* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 123/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 123/11

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 20. März 2012 verletzt den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. 3 Der Senat hat bei seiner Entscheidung das mit der Anhörungsrüge wie- Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs entscheidet der VI. Zivilsenat entscheidet in Rechtsstreitigkeiten über Urheberrecht, Verlagsrecht und das Geschmacksmusterrecht sowie über ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das vom Berechtigten kommerziell (wie ein Immaterialgüterrecht) verwertet wird (Nr. 1). Das gilt auch dann, wenn bei der Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer in dem Artikel genannten Person verletzt wird und im Einzelfall die Vermutung im Raum steht, die Rechtsverletzung könne in Kauf genommen worden sein, um die Auflage des Presseorgans zu steigern. (I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 - Rücktritt des Finanzministers) hat sich der Senat in dem Urteil vom 20. Dass er insoweit einen von der Revision abweichenden Rechtsstandpunkt vertritt, begründet keine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
BundesgerichtshofsAnhörungsrügeAnspruchKlägerZivilsenatRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 123/11
vom 15. Mai 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederich-sen und den Richter Stöhr
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 20. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens tragen die Kläger.
Gründe:
1	Die	zulässige	Anhörungsrüge	hat	in	der Sache keinen Erfolg. Das Urteil
 des Senats vom 20. März 2012 verletzt den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
2	Die	Gerichte	sind	nach	Art.	103	Abs.	1 GG verpflichtet, das Vorbringen
 der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - Ill ZR 262/04, NJW 2005, 1432 f.).
3	Der	Senat	hat	bei	seiner	Entscheidung	das	mit	der	Anhörungsrüge	wie-
derholte Vorbringen der Kläger in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
 
4	Insbesondere	hat	der	Senat	sich	mit	der	Anregung	der Revision befasst,
 die Sache an den I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs abzugeben. Dazu bestand indes kein Anlass. Dem erkennenden Senat war die Entscheidung über die Revision zugewiesen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs entscheidet der VI. Zivilsenat in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen, soweit nicht im Einzelnen genannte andere Zivilsenate geschäftsplanmäßig zuständig sind. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Raum. Entgegen der Ansicht der Revision bestand im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit des I. Zivilsenats, auf dessen Rechtsprechung die Revision sich als im Streitfall einschlägig berufen hat. Der I. Zivilsenat entscheidet in Rechtsstreitigkeiten über Urheberrecht, Verlagsrecht und das Geschmacksmusterrecht sowie über ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das vom Berechtigten kommerziell (wie ein Immaterialgüterrecht) verwertet wird (Nr. 1). Die hier allein in Betracht kommende letztgenannte Fallgestaltung lag im Streitfall nicht vor. Nach dem hergebrachten und bisher nicht in Frage gestellten Verständnis des Geschäftsverteilungsplans liegt eine "kommerzielle Verwertung" des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vor, wenn Ansprüche daraus hergeleitet werden, dass die Presse über ein zeitgeschichtliches Ereignis wie einen schweren Verkehrsunfall berichtet. Das gilt auch dann, wenn bei der Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer in dem Artikel genannten Person verletzt wird und im Einzelfall die Vermutung im Raum steht, die Rechtsverletzung könne in Kauf genommen worden sein, um die Auflage des Presseorgans zu steigern.
5	Mit	der Entscheidung des I. Zivilsenats vom 26. Oktober 2006
(I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 - Rücktritt des Finanzministers) hat sich der Senat in dem Urteil vom 20. März 2012 ausführlich auseinandergesetzt. Dass er insoweit einen von der Revision abweichenden Rechtsstandpunkt vertritt, begründet keine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör.
 
6
Von einerweiteren Begründung wird abgesehen. Galke	Zoll
 Wellner
Diederichsen
 Stöhr
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 09.07.2009 -20 223/07 -OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 25.03.2011 - 14 U 158/09 -