BOB §§ 254 Da, 242 Cd, 823 Hst Aus der gemeinsamen Teilnahme an einer von einem Automobil-Club veranstalteten Zuverlässigkeitsfahrt läßt sich nicht herleiten, daß zwischen zwei sich in der Führung eines Wagens abwechselnden Fahrern die Deliktshaftung für eine fahrlässige Körperverletzung eingeschränkt ist. den Malermeister Bieter Wl Beklagten, Berufungsbeklagt en Rechtsanwalt hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* März 1963 unter Mitwirkung des Senat spräs identen Br, Engels sowie der Bundesrichter Br, Kleine wefers, Dr, Bode, Br, Hauß und Br, Pfretzschner . V. Ber Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den Schaden aus;dem Unfall vom 13V November 1960 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Öffentlich- ; Der Kläger macht dem'Beklagten zu dem Vorwurf, er habe grob fahrlässig den .Unfall verursacht, weil er mit .erheblich übersetzter Geschwindigkeit und ohne genügende Aufmerksamkeit in die Kurve eingefahren sei. Er hat um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm den aus dem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf • Sozialversicherungsträger übergegangen sind. klagten nicht beanstandet, Daher könne er nicht, ohne gegen (Treu und Grlauben zu verstoßen, den Beklagten für die Böigen des Unfalls verantwortlich machen * Es liege ein stilischv/eigcn-der vertraglicher Haftungsverzicht oder ein haftungsausschliessendes Handeln auf eigene Gefahr vor. 1, Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Beklagte mit einer der Örtlichkeit nicht angepaßten Geschwindigkeit in die Kurve eingefahren ist und hierdurch den Unfall" verursacht hat. auf kameradschaftlicher Grundlage beruhende Teilnahme an einer Sportveranstaltung nicht als Eingehung eines Gesellschaftsvertrages aufgefaßt werden, so daß für die Anwendung des milderen HaftüngsmaßStabes des § 708 BGB kein Raum ist * I a) Den Entschluß des Klägers zur Teilnahme an der Fahrt "j rechtfertigt nicht den Vorwurf eines ”Verschuldens gegen sich selbst11« Wie das Berufungsgericht näher•darlegt, kann die Zu- j verlässigkoitsfahrt nicht als besonders gefährliche Sportart bezeichnet werden« Sie war von einem anerkannten. Doch fehlt es nach dem Verhandlungsergebnis an jeder tatsächlichen Grundlage für die Annahme, daß der Kläger auf Grund seiner Beobachtungen ernste Bedenken gegen die Fahrsicherheit des Beklagten haben müßte; Im besonderen ist nicht fcstgestellt worden, daß der Beklagte bei Übernahme der Führung des Wagens einen übermüdeten Eindruck machte oder daß seine Fahrweise vor dem Unfall, auf eine Fahrunsicherheit schließen ließ« Ersichtlich ist eine solche Feststellung nach dem Prozeß ergo bni s auch nicht möglich« b) Eine HaftungsfreiStellung oder Haftungsminderung läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß die durch Sportkameradschaft verbundenen Parteien,.wie sie wußten, %uf der Zuver-lassigkeitsfahrt erhöhten Anforderungen an Ausdauer und Fahr-sieherheit zu genügen hatten« Der Hinweis des Berufungsgerichts auf d|ts Grunds at zur teil des erkennenden Senats BGHZ 34, 355 verkennt folgendes: Sowohl in diesem Urteil wie in dem Scnats- Es lag also der typische Sachverhalt der schuldhaften MitVerursachung des Schadens durch den Kläger vor (§ 254 BG3), Die rechtliche Bedeutung dieser Urteile liegt darin, daß der Senat solche Fälle der Folgenregelung des § 254 BGB unterstellt hat, die dem Richter eine Abwägung der Schadensgründe zur Pflicht macht und ihm in der Bemessung der Schadensfölgen einen erheblichen Brines-sensspielraum einräumt. Der vorliegende Fall liegt durchaus anders, weil hier dem Kläger nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er habe sich unter Verletzung der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt einer vermeidbaren Gefahrenlage ausgcsetzt» Wie bereits ausgeführt wurde, kann in der Teilnahme an einer solchen Zuverlässigkeit sfahrt, bei der auf die Verkehrssicherheit entscheidender Wert gelegt wird, keine vorworfbare MitVerursachung des Schadens gesehen werden. bei einer Prüfungsfahrt, -wie hier in Rede stehend, auch die bei richtigem Verhalten des Fahrers zu gewärtigende Gefahr, und in diesem Sinne nimmt hier der Mitfahrer eine erhöhte Gefahr auf sich. Steht aber - wie hier - fest, daß der Beklagte durch eine schuldhafte Verkehrswidrigkeit, nämlich ein überschnelles Einfahren in eine Kurve, einen Körperschaden verursacht hat, so geht es nicht an, ihn von den haftungsrechtlichen Folgen seines Verhaltens unter Berufung auf bloße Billigkeitserwägungen freizusteilen. üblichen besonderen Haftpflichtversicherung eingreift* Zu einem unbilligen Ergebnis führt im Gegenteil der Standpunkt des Berufungsgerichts, der darauf hinausläuft, dem Kläger den Ausgleich für den ihm schuldhaft zugefügten Schaden mit der nicht passenden Erwägung zu versagen, er habe sich den Schaden selbst "eingebrockt1* „ Eine solche Betrachtung mag bei einem gefährlichen Autorennen öder einer waghalsigen Felskletterei rechtlich angemessen sein» Bei einer Zuverläosigkcitsfahrt, wie sie hier unter Beachtung der Anforderungen der Verkehrssicherheit durchgeführt wurde, ist sie fehl am Blatze, da sie zu einer rechtlich nicht zu vertretenden Durchbrechung, des Grundsatzes der Haftung für Deliktsschäden (-§ 823 BGB)'führt* Der Kläger, der selbst den Sorgfaltsanforderungen der ZuverlMo-sigkeitsfahrt gerecht geworden ist, setzt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit seinem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch (§ 242 BGB), indem er den Beklagte für den von ihm schuldhaft angerichteten Schaden zur Rechenschaft zieht*
Ha ehs chi ag e werk: ja Amtliche Sammlung: ja BOB §§ 254 Da, 242 Cd, 823 Hst Aus der gemeinsamen Teilnahme an einer von einem Automobil-Club veranstalteten Zuverlässigkeitsfahrt läßt sich nicht herleiten, daß zwischen zwei sich in der Führung eines Wagens abwechselnden Fahrern die Deliktshaftung für eine fahrlässige Körperverletzung eingeschränkt ist. 'i ! BßH, Urt. v. 5. März 1963 - VI ;ZH 123/62 OHI: Köln ■I ■ LGlKöln TI ZB 125/62 Verkündet am 5- März 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschüftssteile Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit Kraftfahrzeu ftraße line chanikermei Sters Josef Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt g e g e n den Malermeister Bieter Wl Beklagten, Berufungsbeklagt en Rechtsanwalt hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* März 1963 unter Mitwirkung des Senat spräs identen Br, Engels sowie der Bundesrichter Br, Kleine wefers, Dr, Bode, Br, Hauß und Br, Pfretzschner . für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers: wird das Urteil des 2.- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7« Februar 1962 aufgehoben und das Urteil der 4, Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom-29« August 1961 abgeändert, . . ■ V. Ber Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den Schaden aus;dem Unfall vom 13V November 1960 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Öffentlich- ; u I rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind o Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen. ” 5 -Tatbestand: Am 12, und 13, November I960 - einem Samstag und Sonntag -führte der HHHHHHHHHPI Automobil Club (j^pAC) in der Umgebung von eine vom Regierungspräsidenten ge- nehmigte Zuverlässigkeitsfahrt "rund um den BflHHHIHHP 3R)-wen" durch. Nach den Veranstaltungsbedingungen wurde denjenigen Teilnehmern die höchste Bewertung zugesprochen, die das Zier der Bahrt zu einem vorher bestimmten Zeitpunkt mit möglichst wenigen Strafpunkten erreichten. Die pünktliche Beendigung der Fahrt setzte bei den Teilnehmern ein technisch gekonntes und Überlegtes Fahren voraus. Geschwindigkeitsprüfungen wurden ausschließlich bei eingelegten Sonderprüfungen auf gesperrter Strecke durchgeführt. Im übrigen wurde eine Durchschnittsge-schwindigkeit von 50“km/st in Rechnung gestellt, verfrühtes, und verspätetes Ankommen an den Kontrollstellen wurde mit Strafpunkten bewertet. Die Teilnehmer wurden unter Androhung des Aus*-Schlusses zur unbedingten Einhaltung der ^Bestimmungen der StraßenverkehrsOrdnung verpflichtet, Jeder Teilnehmer vmrde darauf aufmerksam gemacht, daß er* ohne auf den zurückgrci- fen zu können, die zivilund strafrechtliche Verantwortung für angerichtete 3chaden seibst zu tragen habe, Der damals 28 Jahre alte Kläger meldete sich als Hauptfahrer und der mit ihm verschwägerte 27 Jahre alte Beklagte als Zweitfahrer zur Teilnahme ah, Der Beklagte stellte für die Fahrt seinen Fiat-PKW zur Verfügung. Die Barteien fuhren am 12, November um 11, 15 Uhr von ab und trafen gegen 14 Uhr in Ha^P ein. Von dort aus wurde die Anfahrt vom &AC im Rahman der Zuverlässigkeitsprüfurig bewertet. Nach der Ankunft in legten die Parteien eine Pause von etwa 2 Stunden ein. Gegen 20„30 Uhr begann die eigentliche Rundfahrt, die durch eine anderthalbstündige Pause in- unterbrochen wur- 'de= Am 13«. November gegen 6 Uhr übernahm der Beklagte die Führung des bislang meist vom Kläger gesteuerten Wagens. Nach ändert 'halbstündiger Fahrtzeit verlor der Beklagte in einer Rechtskurve ■ von 45 0 auf einer durch Nässe und abgefallene Rübenerde leicht ■■schlüpfrigen Fahrbahn die Gewalt über das Fahrzeug. Dieses kam ' ins Schleudern und stieß etwa 50 m hinter der Kurve gegen einen Baum. Der Kläger erlitt einen Unterschenkelschaftbruch und einen Beckenbruch. Der.Beklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt' worden. Der Kläger macht dem'Beklagten zu dem Vorwurf, er habe grob fahrlässig den .Unfall verursacht, weil er mit .erheblich übersetzter Geschwindigkeit und ohne genügende Aufmerksamkeit in die Kurve eingefahren sei. Er hat um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm den aus dem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf • Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er ist der Ansicht, die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit von 70 km/st sei nach den örtlichen Verhältnissen und angesichts des sportlichen Charakters der Fahrt nicht zu hoch gewesen. Die plötzliche Fahrbahnglätte habe er nicht voraussehen können * Rollte ihn aber ein Verschulden treffen, so habe es sich um ein durch die Vorangegangenen Anstrengungen zu erklärendes Versagen gehandelt. Der Kläger habe die besonderen Gefahrenquellen der Zuverlässigkeitsfahrt gekannt und die zügige Fahrweise des Be- Lj- -5 - klagten nicht beanstandet, Daher könne er nicht, ohne gegen (Treu und Grlauben zu verstoßen, den Beklagten für die Böigen des Unfalls verantwortlich machen * Es liege ein stilischv/eigcn-der vertraglicher Haftungsverzicht oder ein haftungsausschliessendes Handeln auf eigene Gefahr vor. Der Kläger ist dieser Ansicht entgegengetreten und hat ausgeführt, er habe damit gerechnet, der Beklagte werde als gesunder junger Mann den Anstrengungen der Zuverlässigkeitsfahrt gewachsen sein und mit der Sorgfalt fahren, deren Beobachtung der den Teilnehmern zur Bflicht gemacht habe. Gegen einen stillschweigenden Häftungsausschluß spreche schon der Umstand, daß ein solcher HaftungsausSchluß gar. nicht im Interesse der Parteien, sondern nur im Interesse der Haftpflichtversicherung gelegen habe. An deren Entlastung habe keine der Parteien Interesse, gehabt, : Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter, • Entscheidungsgründe: 1, Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Beklagte mit einer der Örtlichkeit nicht angepaßten Geschwindigkeit in die Kurve eingefahren ist und hierdurch den Unfall" verursacht hat. Dem Beklagten fällt:also eine fahrlässige K^fp erveriet simg sur Bast, Dem Berufungsgericht ist sodann äusu st inmien, daß keine Umstände,ersichtlich sind, die auf 6 eine stillschweigende Vertragsabrede über eine Einschränkung der deliktiechen Haftung unter den Parteien hindeuten« Neben den vom Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkten fällt dabei auch ins Gewicht, daß eine solche Vereinbarung gerade ■ nicht dem wohlverstandenen Interesse der Parteien gedient hätte«. Sie hätte nämlich zur Folge gehabt, daß der Schutz der normalen Haftpflichtversicherung und der für die Schncllotrccke eingegangenen zusätzlichen Haftpflichtversicherung erheblich entwertet worden wäre« Endlich kann die. auf kameradschaftlicher Grundlage beruhende Teilnahme an einer Sportveranstaltung nicht als Eingehung eines Gesellschaftsvertrages aufgefaßt werden, so daß für die Anwendung des milderen HaftüngsmaßStabes des § 708 BGB kein Raum ist * I 2« Danach fragt sich lediglich, ob dieVoraussetzungen des § 254 BGB vorliegen oder ob sich aus dem besonderen Charak-1 ter der Zuverlässigkeitsfahrt eine Haftungsfreistellung oder eine Haftungsminderung herleiten läßt« ‘ a) Den Entschluß des Klägers zur Teilnahme an der Fahrt "j rechtfertigt nicht den Vorwurf eines ”Verschuldens gegen sich selbst11« Wie das Berufungsgericht näher•darlegt, kann die Zu- j verlässigkoitsfahrt nicht als besonders gefährliche Sportart bezeichnet werden« Sie war von einem anerkannten. Automobil-Club veranstaltet und vom Regierungspräsidenten genehmigt wor- i den« Boi der Durchführung wurde, wie die Veranstaltungsbedin-gungen zeigen, den Erfordernissen der Verkehrssicherheit entscheidender Wert beigelegt« Durch die Bestimmung.einer Durch-schni113geschwindigkeit und die Belastung mit Strafpunkten versuchte die Organisationsleitung vor allem, einer zu hohen Fahrgeschwindigkeit der Teilnehmer entgegenzutreten« Zwar stellte die Fahrt an die Leistungsfähigkeit der Fahrer einige Anforderungen« Es ist aber zu verstehen, daß sich die Parteien als junge Männer diesen Anforderungen und den zusätzlichen Anforderungen der Anfahrt, die z«T« schon unter der Überwachung des stand, gewachsen glaubten* Lie Teilnahme an' . der.Zuverlässigkeitsfahrt kann daher nicht als Außerachtlassung der Sorgfalt gewertet werden, die ein verständiger Mensch nach der Verkehrsauffassung im eigenen Interesse anwendet. Wohl aber könnte der Vorwurf des Mitversehuldens begründet sein, wenn der Kläger von vornherein odor im Laufe der Fahrt aus konkreten Anhaltsnunkteh hatte entnehmen müssen, daß der Beklagte den Anforderungen der Fahrt nicht oder nicht mehr gewachsen sei. Doch fehlt es nach dem Verhandlungsergebnis an jeder tatsächlichen Grundlage für die Annahme, daß der Kläger auf Grund seiner Beobachtungen ernste Bedenken gegen die Fahrsicherheit des Beklagten haben müßte; Im besonderen ist nicht fcstgestellt worden, daß der Beklagte bei Übernahme der Führung des Wagens einen übermüdeten Eindruck machte oder daß seine Fahrweise vor dem Unfall, auf eine Fahrunsicherheit schließen ließ« Ersichtlich ist eine solche Feststellung nach dem Prozeß ergo bni s auch nicht möglich« b) Eine HaftungsfreiStellung oder Haftungsminderung läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß die durch Sportkameradschaft verbundenen Parteien,.wie sie wußten, %uf der Zuver-lassigkeitsfahrt erhöhten Anforderungen an Ausdauer und Fahr-sieherheit zu genügen hatten« Der Hinweis des Berufungsgerichts auf d|ts Grunds at zur teil des erkennenden Senats BGHZ 34, 355 verkennt folgendes: Sowohl in diesem Urteil wie in dem Scnats- % urteil vom gleichen Tage-in der Sache VI ZR 115/60 (= 115 BGB § 254 (Da) Nr, 12 = VersR 1961, 427) ging es darum, daß sich der geschädigte Fahrgast einem Kraftfahrer anvertraut hatte, der erkennbar fahruntuchtig war (im ersten Fall, weil er weder Führerschein noch Fahrpraxis hatte, im zweiten Fall, weil er unter erheblichem Alkoholeinfluß stand). Es lag also der typische Sachverhalt der schuldhaften MitVerursachung des Schadens durch den Kläger vor (§ 254 BG3), Die rechtliche Bedeutung dieser Urteile liegt darin, daß der Senat solche Fälle der Folgenregelung des § 254 BGB unterstellt hat, die dem Richter eine Abwägung der Schadensgründe zur Pflicht macht und ihm in der Bemessung der Schadensfölgen einen erheblichen Brines-sensspielraum einräumt. Mit dieser Beurteilung hat der Senat eine Rechtsprechung abgelehnt, die die?-"elastische“ Regelung des § 254 BGB. nicht zu dem Zuge kommen ließ, weil sie das Verhalten des Geschädigten als rechtfertigende Einwilligung in die Schädigung verstand und so zu dem Ergebnis automatischer Kaftungc frcistellung kam. Der vorliegende Fall liegt durchaus anders, weil hier dem Kläger nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er habe sich unter Verletzung der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt einer vermeidbaren Gefahrenlage ausgcsetzt» Wie bereits ausgeführt wurde, kann in der Teilnahme an einer solchen Zuverlässigkeit sfahrt, bei der auf die Verkehrssicherheit entscheidender Wert gelegt wird, keine vorworfbare MitVerursachung des Schadens gesehen werden. Zu einem ganz ähnlich liegenden Fall der Mitfahrt im Wägen eines Teilnehmers an einer Dauerprüfungs fahrt hat das Reichsgerieht folgendes ausgeführti “Natürlich erhöht sich bei einer Rennfahrt und auch 3öhcn bei einer Prüfungsfahrt, -wie hier in Rede stehend, auch die bei richtigem Verhalten des Fahrers zu gewärtigende Gefahr, und in diesem Sinne nimmt hier der Mitfahrer eine erhöhte Gefahr auf sich. Aber dafür, daß er einen durch Verschulden des Fahrers verursachten Schaden auf '■ sich nehmen wolle, spricht hier keine größere Wahrscheinlichkeit als bei anderen Fahrten11 (JW 1926, 2534 = Recht 1926 Kr. 1142) . Dieser Beurteilung stimmt der Senat wenigstens für den Fall einer, überwachten Zuverlässigkeitsfahrt zu (vgl. auch die zu-stimmende- Stellungnahme von H. Stoll, Das Handeln auf eigene Gefahr 1961, S. 290, 297)« Wer an einer solchen Fahrt als Fahrer teilnimmt, übernimmt damit auch die besonderen Sorgfaltspflichten, deren Einhaltung die Art der Veranstaltung erfordert und auf deren strikte Beachtung besonders hingewiesen wird. Diese Pflichten gelten nicht nur gegenüber den Außenstehenden, sondern auch gegenüber dem Mitfahrer, für dessen Sicherheit der Fahrer verantwortlich ist. Zwar mag Art und Maß der ansuwenden-den Sorgfalt im Einselfall von der Eigenart der Veranstaltung abhängen. Steht aber - wie hier - fest, daß der Beklagte durch eine schuldhafte Verkehrswidrigkeit, nämlich ein überschnelles Einfahren in eine Kurve, einen Körperschaden verursacht hat, so geht es nicht an, ihn von den haftungsrechtlichen Folgen seines Verhaltens unter Berufung auf bloße Billigkeitserwägungen freizusteilen. Im übrigen treffen diese Billigkeitserwngungen nicht zu. Von einer unangemessenen Belastung des verantwortlichen Schädigers"kann umso weniger die Rede sein, als es sich in aller Regel um Schäden handelt., bei denen der Schutz der gesetzlichen Haftpflichtversicherung oder, falls diese nicht eingreift, der Schutz einer bei solchen Sportveranstaltungen üblichen besonderen Haftpflichtversicherung eingreift* Zu einem unbilligen Ergebnis führt im Gegenteil der Standpunkt des Berufungsgerichts, der darauf hinausläuft, dem Kläger den Ausgleich für den ihm schuldhaft zugefügten Schaden mit der nicht passenden Erwägung zu versagen, er habe sich den Schaden selbst "eingebrockt1* „ Eine solche Betrachtung mag bei einem gefährlichen Autorennen öder einer waghalsigen Felskletterei rechtlich angemessen sein» Bei einer Zuverläosigkcitsfahrt, wie sie hier unter Beachtung der Anforderungen der Verkehrssicherheit durchgeführt wurde, ist sie fehl am Blatze, da sie zu einer rechtlich nicht zu vertretenden Durchbrechung, des Grundsatzes der Haftung für Deliktsschäden (-§ 823 BGB)'führt* Der Kläger, der selbst den Sorgfaltsanforderungen der ZuverlMo-sigkeitsfahrt gerecht geworden ist, setzt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit seinem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch (§ 242 BGB), indem er den Beklagte für den von ihm schuldhaft angerichteten Schaden zur Rechenschaft zieht* 1' : : • ,i; 11 3° Da der Kläger ein rechtliches Interesse an der von ihm erbetenen Peststellung hat. und der von Ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten besteht, war dem Klageantrag unter Aufhebung der Vorurteile stattZugaben* Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Engels Dr„ Kleinewefers Br. Bode Br* Hauß Br. Pfretzsehner