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BGH

Gericht: BGH

Juni 1954 wieder verfällt, mit Schot ter abgedeckt und diesen festgewalzt; die Asphaltierung des aufgerissenen Straßenteils erfolgte erst am 13« Juli 1954 Der Kläger erlitt eine Gehirnerschütterung, einen Knöchel bruch und sonstige Verletzungen und befand sich zunächst bis zu dem 25« August., und dann wieder vom 4« September bis zu dem 5o Oktober 1954 in stationäter Krankenhausbehendlung» Er kann seinen Beruf als Bergmann nicht mehr ausüben und hat die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil sie nach Abschluß der Arbeiten nicht für einen ord nungsmäßigen Zustand der Fahrbahn gesorgt habe Br erhob im April 1956 Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz von Sachschaden und Aufwendungen für eine Ersatzkraft zur Bearbeitung seines Siedlergrundstücks, die vom Landgericht durch Urteil vom 11. und Anschrift zu ersehen waren« Auf diese Beschriftung hat der Kläger aber möglicherweise vor dem Unfall nicht geach nach dem Unfall nicht mehr achten können. weil wegen des Unfalls gegen den Verantwortlichen ein Zivilprozeß ange strengt werden solle« Namen und Anschrift der Beklagten will der Kläger erst durch das Schreiben der Stadt an Rechtsanwalt vom 13o Dezember 1954 erfah ren haben Gleichwohl hat der Lauf der Verjährung für den Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts spätestens am 13» Oktober 1954 begonnen. In gleicher Weise habe er durch Vorsprache bei der Polizei die Kenntnis von N&men und Anschrift der Baufirma erlangen können*»Matto^er^n Krttnkenhause am 12« August 1954 ausgesagt und zugleich Strafantrag “gegen den für den Unterhalt der Fahrbahn Verantwortlichen11 gestellt. Die Polizei hatte schon am folgenden Tage Namen und Anschrift der Beklagten von Tiefbauamt erfahren. daß sie das Verfahren gegen den mit Namen und Anschrift bezeichneten Bauführer der Beklagten eingestellt habe« Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Lauf der Verjährungsfrist spätestens am 15« Oktober 1954 begon nen habe, ist jedenfalls in ihren rechtlichen Ergebnis nicht zu beanstanden« Nach der Rechtsprechung des erkennenden Se nates kann eine die Verjährung in Lauf setzende Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen nicht bereits deshalb verneint werden, weil den Verletzten weder Name noch An: schrift des Schädigers bekannt sind, wenn er sie ohne v/ei teres und in zu demutbarer Weise erfahren konnte; zur Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne von § 852 BGB TZ 1001)• Das war hier nach den Feststellungen schon vor dem 15« Oktober 1954 der Fall Denn der Kläger wußte lange*vor diesen Zeitpunkt, daß die Beklagte die Baufirma war, die in Juni 1954 für die Stadt der LflBBIstraße Kanalisationsarbeiten ausgeführt hatte« Damit war deren Person ebenso bestimmt, wie etwa der Kraftfahrzeughalter durch das amtliche Kennzeichen, oder der Straßenbahnführcr durch Linie, TTagennummen sowie Ort und Zeit des Unfalls; denn diese Umstände genügten bereits, sie zu identifizieren und ihre Firma nebst ihrer Anschrift kosten- und mühelos ohne weiteres fcstzustellen« Diese Kenntnis lag denn auch nicht nur beim Tiefbauamt, sondern insbesondre auf Grund des von ihm am 12« August 1954 beantragten Ermittlungsverfahrens auch bei der Polizei greifbar für ihn bereit« Der Revision ist zwar darin beizutreten, daß für den Kläger keine Rechtspflicht bestand, selbst in dieser Hinsicht tätig zu werden, - wozu er nach der Auskunft des chirurgischen Chefarztes am Bflimt-Hospital vom 25« August 1954 ab in der Lage war -, sondern daß es ihm freistand, sich dazu der Hilfe eines Anwaltes zu bedienen. Soweit die Revision geltendmacht, die Inanspruchnahme eines Anwalts sei schon deshalb zweckmäßig gewesen, weil es für den Kläger nicht offenkundig gelegen habe, ob er die Stadt oder die Baufirma in Anspruch nehmen solle, handelt es sich nicht um die Kenntnis der die Schadenersatzpflicht begründenden Tatsachen, sondern um deren (keine besonderen Schwierigkeiten bietende und daher für den Beginn der.Verjährung unerhebliche) rechtliche Wertung (vgl. Rechtsirrig ist nämlich die Auffassung der Revision, daß die Einreichung des klägerischen Schriftsatzes von 11* Oktober 1957 die Verjährung unterbrochen habe« 35er Schriftsatz sagt mit klaren Worten, daß der Kläger "beabsichtigt”, die Klage zu erweitern, für diese Klageerweiterung die Bewilligung des Armcrrechts beantragt, und mit der Klageerweiterung zusätzlich einen in folgenden formulierten Feststellungeanspruch geltendmachen wolle« "Zur Begründung dieses Arcenrechtsantrags" wird sodann vorge— tragen, daß zwar die auf die Ecrufsgenoccencchaft übergegangenen Schadenersatzansprüche niedriger seien, als die Rente des Klägers, daß aber mit einer Herabsetzung oder völligem Fortfall der Rente gerechnet werden müsse« Zum Schluß wird der Überzeugung Ausdruck gegeben, daß "das Rechtsschutzinteresce für den beabsichtigten Feststellungs— antrag des Klägers" sicherlich gegeben sei«

Zitierte Normen: § 852 BGB
BGBStadtAnschriftKlägerKenntnisRevision

Volltext der Entscheidung

124/58
Verkündet
• Juni 1959
Justizobersekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
i
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Klägers, Berufungsklagers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Wilhelm
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GrmbH in
 vertreten durch ihren Geschäftsführer
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte9
Pro zeßbevollmächtigter: Re chtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrieiltet Br. Kleinewefers, Br. Engels, Hanebeck, Br. Bode und Heinrich Meyer
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für Recht erkannts
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Bie Revision des Klägers gegen das Urteil
 des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in
BÜsseldorf vo.m 6. März 1958 wird zurückgewiesene
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Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt»
Von Rechts wegen
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Tatbestand
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Der Kläger stürzte am 29. Juni 1954 bei Tageslicht
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mit seinem Motorrade (Zündap'p 250 ccm, Baujahr 1938^
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20 bis 30 m vor seiner \7obnuhg auf der südlichen tierten Fahrbahnhälfte der
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asphal
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 auf der in erheblichen Umfang Schottersteine herumlagen
 Die
Beklagte
*
die im Aufträge der Stadt
 Kanalisations
arbeiten ausführte, hatte die nördliche Fahrbahnhälfte ab Mitte März 1954 aufgerissen und nach Beendigung der Kanali sationsarbeiten am 10. Juni 1954 wieder verfällt, mit Schot ter abgedeckt und diesen festgewalzt; die Asphaltierung des
 aufgerissenen Straßenteils erfolgte erst am 13« Juli 1954 Der Kläger erlitt eine Gehirnerschütterung, einen Knöchel bruch und sonstige Verletzungen und befand sich zunächst bis zu dem 25« August., und dann wieder vom 4« September bis zu dem 5o Oktober 1954 in stationäter Krankenhausbehendlung» Er kann seinen Beruf als Bergmann nicht mehr ausüben und hat die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil sie nach Abschluß der Arbeiten nicht für einen ord nungsmäßigen Zustand der Fahrbahn gesorgt habe
 Br erhob im April 1956 Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz von Sachschaden und Aufwendungen für eine
 Ersatzkraft zur Bearbeitung seines Siedlergrundstücks, die
 vom Landgericht durch Urteil vom 11. April 1957 abgewiesen wurde. Br legte am 23. Mai 1957 Berufung ein und beantragte beim Berufungsgericht mit Schriftsatz vom 11. Oktober 1957 die Bewilligung des Armenrechts für eine Klageerweiterung, nämlich eine zusätzliche Feststellungsklage.
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 nach dem Unfall nicht mehr achten können. Er hat
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 im Juni 1954 ausgeführt habe? weil wegen des Unfalls gegen den Verantwortlichen ein Zivilprozeß ange strengt werden solle« Namen und Anschrift der Beklagten will der Kläger erst durch das Schreiben der Stadt
 an Rechtsanwalt
 vom 13o Dezember 1954 erfah
 ren haben
 Gleichwohl hat der Lauf der Verjährung für den Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts spätestens am 13» Oktober 1954 begonnen. Ebensogut wie das Büro des Rechtsanwalts KflHB babe der Kläger nämlich das gleichfalls im Zentrum der Stadt belegene Tiefbauamt aufsuchen können9
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 wo er bei Angabe des Grundes auf persönliche mündliche Anfrage Namen und Anschrift des Bauunternehmers erfahren haben würde. In gleicher Weise habe er durch Vorsprache bei der Polizei die Kenntnis von N&men und Anschrift der Baufirma
 erlangen können*»Matto^er^n Krttnkenhause am 12« August 1954 ausgesagt und zugleich Strafantrag “gegen den für den Unterhalt der Fahrbahn Verantwortlichen11 gestellt. Die Polizei hatte schon am folgenden Tage Namen und Anschrift der Beklagten von Tiefbauamt erfahren. Ferner hatte die Staatsanwaltschaft den Kläger bereits unter dem 13• September 1954 mitgeteilt? daß sie das Verfahren gegen den mit Namen und Anschrift bezeichneten Bauführer der Beklagten eingestellt habe«
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Lauf der Verjährungsfrist spätestens am 15« Oktober 1954 begon nen habe, ist jedenfalls in ihren rechtlichen Ergebnis nicht
 zu beanstanden« Nach der Rechtsprechung des erkennenden Se nates kann eine die Verjährung in Lauf setzende Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen nicht bereits deshalb verneint werden, weil den Verletzten weder Name noch An: schrift des Schädigers bekannt sind, wenn er sie ohne v/ei teres und in zu demutbarer Weise erfahren konnte; zur Kenntnis
 der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne von § 852 BGB
reicht es vielmehr aus, wenn der Verletzte Umstände kennt
9
die ohne jede nennenswerte Kühe zur Feststellung seines Na mens und seiner Adresse führen (Urteil vom 9« Februar 1955
VI ZR 40/54
NJTT 1955, 706 Hr.
2; Palandt-Grcmm 17o Aufl
 Anm
P
2 b zu § 852 EGB; Wussow Unfallhaftpflichtrecht 6« Aufl
TZ 1001)• Das war hier nach den Feststellungen schon vor
 dem 15« Oktober 1954 der Fall
 Denn der Kläger wußte lange*vor diesen Zeitpunkt, daß die Beklagte die Baufirma war, die in Juni 1954 für die Stadt
 der LflBBIstraße Kanalisationsarbeiten ausgeführt hatte« Damit war deren Person ebenso bestimmt, wie etwa der Kraftfahrzeughalter durch das amtliche Kennzeichen, oder der Straßenbahnführcr durch Linie, TTagennummen sowie Ort und Zeit des Unfalls; denn diese Umstände genügten bereits, sie zu identifizieren und ihre Firma nebst ihrer Anschrift kosten- und mühelos ohne weiteres fcstzustellen«
Diese Kenntnis lag denn auch nicht nur beim Tiefbauamt, sondern insbesondre auf Grund des von ihm am 12« August 1954 beantragten Ermittlungsverfahrens auch bei der Polizei greifbar für ihn bereit«
Der Revision ist zwar darin beizutreten, daß für den Kläger keine Rechtspflicht bestand, selbst in dieser Hinsicht tätig zu werden, - wozu er nach der Auskunft des chirurgischen Chefarztes am Bflimt-Hospital vom 25« August 1954 ab in der Lage war -, sondern daß es ihm freistand, sich dazu der Hilfe eines Anwaltes zu bedienen. Sie irrt indessen, wenn sie meint, daß damit der Beginn der Verjährung auf den
 Zeitpunkt hinausgecchoben würde, zu dem der Anv/alt die Ant-
#
wort der Stadt D^m^ erhielt. Denn maßgebend ist nach der Rechtsprechung des Senates nicht der Zeitpunkt, zu dem der Verletzte Hamen und Anschrift des Schädigers erfährt, sondern bereits der Zeitpunkt, zu dem er die Umstände kennt, die diesen identifizieren und mühelos zur alsbaldigen Feststellung von Hamen und Anschrift führen. Soweit die Revision geltendmacht, die Inanspruchnahme eines Anwalts sei schon deshalb zweckmäßig gewesen, weil es für den Kläger nicht offenkundig gelegen habe, ob er die Stadt oder die Baufirma in Anspruch nehmen solle, handelt es sich nicht um die Kenntnis der die Schadenersatzpflicht begründenden Tatsachen, sondern um deren (keine besonderen Schwierigkeiten bietende und daher für den Beginn der.Verjährung unerhebliche) rechtliche Wertung (vgl. BGHZ 6, 195, 202;* Urt>il vom 27. November 1956 - VI ZR 173/55 = VersR 1957, 30).
(2) Ist hiernach dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, laß der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist spätestens an 15* Oktober 1954 begonnen hat, so trifft ferner auch seine Ansicht zu, daß. der Fest Stellungsanspruch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 852 BGB gerichtlich geltendgemacht worden «ist.
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Rechtsirrig ist nämlich die Auffassung der Revision, daß die Einreichung des klägerischen Schriftsatzes von 11* Oktober 1957 die Verjährung unterbrochen habe« 35er Schriftsatz sagt mit klaren Worten, daß der Kläger "beabsichtigt”, die Klage zu erweitern, für diese Klageerweiterung die Bewilligung des Armcrrechts beantragt, und mit der Klageerweiterung zusätzlich einen in folgenden formulierten Feststellungeanspruch geltendmachen wolle« "Zur Begründung dieses Arcenrechtsantrags" wird sodann vorge— tragen, daß zwar die auf die Ecrufsgenoccencchaft übergegangenen Schadenersatzansprüche niedriger seien, als die Rente des Klägers, daß aber mit einer Herabsetzung oder völligem Fortfall der Rente gerechnet werden müsse« Zum Schluß wird der Überzeugung Ausdruck gegeben, daß "das
 Rechtsschutzinteresce für den beabsichtigten Feststellungs— antrag des Klägers" sicherlich gegeben sei«
Hiernach ist deutlich, daß der Feststellungsanspruch durch den Schriftsatz vom 11« Oktober 1957 noch nicht erhoben, sondern lediglich zunächst das Armenrecht für ihn beantragt worden ist« Der Fall liegt daher wesentlich anders, als wenn eine Klageschrift und ein Armenrechtsgesuch gleichzeitig ohne weitere Erklärung bei Gericht eingereicht werden (vgl« EGIIZ 47 333); denn im vorliegenden Falle lag ausschließlich das Armenrechtsgesuch vor« Einreichung und Zustellung des Schriftsatzes von 11« Oktober 1957 bewirkten somit nicht den zur Verjährungsunterbrechung erforderlichen Eintritt der Rechtshängigkeit des Feststellungsanspruchs nach §§ 281, 261 b Abs« 3 ZPO«Auch ein Klagesurrogat nach § 209 A.bs« 2 BGB stellt das Armenrechtsgesuch nicht dar«
Der Feststellungsanspruch ist vielmehr erst durch Geltend-
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machung in der mündlichen Verhandlung vom 24o Oktober 1957 nach erfolgter Bewilligung des Armenrechts rechtshängig geworden o
Die Einreichung des Armenrechtsantrags vom 11. Oktober 1957 bewirkte schließlich auch keine Ablaufshemmung der Ver Jährung, etwa nach § 203 Abs« 2 BGB. Denn im normalen Verlauf des Geschäftsganges konnte mit einer Bewilligung des Armenrechts vor dem Verhandlungstermin vom 24« Oktober 1957 keinesfalls gerechnet werden« —
Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO zurückzuweisen«
Dr« Kleinewefers	Engels	Hanebeck
 Dr« Bode	Heinrich	Meyer
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