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BGH · VI ZR 123/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 123/66

Sein Fahrzeug versperrte dabei teilweise den Verlauf des zwischen Fahrbahn und Bürgersteig der Afl^H^allee angelegten Radweges o Auf diesem kam, ebenfalls in östlicher Richtung, die damals dreizehnjährige Klägerin mit ihrem Fahrrad herpn. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Entscheidung über den Feotstollungsantrag richtete. 1 o Die Revision wendet sich mit Recht gegen die teilweise Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Zahlungs- und den Schmerzensgeld-ansprucho Das Berufungsgericht hat das insoweit ergangene Grundurteil für unzulässig gehalten, weil im ersten Rechtszug nicht über die Höhe der Ansprüche gestritten worden sei. Der Beklagte hat dem nicht widersprochen, und das Landgericht ist entsprechend verfahren, was bei dem Streitstoff sachdienlich war. Das Verlangen war im Sinne eines Bestreitens der Klageansprüche dem Grunde wie der Höhe nach auszulegen; denn daß der Beklagte die Vorstellungen der Klägerin über den Umfang ihres Schadens etwa unangefochten als richtig zugestehen wollte, konnte bei der Sachlage nicht im Ernst angenommen werden. Das Berufungsgericht hat fehl-sam angenommen, nur zv/ischen einem solchen Urteil und einer Entscheidung wählen zu können, die nunmehr Grund und Höhe der Leistungsansprüche erledigte. Da die Mängel der Klage geheilt waren und das Berufungsgericht in der Sache die Auffassung des Landgerichts teilte, stand nichts einer Zurückweisung der Berufung im vollen Umfang entgegen. Es wäre lediglich in den Gründen klarzustellen gewesen, welchen Schaden der dem Grunde nach bestätigte Anspruch auf Zahlung von 1 000 DM nunmehr eindeutig betraf« Die statt dessen ausgesprochene Teilaufhebung des landgericht-lichen Urteils bewirkt im Ergebnis nur eine unnötige Komplikation und belastet beide Parteien. Die Beurteilung, die der Entscheidung des Berufungsgerichts über das Feststellungsbegehren der Klägerin zugrunde liegt, hält der rechtlichen Nachprüfung stand, Bas Landgericht hat die Haftung des Beklagten wegen seines verkehrsvjidrigen Verhaltens und der von seinem Wagen ausgehenden Betriebsgefahr bejaht, Bie Berufung der Klägerin richtete sich lediglich gegen die Annahme ihres mitursächlichen Eigenverschuldens und dessen Bewertung, Bas Oberlandcsgericht hat diesen Angriff als unbegründet zurückgewiesen. Bas Berufungsurtoil baut nicht auf einem unzureichend geklärten Unfallhergang auf.Ent s che i dungs erheblich war nur, daß der haltende Wagen des Beklagten den (im Einmündungsbereich der FrflHHBIHkstraße als verlängert vorzustellenden) Radweg großenteils versperrte und daß die Klägerin bei ihrer Ausweichbewegung von dem Anhänger des dicht links neben ihr fahrenden Lastzuges erfaßt worden ist. Bas Berufungsgericht geht ausdrücklich davon aus, der Wagen des Beklagten sei so aufgestellt gewesen, daß er die Klägerin an einer Fortfahrt in gerader Richtung hinderte und sie bei richtiger Einschätzung der Verkehrslagc zu dem Absteigen gezwungen hätte. An welchem genauen Ort sich die Klägerin befand, als sie gegen den Anhänger stieß, und wie sich ihr Sturz dann im einzelnen abgespielt hat, ist schon bei den polizeilichen Ermittlungen nicht mit Sicherheit zu klären gewesen«. Durch dessen Bekundung sollte bewiesen werden, daß der V/agen des Beklagten im Zuge eines Wendemanövers in die von der Polizei festgehaltene Endstellung gelangt war, daß er hier zusammen mit dem fahrenden Lastzug eine Sackgasse bildete, die der Klägerin ein Ausweichen weder nach rechts noch nach links gestattete, und daß endlich hinter ihm ein blauer Volkswagen hielt, der es der Klägerin auch verwehrte, rechts um das Fahrzeug des Beklagten herumzufahren . Das Berufungsgericht hat ferner die gesamte Verkehrslage dahin gewürdigt, daß sie der Klägerin keine Wahl ließ, als zu bremsen und vom Rade zu steigen. Damit erübrigte sich der insoweit erbotene Zeugenbev/eis, Für die Frage der genauen Unfallstelle und des Hergangs beim Sturz ist SiHP-weder als Zeuge benannt worden, noch hat er hierüber bei den polizeilichen Ermittlungen etwas Verläßliches sagen können. Mit der Wendung, die Klägerin sei beim Linksausbiegen in don Anhänger hineingefahren, hat das Berufungsgericht nicht etv/a den Vorwurf verbunden, daß der Unfall bei einer geschickteren Fahrweise v4b*meidbar gewesen wäre. Mit ihr hat das Berufungsgericht lediglich die erhebliche Unaufmerksamkeit der Klägerin verdeutlichen wollen, die nach links ausgewichen ist, obwohl dort schon der Triebwagen des scharf rechts fahrenden Lastzuges verhältnismäßig langeam: anL-ih^f Vorbeig0“' zogen war. Bei den Erwägungen zu dem hierin liegenden Eigenverschulden hat das Berufungsgericht das damalige Alter der Klägerin berücksichtigt• Es hat zunächst ausgeführt, es sei auch für ein dreizehnjähriges Mädchen erkennbar gewesen, daß das von der Klägerin eingeschlagene Verhalten notwendig zu einem schweren Unfall führen mußte* Später ist dargelegt worden, der Klägerin gereiche ihre Unaufmerksamkeit zu dem Verschulden, weil sie auch schon derzeit imstande gewesen wäre, durch Willensanspannung der Verkehrslage die nötige Beachtung zu schenken und richtig auf sie zu reagieren* Bas Berufungsgericht hat damit entgegen der Rüge der Revision durchaus zwischen der Einsichtsfähigkeit der Klägerin und ihrem Verschulden unterschieden und beides - wenn auch kurz - behandelt* 3* Hiernach war die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuwoisen, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Peststellungsbegehren richtet. der Sache an das Landgericht beanstandet, war ihr zwar stattzugeben und das auf hebende Erkenntnis des Berufungsgerichts durch eine Sachentscheidung zu ersetzen o Biese konnte aber aus den Gründen, die zu dem Peststellungsbegehren dargelegt worden sind, nur dahin lauten, daß die Berufung gegen das landge-richtliche Urteil im vollen Umfang zurückgewiesen wird, es also auch bei den Leistungsanträgen dabei verbleibt, daß der Beklagte dem Gründe nach nur zu einem Drittel haftet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungBasUnfallGrundBerufungsgerichtLandgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
h>
IM NAMEN DES VOLKES
2089 077
VI ZR 123/66	URTEIL	Verkfindet	am
5o Januar 1968 Becker,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
 der Schülerin Ingrid B	geb«, am (
1947, gesetzlich vertreten durch den Rechtsanwalt und Notar Pr. Br. Heinz Bflp in	BoC
HHP LflPfetraßolE, und dessen Ehefrau V/ilma B( geborene KeflBi, in FflHB/M., Bol MBtetraße ■ ,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Wesley S. J (USA), Box ^0,
Beklagten, Berufungsfceklagten trad Revisionsboklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
N
Der YIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs'*hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Ffretzsbhner
 für Recht erkannt:
I» Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 9» Februar 1966 aufgehoben, soweit auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 14o Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12» Mai 1964 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden ist»
II,	Die Berufung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main wird in vollem Umfang zurückgewiesen,
III.	Die weitergehende Revision der Klägerin wird zu-rückgewieBen,
IV,	Die Kosten der Berufung und der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Beklagte befuhr am 5* Oktober 1961 gegen 11 Uhr
 und lenkte, um einen größeren Y/endekreis zu haben, nach
 zur Adickesallee als Einbahnstraße bezeichnet ist. Der Beklagte beschrieb in der Einmündung einen Bogen und hielt da#n an, um einen geeigneten Augenblick zur Ausführung seines Vorhabens abzuwarten. Sein Fahrzeug versperrte dabei teilweise den Verlauf des zwischen Fahrbahn und Bürgersteig der Afl^H^allee angelegten Radweges o Auf diesem kam, ebenfalls in östlicher Richtung, die damals dreizehnjährige Klägerin mit ihrem Fahrrad herpn. Sie wollte den stehenden Wagen nach links ausbiegend umfahren. Dabei stieß sie gegen den Anhänger eines Lastzuges, der links neben ihr in gleicher Richtung auf der Adickesallee fuhr. Die Klägerin wurde zu Boden geschleudert und schwer verletzt.
Die Klägerin hat den Unfall auf das Verhalten des Beklagten zurückgeführt und ihn auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat Art und Ausmaß der erlittenen Verletzungen dargelegt und darauf hingewiesen, daß allein die von der Krankenversicherung erstatteten Arzt-und Behandlungskosten sich auf mehrere tausend Mark beliefen; hinzu kämen noch Sachschäden und weitere unfallbedingte Aufwendungen. Als Teilbetrag dieses Oesamt-schadens hat die Klägerin 1 000 DM nebst Zinsen gefordert. Sie hat ferner um die Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes gebeten und die Feststellung
 mit seinem Personenkraftwagen die AflH^allee in
(Main) nach Osten. Er wollte auf ihr wenden
 rechts in die Fr
 traße hinein, die in Richtung
 begehrt;, daß ihr der Beklagte auch allen weiteren Schaden aus dem Unfall ersetzen müsse.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat seine Eintrittspflicht in Abrede gestellt und sich zur Höhe des Schadens nicht geäußert«
Das Landgericht hat den Zahlungs- und den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach zu einem Drittel für gerechtfertigt erklärt und in diesem Umfang auch die begehrte Feststellung getroffen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen«
Die Klägerin hat hiergegen Berufung mit dem Ziel eingelegt, die volle Haftung des Beklagten dem Grunde nach zu erreichen. Sie hat im zweiten Hechtszug den behaupteten Schaden im einzelnen dargelegt und den eingeklagten Teilbetrag dahin erläutert, daß sie je 500 DM zu dem Ausgleich der nicht von der Krankenversicherung erstatteten Behandlungskosten und der unfallbedingten Aufwendungen für Nachhilfestunden begehre. Der Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Entscheidung über den Feotstollungsantrag richtete. Im übrigen hat es das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihr zweitin-stanzliches Begehren weiter.
Entscheidungsgründe;
1 o Die Revision wendet sich mit Recht gegen die teilweise Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Zahlungs- und den Schmerzensgeld-ansprucho
 Das Berufungsgericht hat das insoweit ergangene Grundurteil für unzulässig gehalten, weil im ersten Rechtszug nicht über die Höhe der Ansprüche gestritten worden sei. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Klägerin hatte in der Klageschrift gebeten, vorab über den Grund ihrer beiden ersten Anträge zu entscheiden. Der Beklagte hat dem nicht widersprochen, und das Landgericht ist entsprechend verfahren, was bei dem Streitstoff sachdienlich war. Unter diesen Umständen schied im ersten Rechtszug eine Erörterung der Schadenshöhe aus. Der Beklagte konnte sich insov/eit auf den Antrag beschränken, die Klage abzuweisen. Das Verlangen war im Sinne eines Bestreitens der Klageansprüche dem Grunde wie der Höhe nach auszulegen; denn daß der Beklagte die Vorstellungen der Klägerin über den Umfang ihres Schadens etwa unangefochten als richtig zugestehen wollte, konnte bei der Sachlage nicht im Ernst angenommen werden. Überdies hatte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren nicht spezifiziert und die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt. Demgegenüber genügte der Antrag ikixf Klageabweisung ohnehin.
Das Landgericht hätte diesem Antrag sogar stattgebeh»* müssen, soweit die Klägerin Zahlung von 1 000 DM begehrte,
 
KJ
ohne der Auflage des Beschlusses vom Io. Dezember 1963 nachzukommen, den geltend gemachten Schaden hinlänglich darzutun« Denn wenn die Klägerin auch ein Grundurteil anstrebto, so mußte sie doch den Anspruch konkretisieren, auf den es sich erstrecken sollte. Darin ist den Ausführungen des Berufungsurteils beizutreten. Sie treffen allerdings nicht auf den Schmerzensgeldanspruch zu, den die Klägerin durch die Schilderung der erlittenen Verletzungen und der Dauer ihrer Behandlung vorerst ausreichend begründet hatte.
Die Klägerin hat indessen beide vom Berufungsgericht beanstandeten Mängel im zweiten Rechtszug behoben. Damit schieden sie als Grund für eine Aufhebung und Zurückverweisung ebenfalls aus. Das Berufungsgericht hat fehl-sam angenommen, nur zv/ischen einem solchen Urteil und einer Entscheidung wählen zu können, die nunmehr Grund und Höhe der Leistungsansprüche erledigte. Da die Mängel der Klage geheilt waren und das Berufungsgericht in der Sache die Auffassung des Landgerichts teilte, stand nichts einer Zurückweisung der Berufung im vollen Umfang entgegen. Es wäre lediglich in den Gründen klarzustellen gewesen, welchen Schaden der dem Grunde nach bestätigte Anspruch auf Zahlung von 1 000 DM nunmehr eindeutig betraf« Die statt dessen ausgesprochene Teilaufhebung des landgericht-lichen Urteils bewirkt im Ergebnis nur eine unnötige Komplikation und belastet beide Parteien. Es erscheint weder sinnvoll, daß das Landgericht sein Grundurteil nochmals erläßt, nachdem verfahrensrechtliche Bedenken nicht mehr entgegenstehen, noch daß es nunmehr unter Verzicht auf die Trennung nach Grund und Höhe zu Ende verhandelt.
Dem Verlangen der Revision nach einer einheitlichen Sachentscheidung über die gesamten Ansprüche der Klägerin
 
war deshalb unter Aufhebung dos entgegenstehenden Ausspruchs im Berufungsurteil stattzugeben,
2. In der Sache konnte die Revision keinen Erfolg haben. Die Beurteilung, die der Entscheidung des Berufungsgerichts über das Feststellungsbegehren der Klägerin zugrunde liegt, hält der rechtlichen Nachprüfung stand,
 Bas Landgericht hat die Haftung des Beklagten wegen seines verkehrsvjidrigen Verhaltens und der von seinem Wagen ausgehenden Betriebsgefahr bejaht, Bie Berufung der Klägerin richtete sich lediglich gegen die Annahme ihres mitursächlichen Eigenverschuldens und dessen Bewertung, Bas Oberlandcsgericht hat diesen Angriff als unbegründet zurückgewiesen. Baboi sind ihm entgegen den Rügen der Revision keine Rechtsfohler oder Verfahrensverstöße unterlaufen.
Bas Berufungsurtoil baut nicht auf einem unzureichend geklärten Unfallhergang auf. Ent s che i dungs erheblich war nur, daß der haltende Wagen des Beklagten den (im Einmündungsbereich der FrflHHBIHkstraße als verlängert vorzustellenden) Radweg großenteils versperrte und daß die Klägerin bei ihrer Ausweichbewegung von dem Anhänger des dicht links neben ihr fahrenden Lastzuges erfaßt worden ist. Beides war'unstreitig und ist vom j/atrichter gewürdigt worden. Bas Berufungsgericht geht ausdrücklich davon aus, der Wagen des Beklagten sei so aufgestellt gewesen, daß er die Klägerin an einer Fortfahrt in gerader Richtung hinderte und sie bei richtiger Einschätzung der Verkehrslagc zu dem Absteigen gezwungen hätte. Nur hierauf kam es an. Einer Beschreibung der Stellung
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des Fahrzeugs im einzelnen bedurfte es um so weniger , als sie sich aus der beigezogenen polizeilichen Skizze ergab, deren Richtigkeit von den Parteien nicht ange-zweifelt v/orden war.
An welchem genauen Ort sich die Klägerin befand, als sie gegen den Anhänger stieß, und wie sich ihr Sturz dann im einzelnen abgespielt hat, ist schon bei den polizeilichen Ermittlungen nicht mit Sicherheit zu klären gewesen«. Weitere Möglichkeiten, zu bestimmten Feststellungen zu gelangen, hatte auch das Berufungsgericht nichto Die Revision rügt zu Unrecht, es hätte der im Ermittlungsverfahren, gehörte Kraftfahrer SiflHHBM antragsgemäß als Zeuge vernommen werden müssen. Durch dessen Bekundung sollte bewiesen werden, daß der V/agen des Beklagten im Zuge eines Wendemanövers in die von der Polizei festgehaltene Endstellung gelangt war, daß er hier zusammen mit dem fahrenden Lastzug eine Sackgasse bildete, die der Klägerin ein Ausweichen weder nach rechts noch nach links gestattete, und daß endlich hinter ihm ein blauer Volkswagen hielt, der es der Klägerin auch verwehrte, rechts um das Fahrzeug des Beklagten herumzufahren . In keinem dieser Punkte hat das Berufungegericht zu dem Nachteil der Klägerin etwas anderes angenommen. Daß der Beklagte wenden wollte und deshalb in seiner unstreitigen, die Geradeausfahrt auf dem Radweg unmöglich machenden Stellung wartete, ist ausdrücklich zugrunde gelegt worden. Das Berufungsgericht hat ferner die gesamte Verkehrslage dahin gewürdigt, daß sie der Klägerin keine Wahl ließ, als zu bremsen und vom Rade zu steigen. Nur daß sie sich hierzu nicht entschlossen hat, ist ihr angelastot worden; nicht aber, daß sie mit einigem Ge-
 
schick auch zwischen den Fahrzeugen hätte hindurchgelangen oder rechts um den Wagen des Beklagten hätte herumfahren können. Damit erübrigte sich der insoweit erbotene Zeugenbev/eis, Für die Frage der genauen Unfallstelle und des Hergangs beim Sturz ist SiHP-weder als Zeuge benannt worden, noch hat er hierüber bei den polizeilichen Ermittlungen etwas Verläßliches sagen können. Die Klägerin hat insoweit nicht einmal selbst feste Behauptungen aufzustelien vermocht 0
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welchen Einfluß es auf die Beurteilung hätte haben können, wenn wirklich genauere Feststellungen über die letzte Phase des Unfalls möglich gewesen wären. Entscheidend war allein, daß es zwangsläufig zu dem Zusammenstoß mit dem Lastzuganhänger kbümen mußte, wenn die Klägerin nicht rechtzeitig anhielt und abstieg. Das hat das Berufungsgericht gesehen und bei seiner Würdigung zugrunde gelegt.
In welcher Weise Aufprall und Sturz dann tatsächlich vonstatten gegangen sind, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Mit der Wendung, die Klägerin sei beim Linksausbiegen in don Anhänger hineingefahren, hat das Berufungsgericht nicht etv/a den Vorwurf verbunden, daß der Unfall bei einer geschickteren Fahrweise v4b*meidbar gewesen wäre. Auch über den Ort des Zusammenstoßes sagt die Bemerkung nichts. Mit ihr hat das Berufungsgericht lediglich die erhebliche Unaufmerksamkeit der Klägerin verdeutlichen wollen, die nach links ausgewichen ist, obwohl dort schon der Triebwagen des scharf rechts fahrenden Lastzuges verhältnismäßig langeam: anL-ih^f Vorbeig0“' zogen war.
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Bei den Erwägungen zu dem hierin liegenden Eigenverschulden hat das Berufungsgericht das damalige Alter der Klägerin berücksichtigt• Es hat zunächst ausgeführt, es sei auch für ein dreizehnjähriges Mädchen erkennbar gewesen, daß das von der Klägerin eingeschlagene Verhalten notwendig zu einem schweren Unfall führen mußte* Später ist dargelegt worden, der Klägerin gereiche ihre Unaufmerksamkeit zu dem Verschulden, weil sie auch schon derzeit imstande gewesen wäre, durch Willensanspannung der Verkehrslage die nötige Beachtung zu schenken und richtig auf sie zu reagieren* Bas Berufungsgericht hat damit entgegen der Rüge der Revision durchaus zwischen der Einsichtsfähigkeit der Klägerin und ihrem Verschulden unterschieden und beides - wenn auch kurz - behandelt*
Bie Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen* Gewiß hat, v/ie das Berufungsgericht selbst bemerkt, eine Verkettung unglücklicher Umstände zu dem Unfall geführt, und es ist sehr wohl vorstellbar, daß auch ein Erwachsener ihr zu dem Opfer gefallen wäre. Baraus läßt sich aber weder herleiten, daß die Klägerin zur Einsicht in das Gefährliche ihres Verhaltens außerstande gewesen sei, noch daß einer Jugendlichen ihrer Altersschicht die an den Tag gelegte Unaufmerksamkeit nicht vorgeworfen werden dürfe* Bie Schadensteilung beruht damit auf einer rechtlich nicht anfechtbaren Grundlage. Bas Verhältnis der von den Parteien zu tragenden Anteile unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
3* Hiernach war die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuwoisen, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Peststellungsbegehren richtet. Soweit sie die teilweise Zurückweisung
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der Sache an das Landgericht beanstandet, war ihr zwar stattzugeben und das auf hebende Erkenntnis des Berufungsgerichts durch eine Sachentscheidung zu ersetzen o Biese konnte aber aus den Gründen, die zu dem Peststellungsbegehren dargelegt worden sind, nur dahin lauten, daß die Berufung gegen das landge-richtliche Urteil im vollen Umfang zurückgewiesen wird, es also auch bei den Leistungsanträgen dabei verbleibt, daß der Beklagte dem Gründe nach nur zu einem Drittel haftet. Demnach haben weder die Berufung noch die Revision der Klägerin zu einem sachlichen Erfolg geführt. Die Kosten beider Rechtsmittel mußten deshalb nach § 97 ZPO der Klägerin auferlegt werden.
Engels	Dr.	Bode	Br.	Hauß
 Meyer
Br. Pfrotzschner