Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten- Br hat vorgotragen, die rechten Räder des parkenden1Wagens hätten auf dem Grünstreifen gestanden- Bei dem Zusammenstoß habe seine Tochter, die gegen seinen Y/illen plötzlich ausgostiegen soi, die Wagentür noch in der Hand gehabt« Er habe seine Tochter immer wieder über ihre Pflichten im Straßenverkehr belehrt und sie auch darauf hingev/iesen, daß sie beim Überqueren einer Fahrbahn besonders vorsichtig sein müsseDaher könne er für das nicht voraussehbare Verhalten seiner Tochter nicht haftbar gemacht werden« jedenfalls aber treffe den Kläger die überwiegende Schuld, da er auf der äußersten linken Seite des Fahrradweges gefahren sei- Außerdem sei das Schnappschloß an der Vorder-gaböl dos Mopeds nicht in Ordnung gev/esen- Erst durch das Zuschnappen des Sperriegels sei es zu dem schweren Sturz des Klägers gekommenDer Beklagte hat sodann die Einrede der Verjährung erhoben* Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte 2/3 des künftigen Schadens des Klägers zu ersetzen hat- lo Nach der Regelung des § 832 Abs«, 1 BGB ist der Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtet, wenn er nicht beweist, daß er seiner Aufsichtspflicht über seine Tochter genügt hat oder daß der Schaden auch bei gehöriger Aufsichts-führung entstanden sein würde«, Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht als geführt angesehen«, Es hat sifeh vor allem nicht davon überzeugen können, daß die Tochter im Augenblick des Zusammen^tosses noch die Autotür in der Hand hatte und daß der Kläger scharf links auf dem Fahrradweg gefahren war, wie der Beklagte behauptet hatte» Wenn das Berufungsgericht die Aussagen der Tochter und der Mitfahrcrin des Beklagten nicht als genügende Grundlage angesehen hat, um eine Feststellung im Sinne des Vortrags des Beklagten zu treffen, so kann diese tatrichterliche Würdigung des Beweisergobnisses nicht mit der Revision erschüttert werden«, Ebenfalls liegt es im Rahmen zulässiger tatrichterücher Würdigung, daß das Berufungsgericht den Erklärungen Bedeutung beigemessen hat, die der Beklagte selbst bei der polizeilichen Untersuchung und in seinem Schreiben vom 19 o Oktober 1958 über die Unfallursachen abgegeben hatte«, Die aus diesen Erklärungen abgeleiteten Folgerungen sind entgegen der Ansicht der Revision möglich» Indem die Revision in Einzelheiten (Zeitablauf, genauer Standort des Wagens, Anstoßstelle) auf die Sachdarstellung des Beklagten zurückgreift, verkennt sie, daß angesichts der dem Beklagten ungünstigen Beweislastverteilung diese Sachdarstellung nur dann zu Grunde gelegt werden kann, wenn der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist«, Hinsichtlich des zeitlichen Hergangs hatte es bereits das Landgericht als sehr zweifelhaft bezeichnet, ob sich der Zusammenstoß der Tochter des Beklagten mit dem Kläger zeitlich unmittelbar an den Beginn des Aussteigens angesehlossen hat«, Auch das Oberlandesgericht hat die Art und Weise, wie das Kind ausgestiegen ist, nicht sicher klären können« Die : Behauptung des Beklagten, die Tochter sei plötzlich gegen sein ausdrückliches Verbot ausgestiegen, weist es als sehr unwahrscheinlich zurück« Danach muß als möglich unterstellt werden, daß der Beklagte beobachten konnte, wie sich die Tochter zu dem Aussteigen nach rechts anschickte, um nach der unv/id erleg ten Darstellung des Klägers ein Eis zu kaufen. Alsdann wäre der Beklagte aber verpflichtet gewesen, seine Tochter am Aussteigen zu hindern oder sich zunächst selbst zu überzeugen, ob das Aussteigen zu dem Fahrradweg und die Überquerung dieses Weges ohne Gefahr möglich war. Das Berufungsgericht vermag auch nicht festzustellen, daß ein verkehrswidriger Zustand des Radschlosses für den Zusammenstoß oder die Schwere seiner Folgen ursächlich war. Der mitv/irkenden Betriebsgefahr des Mopeds ist vom Berufungsgericht durch eine Abzugsquote von 1/3 Rechnung getragen wordeno Da in dem Bereich, in dem das Berufungsurteil der Prüfung dos Revioionsgerichts unterliegt, ein Rechtsfehler nicht festzustellen ist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen <,
VI ZR 125/63 am 2* Oktober 1964 Fieser9 Justizangostelltor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Fahrlehrers Rudolf •Straße §, Beklagtenp Berufungsklägers und Revisionsklägersp - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr» gegen den Invaliden Bernardus Antonius K in $^00 (Niederlande)9 0? Klägerp Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagtenp - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2» Oktober 1964 unter Mitwirkung der Bundosrichter Hanebeck, Br» Bode9 Br» Hauß, Heinr» Meyer und Br» Nüßgens für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/V/estf * vom 8. April 1963 v/ird zurückgewieseno Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt» Von Rechts wegen Tatbestand: Am 4o Mai 1958 fuhr der Kläger, ein niederländischer Staatsangehöriger, auf seinem Moped von Baarn nach Laren« Br benutzte einen Fahrradweg, der rechts neben der nach Amsterdam führenden Autobahn (Europastraße 35) verlief«, Kurz vor Laren hatte der in gleicher Richtung fahrende Beklagte seinen Mercedes-Pkw auf einem rechts neben der Fahrbahn angelegten Parkstreifen angehalten, der von dem 2,90 m breiten Fahrradweg durch einen 0,65 m breiten Grünstreifen getrennt war» Die 9-jährige Tochter des~Beklagten, die rechts neben ihm gesessen hatte, stieg aus dem Wagen nach rechts aus, um den Fahrradweg zu überqueren.*■ Dabei stieß sie mit dem Kläger zusammen, der vorn Uber das I.Ioped geschleudert.wurde, auf den Fahrradweg 3türzte und eine schwere Gehirnerschütterung erlitt« Bei der Unfalluntersuchung stellte sich heraus, daß der Sperriegel des am linken Arm der Vordergabel des Mopeds angebrachten Schlosses bei dem Zusammenstoß eingeschnappt war und daß eine oder zwei Speichen des Vorderrades gebrochen waren. Der Kläger hat vorgetragen, die Tochter des Beklagten habe sich jenseits des Fahrradweges ein Eis kaufen wollen« In ihrer Eile sei sie, ohne auf den Verkehr zu achten, unmittelbar in das Moped hineingelaufen« Bei Wahrung der Aufsichtspflicht durch den Beklagten hätte es zu dem Unfall nicht kommen können« Der Kläger, der längere Zeit erwerbsunfähig war, hat beantragt, a) den Beklagten zur Zahlung von 12 »522,83 DM zu verurteilen; b) festzustellen, daß ihm der Beklagte den künftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen habe. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten- Br hat vorgotragen, die rechten Räder des parkenden1Wagens hätten auf dem Grünstreifen gestanden- Bei dem Zusammenstoß habe seine Tochter, die gegen seinen Y/illen plötzlich ausgostiegen soi, die Wagentür noch in der Hand gehabt« Er habe seine Tochter immer wieder über ihre Pflichten im Straßenverkehr belehrt und sie auch darauf hingev/iesen, daß sie beim Überqueren einer Fahrbahn besonders vorsichtig sein müsseDaher könne er für das nicht voraussehbare Verhalten seiner Tochter nicht haftbar gemacht werden« jedenfalls aber treffe den Kläger die überwiegende Schuld, da er auf der äußersten linken Seite des Fahrradweges gefahren sei- Außerdem sei das Schnappschloß an der Vorder-gaböl dos Mopeds nicht in Ordnung gev/esen- Erst durch das Zuschnappen des Sperriegels sei es zu dem schweren Sturz des Klägers gekommenDer Beklagte hat sodann die Einrede der Verjährung erhoben* Der Kläger ist dem Vorbringen des Beklagten entgegenge-treton- i- Er hat ^insbesondere bestritten, daß der Zusammenstoß am linken Rand des Fahrradweges gev/esen sei und daß die Tochter des Beklagten die Tür noch in der Hand gehabt habe - Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte 2/3 des künftigen Schadens des Klägers zu ersetzen hat- Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsklage in Höhe von 6 095*43 DM aus dem Gesichtspunkt der Verjährung ab-gev/iesen und im übrigen die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.-. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag weiter9 die Klage in vollem Umfang abzuv/eisen«, Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten für die widerrechtliche KörperSchädigung, die seine Tochter dem Kläger durch ihr verkehrewidriges Verhalten zugefügt hat, bejaht« Dabei hat es gemäß Arte 12 EGBGB geprüft, ^ob eine Schadenshaftung des Beklagten nicht nur auf Grund des niederländischen Rechts, sondern auch auf Grund des deutschen Doliktsrechts gegeben isto Nu£ in Hinsicht auf die Anwendung dos deutschen Rechts findet eine Überprüfung durch das Revisionsgericht statt«, Davon geht auch die Revision aus, die zur Nachprüfung stellt, ob das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten aus § 832 Abs«, 1 BGB mit Recht angenommen hato Die von der Revision zu diesem Funkt erhobenen Angriffe können keinen Erfolg haben„ lo Nach der Regelung des § 832 Abs«, 1 BGB ist der Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtet, wenn er nicht beweist, daß er seiner Aufsichtspflicht über seine Tochter genügt hat oder daß der Schaden auch bei gehöriger Aufsichts-führung entstanden sein würde«, Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht als geführt angesehen«, Es hat sifeh vor allem nicht davon überzeugen können, daß die Tochter im Augenblick des Zusammen^tosses noch die Autotür in der Hand hatte und daß der Kläger scharf links auf dem Fahrradweg gefahren war, wie der Beklagte behauptet hatte» Wenn das Berufungsgericht die Aussagen der Tochter und der Mitfahrcrin des Beklagten nicht als genügende Grundlage angesehen hat, um eine Feststellung im Sinne des Vortrags des Beklagten zu treffen, so kann diese tatrichterliche Würdigung des Beweisergobnisses nicht mit der Revision erschüttert werden«, Ebenfalls liegt es im Rahmen zulässiger tatrichterücher Würdigung, daß das Berufungsgericht den Erklärungen Bedeutung beigemessen hat, die der Beklagte selbst bei der polizeilichen Untersuchung und in seinem Schreiben vom 19 o Oktober 1958 über die Unfallursachen abgegeben hatte«, Die aus diesen Erklärungen abgeleiteten Folgerungen sind entgegen der Ansicht der Revision möglich» Indem die Revision in Einzelheiten (Zeitablauf, genauer Standort des Wagens, Anstoßstelle) auf die Sachdarstellung des Beklagten zurückgreift, verkennt sie, daß angesichts der dem Beklagten ungünstigen Beweislastverteilung diese Sachdarstellung nur dann zu Grunde gelegt werden kann, wenn der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist«, Hinsichtlich des zeitlichen Hergangs hatte es bereits das Landgericht als sehr zweifelhaft bezeichnet, ob sich der Zusammenstoß der Tochter des Beklagten mit dem Kläger zeitlich unmittelbar an den Beginn des Aussteigens angesehlossen hat«, Auch das Oberlandesgericht hat die Art und Weise, wie das Kind ausgestiegen ist, nicht sicher klären können« Die : Behauptung des Beklagten, die Tochter sei plötzlich gegen sein ausdrückliches Verbot ausgestiegen, weist es als sehr unwahrscheinlich zurück« Danach muß als möglich unterstellt werden, daß der Beklagte beobachten konnte, wie sich die Tochter zu dem Aussteigen nach rechts anschickte, um nach der unv/id erleg ten Darstellung des Klägers ein Eis zu kaufen. Alsdann wäre der Beklagte aber verpflichtet gewesen, seine Tochter am Aussteigen zu hindern oder sich zunächst selbst zu überzeugen, ob das Aussteigen zu dem Fahrradweg und die Überquerung dieses Weges ohne Gefahr möglich war. Zum mindesten wäre ein Hinweis angebracht gewesen, daß die Tochter den Verkehr auf dem Fahrradweg beobachten solle. Es lag nach den Umständen nämlich keineswegs fern, daß die Tochter in dem Bestreben, sich rasch von dem gegenüberliegenden Verkaufsstand ein Eis zu besorgen, nicht in ihr Bewußtsein auf nahm, daß neben dem Wagen ein Fahrradweg verlief, oder daß sie auf den Verkehr nicht achtete. Auch wenn die Tochter sonst verkehrsgewandt war, hätte der Beklagte bei ordnungsmäßiger Erfüllung seiner Aufsichtspflicht der möglichen Gefährdung des Verkehrs durch seine Tochter entgegenv/irkon müssen. Der Revision kann weder zugegeben werden, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Anforderungen des § 286 ZPO nicht gerecht geworden ist, noch daß es in sachlich-rechtlicher Hinsicht übertriebene Anforderungen an die Erfüllung der Aufsichtspflicht gestellt hat. 2, Aus rechtlich zutreffenden Gründen hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers als nicht bewiesen angesehen. Es besteht die Möglichkeit, daß die Tochter des Beklagten dem Kläger überraschend vor das Moped gelaufen ist. Das Berufungsgericht vermag auch nicht festzustellen, daß ein verkehrswidriger Zustand des Radschlosses für den Zusammenstoß oder die Schwere seiner Folgen ursächlich war. Der mitv/irkenden Betriebsgefahr des Mopeds ist vom Berufungsgericht durch eine Abzugsquote von 1/3 Rechnung getragen wordeno Da in dem Bereich, in dem das Berufungsurteil der Prüfung dos Revioionsgerichts unterliegt, ein Rechtsfehler nicht festzustellen ist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen <, Dr0 Bodö Dr«, Hauß Dr, Nüßgens Hanebeck Heinr«, Meyer ■ M