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BGH · VI ZR 123/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 123/62

Hechtsanwalt hat der VI, Zivilsenat des Buhdesgerichtshofs auf die mündliche VerhandiUhg vom 5 • März 1963 unter Mitwirkung des Senat spräs identen Br» Engels sowie der Bundesrichter Br. Kleine-wefers, Br, Bode, Br. Hauß und Br. Pf retzschner : = Ber Beklagte: ist verpflichtet, dem Kläger den Schaden aus dem Unfall vom ;d3V:\;irov^ber d;96Ci zu er-■ , setzen* sovväit die Ansprüche nicht auf Öffentlich- Der Kläger macht dem-Beklagten zu dem Vorwurf, er habe grob fahrlässig den Unfall verursacht, weil er mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit und ohne genügende Aufmerksamkeit in die Kurve eingefahren sei. Er hat..um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm den aus dem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. 1. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Beklagte mit einer der Örtlichkeit nicht angepaßten Geschwindigkeit in die Kurve eingefahren ist und hierdurch den Unfall'verursacht hat. Heben den vom Berufungsgericht herangesogenen Gesichtspunkten fällt dabei auch ins Gewicht, daß eine solche Vereinbarung gerade ■ nicht dem wohlverstandenen Interesse der Parteien gedient hätte * Sie hätte nämlich zur Folge gehabt, daß der Schutz der normalen Haftpflichtversicherung und der für die Schncllotrcckc eingegangenen zusätzlichen Haftpflichtversicherung erheblich entwertet worden wäre. auf kameradschaftlicher Grundlage beruhende Teilnahme an einer Sportveranstaltung nicht als Eingehung eines Gesellschaftsvertragcs aufgefaßt werden, so daß für die Anwendung des milderen HaftungsmaßStabes des § 70S BGB kein Raum ist, . a) Der Entschluß des Klägers zur Teilnahme an der Fahrt 'j rechtfertigt nicht den Vorwurf eines "Verschuldens gegen sich selbst", Wie das Berufungsgericht näher-darlegt, kann die Zu-• : verlassigkeitsfahrt nicht als besonders gefährliche Sportart bezeichnet werden. Sie war von einem anerkannten Automobil-Club veranstaltet und vom Regierungspräsidenten genehmigt worden, Boi der Durchführung wurde, wie die Yeranstaltungsbcdin-gungen zeigen, den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ent-.* Fahrgeschwindigkeit-der Teilnehmer entgegenzutreten« Zwar stellte die Fahrt an die Leistungsfähigkeit der Fahrer einige Anforderungen« Es ist aber zu verstehen, daß sich die Parteien als junge Männer diesen Anforderungen und den zusätzlichen. Wohl aber könnte der Vorwurf des Mityerschuldens begründet sein, wenn der Kläger von vornherein oder im Laufe der Fahrt aus konkreten Anhaltspunkten hätte entnehmen müssen, daß der Beklagte den Anforderungen der Fahrt nicht oder nicht mehr gewachsen sei« Doch fehlt es nach dem Verbandlungsergebnis an jeder tatsächlichen Grundlage für die Annahme, daß der Kläger auf Grund seiner Beobachtungen ernste Bedenken gegen die Fahrsicherheit '4qs Beklagten haben mußte! Im besonderen ist nicht fcstgestellt worden, daß der Beklagte bei Übernahme der Führung des Wagons einen übermüdeten Eindruck machte oder daß , seine Fahrweise vor dem Unfall auf eine Fahrunsicherheit schließen ließ» Ersichtlich ist eine solche Feststellung nach dem Froze fSergebnis auch nicht möglich« b) Eine HaftungsfreiStellung oder Haftungsminderung läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß die durch Sportkameradschaft verbundenen Parteien, wie sie vmßten, auf der Zuverlässigkeit cf ehrt erhöhten Anforderungen an Ausdauer und Fahr-Sicherheit zu genügen hatten« Der Hinweis des Berufungsgerichts ;auf: ^ erkennenden Senats BGHZ 34» 355 Die rechtliche Bedeutung dieser Urteile liegt darin, daß der Senat solche Fälle der Folgenregelung des § 254 BGB unterstellt hat, die dem Richter eine Abwägung der Schadensgründe zur Pflicht macht und ihm j in der Bemessung der Schadensfölgen einen/erheblichen Ermes- ! Wie bereits ausgeführt wurde, kann in der Teilnahme an einer solchen Züverläß-sigkeitsfahrt, bei der auf die Verkehrssicherheit entscheidender Wert gelegt wird, keine vorworfbare Mitvcruroachung des .Schadens gesehen werden. "bei einer Prüfungsfahrt, wie hier in Hede stehend, auch die bei richtigem Verhalten des Fahrers zu gewärtigende Gefahr, und in diesem Sinne nimmt hier der Mitfahrer eine erhöhte Gefahr auf sich. Steht aber - wie hier - fest, daß der Beklagte durch eine schuldhafte Verkehrswidrigkeit, nämlich ein überschnelles Einfahren in eine Kurve, einen Körperschaden verursacht hat, so geht es nicht an, ihn von den haftungoreehtlichen Folgen seines Verhaltens unter Berufung auf bloße Billigkeitserwägungcn frcizustellen. Von einer unangemessenen Belastung des verantwortlichen Schädigers kann umso weniger die Hede sein, als es sich in aller Regel um Schäden handelt, bei denen der Schutz der gesetzlichen HaftpflichtverSicherung odor, falls diese nicht eingreifi, der Schutz einer bei solchen Sportveranstaltungen üblichen besonderen Haftpflichtversicherung eingreift„ Zu einem unbilligen Ergebnis führt im Gegenteil der Standpunkt des Berufungsgerichts, der darauf hinausläuft, dem Kläger den Ausgleich für den ihm schuldhaft zugefügten Schaden mit der nicht passenden Erwägung zu versagen, er habe sich den Schaden selbst neingebrocktn. Der Kläger, der selbst den Sorgfaltsanforderungen der Zuverlac-sigkeitsfahrt gerecht geworden ist, setzt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit seinem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch (§ 242 BGB), indem er den Beklagte für den von ihm schuldhaft angerichteten Schaden zur Rechenschaft zieht.

Zitierte Normen: § 254 BGB
BGBInteresseTeilnehmerZuverlässigkeitsfahrtKlägerfahrenParteiSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	: ja
3GB §§ 254 Da, 242 Cd, S23 Ha
 Aus der gemeinsamen Teilnahme an einer von einem Automobil-Club veranstalteten Zuverlässigkeitsfahrt läßt sich nicht herleiten, daß zwischen zwei sich in der Pührung eines Wagens abwechselnden. Bahrern die Beliktshaftung für eine fahrlässige Körperverletzung eingeschränkt ist.
BGH, Brt. v
März 1963 - VI ZR 123/62 - OM Köln
II
%
If I, < !
VI ZR 125/62
V erkundet
 am 5° März 1963
Kriegl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der
 Ueschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Kraftfahrzeugmechanikermeisters Josef	Kö!
OMBBüstraße
 Klägers, Berufungsklägers und Hevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt *Br
g e g e n,
den Malermeister Bieter WtfHÜ)	B«
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 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Hechtsanwalt
 hat der VI, Zivilsenat des Buhdesgerichtshofs auf die mündliche VerhandiUhg vom 5 • März 1963 unter Mitwirkung des Senat spräs identen Br» Engels sowie der Bundesrichter Br. Kleine-wefers, Br, Bode, Br. Hauß und Br. Pf retzschner :
für Hecht erkannt: ^
. *	Auf,die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil
 des 2. Zivilsenats des Öbbrlandesgeric|it9 in Köln vom 7o Februär 1962 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivil-Hämmer des Bandgerichts in Köln vom- 29» August 1961 ab-/ ;7 . geändert i;
=	Ber	Beklagte:	ist	verpflichtet, dem Kläger den
 Schaden aus dem Unfall vom ;d3V:\;irov^ber d;96Ci zu er-■	, setzen* sovväit die Ansprüche nicht auf Öffentlich-
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rechtliche Ver si ehe rungs träger tibergegangen sind 0
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegto
 Von Rechts wegen
 Am 12o und 13«. November I960 - einem Samstag und Sonntag -führte der	Automobil	Club (0AC) in der
 Umgebung von	eine	vom	Regierungspräsidenten	ge“
nehmigte Zuverlässigkeitsfahrt "rund um den	iÖ~
wen" durch» Nach den Veranstaltung sbedingung en wurde denjeni-gen Teilnehmern die höchste Bewertung zugesprochen, die das Ziel der Bahrt zu einem vorher bestimmten Zeitpunkt mit möglichst wenigen Strafpunkten erreichten* Die pünktliche Beendigung der Fahrt setzte bei den Teilnehmern ein technisch gekonntes und überlegtes Pahren voraus. Geschwindigkeitsprüfungen wurden ausschließlich bei eingelegten Sonderprüfungen auf gesperrter Strecke durchgeführt. Im übrigen wurde eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 50 “km/st in Rechnung gestellt, verfrühtes, und verspätetes Ankommen an den Kontrollstellen wurde mit Strafpunkten bewertet. Die Teilnehmer wurden unter Androhung des Aus^-schlusses zur unbedingten Einhaltung der •_ Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verpflichtet* Jeder Teilnehmer wurde darauf aufmerksam gemacht, daß er, ohne auf den ADAC zurückgroi-fen zu können-, die zivilund strafrechtliche Verantwortung für angerichtete Schäden selbst zu tragen habe»
Der damals 28 Jahre alte Kläger meldete sich als Haupt-fahrer und der mit ihm verschwägerte 27 Jahre alte Beklagte als Zweitfahrer zur Teilhahiie ah i Der Beklagte stellte für die Bahrt »einen Bi at-PKW zur Verfügüaig. Die Partei en führen am 12. November um 11.15 Uhr von= KÖflk ab und trafen gegen 14 Uhr ln HäjHlein. Von dort aus wurde die Anfahrt vom	im	Rah-
man der Zuverläesigkeibspi^fuifelhäwertet. Nach der Ankunft in
 Braunschweig legten die Parteien eine Pause von etwa 2 Stunden ein» Gegen 20.30 Uhr "begann die eigentliche Hundfahrt, die durch eine anderthalbstündige Pause in	unterbrochen	wur-
de. Am-'13» November gegen 6 Uhr übernahm der Beklagte die Führung des bislang meist, vom Kläger gesteuerten Wagens. Nach ändert-halbstündiger Fahrtzeit verlor der Beklagte in einer Hechtökurvc von 45 ° auf einer durch Nässe und abgefallene Bübcnerde leicht --schlüpfrigen Fahrbahn die Gewalt über das Fahrzeug. Dieses kam ‘ins Schleudern und stieß etwa 50 m hinter der Kurve gegen einen Baum. Der Kläger erlitt einen Unterschenkelschaftbruch •und einen Beckenbruch. Der.Beklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt'worden.
Der Kläger macht dem-Beklagten zu dem Vorwurf, er habe grob fahrlässig den Unfall verursacht, weil er mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit und ohne genügende Aufmerksamkeit in die Kurve eingefahren sei. Er hat..um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm den aus dem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er ist der Ansicht, die von ihm öingehaltene Geschwind!gkoit von 70 km/st sei nach den örtlichen Verhältnissen und angesichts des sportlichen Charakters der Fahrt nicht zu. hoch gewesen.
Die plötzliche Fahrbahnglätto habe er nicht voraussehen können, gellte ihn aber ein Verschulden troffen, so habe es sich um ein durch die vorangegangenen Anstrengungen zu erklärendes Versagen gehandelt. Der Kläger habe die besonderen Gefahrenquellen der Zuverlässigkeitsfahrt gekannt und die zügige Fahrweise des Be-
klagten nicht beanstandet, Daher könne er nicht, ohne gegen Treu .und Glauben zu verstoßen, den Beklagten für die Folgen des Unfalls verantwortlich machen. Es liege ein stillschweigender vertraglicher Haftungsverzicht oder ein.haftungsausschliessendes Handeln auf eigene Gefahr vor.
Der Kläger ist dieser Ansicht entgegengetreten und hat ausgeführt, er habe damit gerechnet, der Beklagte werde als gesunder junger Mann den Anstrengungen der Zuverlässigkeitsfahrt gewachsen sein und mit der Sorgfalt fahren, deren Beobachtung der	den	Teilnehmern	zur	Pflicht	gemacht	habe.	Gegen
 einen stillschweigenden Haftungsausschluß spreche schon der Umstand, daß ein solcher Haftungsausschluß gar. nicht im Interesse der Parteien, sondern nur im Interesse der Haftpflichtversicherung gelegen habe. An deren Entlastung habe keine der Parteien Interesse, gehabt»
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter,	•
Ent s cheidungsgründe:
1. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Beklagte mit einer der Örtlichkeit nicht angepaßten Geschwindigkeit in die Kurve eingefahren ist und hierdurch den Unfall'verursacht hat. Dem Beklagten fällt also eine fahrlas- . ,■ sige Körperverletzung zur Last. Dem Berufungsgericht ist so-' dann zuzustimmenj! daß keine Uinstände er siehtlieh sind, die auf
 
eine stillschweigende Vertrag3abrede über eine Einschränkung der deliktischen Haftung unter den Parteien hindeuten. Heben den vom Berufungsgericht herangesogenen Gesichtspunkten fällt dabei auch ins Gewicht, daß eine solche Vereinbarung gerade ■ nicht dem wohlverstandenen Interesse der Parteien gedient hätte * Sie hätte nämlich zur Folge gehabt, daß der Schutz der normalen Haftpflichtversicherung und der für die Schncllotrcckc eingegangenen zusätzlichen Haftpflichtversicherung erheblich entwertet worden wäre. Endlich kann die. auf kameradschaftlicher Grundlage beruhende Teilnahme an einer Sportveranstaltung nicht als Eingehung eines Gesellschaftsvertragcs aufgefaßt werden, so daß für die Anwendung des milderen HaftungsmaßStabes des § 70S BGB kein Raum ist, .	;•	■	j
2o Danach fragt sich lediglich, ob die Voraussetzungen j des § 254 BGB vorliegen oder ob sich aus dem besonderen Charak-: ter der Zuverlässigkeitsfahrt eine Haftungsffeistellung oder eine Haftungsminderung herleiten läßt,
a) Der Entschluß des Klägers zur Teilnahme an der Fahrt 'j rechtfertigt nicht den Vorwurf eines "Verschuldens gegen sich selbst", Wie das Berufungsgericht näher-darlegt, kann die Zu-• : verlassigkeitsfahrt nicht als besonders gefährliche Sportart bezeichnet werden. Sie war von einem anerkannten Automobil-Club veranstaltet und vom Regierungspräsidenten genehmigt worden, Boi der Durchführung wurde, wie die Yeranstaltungsbcdin-gungen zeigen, den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ent-.* scheidender Wert beigelegt . Durch die Bestijnrnung. einer Durchschnitt 3geschwindigkeit und die Belastung mit Strafpunkten versuchte die Organisationsleitung vor allem, einer zu hohen
 
Fahrgeschwindigkeit-der Teilnehmer entgegenzutreten« Zwar stellte die Fahrt an die Leistungsfähigkeit der Fahrer einige Anforderungen« Es ist aber zu verstehen, daß sich die Parteien als junge Männer diesen Anforderungen und den zusätzlichen. Anforderungen der Anfahrt, die z»T« schon unter der Überwachung des ADAC stand, gewachsen glaubten« Die Teilnahme an . der.Zuverlässigkeitsfahrt kann daher nicht als Außerachtlassung der Sorgfalt gewertet werden, die ein verständiger Mensch nach der Verkehreauffassung im eigenen Interesse anwendet»
Wohl aber könnte der Vorwurf des Mityerschuldens begründet sein, wenn der Kläger von vornherein oder im Laufe der Fahrt aus konkreten Anhaltspunkten hätte entnehmen müssen, daß der Beklagte den Anforderungen der Fahrt nicht oder nicht mehr gewachsen sei« Doch fehlt es nach dem Verbandlungsergebnis an jeder tatsächlichen Grundlage für die Annahme, daß der Kläger auf Grund seiner Beobachtungen ernste Bedenken gegen die Fahrsicherheit '4qs Beklagten haben mußte! Im besonderen ist nicht fcstgestellt worden, daß der Beklagte bei Übernahme der Führung des Wagons einen übermüdeten Eindruck machte oder daß , seine Fahrweise vor dem Unfall auf eine Fahrunsicherheit schließen ließ» Ersichtlich ist eine solche Feststellung nach dem Froze fSergebnis auch nicht möglich«
b) Eine HaftungsfreiStellung oder Haftungsminderung läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß die durch Sportkameradschaft verbundenen Parteien, wie sie vmßten, auf der Zuverlässigkeit cf ehrt erhöhten Anforderungen an Ausdauer und Fahr-Sicherheit zu genügen hatten« Der Hinweis des Berufungsgerichts ;auf: ^	erkennenden Senats BGHZ 34»	355
verkennt folgendes; Sowohl in diesem Urteil wie in dem Senats-
 
urteil vom gleichen Tage-in der Sache VI ZR 115/60 (- IM BGB § 254 (Da) Kr, 12 = VersR 1961, 427) ging es darum, daß sich der geschädigte Fahrgast einem Kraftfahrer anvertraut hatte, der erkennbar fahruntüchtig v/ar (im ersten Fäll, weil er weder Führerschein noch Fahrpraxis hatte, im zweiten Fall, weil er unter erheblichem Alkoholeinfluß stand). Es lag also der typische Sachverhalt1 der schuldhaften MitVerursachung des Schadens durch den Kläger vor (§ 254 BGB). Die rechtliche Bedeutung dieser Urteile liegt darin, daß der Senat solche Fälle der Folgenregelung des § 254 BGB unterstellt hat, die dem Richter eine Abwägung der Schadensgründe zur Pflicht macht und ihm j in der Bemessung der Schadensfölgen einen/erheblichen Ermes- ! sensSpielraum einräümt. Mit dieser Beurteilung hat der Senat eine Rechtsprechung abgelehnt, die die <"elastische" Regelung des § 254 BGB,nicht zu dem Zuge kommen, ließ, weil sie das Verhalten des Geschädigten als rechtfertigende Einwilligung in die .j Schädigung verstand und so zu dem Ergebnis automatischer Haftungo-1 freiStellung kam.	|
Der vorliegende Fall liegt durchaus anders, weil hier dem j Kläger nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er habe sich unter Verletzung der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt einer vermeidbaren Gefahrenlage ausgccctzt. Wie bereits ausgeführt wurde, kann in der Teilnahme an einer solchen Züverläß-sigkeitsfahrt, bei der auf die Verkehrssicherheit entscheidender Wert gelegt wird, keine vorworfbare Mitvcruroachung des .Schadens gesehen werden. Zu einem ganz ähnlich liegenden Fall der Mitfahrt im Wagon eines Teilnehmers äh einer ‘Dauerprüfungsfahrt hat das Reichsgericht folgendes ausgeführts
"Natürlich erhöht 3ich bei einer Rennfahrt und auch schon
"bei einer Prüfungsfahrt, wie hier in Hede stehend, auch die bei richtigem Verhalten des Fahrers zu gewärtigende Gefahr, und in diesem Sinne nimmt hier der Mitfahrer eine erhöhte Gefahr auf sich. Aber dafür, daß er einen durch Verschulden des Fahrers verursachten Schaden auf '■ sich nehmen wolle, spricht hier keine grö.ßerc Wahrscheinlichkeit als bei anderen Fahrten" (JW 1926, 2534 = Hecht 1926 Hr. 1142).
Dieser Beurteilung stimmt der Senat--wenigstens für den Fall einer, überwachten Zuverlässigkeitsfahrt zu (vgl. auch die zu-stimmende Stellungnahme von H. Stoll, Das Handeln auf eigene Gefahr 1961, S. 290, 297)« Wer an einer solchen Fahrt als Fahrer teilnimmt, übernimmt damit auch die besonderen Sorgfaltspflichten, deren Einhaltung die Art der Veranstaltung erfordert und auf deren strikte Beachtung besonders hingev/iesen wird.
Diese Pflichten gelten nicht nur gegenüber den Außenstehenden, sondern auch gegenüber dem Mitfahrer, für dessen Sicherheit der Fahrer verantwortlich ist. Zwar mag Art und Maß der ansuwenden-den Sorgfalt im Einzelfall von der Eigenart der Veranstaltung abhängen. Steht aber - wie hier - fest, daß der Beklagte durch eine schuldhafte Verkehrswidrigkeit, nämlich ein überschnelles Einfahren in eine Kurve, einen Körperschaden verursacht hat, so geht es nicht an, ihn von den haftungoreehtlichen Folgen seines Verhaltens unter Berufung auf bloße Billigkeitserwägungcn frcizustellen. Im übrigen treffen diese Billigkeitserwägungen nicht zu. Von einer unangemessenen Belastung des verantwortlichen Schädigers kann umso weniger die Hede sein, als es sich in aller Regel um Schäden handelt, bei denen der Schutz der gesetzlichen HaftpflichtverSicherung odor, falls diese nicht eingreifi, der Schutz einer bei solchen Sportveranstaltungen
- io -
üblichen besonderen Haftpflichtversicherung eingreift„ Zu einem unbilligen Ergebnis führt im Gegenteil der Standpunkt des Berufungsgerichts, der darauf hinausläuft, dem Kläger den Ausgleich für den ihm schuldhaft zugefügten Schaden mit der nicht passenden Erwägung zu versagen, er habe sich den Schaden selbst neingebrocktn. Eine solche Betrachtung mag bei einem gefährlichen Autorennen oder einer waghalsigen Pelsklettcrei rechtlich angemessen sein., Bei einer Zuverläcsigkcitsfahrt, wie sie hier unter Beachtung der Anforderungen der Verkehrssicherheit durchgeführt v/urdo, ist sie fehl am Platze, da sie zu einer rechtlich nicht zu vertretenden Durchbrechung, des Grundsatzes der Haftung für Deliktsschäden (■§ 823 BGB) führt., Der Kläger, der selbst den Sorgfaltsanforderungen der Zuverlac-sigkeitsfahrt gerecht geworden ist, setzt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit seinem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch (§ 242 BGB), indem er den Beklagte für den von ihm schuldhaft angerichteten Schaden zur Rechenschaft zieht.
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3» Da der Kläger ein rechtliches Interesse an der von ihm. erbetenen Peststellung hat.und der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten besteht, war dem Klageantrag unter Aufhebung der Vorurteile stattsugeben*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO«
Engels
 Br0 Kfeihewefers
 Dr. Bode
 Dr * Hauß
 Dr» Pfretzschner