Sie wußten auch nichts davon, daß er vor dem Unfall auf dem Kleingartenplatz seiner Großmutter mit der Pistole geschossen hatte. Das Berufungsgerieht hat eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung der gegenüber ihrem Sohn bestehenden Aufsichtspflicht mit der Begründung verneint, daß die Beklagten alles ihnen nach ihren Verhältnissen Zumutbare unternommen haben, um zu verhindern, daß ihr Sohn mit der von ihm erworbenen Luftpistole andere Kinder gefährdete und verletzte . Um einen solchen Fall gehe es jedoch hier nicht, weil die Beklagten nichts von dem Erwerb der Pistole gewüßt hätten; es sei auch kein konkreter Anlaß dafür ersichtlich, daß sie damit rechnen mußten, ihr Sohn habe sich eine solcheIteffe bei Freunden oder Bekannten verschaffen können. Den Eltern eines vierzehnjährigen Jungen sei nicht zuzu demuten und es sei ihnen auch gar nicht möglich, sich ohne konkreten Anlaß gleichsam täglich und rein vorsorglich zu vergewissern, ob der Sohn etwa irgendein gefährliches Werkzeug in seinen Besitz gebracht habe. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, den Beklagten könne nicht nur nicht vorgeworfen werden, daß sie den Erwerb der Pistole nicht bemerkt haben, sondern es könne ihnen auch nicht als Verschulden zugerechnet werden, daß sie die Waffe nicht im Besitz ihres Sohnes entdeckt haben. Soweit diese beanstandet, daß das Berufungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei und Tatsachen als unstreitig bezeichnet habe, die streitig geblieben seien, ist ihr entgegenzuhalten, daß nach §§ 314, 561 Abs. 1 ZPO nur der von dem Berufungsgericht festgestellte Tatbestand der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt, wobei es nicht darauf ankommt, ob die tatsächlichen Feststellungen in dem eigentlichen Urteilstatbestand oder in den Ent-scheidungsgründen enthalten sind. Das gilt von der Feststellung, daß die Beklagten nichts von dem Erwerb der Pistole wußten und daß ihr Sohn diese im Keller versteckt hatte. Entgegen der Ansicht der Revision folgt eine Verletzung der Aufsichtspflicht auch nicht aus dem Umstand, daß der Sohn vor dem Unfall auf dem Kleingartenplatz seiner Großmutter mit der Pistole geschossen hat; die Beklagten hatten von diesem Vorgang keine Kenntnis und hätten eine solche nach der Überzeugung des Tatrichters nur durch einen reinen Zufall erlangen können. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das unter Zeugenbeweis gestellte Vorbringen des Klägers nicht beachtet, nach dem der Sohn der Beklagten und einige Mitschüler schon einige Tage vor dem Unfall im Garten der Großmutter geschossen haben. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil sich das Berufungsgericht aufgrund der Aussage des Zeugen Sch. davon überzeugt hat, daß Dezember 1970 selbst vorgetragen, daß der Sohn der Beklagten bereits an den Tagen vor dem Unfall geschossen hat und zwar "während zweier oder sogar dreier Tage". gestellte Behauptung deckt sich mit dem, was das Berufungsgericht ohnedies Über die Dauer des Pistolenbesitzes festgestellt hat, wobei es nicht darauf ankommen kann, ob es sich um einen Zeitraum von zwei oder drei Tagen vor dem Schadensereignis handelte. Daß die Beklagten davon nichts erfahren hatten, kann ihnen entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht zur Last gelegt werden, weil die Waffe höchstens diese kurze Zeit im Besitz des Sohnes war. 2. Das Berufungsgericht hat sich auch damit auseinandergesetzt, daß einem Aufsichtspflichtigen, der zwar von dem Erwerb eines gefährlichen Werkzeugs nichts zu bemerken brauchte, der Vorwurf eines Verschuldens unter dem Gesichtspunkt gemacht werden kann, er habe sich nicht hinreichend um die Freizeitgestaltung des Kindes gekümmert, bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte er aber Anlaß zu dem Eingreifen gefunden. Es hat insbesondere festgestellt, daß der Sohn in den Tagen vor dem Unfall regelmäßig bei einem Elektrotechniker einer Ferienbeschäftigung nachging; es zieht daraus in tatrichterlicher Würdigung den Schluß, daß den Beklagten nicht der Vorwurf gemacht werden könne, sie hätten sich nicht hinreichend um die Freizeitgestaltung des Sohnes gekümmert. Das Berufungsgericht hat sich auch damit auseinandergesetzt, daß der beklagte Ehemann einige Jahre vor dem hier fraglichen Vorfall dem Sohn einen Wurfpfeil abgenommen hatte und daß der Sohn einmal zu Silvester für 30 DM Knallkörper erworben haben soll, ferner daß die Beklagten ihrem jüngsten - damals sechsjährigen Sohn - eine sogenannte Cowboy-Uniform mit Spielzeugpistolen geschenkt haben sollen. Dabei geht es davon aus, daß es sich bei dem Sohn der Beklagten um einen normal erzogenen und nicht zu gefährlichen Spielen neigenden Jungen handelte; ein solcher Junge wisse in aller Regel, daß durch unvorsichtigen Umgang mit Schußwaffen andere Personen verletzt werden können und bedürfe deshalb keiner rein vorsorglichen Belehrungen über diesen Punkt, sofern er nicht durch sein Verhalten konkreten Anlaß dazu biete, oder aus besonderen Gründen anzunehmen sei, daß er Es hat Jedenfalls für den Streitfall hinreichende Feststellungen getroffen, die das Ergebnis rechtfertigen, daß von diesen Beklagten nicht zu fordern war, diesen Sohn unter den hier gegebenen Verhältnissen nur vorsorglich über die bei unvorsichtigem Umgang mit einer Luftpistole drohenden Gefahren zu belehren oder ihm ohne irgendeinen konkreten Anlaß zu verbieten, Jemals eine solche Pistole zu benutzen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 122/71 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 13. März 1973 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Holger H^HIHB^BH99, geboren am99* 999 1933» H9999 •> H«Bstraße ^, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, die Eheleute Hermann HIH9M9 und Lisa geb. BOH9»* ebenda, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Eheleute Werkzeugmacher Heribert S ^■■9 und Hubertine geb. 099» H9I^Bl9l, C^|^B9straße 0, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1973 durch die Richter Prof.Dr.Nüßgens, Sonnabend, Scheffen, Dr.Steffen und Dr.Kullmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts zu Hamburg vom 16. Juni 1971 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen. Tatbestand Am 2. April 1969 gab der damals vierzehnjährige Sohn der beklagten Eheleute mehrere Schüsse aus einer Luftpistole (Druckluftwaffe für Diabolokugeln, Kaliber 4,5 mm) ab. Bei dieser Gelegenheit wurde der um ein Jahr jüngere Kläger durch eine Kugel aus einer Luftpistole am rechten Auge verletzt. Er nimmt den Sohn der Beklagten aus § 823 BGB und diese selbst aus dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht wegen des erlittenen KörperSchadens in Anspruch. Er beantragt die Zahlung von 210,40 DM nebst Zinsen sowie eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes; ferner begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet seien, den mit der Augenverletzung zusammenhängenden Zukunftsschaden zu ersetzen. Alle drei Beklagte haben um Klagabweisung gebeten und sind dem Klagevorbringen entgegengetreten. Die beklagten Eheleute haben vorgetragen, daß sie ihrer elterlichen Aufsichtspflicht stets nachgekommen seien. Es habe niemals Schwierigkeiten bei der Erziehung ihres ständig überwachten Sohnes gegeben, der die Luftpistole ohne ihr Wissen erst wenige Tage vor dem Schadensereignis erworben und sie im Keller der Wohnung versteckt habe. Das Landgericht hat gegen die beklagten Eheleute (künftig: Beklagte) ein Teilund Zwischenurteil erlassen, durch das es den bezifferten Anspruch und den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen hat. 1 3 - Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen diese Beklagten abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Die Luftpistole, mit der der Sohn der Beklagten geschossen hat, befand sich ein, höchstens zwei Tage in seinen Händen. Die Beklagten hatten von dem Erwerb der V/affe keine Kenntnis und wußten auch von ihrem Vorhandensein nichts. Ihr Sohn hatte die Pisto-* le im Keller versteckt. Sie wußten auch nichts davon, daß er vor dem Unfall auf dem Kleingartenplatz seiner Großmutter mit der Pistole geschossen hatte. Der Sohn hatte vorher niemals eine Neigung zu gefährlichen Spielen gezeigt und keinen Anlaß zu Ermahnungen oder Verboten im Zusammenhang mit seiner Freizeitbeschäfti gung gegeben. Er war in den Ferien nicht sich selbst überlassen, sondern half einem Elektrotechniker in dessen Geschäft und machte sich dort mit einer ihn interessierenden beruflichen Arbeit vertraut. 4 J II. Das Berufungsgerieht hat eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung der gegenüber ihrem Sohn bestehenden Aufsichtspflicht mit der Begründung verneint, daß die Beklagten alles ihnen nach ihren Verhältnissen Zumutbare unternommen haben, um zu verhindern, daß ihr Sohn mit der von ihm erworbenen Luftpistole andere Kinder gefährdete und verletzte . 1. Es geht davon aus, daß an die Überwachung des Umgangs von Jugendlichen mit Schußwaffen, zu denen auch Luftpistolen zu rechnen seien, strenge Anforderungen gestellt werden müßten. Um einen solchen Fall gehe es jedoch hier nicht, weil die Beklagten nichts von dem Erwerb der Pistole gewüßt hätten; es sei auch kein konkreter Anlaß dafür ersichtlich, daß sie damit rechnen mußten, ihr Sohn habe sich eine solcheIteffe bei Freunden oder Bekannten verschaffen können. Allerdings entlaste die Tatsache, daß die Beklagten von dem Erwerb der Pistole nichts bemerkt hatten, sie noch nicht. Sie müßten zusätzlich beweisen, daß ihre Unkenntnis auch unverschuldet gewesen sei; das stehe indes fest. Ihr Sohn habe die Pistole erst ein bis zwei Tage in Besitz gehabt. Den Eltern eines vierzehnjährigen Jungen sei nicht zuzu demuten und es sei ihnen auch gar nicht möglich, sich ohne konkreten Anlaß gleichsam täglich und rein vorsorglich zu vergewissern, ob der Sohn etwa irgendein gefährliches Werkzeug in seinen Besitz gebracht habe. Der Sohn sei in dem in Betracht kommenden Zeitraum von höchstens zwei Tagen selbst bei strenger Beafsichtigung ohne weiteres in der Lage gewesen, die Pistole vor den Eltern zu verbergen. Da er sie im Keller versteckt hatte, wäre es Zufall gewesen, wenn die Beklagten die Waffe innerhalb dieser zwei Tage bemerkt hätten. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, den Beklagten könne nicht nur nicht vorgeworfen werden, daß sie den Erwerb der Pistole nicht bemerkt haben, sondern es könne ihnen auch nicht als Verschulden zugerechnet werden, daß sie die Waffe nicht im Besitz ihres Sohnes entdeckt haben. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen und halten den Angriffen der Revision stand. Soweit diese beanstandet, daß das Berufungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei und Tatsachen als unstreitig bezeichnet habe, die streitig geblieben seien, ist ihr entgegenzuhalten, daß nach §§ 314, 561 Abs. 1 ZPO nur der von dem Berufungsgericht festgestellte Tatbestand der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt, wobei es nicht darauf ankommt, ob die tatsächlichen Feststellungen in dem eigentlichen Urteilstatbestand oder in den Ent-scheidungsgründen enthalten sind. Der Kläger hat eine Tatbestandsberichtigung nicht beantragt, so daß er die in dem angefochtenen Urteil als unstreitig bezeich-neten Tatsachen nicht mehr angreifen kann. Das gilt von der Feststellung, daß die Beklagten nichts von dem Erwerb der Pistole wußten und daß ihr Sohn diese im Keller versteckt hatte. Daß der Erwerb der Waffe höchster zwei Tage zurücklag, hat das Berufungsgericht nicht als unstreitig bezeichnet; es hat lediglich ausgeführt. der Kläger habe dies nicht ernstlich bestritten; die von ihm getroffene Feststellung hat es entscheidend auf die Aussage des Zeugen Sch.gestützt, zu dessen Glaubwürdigkeit es an anderer Stelle eingehende Ausführungen macht. Bindend stellt es sodann weiterhin fest, daß der Kläger der Richtigkeit der Aussage dieses Zeugen nicht entgegengetreten ist. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, welche besonders strengen Grundsätze die Rechtsprechung zur Aufsichtspflicht entwickelt hat, soweit es sich um den Erwerb und den Besitz von Schußwaffen, auch um solche von geringerer Gefährlichkeit, handelt. Es hat die Unterschiede herausgestellt, die zwischen Kenntnis und Unkenntnis des Aufsichtspflichtigen von dem Erwerb der Waffe bestehen und es hat auch auf die Dauer des Zeitraums abgestellt, während dessen dir Jugendliche bereits im Besitz der Waffe war. Entgegen der Ansicht der Revision folgt eine Verletzung der Aufsichtspflicht auch nicht aus dem Umstand, daß der Sohn vor dem Unfall auf dem Kleingartenplatz seiner Großmutter mit der Pistole geschossen hat; die Beklagten hatten von diesem Vorgang keine Kenntnis und hätten eine solche nach der Überzeugung des Tatrichters nur durch einen reinen Zufall erlangen können. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das unter Zeugenbeweis gestellte Vorbringen des Klägers nicht beachtet, nach dem der Sohn der Beklagten und einige Mitschüler schon einige Tage vor dem Unfall im Garten der Großmutter geschossen haben. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil sich das Berufungsgericht aufgrund der Aussage des Zeugen Sch. davon überzeugt hat, daß die Pistole höchstens zwei Tage im Besitz des Sohnes war. Im übrigen hatte der Kläger im Schriftsatz vom 16. Dezember 1970 selbst vorgetragen, daß der Sohn der Beklagten bereits an den Tagen vor dem Unfall geschossen hat und zwar "während zweier oder sogar dreier Tage". Diese in das Wissen des als Zeugen benannten Schülers 0. gestellte Behauptung deckt sich mit dem, was das Berufungsgericht ohnedies Über die Dauer des Pistolenbesitzes festgestellt hat, wobei es nicht darauf ankommen kann, ob es sich um einen Zeitraum von zwei oder drei Tagen vor dem Schadensereignis handelte. Daß die Beklagten davon nichts erfahren hatten, kann ihnen entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht zur Last gelegt werden, weil die Waffe höchstens diese kurze Zeit im Besitz des Sohnes war. 2. Das Berufungsgericht hat sich auch damit auseinandergesetzt, daß einem Aufsichtspflichtigen, der zwar von dem Erwerb eines gefährlichen Werkzeugs nichts zu bemerken brauchte, der Vorwurf eines Verschuldens unter dem Gesichtspunkt gemacht werden kann, er habe sich nicht hinreichend um die Freizeitgestaltung des Kindes gekümmert, bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte er aber Anlaß zu dem Eingreifen gefunden. Es hat ferner erwogen, es könne für eine Aufsichtspflichtverletzung ausreichen, wenn den Eltern bekannt gewesen sei, daß in der Umgebung, in der das Kind sich außer halb des Elternhauses aufzuhalten pflegt, allgemein gefährliche Spiele unternommen werden oder wenn die Eltern die Neigung des Kindes zu gefährlichen Spielen kennen. 8 ? Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß den Beklagten auch in dieser Richtung kein Vorwurf gemacht werden kann. Diese Auffassung wird von den tatsächlichen Feststellungen getragen, die es aufgrund der Beweisaufnahme getroffen hat. Es hat insbesondere festgestellt, daß der Sohn in den Tagen vor dem Unfall regelmäßig bei einem Elektrotechniker einer Ferienbeschäftigung nachging; es zieht daraus in tatrichterlicher Würdigung den Schluß, daß den Beklagten nicht der Vorwurf gemacht werden könne, sie hätten sich nicht hinreichend um die Freizeitgestaltung des Sohnes gekümmert. Das Berufungsgericht hat sich auch damit auseinandergesetzt, daß der beklagte Ehemann einige Jahre vor dem hier fraglichen Vorfall dem Sohn einen Wurfpfeil abgenommen hatte und daß der Sohn einmal zu Silvester für 30 DM Knallkörper erworben haben soll, ferner daß die Beklagten ihrem jüngsten - damals sechsjährigen Sohn - eine sogenannte Cowboy-Uniform mit Spielzeugpistolen geschenkt haben sollen. Es hat daraus nichts zu dem Nachteil der Beklagten hergeleitet, vielmehr dem beklagten Ehemann bestätigt, er habe sich bei der Wegnahme des Wurfpfeils richtig verhalten und alles das getan, was von ihm zu verlangen gewesen sei, indem er nach der Herkunft des Pfeils geforscht, diesen dem Sohn sofort weggenommen und zu erkennen gegeben habe, daß er bestrebt sei, einem wiederholten Spiel seines Sohnes mit solchen Pfeilen nach Möglichkeit vorzubeugen. Das Berufungsgericht meint, auch wenn die Beklagten hinsichtlich der Überwachung der Freizeit ihres Sohnes hätten mehr tun müssen, so müsse jedenfalls doch festgestellt werden, daß sie auch dadurch das Schadensereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht hätten verhindern können, so daß ihre Haftung nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB entfalle. Die Beklagten hätten - so meint das Berufungsgericht - ihren vierzehnjährigen Sohn nicht auf Schritt und Tritt überwachen müssen. Das Schadensereignis habe sich in so großer Entfernung von der Wohnung der Beklagten zugetragen, daß eine Beobachtung von dort aus nicht möglich gewesen sei. Der Sohn habe den Besitz der Pistole gegenüber den Eltern verheimlicht. Das zeige, daß er dann auch bestrebt gewesen sei, beim Spielen mit der Waffe nicht entdeckt zu werden, was ihm mit Leichtigkeit gelungen sei. Wenn ihn die Eltern gefragt hätten, wo er sich demnächst aufhalten werde, so würde er ihnen sicherlich nicht gesagt haben, daß er Schießübungen machen wolle. In der kurzen Zeit von höchstens zwei Tagen hätten die Beklagten praktisch auch keine Möglichkeit gehabt, ihren Sohn durch einzelne stichprobenartige Überprüfung seiner Freizeitgestaltung beim Schießen zu ertappen. 3. Das Berufungsgericht stellt es schließlich entscheidend darauf ab, ob die Beklagten gehalten waren, ihren Sohn ohne Jeden ihnen erkennbaren konkreten Anlaß rein vorsorglich über die Gefährlichkeit von Schußwaffen zu belehren und deren Benutzung zu verbieten. Es hält solche Belehrungen hier nicht „füt. erforderlich. Dabei geht es davon aus, daß es sich bei dem Sohn der Beklagten um einen normal erzogenen und nicht zu gefährlichen Spielen neigenden Jungen handelte; ein solcher Junge wisse in aller Regel, daß durch unvorsichtigen Umgang mit Schußwaffen andere Personen verletzt werden können und bedürfe deshalb keiner rein vorsorglichen Belehrungen über diesen Punkt, sofern er nicht durch sein Verhalten konkreten Anlaß dazu biete, oder aus besonderen Gründen anzunehmen sei, daß er 10 / Schußwaffen in die Hand bekommen könne. Ein Aufsichtspflichtiger dürfe sich unter solchen Umständen sagen, daß rein vorsorgliche Verbote nicht erforderlich seien. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen, die das Berufungsgericht über Belehrungen und Verbote, deren Erfolg bei ständiger Wiederholung ins Gegenteil verkehrt werden könnte, und über das Maß vernünftiger Anforderungen an die Aufsichtspflicht gemacht hat, in dieser Allgemeinheit zutreffen oder nicht. Es hat Jedenfalls für den Streitfall hinreichende Feststellungen getroffen, die das Ergebnis rechtfertigen, daß von diesen Beklagten nicht zu fordern war, diesen Sohn unter den hier gegebenen Verhältnissen nur vorsorglich über die bei unvorsichtigem Umgang mit einer Luftpistole drohenden Gefahren zu belehren oder ihm ohne irgendeinen konkreten Anlaß zu verbieten, Jemals eine solche Pistole zu benutzen. 11 ;■ ' ■» III. Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Nüßgens Sonnabend Schaffen Dr.Steffen Dr.Kullmann