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BGH · yj ZR 124/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: yj ZR 124/64

BGB § 249 A, Ga, Ha Der verletzte und dadurch vorübergehend arbeitsunfähige Angestellte, dem das Genalt fortgezahlt wird, hat gegen den verantwortlichen Schädiger einen an den Arbeitgeber abtretbaren Anspruch auf Lrsatz des Bruttogehalts und der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (im Anschluß BGHZ 42, 76 und abv/eichend von BGHD 7«/ Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23c ivlärz 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Engels sowie der Bundeorichter Hanebeck, Dr«, Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens für Recht erkannt: Einen Anspruch auf Erstattung der Beiti-äge zur Sozialversicherung hat es mit der Begründung verneint, daß die Verletzte als Versicherte keine Nachteile erlitten hätte, v/enn diese Beiträge während der ver~ i ltnismäßig kurzen Zeiträume ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht gezahlt worden wären. Damit hat das Berufungsgericht den Schaden bewußt nach der sogenannten "modifizierten Nettomethode'1 berechnete Es ist der Ansicht, daß der Anspruch auf Er« satz des Erwerbsschadens auf den Arbeitgeber nur in der Höhe Ubergehen könne, wie er dem verletzten Arbeitnehmer selbst zustände, wenn er den Lohn nicht fortgezahlt erhielte» Denn diese Lage müsse fingiert und zu dem Ausgangspunkt genommen werden, um überhaupt zu einem ersatzfähigen Schaden trotz Weiterzahlung des Lohnes zu gelangen« Dieser Nahmen werde unzulässig mit einer zweiten Fiktion wieder verlassen, wenn hinsichtlich der zu erstattenden Steuern und Abgaben auf die Belastung abgestellt werde, die bei der Fortzahlung der Bezüge tatsächlich eintrete« Folgerichtig müsse der Schadensersatz auch insoweit auf dasjenige beschränkt bleiben, was bei vorübergehender Nichtzahlung des Gehalts zur vollen Schadloshaltung genügen würde« Dort ist einem verletzten und dadurch vorübergehend dienstunfähigen Besamten ein auf den Dienstherrn übergehender Anspruch gegen den verantwortlichen Schädiger auf Ersatz des ßru-ctoge-halts zuerkannt worden« Für den Umfang der abtretbaren Ansprüche eines verletzten Angestellten, dem das Gehalt fortirezahlt wird, kann grundsätzlich nichts anderes gelten« Bei der genannten Entscheidung hat das Berufungsurteil in dieser Sache bereits Vorgelegen« Seine Gesichtspunkte, die allgemein von den Befürwortern der "moci-.uzierton Nettomethode" tjei Gehaltsf&rtZahlung vertreten werden, sind berücksichtigt und behandelt worden« Es kann daher, soweit vorliegend der Anspruch der Klägerin auf Erstattung des Bi'uttogehalts streitig ist, im wesentlichen auf die angezogene Entscheidung Bezug genommen werden. Hervorzu'heben bleibt, daß das Berufungsgericht den Widerspruch zwischen der Herleitung des Nettolohnan-spruchs aus einer gedachten Lage und des Anspruchs auf Ersatz der Abgaben aus der tatsächlich bestehenden Be~ .lastung zutreffend sieht und mit Recht für untragbar hält«, Die Lösung ist jedoch nicht mit. In einer solchen Herleitung des erstattungsfähigen Schadens aus den tatsächlichen Gegebenheiten liegt nicht dessen unzulässige Ausweitung» Per Schädiger hat keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätte er einen Arbeitnehmer verletzt, dem der Lohn bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit nicht fortgezahlt wird« Ebenso wenig wird der Schaden eines Dritten ersetzt« Per'Arbeitgeber" bleibt auf die ühergegangenen Ansprüche des Verhetzten beschränkt: er kann nicht geltend machen, * daß sein Schaden die fortlaufenden Aufwendungen für den zeitweise arbeitsunfähigen Arbeitnehmer übersteige« Pie Klägerin hat demnach aus abgetretenem Hecht Anspruch auf Ersatz des Bruttogehalts, das sie für ihre verletzte Angestellte während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit aufgewandt hat« Soweit darin die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung enthalten sind, ergibt sich deren Erstattungsfähigkeit schon dai* • aus, daß es sich ebenso wie bei den Steuern um zwangsläufige und tatsächlich entrichtete Abraben aus den Einkünften der Verletzten handelt« Ob aus der Nichtzahlung versicherungsrechtliche Nachteile erwachsen wären, ist hier nicht zu fragen, weil- eine solche Möglichkeit gar nicht zur Wahl stand« Mit der - ebenfalls zwangsläufigen - Entrichtung der Arbeitgeberanteile hat die Klägerin allerdings eigene Verbindlichkeiten erfüllte Die Beträge sind nicht dem Bruttolohn der Verletzten entnommen, sondern zusätzlich zu diesem aufgewandt worden» Es handelt sich um gesetzliche Lasten, die dem Arbeitgeber selbst aus der entgeltlichen Beschäftigung von Angestellten erwachsen» Der III» Zivilsenat hat.deshalb in seiner grundlegenden Entscheidung Über die Nichtanrechnung des fortgezahlten Lohnes (BGHZ 7, 30, 53) dafür gehalten, daß insoweit ein abtretbarer Schadensersatzanspruch des Verletztet nicht vorliege* Diese zu Beginn . Da der gesamte Erwerb, wie er ohne die Fürsorgebestimmungen bei zeitweiser Arbeitsunfähigkeit wegfallen würde, den normativen Schaden ausmacht, fallen auch die im Interesse des Arbeitnehmers fortgezahlten Arbeitgeberanteile darunter» Es kommt nicht darauf.an, daß sie nicht dem Bruttolohn entnommen werden« Entscheidend ist, daß es sich um eine zu dem Bruttolohn hinzutretende Leistung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer und damit um einen Vorteil handelt, der diesem kraft gesetzlicher Bestimmung aus reiner Arbeit zufließt» Daraus folgt, daß der Fortfall eigener Schaden des Verletzten wäre, und damit, daß der Schädiger auch insoweit ersatzpflichtig ist» Zum gleichen Ergebnis führen insbesondere auch die Erwägungen, aus denen der erkennende Senat in seinem Urteil BGHZ 2t, 112, 119 dem Kern der vorge-• nannten Entscheidung des III« Zivilsenats beigetroten ist» Vom Gesamtergebnis her, so ist dort u«a<, ausge-führt worden, können die Auswirkungen der erheblichen Arbeitsanfälle, die vor allem durch die Verkehrsunfälle herbeigeführt werden, billigerweise nur den Schädigern und nicht den Beschäftigungsbetrieben zur Last gelegt werden * Zu den schädlichen Auswirkungen gehör t aber auch, daß die Arbeitgeber in beträchtlichem Umfang die Beiträge zur Sozialversicherung forfczahlen müssen, ohne von den Unfallverletzten Arbeitnehmern die Arbeitsleistung zu empfangen, die den Grund und die Rechtfertigung der Beitragspflicht bildet« Bei NichtfortZahlung des Lohnes hat der erkennende Senat dem Verletzten bereite einen Anspruch auf Ersatz der Arbeitgeberanteile zur ÄngesbelltenverSicherung zuerkattnt (Urteil vom 10« April 1954 - VI ZJR 61/53 * gleich mit der Lage eines Arbeitsunfähigen, der keinen Lohn erhält, aus den dargelegten Gründen nicht anzustel-len iato Aus der Entscheidung erhellt jedochr daß die Arbeitgeberanteile sehr wohl einen durch Arbeit erworbenen Vorteil des Arbeitnehmers darstellen, wenn sie auch nicht in seiiien Brutto!szügen enthalten sind, sondern vom Arbeitgeber darüber hinaus und unmittelbar an die Versicherungsträger zu entrichten sindo Der Beklagte ist daher gehalten, der Klägerin das Bruttogehalt zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit die Zahlungen auf die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Verletzten entfallen» Soweit das Berufungsurteil diesem Begehren nicht stattgegeben hat, mußte es mit dem ent sprechenden feil der Kostenentscheidung auf die Revision der Klägerin aufgehoben werden» La die Höhe der Gesamtaufwendungen streitig ist, war die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Die auf Erstattung .der reinen Nettobezüge ab-zielende Revision des beklagten mußte als unbegründet mit der Kostenfolge nach § 97 210 zurückgewiesen werden» Im übrigen war die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen»

ArbeitgeberArbeitnehmerHöheBerufungsgerichtVerletzteAnspruchKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagev/ei’k:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
2069 004
BGB § 249 A, Ga, Ha
 Der verletzte und dadurch vorübergehend arbeitsunfähige Angestellte, dem das Genalt fortgezahlt wird, hat gegen den verantwortlichen Schädiger einen an den Arbeitgeber abtretbaren Anspruch auf Lrsatz des Bruttogehalts und der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (im Anschluß BGHZ 42, 76 und abv/eichend von BGHD 7«/
30, 53)o
.BGH Urt. vom 27o April 1965 - yj ZR 124/64 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
Ü
IM NAMEN DES VOLKES
VI 2R 124/64	URTEIL	Verkündet	am
27 o April 1965 Kriegl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Landeshauptstadt vortreten durch den ^
IflBplaxz ®
H	gesetzlich
 berstadtdirektor in Hl

Klägerin, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklagerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Br
 gegen
den llausmeisterjf/alter B L^HiBlBstraße
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Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberulungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmachtigter:Rechtsanwalt Frhr.Voi
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Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23c ivlärz 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Engels sowie der Bundeorichter Hanebeck, Dr«, Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Io Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23o April 1964 wird zurückgewiesen«
IIo Auf die Revision der Klägerin wird das vorbezeichnet e Urteil aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil der 2„ Zivilkammer des uandgerichts Hannover vom 31« Oktober 1963 zurückgewiesen worden isto
 Die Kostenentscheidung des Berufungsurteils wird aufgehoben, soweit die Klägerin zur Kostentragung verurteilt worden isto
IIIo Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieseno
IV * Von den Kosten der Revisionsinstanz trägt der Beklagte die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu je einem fünftel sowie die eigenen aussergerichtlichen Kosten ganz»
Im übrigen wird die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
a
 
Tatbestand:
Am 80 Juni I960 verletzte der Beklagte bei einem Verkehrsunfall in Hannover die bei der Klägerin ange- • stellte lüi'sorgerin Gisela Vorsteher,, Sie war vom 9» Juni bis 5. Juli und nochmals vom 8. bis 31° Juli I960 arbeitsunfähige Die Klägerin zahlte während dieser heit das Gehalt fort. Die Verletzte trat ihr in Höhe der Leistungen die Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten ab« Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach steht inzwischen außer Streit.
Die Klägerin hat vom Beklagten Erstsfr-tung des während der Arbeitsunfähigkeit aufgewandten JBruttogehalts zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung verlangt. Sie hat die Höhe im ersten Kechtszug mit ins gesamt 1 371,36 DM angegeben und Zahlung dieses Betrages nebst 6 # Zinsen gefordert.
Der Beklagte hat um Kiageabwei3ung gebeten. Er hat insbesondere 'Ue Ansicht vertreten, die Klägerin könne allenfalls Erstattung der ausgezahlten Nettobezüge beanspruchen, weil der Verletzten ein darüber hinausgehen-der Erwerbsschaden nicht erwachsen sei.
Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Antrag der Klägerin verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, soweit der Klägerin mehr als das mit 918,51 DM angegebene Nettogehalt zuzüglich Zinsen zuei-kannt worden ist. Hilfsweise hat er geltend gemacht, die Klägerin habe die Lohnsteuer, deren Ersatz sie u.a« verlange, zu hoch berechnet. Die Klägerin hat im V.ege
 
der Anschlußberufung weitere 60,01 BM gefordert mit der Begründung, sie habe ihre Aufwendungen um diesen Betrag zu niedrig angegeben, wie eine nunmehr vorgelegte Einzelaufstellung äusweise«
Bas Oberlandesgerient hat der Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben'und den von ihm zu zahlenden Betrag auf 1 015*89 EM' nebst Zinsen ermäßigt. Bie weitergehenKe Berufung des Beklagten sowie die Anschlußberufung der Klägerin sind zurückger/iesen worden.
Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien ihr zweitinstanzliches Begehren weiter, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist. Jede Partei bittet um Zurückweisung des gegneri-sehen Rechtsmittels.
Bntscheidungsgründe:
Bas Berufungsgericht hat dev Klägerin einen Scba-
densersatzansprucii aus abgetretenem Recht nur in Höhe
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des netto aUsgezahlten Gehalts zuzüglich der Lohnund Kirchensteuer zugebilligt, die nach der Lohnsteuerta« belle von diesem Auszahlungsbetrag entrichtet werden müßte. Einen Anspruch auf Erstattung der Beiti-äge zur Sozialversicherung hat es mit der Begründung verneint, daß die Verletzte als Versicherte keine Nachteile erlitten hätte, v/enn diese Beiträge während der ver~ i ltnismäßig kurzen Zeiträume ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht gezahlt worden wären. i
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Damit hat das Berufungsgericht den Schaden bewußt nach der sogenannten "modifizierten Nettomethode'1 berechnete Es ist der Ansicht, daß der Anspruch auf Er« satz des Erwerbsschadens auf den Arbeitgeber nur in der Höhe Ubergehen könne, wie er dem verletzten Arbeitnehmer selbst zustände, wenn er den Lohn nicht fortgezahlt erhielte» Denn diese Lage müsse fingiert und zu dem Ausgangspunkt genommen werden, um überhaupt zu einem ersatzfähigen Schaden trotz Weiterzahlung des Lohnes zu gelangen« Dieser Nahmen werde unzulässig mit einer zweiten Fiktion wieder verlassen, wenn hinsichtlich der zu erstattenden Steuern und Abgaben auf die Belastung abgestellt werde, die bei der Fortzahlung der Bezüge tatsächlich eintrete« Folgerichtig müsse der Schadensersatz auch insoweit auf dasjenige beschränkt bleiben, was bei vorübergehender Nichtzahlung des Gehalts zur vollen Schadloshaltung genügen würde«
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Der erkennende Senat hat diese Erwägungen inzwischen in seinem Urteil vom 30. Juni 1964 {VI ZR 81/63 - BGHZ 42, 76). als nicht zutreffend erachtet. Dort ist einem verletzten und dadurch vorübergehend dienstunfähigen Besamten ein auf den Dienstherrn übergehender Anspruch gegen den verantwortlichen Schädiger auf Ersatz des ßru-ctoge-halts zuerkannt worden« Für den Umfang der abtretbaren Ansprüche eines verletzten Angestellten, dem das Gehalt fortirezahlt wird, kann grundsätzlich nichts anderes gelten« Bei der genannten Entscheidung hat das Berufungsurteil in dieser Sache bereits Vorgelegen« Seine Gesichtspunkte, die allgemein von den Befürwortern der "moci-.uzierton Nettomethode" tjei Gehaltsf&rtZahlung vertreten werden, sind berücksichtigt und behandelt worden« Es kann daher, soweit vorliegend der Anspruch der Klägerin auf Erstattung des Bi'uttogehalts streitig ist, im wesentlichen auf die angezogene Entscheidung Bezug genommen werden.
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Hervorzu'heben bleibt, daß das Berufungsgericht den Widerspruch zwischen der Herleitung des Nettolohnan-spruchs aus einer gedachten Lage und des Anspruchs auf Ersatz der Abgaben aus der tatsächlich bestehenden Be~ .lastung zutreffend sieht und mit Recht für untragbar hält«, Die Lösung ist jedoch nicht mit. dem Berufungsgericht darin zu suchen, daß auch die a?stattungsfäJhigen Abgaben entsprechend der vorgestellten Situation fiktiv bemessen werden, sondern daß die unangebrachte Fiktion überhaupt unterbleibt„ Sie ist nur ein rechtslogisched Hilfsmittel, dessen Benutzung hier nicht gerechtfertigt ist und das den Meinungsstreit um ein Scheinproblem erst aufv/irfto Der Boden .rein rechnischer Überlegungen ist zugunsten einer wertenden Betrachtung bereits mit dem Schritt verlassen, der zur Bejahung eines Übergangs- \ fähigen Schadens, trot? Gehalts- oder Lohnfortzahlung führt (vgl* BGHZ 7, 30; 21, 112). Denn als Differenz zweier Vermögenslagen ergibt sich dieser Schaden mangels einer wirtschaftlichen Einbuße des Verletzten nicht« Gleichwohl ist seine Annahme in den Fällen des gesetzlich angeurdneten Forderungaiibergangs unabweislich und bei der Abtretung der Schadendersatzansprüche an den Arbeitgeber, der den Lohn fortzahlt, sachlich ebenso geboten« Diese am Gesetzeszweck orientierte Betrachtung kann aber nicht bei der Begründung des normativen Schadens angewandt/und bei der Ermittlung seiner Höhe sogleich wieder abgegeben werden, um nun doch einer wenigstens fiktiven Differenzbildung Platz zu machen« Rechnerische Überlegungen können nur dazu führen, daß \ir Schaden bei Fortzahlung des Lohnes gleich Null ist«
Der gleichwohl zu bejahende normative Schaden ist andererseits nur als das vorstellbar, was der Verletzte in seinem konkreten Arbeitsverhältnis durch die Verwertung
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seiner Arbeitskraft laufend erworben hat und nunmehr trotz ihres zeitweiligen Ausfalls tatsächlich nicht verlierto Die Tatsache dieser Fortzahlung ist, wie der Senat ausgeführt hat, nicht etwa "wegzudenken"» weil sie dem Schädiger nicht zugute kommen darf« Sie bildet vielmehr für den Grund wie für die Höhe des Schadens im Hechtssinne den realen Anknüpfungspunkt, der keiner rechnerischen Fiktionen bedarf und deshalb auch nicht zu Viidersprüchen mit der Wirklichkeit (den effektiv entrichteten Steuern und Beiträgen) führt *
In einer solchen Herleitung des erstattungsfähigen Schadens aus den tatsächlichen Gegebenheiten liegt nicht dessen unzulässige Ausweitung» Per Schädiger hat keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätte er einen Arbeitnehmer verletzt, dem der Lohn bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit nicht fortgezahlt wird« Ebenso wenig wird der Schaden eines Dritten ersetzt« Per'Arbeitgeber" bleibt auf die ühergegangenen Ansprüche des Verhetzten beschränkt: er kann nicht geltend machen, * daß sein Schaden die fortlaufenden Aufwendungen für den zeitweise arbeitsunfähigen Arbeitnehmer übersteige«
Pie Klägerin hat demnach aus abgetretenem Hecht Anspruch auf Ersatz des Bruttogehalts, das sie für ihre verletzte Angestellte während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit aufgewandt hat« Soweit darin die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung enthalten sind, ergibt sich deren Erstattungsfähigkeit schon dai* • aus, daß es sich ebenso wie bei den Steuern um zwangsläufige und tatsächlich entrichtete Abraben aus den Einkünften der Verletzten handelt« Ob aus der Nichtzahlung versicherungsrechtliche Nachteile erwachsen wären, ist hier nicht zu fragen, weil- eine solche Möglichkeit gar nicht zur Wahl stand«
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Mit der - ebenfalls zwangsläufigen - Entrichtung der Arbeitgeberanteile hat die Klägerin allerdings eigene Verbindlichkeiten erfüllte Die Beträge sind nicht dem Bruttolohn der Verletzten entnommen, sondern zusätzlich zu diesem aufgewandt worden» Es handelt sich um gesetzliche Lasten, die dem Arbeitgeber selbst aus der entgeltlichen Beschäftigung von Angestellten erwachsen» Der III» Zivilsenat hat.deshalb in seiner grundlegenden Entscheidung Über die Nichtanrechnung des fortgezahlten Lohnes (BGHZ 7, 30, 53) dafür gehalten, daß insoweit ein abtretbarer Schadensersatzanspruch des Verletztet nicht vorliege* Diese zu Beginn . der einschlägigen Rechtsprechung beiläufig geäußerte Auffassung kann jedoch nicht beibehalten werden» Der Arbeitgeber zahlt die in Rede stehenden Anteile zwar kraft eigener Verpflichtung* Sie sind ihm jedoch im Interesse des Arbeitnehmers auferlegt und kommen ausschließlich diesem zugute. Erst die beiden Anteile zusammen verschaffen dem Arbeitnehmer den Schutz der Sozialversicherung» Dieser Schutz wird Säuren die geleistete Arbeit erv/orbeh., Da der gesamte Erwerb, wie er ohne die Fürsorgebestimmungen bei zeitweiser Arbeitsunfähigkeit wegfallen würde, den normativen Schaden ausmacht, fallen auch die im Interesse des Arbeitnehmers fortgezahlten Arbeitgeberanteile darunter» Es kommt nicht darauf.an, daß sie nicht dem Bruttolohn entnommen werden« Entscheidend ist, daß es sich um eine zu dem Bruttolohn hinzutretende Leistung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer und damit um einen Vorteil handelt, der diesem kraft gesetzlicher Bestimmung aus reiner Arbeit zufließt» Daraus folgt, daß der Fortfall eigener Schaden des Verletzten wäre, und damit, daß der Schädiger auch insoweit ersatzpflichtig ist»
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Der IIIo Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daß er diese Auffassung teilt und an seiner früheren ent gegenstehenden Ansicht nicht festhält <>
Zum gleichen Ergebnis führen insbesondere auch die Erwägungen, aus denen der erkennende Senat in seinem Urteil BGHZ 2t, 112, 119 dem Kern der vorge-• nannten Entscheidung des III« Zivilsenats beigetroten ist» Vom Gesamtergebnis her, so ist dort u«a<, ausge-führt worden, können die Auswirkungen der erheblichen Arbeitsanfälle, die vor allem durch die Verkehrsunfälle herbeigeführt werden, billigerweise nur den Schädigern und nicht den Beschäftigungsbetrieben zur Last gelegt werden * Zu den schädlichen Auswirkungen gehör t aber auch, daß die Arbeitgeber in beträchtlichem Umfang die Beiträge zur Sozialversicherung forfczahlen müssen, ohne von den Unfallverletzten Arbeitnehmern die Arbeitsleistung zu empfangen, die den Grund und die Rechtfertigung der Beitragspflicht bildet«
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Bei NichtfortZahlung des Lohnes hat der erkennende Senat dem Verletzten bereite einen Anspruch auf Ersatz der Arbeitgeberanteile zur ÄngesbelltenverSicherung zuerkattnt (Urteil vom 10« April 1954 - VI ZJR 61/53 *
VersR 54, 277)« Hier mußte allerdings, weil es sich um einen Schaden durch Ausfall der Leistungen des Arbeitgebers handelte, darauf abgestellt .werden, daß sich die Anwartschaft des Verletzten*auf die Rente bei NichtfortZahlung der Beiträge (einschließlich des Arbeit-geberanteiis) entsprechend verkürzt hätte« Darauf kommt es vorliegend nicht an, weil die Beiträge tatsächlich und zwangsläufig weitergezahlt worden sind und der Ver-
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gleich mit der Lage eines Arbeitsunfähigen, der keinen Lohn erhält, aus den dargelegten Gründen nicht anzustel-len iato Aus der Entscheidung erhellt jedochr daß die Arbeitgeberanteile sehr wohl einen durch Arbeit erworbenen Vorteil des Arbeitnehmers darstellen, wenn sie auch nicht in seiiien Brutto!szügen enthalten sind, sondern vom Arbeitgeber darüber hinaus und unmittelbar an die Versicherungsträger zu entrichten sindo
 Der Beklagte ist daher gehalten, der Klägerin das Bruttogehalt zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit die Zahlungen auf die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Verletzten entfallen» Soweit das Berufungsurteil diesem Begehren nicht stattgegeben hat, mußte es mit dem ent sprechenden feil der Kostenentscheidung auf die Revision der Klägerin aufgehoben werden» La die Höhe der Gesamtaufwendungen streitig ist, war die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Die auf Erstattung .der reinen Nettobezüge ab-zielende Revision des beklagten mußte als unbegründet mit der Kostenfolge nach § 97 210 zurückgewiesen werden» Im übrigen war die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen»
Engels Hanebeck Bundesrichter Lr»Pfretzschner Lr.NUßgt
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