(CDU) gegen die Wünsche des Sportkreises eingestellt worden sei und erinnerte an das Verfahren, wobei dem Christdemokraten die Einstellung vor der Beratung in den Kreisgremien von der CDU zugesichert wurde. Schließlich wurde als weiteres Beispiel für "schwarzen Filz" der "Dauerplaner" des Rheingau-Taunus-Kreises, der CDU-Kreistags-Abgeordnete...., genannt. Als weiteres Beispiel für den "CDU-Filz" nannte (der Beklagte) die Schulsekretärin in ...., die mit dem ....Fraktionsvorsitzenden der CDU..... Auch der stellvertretende Bauamtsleiter des Kreises, ein Jurist, sei aufgrund seiner politischen Einstellung und obwohl es für diese Position 16 Mitbewerber gegeben habe, eingestellt worden. Mit seiner Klage hat er von dem Beklagten verlangt, gegenüber den Tageszeitungen Wi^MHBi Kurier und WiflH^HP Tageblatt die Behauptungen zu widerrufen, er sei aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Christlich-Demokratischen-Union als stellvertretender Leiter des Bauamts eingestellt worden und sei ein Beispiel für den "CDU-Filz". knappen Begründung seiner Entscheidung das Verständnis des Landgerichts zu eigen, das dazu ausgeführt hatte: Der Beklagte habe durch seine Äußerungen weder die persönliche noch die berufliche Qualifikation des Klägers für den Posten eines stellvertretenden Bauamtsleiters in Zweifel gezogen, insbesondere nicht erklärt, seine Parteizugehörigkeit sei die alleinige Ursache für seine Einstellung gewesen. Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht von einem zu engen Verständnis von Inhalt und Wirkung der beanstandeten Erklärungen des Beklagten ausgegangen ist. Wäraisie auf dieser Grundlage so, wie die Vorinstanzen sie offenbar verstehen wollen, dahin aufzufassen: die Qualifikation des Klägers für den Posten des stellvertretenden Bauamtsleiters sei zwar nicht zu bezweifeln, es müsse aber kritisiert werden, daß für die Besetzung der Stelle nach einer auch sonst geübten Methode dem CDU-Mitglied der Vorzug vor anderen ebenfalls Ohnehin ist es bei der Besetzung jedenfalls von Ämtern, wie sie hier infrage stehen, nicht sachfremd, auch das staatsbürgerliche Engagement in einer politischen Partei als einen für den Bewerber sprechenden Umstand mitzuberücksichtigen. Erst die Behauptung, daß dies methodisch einseitig zu Gunsten einer bestimmten Partei geschieht, drückt Abschätziges aus, ist dann aber zunächst nur gegen die Auswahlpraxis der zuständigen Stellen gerichtet; sie bewirkt an sich keine Ansehensminderung des Bewerbers, der für das kritisierte Einstellungsverfahren nichts kann. 2. Indes sieht die Wertung des Berufungsgerichts, das die hier infrage stehenden Äußerungen in diesem eingeschränkten Sinn versteht, zu einseitig auf das, was der Beklagte mit seiner Kritik möglicherweise zu dem Ausdruck hat bringen wollen; sie wird nicht voll dem negativen Eindruck gerecht, den er durch die Art und Weise, in der er seine Kritik hier vorgetragen hat, für die berufliche Einschätzung des Klägers in der Öffentlichkeit tatsächlich bewirkt hat. Andererseits darf aber im Interesse des Persönlichkeitsschutzes der negative Eindruck nicht außer Acht gelassen werden, den die Äußerungen bei dem Leser oder Hörer für das Persönlichkeitsbild des Betroffenen hervorrufen müssen, selbst wenn dieser Eindruck von dem Kritiker so nicht beabsichtigt gewesen sein sollte. Zwar ist der Kritiker nur für das, was er wirklich gesagt hat, verantwortlich; aber grundsätzlich auch für vermeidbare negative Auswirkungen des Gesagten auf das Ansehen einer Person, die selbst zwar nicht Angriffsziel der Kritik sein sollte, aber so doch in ihre Stoßrichtung gerät. Zwar hat der Beklagte auf der Pressekonferenz nicht ausdrücklich gesagt, er spreche dem Kläger die Qualifikation für das Amt des stellvertretenden Bauamtsleiters ab. Er mag mit seiner Kritik nur beabsichtigt haben, deutlich zu machen, daß es kein Zufall, sondern Methode gewesen sei, daß von 16 oder 18 Bewerbern ausgerechnet ein Parteimitglied der CDU den Posten erhalten hat. Solcher Sinngehalt, der nach dem zuvor Gesagten den Kläger rechtlich nicht beeinträchtigt haben würde, ist aber durch die Art und Weise, in der der Vorwurf hier erhoben worden ist, verdunkelt worden. Unter den genannten Vorzeichen mußte die Hervorhebung auch solcher Vorgänge als Beispiel vonMFilzokratie" hier für den Außenstehenden nahelegen, daß auch dieses Auswahlverfahren im Interesse einer sachwidrigen Begünstigung des Klägers durch seine Parteifreunde Manipulationen aus- Bej solchem durch diese besonderen Akzente im Streitfall nahegelegtem Verständnis setzte der Beklagte mit seiner Kritik auch den Kläger einem rufschädigenden Makel aus. Die Sache bedarf vielmehr weiterer Aufklärung durch den Tatrichter, dem u.a. auch die Entscheidung darüber vorzubehalten ist, ob und inwieweit das stets für eine Widerrufsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse noch besteht, nachdem der Beklagte seine kritischen Äußerungen später in gewissem Umfang öffentlich berichtigt hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
St
BGB § 823 Ah; GG Art. 5
Zu den Voraussetzungen, unter denen die öffentlich an einer Stellenbesetzung geübte Kritik dahin, es werde einseitig nach der Parteimitgliedschaft der Bewerber ausgewählt, ausnahmsweise einen Angriff auch gegen die Persönlichkeit des Eingestellten enthalten kann ("schwarzer Filz").
BGH, Urt. v. 9. Februar 1982 - VI ZR 123/80 - OLG Frankfurt/Main
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 123/80 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkdndet am
9. Februar 1982 Walz,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Regierungsrats Roland
9
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1982 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen,
Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, Mitglied der CDU, wurde am 1. Dezember 1978 vom Rheingau-Taunus-Kreis als stellvertretender Leiter des Kreisbauamtes eingestellt. Der Beklagte, Vorsitzender der SPD-Fraktion im Kreistag, äußerte sich hierzu am 19. März 1979 kritisch vor der Presse. Hierüber be richteten der WiflHHMB Kurier am 20. März 1979 und das Wiesbadener Tageblatt am 22. März 1979.
Im Wi■■■■■§ Kurier hieß es:
"Beispiele für schwarzen Filz werden von der SPD belegt.
Die von der CDU in der vergangenen Woche geforderten konkreten Hinweise auf “schwarzen Filz" in der KreisVerwaltung hat die SPD gestern gegeben, (Der Beklagte) nannte vor der Presse eine Reihe von Beispielen,
Zunächst führte er als "Filzokraxie-Nao'nweis" an, dai3 der Kreissportpfleger..,. (CDU) gegen die Wünsche des Sportkreises eingestellt worden sei und erinnerte an das Verfahren, wobei dem Christdemokraten die Einstellung vor der Beratung in den Kreisgremien von der CDU zugesichert wurde. Als zweites Beispiel führte der SPD-Fraktions-Chef die Einstellung einer Schulsekretärin in,... an. Dort sei die Schwägerin des Kreisausschuß-Mitgliedes .... (CDU) und Frau eines CDU-Kreistagsabgeordneten ohne Rücksprache mit dem Schulleiter eingestellt worden.
Der stellvertretende Bauamtsleiter (CDU) wurde als weiteres "Filz-Beispiel" genannt. 18 Bewerbungen seien eingegangen, drei sollten sich im Kreisausschuß vorstellen. Doch nur einer, der Christdemokrat, sei zur Vorstellung erschienen. Schließlich wurde als weiteres Beispiel für "schwarzen Filz" der "Dauerplaner" des Rheingau-Taunus-Kreises, der CDU-Kreistags-Abgeordnete...., genannt. (Der Beklagte) ließ durchblicken, daß im Einzelfall zusätzliche Informationen möglich sind und weitere Beispiele genannt werden können."
Das Wiesbadener Tageblatt meldete:
"SPD-Kritik am "schwarzen Filz"
Die in der vergangenen Woche bei einer Pressekonferenz in E. lautgewordene Kritik der CDU, die Opposition der SPD im Rheingau-Taunus-Kreis sei ohne politische Perspektiven, wies der Vorsitzende der Sozialdemokratischen Kreistagsfraktion, (der Beklagte), weit von sich......
Auch bekräftigte der Unterbezirksvorstand der SPD und die Spitze der Kreistagsfraktion die Vorwürfe der "Filzokratie", welche die CDU im Kreis betreibe. Als Beispiel für den "schwarzen Filz" nannte (der Beklagte) den Kreissportpfleger. ..., der gegen den Willen der Sportkreise und trotz Auslastung durch sein CDU-Stad tver ordne tenmandat in W. und sein Amt als.... Ortsvorsteher in das Amt berufen worden sei.
Als weiteres Beispiel für den "CDU-Filz" nannte (der Beklagte) die Schulsekretärin in ...., die mit dem .... Fraktionsvorsitzenden der CDU..... verschwägert ist. Auch der
stellvertretende Bauamtsleiter des Kreises, ein Jurist, sei aufgrund seiner politischen Einstellung und obwohl es für diese Position 16 Mitbewerber gegeben habe, eingestellt worden. Den "kometenhaften Aufstieg" des CDU-Kreistagsabgeordneten... in PIanungsangelegen-heiten des Kreises sieht die SPD-Führung in Zusammenhang mit der politischen Einstellung des......"
Der Kläger behauptet, für seine Ernennung sei ausschließlich seine fachliche und berufliche Qualifikation maßgebend gewesen. Mit seiner Klage hat er von dem Beklagten verlangt, gegenüber den Tageszeitungen Wi^MHBi Kurier und WiflH^HP Tageblatt die Behauptungen zu widerrufen, er sei aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Christlich-Demokratischen-Union als stellvertretender Leiter des Bauamts eingestellt worden und sei ein Beispiel für den "CDU-Filz".
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seine Widerrufsklage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die beanstandeten Erklärungen des Beklagten in der Pressekonferenz nicht die Ehre und das Ansehen des Klägers verletzt. Dabei macht sich das Berufungsgericht in der
knappen Begründung seiner Entscheidung das Verständnis des Landgerichts zu eigen, das dazu ausgeführt hatte: Der Beklagte habe durch seine Äußerungen weder die persönliche noch die berufliche Qualifikation des Klägers für den Posten eines stellvertretenden Bauamtsleiters in Zweifel gezogen, insbesondere nicht erklärt, seine Parteizugehörigkeit sei die alleinige Ursache für seine Einstellung gewesen. Wie sich aus dem GesamtZusammenhang ergebe, sei es dem Beklagten nur darum gegangen, Kritik daran zu üben, daß bei solchen Einstellungen auch die Parteizugehörigkeit eine Rolle spiele. Die Behauptung, es habe neben der Qualifikation des Klägers auch seine Parteizugehörigkeit bei der Einstellung Beachtung gefunden, könne den Kläger nicht persönlich herabsetzen.
II.
Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht von einem zu engen Verständnis von Inhalt und Wirkung der beanstandeten Erklärungen des Beklagten ausgegangen ist.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend beurteilt es den Aussagegehalt der inkriminierten Äußerungen danach, wie sie der unbefangene Durchschnittshörer oder • -leser verstehen mußte. Wäraisie auf dieser Grundlage so, wie die Vorinstanzen sie offenbar verstehen wollen, dahin aufzufassen: die Qualifikation des Klägers für den Posten des stellvertretenden Bauamtsleiters sei zwar nicht zu bezweifeln, es müsse aber kritisiert werden, daß für die Besetzung der Stelle nach einer auch sonst geübten Methode dem CDU-Mitglied der Vorzug vor anderen ebenfalls
qualifizierten, aber nicht der CDU angehörenden Bewerbern gegeben worden sei, dann allerdings wäre der Ruf des Klägers dadurch nicht berührt worden. Ohnehin ist es bei der Besetzung jedenfalls von Ämtern, wie sie hier infrage stehen, nicht sachfremd, auch das staatsbürgerliche Engagement in einer politischen Partei als einen für den Bewerber sprechenden Umstand mitzuberücksichtigen. Erst die Behauptung, daß dies methodisch einseitig zu Gunsten einer bestimmten Partei geschieht, drückt Abschätziges aus, ist dann aber zunächst nur gegen die Auswahlpraxis der zuständigen Stellen gerichtet; sie bewirkt an sich keine Ansehensminderung des Bewerbers, der für das kritisierte Einstellungsverfahren nichts kann. Bei einem so beschränkten Verständnis der Äußerungen wäre der Kläger in der Tat für einen Widerrufsanspruch nicht aktiv legitimiert; das bezweifelt offensichtlich auch die Revision nicht.
2. Indes sieht die Wertung des Berufungsgerichts, das die hier infrage stehenden Äußerungen in diesem eingeschränkten Sinn versteht, zu einseitig auf das, was der Beklagte mit seiner Kritik möglicherweise zu dem Ausdruck hat bringen wollen; sie wird nicht voll dem negativen Eindruck gerecht, den er durch die Art und Weise, in der er seine Kritik hier vorgetragen hat, für die berufliche Einschätzung des Klägers in der Öffentlichkeit tatsächlich bewirkt hat. Damit geht es um den richtigen Beurteilungsmaßstab, der als solcher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist.
a) Die Wertung des Aussagegehalts am Maßstab des "unbefangenen Durchschnittslesers oder • —hörers” muß dem Spannungsverhältnis Rechnung tragen, in dem bei solchem Sachverhalt das Persönlichkeitsrecht des
Kritisierten und die Meinungsfreiheit des Kritikers zueinander stehen. Beide Schutzgüter sind von der Verfassung mit gleichem Rang gewährleistet; die Lösung des konkreten Konflikts muß deshalb beiden gegensätzlichen Interessen im gleichen Maß gerecht zu werden suchen. Das gilt auch für das der beanstandeten Aussage zugrundezulegende Verständnis, dem eine Schlüsselfunktion für die rechtliche Lösung des Konflikts, letztlich also für den Schutz der betroffenen Interessen zukommt. Einerseits ist im Interesse der Kritikfreiheit die Aussageintention des Kriti kers möglichst von Beschränkungen ihrer sprachlichen Ausprägung freizuhalten; es darf weder der Eindruck des nur "flüchtigen”, den Inhalt nur oberflächlich erfassenden Lesers oder Hörers zugrunde gelegt werden, noch sein etwaiges subjektives Vorverständnis, das im Gesagten selbst keine Stütze findet. Andererseits darf aber im Interesse des Persönlichkeitsschutzes der negative Eindruck nicht außer Acht gelassen werden, den die Äußerungen bei dem Leser oder Hörer für das Persönlichkeitsbild des Betroffenen hervorrufen müssen, selbst wenn dieser Eindruck von dem Kritiker so nicht beabsichtigt gewesen sein sollte. Zwar ist der Kritiker nur für das, was er wirklich gesagt hat, verantwortlich; aber grundsätzlich auch für vermeidbare negative Auswirkungen des Gesagten auf das Ansehen einer Person, die selbst zwar nicht Angriffsziel der Kritik sein sollte, aber so doch in ihre Stoßrichtung gerät. Anderenfalls wäre sie, auf deren Kosten dann letztlich die Kritik geführt wird, vor rufschädigenden Eingriffen nicht ausreichend geschützt.
b) So gesehen kann im Streitfall nach Auffassung des erkennenden Senats ein Eingriff in die geschützte
Persönlichkeitssphäre des Klägers vom Aussagegehalt der Kritik des Beklagten her nicht verneint werden.
Zwar hat der Beklagte auf der Pressekonferenz nicht ausdrücklich gesagt, er spreche dem Kläger die Qualifikation für das Amt des stellvertretenden Bauamtsleiters ab. Er mag mit seiner Kritik nur beabsichtigt haben, deutlich zu machen, daß es kein Zufall, sondern Methode gewesen sei, daß von 16 oder 18 Bewerbern ausgerechnet ein Parteimitglied der CDU den Posten erhalten hat.
Solcher Sinngehalt, der nach dem zuvor Gesagten den Kläger rechtlich nicht beeinträchtigt haben würde, ist aber durch die Art und Weise, in der der Vorwurf hier erhoben worden ist, verdunkelt worden. Jedenfalls in den drei anderen Beispielen für seinen "Filzokratienachweis" hat der Beklagte den Akzent in die Richtung gesetzt, die dort Genannten hätten ihre Anstellung nicht ihrer Eignung, sondern ihren Parteifreunden zu verdanken. Zwar mag dieser Kontext allein nicht genügen, auch die Anstellung des Klägers auf dieses Verständnis festzulegen. Jedoch kommt hier hinzu, daß der Beklagte durch seinen besonderen Hinweis auf Einzelheiten des AuswählVerfahrens Möglichkeiten versperrt hat, den Fall des Klägers in einem anderen, ihn weniger belastenden Licht zu sehen. In den beiden vorangestellten Beispielen hatte der Beklagte die Umgehung von Regeln des Einstellungsverfahrens angeprangert. Daran anschließend hatte er für den Fall des Klägers besonders herausgestellt: Von 18 (bzw. 16) Bewerbern hätten sich drei im Kreisausschuß vorstellen sollen, doch nur einer, der Kläger, sei zur Vorstellung erschienen. Unter den genannten Vorzeichen mußte die Hervorhebung auch solcher Vorgänge als Beispiel vonMFilzokratie" hier für den Außenstehenden nahelegen, daß auch dieses Auswahlverfahren im Interesse einer sachwidrigen Begünstigung des Klägers durch seine Parteifreunde Manipulationen aus-
gesetzt gewesen ist. Bej solchem durch diese besonderen Akzente im Streitfall nahegelegtem Verständnis setzte der Beklagte mit seiner Kritik auch den Kläger einem rufschädigenden Makel aus.
3* Daraus ergibt sich, daß die Widerrufsklage nicht schon deshalb abgewiasen werden kann, weil die Äußerungen des Beklagten die Person des Klägers nicht belasten. Die Sache bedarf vielmehr weiterer Aufklärung durch den Tatrichter, dem u.a. auch die Entscheidung darüber vorzubehalten ist, ob und inwieweit das stets für eine Widerrufsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse noch besteht, nachdem der Beklagte seine kritischen Äußerungen später in gewissem Umfang öffentlich berichtigt hat.
Dunz Scheffen Dr. Steffen
Dr. Kullmann Dr. Ankermann