,' daß und in welcher Höhe der Beamte unfallbedingten Mehrbedarf gehabt hat.

u r u
v. 13. Januar 1970
ZS
OLG München LG Manchen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
_ZR 124/66	URTEIL	Verkündet	am
13. Januar 197^ Kriegl
 Justizhauptsekret
als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 er Deutschen Bundesbahn, vertreten durch.die Bundesbahn-irektion dflR, M VWi, AfllPs traße VI,
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Professor
 gegen
Eduard
uVHHi) KfWBIs tra ß e V>
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollraächtigter
 Rechtsanwalt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Df. leber,
 Professor Dr. Ifüßgeixs, Sonnabend. Düna und der Bundesrichterin Scheffen
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29* März 1968 wird zurüekgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Bundesbahnbeamte	wurde arn Tö.: Marz 1964,
als er mit seinem Fahrrad zu seiner Dienststelle fuhr, von dem Kraftwagen des Beklagten angefahren und erheblich verletzt. Daß der Beklagte den Unfall allein verschuldet hat, daher	alle Schäden zu ersetzen hat, ist
 außer Streit.
Die Klägerin, die Deutsche Bundesbahn, hat an
 den sie im Dienst gehalten'hat, im Hinblick darauf, daß er,■■nach vorübergehender Bi^h's'iunfähigkeit, in
 seiner Krwerbsfähigkeit beschränkt war, außer seinen Dienstbesagen Unfallausgleich gemäß § 159 BBG gezahlt. Gestütz-c auf § 87 a BBG.nimmt sie den Beklagten, dessen Versicherer die Schäden ia übrigen bezahlt hat, auch auf Erstattung der als Unfällausgleich gezahlten Beträge in Anspruch, weil 8r verpflichtet sei, littmann sum Ausgleich für die durch den Unfall entstandenen vermehrten Bedürfnisse eine Rente a'u zahlen. Hinsichtlich der Höhe dieses Mehrbedarfs hat sie nichts vergesse11* Sie steht auf dem Standpunkt, der Ersatzanspruch. v/ittmanns sei als Pauschalanspruch auf sie übergegangan, so daß sie einen konkreten Binzeinschweis bezüglich der wittmann entstandenen Mehrbedürfnisse nicht zu fuhren brauche.
managencht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der vom ODerlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
a£tsche idungggründe:
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 geht davon ans, die sei nicht schon deshalb, weil § 87 a BBG den Übergang der dem verletzten Beamten zustehehden Ersatzansprüche bestimme, berechtigt, vom Beklagten Erstattung der Beträge zu. verlangen, die sie gemäß § 139 BBG ihrem Beamten
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gezahlt hat. Sie könne vielmehr - dem Grunde und auch der Höhe nach - nur die Beträge verlangen, welche der Beamte kraft § 643 BGB (bzw. §§ 11, 13 StVG) vom Beklagten hätte verlangen können. So aber wie dieser seine unfallbedingten Mehraufwendungen hätte konkret nachv/eisen müssen, müsse dies auch die Klägerin. Da sie der Aufforderung, die dem verletzten Beamten durch den Unfall erwachsenen Mehraufwendungen darzutun, nicht nachgekommen sei, müsse ihre Klage mangels lachweis eines Schadens des Beamten abgewiesen .werden.
Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts ist richtig. Was die fievision hiergegen vorbringt, greift nicht durch.
I. Mach § 139 BBG mußte die Klägerin ihrem Beamten, weil er laut ärztlichem Gutachten infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit ..wesentlich beschränkt war, Unfallausgleich gewähren. Hierbei kam es nicht darauf an, ob der Beamte, der im Dienst geblieben war und 'weiterhin seine vollen Dienstbezüge erhalten hat, überhaupt konkret einen Erwerbsschaden hatte oder wie hoch dieser oder seine etwaigen Aufwendungen zur Erhaltung und Verwertung der ihm verbliebenen Erwerbsfähigkeit waren, lei der Anwendung des § 139 BBG kam es allein auf die abstrakte Erwerbsbesch r änkung an, die nach den Sätzen des § yi Abs> 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes zu bestimmen war.
•Uun erklärt zwar § 87 a BBG, daß ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch* der dem Beamten infolge seiner Körperverletzung zusieht, insoweit auf den Bienstherrn übergeht, als dieser infolge derKörperverletzung zur Gewährung einer Versorgung verpflichtet ist. Auch ist der hier von der Klägerin gewährte Ünfallsusgleich eine Versorgung (vgl. §§ 105, 134, 139 3BG; flog/ sVxedow, BBG § 87 a Rdnr. 16 S. 14) Es steht-aber außer Frage, daß die Klägerin ihren Erstattungsanspruch nicht schon aus diesen Bestimmungen der §| 139, 87 a 3BG herleiten kann. Zwar hat der Beklagte:"verschuldet,. daß die Klägerin ihrem Beamten einen Unfällausgleich zahlen muß. Dadurch allein ist ihr aber noch kein eigener Ersatzanspruch erwachsen. Der Dienstherr kann nicht etwa den ihm selbst durch den Dienstunfall erwachsenen Drittschaden geltend rauchen (BGHZ 9, 179, 186). Die Bestimmung des §87 a BBG gibt ihm nur einen Ersatzanspruch, wenn und soweit der Beamte gesetzliche Schadensersatzansprüche hat.
II. Somit kommt es darauf an, ob der verletzte Beamte einen Ersatzanspruch gegen den Beklagten hatte, den die Klägerin kraft Rechtsübergangs nach § 87 a BBG. geltend machen kann.
1. Daß insofern dem Grunde nach eine Haftung : des Beklagten bestehen kann, wird auch von ihm nicht
 geleugnet.
Es ist durchaus möglich, daß der Unfall eine Vermehrung seiner Bedürfnisse verursacht hat, für die er vom Beklagten Ersatz fordern konnte (§843 BGB bzw.
 §§ 11» 13 StVG). Daß ein Dienstherr, der Urifallausgleich
 gezahlt hat, auf diesen Ersatzanspruch greifen kann, weil Unfallausgleich und Mehrbedarfsrente dem gleichen Zweck dienen, also kongruent sind, hat der Senat - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung zu dieser frage -in seinem Urteil vom 23. Februar 1965 bejaht (VI ZR 30/64
-	VersR 1965, 563; vgl. auch Urteil vom 10. November 1964
-	VI ZR 136/63 - VersR 1964, 1307). Davon geht auch das Berufungsgericht aus.
2. Der Streit der Parteien geht um die mit der Hohe des so auf die Klägerin möglicherweise übergegangenen Ersatzanspruchs zusammenhängende Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht von der Klägerin die Darlegung verlangt hat, daß der Beamte in der lat unfallbedingten Mehrbedarf gehabt hat,
a) Auch die Klägerin und die Revision verkennen nicht, daß der Richter einem Verletzten.'nur dann eine Rente wegen vermehrter Bedürfnisse zusprechen darf, wenn dieser im einzelnen und konkret behauptet und dargetan hat, daß und in welcher Hohe seine Bedürfnisse infolge der Verletzung vermehrt worden sind (vgl. Soergel/
 Seuner, BUB TO. Aufi. Ediir. 7, 10 zu § 843; Floegel/ Hartung/Jagusch StVG 18. Aufi. § 11 Anm. 3). Eine^abstrakte Schadensberechnung ist ihm grundsätzlich nicht gestattet. Das gilt nicht nur für den lachweis eines Verdienstausfalls (§ 842 BGB), sondern auch für den Eachweis unfall-bedingten Mehrbedarfs (§ 843 BGB:). Baß dem Verletzten und dem Richter allerdings die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu Hilfe kommt, bedarf keiner Erörterung.
b) Zu Unrecht meint die Revision, diese Grundsätze könnten dann nicht gelten, wenn der Dienstherr Erstattung des von ihm gezahlten Unfällausgleichs fordere.
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.st zwar, daß der unrailausgieich
 seinem Kern nach einen vom Dienstherr», zu zahlenden Ausgleich für die Aufwendungen darstellt, die der verletzte Beamte infolge der unfallbedington Brwerbsbe-schrankung hat oder doch haben kann. Eben dieser Zweck des Unfallausgleichs hat den Senat bewogen, in seinem Urteil vom 23. Februar 1965 die Kongruenz des Ersatzanspruchs aus § 843 BGB mit dem Unfallausgleich zu bejahen. Richtig Ist auch, worauf die Revision vor allem abhebt., daß nach § 139 BBG dieser Unfall-Ausgleich vom Dienstherrn pauschaliert festgesetzt wird und zu zahlen ist, also ohne Nachweis konkreten Mehrbedarfs oder bereits gemachter Aufwendungen (so BVerwGE 15, 51, 53;
 16, 235, 240: 25, 46, 49; Plog/Wiedow aaO § 139 Rdnr.2). Die Pauschalierung gilt aber nur im Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten, nicht auch im Verhältnis des Beamten zu dem ersatzpflichtigen Dritten, hier dem Beklagten. In dieser Richtung hat die Pauschalierung lediglich nie Bedeutung, daß die vom Dienstherrn gezahlten oder zu zahlenden Beträge die Höchstsumm© bilden, bis zu der der Ersatzpflichtige dem Dienstherr» haftet. Davon aber, daß er sie ihm auf jeden Fall zu erstatten hätte, also auch dann, wenn der verletzte Beamte konkret keinen unfallbedingten Mehrbedarf gehabt hat, kann keine Rede sein.
Der in § 8? a niemals dazu führen
BBG angeordnete Rechtsubergang darf daß der Schädiger im Endergebnis
(an den Bienstherrn kraft Übergangs, an den Beamten iru übrigen) mehr leisten müßte, als er ohne diese cessio legis zu zahlen hätte (vgl. tfussow, unfallhaftpflichtrecht, j0.Auf1. TZ 1596; Kalifelz,
 VersR 1963, 204). Zuweilen führen allerdings die Bestimmungen der Beamtengesetze dazu, daß der Dienstherr seinem verletzten Beamten-mehr zahlen muß, als an sich zu dem Ausgleich des objektiv bestehenden Rr-werbsschadens usw. erforderlich wäre. Dann aner gibt die auf § 87 a 3BG beruhende Stellung des 'Dienstherrn als legalzescsionar Ihm nicht das Beeilt, vom Schädiger ohne weiteres Erstattung dieses Mehrbetrages zu verlangen (vgl. Senatsurteil vom 27. duni 1967 -VI ZR 3/66 - YersR 1967, 953). Die Hohe des abstrakten Unfallausgleichs und des konkreten Mehrbedarfsanspruch aus § 843 BC-3 müssen daher getrennt untersucht werden (vgl. BGriiZ GSZ 9, 189; auch Bentz HJd 1958, 1069, 1071). Beträgt beispielsweise der ünfallausgleich monatlich 45 DM, muß aber der Beamte 50 DM aufwenden, so geht der Anspruch in Höhe der 45 DM auf den Dienstherrn über, in Höhe von 5 DM verbleibt er dem Beamten (vgl. das Senatsurteil vom 10. November 1964 -VI ZR 186/63 - VersR 1964, 1307). Auch bei den vom Dienstherrn geltend gemachten Ersatzansprüchen muß, sollen ungerechtfertigte Verkürzungen des Beamten oder unberechtigte Belastungen des Schädigers vermieden werden, der Hachweis gef ordert iverden, in; welcher Höhe der Beamte, wäre er selbst voll sachbefugt, Ersatz verlangen' könnte.
bb) Ohne Erfolg beruft sich;di® Revision auf die Regelung, die der Gesetzgeber in § 1542 Abs., 2 RYQ
zugunsten der Sozialversicherungsträger getroffen hat. fiese, ebenfalls legaizessionäre der an sich Ersatzberechtigten, können vom ersatzpflichtigen fritten grundsätzlich ohne Einzelnachweis konkreter Aufwendungen die Pauschalbeträge verlangen, die sie nach § 1524 Abs. 1 Satz 2-4 BYO für ICrankenpflegekosten berechnet haben (vgl. BßiiZ 12, 154).
Eine analoge Anwendung des § 1542 Abs. 2 HYÖ kommt jedoch nur in Betracht, wenn der -Sachverhalt, der den Gesetzgeber zur Zulassung einer pauschalierten Berechnung veranlaßt hat, im zu entscheidenden Pali ähnlich liegt, fies hat der Senat für die Familienhilfe des § 205 c BYO bejaht (Senatsurteil vom 21. Januar 1958 - VI 2R 295/56 -YersB 1:958, 1.53) , ebenso für die einem Rentner gewährten Versicherungsleistungen (.Urteil vom 8. Februar 1966 - VI ZU 200/64 - VersR 196.6, 336). Eine solche rechtsähnliche Lage ist hier jedoch nicht gegeben. Die Vorschrift des § 1542 Abs. 2 BYO ist durch die besonderen Verhältnisse -geboten, in denen sich eine Versicherungsanstalt befindet, wenn sie dexa Verletzten ein Heilverfahren gewährt hat? einer ausdehnenden Anwendung sind daher enge Grenzen gesetzt (vgl. auch wussow Wj 1964,
 27; Gunkel In Xraftverkehrsrecht von A-Z, Sozialversicherung,: Rückgriff aus § 1542 BYO, Erläuterungen 4 Bl. 11 B). Der 7ersicherungsträger hat nämlich in aller Hegel die
 Krankenpflege und die Krankenhauspflege dem.: Versicherten nicht in Geld, sondern als Sachleistungen (in natura) zur Verfügung gestellt. Er würde sich daher laehweis- und Beroehnungsschwierigkeiten gegenüber sehen,: wenn der ersatzpflichtige Dritte von ihm den Beweis der im Einzel-■fail konkret ausgegebenen Beträge verlangte (vgl. Wussov; aaO TZ 1474; Gelgel, Haftpflichtprozaß, T4, Aüfl.
Kapitel 30 Bdnr. 112). Um dies zu vermeiden und den
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Ersatzanspruch in einfacher Weise und ohne wenig sinnvollen Yerwa11ung saufwand berechnen zu können,
 hat § 1542 Abs, 2 MO das in § 1524 E?0 geregelte Abrechnungsverfahren auch für die privatrechtliche Inanspruchnahme des Dritten zugelassen.
Im vorliegenden Pall 'bestehen solche Schwierigkeiten nicht. Die Klägerin kann ihre Aufwendungen, da sie keine Sach-, sondern Barleistungen darstellen, ohne weiteres beziffern. Sie kann aber auch - so wie dies der verletzte Beamte, könnte er.selbst klagen, tun könnte - im einzelnen angeben und belegen, welche unfallbedingten Mehrausgaben dieser gehabt hat. Ihr dies abzunehmen, besteht kein Anlaß, zu demal sie sich selbstverständlich der in § 287 ZPO zugelassenen Schätzungen bedienen kann (vgl. BayObLG VersE 1968,
949 für Art. 96 des bayerischen Beamtengesetzes}.
cc) Ton diesen Grundsätzen ist der Senat auch bisher stets ausgegangen.: So hat er: schon ln seinem Urteil vom 16. Mai 1961 (VI ZR 120/60 - VersB 1961,
 638, 640) u»a. darauf abgestelltdaß der verletzte Beamte nach den ärztlichen Gutachten, keiner zusätzlichen Uahrungs- und Stärkungsmittel^bedurfte, der Anspruch des Dienstherrn daher schon aus diesem Grunde abzuweisen war (vgl. auch die Berechnungen in dem Urteil vom 10. iJovember 1964 - Versk 1964, 1:307).
In seinem Urteil vom 23. Februar i960 (VersR 1965,
 563) hat der Senat die Sache an das Berufungsgerieht zurückverwiesen, weil dieses es: offen gelassen hatte, ob der Beamte (Soldat) infolge der UnfallVerletzungen Aufwendungen für erhöhte Bedürfnisse hatte, für die er gemäß § 843 Abs. 1 BGB von der Beklagten Ersatz verlangen könnte.
 
3. Hilf3weise macht die Revision geltend, im vorliegenden Pall seien allein schon deshalb unfallbedingte Mehrbedürfnisse des Beamten anzunehmen, weil er erheblich verletzt worden (Schenkelhalsbruch) und ein Dauerschaden zurückgeblieben sei. Die Revision meint, die Klägerin sei schon durch ihren Hinweis auf diesen Sachverhalt der ihr nach § 287 ZPO obliegenden Darlcgungsiast nachgekömmen.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Gewiß wird oft sin Verletzter, dei* unter Dauerfolgen eines Unfalls zu leiden hat, Bedürfnisse;und Ausgaben haben, die ein gesunder Mensch in diesem Umfang nicht hat. Richtig mag auch sein, daß diese Erfahrung der Einführung des Unfallausgieichs durch § 139 BBG zugrunde liegt und, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 $> beträgt, zur Gewährung pauschalierter Renten führt. Geht es aber, wie hier, darum, den bürgerlich-rechtlichen Anspruch des Beamten gegen den Schädiger seiner Höhe nach festzustellen oder in Anwendung des § 287 ZPO verläßlich zu schätzen, sc muß der Anspruchsteller zu demindest soviel ah konkreten Tatsachen vortragen, daß der Schluß gerechtfertigt ist, der Verletzte sei zu Mehrausgaben genötigt, und daß eine Schätzung, jedenfalls eines Durchschhittsbe-trages erlaubt ist (vgl. auch KG TersS 1969, 260).
Hier hatte der Beklagte stets bestritten, daß die Bedürfnisse des verletzten Beamten durch den Unfall gesteigert worden seien, und behauptet, dieser habe, abgesehen von der abstrakt festgesetzten Minderung seiner allgemeinen Erwerbsfähigkeit, konkret keinerlei Mehrbedarf gehabt. Die Klägerin hat für das Gegenteil
 weder mittel Sachia § 845 frei.
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Wittmann als Zeugen benannt noch andere Beweis-angeboten. Wenn das Berufungsgericht bei solcher ge die Voraussetzungen eines Anspruchs aus BGB nicht bejaht hat, so ist das rechtlich einwand
 Dr. Weber	Ifüßgens	Sonnabend
 Buns	Schaffen