Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Die Klägerin behauptet, daß sich die Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit während eines Zeitraums von 30 Tagen auf ihre Tätigkeit als Prostituierte ausgewirkt habe, und begehrt von den Beklagten Ersatz des ihr deshalb entgangenen Dimenlohns. 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin durch ihre Verletzung insgesamt an 22 Tagen am "Autostrich" gehindert war, und schätzt mit dem Landgericht, daß ihr dadurch nach Abzug von 10 DM Unkosten je Tag 270 DM, insgesamt also 5.9^0 DM entgangen sind. In Übereinstimmung mit dem Urteil des OLG Düsseldorf in NJW 1970, 1852 hat das Berufungsgericht keine Bedenken, auch den Entgang eines Dirnenlohnes als rechtlich ersatzfähigen Schaden anzusehen. Es räumt zwar ein, daß der auf entgeltliche Gewährung des Geschlechtsverkehrs gerichtete Dirnenvertrag nach §138 Abs. 1 BGB nichtig ist, glaubt aber, daß die Sitten Widrigkeit der durch das Schadensereignis vereitelten Erwerbsgeschäfte der Ersatzfähigkeit des entgangenen Gewinns nicht entgegen stehen könne (im Ergebnis ebenso LG Offenburg VersR 1973 * 69; zustimmend Vussow, Unfallhaftpflichtrecht 12. Allerdings lassen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum erkennen und werden auch von der Revision nicht angegriffen. Es kann sich daher nur darum handeln, ob die Klägerin deshalb daran gehindert ist, in Höhe des ihr entgangenen Erwerbs Schadensersatz zu fordern, weil sie diesen nur durch ein Verhalten hätte erzielen können, das gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstieß. Zwar hat der Anspruch, der darauf gestützt ist, daß ein erwarteter Erwerb wegen eines zu dem Schadensersatz verpflichtenden Tatbestandes unterblieben sei (§§ 252, 842 BGB), nicht zur Voraussetzung, daß dieser Erwerb das Entgelt für eine volkswirtschaftlich positiv zu bewertende Leistung darstellt. Er ist auch dann ersatz fähig, wenn er ohne die zu dem Ersatz verpflichtende Handlung durch ein wertneutrales oder gar aus gesellschaftlicher Sicht unnützes Verhalten des Geschädigten ausgelöst worden wäre. Die gleichen Gesichtspunkte gelten aber auch dann, wenn das an sich rechtswidrig verhinderte erwerbsbegründende Verhalten zwar nicht gegen ein gesetzliches Verbot, wohl aber gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, also gegen die guten Sitten verstoßen hätte (so schon Senatsurteil vom 14. Die Prostitution ist weder als solche noch in der Form, in der sie von der Klägerin betrieben wird, Gegenstand eines ausdrücklichen Verbots. Indessen kann die Frage der Sittenwidrigkeit in dem hier entscheidenden Zusammenhang wenigstens im Ansatz nicht anders beurteilt werden als für die Anwendung des § 136 BGB. Dies verkennt das Berufungsgericht, das - ebenso wie OLG Düsseldorf aaO - selbst davon aus geht, daß der Dimenvertrag nach § 138 BGB nichtig ist. Es geht nicht etwa nur darum, daß gerade der von der Dirne übernommenen Verpflichtung zur geschlechtlichen Hingabe schon aus übergeordneten Rechtsgrundsätzen jede Rechtsverbindlichkeit versagt werden müßte; auch etwa ihre nach der Hingabe erhobene. Sie verweist insbesondere auf eine Änderung der Moral vor Stellungen und auch auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die den Erwerb einer Prostituierten der Einkommens-Steuer unterwirft (BFH 80, 73 = NJW 1965 , 79; vgl. Anders könnte es freilich sein, wenn die Lockerung der strafrechtlichen Vorschriften auf der Überzeugung des Gesetzgebers beruhte, daß das bisherige sittlichsoziale Unwerturteil über die Prostitution nicht mehr gerechtfertigt sei. Solche Maßnahmen, die nicht erst der gegenwärtigen Zeit eigen sind, dienen anerkanntermaßen nur der Kanalisierung eines Mißstandes, der zwar für den Regelfall nicht als notwendig, wohl aber als praktisch unausrottbar anerkannt werden muß (BGH Urteil vom 17. Schließlich besagt auch die vom Bundesfinanzhof bejahte Besteuerung des Dimenlohns als Einkommen aus einer "Leistung1* (§ 22 EStG) nichts für die sittliche Anerkennung der Prostitution. Rechtlich zeigt sich die Auflockerung nur darin, daß Verträge, die mit Bezug auf die Prostitution abgeschlossen sind, jedenfalls dann nicht mehr gemäß § 138 BGB als nichtig betrachtet werden, wenn sie in sich selbst sittlich wertneutral sind, wie etwa die Lieferung oder Bereitstellung sachlicher Mittel gegen ein Entgelt, das nicht durch seine Überhöhung eine Partizipierung an dem spezifischen Unzuchtserwerb erkennen läßt. In der öffentlichen Meinung der Bundesrepublik ist im übrigen das sittlich/soziale Unwerturteil über prostituierte Personen und ihre Betätigung, wenn auch mit teilweise veränderter Motivation, erhalten geblieben. Dieses Unwerturteil über die Prostitution ist nicht ein auf Emotionen begründetes "Vorurteil", sondern in der gesellschaftlichen und verfassungsrechtlichen Wertordnung fundiert. Die Ersatzforderung der Klägerin ist also auf ihre Behauptung gestützt, sie würde ohne die Verletzung auch weiterhin einer Betätigung obgelegen haben, die gegen das anerkannte SittenbewuBtsein (Sittlichkeitsempfinden) verstößt und der die Rechtsordnung deshalb die Anerkennung als Rechtsgeschäft versagt (§138 BGB). 1. Soweit allerdings ein Geschädigter - anders als hier - Ersatz für die entgangenen Früchte eines gesetzlich verbotenen Tuns verlangt, wird sich die Verneinung eines solchen Anspruchs in vollem Umfange schon aus dem Zusammenhang der Rechtsordnung ergeben. Diese würde in sich widersprüchlich, wenn sie die Hand reichte zur Durchsetzung von Ansprüchen, mit denen der Ertrag eines von ihr verbotenen Tuns substituiert wird. Dann geht es um den berechtigten Einwand des Schädigers, es könne ihm billigerweise (§ 242 BGB) nicht zugemutet werden, einen durch sittenwidriges Tun geprägten Erwerb zu substituieren, und das Bedenken dagegen,für eine solche Forderung die staatlichen Gerichte einzuspannen. Er darf zwar, wie bemerkt, grundsätzlich nicht mit Ersatzansprüchen belastet werden, die die Verhinderung anstößigen Erwerbs ausgleichen sollen und insbesondere auch der Höhe nach durch diese Erwerbsart geprägt sind. Soweit es aber nur darum geht, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß der an seiner Gesundheit Geschädigte - was der Schädiger zu vertreten hat - deshalb nicht mehr in der Lage ist, einen seinen notwendigen Existenzaufwand deckenden Erwerb zu erzielen, wird der Schädiger nicht eigentlich durch den Umstand berührt, daß der Geschädigte diesen Erwerb durch eine Tätigkeit erzielte, die mit einem sittlichen Unwerturteil belastet ist. zu ersetzen dem Schädiger bei der gebotenen Interessenabwägung zugemutet werden kann und den die Gerichte der Geschädigten zuzusprechen vermögen, ohne sich damit zu dem mittelbaren Werkzeug der Gewerbsunzucht zu machen« Die Ersatzleistung für einen Erwerb, der dem Geschädigten nur möglich gewesen wäre, liefe auf eine unserem Recht fremde abstrakte Entschädigung für beeinträchtigte Arbeitskraft hinaus (BGHZ 54, 45). Es kann deshalb auch nicht darauf ankommen, zu welchem Erwerb in einem bürgerlichen Beruf die Prostituierte nach ihrer speziellen Vorbildung (auch höhere und Hochschulbildung schützen nur wenig vor dem Abgleiten in die Prostitution - vgl. Nach allem hält es der Senat für angemessen, den Schadensersatz für entgangenen Dimenlohn, der damit teilweise (entgegen der wohl bisher herrschend gewesenen Auffassung) für möglich gehalten wird, nach oben zu begrenzen durch die Höhe eines existenzdeckenden Einkommens, das auch in einfachen Verhältnissen von jedem gesunden Menschen erfahrungsgemäß zu erreichen ist. Andererseits erscheint es nicht sinnvoll, etwa ähnlich wie im Unterhaltsrecht, darauf abzustellen, ob die Prostituierte für ihren Unterhalt, gegebenenfalls auch für den von ihr gegenüber Unterhaltsbe-rechtigten, auf die entgangenen Einnahmen angewiesen war, also der Fürsorge zur Last zu fallen dreht, oder ob sie insbesondere auf Rücklagen zurückgreifen kann. Das ergibt sich schon daraus, daß die Grenze bei der Zumutbarkeit für den Schädiger und die Rechtspflege zu ziehen ist. Auch würde dabei übersehen, daß sich die dem Rechtsgedanken des § 242 BGB zuzuordnenden Schranken des Ersatzanspruchs aus der Sozialwidrigkeit der Dirnenbetätigung als solcher herleiten.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGB §§ 138 Aa, Ce, 252, 842 Schadensersatz für den Erwerbsausfall einer verletzten Prostituierten ? BGH, Urt. v. 6. Juli 1976 - VI ZR 122/75 - OLG München LG München BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 122/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 6. Juli 1976 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. 2. der Dorothea Straße der Vd|0 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, vertreten durch den Vorstand Dr. Hans Joachim H^Bstraß< Beklagte und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die Brigitta B AflH^Bstraße fl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und 2 / Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr, Steffen und Dr. Kullmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, anstelle der Verkündung zugestellt am 14. März 1975, aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin wurde am 2. April 1973 bei einem Verkehrsunfall verletzt. Diesen hat die Erstbeklagte, die bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert ist, als Kraftfahrerin verschuldet. Durch den Unfall wurde die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zeitweise aufgehoben bzw. gemindert. Die Klägerin lebt jedoch von Prostitution; sie bietet sich von einem Standplatz an der Straße aus Kraftfahrern zu dem Geschlechtsverkehr in deren Fahrzeugen an. Dabei wird sie nach ihrer Darstellung an einem "Arbeitstag" (Abend und Nacht) von durchschnittlich 10 bis 15 Freiern entlohnt, und zwar in der Regel mit 20 DM, bei "Sonderleistungen" mit 30 DM. Die Klägerin behauptet, daß sich die Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit während eines Zeitraums von 30 Tagen auf ihre Tätigkeit als Prostituierte ausgewirkt habe, und begehrt von den Beklagten Ersatz des ihr deshalb entgangenen Dimenlohns. Wegen weiterer Ansprüche (Schmerzensgeld und Ausfall von Haushaltstätigkeit) ist sie von den Beklagten abgefunden. Das Landgericht hat der Klage mit gewissen Abzügen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten war erfolglos. Die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision erstrebt weiterhin die volle Abweisung der Klage. Ent sehe idung sgründe I. 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin durch ihre Verletzung insgesamt an 22 Tagen am "Autostrich" gehindert war, und schätzt mit dem Landgericht, daß ihr dadurch nach Abzug von 10 DM Unkosten je Tag 270 DM, insgesamt also 5.9^0 DM entgangen sind. y / 2. In Übereinstimmung mit dem Urteil des OLG Düsseldorf in NJW 1970, 1852 hat das Berufungsgericht keine Bedenken, auch den Entgang eines Dirnenlohnes als rechtlich ersatzfähigen Schaden anzusehen. Es räumt zwar ein, daß der auf entgeltliche Gewährung des Geschlechtsverkehrs gerichtete Dirnenvertrag nach §138 Abs. 1 BGB nichtig ist, glaubt aber, daß die Sitten Widrigkeit der durch das Schadensereignis vereitelten Erwerbsgeschäfte der Ersatzfähigkeit des entgangenen Gewinns nicht entgegen stehen könne (im Ergebnis ebenso LG Offenburg VersR 1973 * 69; zustimmend Vussow, Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl. TZ. 1004; zögernd unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf aaO Palandt/ Heinrichs BGB 35. Aufl. Anm. 2 zu § 252). Dazu erwägt das Berufungsgericht: Vom Staat wurde die Dirnentätigkeit nicht nur geduldet, sondern auch ihr Ertrag der Einkommens-Steuer unterworfen; auch genieße die Dirne hinsichtlich des von ihr erworbenen Lohnes Eigentumsschutz (BGHSt 6, 379). Die Einrichtung von Bordellen werde teilweise von Gemeinden gefördert, und Miet- und Pachtverträge über Bordelle und Dirnenwohnungen würden, wenn auch mit Einschränkungen, als rechtswirksam anerkannt. Angesichts dessen erscheine es nicht mehr gerechtfertigt, den Entgang von Dimenlohn nicht "als Schaden im Sinne von § 249 BGB anzusehen". II. Dem angefochtenen Urteil kann nicht gefolgt werden. Allerdings lassen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum erkennen und werden auch von der Revision nicht angegriffen. Deshalb ist davon auszugehen, daß der Klägerin ein Erwerbsschaden in Höhe des vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrags entstanden ist. Es kann sich daher nur darum handeln, ob die Klägerin deshalb daran gehindert ist, in Höhe des ihr entgangenen Erwerbs Schadensersatz zu fordern, weil sie diesen nur durch ein Verhalten hätte erzielen können, das gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstieß. Zwar hat der Anspruch, der darauf gestützt ist, daß ein erwarteter Erwerb wegen eines zu dem Schadensersatz verpflichtenden Tatbestandes unterblieben sei (§§ 252, 842 BGB), nicht zur Voraussetzung, daß dieser Erwerb das Entgelt für eine volkswirtschaftlich positiv zu bewertende Leistung darstellt. Er ist auch dann ersatz fähig, wenn er ohne die zu dem Ersatz verpflichtende Handlung durch ein wertneutrales oder gar aus gesellschaftlicher Sicht unnützes Verhalten des Geschädigten ausgelöst worden wäre. Seine Grenze findet dieser Grundsatz aber dort, wo der Geschädigte an einer Erwerbshandlung gehindert worden ist, die nach allgemein gültigen Maßstäben hätte mißbilligt werden müssen. Das dürfte ausnahmslos dort gelten, wo der Erwerb nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbotes möglich war (Senatsurteil vom 7. Mai 1974 - VI ZR 7/73 - VersR 1974, 968, 969/970; Urt. vom 5. Oktober 1970 - III ZR 8/68 - DB 1970, 2440 m.w.Nachw.). Die gleichen Gesichtspunkte gelten aber auch dann, wenn das an sich rechtswidrig verhinderte erwerbsbegründende Verhalten zwar nicht gegen ein gesetzliches Verbot, wohl aber gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, also gegen die guten Sitten verstoßen hätte (so schon Senatsurteil vom 14. Juli 1954 - VI ZR 260/53 - VersR 1954, 498 allg.Mng.). 1. Aus diesen Grundsätzen ergeben sich gegen die Klagforderung Bedenken, denen das Berufungsgericht keine Rechnung trägt. a) Zwar verneint das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend, daß Gesetzwidrigkeit des zu dem Erwerb führenden Tuns der Ersatzfähigkeit entgegen steht. Die Prostitution ist weder als solche noch in der Form, in der sie von der Klägerin betrieben wird, Gegenstand eines ausdrücklichen Verbots. Allerdings hat die Klägerin versäumt, sich als Prostituierte polizeilich registrieren zu lassen (obwohl sie sich den vorgeschriebenen Gesundheitskontrollen unterzogen hat). Dieser Verstoß gegen als solches zweckvolles Ordnungsrecht kann ihr jedoch von den Beklagten nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. b) Durchgreifende Bedenken gegen die Berechtigung des Ersatzanspruches müssen sich jedoch daraus ergeben, daß eine Prostituierte durch ihre Betätigung (zu demindest im Regelfall) gegen die guten Sitten verstößt. Dies ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 138 BGB seit jeher anerkannt. Freilich kann dies für die hier zu beurteilende Frage nur mittelbare Bedeutung haben. Denn die Ersatzfähigkeit eines Er- werbsschadens setzt nicht unbedingt voraus, daß der Geschädigte auf den Erwerb einen Rechtsanspruch gehabt hatte, vielmehr genügt eine tatsächliche Erwerbsaussicht (Senatsurteil vom 22. Februar 1973 - VI ZR 15/72 - VersR 1973, 423, 424). Davon, daß diese hier bestand, muß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausgegangen werden. Indessen kann die Frage der Sittenwidrigkeit in dem hier entscheidenden Zusammenhang wenigstens im Ansatz nicht anders beurteilt werden als für die Anwendung des § 136 BGB. Dies verkennt das Berufungsgericht, das - ebenso wie OLG Düsseldorf aaO - selbst davon aus geht, daß der Dimenvertrag nach § 138 BGB nichtig ist. Dabei wird der insgesamt mißbilligten Transaktion jede Rechtswirkung versagt. Es geht nicht etwa nur darum, daß gerade der von der Dirne übernommenen Verpflichtung zur geschlechtlichen Hingabe schon aus übergeordneten Rechtsgrundsätzen jede Rechtsverbindlichkeit versagt werden müßte; auch etwa ihre nach der Hingabe erhobene. Forderung auf das Entgelt muß an § 138 BGB scheitern. 2. Die Revisionsbeantwortung der Klägerin stellt allerdings diese sittliche Beurteilung der Dirnenbetätigung teilweise zur Nachprüfung. Sie verweist insbesondere auf eine Änderung der Moral vor Stellungen und auch auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die den Erwerb einer Prostituierten der Einkommens-Steuer unterwirft (BFH 80, 73 = NJW 1965 , 79; vgl. auch BFH 97 , 378 ff = BStBl. 1970, II 185). Darin kann ihr nicht gefolgt werden. a) Zunächst kann daraus, daß durch das Strafrechtsreformgesetz vom 23. November 1973 (BGBl I S. 1725) der Bereich der - als solcher schon zuvor nicht verboten gewesenen - Prostitution noch weiter entpönali-siert worden ist, nichts hergeleitet werden. Das Zivilrecht knüpft Rechtsfolgen ausdrücklich nicht nur an den Unwert eines Verhaltens, der sich aus seiner Verbotenheit, gar seiner Strafbarkeit ergibt, sondern auch an den Unwert, der sich aus der Unvereinbarkeit mit den in der Rechtsgemeinschaft anerkannten guten Sitten ergibt (vgl. etwa § 817 Abs. 1 BGB); die Vorschrift des § 138 BGB wäre neben §134 BGB überflüssig, wenn Sittenwidrigkeit nicht nur regelmäßig, sondern stets auch mit Rechtswidrigkeit einher ging. Anders könnte es freilich sein, wenn die Lockerung der strafrechtlichen Vorschriften auf der Überzeugung des Gesetzgebers beruhte, daß das bisherige sittlichsoziale Unwerturteil über die Prostitution nicht mehr gerechtfertigt sei. Die Materialien ergeben aber durchweg, daß man die Prostitution zwar durchaus als ein nach Möglichkeit zu verhütendes Übel betrachtete (vgl. etwa Entw. zu dem 4. StrRG Bundesratsdrucks. VI/ 1552 S. 25), aber in gesetzlichen Verboten und Strafdrohungen in der Regel kein wirksames Mittel sieht. (Für internationale Parallelen dieses Aspekts vgl. D. van Eck, Revue de sience criminelle et droit pfenal compark 1963, 43, 45). Diese Zurückhaltung des Gesetzgebers besonders im Sexualbereich, der sich seiner Natur nach obrigkeitlichen Eingriffen weithin entzieht, spricht also nicht gegen den sittlichen und sozialen Unwert der Prostitution. Auch sonst verzichtet der Gesetzgeber in diesem Bereich auf Verbote meist wegen deren geringer Effektivität und nicht, weil sozial schädliche Wirkungen nicht mehr zu befürchten wären (Entw. aaO S. 19). Gerade der Umstand, daß der Gesetzgeber überwiegende kriminalpolitische Gründe dafür gesehen hat, die strafrechtliche Abwehr von Mißständen im Bereich der geschlechtlichen Sittlichkeit noch weiter zu lockern, gibt Anlaß, im gegebenen Zusammenhang bei Anwendung des Zivilrechts den Tatbeständen die nur einer anerkannten sittlich-sozialen Verurteilung unterliegen , erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken. b) Ebensowenig kann daraus, daß die Öffentliche Hand mitunter durch Einrichtung von Frauenhäusern usw. selbst die Organisation der Gewerbsunzucht eingreift, schon deren rechtliche oder sittliche Billigung entnommen werden. Solche Maßnahmen, die nicht erst der gegenwärtigen Zeit eigen sind, dienen anerkanntermaßen nur der Kanalisierung eines Mißstandes, der zwar für den Regelfall nicht als notwendig, wohl aber als praktisch unausrottbar anerkannt werden muß (BGH Urteil vom 17. April 1970 - I ZR 124/68 - NJW 1970, 1179 f; vgl. auch BGHZ 63, 365, 366). Schließlich besagt auch die vom Bundesfinanzhof bejahte Besteuerung des Dimenlohns als Einkommen aus einer "Leistung1* (§ 22 EStG) nichts für die sittliche Anerkennung der Prostitution. Diese Besteuerung (der praktisch nur geringe Bedeutung zukommt - vgl. Steuermann NJW 1966, 819; auch die Klägerin hat zu der Frage, ob sie Steuern entrichte. die Auskunft verweigert) ist nicht widersprüchlich. Es wäre im Gegenteil nicht einzusehen, weshalb ein sittlich mißbilligter, aber rechtlich aus Zweckmäßigkeitsgründen geduldeter Erwerb gegenüber dem Entgelt für sozial wertvolle oder doch neutrale Leistungen steuerlich privilegiert werden sollte. c) Dabei, daß die Prostitution in der öffentlichen Meinung und im Rechtssinne als sittenwidrig angesehen wird, ist es im Kern auch heute trotz der veränderten Einstellung weiter Bevölkerungskreise zu sexualen Fragen (BGHZ 63, 365) geblieben. Rechtlich zeigt sich die Auflockerung nur darin, daß Verträge, die mit Bezug auf die Prostitution abgeschlossen sind, jedenfalls dann nicht mehr gemäß § 138 BGB als nichtig betrachtet werden, wenn sie in sich selbst sittlich wertneutral sind, wie etwa die Lieferung oder Bereitstellung sachlicher Mittel gegen ein Entgelt, das nicht durch seine Überhöhung eine Partizipierung an dem spezifischen Unzuchtserwerb erkennen läßt. In der öffentlichen Meinung der Bundesrepublik ist im übrigen das sittlich/soziale Unwerturteil über prostituierte Personen und ihre Betätigung, wenn auch mit teilweise veränderter Motivation, erhalten geblieben. Daß diese Ablehnung häufig nicht frei ist von Hypokrisie und inkonsequenter Diskriminierung der prostituierten Person gegenüber denjenigen, die ihre entwürdigende Leistung entgegennehmen, vermag die Tatsache und ihre grundsätzliche Berechtigung ebensowenig in Frage zu stellen, wie der Umstand, daß diese Ablehnung oft in menschlich verfehlter Form Ausdruck findet. 11 - Auch im politisch-administrativen Bereich besteht über den negativen Charakter der Prostitution weithin Einigkeit, Man spricht allgemein vom "Abgleiten" einer Frau in die Prostitution. Bemühungen einer Prostituierten, sich aus ihrem Milieu zu lösen, werden als selbstverständlich förderungswürdig vorausgesetzt (Entwurf aaO S. 26). Dieses Unwerturteil über die Prostitution ist nicht ein auf Emotionen begründetes "Vorurteil", sondern in der gesellschaftlichen und verfassungsrechtlichen Wertordnung fundiert. Die früher vorwiegende Vorstellung, nichteheliche Geschlechtsvereinigung sei schlechthin unmoralisch, hat in ihrer Berechtigung, übrigens auch in ihrer Verbreitung gewiß an Gewicht verloren. Dagegen hat der Vorwurf, daß die gewerbsähnliche geschlechtliche Hingabe gegen Bezahlung in entwürdigender Weise Intimbereiche zur Ware macht, die gerade aus moderner psychologischer Sicht mit dem Kern der Persönlichkeit aufs engste verknüpft sind, eher noch an Bedeutung gewonnen. Neben diesem persönlichkeitsschädlichen Charakter spielt für das soziale Unwerturteil über die Prostitution gemeinhin auch die Ausbeutung der Triebhaftigkeit, Abenteuersucht, Jugendlichen Unerfahrenheit, auch der Trunkenheit der Freier eine Rolle, zu demal sie zu der bekannten Anhangskriminalität führen kann. Zwar mag bei der von der Klägerin geübten Form der Prostitution der letztere Gesichtspunkt weithin zurücktreten, Jedoch wird die Entwürdigung vor allem der eigenen Person gerade hier besonders deutlich. Daß auch dies allein die sittliche Verurteilung rechtfertigt, ergibt sich aus der Unverzichtbarkeit der per- sonalen Würde, die der Gesellschaft auch ohne Rücksicht auf den Willen ihres Trägers angelegen sein mu6. 3. Die Ersatzforderung der Klägerin ist also auf ihre Behauptung gestützt, sie würde ohne die Verletzung auch weiterhin einer Betätigung obgelegen haben, die gegen das anerkannte SittenbewuBtsein (Sittlichkeitsempfinden) verstößt und der die Rechtsordnung deshalb die Anerkennung als Rechtsgeschäft versagt (§138 BGB). Das Berufungsgericht verkennt, daß dies bei der rechtlichen Beurteilung der Klagforderung nicht außer Acht gelassen werden kann. Seine Entscheidung hat daher keinen Bestand. III. Indessen muß der sittliche Unwert der der Klägerin unmöglich gewordenen Erwerbstätigkeit im vorliegenden Falle nach Auffassung des Senats nicht zur Abweisung der Klage im voll«! Umfange führen. 1. Soweit allerdings ein Geschädigter - anders als hier - Ersatz für die entgangenen Früchte eines gesetzlich verbotenen Tuns verlangt, wird sich die Verneinung eines solchen Anspruchs in vollem Umfange schon aus dem Zusammenhang der Rechtsordnung ergeben. Diese würde in sich widersprüchlich, wenn sie die Hand reichte zur Durchsetzung von Ansprüchen, mit denen der Ertrag eines von ihr verbotenen Tuns substituiert wird. Die Gewichte liegen aber dann etwas anders, wenn, wie hier, der Gewinn aus einer sittlich mißbilligten, aber trotz versagter rechtlicher Anerkennung geduldeten Betätigung als Folge einer unerlaubten Handlung vereitelt worden ist. Dann geht es um den berechtigten Einwand des Schädigers, es könne ihm billigerweise (§ 242 BGB) nicht zugemutet werden, einen durch sittenwidriges Tun geprägten Erwerb zu substituieren, und das Bedenken dagegen,für eine solche Forderung die staatlichen Gerichte einzuspannen. In diesem Bereich, wo es vor allem darum geht, die Rechtswahrnehmung in ihre immanenten sozialethischen Schranken zurückzuverweisen (vgl. Soergel/Mormann, BGB 10. Aufl. Vorbem. 11, 12 vor § 226; Palandt/Heinrichs, BGB 35. Aufl. Anna. 1 a aa) zu § 242 BGB), erscheint es möglich und geboten, die Tragweite des Einwandes gegen die Ersatzforderung in billiger Berücksichtigung der beiderseitigen Belange abzugrenzen. Dabei können Erwägungen platzgreifen, die in weiterem Sinne denen verwandt sind, die die neuere Rechtsprechung veranlaßt haben, angesichts der ünverbotenheit der Prostitution nur noch solche Randgeschäfte im Sinne des § 138 BGB vom Rechtsschutz auszunehmen, welche durch deren anstößigen Charakter geprägt sind (vgl. das oben zu BGHZ 63, 365 Ausgeführte). a) Hier gilt es zu beachten, daß die Beklagte immerhin rechtswidrig in die körperliche Integrität der Klägerin eingegriffen hat, unter deren wenngleich mißbräuchlichem Einsatz diese bisher ihren Lebensunterhalt bestritten hatte. Damit hätte unter Umständen (die die Klägerin nicht für sich in Anspruch nimmt) auch die Lage eintreten können, daß die öffentliche Hand im Wege der Sozialhilfe für die Klägerin hätte ein-springen müssen, während die schuldige Beklagte aus insoweit nicht überzeugenden Billigkeitsgründen ganz frei gekommen wäre. Daß diese Lage nicht selten zu gewärtigen wäre, ergibt u.a. die Erfahrungstatsache, daß Prostituierte auch bei hohem bis sehr hohem Einkommen häufig ohne nennenswerte Rücklagen sind (vgl. Röhr, Prostitution, eine empirische Untersuchung 1972 S. 129). b) Ein solches Ergebnis schösse indessen über die gebotene sozialethische Korrektur so weit hinaus, daß es in anderer Richtung anstößig wäre. Dem Schädiger erwüchse dann aus der Anrüchigkeit des Dirnen"gewerbes", vor deren Auswirkungen er geschützt werden soll, über diesen Schutz hinaus eine unverdiente Begünstigung, u.U. auf Kosten der Allgemeinheit. Das gilt es zu verhüten. Er darf zwar, wie bemerkt, grundsätzlich nicht mit Ersatzansprüchen belastet werden, die die Verhinderung anstößigen Erwerbs ausgleichen sollen und insbesondere auch der Höhe nach durch diese Erwerbsart geprägt sind. Soweit es aber nur darum geht, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß der an seiner Gesundheit Geschädigte - was der Schädiger zu vertreten hat - deshalb nicht mehr in der Lage ist, einen seinen notwendigen Existenzaufwand deckenden Erwerb zu erzielen, wird der Schädiger nicht eigentlich durch den Umstand berührt, daß der Geschädigte diesen Erwerb durch eine Tätigkeit erzielte, die mit einem sittlichen Unwerturteil belastet ist. Denn es geht hier nicht darum, der Prostituierten den Ertrag einer auch abgesehen vom Schadensfall nur hypothetischen bürgerlichen Erwerbstätigkeit zu ersetzen. Ermittelt werden soll vielmehr derjenige Teilbetrag des tatsächlich ausgefallenen Dirnenlohnes, de:n zu ersetzen dem Schädiger bei der gebotenen Interessenabwägung zugemutet werden kann und den die Gerichte der Geschädigten zuzusprechen vermögen, ohne sich damit zu dem mittelbaren Werkzeug der Gewerbsunzucht zu machen« Die Ersatzleistung für einen Erwerb, der dem Geschädigten nur möglich gewesen wäre, liefe auf eine unserem Recht fremde abstrakte Entschädigung für beeinträchtigte Arbeitskraft hinaus (BGHZ 54, 45). Es kann deshalb auch nicht darauf ankommen, zu welchem Erwerb in einem bürgerlichen Beruf die Prostituierte nach ihrer speziellen Vorbildung (auch höhere und Hochschulbildung schützen nur wenig vor dem Abgleiten in die Prostitution - vgl. Röhr aaO S. 107 ff) formell qualifiziert gewesen wäre. 2. Nach allem hält es der Senat für angemessen, den Schadensersatz für entgangenen Dimenlohn, der damit teilweise (entgegen der wohl bisher herrschend gewesenen Auffassung) für möglich gehalten wird, nach oben zu begrenzen durch die Höhe eines existenzdeckenden Einkommens, das auch in einfachen Verhältnissen von jedem gesunden Menschen erfahrungsgemäß zu erreichen ist. Andererseits erscheint es nicht sinnvoll, etwa ähnlich wie im Unterhaltsrecht, darauf abzustellen, ob die Prostituierte für ihren Unterhalt, gegebenenfalls auch für den von ihr gegenüber Unterhaltsbe-rechtigten, auf die entgangenen Einnahmen angewiesen war, also der Fürsorge zur Last zu fallen dreht, oder ob sie insbesondere auf Rücklagen zurückgreifen kann. Das ergibt sich schon daraus, daß die Grenze bei der Zumutbarkeit für den Schädiger und die Rechtspflege zu ziehen ist. Pönale Erwägungen in Richtung auf die Prostituierte haben grundsätzlich außer Betracht zu 16 bleiben, sie wären mit der rechtlichen ünverbotenheit ihres Tuns nicht vereinbar. Auch würde dabei übersehen, daß sich die dem Rechtsgedanken des § 242 BGB zuzuordnenden Schranken des Ersatzanspruchs aus der Sozialwidrigkeit der Dirnenbetätigung als solcher herleiten. Andernfalls wäre jeweils eine zusätzliche Prüfung des personalen sittlichen Verschuldens erforderlich, was bei der im einzelnen zwar umstrittenen, sicher aber beträchtlichen Zahl der weniger intellektuell als psychopathologisch randständigen Angehörigen dieser Gruppe (vgl. dazu etwa Mergen in Sexualität und Verbrechen 1963# I6l, 162/3; teilweise ablehnend Röhr aaO S. 107 ff) besondere Schwierigkeiten bereiten müßte. 3. Nach allem dürfte die Klage Immerhin zu einem Teilbetrag begründet sein, dessen Bemessung unter Beachtung der dargelegten Grundsätze dem Tatrichter überlassen bleibt. Dr. Weber Dunz Scheffen Dr. Steffen Dr. Kullmann