Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 3- Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Deinhardt beschlossen: Dem Kläger wird das Armenrecht als Revisionsbeklagtem für seinen Antrag vom 1. Die Revision des Beklagten hat der Senat als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet worden ist. Noch vor Ablauf der Frist hat der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten Antrag auf Zurückweisung der Revision angekündigt und um das Armenrecht nachgesucht; nach Ablauf der Frist hat er den Antrag auf Verwerfung der Revision stellen lassen (§§ 515 Abs.3 Satz 2, 566 ZPO). Dem Rechtsmittelbeklagten ist für die beabsichtigte Rechtsverteidigving das Armenrecht, unbeschadet des § 119 Abs. 2 ZPO, erst von dem Zeitpunkt ab zu bewilligen, zu dem er vernünftigerweise eines Prozeßbevollmächtigten für die Rechtsmittelinstanz bedarf (vgl. Das war hier bis zur Stellung des Antrags nach §§ 566, 515 Abs.3 Satz 2 ZPO nicht der Fall. Wie der Bundesgerichtshof, der Rechtsprechung des Reichsgerichts folgend, wiederholt ausgesprochen hat, ist dem Revisionsbeklagten das Armenrecht im allgemeinen erst zu gewähren, wenn die eingelegte Revision begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nach § 554 a ZPO offensichtlich nicht gegeben sind (BGH Beschlüsse vom 14. Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichts-hofs schließen es nicht aus, daß in Einzelfällen bei Darlegung eines echten Bedürfnisses das Armenrecht auch schon in diesem Stadium bewilligt wird (vgl. März 1978 - VII ZR 59/78 - in jener Sache dem Revisionsbeklagten das Armenrecht vor Einlegung der RevisionsbegrUndung bewilligt hat, hat auf Anfrage erklärt, daß er damit nicht von den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung hat abweichen wollen.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 122/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Soldaten Erich Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Erich Kläger und Revisionsbeklagten, • Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 3- Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Deinhardt beschlossen: Dem Kläger wird das Armenrecht als Revisionsbeklagtem für seinen Antrag vom 1. Dezember 1977 (Kostenantrag nach §§ 515 Abs. 3 Satz 2, 566 ZPO) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Nirk bewilligt. Im übrigen wird es ihm für die Revisionsinstanz versagt. Gründe : Die Revision des Beklagten hat der Senat als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet worden ist. Noch vor Ablauf der Frist hat der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten Antrag auf Zurückweisung der Revision angekündigt und um das Armenrecht nachgesucht; nach Ablauf der Frist hat er den Antrag auf Verwerfung der Revision stellen lassen (§§ 515 Abs. 3 Satz 2, 566 ZPO). Dem Rechtsmittelbeklagten ist für die beabsichtigte Rechtsverteidigving das Armenrecht, unbeschadet des § 119 Abs. 2 ZPO, erst von dem Zeitpunkt ab zu bewilligen, zu dem er vernünftigerweise eines Prozeßbevollmächtigten für die Rechtsmittelinstanz bedarf (vgl. Lauterbach JZ 1954, 197). Das war hier bis zur Stellung des Antrags nach §§ 566, 515 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht der Fall. Wie der Bundesgerichtshof, der Rechtsprechung des Reichsgerichts folgend, wiederholt ausgesprochen hat, ist dem Revisionsbeklagten das Armenrecht im allgemeinen erst zu gewähren, wenn die eingelegte Revision begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nach § 554 a ZPO offensichtlich nicht gegeben sind (BGH Beschlüsse vom 14. Oktober 1953 - II ZR 127/53 und vom 28. Januar 1956 - IV ZR 225/55 ® LM ZPO § 139 Nr. 1 u. 35 zustimmend Stein/Jonas/Pohle ZPO 20. Aufl. § 119 Anm. Ill 1; § 114 Anm. II 5 a; Rosenberg/Schwab ZPO 12. Aufl. S. 463; Baumbach/Hartmann ZPO 36. Aufl. § 119 Anm. 2 B; Thomas/Putzo ZPO 10. Aufl. § 119 Anm. 3; Lauterbach aaO; Schubart NJW 1954, 149, 150). Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Rechtsmittelbeklagte durch § 554 a ZPO ausreichenden Rechtsschutz auch ohne eigenen Prozeßbevollmächtigten in der Revisionsinstanz. Soweit er als solcher ratsbedürftig ist, reicht im allgemeinen die kostenrechtlich noch zu dem Berufungsrechtszug gehörende Hilfe des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten aus (§ 37 Nr. 7 BRAGebO; vgl. Gerold, Rechtsanwaltsgebühren-ordnung 5. Aufl. § 31 Rdz. 22, 31). Die Gesichtspunkte, mit denen der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an einer früheren Armenrechtsbewilligung darzulegen versucht, können den erkennenden Senat nicht zu einem anderen Standpunkt veranlassen. Das sozialstaatliche Gebot weitgehender Angle ichung der Lage von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes verlangt keinen sinnlosen Einsatz staatlicher Mittel; ihm ist genügt, wenn die Schutzwürdigkeit des Antragstellers, mit seiner Rechtsverteidigung einen Prozeßbevollmächtigten zu beauftragen, am Maßstab eines verständig rechnenden, die Tragweite des Kostenrisikos berücksichtigenden Bemittelten gemessen wird (BVerfGE 9» 256, 258 * NJW 1959, 1028; 10, 264, 268 f * NJW I960, 331). Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichts-hofs schließen es nicht aus, daß in Einzelfällen bei Darlegung eines echten Bedürfnisses das Armenrecht auch schon in diesem Stadium bewilligt wird (vgl. insbesondere BGH Beschluß vom 14. Oktober 1953 aaO). Solche Umstände hat der Kläger nicht dargelegt. Der Hinweis auf die Möglichkeit, Anschlußrevision einzulegen, geht schon deshalb fehl, weil es hier nur um das Armenrecht als Rechtsmittelbeklagten geht. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, der mit Beschluß vom 16. März 1978 - VII ZR 59/78 - in jener Sache dem Revisionsbeklagten das Armenrecht vor Einlegung der RevisionsbegrUndung bewilligt hat, hat auf Anfrage erklärt, daß er damit nicht von den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung hat abweichen wollen. Dr. Weber Dr. Steffen