Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Dr« Bode, Dr« Hauß, Heinr« Meyer und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oherlandesgeriohts Hamm (Westf.) Die hiar gerade verlaufende Fahrbahn war durch Straßenlampen mäßig erhellt, von denen eine am Beginn des Aufbruchs am rechten Fahrbahnrande stand« Dem Beklagten kam der bei der Klägerin versicherte Maurer Nßhh dem Aufprall bremste der Beklagte stark und der Lastzug blieb so stehen, daß die Rückwand des Anhängers 19,10 m vom Ende der Auf bruchsteile entfernt war. Mit der Klage hat die Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitver-schuldens ihres Versicherten zu 1/4 sowie des RechtsUbergangs auf die Berufsgenossenschaft Erstattung ihrer Leistungen für die Zeit bis zu dem 31> Bezember 1962 verlangt; sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 8 037*10 BM nebst Zinsen '0 verurteilen. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe den Unfall dadurch überwiegend verschuldet, daß er mit dem Last zug nicht gewartet habe, bis der Mopedfahrer die Engstelle durchfahren habe. Ber Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ent gegnet, der Mopedfahrer habe den Unfall allein verschuldet; er sei plötzlich und unvorhersehbar schräg tiach links auf den Motorwagen zugefahren, ohne daß dazu ein Anlaß bestanden habe. Bas Berufungsgericht stellt unangefochten fest, daß sich der Beklagte der Engstelie mit einer-Geschwindigkeit von etwa 3Ö km/st genähert hat und ab 400 m vor der Unfallstelle nie schneller als 36,5 km/st gefahren ist. Die unmittelbare und entscheidende UnfällurSache erblickt das Berufungsgericht darin, daß der Mopedfahrer ohne ersichtlichen Anlaß nach links abgebogen sei, als er sich ganz kurz vor dem entgegenkommenden Lastzug befunden habe. Demgegenüber treffe den Mopedfahrer ein erhebliches Verschulden; er habe sowohl die Aufbruch-Stelle als auch den entgegenkommenden Lastzug yon weitem sehen, dessen Fahrweise beobachten und sich auf sie einstellen können. Auf eine mögliche Blend-wirkuhg des Abblendlichts, mit dem der Lastzug unstreitig gefahren sei, habe er sich einstellen müssen;es habe daher für ihn kein Anlaß zu einem plötzlichen Erschrecken bestanden. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe zö den von der Klägerin gegen das Gutachten des Sachverständigen erhobenen Bedenken das beantragte Gutachten einholen müssen. Die Revision rügt, die Feststellung des Berufungsgerichts, der Mopedfahrer habe die Aufbruchstelle schon von weitem erkennen können, stehe mit dem unstreitigen Sachverhalt in Widerspruch und sei willkürlich. Gerade der Umstand, daß der Lastzug, für den Mopedfahrer schon von weitem erkennbar, nach links abgehogen war* mußte diesem zu der Vermutung Anlaß geben, ein Hindernis auf seiner - des Mopedfahrers - linken Fahrbahnseite könne den Lastzugfahrer zu dem Ausbiegen veranlaßt haben. Mit diesen Ausführungen sind zügleich^die Rügen der Revision zur Schadensabwägung als unbegründet gekennzeichnet, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wenden, den Beklagten treffe allenfalls ein ganz geringfügiges, den Mopedfahrer dagegen ein erhebliches Verschulden, durch das der Unfall ganz überwiegend verursacht worden sei. Die Würdigung des Berufungsgerichts, das Verschulden des Beklagten und die Betriebsgefahr seines Lastzuges träten hinter dem Verschulden des Mopedfahrers und der dadurch gesetzten Unfallverursachung völlig zurück, eine Schadensteilung sei daher nicht gerechtfertigt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden .
Hi BUNDESGERICHTSHOF 2805 (M NAMEN DES VOLKES 036 VI ZR 124 /66 URTEIL Verkündet am 19.Dezember 1967 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Landesversicherungsanstalt Westfalen in IflHM ( Westf.) vertreten durch die Geschäfts- führung, diese vertreten durch don ersten Direktor Josef Schfl|HHp9 ebenda, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« gegen den Kraftfahrer Emil L St^HHHBstraße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Dr« Bode, Dr« Hauß, Heinr« Meyer und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oherlandesgeriohts Hamm (Westf.) vom 4. April 1966 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auf -erlegt. Von Rechts wegen Tatbestand; Am fB* MB 1959 gegen 2o«15 Uhr befuhr der Beklagte bei Dunkelheit und leichtem Regen mit seinem beladenen 14,30 m langen und 2,40 m:?bre'i^ 9 m breite, mit Kleingranitpflaster versehene KflH^straße in BqJBB in südöstlicher Richtung. Mit müßiger Geschwindigkeit fuhr er an einem S,40 m langen Straßenaufbruch vorbei, der vom rechten Fahrbahnrande her 3,20 m in seine Fahrbahn reichte, durch Warnlampen gesichert und gut zu erkennen war. Die hiar gerade verlaufende Fahrbahn war durch Straßenlampen mäßig erhellt, von denen eine am Beginn des Aufbruchs am rechten Fahrbahnrande stand« Dem Beklagten kam der bei der Klägerin versicherte Maurer AflHm mit seinem Moped entgegen. Er prallte mit dem Kopf vorn links gegen den Kastenaufbau des Motorwagens und erlitt schwere Schädelver-letzungen, die zu seinem sofortigen Tode führten. Nßhh dem Aufprall bremste der Beklagte stark und der Lastzug blieb so stehen, daß die Rückwand des Anhängers 19,10 m vom Ende der Auf bruchsteile entfernt war. Der Anhänger stand vorn und hinten je 3>30 m vom linken Fahrbahnrand entfernt. 1)ie Klägerin und die zuständige Berufsgenossenschaft haben den Hinterbliebenen Cdes Getöteten Sozialleistungen zu erbringen. Mit der Klage hat die Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitver-schuldens ihres Versicherten zu 1/4 sowie des RechtsUbergangs auf die Berufsgenossenschaft Erstattung ihrer Leistungen für die Zeit bis zu dem 31> Bezember 1962 verlangt; sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 8 037*10 BM nebst Zinsen '0 verurteilen. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe den Unfall dadurch überwiegend verschuldet, daß er mit dem Last zug nicht gewartet habe, bis der Mopedfahrer die Engstelle durchfahren habe. Bei der Einfahrt in die Enge sei er zu weit nach links ausgeschert und habe dadurch dem Mopedfahrer die Fahrbahn unzu demutbar eingeengt. Seine Fahrgeschwindigkeit sei zu hoch gewesen. Ber Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ent gegnet, der Mopedfahrer habe den Unfall allein verschuldet; er sei plötzlich und unvorhersehbar schräg tiach links auf den Motorwagen zugefahren, ohne daß dazu ein Anlaß bestanden habe. Ber Beklagte sei mit 4 nur etwas Uber 30 km/st in die Engstelle eingefahren und habe dabei nur einen leichten Bogen beschrieben. In der ganzen Engstelie habe er mehr als 2^50 m Abstand zu dem linken Pahrbahnrand gehalten, so daß sogar ein größeres Fahrzeug ungefährdet habe vorbeiziehen können. Der Unfall sei für den Beklagten unabwendbar gewesen. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiter verfolgt und zusätzlich die Pe$r-fcstellung beantragt, daß der Beklagte ihr die woiteren Leistungen an die Hinterbliebenen des Oetöteten zu erstatten habe, soweit deren Schaden- | ersatzansprüche anteilmäßig unter Abzug der Leistung der Berufsgenossenschaft auf sie übergegangen seien. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit cler Revision verfolgt die Klägerin die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Bas Berufungsgericht stellt unangefochten fest, daß sich der Beklagte der Engstelie mit einer-Geschwindigkeit von etwa 3Ö km/st genähert hat und ab 400 m vor der Unfallstelle nie schneller als 36,5 km/st gefahren ist. Biese Geschwindigkeit erachtot es mit Recht als der Verkehrslage angemessen. Ent a che i dim flachverständig beraten hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß der Lastzug des Beklagten vor der Engstelle nicht plötzlich und nicht weit nach links ausgeschert, sondern allmählich und zügig nach links hinübergesetzt worden ist und unmittelbar vor wie auch in der Engstelle stets weiter als 2,50 m vom linken Fahrbahnrand entfernt geblieben ist. Der Lastzug habe daher,so legt das Berufungsgericht dar, dem Gegenverkehr eine Fahr-bahnbreitc von mindestens 2,50 m belassen, die bei der von ihm eingehaltenen mäßigen Geschwindigkeit ein ungehindertes Befahren sogar für größere Fahrzeuge und erst recht für ein Moped gest_ttet habe. Die unmittelbare und entscheidende UnfällurSache erblickt das Berufungsgericht darin, daß der Mopedfahrer ohne ersichtlichen Anlaß nach links abgebogen sei, als er sich ganz kurz vor dem entgegenkommenden Lastzug befunden habe. Mit einer solchen Fahrweäsc habe der Beklagte nicht zu rechnen brauchen. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte nach Passieren der Engstelle zu lange mehr als unbedingt notwendig links geblieben und nicht alsbald möglichst weit nach rechts gefahren sei. Darin könne allenfalls ein ganz geringfügiges Verschulden des Beklagten erblickt werden. Demgegenüber treffe den Mopedfahrer ein erhebliches Verschulden; er habe sowohl die Aufbruch-Stelle als auch den entgegenkommenden Lastzug yon weitem sehen, dessen Fahrweise beobachten und sich auf sie einstellen können. Auf eine mögliche Blend-wirkuhg des Abblendlichts, mit dem der Lastzug unstreitig gefahren sei, habe er sich einstellen müssen;es habe daher für ihn kein Anlaß zu einem plötzlichen Erschrecken bestanden. Das Verschulden des Mopedfahrers und die dadurch gesetzte Unfall- Verursachung seien derart schwerwiegend 9 daß da*-gegen ein etwaiges Verschulden des Beklagten und die Betriebsgefahr des Lastzuges als Unfallursache nicht mehr ins Gewicht fielen 5 ein Schadensausgleich komme daher nicht in Betracht. Biese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen. Bie gegen die tatsächlichen Feststellungen gerichteten Verfahrensrügen sind unbegründet. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe zö den von der Klägerin gegen das Gutachten des Sachverständigen erhobenen Bedenken das beantragte Gutachten einholen müssen. Bas Berufungsgericht hat deh Sachverständigen zu dem Senatsterinin geladen und zu seinem Gutachten eingehend vernommen. Hierbei hatte der Frozeßbe-vollmäc^tigte der Klägerin Gelegenheit, an den Sachverständigen Fragen zu stellen und ihre Bedenken geltend zu machen. Auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen hatte die Klägerin keinen Anspruch (§ 404 Abs. 1 ZPO). Weder der Inhalt des Gutachtens noch die von der Klägerin erhobenen Bedenken boten Anlaß zur lihholung eines Obergutachtens. Die Revision rügt, die Feststellung des Berufungsgerichts, der Mopedfahrer habe die Aufbruchstelle schon von weitem erkennen können, stehe mit dem unstreitigen Sachverhalt in Widerspruch und sei willkürlich. Auch diese Rüge geht fehl. Im Urteilstatbestand wird als unstreitig festgestellt, daß die Aufbruchstelle gut sichtbar war; sie sei durch mehrere Warhlampen geäifehebt* gewesen:»- außerdem »habe unmittelbar neben ihr am Fahrbahnrände eine Straßen- lampe gestanden; es habe leicht geregnet« Die Klägerin selbst hat vorgetragen, bei der Straßenlampe habe es sich um eine solche modernster Bauart gehandelt, die es dem Beklagten gestattet und zur Pflicht gemacht habe, mit Standlicht an der Aufbruchstelle vorbeizufahren; der Beklagte hat ebenfalls die moderne Bauart betont und behauptet, die Lampe habe ähnliche Helligkeitswerte wie eine elektrische Peitschenlampe entv/ickelt. Der hiernach unstreitige Sachverhalt trägt die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung« Entgegen der Meinung der Eevision ist es für die rechtzeitige Erkennbarkeit der Aufbruchs teile unerheblich, daß sie sich auf der linken Föhrbahnhälfte des Mopedfahrers befunden hat. Gerade der Umstand, daß der Lastzug, für den Mopedfahrer schon von weitem erkennbar, nach links abgehogen war* mußte diesem zu der Vermutung Anlaß geben, ein Hindernis auf seiner - des Mopedfahrers - linken Fahrbahnseite könne den Lastzugfahrer zu dem Ausbiegen veranlaßt haben. Bei einem Blick auf die linke Fahrbahnseite hätte er alsdann zu demindest die Warnlampen rechtzeitig erkennen können und aus ihrem Vorhandensein «uf ein Hindernis schließen müssen, auf-dah äÄ Linkuäbbiegen^ zuführen war. Es kommt daher nicht einmal darauf an, ob der Mopedfahrer auch die Art des Hindernisses, nämlich den ^T^lenaufbruch selbst, von weitem erkennen konnte. Die Fahrweise des Beklagten bot somit dem Mopedfahrer keinen Anlaß zu einer Schreokreaktion» Auch auf die Blendwirkung der abgeblendeten Scheinwerfer des Lastzuges konnte er sich rechtzeitig einsteilen, zu demal er bei der ihm verbleibenden Fahrbahnbreite von mindestens 2,50 m an dem Lastzug in einem ausreichenden Abstand vorbeifahren konnte. Der Meinung der Revision, der Beklagte habe das Vorbeifahren des Mopedfahrers abwarten müssen, bevor er in die Engstelle einfuhr, kann daher nicht beigetreten v/erden.Dabei kann offen bleiben, ob die Eahrbahnmitte in der Engstelle nach der gesamten Bahrbahnbreite von 9 m oder der von dem Aufbruch freigelassenen Breite von 5,80 m zu bestimmen ist. Der Beklagte durfte, ohne gegen §§ 1, 8 Abs. 2 StVO zu verstoßen, die Fahrbahn der Engstelle in der festgestellten Breite benutzen, weil ein ungehindertes Vorbeifahren des Mopedfahrers gewährleistet war- Mit diesen Ausführungen sind zügleich^die Rügen der Revision zur Schadensabwägung als unbegründet gekennzeichnet, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wenden, den Beklagten treffe allenfalls ein ganz geringfügiges, den Mopedfahrer dagegen ein erhebliches Verschulden, durch das der Unfall ganz überwiegend verursacht worden sei. Die Würdigung des Berufungsgerichts, das Verschulden des Beklagten und die Betriebsgefahr seines Lastzuges träten hinter dem Verschulden des Mopedfahrers und der dadurch gesetzten Unfallverursachung völlig zurück, eine Schadensteilung sei daher nicht gerechtfertigt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen«, Engels Dr. Bode Dr* HauB Meyer Dr* Pfretzschner