Am 16, September 1954 gegen 7 Uhr sind der Lastkraftwagen des Beklagten und das Motorrad des Klägers in Menden an der Einmündung der Hermann-Löns-Straße in den Breukerweg zusammengestoßen. Der Beklagte befuhr mit seinem Wagen den Breukerweg in westlicher Richtung und bog nach links in die Hermann-Löns-Straße ein. Der Kläger fuhr in entgegengesetzter, also in östlicher Richtung über den Breukerweg und stieß mit seinem Motorrad gegen die rechte Breitseite des Lastkraftwagens. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, dieser habe das Vorfahrtsrecht des Klägers verletzt und die Kurve geschnitten. Deshalb habe er, der Beklagte, seinen Wagen zu dem Stehen gebrachte Im selben Augenblick sei der Kläger gegen das rechte Trittbrett des Wagens gefahreno Das Landgericht hat die LeistungsansprUche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und seinem Feststellungsantrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzansprüche des Klägers nur zu 4/5 für begründet gehalten, soweit sie nicht auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger Ubergegangen sind. Der Beklagte hat beim Einbiegen in die Hermann-Löns-Straße die Richtung des auf dem Breukerweg entgegenkommenden Verkehrs gekreuzt. 1. Daß der Beklagte diese Pflicht fahrlässig verletzt hat; hält das Berufungsgericht für bewiesen. 5 bis 6 m vor der Einmündung der Hermann-Löns-Straße nach links abzubiegen und stand im Augenblick des Zusammenstoßes in der Stellung, wie sie sich aus der polizeilichen Unfallskizze ( in Umschlag Bl 3 der Ermittlungsakten ) ergibt, also mit dem Ende des Wagens noch in dem Breuker-weg. Bas Berufungsgericht hat nicht genau feststellen können, wie weit der Kläger mit seinem Motorrad entfernt war, als der Lastkraftwagen nach links abzubiegen begann. Der Zeuge BflHPbefuhr mit seinem Eahrrad den Breukerweg in derselben Richtung wie der Kläger* Er ist, wie das Berufungsgericht für bewiesen hält, 47 m von der späteren Unfallstelle vom Kläger überholt worden. Bas Berufungsgericht hält weder diese Aussage noch die Entfernungsangabe der Zeugin P^BPfür richtig, sondern ist aus näher dargelegten Gründen davon überzeugt, daß der Kläger, als der Lastkraftwagen mit dem Linksbiegen begann, nicht soweit von der Kreuzung entfernt gewesen sein kann, wie die Zeugin P0H&ngibt, aber auch nicht so nahe an der Kreuzung, wie der Zeuge R^^P meint. Jedenfalls ist nach Ansicht des Berufungsgerichts der Beweis dafür erbracht, daß der Kläger durch die Eahrweise des Beklagten behindert worden ist; er hat, als der Lastkraftwagen mit dem Linksabbiegen begann, sein Motorrad zunächst . Er habe unter Verstoß gegen § 13 Abs 4 StVO das Vorfahrtsrecht des Klägers verletzt und dadurch den Unfall verschuldet . Die Urteils-gründe ergeben vielmehr, daß das Berufungsgericht die aus der Beweisaufnahme geschöpfte Überzeugung erlangt hat, der Beklagte habe sich schuldhaft nicht so verhalten, wie es ihm § 13 Abs 4 StPO bei der Kreuzung des entgegenkommenden Verkehrs zur Pflicht machte. Bas Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß nach den Lichtbildern und nach der Aussage des Zeugen RflHB hinter Lastkraftwagen des Beklagten Platz zur Vorbeifahrt war* Es hat ersichtlich den Entscheidungsgründen seines Urteils diese Tatsache zugrunde gelegt und angenommen, der Kläger habe wegen des Gegenverkehrs nicht hinter dem Lastkraftwagen vorbeifahren können. e) Hiernach ist das Beruftmgsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte fahrlässig gegen § 13 Abs 4 StVO verstoßen hat.
2350 086 TI ZE 12V>6 Verkündet am 7* Mai 1957 Kriegl,JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hecht sst re it des Transportuntegiehmers Otto (Sauer land), Beklagten,Berufungsklägers und Revisionsklägers, ♦* Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br, gegen den Werkzeugmacher Kaspar Kläger, Berufungsbeklagten und Kevisionsbeltlagten, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Br. Bode und Br. Hauß für Hecht erkannt: Me Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/ftestf. vom 24. Februar 1956 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt« Von Rechts wegen • • 2 ~ Tatbestand« Am 16, September 1954 gegen 7 Uhr sind der Lastkraftwagen des Beklagten und das Motorrad des Klägers in Menden an der Einmündung der Hermann-Löns-Straße in den Breukerweg zusammengestoßen. Der Beklagte befuhr mit seinem Wagen den Breukerweg in westlicher Richtung und bog nach links in die Hermann-Löns-Straße ein. Der Kläger fuhr in entgegengesetzter, also in östlicher Richtung über den Breukerweg und stieß mit seinem Motorrad gegen die rechte Breitseite des Lastkraftwagens. Er erlitt einen Schädelbasisbruch. Ferner waren das Schlüsselbein und ein Arm gebrochen. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, dieser habe das Vorfahrtsrecht des Klägers verletzt und die Kurve geschnitten. Er hat von dem Beklagten 1 810,48 DM Schadensersatz und 3 000 DM Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ; ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Der Beklagte hat geltend gemacht, der Unfall sei auf die übermäßig hohe Geschwindigkeit des Klägers zurückzuführen. Er, der Beklagte, sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 bis 20 km/st gefahren und habe die beabsichtigte j Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig angezeigt. Wenige Met.er vor der Hermann-Löns-Straße sei plötzlich von seiner rechten * ; Seite her ein etwa 10 Jahre altes Mädchen auB einem Gartenweg vor den Wagen gelaufen. Er habe eine Schädigung dea Kindes nur dadurch verhindern können, daß er seinen Wagen j nach links herumgerissen und scharf gebremst habe. Da hinter ihm mehrere Last- und Personenwagen gekommen seien, habe er sofort wieder Gas gegeben und versucht, so schnell wie möglich in die Hermann-Löns-Straße zu gelangen* Auf dem Breukerweg habe er auch deshalb nicht weiterfahren * können, weil vor ihm Fußgänger im Begriff gewesen seien, die Straße zu Überqueren. Im letzten Augenblick habe er bemerkt, daß der Kläger anscheinend geschwankt habe, ob er hinter dem Lastkraftwagen herfahren oder in die Hermann-Löns-Straße einbiegen solle. Deshalb habe er, der Beklagte, seinen Wagen zu dem Stehen gebrachte Im selben Augenblick sei der Kläger gegen das rechte Trittbrett des Wagens gefahreno Das Landgericht hat die LeistungsansprUche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und seinem Feststellungsantrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzansprüche des Klägers nur zu 4/5 für begründet gehalten, soweit sie nicht auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger Ubergegangen sind. * Mit der Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; I. Der Beklagte hat beim Einbiegen in die Hermann-Löns-Straße die Richtung des auf dem Breukerweg entgegenkommenden Verkehrs gekreuzt. Er war daher nach § 13 Abs 4 StVO verpflichtet, die entgegenkommenden Fahrzeuge, die ihre Richtung beibehielten, Vorfahren zu lassen. 1. Daß der Beklagte diese Pflicht fahrlässig verletzt hat; hält das Berufungsgericht für bewiesen. Wie es feststellt, begann der Lastkraftwagen des Beklagten etwa 4 - 5 bis 6 m vor der Einmündung der Hermann-Löns-Straße nach links abzubiegen und stand im Augenblick des Zusammenstoßes in der Stellung, wie sie sich aus der polizeilichen Unfallskizze ( in Umschlag Bl 3 der Ermittlungsakten ) ergibt, also mit dem Ende des Wagens noch in dem Breuker-weg. Bas Berufungsgericht hat nicht genau feststellen können, wie weit der Kläger mit seinem Motorrad entfernt war, als der Lastkraftwagen nach links abzubiegen begann. Nach den Angaben, die die Zeugin BfllPim Ortstermin' gemacht hat, soll der Kläger in diesem Zeitpunkt 63 bis 64 m von’ der Stelle des späteren Zusammenstoßes entfernt gewesen sein. Der Zeuge BflHPbefuhr mit seinem Eahrrad den Breukerweg in derselben Richtung wie der Kläger* Er ist, wie das Berufungsgericht für bewiesen hält, 47 m von der späteren Unfallstelle vom Kläger überholt worden. Weiter will der Zeuge beobachtet haben, daß der Lastkraftwagen mit der Linksbiegung erst begonnen hat, als er, der Zeuge, mit seinem Eahrrad nur noch 23 m von der Einmündung der Hermann-Löns-Straße entfernt gewesen sei. Bas Berufungsgericht hält weder diese Aussage noch die Entfernungsangabe der Zeugin P^BPfür richtig, sondern ist aus näher dargelegten Gründen davon überzeugt, daß der Kläger, als der Lastkraftwagen mit dem Linksbiegen begann, nicht soweit von der Kreuzung entfernt gewesen sein kann, wie die Zeugin P0H&ngibt, aber auch nicht so nahe an der Kreuzung, wie der Zeuge R^^P meint. Jedenfalls ist nach Ansicht des Berufungsgerichts der Beweis dafür erbracht, daß der Kläger durch die Eahrweise des Beklagten behindert worden ist; er hat, als der Lastkraftwagen mit dem Linksabbiegen begann, sein Motorrad zunächst . nach links gesteuert, offenbar in der Absicht hinter dem Lastkraftwagen herzufahren. Er ist dann plötzlich nach rechts abgebogen. Dieses Rechtsabbiegen des Klägers, das zu dem Unfall führte, findet nach der Überzeugung des Berufungsgerichts seine Erklärung in der eigenen .Darstellung des Beklagten, daß hinter ihm weitere Kraftfahrzeuge gefolgt seien* Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß der Kläger durch Gegenverkehr gehindert gewesen sei, hinter dem Lastkraftwagen des Beklagten herzufahren, wie es offenbar zunächst seine Absicht gewesen sei. Es führt aus, der Beklagte habe mit dem Linksabbiegen warten müssen, bis der Kläger an der Einmündung der Hermann-Löns-Straße vorbei gewesen sei. Er habe unter Verstoß gegen § 13 Abs 4 StVO das Vorfahrtsrecht des Klägers verletzt und dadurch den Unfall verschuldet . 2o Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten entgegen der Ansicht der Revision keinen.Rechtsirrtum. a) Laß das Berufungsgericht die Beweislast verkannt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. Die Urteils-gründe ergeben vielmehr, daß das Berufungsgericht die aus der Beweisaufnahme geschöpfte Überzeugung erlangt hat, der Beklagte habe sich schuldhaft nicht so verhalten, wie es ihm § 13 Abs 4 StPO bei der Kreuzung des entgegenkommenden Verkehrs zur Pflicht machte. Bann kam es aber auf die Präge der Beweislast nicht an. b) Pür seine Schutzbehauptung, ein Mädchen sei ihm plötzlich vor den Wagen gelaufen und habe ihn zu der falschen fahrweise gezwungen, war der Beklagte beweispflichtig. Las Berufungsgericht hat den Nachweis hierfür nicht als erbracht angesehen. Labei hat es die Aussage des Zeugen ... . ^ RflP nicht übergangen. Wie es sie - nach seiner freien Überzeugung - gewürdigt hat, kann vom Revisionsgericht j nur darauf geprüft werden, ob das Berufungsgericht bei seiner^ Beweiswürdigung Lenkgesetze verletzt oder gegen allgemeine ErfahrungsSätze verstoßen hat. Verstöße dieser Art sind nicht ersichtlich. Paß ein Mädchen auf der Fahrbahn war, ist entgegen der Meinung der Revision nicht festgestellt. Im übrigen würde eine solche Feststellung allein auch nicht ausreichen, um die verkehrawidrige Fahrweise des Beklagten zu rechtfertigen, c) Auch in anderem Zusammenhang rügt die Revision zu ITnrecht Verletzung des § 286 ZPO. Bas Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß nach den Lichtbildern und nach der Aussage des Zeugen RflHB hinter Lastkraftwagen des Beklagten Platz zur Vorbeifahrt war* Es hat ersichtlich den Entscheidungsgründen seines Urteils diese Tatsache zugrunde gelegt und angenommen, der Kläger habe wegen des Gegenverkehrs nicht hinter dem Lastkraftwagen vorbeifahren können. Bas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, d) Zwar hat der Kläger, der infolge der Schädelverletzung sofort bewußtlos war und von dem Uiafallhergang nichts weiß, sich nicht ausdrücklich darauf berufen, durch Gegenverkehr behindert worden zu sein. Baß das Berufungsgericht gleichwohl diesen Umstand in seine Würdigung einbezogen hat, enthält aber entgegen der Ansicht der Revision keinen Verstoß gegen § 128 ZPO. Er hat insoweit rechtsirrtumsfrei das eigene Vorbringen des Beklagten über die hinter seinem Lastkraftwagen herankoromenden anderen Kraftfahrzeuge verwertet. Babei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte dieses sein Vorbringen auch gegen sich gelten lassen muß. Von einer Verletzung des MUndlichkeitsgrundsatzes . ( § 128 Abs 1 ZPO ) kann daher keine Rede sein, e) Hiernach ist das Beruftmgsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte fahrlässig gegen § 13 Abs 4 StVO verstoßen hat. Bas in dieser Vorschrift - 7 •• eingeräumte Vorfahrtsrecht ist schon dann verletzt, wenn der Wartepflichtige durch seine Fahrweise den Vorfabrts-berechtigten an der zügigen Weiterfahrt hindert und ihn zu gefährdenden Maßnahmen veranlaßt ( Urteil des BGH vom 7. Januar 1954 - 3 StR 670/53 - VRS 6, 157 Nr 71 ). Im übrigen ergibt der festgestellte Sachverhalt, daß dem Beklagten noch eine weitere Verkehrswidrigkeit zur last zu legen ist. Er mußte, da er nach links einbog, einen weiten Bogen ausführen ( § 8 Abs 3 StVO ), hat aber, wie feststeht, die Kurve geschnitten. Baß das Berufungsgericht hierauf nicht eingegangen ist, kann jedoch den Bestand des angefochtenen Urteils nicht beeinflussen, denn der Beklagte und Revisionskläger ist hierdurch nicht beschwert. II. Schließlich halten auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Mitverschulden des Klägers* darlegt und dis Unfallursachen gegeneinander abwägt, entgegen der Meinung der Revision einer rechtlichen Prüfung stand. Bie AbwägungsgrUnde des Berufungsgerichts berücksichtigen alle wesentlichen Umstände und lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Baher ist das Ergebnis dieser Ab- / wägung, also die SchadensVerteilung selbst, für das Revisionsgericht bindend. III. Damit erweist sich die Bevision des Beklagten als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Meiß Br. Kleinewefers Br. Engels Br. Bode Br. Hauß