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BGH · VI ZR 124/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 124/53

Die Klägerin, die nach ihrem Vorbringen für die Behebung der ihr selbst entstandenen Sachschäden 7 323,60 DM aufgewendet und den verletzten Fahrgästen Abfindungen in Höhe von 867,32 DM gezahlt hat, hat den Beklagten auf Erstattung dieser Beträge nebst 4 # Zinsen seit dem 18. Er hat die Wirksamkeit eines Vergleichs auch darum geleugnet, weil man bei den Verhandlungen davon ausgegangen sei, dass er für den Unfallschaden haftej nach der Sachlage komme dies jedoch nicht in Betracht, Der Unfall sei ein für ihn unabwendbares Ereignis geweseh, da er sich bei der schuldhaft verkehrswidrigen Handlungsweise des Lastkraftwagenführers nicht anders habe verhalten können, als er es getan habe« Dagegen wäre der Unfall vermieden worden, wenn der Führer des Strassenbahnzuges rechtzeitig und sachgemäss gebremst hätte« Der Beklagte hält die Klägerin zu dem Ersatz des ihm entstandenen Sachschadens von 5 499 DM und Personenschadens von 6 024>60 DM für verpflichtet und hat hilfsweise mit dem Anspruch auf Zahlung dieser Beträge gegen die Klageforderung aufgerechnet« nur zu dem Ausdruck bringe, mit welchem Betrag sich der Geschädigte für befriedigt erkläre« Hach seiner Zeugenaussage sei der Streitgehilfe H^Bi auch selbst der Auffassung gewesen, dass sich bei Ausfüllung einer "Entschä-digungsquittung” nur der Geschädigte binde, wobei er aber widerrufen könne, solange er das Geld nicht erhalten habe; er habe die von den Vertretern der Klägerin Unterzeichnete "En;tSchädigungsquittung” seiner Direktion zur Genehmigung eingereicht« Das Berufungsgericht sieht den Unterschied der beiden Vordrucke bei ihrer praktischen Verwendung darin, dass die "Abfindungserklärung" zweckmässig bei kleineren Beträgen oder einfachen Fällen in Betracht komme, bei denen die Billigung der Versicherungsgesellschaft mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten sei, wie denn auoh der Streitgehilfe Equals Zeuge bekundet habe, dass er die "Abfindungserklärung” benutze, wenn er einen Vergleich schliessen wolle, - dass die "Entschädigungsquittung" dagegen solchen Fällen angepasst sei, die schwieriger gelagert seien oder erhebliche Beträge zu dem Gegenstand hätten und bei denen erst einmal festgestellt werden solle, mit Vielmehr sei für das Zustandekommen eines Vergleichs mit der Klägerin erforderlich gewesen, daß die ABBBHP-Versicherungs-AG auf Grund der von den Vertretern der Klägerin ausgestellten "Entschädigungs-quittung" Zahlung leistete oder sich mit dem Inhalt der "Entschädigungsquittung" einverstanden erklärte. Per Wortlaut der Urkunde ist also, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, irreführend.Per wirkliche Sinn der in der Urkunde niedergelegten Erklärungen stimmt in keinem Falle mit seinem Wortlaut überein, Gerade auch von dem eigenen Hechts-Standpunkt der Klägerin aus kann ihm keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen* Mit Hecht ist das Berufungsgericht daher nicht bei dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks stehengeblieben, sondern hat aus dem Zusammenhang mit dem erstrebten Zweck und den Umständen, unter denen es zur Errichtung der Urkunde gekommen ist, zu ermitteln gesucht, was mit ihr gemeint gewesen ist. Wenn der Streitgehilfe IflHP bei seiner Zeugenvernehmung zunächst bekundet hat, es sei bei der Verhandlung mit EdflB Über die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu dem üblichen Abschluß gekommen, er habe sich mit ihm über eine Entschädigung in Höhe der genannten Beträge geeinigt und hierüber die gedruckte "Entschädigungsquittung H ausgefüllt, so hat das Berufungsgericht diesen Teil seiner Aussage licht etwa übersehen, sondern sich ausdrücklich mit ihm auseinandergesetzt» Auch das Schreiben der ApBHBP-Versicherungs-AG an die Anwälte der Klägerin vom 8, Juli 1950, in dem sie bestritten hat, Haftpflichtansprüche selbstschuldnerisch Übernommen zu haben, und geltend gemacht hat, "daß die versicherte Firma bei Vorlage des Vergleichs zur Genehmigung frei ist zur Entscheidung”, ist in dem Berufungsurteil nicht unerwähnt geblieben. Mai 1950 kein bindender Ver-gleichsabsohluß zustande gekommen ist, und da auch EMB nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht hat annehmen können, daß eine endgültige Vereinbarung zustande gekommen sei, konnte es das Berufungsgericht auch in der Tat als unerheblich ansehen, wie der an den Vorgängen vom 26. c) Wenn die Revision davon spricht, es sei eine Erfahrungstatsache, daß Unternehmen von der Größenordnung der Klägerin "Entschädigungsquittungen” nur bei tatsächlichem Zustandekommen eines endgültigen Vergleichs abzugeben pflegten, so mag es zwar allgemein - und nicht nur bei größeren Unternehmen - ungewöhnlich sein, über einen Betrag Quittung zu leisten, der nicht bezahlt worden ist; von dem Bestehen eines Erfahrungssatzes, daß größere Unternehmen vor Zahlung des Entschädigungsbetrages gleichwohl Quittung erteilten, sofern ein Vergleich abgeschlossen sei, kann jedoch keine Rede sein. d) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Zustandekommen eines Vergleichs müsse darum angenommen werden, weil bei Pormularerklärungen derjenige, der das Formular errichtet habe, Unklarheiten des Formulars gegen sich gelten lassen müsse. e) Inwiefern das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Würdigung gegen allgemeine Denkgesetze verstoßen haben soll* wie die Revision endlich meint, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht näher dargelegt. Daß vom Berufungsgericht das Zustandekommen eines Vergleichs verneint worden ist, läßt sich hiernach rechtlich nicht beanstanden. 1 r, In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht des Beklagten, unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) oder nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes (jetzt Straßenverkehrsgesetzes) nicht für gegeben erachtet. 33s sei nicht nachgewiesen, daß der Beklagte die von dem Lastkraftwagen ausgehende Gefahr sohuldhaft zu spät bemerkt oder nach erkannter Gefahr die Gegenmaßnahmen schuldhaft zu spät getroffen und somit nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet habe. . als bei der Verschuldenshaftung nach § 823 BGB, deren Voraussetzungen der Geschädigte zu beweisen hat, anders auch als bei der Schadenshaftung nach § 18 KrfzG, die den Führer eines Kraftfahrzeugs trifft, wenn er nicht beweist, daß der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist, besteht nach § 7 Abs 1 KrfzG die Gefährdungshaf-fcung des Kraftfahrzeughalters, sofern er sich nicht gemäß § 7 Abs 2 KrfzG durch den-Nachweis entlastet, daß er und der Fahrer des Kraftfahrzeugs das schadenstiftende Ereignis auch unter Anwendung der äußersten nach den Umständen des Falles möglichen Sorgfalt nicht abwehren konnte. Dies 'hat das Berufungsgericht aber ersichtlich auch nicht verkannt, wie sich daraus ergibt, daß es sich nach den erwähnten mehr einleitenden Bemerkungen die Gründe des landgerichtlichen Urteils vollinhaltlich zu eigen gemacht hat, die vom Boden richtiger Rechtsauffassung aus in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme als dargetan erachtet haben, daß auch bei Anlegung des schärfsten Maßstabes an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers der Beklagte den Unfall nicht hätte vermeiden können. Sie erblickt ein eigenes Verschulden des Beklagten darin, daß er sich durch das tiberholen des Straßenbahnzuges in die Gefahr gebracht habe, zwischen cten Lastkraftwagen und den Straßenbahnzug zu geraten. Dafür, daß er seine Fahrt aufnehmen und <auf die rechte Straßenseite schräg hinttberfahren würde, boten sich keine Anzeichen Der Beklagte hat das Anfahren des Lastzuges auch nicht früher bemerken können, als er es wahrgenommen hat. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht unter Billigung durch das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe nicht damit rechnen können, daß der Lastkraftwagen sich völlig verkehrswidrigr ohne auf den herannahenden Personenkraftwagen und den Straßenbahnzug zu achten, schräg in Bewegung setzen und dem Beklagten die Fahrbahn versperren würde. Die Gefahr, in die er geraten ist, hat auch nicht, wie die Revision unter Entfernung von dem festgestellten Sachverhalt meint, darin bestanden, daß er mit seinem Wagen zwischen den Straßenbahnzug und den Lastzug geriet, sondern daß er, wenn er nicht vor dem bereits überholten Straßenbahn- Das Landgericht hat in Betracht gezogen, ob der Unfall nicht möglicherweise hätte vermieden werden können, wenn der Beklagte, statt nach dem Ausweichen auf die Schienen der Straßenbahn zu bremsen, seine Fghrt vor dem überholten Straßenbahnzug mit Beschleunigung fortgesetzt hätte. Wenn der Beklagte, um der von dein Lastzug drohenden Gefahr zu entgehen, seinen Wagen nach rechts gelenkt und gebremst hat, so ist dies zwar die Ursache dafür gewesen, daß der Straßenbahnzug auf ihn auf fuhr, ihn vor sich herschob und gegen den seitlich stehenden Leitungsmast drückte, was nun wieder zur Folge hatte, daß der Triebwagen des weiterrollenden Straßenbahnzuges den Personenkraftwagen erneut erfaßte und alsdann an seiner rechten Seite beschädigt wurde« Das Berufungsgericht hat aber verneint, daß der Beklagte, als er in einer Art Flucht dem Lastzug nach rechts auswich, einen Zusammenstoß mit der für ihn noch gefährlicheren Straßenbahn gesucht habe und daß er sich, als er bremste, der Möglichkeit eines solchen Zusammenstoßes bewußt gewesen sei und sie in Kauf genommen habe; es hält nicht für ausgeschlossen, daß der Beklagte die Bremsen in bestürzter Reaktionshandlung bedient hat. a) Soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe aus der Vornahme der Ausweichbewegung des Beklagten nicht schließen können, daß er nur der von dem Lastzug ausgehenden Gefahr habe entrinnen wollen, nicht aber in einem Zusammenstoß mit der Straßenbahn die geringere Gefahr gesehen, habe, bewegt sie sioh auf dem der Revision verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdigung. b) Mag sich der Beklagte auch, wie die Revision weiter meint, bewußt gewesen sein, daß er sich einer Gefährdung durch die Straßenbahn aussetzte, die er durch sein Ausweichen auf die Straßenbahnschienen in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkte, so bedeutete dies doch nicht zugleich, daß der Beklagte auch die Beschädigung des Triebwagens der Straßenbahn gewollt oder daß er sie auch nur in den Kreis seiner Vorstellungen aufgenommen und sie für den Fall ihres.Eintritts gebilligt habe. Wie sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt, ist der Schaden an dem Triebwagen des Straßenbahnzuges auch erst dadurch eingetreten, daß der Wagen des Beklagten, als er gegen den seitlich stehenden Leitungsmast gedrängt worden war, den weiterrollenden Triebwagen auf seiner rechten Seite eindrückte. Dem Landgericht folgend, hat das Berufungsgericht zwar in anderem Zusammenhang erwogen, jeder Kraftfahrer in der Lage des Beklagten habe damit rechnen müssen, daß ihm der Lastkraftwagen zu dem überholen rechts an ihm vorbei auf den Straßenbahnschienen keinen genügenden Raum lasse; es hat aber nicht etwa festgestellt, daß der Beklagte tatsächlich aus diesem Grunde gebremst hat, sondern hat ausdrücklich hervorgehoben, daß letzte Feststellungen hierüber nicht getroffen werden könnten. 3. Da hiernach die Voraussetzungen des § 904 Satz 2 BGB mit Recht verneint worden sind, erübrigt es sioh, zu den Angriffen der Revision Stellung zu nehmen, mit denen sie sich dagegen wendet,, daß das Berufungsgericht die entsprechende Anwendung des § 904 Satz 2 BGB auf die von den Insassen des Straßenbahnzuges erlittenen Personenschäden abgelehnt hat.

Zitierte Normen: § 823 BGB
BGBStraßenbahnzugBerufungsgerichtZahlungVersicherungsgesellschaftKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

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VI ZR 124/53
Verkündet am 29« September 1954 4HHHb Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
23E2 037
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Straßenund Bergbahn AG in Hl Straße ^1, vertreten durch den Vorstand,
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Fabrikanten Dr. Alfred H|
in Saht
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter*
Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß und der Bundesriohter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Hanebeck und Br. Hauß
 für Recht erkannt v
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart - Hebensitz Karlsruhe - vom 15. April 1953 wird zurtick-gewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
12
 
Tatbestand?
Der Beklagte fuhr am Abend des 17« November 1949
in seinem Personenkraftwagen vom Typ Mercedes-Benz 170 V,von
 kommend» über die	Strasse in Richtung
 SchHHH^» Kurz vor der Einmündung des Elflfeweges in
 die	Strasse	begann	er,	einen auf der rechten'
Strassenseite in gleicher Richtung fahrenden Strassenbahn-
1 ■
zug der Klägerin- bestehend aus Triebwagen und zwei Anhängern, zu überholen. Plötzlich setzte sich ein Lastkraftwagen mit Anhänger^ der auf der linken Strassenseite kurz hinter der Einmündung des ElflM*6S6S abgestellt war, in gleicher Fahrtrichtung in Bewegung, Von links nach rechts schräg über die EfBHHBfcStrasse fahrend, geriet er so dicht vor den Personenkraftwagen des Beklagten, dass dieser nach rechts auf die Strassenbahngleise auswich und abstoppte v Dies hatte zur Folge-, dass der Strassenbahnzug auf den Personenkraftwagen auffuhr und'ihn schräg nach rechts vor sich herschob. Der Personenkraftwagen wurde gegen einen am rechten Strassenrand stehenden Leitungsmast gedrückt, vöm weiterrollenden Strassenbahnzug erneut erfasst, um 180° gedreht und in das Ackerland neben dem Leitungsmast geschleudert* Bei dem Unfall wurde der Triebwagen des StraBsenbahnzuges auf seiner rechten Seite beschädigt; neun Fahrgäste erlitten Körperverletzungen und Sachschäden, Der Personenkraftwagen des Beklagten wurde -fast vollständig zertrümmert, der Beklagte selbst schwer verletzt- Der Lastkraftwagen ist davongefahren und nicht ermittelt worden.
Nach dem Unfall trat die Klägerin mit der Al Versicherungs-AGr, bei der der Beklagte gegen Haftpflichtschäden versichert war, in Verhandlungen über die von ihr gegen den Beklagten erhobenen Ersatzansprüche, Die Verhandlungen, bei denen für die Klägerin deren Handlungs-
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bevollmächtigter EdgBi und für die A^HMH^Versicherungs-AGr deren Schadenssachbearbeiter	tätig	wurden, führten
 am 26. Mai 1930 dazu, dass EdflB und ein Direktionsmitglied der Klägerin ein von Hfl^ausgefUlltes Formular der Versicherungsgesellschaft folgenden Wortlauts Unterzeichneten:
"Schaden Kr.
• EntschädiffungsQuittung ,
Der Unterzeichner: HflBHHBB Strassen- und Bergbahn-AGr bescheinigt, auch namens seiner Rechtsnachfolger, mit einer Entschädigung von DM 3 300 und DM 867,32 vorgelegt für Personenschäden in Worten: fünftausendfünfhundert für den ihm am 17i November 194*9 durch Dr.Alfred Hugo N4H^B|entstandenen Schaden befriedigt zu sein*..»”
Zahlung hat die AflHi nicht geleistet«
Die Klägerin, die nach ihrem Vorbringen für die Behebung der ihr selbst entstandenen Sachschäden 7 323,60 DM aufgewendet und den verletzten Fahrgästen Abfindungen in Höhe von 867,32 DM gezahlt hat, hat den Beklagten auf Erstattung dieser Beträge nebst 4 # Zinsen seit dem 18. Juni 1930 in Anspruch genommen« Sie ist der Auffassung, dass ihr der Beklagte schadensersatzpflichtig sei, weil er den Unfall schuldhaft verursacht habe. Auch hafte er nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes«
Das Ergebnis der mit der AflHH^-Versicherungs-AG geführten Verhandlungen stelle einen Vergleich dar, der für den Beklagten verbindlich sei und von ihm erfüllt werden müsse«
Der Beklagte erblickt in der "Entschädigungsquittung" nur ein von seiner Versicherungsgesellschaft- angenommenes
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Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Vergleichs* Hfli habe auch, so hat er vorgebracht, keine Vollmacht gehabt, einen Vergleich in Höhe der genannten Summe abzuschliessen. Er hat die Wirksamkeit eines Vergleichs auch darum geleugnet, weil man bei den Verhandlungen davon ausgegangen sei, dass er für den Unfallschaden haftej nach der Sachlage komme dies jedoch nicht in Betracht, Der Unfall sei ein für ihn unabwendbares Ereignis geweseh, da er sich bei der schuldhaft verkehrswidrigen Handlungsweise des Lastkraftwagenführers nicht anders habe verhalten können, als er es getan habe« Dagegen wäre der Unfall vermieden worden, wenn der Führer des Strassenbahnzuges rechtzeitig und sachgemäss gebremst hätte« Der Beklagte hält die Klägerin zu dem Ersatz des ihm entstandenen Sachschadens von 5 499 DM und Personenschadens von 6 024>60 DM für verpflichtet und hat hilfsweise mit dem Anspruch auf Zahlung dieser Beträge gegen die Klageforderung aufgerechnet«
Das Landgericht hat einen wirksamen Vergleich angenommen, Schadensersatzansprüche des Beklagten verneint und der Klage unter ihrer Abweisung im übrigen in Höhe von 6 367,32 DM nebst 4 $6 Zinsen seit 12, September 1950 stattgegeben«
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesge-•rieht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsstunde:
I.
1» Daa Berufungsgericht hat in erster Linie untersucht, ob sich der Klageanspruch in der vom Landgericht zugebilligten Höhe aus dem Gesichtspunkt eines zwischen der Klägerin und der ABHBB^-Versicherungs-AG abgeschlossenen Vergleichs rechtfertigt, der mit Rücksioht darauf auch für den Beklagten Wirksamkeit haben könnte, dass nach § 10 Abs 3 der für das Verhältnis des Beklagten zu der Versicherungsgesellschaft massgebenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung der Versicherer als bevollmächtigt gilt, alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmässig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben* Das Berufungsgericht hat das Zustandekommen eines Vergleichs jedoch verneint« Zwar hätten die Verhandlungen zwischen EdflB und HflU, so hat es erwogen, den Zweck gehabt, zu einer Einigung zu gelangen; man sei auch mit dem Ergebnis auseinandergegangen, dass sich die Klägerin mit einer Entschädigung von 5 500 DM + 867,32 DM für befriedigt erklärt habe* Darum könne aber nicht schon angenommen werden, dass ohne Rücksicht auf schriftliche Niederlegung eine beide Teile bindende Vereinbarung getroffen worden sei« Es komme vielmehr nur in Präge, ob die »»Entschädigungsquittung»» selbst einen Vergleich enthalte* Das sei nicht der Pall* Wenn ein Geschädigter in der »»Entschädigungsquittung»» »»bescheinige”, mit einer bestimmten Entschädigungssumme für seinen Schaden befriedigt zu sein, so bedeute dies lediglioh die
 Festlegung der Summe, unter deren Zugrundelegung als Mindest-
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betrag er sich zu dem Vergleichsabschluss bereiterkläre« Seine Erklärung biete der Versicherungsgesellschaft die Grundlage für ein Angebot durch entsprechende Erklärung oder tatsächliche Zahlung; erst wenn.der Geschädigte dieses Angebot
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durch ausdrückliche Erklärung oder stillschweigende Entgegen nähme der Zahlung annehme, komme die Abfindungsvereinbarung zustande, Das Berufungsgericht ist zu diesem Ergebnis namentlich auch unter vergleichender Betrachtung eines anderen vcn der A^HJB^Ver sicherungs-AG und anderen Versicherungsgesellschaften verwendeten Vordrucks Uber‘eine »'Abfindungserklärung" gelangt, in der es heisst, dass sich der Geschädigte gegen Zahlung des eingesetzten Abfindungsbetrages für alle Ansprüche aus dem Schadenereignis für abgefunden erklärt, wenn die Zahlung innerhalb 14 Tagen erfolgto Wie eine derartige Abfindung serklärung" offenbar nicht voraussetze, dass bereits eine bindende Zahlungsverpflichtung der Versicherungsgesellschaft bestehe, so müsse dies erst recht bei einer "Entschädigungsquittung" gelten, deren Te*.t nur zu dem Ausdruck bringe, mit welchem Betrag sich der Geschädigte für befriedigt erkläre« Hach seiner Zeugenaussage sei der Streitgehilfe H^Bi auch selbst der Auffassung gewesen, dass sich bei Ausfüllung einer "Entschä-digungsquittung” nur der Geschädigte binde, wobei er aber widerrufen könne, solange er das Geld nicht erhalten habe; er habe die von den Vertretern der Klägerin Unterzeichnete "En;tSchädigungsquittung” seiner Direktion zur Genehmigung eingereicht« Das Berufungsgericht sieht den Unterschied der beiden Vordrucke bei ihrer praktischen Verwendung darin, dass die "Abfindungserklärung" zweckmässig bei kleineren Beträgen oder einfachen Fällen in Betracht komme, bei denen die Billigung der Versicherungsgesellschaft mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten sei, wie denn auoh der Streitgehilfe Equals Zeuge bekundet habe, dass er die "Abfindungserklärung” benutze, wenn er einen Vergleich schliessen wolle, - dass die "Entschädigungsquittung" dagegen solchen Fällen angepasst sei, die schwieriger gelagert seien oder erhebliche Beträge zu dem Gegenstand hätten und bei denen erst einmal festgestellt werden solle, mit
 
welcher Mindestentschädigungsforderung die Versicherungsgesellschaft zu rechnen habe. Wenn auch in beiden Fällen eine eingehende Verhandlung mit dem Schadenregulierer der Versicherungsgesellschaft vorausgehen möge, so stelle dooh die Abgabe der Erklärung des Geschädigten in keinem Falle eine den Versicherer zur Zahlung verpflichtende endgültige Vereinbarung dar. Vielmehr sei für das Zustandekommen eines Vergleichs mit der Klägerin erforderlich gewesen, daß die ABBBHP-Versicherungs-AG auf Grund der von den Vertretern der Klägerin ausgestellten "Entschädigungs-quittung" Zahlung leistete oder sich mit dem Inhalt der "Entschädigungsquittung" einverstanden erklärte. Pies habe sie jedoch ausdrücklich abgelehnt. Edjfl^ habe bei seiner Erfahrung in Verhandlungen mit Versicherungsgesellschaften nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auch nicht etwa annehmen dürfen, daß bereits eine endgültige Vereinbarung zustande gekommen sei«
2. Pie Revision tritt dieser Würdigung entgegen,
 Ihre Angriffe können jedoch nicht durchdringen.
a)	Pie Revision meint, das Berufungsgericht habe sich bei seiner Ausdeutung der ’'Entschädigungsquittung'1 mit ihrem Wortlaut in Widerspruch gesetzt. Ginge es nach dem Wortlaut, so müßte indessen angenommen werden, dqß sich die Klägerin zu dem Empfang von 5 500 PM und 867,52 PM bekannt und hierdurch wegen ihrer Ansprüche aus dem Unfall für befriedigt erklärt hat. Unstreitig hat die Klägerin die in der"Entschädigungsquittung" genannten Beträge aber nicht erhalten. Per Wortlaut der Urkunde ist also, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, irreführend.Per wirkliche Sinn der in der Urkunde niedergelegten Erklärungen stimmt in keinem Falle mit
 seinem Wortlaut überein, Gerade auch von dem eigenen Hechts-Standpunkt der Klägerin aus kann ihm keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen* Mit Hecht ist das Berufungsgericht daher nicht bei dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks stehengeblieben, sondern hat aus dem Zusammenhang mit dem erstrebten Zweck und den Umständen, unter denen es zur Errichtung der Urkunde gekommen ist, zu ermitteln gesucht, was mit ihr gemeint gewesen ist.
b)	Daß hierbei, wie die Revision rügt, wesentlicher Auslegungsstoff unberücksichtigt geblieben sei, läßt sich nicht feststellen. Wenn der Streitgehilfe IflHP bei seiner Zeugenvernehmung zunächst bekundet hat, es sei bei der Verhandlung mit EdflB Über die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu dem üblichen Abschluß gekommen, er habe sich mit ihm über eine Entschädigung in Höhe der genannten Beträge geeinigt und hierüber die gedruckte "Entschädigungsquittung H ausgefüllt, so hat das Berufungsgericht diesen Teil seiner Aussage licht etwa übersehen, sondern sich ausdrücklich mit ihm auseinandergesetzt» Auch das Schreiben der ApBHBP-Versicherungs-AG an die Anwälte der Klägerin vom 8, Juli 1950, in dem sie bestritten hat, Haftpflichtansprüche selbstschuldnerisch Übernommen zu haben, und geltend gemacht hat, "daß die versicherte Firma bei Vorlage des Vergleichs zur Genehmigung frei ist zur Entscheidung”, ist in dem Berufungsurteil nicht unerwähnt geblieben. Allerdings hat sich das Berufungsgericht bei der Auslegung der "Entschädigungsquittung” mit ihm nicht näher befaßt; ersichtlich hat es dies aber darum nicht für notwendig gehalten, weil es dem Inhalt dieses Schreibens keine besondere Bedeutung beigelegt hat. Da das Berufungsgericht dem Zusammenhang der Zeugenbekundungen des Streitgehilfen	entnommen	hat,	daß nach sei-
 
ner eigenen Auffassung am 26. Mai 1950 kein bindender Ver-gleichsabsohluß zustande gekommen ist, und da auch EMB nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht hat annehmen können, daß eine endgültige Vereinbarung zustande gekommen sei, konnte es das Berufungsgericht auch in der Tat als unerheblich ansehen, wie der an den Vorgängen vom 26.
Mai 1950 nicht beteiligte Sachbearbeiter derAflHHB in
 diese hernaoh in seinem Schreiben vom 8. Juli 1950 rechtlich beurteilte*
c)	Wenn die Revision davon spricht, es sei eine Erfahrungstatsache, daß Unternehmen von der Größenordnung der Klägerin "Entschädigungsquittungen” nur bei tatsächlichem Zustandekommen eines endgültigen Vergleichs abzugeben pflegten, so mag es zwar allgemein - und nicht nur bei größeren Unternehmen - ungewöhnlich sein, über einen Betrag Quittung zu leisten, der nicht bezahlt worden ist; von dem Bestehen eines Erfahrungssatzes, daß größere Unternehmen vor Zahlung des Entschädigungsbetrages gleichwohl Quittung erteilten, sofern ein Vergleich abgeschlossen sei, kann jedoch keine Rede sein.
d)	Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Zustandekommen eines Vergleichs müsse darum angenommen werden, weil bei Pormularerklärungen derjenige, der das Formular errichtet habe, Unklarheiten des Formulars gegen sich gelten lassen müsse. Pas verwendete Formular bringt zu dem Ausdruck, daß der Unterzeichner über einen gewissen Betrag quittiert und daß er bescheinigt, mit diesem Betrag als Entschädigung für einen ihm entstandenen Schaden befriedigt zu sein. Mag in der "Entschädigungs-quittung" mit dem Berufungsgericht nur eine Aufforderung
 an die Versicherungsgesellschaft zur Abgabe eines Vergleichs-
 
ii
 angebcts zu erblicken sein oder, was näher zu liegen scheint> ein eigener Antrag an die Versicherungsgesellschaft auf Abschluß eines Vergleiches liegen, so handelt es sich bei ihr doch unzweifelhaft nur um eine einseitige Erklärung des Unterzeichners gegenüber der Versicherungsgesellschaft und nicht um die Beurkundung beiderseitiger, einen Vergleichsabschluß beinhaltender Willenserklärungen* Das Formular ist insofern klar und unmißverständlich. Hat der Unterzeichner die Summe, über die er quittiert, von der Versicherungsgesellschaft wirklich empfangen oder erhält er sie später von ihr, so wird in der Hingabe und Entgegennahme des Geldes einerseits und der flEntSchädigungsquit-tung,f andererseits die Einigung des Geschädigten und der Versicherungsgesellschaft darüber zu erblicken sein, daß durch die Zahlung die Ansprüche auf Ersatz des Schadens abgegolten sein sollen. Die Urkunde allein besagt dagegen nichts über das Zustandekommen eines Vergleichs. Hinweise und Zweifel können sioh in dieser Hinsioht daher nicht aus der Urkunde und ihrer Fassung als solcher, sondern nur aus dem Zusammenhang mit Umständen ergeben, die außerhalb ihrer liegen und der Beweiswürdigung des ?at-richters unterliegen.
e)	Inwiefern das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Würdigung gegen allgemeine Denkgesetze verstoßen haben soll* wie die Revision endlich meint, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht näher dargelegt.
Daß vom Berufungsgericht das Zustandekommen eines Vergleichs verneint worden ist, läßt sich hiernach rechtlich nicht beanstanden.
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II.
1 r, In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht des Beklagten, unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) oder nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes (jetzt Straßenverkehrsgesetzes) nicht für gegeben erachtet. Die Fahrweise des Beklagten bis zu dem Unfall und seine Heaktion auf das unerwartet verkehrswidrige Verhalten des unbekannt gebliebenen Lastkraftwagenführers seien, so hat es ausgeführt, nicht zu beanstanden gewesen. 33s sei nicht nachgewiesen, daß der Beklagte die von dem Lastkraftwagen ausgehende Gefahr sohuldhaft zu spät bemerkt oder nach erkannter Gefahr die Gegenmaßnahmen schuldhaft zu spät getroffen und somit nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet habe. Das Entlastungsvorbringen des Beklagten erscheine glaubhaft und nicht widerlegbar, auch soweit es dahin gehe, daß in der augenblicklichen Situation das kurze Abbremsen des Personenkraftwagens vor der Straßenbahn keine die Sorgfaltspflicht verletzende Maßnahme gewesen sei, um der vom Lastkraftwagen drohenden Gefahr zu entgehen. Es habe sich für den Beklagten um ein unabwendbares Ereignis gehandelt, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit seines Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht habe und einzig und allein auf das nicht voraussehbare Verhalten des Lastkraftwagenführers zurückzuführen sei (§7 KrfzG).
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind insofern nicht unbedenklich, als die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Kraftfahrzeuggesetzes nicht hinreichend deutlich auseinandergehalten worden sind. Anders
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als bei der Verschuldenshaftung nach § 823 BGB, deren Voraussetzungen der Geschädigte zu beweisen hat, anders auch als bei der Schadenshaftung nach § 18 KrfzG, die den Führer eines Kraftfahrzeugs trifft, wenn er nicht beweist, daß der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist, besteht nach § 7 Abs 1 KrfzG die Gefährdungshaf-fcung des Kraftfahrzeughalters, sofern er sich nicht gemäß § 7 Abs 2 KrfzG durch den-Nachweis entlastet, daß er und der Fahrer des Kraftfahrzeugs das schadenstiftende Ereignis auch unter Anwendung der äußersten nach den Umständen des Falles möglichen Sorgfalt nicht abwehren konnte. Es genügt nicht der Nachweis, die gewöhnliche Verkehrssorgfalt angewendet zu haben (§ 276 BGB), vielmehr kommt es darauf an, ob der geschehene Unfall auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage unvermeidbar gewesen ist (BGH VRS Bd 4 S 175 /J777; Bd 5, 329 = DAR 1953, 113 u.a.). Dies 'hat das Berufungsgericht aber ersichtlich auch nicht verkannt, wie sich daraus ergibt, daß es sich nach den erwähnten mehr einleitenden Bemerkungen die Gründe des landgerichtlichen Urteils vollinhaltlich zu eigen gemacht hat, die vom Boden richtiger Rechtsauffassung aus in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme als dargetan erachtet haben, daß auch bei Anlegung des schärfsten Maßstabes an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers der Beklagte den Unfall nicht hätte vermeiden können.
3. Die Revision tritt dieser Beurteilung entgegen.
Sie erblickt ein eigenes Verschulden des Beklagten darin, daß er sich durch das tiberholen des Straßenbahnzuges in die Gefahr gebracht habe, zwischen cten Lastkraftwagen und den Straßenbahnzug zu geraten. Auch habe er darum nicht ;}ede nach den Umständen des Falles gebotene Sorg-
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fait beachtet} weil er sich, den Lastkraftwagen überholend, vor den Straßenbahnzug der Klägerin gesetzt habe. Der Revision kann hierin nicht gefolgt werden.
a)	Wie die tatsächlichen Peststellungen ergeben, die von den Vordergerichten getroffen worden sind, hat 'für den Beklagten kein Anlaß bestanden, daran1 zu zweifeln, den Straßenbahnzug ohne Gefahr für sich oder andere Überholen zu können. Der Lastkraftwagen mit seinem Anhänger stand abgestellt auf der für ihn linken Straßenseite. Dafür, daß er seine Fahrt aufnehmen und <auf die rechte Straßenseite schräg hinttberfahren würde, boten sich keine Anzeichen Der Beklagte hat das Anfahren des Lastzuges auch nicht früher bemerken können, als er es wahrgenommen hat. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht unter Billigung durch das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe nicht damit rechnen können, daß der Lastkraftwagen sich völlig verkehrswidrigr ohne auf den herannahenden Personenkraftwagen und den Straßenbahnzug zu achten, schräg in Bewegung setzen und dem Beklagten die Fahrbahn versperren würde.
Daß er, der mit einer von den Vordergerichten rechtsbedenkenfrei für zulässig erachteten Geschwindigkeit von etwa 40 km/st gefahren ist, den Straßenbahnzug Überholt hat, vermag hiernach einen Schuldvorwurf gegen ihn nicht zu begründen. Auch bei Anwendung gesteigerter Sorgfalt, wie sie einem Kraftfahrer vernünftigerweise zuzu demuten ist, brauchte er sich nach den gegebenen Umständen nicht davon abhalten zu lassen, den Straßenbahnzug zu Überholen. Die Gefahr, in die er geraten ist, hat auch nicht, wie die Revision unter Entfernung von dem festgestellten Sachverhalt meint, darin bestanden, daß er mit seinem Wagen zwischen den Straßenbahnzug und den Lastzug geriet, sondern daß er, wenn er nicht vor dem bereits überholten Straßenbahn-
 
zug nach rechts ausgewichen wäre, auf den Lastzug aufgefahren wäre und daß es hierdurch zu einem für ihn lebensgefährlichen Zusammenstoß mit diesem gekommen wäre. Diese Gefahrenlage hätte er aber, wie die Vordergerichte ohne Rechtsirrtum angenommen haben, auch bei aller Sorgfalt nicht vermeiden können.
b)	Es entbehrt auch der tatsächlichen Grundlage, wenn die Revision vorträgt, der Beklagte habe darum nicht jede nach der Sachlage gebotene Sorgfalt gewahrt, weil er sich, . den Lastkraftwagen Überholend, mit seinem Wagen vor den Straßenbafcnzug gesetzt habe. Es trifft nicht zu, daß der Beklagte den Lastzug überholt hat. Vielmehr ist er, um nicht auf den vor ihm befindlichen Lastzug aufzufahren, nach rechts auf die Straßenbahnschienen ausgewichen. Das Landgericht hat in Betracht gezogen, ob der Unfall nicht möglicherweise hätte vermieden werden können, wenn der Beklagte, statt nach dem Ausweichen auf die Schienen der Straßenbahn zu bremsen, seine Fghrt vor dem überholten Straßenbahnzug mit Beschleunigung fortgesetzt hätte. Abgesehen davon, so hat das Landgericht indessen erwogen, daß nicht habe festgestellt werden können, ob der Lastzug dem Beklagten bei zeitigem Innehalten in seiner Rechtsbewegung tatsächlich genügend Raum hierzu gelassen habe, habe jeder Kraftfahrer in der Situation des Beklagten damit rechnen müssen, der Lastkraftwagen würde so weit nach rechts hinüberkommen, daß ein Überholen reohts an ihm vorbei unmöglich sein würde| auch bei Anlegung des schärfsten Maßstabes an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers habe daher von dem Beklagten nicht gefordert werden können, seine Fahrt vor dem Straßenbahnzug fortzusetzen..*
Das Berufungsgericht ist diesen Erwägungen beigetreten.
Sie lassen sich in ihrem rochtlichen Ergebnis nicht angreifen.
 
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Auch die Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung oder auf Grund der Bestimmungen des Kraftfahrzeugge-setzes ist hiernach zutreffend verneint worden.
III.
Die Revision will mit dem Landgericht eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aus § 904 Satz 2 BGB ableiten. Das Berufungsgericht hat diese Bestimmung jedoch, mit Hecht nicht für anwendbar gehalten.
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1..Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es nur eine bewußte und gewollte Einwirkung sein kann, die, wenn die Notstandsvoraussetzungen des §
904 Satz 1 BGB vorliegen, der Eigentümer einer Sache hinnehmen muß und die den Handelnden zu dem Ersatz des dem Eigentümer entstehenden Schadens verpflichtet. Wie die Verteidigung shand lung bei der Notwehr nach § 227 BGB einen 7er-teidigungswillen und die Abwehr beim Verteidigungsnotstand nach § 228 BGB einen Abwehrwillen voraussetzt (Soer-gel BGB 8. Aufl Vorbem II 3 vor § 227; Schle'gelberger-Vogels BGB § 227 Bern 13; Erman-Groepper BGB § 227 Bern 4), so erfordert auch die angreifende Notstandahandlung nach § 904 BGB begrifflich einen entsprechenden Einwirkungswillen (Weimar RdK 1953, 41; Westermann, Sachenrecht, 2. Aufl S 119; OLG Stuttgart OLG 20, 404 ; RGZ 113, 301 KG (West) JR 1950, 345 = DRspr I (150) Bl 34 a). Zwar kommt es nicht darauf an, ob der eingetretene Schaden durch unmittelbares Handeln oder in mittelbarer Auswirkung des Eingriffs in den fremden Rechtskreis verursacht worden ist (RGZ 156, 187 /T90/); doch muß sich der Handelnde den Schaden zu dem mindesten als möglich vorgestellt und ihn für den Pall seines Eintritts gebilligt haben
 
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(OLG Karlsruhe TereB 1953, 183; LG Blelefeia VersE 1953, 184).
2. Diese Voraussetzungen haben nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht Vorgelegen«
Wenn der Beklagte, um der von dein Lastzug drohenden Gefahr zu entgehen, seinen Wagen nach rechts gelenkt und gebremst hat, so ist dies zwar die Ursache dafür gewesen, daß der Straßenbahnzug auf ihn auf fuhr, ihn vor sich herschob und gegen den seitlich stehenden Leitungsmast drückte, was nun wieder zur Folge hatte, daß der Triebwagen des weiterrollenden Straßenbahnzuges den Personenkraftwagen erneut erfaßte und alsdann an seiner rechten Seite beschädigt wurde« Das Berufungsgericht hat aber verneint, daß der Beklagte, als er in einer Art Flucht dem Lastzug nach rechts auswich, einen Zusammenstoß mit der für ihn noch gefährlicheren Straßenbahn gesucht habe und daß er sich, als er bremste, der Möglichkeit eines solchen Zusammenstoßes bewußt gewesen sei und sie in Kauf genommen habe; es hält nicht für ausgeschlossen, daß der Beklagte die Bremsen in bestürzter Reaktionshandlung bedient hat.
Zu Unrecht will die Revision dies nicht gelten lassen.
a) Soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe aus der Vornahme der Ausweichbewegung des Beklagten nicht schließen können, daß er nur der von dem Lastzug ausgehenden Gefahr habe entrinnen wollen, nicht aber in einem Zusammenstoß mit der Straßenbahn die geringere Gefahr gesehen, habe, bewegt sie sioh auf dem der Revision verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdigung.
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b)	Mag sich der Beklagte auch, wie die Revision weiter meint, bewußt gewesen sein, daß er sich einer Gefährdung durch die Straßenbahn aussetzte, die er durch sein Ausweichen auf die Straßenbahnschienen in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkte, so bedeutete dies doch nicht zugleich, daß der Beklagte auch die Beschädigung des Triebwagens
 der Straßenbahn gewollt oder daß er sie auch nur in den Kreis seiner Vorstellungen aufgenommen und sie für den Fall ihres.Eintritts gebilligt habe. lief der Wagen des Beklagten auch' Gefahr, von dem Straßenbahnzug beschädigt zu
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werden, wenn es dessen Fahrer nicht gelang, ein Auffahren auf den Wagen des Beklagten zu vermeiden, so brauchte damit doch nicht notwendig auch eine Beschädigung des an Masse und Wucht überlegenen und wesentlich stabileren Straßenbahnzuges verbunden zu sein. Wie sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt, ist der Schaden an dem Triebwagen des Straßenbahnzuges auch erst dadurch eingetreten, daß der Wagen des Beklagten, als er gegen den seitlich stehenden Leitungsmast gedrängt worden war, den weiterrollenden Triebwagen auf seiner rechten Seite eindrückte. Ersichtlich wäre dieser Schaden nicht entstanden, wenn nicht gerade der Leitungsmast den Wagen des Beklagten festgehalten hätte. Baß an der Unfallstelle ein Leitungsmast stand und der Wagen des Beklagten von dem Straßenbahnwagen ausgerechnet vor den Leitungsmast gedrückt wurde, statt ins freie Feld weggeschoben zu werden, war aber ein unglücklicher Zufall. Daß der Beklagte mit ihm gerechnet habe, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden? die Revision kann auch nicht geltend machen,, daß entsprechende Feststellungen möglich und geboten gewesen wären.
c)	Inwiefern sich das Berufungsgericht mit den von ihm getroffenen Feststellungen in Widerspruch gesetzt
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haben soll, wenn es fUr möglich gehalten hat, daß der Be-* klagte seinen Wagen ln bestürzter Reaktionshandlung abgebremst habe, ist entgegen der Rüge der Revision aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht ersichtlich. Dem Landgericht folgend, hat das Berufungsgericht zwar in anderem Zusammenhang erwogen, jeder Kraftfahrer in der Lage des Beklagten habe damit rechnen müssen, daß ihm der Lastkraftwagen zu dem überholen rechts an ihm vorbei auf den Straßenbahnschienen keinen genügenden Raum lasse; es hat aber nicht etwa festgestellt, daß der Beklagte tatsächlich aus diesem Grunde gebremst hat, sondern hat ausdrücklich hervorgehoben, daß letzte Feststellungen hierüber nicht getroffen werden könnten. Doa übrigen würde aber auch aus den vorher angeführten Gründen aus einem bewußten Abbremsen des Wagens durch den Beklagten nicht schon die Annahme herzuleiten sein, daß der Beklagte die Beschädigung des Stras-senbahnwagens, sei es auch nur mit bedingtem Vorsatz, gewollt habe >
3. Da hiernach die Voraussetzungen des § 904 Satz 2 BGB mit Recht verneint worden sind, erübrigt es sioh, zu den Angriffen der Revision Stellung zu nehmen, mit denen sie sich dagegen wendet,, daß das Berufungsgericht die entsprechende Anwendung des § 904 Satz 2 BGB auf die von den Insassen des Straßenbahnzuges erlittenen Personenschäden abgelehnt hat.
IV,
Soweit die Revision Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 228 BGB glaubt herleiten zu können, fehlt es nicht nur, wie bereits gesagt, an dem Willen des Beklagten, auf den ßtraßenbahnzug der Klägerin

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durch Beschädigung einzuwirken, sondern auch daran, daß er die Gefahr, in die er geraten ist, verschuldet hat,
 Die KostenentScheidung ergibt sich aus § 97 ZPO,
Heiß	Dr.Kleinewefers	‘	2>r, Gelhaar
 Hanebeck
Dr. Hauß