Rechtsanwalt Prof.Dr hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleijiewefers, Dr, KoSLMeyer, Hanebeck, Dp» 3ode und Dr^ Hauß für Recht erkannt? Die Klägerin, die der Witwe und den beiden Kindern des Verunglückten Renten auf Grund der Reichsversicherungsordnung zahlt, nimmt mit der Klage Rückgriff beim Beklagten o Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe aus weiter Entfernung gesehen, daß sich der Kabinenroller auf der Fahrbahn in Schlangenlinien bewegt habe» Obwohl der Beklagte auf Grund dieser Beobachtung erkannt habe, daß der Fahrer des Rollers betrunken sei, habe er seine Geschwindigkeit von 60 lcm/st beibehalcen und sie auch dann noch nicht herabgesetzt, als gerade auf ihn zugekommen sei« Der Kabinenroller sei bei dem Zusammenstoß um 9 m zurückgeschleudert worden» Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe angesichts der Gefahrlage nach rechts auf den 2,60 m breiten Sommerweg oder den an diesen anschließende Grünstreifen fahren und dort sein Fahrzeug zu dem Halten bringen müssen» Statt dessen habe er darauf vertraut, er könne kurz vor der Begegnung durch Aus weichen die Lage meistern« Sein Versuch, links an dem Kabinenroller vorbeizufahren, sei jedoch gescheitert, weil sein Fahr- Dei Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeben« Br ist der Ansicht, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesene Hach dem Vertrauensgrundsatz habe er sich nicht darauf einzustellen brauchen, daß der Fahrer des Kabinenrollers seine Fahrweise in Schlangenlinien fortsetzen werde« Er, der Beklagte, habe angenommen, der Roller werde wieder auf seine rechte Sbraßenseite hinliberfahren« Als der Roller dann gerade auf ihn zugekommen sei, habe er seine Geschwindigkeit von 60 km/st auf 25 km/st herabgesetzt Auf den Sommerweg sei er wegen der sich an diesen anschließenden Kirchhofsmauer und auch deshalb nicht gefahren, weil der Kabinenroller schon mit seinem linken Rad den Sommerweg benutzt habe« Durch das Ausweichen nach links habe er geglaubt, den Zusammenstoß mit dem Roller, der seine Geschwindigkeit noch gesteigert habe, am besten vermeiden zu können« Hur auf die plötzliche und nicht voraussehbare Richtungsänderung des Rollejrs sei es zurückzuführen, daß es doch noch zu dem Zusammenstoß gekommen sei« Das Landgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach zu einem Fünftel bejaht und gemäß dieser Quote die Rückgriffshaftung des Beklagten gegen- ” 1, Der Zahlungsanspruch wird zu einem Fünftel des den Hinterbliebenen des am 5» Dezember 1954 tödlich verunglückten Vertreters Hans-Jörg nämlich seiner Ehefrau Else und seiner Kinder Michael und Ilona im Zeitraum vom 1* Mai 1955 bis 31« Januar 1957 erwachsenen Schadens, soweit deren Ansprüche gegen den Beklagten auf die Klägerin gemäß § 1542 RVO ühergegangen sind, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Aufwendungen der Klägerin durch Rentenzah-lungen an die Hinterbliebenen des am 5» Dezember 195'1 tödlich verunglückten Vertreters Hans-Jörg nämlich seine Ehefrau Else geh. Dieser habe, - so wird festgestellt - aus einer Entfernung von 200 m gesehen, daß ihm der Kabinenroller in Schlangenlinien auf der Fahrbahn entgegenkorame„ Der Beklagte habe gleichzeitig den Eindruck gehabt, einen betrunkenen Fahrer vor sich zu haben. 2* Die Revision meint, die Anforderungen des Berufungsgerichts an den Beklagten seien überspannt und nur aus einer nachträglichen Schau des Unfallablaufs gewonnen worden* Da nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgericht die Fahrweise eines betrunkenen Kraftfahrers nicht zu berechnen sei, gehe es nicht an, nachträglich eine einzige Maßnahme als die allein richtige Reaktion auf die beobachtete Fahrweise zu erklären* Gerade weil der Beklagte die weitere Fahrweise des betrunkenen Fahrers nicht habe vor-ausschen können, sei es vernünftig und jedenfalls nicht verfehlt gewesen, daß er seinen Wagen in Fahrt gehalten und darait die Möglichkeit zu einer schnellen Reaktion auf überraschende Bewegungen des Kabinenrollers offengelassen habe* Da der Kabinenroller schließlich mit dem linken Vorderrad auf dem Sommerweg gefahren sei, habe sich vom Standpunkt des Beklagten gerade das Ausweichen auf den 3ommerweg als eine besonders gefährliche Maßnahme darsteilen können Denn es habe recht nahe gelegen, daß der Kabinenroller ebenfalls auf den Sommerweg fahren werde. 5« Die Rüge erweist sich im Ergebnis als unbegründet * Zutreffend ist nur, daß der im letzten Augenblick unternommene Versuch des Beklagten, durch Linksausweichen den Zusammenstoß zu vermeiden, allein einen Schuldvomvurf nicht begründen'würde. Wohl aber ist dem Beklagten vom Berufungsgericht mit Recht zur Last gelegt worden, daß er nicht früher der gefährlichen Verkehrslage Rechnung getragen hat. Erkannte der Beklagte schon in einer Entfernung von rund 200 m vor dem Kabinenroller, da^ dieser in Schlangen linien auf ihn zukam, und zog er aus dieser Beobachtung den sich aufdrängenden Schluß, daß der Fahrer dieses Rollers unter starkem Alkoholeinfluß stand, so mußte er seinen Wagen zu dem Halten bringen oder wenigstens sofort seine Fahrgeschwindigkeit auf ein ganz geringes Tempo herabsotsen« Weiter hat er immer wieder die Ansicht vertreten, er habe nach dem Vertrauensgrundsatz damit rechnen dürfen, der Roller werde schon wieder auf seine rechte Fahrbahn einlenken » Die Anwendung des sogenannten Vertrauensgrundsatzes scheidet aber von vornherein aus, wenn die Verkehrs- Urteil des 1- Strafsenats vom 2- Dezember 1952 - 1 StR 543/52 = VRS 5> 133)« Gerade das eigene Vorbringen des Beklagten zeigt, daß er die Verpflichtung, die sich in der Verkehrslage gemäß § 1 StVO für ihn ergab, verkannt und -wenigstens zunächst - geglaubt hat. gegenüber einem verkehrswidrig fahrenden Verkehrsteilnehmer sein vermeintliches Recht auf Benutzung seiner Fahrbahnhäifte durchsetzen zu dürfen« Indem der Beklagte der Gefahrläge zunächst gar nicht und dann nur durch eine unzureichende Geschwindigkeitsermäßigung Rechnung trug, ließ er es dahin kommen, daß es letztlich von mehr oder minder zufälligen Umständen, nämlich der Reaktion der Beteiligten im letzten Augenblick vor der Annäherung abhing, ob es zu dem Zusammenstoß kam oder nicht (vgl. c) Der Revision ist zuzugeben, daß die Bemerkung in den Urteilsgrunden, der Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen sei unstreitig, nicht mit dem Tatbestand des Urteils übereinstiramt, nach dessen Inhalt - wenigstens vor dem Landgericht - die Schadensberechnung der Klägerin bestritten worden ist« Auch aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 22, Mai 1956 (Bl* 15 d-A*) ergibt sich, daß die von der Klägerin angegebene Höhe des Nettoverdieiistes des Verunglückten in Zweifel gezogen worden istDas Berufungsgericht hat aber den fälschlich als unstreitig bezeichneten Unterhaltsschaden von insgesamt 508,80 DM monatlich nur seiner Entscheidung über die teilweise Klageabweisung zugrunde gelegt 5, indem es die auf Grund dieses Unterhaltsschadens berechnete Rückgriffsforderung der Klägerin abgewiesen hat, soweit diese über die festgesetzte Schadensquote von einem Fünftel hinausgeht * Wäre von einem geringere Unterhaltsschaden auszugehenr was nach Ansicht des Beklagten erforderlich isb, so hätte nur ein kleinerer Teil der Klageforderung abgewiesen werden können* Der Beklagte ist daher durch die beanstandete Unstimmigkeit nicht beschwert, Die Berechnung der Ersatzforderung konnte dem Höheverfahren überlassen werden, in dem der Beklagte seine Einwendungen gegen die Höhe des angenommenen Unterhaltsschadens Vorbringen kamic Auch wenn von einem geringeren Unterhaltsschaden ausgegangen werden müßte, kann doch kein Zweifel sein, daß der durch das Quotenvorrecht•begünstigten Klägerin eine Rückgriffsforderung gegen den Beklagten
r 2368 093 ^ Nicht für das Nachschlagewerk Nicht für die Amtliche Sammlung Gesetzs StVO §§ 1, 9 Rechtssatzs Erkennt ein Kraftfahrer aus der Fahrweise eines entgegenkommenden Fahrzeugs'(Fahren in Schlangenlinien), daß dessen Fahrer betrunken ist, so hat er in der Regel seine Geschwindigkeit so herabzusetzen, daß er jederzeit anhalten kann« Aktenzeichen* VI ZR 124/57 Urteil des BGH vom 9« Mai 1958 OLG Celle Verkündet am 9. Mai 1958 Kriegl, Justisobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäf tsste.11 e Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Filmarchitekten Dietrich R Ga®®weg B? in Mt Beklagten , Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, ~ ProzeiBbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0 gegen die K®®® in H®®®, S®®®straße vertreten durch ihren Geschäftsführer, Knappschaftsdirektor Wilhelm \V| Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - ProzefSbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleijiewefers, Dr, KoSLMeyer, Hanebeck, Dp» 3ode und Dr^ Hauß für Recht erkannt? Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 8. April 1957 wird zurückgewiesen«, Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt a Von Rechts wegen - 2 Tatbes bands Adi 5« Dezember 1954 befuhr der Beklagte mit seinem BMW-Personenlcraftwagen die Bundesstraße 217 von Harne] n in Richtung Hannover» Im Gemeindebezirk Groß-Hilligsfeld stieß er gegen 8»45 Uhr mit dem aus der Gegenrichtung kommenden Kabinenroller "Messerschmitt" des Vertreters H-J* etwa auf der Mitte der Fahrbahn zusammen. der einen Blutalkoholgehalt von 2,06 o/oo hatte, wurde getötet» Die Klägerin, die der Witwe und den beiden Kindern des Verunglückten Renten auf Grund der Reichsversicherungsordnung zahlt, nimmt mit der Klage Rückgriff beim Beklagten o Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe aus weiter Entfernung gesehen, daß sich der Kabinenroller auf der Fahrbahn in Schlangenlinien bewegt habe» Obwohl der Beklagte auf Grund dieser Beobachtung erkannt habe, daß der Fahrer des Rollers betrunken sei, habe er seine Geschwindigkeit von 60 lcm/st beibehalcen und sie auch dann noch nicht herabgesetzt, als gerade auf ihn zugekommen sei« Der Kabinenroller sei bei dem Zusammenstoß um 9 m zurückgeschleudert worden» Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe angesichts der Gefahrlage nach rechts auf den 2,60 m breiten Sommerweg oder den an diesen anschließende Grünstreifen fahren und dort sein Fahrzeug zu dem Halten bringen müssen» Statt dessen habe er darauf vertraut, er könne kurz vor der Begegnung durch Aus weichen die Lage meistern« Sein Versuch, links an dem Kabinenroller vorbeizufahren, sei jedoch gescheitert, weil sein Fahr- zeug ebenfalls im letzten Augenblick zur Fahrbahnmitte hinübergelenkt habe« - 3 ~ Die Klägerin will eine Kürzung der Schadensersatz-ansprüche der Hinterbliebenen des üflp um die Hälfte gegen sich gelten lassen« Sie hat unber Berücksichtigung dieser Schadensteilung und ihres Quotenvorrechts beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 1430 DM nebsb Zinsen zu verurteilen und die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht des Beklagten auszusprechen, soweit sich die Rückgriffsansprüche im Rahmen der Hälfte des Unterhalts-schadens der Hinterbliebenen halten« Dei Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeben« Br ist der Ansicht, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesene Hach dem Vertrauensgrundsatz habe er sich nicht darauf einzustellen brauchen, daß der Fahrer des Kabinenrollers seine Fahrweise in Schlangenlinien fortsetzen werde« Er, der Beklagte, habe angenommen, der Roller werde wieder auf seine rechte Sbraßenseite hinliberfahren« Als der Roller dann gerade auf ihn zugekommen sei, habe er seine Geschwindigkeit von 60 km/st auf 25 km/st herabgesetzt Auf den Sommerweg sei er wegen der sich an diesen anschließenden Kirchhofsmauer und auch deshalb nicht gefahren, weil der Kabinenroller schon mit seinem linken Rad den Sommerweg benutzt habe« Durch das Ausweichen nach links habe er geglaubt, den Zusammenstoß mit dem Roller, der seine Geschwindigkeit noch gesteigert habe, am besten vermeiden zu können« Hur auf die plötzliche und nicht voraussehbare Richtungsänderung des Rollejrs sei es zurückzuführen, daß es doch noch zu dem Zusammenstoß gekommen sei« Das Landgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach zu einem Fünftel bejaht und gemäß dieser Quote die Rückgriffshaftung des Beklagten gegen- *<•«» - 4 Uber der Klägerin festgestellt„ Unter Berücksichtigung der auf ein Fünftel beschränkten Haftung hat es den Zahlungsanspruch in Höhe von 720,94 UM nebst Zinsen abgewiesen., Bas Urteil ist von beiden Parteien mit der Berufung angefochten worden* Die Berufung des Beklagten erstrebte die Abweisung der Klage, während die Klägerin uro eine Herauf-Setzung der vom Beklagten zu ersetzenden Schadensquote auf ein Drittel bat« Ferner erhöhte die Klägerin im Berufungsrechtszug den Zahlungsanspruch U3iter Einbeziehung weiterer inzwischen gezahlter Renten auf 2161,30 DM* Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und wie folgt erkannt? ” 1, Der Zahlungsanspruch wird zu einem Fünftel des den Hinterbliebenen des am 5» Dezember 1954 tödlich verunglückten Vertreters Hans-Jörg nämlich seiner Ehefrau Else und seiner Kinder Michael und Ilona im Zeitraum vom 1* Mai 1955 bis 31« Januar 1957 erwachsenen Schadens, soweit deren Ansprüche gegen den Beklagten auf die Klägerin gemäß § 1542 RVO ühergegangen sind, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« 2o In Höhe von 864,34 DH wird die Zahlungsklage abgewiesen. 3* Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des dem Grunde nach für gerechtferfcigt erklärten Zahlungsanspruchs für die Zeit vom 1. April 1956 bis 31« Januar - 5 *•' i 19*37 wird die Sache an das Landgericht zurttckverwieseji. 4. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Aufwendungen der Klägerin durch Rentenzah-lungen an die Hinterbliebenen des am 5» Dezember 195'1 tödlich verunglückten Vertreters Hans-Jörg nämlich seine Ehefrau Else geh. WedHl und seine KiJider Michael und Ilona, anläßlich des genannten Unfalls in Hohe von einem Fünftel des den Genannten aus diesem Unfall seit dem 1c Februar 1957 entstandenen und künftig noch entstehenden Schadens zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übe-egegangen sind* 5. » Die weitergehende Feststellungsklage wird abgewiesen ” Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter* Entscheidungsgründe $ i• Der Schadensabwägung des Berufungsgerichts liegt die Auffassung zugrunde, daß auch der Beklagte den Unfall verschuldet hat. Dieser habe, - so wird festgestellt - aus einer Entfernung von 200 m gesehen, daß ihm der Kabinenroller in Schlangenlinien auf der Fahrbahn entgegenkorame„ Der Beklagte habe gleichzeitig den Eindruck gehabt, einen betrunkenen Fahrer vor sich zu haben. Das Berufungsgericht meint, es könne dahingestellt bleiben, ob und in welchem Maß der Beklagte seine Geschwindigkeit verringert habe* Mit einer Geschwindigkeitsermäßigung habe der Beklagte nicht genug getan. Dieser habe seine Fahrt auf der Fahrbahn, zu demal als der Kabinenroller schließlich geradewegs auf jhn zugekommen sei, nicht fortsetzen dürfen» Auf dem rechts an die Fahrbahn anschließenden Sommerweg und dem Grünstreifen habe ein insgesamt 4,50 m breiter Raum zu dem Abstellen des Wagens zur Verfügung gestanden, Ein Einfahren in diesen Raum sei gefahrlos möglich gewesen* Der Beklagte habe sich sagen müssen, daß angesichts der unberechenbaren Fahrv/eise eines Betrunkenen das wirkungsvollste SicherungJBinittel gegen einen Zusammenstoß in einem Räumen der Fahrbahn und in einem sofortigem Anhalten des Wagens bestehe* Würde der Beklagte so gehandelt haben, wäre der Zusammenstoß nach der Überzeugung des Berufungsgerichts vermieden worden« 2* Die Revision meint, die Anforderungen des Berufungsgerichts an den Beklagten seien überspannt und nur aus einer nachträglichen Schau des Unfallablaufs gewonnen worden* Da nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgericht die Fahrweise eines betrunkenen Kraftfahrers nicht zu berechnen sei, gehe es nicht an, nachträglich eine einzige Maßnahme als die allein richtige Reaktion auf die beobachtete Fahrweise zu erklären* Gerade weil der Beklagte die weitere Fahrweise des betrunkenen Fahrers nicht habe vor-ausschen können, sei es vernünftig und jedenfalls nicht verfehlt gewesen, daß er seinen Wagen in Fahrt gehalten und darait die Möglichkeit zu einer schnellen Reaktion auf überraschende Bewegungen des Kabinenrollers offengelassen habe* Da der Kabinenroller schließlich mit dem linken Vorderrad auf dem Sommerweg gefahren sei, habe sich vom Standpunkt des Beklagten gerade das Ausweichen auf den 3ommerweg als eine besonders gefährliche Maßnahme darsteilen können Denn es habe recht nahe gelegen, daß der Kabinenroller ebenfalls auf den Sommerweg fahren werde. Es könne dem Beklagten auch nicht sum Vorwurf gemacht werden, daß ihm sein Versuch nicht gelungen sei. durch Ausweichen nach links den drohenden Zusammenstoß zu vermeiden» 5« Die Rüge erweist sich im Ergebnis als unbegründet * Zutreffend ist nur, daß der im letzten Augenblick unternommene Versuch des Beklagten, durch Linksausweichen den Zusammenstoß zu vermeiden, allein einen Schuldvomvurf nicht begründen'würde. Wohl aber ist dem Beklagten vom Berufungsgericht mit Recht zur Last gelegt worden, daß er nicht früher der gefährlichen Verkehrslage Rechnung getragen hat. Erkannte der Beklagte schon in einer Entfernung von rund 200 m vor dem Kabinenroller, da^ dieser in Schlangen linien auf ihn zukam, und zog er aus dieser Beobachtung den sich aufdrängenden Schluß, daß der Fahrer dieses Rollers unter starkem Alkoholeinfluß stand, so mußte er seinen Wagen zu dem Halten bringen oder wenigstens sofort seine Fahrgeschwindigkeit auf ein ganz geringes Tempo herabsotsen« Der Beklagte selbst hat aber eingeräumt, daß er bis auf eine Annäherungsentfernung von rund 100 m die Fahrgeschwindigkeit noch auf rund 60 km/st belassen und sie dann bis auf 25 km/st herabgesetzt babe (vgl. seine Ausführungen in dem Schriftsatz vom 22„ August 1956 Bl. 34 ff). Weiter hat er immer wieder die Ansicht vertreten, er habe nach dem Vertrauensgrundsatz damit rechnen dürfen, der Roller werde schon wieder auf seine rechte Fahrbahn einlenken » Die Anwendung des sogenannten Vertrauensgrundsatzes scheidet aber von vornherein aus, wenn die Verkehrs- widrige Fahrweise ejnes anderen Verkebrsteilnehmers und die dadurch bedingte Gefahrenlage rechtzeitig erkennbar ist (vgl. Urteil des III. Zivilsenats vom 28. Januar 19c>2 - Ill ZR 176/51 = VRS 4? 168$ Urteil des 1. Strafsenats vom 4-«. März 1952 - 1 StR 767/51 - VRS 4> 370$ Martin. Der Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehrsrecht, DAR 1953? 164 [165]). Erkannte der Beklagte aus der Fahrweise des Rollers., daß dessen Fahrer betrunken war, so mußte er die sehr naheliegende Möglichkeit berücksichtigen, daß die beobachtete Fahrweise fortgesetzt wurde und daß alsdann die Gefahr eines Zusammenstoßes entstand (vgl. Urteil des 1- Strafsenats vom 2- Dezember 1952 - 1 StR 543/52 = VRS 5> 133)« Gerade das eigene Vorbringen des Beklagten zeigt, daß er die Verpflichtung, die sich in der Verkehrslage gemäß § 1 StVO für ihn ergab, verkannt und -wenigstens zunächst - geglaubt hat. gegenüber einem verkehrswidrig fahrenden Verkehrsteilnehmer sein vermeintliches Recht auf Benutzung seiner Fahrbahnhäifte durchsetzen zu dürfen« Indem der Beklagte der Gefahrläge zunächst gar nicht und dann nur durch eine unzureichende Geschwindigkeitsermäßigung Rechnung trug, ließ er es dahin kommen, daß es letztlich von mehr oder minder zufälligen Umständen, nämlich der Reaktion der Beteiligten im letzten Augenblick vor der Annäherung abhing, ob es zu dem Zusammenstoß kam oder nicht (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 21. April 1954 - n ZR 55/55 - BJ Nr. 5 zu § 276 (C g) BGB). Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Beklagte rechtzeitig die Geschwindigkeit soweit herabsetzen müssen, daß er "... sofort anhalten konnte * Dem Beklagten hätte zu dem Bewußtsein kommen müssen, daß durch diese Maßnahme die Gefahr eines Zusammenstoßes und erst recht die Gefahr schwerer Unfallfolger wesentlich herabgesetzt wurde« Es mag dahinstehen, ob auch die Forderung des Berufungsgerichts als gerechtfertigt angesehen werden kann, der Bek.lagte habe auf den Sommerweg oder den sich an diesen anschließenden Grünstreifen fahren müssen« Selbst wenn mau nicht so weit gehen will, wäre zu dem mindesten erforderlich gewesen, daß der Beklagte angesichts des rechtzeitigen Erkennens der Gefahrläge und der weiteren bedrohlichen Entwicklung den Wagen vor der Begegnung auf der äußersten rechten Seite der Fahrbahn zu dem Halten gebracht hätte, was ohne weiteres möglich gewesen wäre« Baß der Verunglückte alsdann dem Wagen noch ausgewichen wäre, ergibt der Ablauf des Unfalls, auf den das Berufungsgericht zutreffend hinweist« Denn zu dem tödlichen Unfall ist es erst dadurch gekommen, daß die Fahrer ihre noch mit einiger Geschwindigkeit aufeinander zufahrenden Fahrzeuge .im letzten Augenblick vor der Begegnung zur Straßenmitte lenkten- Hätte sich der Beklagte früher auf die Gefahrlage eingestellt und die Geschwindigkeit rechtzeitig auf jederzeitige Anhaltemöglichkeit herabgesetzt, wäre dieses Zusammenfahren vermieden worden« An der Verpflichtung des Beklagten, die wirksamste Maßnahme zur Verhinderung eines Zusammenstoßes zu ergreifen, ändert es nichts, daß auch das Anhalten des Wagens nicht unbedingt einen Zusammenstoß ausschließt« Für die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs ist im vorliegenden Falle nur wesentlich, daß hier bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch den Beklagten der Unfall vermieden worden wäre« Dem Berufungsgericht ist daher im Ergebnis zuzu-stimmen, daß a*jich der Beklagte durch ein * schuldhaftes Verhalten eine Ursache für den tödlichen Unfall des gesetzt hat« Die Schadensaowägung des Berufungsgerichts bexüick-sichtigt zutreffend, daß die von dem Verunglückten zu vertretende Verursachung die weit überwiegende war* Bas Ergebnis der Abwägung kann mit der Revision nicht erschüttert werden, da es entgegen der Ansicht der Revision nicht rechtsirrig ist, daß das Berufungsgericht die durch ein Verschulden des Beklagten erhöhte Betriebsgefahr des BMW-Wagens berücksichtigt hat« 4* Auch die weiteren Rügen der Revision können keinen Erfolg haben« a) Bas rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung der weiteren Ersatzpflicht des Beklagten muß schon deshalb, als begründet anerkannt werden, weil angesichts der möglichen Änderung der Rentenhöhe in Zukunft die Bemessung der Ersatzansprüche für eine längere Zeit Schwierigkeiten macht und der Klägerin daran gelegen sein muß, für künftige in der Höhe noch nicht genau zu beziffernde Ansprüche die Einrede der Verjährung auszuschließen (vgl« Urteil des erkennenden Senats vom 22, Oktober 19*57 - VI ZR 222/56 = VersR 1957, 803). b) Hach § 1542 RVO sind die Schadensersatzansprüche der Witwe und der beiden Kinder des Verunglückten aus § 844 Abs» 2 BOB auf die Klägerin im Rahmen der festgestellten Schadensquote übergegangen« Ober die jetzt einer Gläubigerin zustehende Rückgriffsforderung aus § 1542 RVO konnte durch Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gemäß § 304 ZPO entschieden werden« Erst im Höheverfahren wird zu ermitteln sein, ob die drei auf die Klägerin übergegangenen Einzelforderungen* die gesondert zu berechnen sind, zusammen 11 den von der Klägerin verlangten Betrag ergeben.. Die notwendigen Grundlagen für diese Ermittlung sind von der Klägerin substantiiert angegeben worden* c) Der Revision ist zuzugeben, daß die Bemerkung in den Urteilsgrunden, der Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen sei unstreitig, nicht mit dem Tatbestand des Urteils übereinstiramt, nach dessen Inhalt - wenigstens vor dem Landgericht - die Schadensberechnung der Klägerin bestritten worden ist« Auch aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 22, Mai 1956 (Bl* 15 d-A*) ergibt sich, daß die von der Klägerin angegebene Höhe des Nettoverdieiistes des Verunglückten in Zweifel gezogen worden istDas Berufungsgericht hat aber den fälschlich als unstreitig bezeichneten Unterhaltsschaden von insgesamt 508,80 DM monatlich nur seiner Entscheidung über die teilweise Klageabweisung zugrunde gelegt 5, indem es die auf Grund dieses Unterhaltsschadens berechnete Rückgriffsforderung der Klägerin abgewiesen hat, soweit diese über die festgesetzte Schadensquote von einem Fünftel hinausgeht * Wäre von einem geringere Unterhaltsschaden auszugehenr was nach Ansicht des Beklagten erforderlich isb, so hätte nur ein kleinerer Teil der Klageforderung abgewiesen werden können* Der Beklagte ist daher durch die beanstandete Unstimmigkeit nicht beschwert, Die Berechnung der Ersatzforderung konnte dem Höheverfahren überlassen werden, in dem der Beklagte seine Einwendungen gegen die Höhe des angenommenen Unterhaltsschadens Vorbringen kamic Auch wenn von einem geringeren Unterhaltsschaden ausgegangen werden müßte, kann doch kein Zweifel sein, daß der durch das Quotenvorrecht•begünstigten Klägerin eine Rückgriffsforderung gegen den Beklagten & Nh zvsbehz* Die Voraussetzungen für ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs lagen daher vor«, 5* Da sich die Revision als unbegründet erweist» war sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen* Dr„Kleinewefers Dr-KoR, Meyer Hsnebeck Dr* Bode Br* Hauß