Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin alle Rechte> die sich aus dem zwischen dem Beklagten und dem verstorbenen Heinrich geschlossenen Mietvertrag am 1« Mai 1958 ergeben, insbesondere den Besitz des für den Tankstellenbetrieb strasse 0 benötigten Gebäudes einschliesslich Gäragen, Unterstellraum, Hofraum und Waschrampe zu verschaffen« Januar 1949 in eigener Konzession* Inzwischen hatte die jetzige Klägerin im Herbst 1948 die Nachricht erhalten, daBs ihr Mann am 21* Januar 1946 in der Gefangenschaft gestorben sei* Sie nahm unter Berufung auf § 4 Abs 4 des Mietvertrages die Tankstelle für sich in Anspruch* Dezember 1950 durch Kündigung sein Ende gefunden, denn er habe der Klägerin bei ihrer ersten Vorstellung im Frühjahr 1949 erklärt, er sehe den Vertrag als beendet an, Schliesslich hat der Beklagte geltend gemacht, die Erfüllung des Vertrages sei unmöglich geworden, weil die jetzige Klägerin, die bereits Inhaberin einer Esso-Tank-stelle sei, von der Firma (Hlpkeine Genehmigung zu dem Betriebe der Tankstelle auf dem Grundstück des Beklagten erhalten werde* Auf den Vertrag, den ihr erster Ehemann im Jahre 1943 mit der Firma QHPabgeschlossen habe, könne sie sich nicht berufen, weil sie. Auf dessen Klage hat das Landgericht in einem Teilurteil den Beklagten verurteilt, der jetzigen Klägerin alle Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den Besitz an dem Tankstellenbetrieb und den Garagen zu verschaffen» Soweit der Ehemann der Klägerin für den Fall des Unvermögens die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten begehrt hatte, ist die Klage abgewiesen worden»'Die Ehtschei- In der Revisionsinstanz ist nur der Anspruch auf Verschaffung der Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere des Besitzes an den gemieteten Sachen ln Streit* Da der Streit der Parteien um das Bestehen des Mietverhältnisses geht, ist der Streitwert im Koateninteresse nach § 10 Abs 1 Gr KG i fUr die hier in Betracht kommende Frage, ob die Revisions summe gegeben ist, Jedoch nach § 8 ZPO zu beurteilen« Hiernaoh ist der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit fallenden Zinses für die Wertberechnung massgebend« Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre beginnt die Wertberechnung frühestens mit dem Zeitpunkt der Klageerhebung; sie endet bei bestimmter Mietdauer mit Ablauf der Mietzeit und bei unbestimmter Dauer regelmässig mit dem Tage, zu dem frühestens gekündigt werden kann (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17« Aufl § 8 Anm II 2; Baumbach-Lauterbach ZPO 22* Aufl § 8 Anm 3)« Da die Kl Age am 6« Dezember 1951 zugestellt worden ist und eine Kündigung des Vertrages frühestens zu dem 31« Dezember 1955 März 1953 stattgefunden hat, erlo8chen, denn die Bestimmungen über das Recht des Mannes zur Verwaltung und Nutznies sung am eingebrachten Gut der Frau, zu denen auch § 1380 BGB'gehört, sind mit dem in Art 3 GrundG ausgesprochenen Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht vereinbar und, was auch im Revisionsverfahren beachtet werden muss, nach Art 117 Abs 1 GrundG mit Ablauf des 31« März 1953 unanwendbar geworden (BGHZ 10, 266 sowie die Urteile des erkennenden Senats vom 14. f(i könne auf Grund des Mietvertrages, den ihr verstorbener Ehemann mit dem Beklagten abgeschlossen hatte, von diesem nach § 535 BGB verlangen, dass er ihr den Besitz an den gemieteten Sachen, insbesondere an der Tankstelle und den f Garagen einräume« lo Seine Annahme, die Formnichtigkeit des vereinbarten Vorkaufsrechts habe die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht beeinträchtigt, ist auf Grund der Feststellung gerechtfertigt; dass Beflppp und der Beklagte den Mietvertrag auch ohne Einräumung eines Vorkaufsrechts abgeschlossen hätten (§ 139 BGB)« 2« Bas Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum den §§ 4 und 3 des Mietvertrages entnommen, dass die Wirksamkeit des Vertrages nicht von der Inbetriebnahme der Standardpumpe abhängig gemacht worden ist« Da unstreitig BeMpvon 1938 bis 1940 Miete gezahlt und der Beklagte sie widerspruchslos angenommen hat, ohne dass die Errichtung der Standardtankstelle sichergestellt war, lässt auch die tatsächliche Gestaltung der Beziehungen der Parteien, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, keinen Zweifel zu, dass die nach § 333 BGB für das Vorliegen eines Mietvertrages wesentlichen Merkmale - Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung gegen Entgelt -ohne Rücksicht auf das Sohicksal der geplanten Standardtankstelle gegeben Bind (vgl BGHZ 10, 171 /I757 sowie die Urteile des erkennenden Senats vom 28« Oktober 1953 - VI ZR 217/52 - insoweit in BGHZ 11, 27 nicht abgedruckt, und vom 24. 3« Dass DeflMBN anlässlich seiner Einberufving zur Wehrmacht oder bei der späteren Einberufung seines Tankwarts HefHBH^auf die Rechte aus dem Mietvertrag verzichtet habe, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen« Es stellt vielmehr auf Grund eines Schreibens des Zentralbüros für Mineralöl vom 20« Bezember 1940 und eines Schreibens, das der Kläger am 16- Bezember 1940 an die Firma gericlit.et hat, fest, dasB der Beklagte Anfang Bezember 1940; also nach der Einberufung des Tankwarts seinem Mieter Defl^Bl versprochen hat; Tankstelle und Garagen solange in eigene Verwaltung zu nehmen; bis DeflMfe aus dem Kriege zurückkehre0 Diese Vereinbarung ist vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dahin ausgelegt worden, dass nach dem Willen der Parteien die Bechte und Pflichten des Mieters ruhen und nach dessen BUckkehr ohne weiteres wieder aufleben sollten* 4, Das Berufungsgericht hat der Heimkehr des D< seinen Tod in der Kriegsgefangenschaft gleichgesetzt und ist davon ausgegangen, dass mit seinem Tode seine Bechte als Mieter nach $ 4 des Vertrages auf die Klägerin Ubergegangen seien» Da die Klägerin, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, als alleinige Erbin ihres Mannes ungehindert in der Lage sei, die Hechte aus dem Mietvertrag auszuüben, sei der Grund für die Verwaltung des Beklagten aus einem anderen Grunde weggefallen, als von den Beteiligten angenommen worden sei* Dieser Wegfall habe die gleiche Bedeutung wie das vereinbarte Ende der Verwaltung- Daher müsse nach § 157 BGB angenommen werden, dass die gleiche Begelung getroffen worden wäre, wenn die Vertragspartner an den Pall, dass DeHHHfcvor seiner BÜckkehr starb, gedacht hätten* Die Bevision macht geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Tankstellenvertrag, den DeSmmit der Firma OWttabgeschlossen habe, nicht vererb!loh und dahei* mit dem Tode DeMHHBHfcbeendet gewesen sei* Sie meint, unter diesen Umständen sei durch den Tod des DeBBB eine ganz andere Sachlage geschaffen worden als im Falle seiner Heimkehr« Die Rückgabe der Tankstelle vom Beklagten an einen Erben DeflHMbhabe keinen Sinn gehabt, wenn zwar der Beklagte, nicht aber der Erbe die Tankstelle habe betreiben können« Diese Rüge ist nicht begründet, denn der Umstand, dass der Tankstellenvertrag keine Bestimmung über die Vererblichkeit der aus ihm sich ergebenden Rechte enthält, steht entgegen der Ansicht der Revision der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung nicht entgegen« Auch wenn DeSHi vor seiner Einberufung zur Wehrmacht oder nach seiner Rückkehr und nach Wiederinbetriebnahme der Tankstelle gestorben wäre, würde sich die gleiche Situation ergeben haben, denn auch in diesen Fällen wären nach den klaren Bestimmungen des Vertrages die Hechte DeflBBB aus dem Mietvertrag auf die Klägerin übergegangen, während ihr Rechtsverhältnis zu der Firma OMI durch Verhandlungen mit dieser Firma hätte geklärt werden müssen« Es ist daher nicht einzusehen, dass dieser Umstand die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung als unmöglich erscheinen lässt« Ist die Auslegung aber rechtlich möglich, so ist das Revisionsgericht an sie gebunden« 6, Das Berufungsgericht hat weiter im Ergebnis zutreffend verneint, dass das Mietverhältnis durch Kündigung beendet worden sei« Ob der Beklagte der Klägerin gegenüber die von ihm behaupteten Erklärungen abgegeben hat, die als eine Kündigung des Mietverhältnisses zu dem 31« Dezember 1930 gewertet v/erden könnten, kann dahingestellt bleiben« Das Mietverhältnis der Parteien genoss bis zu dem Inkrafttreten des Ueschäftsraummietengesetzes vom 25. teilung der Konzession an den Zeugen zugestimmt und dem Abschluss eines Tankstellenvertrages zwischen HeflÜ^^ und der Firma OflB widerspruchslos zugesehen, handelt es sich um tatsächliches Vorbringen, das der Beklagte in dieser Art in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen hat« Es kann daher auch in dieser Form im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden (§ 561 ZPO)« Der Beklagte hat sich, wie sein Schriftsatz vom 31« März 1953 zeigt und ersichtlich auch vom Berufungsgericht angenommen worden ist, in dieser Hinsicht die Aussage der Eheleute HeflHIfe zu eigen gemacht, von denen der Ehemann HeflHHfcbekundet hat. er habe schon im Jahre 1945 die Konzession zu dem Betriebe der Tankstelle beantragt; die Klägerin habe da-von gewusst und sei damit einverstanden gewesen; sie habe im Jahre 1947 gesagt % "Nun hast Du es ja erreicht; wenn eine Tankstelle in DBB eröffnet wird, so ist das Beine"« Nach der Aussage der Ehefrau HeflHBB 8011 die Klägerin wiederholt erklärt haben: "Bas ist Eure Tankstelle"« Bas Berufungsgericht hat diese Zeugenaussagen gewürdigt, ihnen jedoch, wie es wörtlich ausführt, "weder eine rechtsgeschäftliche noch eine beweisfördernde Bedeutung beigemessen"« Es meint, die von den Zeugen bekundeten Bemerkungen der Klägerin müssten Bich nicht auf eine Inhaber*-Schaft eigener Mietrechte, sondern könnten sich ebenso gut auf eine Betreuung beziehen, wie sie HeBHHBvor 1940 ausgeübt habe« Es liege näher anzunehmen, dass die Klägerin mit ihren Äusserungen die Sicherung der*Existenz und weniger die rechtliche Stellung HeflBBM gemeint habe, Ba diese Erwägungen des Berufungsgerichts im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung liegen, Bas ist umsoweniger der Fall, als die angeblichen Äusserungen der Klägerin in eine Zeit fallen, in der sie noch keine Kenntnis von dem Tode ihres Mannes hatte und daher nicht reohtswirksam auf dessen Rechte verzichten könnte. c) Ebenso hat das Berufungsgericht* auch die sonstigen von der Revision hervorgehobenen Umständen bei seiner Entscheidung nicht ausser acht gelassen, wie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben. Der Frage, ob die Klägerin sich bereits mit der Firma 0|p in Verbindung gesetzt hatte, hat das Berufungsgericht keine Bedeutung beigemessen, -weil es ein Übereinkommen mit der Firma OflP f ür verfrüht gehalten hat, solange der Beklagte der Klägerin den Besitz an der Tankstelle vorenthielt« Biese Erwägung liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
VI ZR 123/53 2352 038 Verkündet am 29* September 1954. ■■■fc Justizassistent ale Urkundebeamter der Geschäftsstelle* Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bauunternehmers H. F U istrasse, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter* Rechtsanwalt gegen Frau Anna T a itrasse Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigter5 Rechtsanwaltl hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Br.Gelhaar, Hanebeck, Br.Bode und Br.Hauß für Recht erkannt? I. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BÜsseldorf vom 24« April 1953 wird zurückgewiesen. II. Mit Rücksicht auf den eingetretenen Parteiwechsel wird das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in M.-Gladbach vom 21. Februar 1952 in Ziff 1 wie folgt neu gefasst* Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin alle Rechte> die sich aus dem zwischen dem Beklagten und dem verstorbenen Heinrich geschlossenen Mietvertrag am 1« Mai 1958 ergeben, insbesondere den Besitz des für den Tankstellenbetrieb strasse 0 benötigten Gebäudes einschliesslich Gäragen, Unterstellraum, Hofraum und Waschrampe zu verschaffen« III* Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt• Von Rechts wegen T 3 - 11 Tatbestands Der Beklagte 1st Eigentümer des Grundstücks MPstrasse 0 ln DflHfe auf dem sich eine Olextankstelle und Garagen befinden« Er "vermietete11 Tankstelle und Garagen durch Vertrag vom 1« Hai 1938 an Heinrich DeflBB MB> den ersten Ehemann der jetzigen Klägerin» Im § 3 des Vertrages wurde DeMHfe1gestattet, .auf dem Mietgrundstück auch eine Standard-Tankstation zu errichten und zu betreiben» Ferner enthält der Vertrag u»a» folgende Bestimmungen: § 4 Der Vertrag.tritt sofort in Kraft und endet erstmalig am 31» Dezember 1930« Er verlängert sich jeweils um 5 Jahre, falls nioht mit halbjährlicher Frist zu dem Schluss des Jahres unter Einschreiben durch eine der Parteien gekündigt wird« Die Mietzahlung beginnt jedoch erst, wenn die Tankstellenangelegenheit geklärt ist, d.h*,wenn die Errichtung einer Standard-Tankstelle in jeder Beziehung gesichert ist und in Ordnung» Eigentümer ist zur sofortigen fristlosen Aufhebung des Vertrages berechtigt, wenn Mieter mit der Mietzahlung länger als 6 Wochen im Rückstand bleibt. In diesem Falle übernimmt Eigentümer die Garage wieder in eigene Verwaltung» Ein Rechtsstreit hierüber ist nicht angängllch« Beiden Parteien steht ein ausserordentliches sofortiges Kündigungsrecht zu, wenn einer der Vertragsschliessenden in Konkurs gerät» Eine Aufhebung des Vertrages kommt jedoch nioht infrage, falls einer der Vertragspartner stirbt« Der Vertrag geht dann auf die Erben des betreffenden Vertragspartners über« § 5 Der Mietpreis für das gesamte Mietobjekt beläuft sich auf RM 200«- und ist im voraus am 1. eines Monats zu zahlen« Vom Tag der Inbetriebnahme der Tankstelle an erhöht sich der monatliche Mietpreis auf HM 250*-* i/i i, t; t' l' ■ r V\ ' § 7 Eigentümer räumt Mieter das Vorkauf- und Vorpachtrecht ein« DeflHHBliess Tankstelle und Garagen durch seinen Tankwart HeflBMI betreuen und zahlte an den Beklagten monatlich 200 EM Miete« Die vorgesehene Errichtung einer Standard tankst eile unterblieb» Als DeflHBfc am 12« Januar 1940 zur Wehrmacht einberufen wurde, gestattete er seinem Tankwart HeflBV, auf eigene Rechnung die Tankstelle weiterzubetreiben und die Garagen zu vermieten» Ben Mietzins zahlte HefHBHhan den Beklagten* Am 10» November 1940 wurde auch HeflHBl eingezogen* Von diesem Zeitpunkt ab erhielt der Beklagte keine Miete mehr» Er nahm Tankstelle und Garagen wieder in eigenen Besitz; jedooh wurde die Tankstelle stillgelegt* Nachdem der Beklagte im August 1948 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt war, nahm er die Tankstelle wieder in Betrieb und setzte den Tankwart HeflH^^als ihren Betreuer ein« Dieser betreibt sie seit dem 13« Januar 1949 in eigener Konzession* Inzwischen hatte die jetzige Klägerin im Herbst 1948 die Nachricht erhalten, daBs ihr Mann am 21* Januar 1946 in der Gefangenschaft gestorben sei* Sie nahm unter Berufung auf § 4 Abs 4 des Mietvertrages die Tankstelle für sich in Anspruch* Der zweite Ehemann der Klägerin, der Kaufmann Hermann TaWKKKfr mit dem sie in gesetzlichem Güterstand lebt', hat auf Grund der ihm damals noch zustehenden Drozess-führungsbefugnis als Ehemann gegen dsi Beklagten Klage erhoben und vorgetragen, zwischen DeflHHfennä. dem Beklagten sei Ende 1940 vereinbart worden, der Beklagte solle Tankstelle und Garagen bis zur Rückkehr seines Mieters in eigene Verwaltung nehmen und der Mietvertrag 22. während der Dauer der Einberufung ruhen* Er hat beantragt* den Beklagten zu verurteilen lo seiner Ehefrau alle sich aus dem zwischen dem Beklagten und dem verstorbenen Ehemann Heinrich DeflBBi geschlossenen Mietvertrag vom 1« Mai 1938 ergebenden Rechte, insbesondere den Besitz des für den Tankstellenbetrieb äflfHHHtetrasse Cbenötigten Gebäudes einschliesslich Garagen* Unterstellraum, Hofraum und Waschrampe zu verschaffen, im Unvermögensfalle festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, seiner Ehefrau allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der ihr seit Zustellung der Klage aus der Vorenthaltung der Rechte aus dem Mietverträge vom 1* Mai 1938 zunächst bis zu dem 31>7'1952 entstehe, 2» an seine Ehefrau einen Betrag von 2400*- DM nebst 4 Zinsen zu zahlen» Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Mietvertrag sei wegen Eormmangels nichtig, weil er ein Vorkaufsrecht enthalte und dessen Richtigkeit den ganzen Vertrag ergreife. Der Vertrag sei auch niemals in Kraft getreten, weil die geplante Standardtankstelle nicht errichtet worden sei* Ferner hat der Beklagte vorgebracht, DeflBHfehabe anlässlich seiner Einberufung im Januar 1940, spätestens aber nach der Einberufung seines Tankwarts die Tankstelle aufgegeben und auf seine Mietrechte verzichtet; jedenfalls habe er diese Rechte verwirkt« DeflHfcsei vergebens aufgefordert worden, den Mietzins weiter zu zahlen; statt dessen habe er sogar eingebaute Geräte ent- fernt* DeWBBPund die Klägerin hätten sich in der langen Zeit bis 1948 wenigstens einmal um den Betrieb kümmern müssen, wenn sie ihrer Rechte nicht hätten verlustig gehen wollen* Die Klägerin habe nach dem Kriege mehrmals erklärt, die Tankstelle gehöre HeflHBB; erst im Frühjahr 1949 habe sie Einspruch erhoben. Der Beklagte meint, er habe schon nach § 4 Abs 3 des Mietvertrages das Recht gehabt, den Vertrag zu beenden, weil DeSHB keine Miete mehr gezahlt habe. Jedenfalls habe der Vertrag zu dem 31. Dezember 1950 durch Kündigung sein Ende gefunden, denn er habe der Klägerin bei ihrer ersten Vorstellung im Frühjahr 1949 erklärt, er sehe den Vertrag als beendet an, Schliesslich hat der Beklagte geltend gemacht, die Erfüllung des Vertrages sei unmöglich geworden, weil die jetzige Klägerin, die bereits Inhaberin einer Esso-Tank-stelle sei, von der Firma (Hlpkeine Genehmigung zu dem Betriebe der Tankstelle auf dem Grundstück des Beklagten erhalten werde* Auf den Vertrag, den ihr erster Ehemann im Jahre 1943 mit der Firma QHPabgeschlossen habe, könne sie sich nicht berufen, weil sie. die Rechte aus diesem Vertrag nioht geerbt habe» Dem Vorbringen des Beklagten ist der zweite Ehemann der Klägerin als ursprünglicher Kläger entgegengetreten» Auf dessen Klage hat das Landgericht in einem Teilurteil den Beklagten verurteilt, der jetzigen Klägerin alle Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den Besitz an dem Tankstellenbetrieb und den Garagen zu verschaffen» Soweit der Ehemann der Klägerin für den Fall des Unvermögens die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten begehrt hatte, ist die Klage abgewiesen worden»'Die Ehtschei- It dung Uber den bezifferten Schadensersatzanspruch hat das Landgericht dem Schlussurteil Vorbehalten* Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben* Mit der Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter* Im Verlauf des Revisionsverfahrens ist die Klägerin an Stelle ihres zweiten Ehemannes in den Rechtsstreit eingetreten* Sie beantragt, die Revision zurttckzu-weisen* Bntsoheiflungsgrtinde: Die Revision ist nicht begründet* I* Gegen ihre Zulässigkeit bestehen keine Bedenken* In der Revisionsinstanz ist nur der Anspruch auf Verschaffung der Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere des Besitzes an den gemieteten Sachen ln Streit* Da der Streit der Parteien um das Bestehen des Mietverhältnisses geht, ist der Streitwert im Koateninteresse nach § 10 Abs 1 Gr KG i fUr die hier in Betracht kommende Frage, ob die Revisions summe gegeben ist, Jedoch nach § 8 ZPO zu beurteilen« Hiernaoh ist der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit fallenden Zinses für die Wertberechnung massgebend« Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre beginnt die Wertberechnung frühestens mit dem Zeitpunkt der Klageerhebung; sie endet bei bestimmter Mietdauer mit Ablauf der Mietzeit und bei unbestimmter Dauer regelmässig mit dem Tage, zu dem frühestens gekündigt werden kann (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17« Aufl § 8 Anm II 2; Baumbach-Lauterbach ZPO 22* Aufl § 8 Anm 3)« Da die Kl Age am 6« Dezember 1951 zugestellt worden ist und eine Kündigung des Vertrages frühestens zu dem 31« Dezember 1955 ** 8 — 5 möglich ist, kcmmt für die Präge der Zulässigkeit der Revision der Mietzins für 4 Jahre und 1 Monat, also einen Betrag von 9 800 DM (49 x 200 DM) als Streitwert in Betracht- II. Die Klagebefugnis des ursprünglichen Klägers (§ 1380 BGB) ist nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, die am 27. März 1953 stattgefunden hat, erlo8chen, denn die Bestimmungen über das Recht des Mannes zur Verwaltung und Nutznies sung am eingebrachten Gut der Frau, zu denen auch § 1380 BGB'gehört, sind mit dem in Art 3 GrundG ausgesprochenen Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht vereinbar und, was auch im Revisionsverfahren beachtet werden muss, nach Art 117 Abs 1 GrundG mit Ablauf des 31« März 1953 unanwendbar geworden (BGHZ 10, 266 sowie die Urteile des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1953 - VI ZR 96/52 - Der Betrieb 1953, 1014 und vom 21. Oktober 1953 - VI ZR 320/53 - VersR 1953, 481). Mit dem Erlöschen der Prozessführungsbefugnis des Mannes ist die volle Klagebefugnis der Ehefrau, wie sie vor dem gesetzlichen Güterstand bestanden hatte, wieder aufgelebt. Die Klägerin war daher, wie der Bundesgerichtshof bereits in BGHZ 1, 65 ausgesprochen hat, befugt, den schwebenden Rechtsstreit im eigenen Namen fortzusetzen. Von dieser Möglichkeit hat sie Gebrauch gemacht, indem sie angezeigt •* hat, dass sie an Stelle ihres Ehemannes den Rechtsstreit f \ fortführe. Damit ist sie Klägerin geworden, ohne dass es Sj, einer besonderen Zulassung bedurfte (vgl BGHZ 1, 65 /707). 6 III. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin f(i könne auf Grund des Mietvertrages, den ihr verstorbener Ehemann mit dem Beklagten abgeschlossen hatte, von diesem nach § 535 BGB verlangen, dass er ihr den Besitz an den gemieteten Sachen, insbesondere an der Tankstelle und den f Garagen einräume« • ll ~ 9 *• lo Seine Annahme, die Formnichtigkeit des vereinbarten Vorkaufsrechts habe die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht beeinträchtigt, ist auf Grund der Feststellung gerechtfertigt; dass Beflppp und der Beklagte den Mietvertrag auch ohne Einräumung eines Vorkaufsrechts abgeschlossen hätten (§ 139 BGB)« 2« Bas Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum den §§ 4 und 3 des Mietvertrages entnommen, dass die Wirksamkeit des Vertrages nicht von der Inbetriebnahme der Standardpumpe abhängig gemacht worden ist« Da unstreitig BeMpvon 1938 bis 1940 Miete gezahlt und der Beklagte sie widerspruchslos angenommen hat, ohne dass die Errichtung der Standardtankstelle sichergestellt war, lässt auch die tatsächliche Gestaltung der Beziehungen der Parteien, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, keinen Zweifel zu, dass die nach § 333 BGB für das Vorliegen eines Mietvertrages wesentlichen Merkmale - Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung gegen Entgelt -ohne Rücksicht auf das Sohicksal der geplanten Standardtankstelle gegeben Bind (vgl BGHZ 10, 171 /I757 sowie die Urteile des erkennenden Senats vom 28« Oktober 1953 - VI ZR 217/52 - insoweit in BGHZ 11, 27 nicht abgedruckt, und vom 24. Oktober 1953 - VI ZR 226/52 -)« 3« Dass DeflMBN anlässlich seiner Einberufving zur Wehrmacht oder bei der späteren Einberufung seines Tankwarts HefHBH^auf die Rechte aus dem Mietvertrag verzichtet habe, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen« Es stellt vielmehr auf Grund eines Schreibens des Zentralbüros für Mineralöl vom 20« Bezember 1940 und eines Schreibens, das der Kläger am 16- Bezember 1940 an die Firma gericlit.et hat, fest, dasB der Beklagte Anfang Bezember 1940; also nach der Einberufung des Tankwarts seinem Mieter Defl^Bl versprochen hat; Tankstelle und Garagen solange in eigene Verwaltung zu nehmen; bis DeflMfe aus dem Kriege zurückkehre0 Diese Vereinbarung ist vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dahin ausgelegt worden, dass nach dem Willen der Parteien die Bechte und Pflichten des Mieters ruhen und nach dessen BUckkehr ohne weiteres wieder aufleben sollten* 4, Das Berufungsgericht hat der Heimkehr des D< seinen Tod in der Kriegsgefangenschaft gleichgesetzt und ist davon ausgegangen, dass mit seinem Tode seine Bechte als Mieter nach $ 4 des Vertrages auf die Klägerin Ubergegangen seien» Da die Klägerin, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, als alleinige Erbin ihres Mannes ungehindert in der Lage sei, die Hechte aus dem Mietvertrag auszuüben, sei der Grund für die Verwaltung des Beklagten aus einem anderen Grunde weggefallen, als von den Beteiligten angenommen worden sei* Dieser Wegfall habe die gleiche Bedeutung wie das vereinbarte Ende der Verwaltung- Daher müsse nach § 157 BGB angenommen werden, dass die gleiche Begelung getroffen worden wäre, wenn die Vertragspartner an den Pall, dass DeHHHfcvor seiner BÜckkehr starb, gedacht hätten* Dieser ergänzenden Auslegung des Vertrages, die das Berufungsgericht nach § 157 BGB vorgenommen hat, kann aus Bechtsgründen nicht entgegengetreten werden* % Die Bevision macht geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Tankstellenvertrag, den DeSmmit der Firma OWttabgeschlossen habe, nicht vererb!loh und dahei* mit dem Tode DeMHHBHfcbeendet gewesen sei* Sie meint, unter diesen Umständen sei durch den Tod des DeBBB eine ganz andere Sachlage geschaffen worden als im Falle seiner Heimkehr« Die Rückgabe der Tankstelle vom Beklagten an einen Erben DeflHMbhabe keinen Sinn gehabt, wenn zwar der Beklagte, nicht aber der Erbe die Tankstelle habe betreiben können« Diese Rüge ist nicht begründet, denn der Umstand, dass der Tankstellenvertrag keine Bestimmung über die Vererblichkeit der aus ihm sich ergebenden Rechte enthält, steht entgegen der Ansicht der Revision der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung nicht entgegen« Auch wenn DeSHi vor seiner Einberufung zur Wehrmacht oder nach seiner Rückkehr und nach Wiederinbetriebnahme der Tankstelle gestorben wäre, würde sich die gleiche Situation ergeben haben, denn auch in diesen Fällen wären nach den klaren Bestimmungen des Vertrages die Hechte DeflBBB aus dem Mietvertrag auf die Klägerin übergegangen, während ihr Rechtsverhältnis zu der Firma OMI durch Verhandlungen mit dieser Firma hätte geklärt werden müssen« Es ist daher nicht einzusehen, dass dieser Umstand die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung als unmöglich erscheinen lässt« Ist die Auslegung aber rechtlich möglich, so ist das Revisionsgericht an sie gebunden« 6, Das Berufungsgericht hat weiter im Ergebnis zutreffend verneint, dass das Mietverhältnis durch Kündigung beendet worden sei« Ob der Beklagte der Klägerin gegenüber die von ihm behaupteten Erklärungen abgegeben hat, die als eine Kündigung des Mietverhältnisses zu dem 31« Dezember 1930 gewertet v/erden könnten, kann dahingestellt bleiben« Das Mietverhältnis der Parteien genoss bis zu dem Inkrafttreten des Ueschäftsraummietengesetzes vom 25. Juni 1952 -12- (BGB1 I, 338) laid der ihm vorauf gegangenen Verordnung über Ausnahmen vom Mieterschutz vom 27. November 1951 (BGBl I, 926) Kündigungsschutz nach dem Mieterschutzgesetz« Daher würde eine vorher ausgesprochene Kündigung der Rechtswirksarakeit entbehren» Soweit in Erklärungen, die der Beklagte nach Aufhebung des Mieterschutzes abgegeben hat, insbesondere in seinen Prozesserklärungen eine Kündigung zu erblicken ist, könnte sie nach § 4 des Mietvertrages erat zu dem 31» Dezember 1935 eine Beendigung des Mietverhältnisses herbeiführen» < 7. Mit Recht hält das Berufungsgericht auch den Einwand der Verwirkung für unbegründet. Es hat hierzu folgendes ausgeführts Bis zu dem Eintreffen der Nachricht vom Tode ihres Mannes habe die Klägerin keinen Anlass gehabt, sich um die Tankstelle und die Garagen zu kümmern, denn bis dahin habe die Vereinbarung bestanden, dass der Beklagte Tankstelle und Garagen verwalte. Unbestritten habe die Klägerin erst im Herbst 1948 die Nachricht erhalten, dass ihr Mann gestorben sei. Dass sie daraufhin nicht alsbald Ansprüche auf die Tankstelle erhoben habe, könne der Beklagte nicht nachweisen, Vielmehr habe die Zeugin HeflHHfebekundet, dass es sofort nach der Wiedereröffnung der Tankstelle zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu Zwistigkeiten gekommen sei. Auch wenn man der Darstellung des Beklagten folge, dass die Klägerin erst im Frühjahr 1949 bei ihm vorstellig geworden sei, sei dies noch rechtzeitig gewesen, wenn man beachte, dass die Klägerin sich nach dem Eintreffen der Todesnachricht auch noch um andere Dinge habe kümmern müssen und dass HeVHHfenach dem letzten Schriftsatz des Beklagten die Tankstelle» erst seit dem 13. Januar 1949 in eigener Konzession betreibe» It Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt und daher § 286 ZPO verletzt» Diese Rüge ist unbegründet» • a) Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe berücksichtigen müssen, dass für die Klägerin ein Interesse an der Of^-Tanksteile auf dem Grundstück des Beklagten nicht in Betracht gekommen sei, weil sie als Inhaberin einer Esso-Tankstelle wegen der Ausschliesslichkeitsklausel der Tankstellenverträge zu dem Betrieb einer OHP-Iankstelle auf dem Grundstück des Beklagten der Genehmigung der Esso-Mineralölgesellschaft bedurft hätte .und deren Genehmigung nur bei gleichzeitiger Errichtung einer Esso-Tankstelle auf dem Grundstück des Beklagten erreichbar gewesen wäre« Mit diesem Vorbringen hat der Beklagte in den Vorinstanzen nur nachweisen wollen, dass die Errichtung einer Esso-Tankstelle (Esso-Standard) auf dem Grundstück des Beklagten Vertragsbedingung gewesen sei» Das Berufungsgericht hat diesem Vorbringen mit Recht keine Bedeutung beigemessen, weil die tatsächliche Gestaltung der Vertragsbeziehungen in den Jahren 1938 -1940 ergeben hat, dass die Vertragsbedingungen der Treibstoff lieferanten nicht im Wege standen, denn DefJHBR hat in dieser Zeit sowohl die OH^-Tanksteile auf dem Grundstück des Beklagten durch HeW/KKKKk betreiben lassen als auch die Esso-Tankstelle auf einem anderen Grundstück betrieben» Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, dieses Vorbringen des Beklagten auch im Zusammenhang mit der Präge zu würdigen, ob die Klägerin ihre Rechte aus dem Vertrage verwirkt habe« Hierzu bestand umsoweniger Anlass, .als der Beklagte die behauptete Verwirkung auch nicht mit diesem Vorbringen begründet hat« 14 - b) Soweit die Revision unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen behauptet, die Klägerin habe der Er- teilung der Konzession an den Zeugen zugestimmt und dem Abschluss eines Tankstellenvertrages zwischen HeflÜ^^ und der Firma OflB widerspruchslos zugesehen, handelt es sich um tatsächliches Vorbringen, das der Beklagte in dieser Art in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen hat« Es kann daher auch in dieser Form im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden (§ 561 ZPO)« Der Beklagte hat sich, wie sein Schriftsatz vom 31« März 1953 zeigt und ersichtlich auch vom Berufungsgericht angenommen worden ist, in dieser Hinsicht die Aussage der Eheleute HeflHIfe zu eigen gemacht, von denen der Ehemann HeflHHfcbekundet hat. er habe schon im Jahre 1945 die Konzession zu dem Betriebe der Tankstelle beantragt; die Klägerin habe da-von gewusst und sei damit einverstanden gewesen; sie habe im Jahre 1947 gesagt % "Nun hast Du es ja erreicht; wenn eine Tankstelle in DBB eröffnet wird, so ist das Beine"« Nach der Aussage der Ehefrau HeflHBB 8011 die Klägerin wiederholt erklärt haben: "Bas ist Eure Tankstelle"« Bas Berufungsgericht hat diese Zeugenaussagen gewürdigt, ihnen jedoch, wie es wörtlich ausführt, "weder eine rechtsgeschäftliche noch eine beweisfördernde Bedeutung beigemessen"« Es meint, die von den Zeugen bekundeten Bemerkungen der Klägerin müssten Bich nicht auf eine Inhaber*-Schaft eigener Mietrechte, sondern könnten sich ebenso gut auf eine Betreuung beziehen, wie sie HeBHHBvor 1940 ausgeübt habe« Es liege näher anzunehmen, dass die Klägerin mit ihren Äusserungen die Sicherung der*Existenz und weniger die rechtliche Stellung HeflBBM gemeint habe, Ba diese Erwägungen des Berufungsgerichts im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung liegen, erweisen sich die Angriffe, die die Revision in diesem Zusammenhang erhebt, als Angriffe gegen die Beweiswürdi-gung, Indes hat das Berufungsgericht eine sachentsprechende Würdigung vorgenommen, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt. Wenn man berücksichtigt, dass KeVHHb&uch im Jahre 1940 im Einverständnis mit dem Mieter BeMBfc die Tankstelle auf eigene Rechnung geführt hat, so zwingen die Aussagen der Eheleute HeflBBbnicht zu dem Schluss, dass die Klägerin auf die Rechte aus dem Mietvertrag verzichtet oder diese Rechte verwirkt habd. Bas ist umsoweniger der Fall, als die angeblichen Äusserungen der Klägerin in eine Zeit fallen, in der sie noch keine Kenntnis von dem Tode ihres Mannes hatte und daher nicht reohtswirksam auf dessen Rechte verzichten könnte. c) Ebenso hat das Berufungsgericht* auch die sonstigen von der Revision hervorgehobenen Umständen bei seiner Entscheidung nicht ausser acht gelassen, wie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben. Der Frage, ob die Klägerin sich bereits mit der Firma 0|p in Verbindung gesetzt hatte, hat das Berufungsgericht keine Bedeutung beigemessen, -weil es ein Übereinkommen mit der Firma OflP f ür verfrüht gehalten hat, solange der Beklagte der Klägerin den Besitz an der Tankstelle vorenthielt« Biese Erwägung liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Bie tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, dass eine Verwirkung nicht bewiesen sei, ist daher für das Revisionsgericht bindend« 8« Schliesslich sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Erfüllung des Anspruchs unmöglich geworden ist, aus Reohtogründen nicht zu bean- standen» Nach der zu billigenden Annahme des Berufungsgerichts berührt die Frage, ob die Klägerin von der Firma 0||B die Erlaubnis zu dem Betrieb der (Tankstelle erhalten werde, nur die Verwertung des Mietgegenstandes durch den Mieter, sie hindert aber nicht, dass der Mietgegenstand an den Mieter herausgegeben werde» ‘ 9« Da das angefochtene Urteil auch sonstige Verletzun- gen des sachlichen Rechts, die seine Aufhebung begründen könnten, nicht erkennen lässt, War die Revision des Beklagten zurückzuweisen» Mit der teilweisen Neufassung des land- « i gerichtlichen Urteils ist dem inzwischen eingetretenen Parteiwechsel Rechnung getragen worden» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» Dr»Kleinewefers Dr«Gelhaar Hanebeck Br»Bode Dr»HauB