linig im Verkehrszuge liege und außer den Zeichen an der Un-fallkreuzung keine Kennzeichnung als nichtbevorrechtigte Straße getragen habe, während demgegenüber die Ellerstraße durch ihren gebogenen Verlauf und geringere Breite für ihn den Anschein einer nicht bedeutsamen Straße erweckt habe» An der rechten Straßenseite habe der vor ihm befindliche Lastzug die Sicht auf das Warteochild genommen; diese Sichtbeeinträchtigung habe ihn auch gehindert, den Verkehr auf der Ellerstraße von rechts in Richtung auf die Kreuzung zu beobachten und den herankommenden Kläger wahrzunehmen. Urteil des erkennenden Senats von 26e März 1953 - VI ZR 109/52 - LM § 10 StVG Nr. 1; BGHZ 11, 181), von dor abzugehen das Vorbringen der Revision keinen Anlaß bieteto IIo Bie Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte durch Verletzung der Vorfahrt des Klägers den Unfall ver schuldet hat, sind frei von Rechtsirrtum, sie werden auch von der Revision nicht angegriffene Bie Revision wendet sich aber gegen die der Schadensabv/ägung zugrunde gelegte Auffassung des Berufungsgerichts, das Verhalten des Beklagten sei grob fahrläs sig geweoon, den Kläger dagegen treffe kein mitwirkendes Verschuldeno Ihre Angriffe können jedoch keinen Erfolg haben« 1. Ber Beklagte ist trotz Herannahons des Klägers in die Kreuzung eingofahren, obwohl dieser von rechts kam, zu beiden Seiten der Bahr bahn Warteschilder angebracht waren, außerdem ein nach übereinstimmendem Parteivortrag unmittelbar vor der Kreuzung zu dem Halten gebrachter Lastzug auf das Herannahen eines vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs hinweis« Ber Beklagte überholte den Lastzug, obwohl dieser ihm, wie er selbst vorträgt, bis ganz kurz vor dem Unfall den Blick auf von rechts kommende Fahr zeuge versperrte o Ohne Rechtsirrtum bezeichnet das Berufungsgericht ein solches Verhalten des Beklagten, der jegliche Vorsicht außer Acht ließ, als grob fahrlässig. Die Rügen der Revision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatsächlichen Würdigung» Die von ihr angeführten Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht berücksichtigt und sachgerecht gewürdigt» Die Revision übersieht, daß nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten der sich der Kreuzung nähernde und unmittelbar vor ihr zun Halten gebrachte Lastzug dem Kläger die Einsicht nach links in die Dorotheenstraße versperrte,dieser daher das sich hinter dem Lastzug befindliche Fahrzeug des Beklagten nicht wahrnehmen konnte» Das Berufungsgericht hat denn auch festgestellt, daß der Unfall in Sekundenschnelle erfolgte, nachdem die Parteien das Sichthindernis hinter sich hatten und einander bemerkten» Es konnte danach nicht feststellen, daß der Kläger in Hinblick auf die erforderliche Reaktions- und Bremsansprechzeit überhaupt noch zu einem Bremsen in der Lage war, das den Unfallverlauf irgendwie- hätte beeinflussen können» Das Berufungsgericht hat nach allem ein mitwirkendes Verschulden des Klägers rechtsirrtumofrei verneint. Daß das Berufungsgericht die Betriebsgefahr des Mopeds eingeworfen hat, ohne die Präge der Entlastung des Klägers nach § 7 Abs. 2 StVG zu prüfen, ist zwar rechtlich zu beanstanden, beschwert aber den Beklagten nicht.
VI_ZR_J24/62 Vorkündet am Ho Juli 1964 Kriegl, Justizober3ekretär ale Urkund3boamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Gastwirts Theodor G B^pstraße Beklagten, Berufungsklägers und Hevision8klägers, - Prozcßbevollmächtigter: RechtsanwaltBr* gegen den Isolierer Hermann K Straße Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Engels und der Bundesrichter Br* Hauß, Heinrich Meyer, Br* Pfrotzschnor und Br* Nüßgens für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1 • Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. März 1963 wird zurüekgewiesen« Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt . Von Rechts wegen 2 Tatbestands Der Beklagte fuhr am 9* Dezember 1959 gegen 6«20 Uhr mit seinem Wf-Kombiwagen in Bonn über die Dorotheenstraße in Richtung ihrer Kreuzung mit der Ellerstraßeo Vor dieser Kreuzung stehen links und rechts an den Bürgersteigen Schilder nach Bild 30 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung, die auf das Vorfahrtsrecht in der Ellerotraße hinweisen, die ihrerseits als VorfahrtsStraße gekennzeichnet ist« Unmittelbar vor der Kreuzung überholte der Beklagte einen Lastzug, um sodann auf die Kreuzung zu gelangen« Zu derselben Zeit befuhr der Kläger mit einem Moped, von der Kölnstraße - für den Beklagten von rechts - kommend, die Ellerstraße in Richtung Vorgebirgsstraße• Auf.der Mitte der Kreuzung kam es zu einem Zusammenstoß, wobei das Moped von der rechten Frontseite des Kombiwagens erfaßt wurde« Der Kläger erlitt neben anderen Verletzungen einen mehrfachen Schädelbasisbruch, der dauernde Gesundheitsschäden zur Folge hat« Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe durch Verletzung seiner Vorfahrt den Unfall allein verschuldet« Er hat mit der Klage Ersatz von Sachschäden und Auslagen sowie unter Abzug der Sozialversicherungöleistungen jo eine Rente für entgangenen Verdienst und Betrouungskosten verlangt« Außerdem hat er ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 10.000 DM und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle weiteren Unfallschäden begehrt, soweit sie nicht von einen Sozialversicherungstrüger getragen werden. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat vorgetragen, als Ortsfremder habe er die Dorotheenstraße infolge ihrer Breite als Vorfahrtsstraßo angesehen, -zu demal sie gerad- linig im Verkehrszuge liege und außer den Zeichen an der Un-fallkreuzung keine Kennzeichnung als nichtbevorrechtigte Straße getragen habe, während demgegenüber die Ellerstraße durch ihren gebogenen Verlauf und geringere Breite für ihn den Anschein einer nicht bedeutsamen Straße erweckt habe» An der rechten Straßenseite habe der vor ihm befindliche Lastzug die Sicht auf das Warteochild genommen; diese Sichtbeeinträchtigung habe ihn auch gehindert, den Verkehr auf der Ellerstraße von rechts in Richtung auf die Kreuzung zu beobachten und den herankommenden Kläger wahrzunehmen. Dieser hingegen habe infolge des Licht* scheine des Kombiwagens dessen Annäherung und die Absicht zu dem Überqueren der Kreuzung erkennen können und seine Fahrweise danach einrichten müssen« Zudem sei er mit erheblich Überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung gefahren, deren Gefährlichkeit ihm bekannt gewesen sei« Ihn treffe daher ein erhebliches Mitverschulden. . Der Kläger ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Er hat seine Fahrgeschwindigkeit mit 20 - 2$ km/st angegeben. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Der Beklagte hat das Urteil nur angegriffen, soweit es seine Ersatzpflicht zu mehr als 2/3 bejaht. Das Oberlandesgericht hat seine Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung dor Revision. .Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die zeitliche Begrenzung der dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Rentenansprüche ausdrücklich dem Betragsverfahren Vorbehalten. Bas entspricht der festen Rechtsprechung (vgl. Urteil des erkennenden Senats von 26e März 1953 - VI ZR 109/52 - LM § 10 StVG Nr. 1; BGHZ 11, 181), von dor abzugehen das Vorbringen der Revision keinen Anlaß bieteto IIo Bie Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte durch Verletzung der Vorfahrt des Klägers den Unfall ver schuldet hat, sind frei von Rechtsirrtum, sie werden auch von der Revision nicht angegriffene Bie Revision wendet sich aber gegen die der Schadensabv/ägung zugrunde gelegte Auffassung des Berufungsgerichts, das Verhalten des Beklagten sei grob fahrläs sig geweoon, den Kläger dagegen treffe kein mitwirkendes Verschuldeno Ihre Angriffe können jedoch keinen Erfolg haben« 1. Ber Beklagte ist trotz Herannahons des Klägers in die Kreuzung eingofahren, obwohl dieser von rechts kam, zu beiden Seiten der Bahr bahn Warteschilder angebracht waren, außerdem ein nach übereinstimmendem Parteivortrag unmittelbar vor der Kreuzung zu dem Halten gebrachter Lastzug auf das Herannahen eines vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs hinweis« Ber Beklagte überholte den Lastzug, obwohl dieser ihm, wie er selbst vorträgt, bis ganz kurz vor dem Unfall den Blick auf von rechts kommende Fahr zeuge versperrte o Ohne Rechtsirrtum bezeichnet das Berufungsgericht ein solches Verhalten des Beklagten, der jegliche Vorsicht außer Acht ließ, als grob fahrlässig. 2. Der auf der bevorrechtigten Straße fahrende Kläger durfte, v/ie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung der Vereinigten Großen Senate BGHZ 14, 252 zutreffend darlegt, darauf vertrauen, daß auch ein für ihn nicht sichtbarer Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten werde» Nach der fehlerfreien tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts ist nicht festzustol^en, daß die Fahrgeschwindigkeit des Klägers mehr als 20 - 25 km/st betrug» Mit dieser Fahrgeschwindigkeit trug der Kläger, wie dao Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausführt, sowohl dor gegebenen Verkehrslage als auch seiner Beinversteifung hinreichend Rechnung» Die Kreuzung war nach den Feststellungen hinreichend beleuchtet und nicht unübersichtlich» Die Vorfahrtsregelung an der mit positiven und negativen Vörfahrtszeichen versehenen Kreuzung war eindeutig» Die Rügen der Revision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatsächlichen Würdigung» Die von ihr angeführten Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht berücksichtigt und sachgerecht gewürdigt» Im einzelnen ist nur auf folgendes hinzuweisen: Die Revision meint, der Kläger habe den Unfall duroh rechtzeitiges Bremsen vermeiden können; das ergebe sich aus der Unfallskizze sowie aus der Feststellung des Berufungsgerichts, der Unfall habe sich im Zuge der linken Fahrbahnhälfte des Beklagten ereignet» Zumindest habe das Berufungsgericht außer Acht gelassen, daß die Unfälle nicht so folgenschwer würden, wenn gebremst werde. Die Revision übersieht, daß nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten der sich der Kreuzung nähernde und unmittelbar vor ihr zun Halten gebrachte Lastzug dem Kläger die Einsicht nach links in die Dorotheenstraße versperrte,dieser daher das sich hinter dem Lastzug befindliche Fahrzeug des Beklagten nicht wahrnehmen konnte» Das Berufungsgericht hat denn auch festgestellt, daß der Unfall in Sekundenschnelle erfolgte, nachdem die Parteien das Sichthindernis hinter sich hatten und einander bemerkten» Es konnte danach nicht feststellen, daß der Kläger in Hinblick auf die erforderliche Reaktions- und Bremsansprechzeit überhaupt noch zu einem Bremsen in der Lage war, das den Unfallverlauf irgendwie- hätte beeinflussen können» Das Berufungsgericht hat nach allem ein mitwirkendes Verschulden des Klägers rechtsirrtumofrei verneint. III. Dio Schadensabwägung läßt keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten erkennen. Daß das Berufungsgericht die Betriebsgefahr des Mopeds eingeworfen hat, ohne die Präge der Entlastung des Klägers nach § 7 Abs. 2 StVG zu prüfen, ist zwar rechtlich zu beanstanden, beschwert aber den Beklagten nicht. Seine Erwägung, dio mitwirkende Verursachung durch die Betriebs-Gefahr des Mopeds trete gegenüber der weitüberwiegenden Verursachung durch dio größere Betriebsgefahr des VYf-Kombiwagens und len grob fahrlässigen Verhalten des Beklagten völlig in den Hintergrund, entspricht den Abwägungsgrundsätzen der §§17 StVG, 254 BGB. Entgegen der Meinung der Revision sind dabei die von beiden Seiten gesetzten Unfallursachen gebührend berücksichtigt. Die Revision v/ar danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno Engels Dr. Hauß Meyer Dr0 Pfretzschner Dr0 Nüßgens