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BGH · VI ZR 124/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 124/6

Die Revision der Beklagten Eheleute Josef und Lucia Lang gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 20» Dezember I960 wird zurückgewiesen» Nachdem der Sohn der Beklagten mit den beiden Mädchen nach Hause gegangen war, entschlossen sich der Kläger und zwei seiner Kameraden, ebenfalls zu dem Haus der Beklagten zu gehen und dort die beiden Mädchen zu necken. Er richtete die Mündung der Waffe zu dem Fenster hinaus gegen die Burschen, die sich schon zu dem Gehen gewandt hatten, und drückte in der Meinung, das Gewehr sei nicht geladen, den Hahn ab. Die beklagten Eheleute haben die Auffassung vertreten, sie hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt; denn ihr Sohn, der schon fast volljährig und nach abgelegter Gesellenprüfung erwerbstätig gewesen sei und einen guten Leumund besitze, habe zu einer besonderen Beaufsichtigung kei nen Anlaß gegeben. Von diesen Anforderungen konnte sie auch die bisherige gute Führung des sich der Volljährigkeit nähernden Rohnes nicht entbinden, zu demal es sich bei ihm nach der Feststellung des Berufungsgerichts um einen geistig ^etwas unbeholfenen und noch ziemlich unreifen Menschen handelte. Wie ‘das Berufungsgericht zutreffend ausführt, haben die Beklagten mit der allgemeinen Behauptung, der Vater habe den Sohn noch im Sommer 1958 wiederholt bei der Benutzung des Gewehrs überwacht und ihn zu besonderer Vorsicht ermahnt, nicht einmal vörge-tragen, daß die erforderliche eindringliche Unterweisung, Ermahnung und Überwachung stattgefunden hatten. War der Sohn über den Gebrauch der Waffe und die dabei erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen nicht hinreichend-unterrichtet, so mußten die Beklagten durch sichere Verwahrung der Waffe dafür Sorge tragen, daß er sie nur unter väterlicher Aufsicht benutzen konnte. Bs ist daher entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Vernehmung des für die angeführte Behauptung der Beklagten benannten Sohnes der Beklagten als imerheblich abgelehnt hat. Nachdem bereits das erstinstanzliche Urteil auf die Notwendigkeit einer Unterweisung des Minderjährigen im Gebrauch der Schußwaffe, insbesondere über die dabei zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen hingewiesen hatte, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß zu weiterer Aufklärung nach § 139 ZPO, zu demal die Beklagten durch einen Anwalt vertreten waren. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte sie auch erkennen können, daß die Unterweisung und Überwachung des Sohnes durch ihren Ehemann unzulänglich war» Sie durfte aber dem Sohn den Gebrauch der Waffe nur gestatten, wenn sie ihn Uber deren Handhabung unterrichtet wußte und sich von seiner Besonnenheit, seinem Geschick und Verständnis für den Gebrauch und die Gefahren der Schußwaffe überzeugt hatte (RGZ 52, 69; BGB RGRK aaO). Da dies nicht der Pall war, hätte sie dahin wirken müssen, daß der ungehinderte und unbeaufsichtigte Gebrauch der Waffe durch den Sohn völlig unterbunden wurde» Hierzu wäre erforderlich gewesen, dem Sohn die Waffe wegzunehmen und sicher zu verwahren» Sie hat aber nicht vorgetragen, daß sie auch nur einen Versuch in dieser Richtung unternommen hat» Wie aus ihrem Vorbringen entnommen werden muß, hat sie insoweit überhaupt nichts getan, sondern sich völlig darauf verlassen, daß die - bereits als unzureichend gekennzeichneten - Maßnahmen ihres Ehemannes den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Überwachung genügten« Das Be- rufungsgerieht hat daher auch die Haftung der beklagten Ehefrau aus § 832 BGB rechtsirrtumsfrei bejahte Die Auffassung des Berufungsgerichts, den Kläger treffe kein Mitverschulden, ist frei von Rechtsirrtums sie wird auch von der Revision nicht angegriffen«

Zitierte Normen: § 832 BGB § 139 ZPO
BGBgebrauchenbeklagenWaffeBerufungsgerichtSohnSchußwaffeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2207 078
VI ZR 124/6)
V erkundet am 14» November 1961 Kriegl, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.
2»
Josef,
 Lucia, Landwirtseheleute in Re Hs» Nr» <B, Laadkreis D
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den minderjährigen Johann R ______
treten durch seinen Vater Josef R| Hs». Nr.®, Kreis DI
,, gesetzlich ver-Landwirt in
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Br» K»E» Meyer, Br» Bode, Heinrich Meyer und Dr» Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten Eheleute Josef und Lucia Lang gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 20» Dezember I960 wird zurückgewiesen»
Die Kosten der Revision werden diesem Beklagten auferlegt»
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am 17» November 1958 nahm der am 9« Februar 1938 geborene Sohn Joseph der Beklagten mit seiner Schwester und deren Freundin an einem Tanzvergnügen in Rteil, bei dem auch der Kläger anwesend war. Nachdem der Sohn der Beklagten mit den beiden Mädchen nach Hause gegangen war, entschlossen sich der Kläger und zwei seiner Kameraden, ebenfalls zu dem Haus der Beklagten zu gehen und dort die beiden Mädchen zu necken. Sie warfen kleine Gegenstände an ein Fenster, hinter dem sie das Schlafzimmer der Mädchen vermuteten. Der Sohn der Beklagten hörte dies und beschloß seinerseits, die Burschen ebenfalls zu necken. Er ließ von seinem im ersten Stock gelegenen Schlafzimmer einen Strick hinunter, an dem sich die Burschen hochziehen sollten, den er aber jeweils wieder an sich zog, wenn sie ihn fast erwischt hatten. Dieses Spiel endete damit, daß einer der Burschen den Strick erfaßte und an der Dachrinne festband. Nun beschloß der Sohn der Beklagten, die Burschen mit einem Flobertgewehr zu erschrecken, das in seinem Schlafzimmer, an eine Wand gelehnt, stand. Er richtete die Mündung der Waffe zu dem Fenster hinaus gegen die Burschen, die sich schon zu dem Gehen gewandt hatten, und drückte in der Meinung, das Gewehr sei nicht geladen, den Hahn ab. Im Lauf des Gewehrs befand sich aber noch eine scharfe Patrone mit größerer Treibladung (’’lange Patrone”), die . bei einer früheren Schießübung dort stecken geblieben war. Der Schuß löste sich und die Kugel drang dem zu dem Gehen gewandten Kläger von hinten in den Leib. Dieser erlitt einen Leberdurchschuß und eine:* Zerreißung der linken Niere, die operativ entfernt werden mußte.
 
Das Flobertgewehr gehörte dem beklagten Ehemann. Er hatte es im Schlafzimmer unverschlossen aufbewahrt, und sein Sohn hatte es im Frühjahr 1958 an sich genommen und zunächst mit kleiner Munition, später mit selbstbeschafften "langen Patronen" wiederholt zu dem Schießen von Vögeln auf dem Anwesen der Eltern mit deren Wissen verwandt»
Der Kläger hat die beklagten Eheleute und ihren Sohn für die entstandenen Schäden verantwörtlich gemacht und mit der Klage Ersatz seines materiellen Schadens, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für alle künftigen Schäden begehrt.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage gegen die beklagten Eheleute ganz und gegen den Sohn teilweise abzuwei-sen» Sie haben vorgebracht, den Kläger, treffe ein Mitverschul den, weil er sich in nächtlicher Stunde unbefugt auf ihrem Anwesen auf gehalten und sich dadurch selbst in Gefahr gebracht habe. Die beklagten Eheleute haben die Auffassung vertreten, sie hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt; denn ihr Sohn, der schon fast volljährig und nach abgelegter Gesellenprüfung erwerbstätig gewesen sei und einen guten Leumund besitze, habe zu einer besonderen Beaufsichtigung kei nen Anlaß gegeben. Der beklagte Ehemann habe ihn zudem noch im Sommer 1958 wiederholt bei der Benutzung des Gewehrs überwacht und ihn laufend zu besonderer Vorsicht ermahnt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und das Schmerzensgeld auf 6.000 DM bemessen.
Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgen nur noch die beklagten Eheleute ihren Klageabweisungsantrag weiter. Gegen den Sohn ist das Urteil rechtskräftig geworden.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent scheidungsgründe;
Das Berufungsgericht vertritt ohne Rechtsirrtum die Auffassung, die beklagten Eheleute hätten sich nicht nach § 832 BGB entlastet; sie hätten nicht einmal die zu ihrer Entlastung erforderlichen Tatsachen vorgetragen. Es geht zutreffend davon aus, daß an die Aufsichtspflicht der Beklagten hinsichtlich der ihnen bekannten Benutzung einer Schußwaffe durch ihren Sohn, die zudem unter Anwendung besonders durchschlags-kräftiger Munition geschah, besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. Mai 1955 - VI ZR 80/54 * JZ 1956, 500; RG JW 1905, 21 Nr. 21; BGB RGRK 11. Aufl. § 832 Anm. H). Von diesen Anforderungen konnte sie auch die bisherige gute Führung des sich der Volljährigkeit nähernden Rohnes nicht entbinden, zu demal es sich bei ihm nach der Feststellung des Berufungsgerichts um einen geistig ^etwas unbeholfenen und noch ziemlich unreifen Menschen handelte.
Die den Beklagten obliegende Überwachungspflicht erforderte, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, in
 
erster Linie die wiederholte und eindringliche Ermahnung, niemals eine Schußwaffe ohne Nachprüfung für ungeladen zu halten und, sei es auch nur zu dem Scherz, in die Richtung von Menschen zu zielen oder gar noch abzudrücken. Sie erforderte weiter eine eingehende Unterweisung im Gebrauch der Schußwaffe, insbesondere den Hinweis, daß die Waffe nach jedem Gebrauch dahin untersucht werden muß, ob sich noch eine Patrone im Lauf befindet. Die Beklagten haben aber nichts dafür vorgetragen, daß ihr Sohn in diesen Richtungen von ihnen oder von anderer Seite unterwiesen und ermahnt worden sei. Wie ‘das Berufungsgericht zutreffend ausführt, haben die Beklagten mit der allgemeinen Behauptung, der Vater habe den Sohn noch im Sommer 1958 wiederholt bei der Benutzung des Gewehrs überwacht und ihn zu besonderer Vorsicht ermahnt, nicht einmal vörge-tragen, daß die erforderliche eindringliche Unterweisung, Ermahnung und Überwachung stattgefunden hatten. War der Sohn über den Gebrauch der Waffe und die dabei erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen nicht hinreichend-unterrichtet, so mußten die Beklagten durch sichere Verwahrung der Waffe dafür Sorge tragen, daß er sie nur unter väterlicher Aufsicht benutzen konnte. Die Beklagten haben ihm aber die Waffe zu freier Benutzung Überlassen. Daß der Sohn bei dem letzten Gebrauch der Waffe vor dem Unfall nicht oder nicht hinreichend überwacht worden ist, ergibt sich eindeutig aus der unbestrittenen Tatsache, daß hierbei die Kugel, die zu dem Unfall geführt hat, unbeachtet im Lauf zurückblieb. Bs ist daher entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Vernehmung des für die angeführte Behauptung der Beklagten benannten Sohnes der Beklagten als imerheblich abgelehnt hat.
 
V/enn das Berufungsgericht zusätzlich darauf hinweist, daß der - von den Beklagten ebenfalls zu dem Beweis ihrer Behauptung angezogene - Inhalt der Strafakten gegen ihre Behauptung spreche, so stellt das entgegen der Auffassung der Revision keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar; denn das Berufungsgericht wollte ersichtlich zu dieser, von ihm mit Recht für unerheblich erachteten Behauptung keine Feststellung treffen.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe, wenn es das Entlastungsvorbringen der Beklagten als unzureichend angesehen habe, diese nach § 139 ZPO hierauf hinweisen müssen.» Nachdem bereits das erstinstanzliche Urteil auf die Notwendigkeit einer Unterweisung des Minderjährigen im Gebrauch der Schußwaffe, insbesondere über die dabei zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen hingewiesen hatte, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß zu weiterer Aufklärung nach § 139 ZPO, zu demal die Beklagten durch einen Anwalt vertreten waren. Das Berufungsgericht konnte unter den gegebenen Umständen annehmen, die Beklagten seien nicht in der Lage, weitere zu ihrer Entlastung geeignete Tatsachen vorzutragen.
Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der beklagten Ehefrau überspannt. Sie meint, die Unterweisung und Überwachung des fast volljährigen Sohnes im Gebrauch der Schußwaffe sei Sache des Vaters, nicht der Mutter gewesen, die nicht in der Lage gewesen sei, über die von jenem getroffenen Maßnahmen hinaus weiteres zu veranlassen.
Dem kann nicht gefolgt werden* Nach §§ 1626, 1631 BGB sind Vater und Mutter in gleicher Weise zur Beaufsichtigung der minder jährigen Kinder verpflichtet (BGB RGRK § 832 Anm. 7). Der beklagten Ehefrau oblag also grundsätzlich ebenso wie ihrem Ehemann die Pflicht, für eine ausreichende Unterweisung und Überwachung ihres Sohnes beim Gebrauch der Schußwaffe Sorge zu tragen« Daß ihr Sohn, zu demal im Hinblick auf seine schwache geistige Befähigung, einer eingehenden Unterweisung im Gebrauch der Schußwaffe und einer eindringlichen fortgesetzten Belehrung über die von ihr ausgehenden Gefahren und die zu ihrer Vermeidung unerläßlichen Vorsichtsmaßregeln bedurfte, mußte ihr, auch als einfacher Xandfrau, bekannt sein. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte sie auch erkennen können, daß die Unterweisung und Überwachung des Sohnes durch ihren Ehemann unzulänglich war» Sie durfte aber dem Sohn den Gebrauch der Waffe nur gestatten, wenn sie ihn Uber deren Handhabung unterrichtet wußte und sich von seiner Besonnenheit, seinem Geschick und Verständnis für den Gebrauch und die Gefahren der Schußwaffe überzeugt hatte (RGZ 52, 69; BGB RGRK aaO). Da dies nicht der Pall war, hätte sie dahin wirken müssen, daß der ungehinderte und unbeaufsichtigte Gebrauch der Waffe durch den Sohn völlig unterbunden wurde» Hierzu wäre erforderlich gewesen, dem Sohn die Waffe wegzunehmen und sicher zu verwahren» Sie hat aber nicht vorgetragen, daß sie auch nur einen Versuch in dieser Richtung unternommen hat» Wie aus ihrem Vorbringen entnommen werden muß, hat sie insoweit überhaupt nichts getan, sondern sich völlig darauf verlassen, daß die - bereits als unzureichend gekennzeichneten - Maßnahmen ihres Ehemannes den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Überwachung genügten« Das Be-
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rufungsgerieht hat daher auch die Haftung der beklagten Ehefrau aus § 832 BGB rechtsirrtumsfrei bejahte
 Die Auffassung des Berufungsgerichts, den Kläger treffe kein Mitverschulden, ist frei von Rechtsirrtums sie wird auch von der Revision nicht angegriffen«
Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Engels
 Dr« K.E«Meyer
 Dr« Bode
 Heinrich Meyer
 Dr. Pfretzschner
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