Für ärztliche Behandlungsfehler des alleinigen Chefarztes eines städtischen Krankenhauses, der den Anstaltsbetrieb in voller Eigenverantwortung leitet, haftet die Stadtge-mejntfe ohne Entlastungsmöglichkeit auch dann, wenn ihm redategeschäftliche Vertretungsmacht nicht erteilt war. Das Berufungsgericht hat sich aufgrund sachverständiger Beratung davon überzeugt, daß den Ärzten des Krankenhauses einschließlich des Chefarztes bei der Behandlung der HüftgelenksVerrenkung des Klägers schuldhafte Versäumnisse zur Last fallen und daß bei richtiger Behandlung zwar kein voller, wohl aber ein erheblich günstigerer Heilungserfolg eingetreten wäre. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem Kläger aus der Fehlbehandlung Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht nur aus dem ihn begünstigenden Behandlungsvertrag, sondern auch aus dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung entstanden sind, und daß diese daher auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld umfassen. Bei dieser Sachlage steht es im Einklang mit den in neuerer Zeit vor allem in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes BGHZ 49, 19 ausgesprochenen Grundsätzen, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß dem Chefarzt in dem ihm zugewiesenen Bereich die Stellung eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters zukam. Daher hat das Berufungsgericht zu Recht auf den mit umfassenden Befugnissen ausgestatteten alleinigen Chefarzt die Vorschrift des § 31 BGB angewandt (ebenso Uhlenbruck NJW 1964, 2187, 2189; insoweit auch Marburger VersR 1971, 777, 782 u.A.m.). Die Revision übersieht, daß dort zwar von einem "Chefarzt" die Rede ist, eine über den Umfang des § 831 BGB hinausgehende Haftung aber nicht geltend gemacht war und demgemäß dem Revisionsgericht auch keine Feststellungen unterbreitet waren, die den Schluß auf die Vertretereigenschaft ermöglicht hätten. Daß das schadensursächliche Handeln des Chefarztes auch in den ihm anvertrauten Funktionsbereich der Beklagten fiel, ist nicht zweifelhaft; dazu gehört auch die eigene ärztliche Tätigkeit des Chefarztes, nicht nur seine Tätigkeit im Bereich der Organisation und Aufsicht. Das Berufungsgericht geht ebenso wie schon das Landgericht davon aus, daß sich der Kläger ein ihn etwa im Verhältnis zu ScSHHHBBI treffendes eigenes Mitverschulden an seinem Verkehrsunfall gegenüber der Beklagten nicht anrechnen lassen muß. Sie verweist darauf, daß nach ständiger Rechtsprechung - abgesehen von krassen Sonderfällen - auch die Folgen ärztlicher Kunstfehler bei der Behandlung eines Unfallverletzten dem Unfallschädiger zuzurechnen sind. man diese Grundsätze auf den Fall eines Arztes an, der durch einen Kunstfehler einen Schaden verursacht hat, dann erscheint die Berücksichtigung eigenen Mitverschuldens des Patienten "beispielsweise dann durchaus sachgemäß, wenn dieser durch unverständiges Verhalten die gebotene Behandlung selbst verhindert oder erschwert hat. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt, daß auch bei Anwendung aller ärztlichen Sorgfalt beim Kläger allein auf dem Unfall beruhende Folgen zurückgeblieben wären, und daß deshalb nur die durch die Fehlbehandlung bedingte Verschlimmerung von Bedeutung sein könne. Das Berufungsgericht schließt sich der Meinung des Landgerichts an, wonach die Abfindungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Haftpflichtversicherer des Schlottmann die hier streitigen Ansprüche nicht berühre. Es läßt offen, ob sich das entsprechend der Meinung des Landgerichts schon daraus ergebe, daß die Beklagte von Scfl|HIHH)gemäß §§ 840, 254 BGB analog hinsichtlich des durch den Kunstfehler verursachten Schadens keine Ausgleichung verlangen könne. Ansprüche aus dem Kunstfehler im Krankenhaus würden davon nicht erfaßt, da für den Kläger gar keine Veranlassung bestanden habe, sich deshalb vom'Versicherer des Unfallbeteiligten ScflHD-abfinden zu lassen. Wegen der besonderen Schadensfolgen aus dem Geschehen im Krankenhaus habe dem Kläger gegen das Krankenhaus oder die Ärzte oder auch gegen bside ein Anspruch auf volle Entschädigung zuge-Standen. Wenn auch die Frage der Deliktshaftung und damit des Schmerzensgeldes offen geblieben sei, so habe sie doch bei der Bemessung der Entschädigungssumme ihren Ausdruck gefunden, da der Versicherer sich von dem Risiko aller im Vergleich nicht ausdrücklich vorbehaltenen Ansprüche habe befreien wollen. Das Berufungsgericht übersehe bei seiner gegenteiligen Auslegung vor allem, daß damals auch das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs des Klägers gegen die Beklagte oder gegen die Ärzte noch völlig offen gewesen sei. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich das Berufyngsgericht nicht von einem vergleichsweisen Verzicht auf SchadensersatzansprUche auch mit Wirkung für die Beklagte zu überzeugen vermocht hat. Der Revision ist auch zuzugeben, daß der Versicherer des ScflH^ 0Dan einem Erlaß aller Ansprüche gegen irgendwelche Dritte interessiert sein konnte, denn er vermied so am sichersten die Gefahr, sich mit irgendwelchen Ausgleichungsansprüchen aus § 426 BGB wenigstens auseinandersetzen zu müssen. Hier geht es jedoch um die Frage, wie die verwendete typische Formulierung angesichts der besonderen atypischen Verhältnisse von den Vertragsschließenden billigerweise verstanden werden konnte; die besonderen Umstände lagen darin, daß der wesentliche Teil des Schadens erst auf dem nachträglichen Hinzutreten eines schweren ärztlichen Behandlungsfehlers beruhte und dem Kläger insoweit gegen Dritte Ersatzansprüche erwachsen waren, bei denen er offensichtlich eine Herabsetzung nicht gewärtigen mußte; die oben zu III abgelehnte gegenteilige Meinung der Revision wird, soweit ersichtlich, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nirgends vertreten. Wenn das Berufungsgericht dabei einen Verzicht des Klägers auf die hier streitigen Ansprüche nicht festzustellen vermag, dann ist dies rechtlich mindestens möglich. Das Berufungsgericht ist der Überzeugung, daß den Eltern des Klägers die Möglichkeit, den Verzicht auch auf Ansprüche gegen die für die Fehlbehandlung Verantwortlichen zu beziehen, nicht bewußt geworden ist und daß dies auch dem Haftpflichtversicherer nicht entgehen konnte. Da der Verzicht nach der gleichfalls rechtlich möglichen Würdigung des Berufungsgerichts überdies für den Kläger sehr ungünstig gewesen wäre, hätte sich der Versicherer dem Vorwurf der Arglist ausgesetzt, wenn er gleichwohl die Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Eltern befördert hätte in der Absicht, sie späterhin mit deren von ihnen nicht gewärtigten und nachteiligen Deutung zu überraschen. Nach allem hätte sich das Berufungsgericht vom Zustandekommen eines Verzichts in dem von der Beklagten behaupteten Umfang nur überzeugen müssen, wenn diese Auswirkung im Zuge der Vergleichsverhandlung zur Sprache gekommen wäre; derlei hat die Beklagte nicht behauptet. Ein Rechtsfehler wird auch insoweit nicht ersichtlich als das Berufungsgericht die aufgrund des Vergleichs geleistete Zahlung des Haftpflichtversicherers nicht auf die der Beklagten auferlegte Schmerzensgeldzahlung wenigstens teilweise angerechnet hat. Ein von ScMHHHP etwa geschuldetes Schmerzensgeld bezog sich gegebenenfalls auch auf Schmerzen und Verletzungsfolgen, für c die Beklagte und ihre Ärzte nicht hafteten; insoweit bestand also zwischen beiden Seiten kein Gesamtverschuldverhältnis. Daß ein in der Abfindung allenfalls enthaltener Schmerzensgeldanteil aber den von ScflHMIallein geschuldeten Betrag überstiegen hätte, läßt sich schon deshalb nicht feststellen, weil die Beklagte selbst über die Höhe dieses angeblichen Schmerzensgeldanteils keine bestimmten Angaben zu machen vermag.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 31, 89 Für ärztliche Behandlungsfehler des alleinigen Chefarztes eines städtischen Krankenhauses, der den Anstaltsbetrieb in voller Eigenverantwortung leitet, haftet die Stadtge-mejntfe ohne Entlastungsmöglichkeit auch dann, wenn ihm redategeschäftliche Vertretungsmacht nicht erteilt war. BGB § 254 Da Unterläuft dem Arzt im Rahmen seiner normalen Berufstätigkeit ein Behandlungsfehler, so kann er dem Patienten nicht entgegenhalten, daß dieser seine Behandlungsbedürftigkeit selbst verschuldet habe. BGH, Urt.v.21. September 1971 - VI ZR 122/70 - OLG Hamm LG Hagen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 122/70 URTEIL Verkündet am 21. September 1971 K r i e g 1 in dem Rechtsstreit Amtsinspektor als Urkundsbeamter _________________________________ der Geschäftsstelle der Stadt gesetzlich vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Stadtdirektor, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr gegen den Magazinverwalter Detlef Bl Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21.September 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr.Bode, Dr.Weber, Dunz und Scheffen für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.April 1970 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Der im Jahre 1944 geborene Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Er erlitt am 5. September 1962 einen Verkehrsunfall, wobei er als Fahrer eines Kleinkraft-radee&nit einem Lastkraftwagen des Transportunternehmers Schlottmann zusammenstieß. Mit erheblichen Verletzungen vor allem im Bereich des linken Beins wurde der Kläger in das Krankenhaus der beklagten Stadt eingeliefert. Er wurde dort von dem Chefarzt kurz in Augenschein genommen. Die weitere Behandlung einschließlich der operativen Versorgung besorgte der Oberarzt Dr.T^gp; sie bestand unter anderem in einer Nagelung des linken Oberschenkelknochens. Erst späterhin wurde noch eine Hüftgelenksverrenkung links festgestellt. Sie konnte im Zuge einer Nachbehandlung nicht voll ausgeglichen werden, hinter-lieö vielmehr eine Verkürzung des linken Beins um etwa 9 cm und eine erhebliche Bewegungseinschränkung. Der Kläger - ursprünglich Kraftfahrzeugmechaniker - war diesem Beruf gesundheitlich nicht mehr voil gewachsen und ist nach einem abgebrochenen Versuch der Umschu-, lung auf den Beruf eines Kaufmannsgehilfen heute als Magazinverwalter tätig. Mit dem durch seinen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer vertretenen ScflHBHBB hat der - damals seinerseits durch seine Eltern vertretene - Kläger am 16. Mai 1965 unter Verwendung eines Vordrucks einen außergerichtlichen Teilvergleich folgenden Inhalts abgeschlossen: "Gegen Fa.Anton ScMHHBfe habe ich, der Unterzeichnete Eheleute Wilhelm und Elfriede FfllHals ges.Vertreter unseres Sohnes Detlef Frank anläßlich des Unfalles vom 5. September 1962 Haftpflicht-Ersatzanspruch erhoben. Ich bin bereit, gegen Zahlung einer Entschädigung von DM 20.700,— ./. Vorschußzahlungen (in Worten: Deutsche Mark zwanzigtausendsiebenhundert ) auf alle weiteren Ansprüche aus diesem Schadensfall sowohl gegen die/den Obengenannte... als auch jede weitere Person mit Ausnahme des materiellen Schadens ab 1.5.65 und der Kosten der momentanen Krankenhausbehandlung endgültig zu verzichten. Gegen Zahlung dieses Betrages sollen auch ganz unerwartete und unvorhersehbare zukünftige Folgen des obigen Schadensereignisses abgegolten sein." Bei der Berechnung dieser Vergleichssumme war man unstreitig davon ausgegangen, daß der Kläger im Verhältnis zu ScflBHIHI 40 % seines Schadens seihst tragen müsse. Im gegenwärtigen Rechtsstreit erhebt der Kläger SchadensersatzansprUche mit der Behauptung, die Ärzte des Krankenhauses der beklagten Stadt hätten seine bei rechtzeitiger Versorgung gut ausheilbare Hüftverrenkung schuldhaft übersehen. Er hat neben einem bezifferten Schadensbetrag die Feststellung begehrt, daß ihm die beklagte Stadt für allen künftig an der Fehlbehandlung entstehenden Schaden hafte, und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens DM 30.000 gefordert. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich, doch hat das Berufungsgericht das Schmerzensgeld gegenüber einem im ersten Rechtszuge zuerkannten Betrag von DM 45.000 auf DM 30.000 herabgesetzt. Die Revision erstrebt Teilabweisung der Klage hinsichtlich des bezifferten Anspruchs und gänzliche Abweisung des Schmerzensgeld- und Feststellungsanspruchs. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat sich aufgrund sachverständiger Beratung davon überzeugt, daß den Ärzten des Krankenhauses einschließlich des Chefarztes bei der Behandlung der HüftgelenksVerrenkung des Klägers schuldhafte Versäumnisse zur Last fallen und daß bei richtiger Behandlung zwar kein voller, wohl aber ein erheblich günstigerer Heilungserfolg eingetreten wäre. Diese weithin auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung wird von der Revision nicht angegriffen und ist rechtlich nicht zu beanstanden. II. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem Kläger aus der Fehlbehandlung Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht nur aus dem ihn begünstigenden Behandlungsvertrag, sondern auch aus dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung entstanden sind, und daß diese daher auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld umfassen. Es führt aus: Der Chefarzt Dr. CHUsei auf Grund der hervorragenden Stellung, die ihm durch Dienstvertrag und Zuständigkeitsregelung eingeräumt worden sei und nach der er im ärztlich-medizinischen Bereich die alleinige und unumschränkte Dispositionsbefugnis nach innen gehabt habe, verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne der §§ 89, 31 BGB gewesen. Nur er allein habe neben fachlicher Qualifikation auch tatsächlich die Möglichkeit gehabt, durch generelle Anweisungen und durch eine entsprechende Überwachung die Gründlichkeit der Befunderhebung unter Einsatz der vorhandenen technischen Einrichtungen - hier der Röntgenapparatur - zu organisieren und zu veranlassen. Das habe er aber nicht nur allgemein nicht getan, sondern zudem hier,im konkreten Falle des Klägers bei dessen Untersuchung und Versorgung, die unter seiner unmittelbaren Kontrolle abgelaufen sei, unterlassen. Daher könne sich die Beklagte bezüglich des Chefarztes nicht nach § 831 BGB entlasten. 2. Diese Erwägungen, die durch die Bezugnahme auf die ausführlicheren Feststellungen und Darlegungen im Urteil des Landgerichts ergänzt werden, greift die Revision ohne Erfolg an. Der von der Gemeindevertretung gewählte Chefarzt hatte nach seinem Anstellungsvertrag und der von dem Verwaltungsausschuß der Beklagten am 24. September 1947 erlassenen Zuständigkeitsregelung die volle Verantwortung für den ganzen Betrieb des Krankenhauses. Er war lediglich zu enger Fühlungsnahme mit dem seinerseits dem Stadtdirektor unterstellten Krankenhausverwalter gehalten. In fachlicher Hinsicht unterlag er - abgesehen von der allgemeinen Aufsicht durch das staatliche Gesundheitsamt - keinerlei Kontrolle. Andererseits unterstand ihm das gesamte Personal einschließlich des ärztlichen, bei dessen Anstellung er entscheidend beteiligt war. Auch bei der Zulassung von Belegärzten war er zu hören (Dienstvertrag § 4). Bei dieser Sachlage steht es im Einklang mit den in neuerer Zeit vor allem in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes BGHZ 49, 19 ausgesprochenen Grundsätzen, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß dem Chefarzt in dem ihm zugewiesenen Bereich die Stellung eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters zukam. Die Notwendigkeit, die Haftungsvorschrift des § 31 BGB ausdehnend auszulegen (BGH aaO S.21), wurde schon frühzeitig erkannt (vgl. Lenel DJZ 1902, 10) und von der Rechtsprechung zunehmend beherzigt (vgl. die Darstellung bei Staudinger/Coing, BGB II.Aufl., Randz. 14 c ff zu § 31 BGB, wo - Randz. 15 a - die Auffassung vertreten wird, daß teilweise eine rechtsähnliche Anwendung vorliege). Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kann es nicht entscheidend auf die Frage ankommen, ob die Stellung des "Vertreters" in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist. Für die Bejahung der Vertretereigenschaft ist es auch nicht wesentlich, sondern allenfalls ein Hinweis, daß dem Betreffenden rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht eingeräumt ist (BGH aaO). Vielmehr genügt es, daß dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktionen der Juristischen Person zur selbständigen eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, er also die Juristische Person auf diese Weise repräsentiert. Diese Voraussetzungen sind hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Daher hat das Berufungsgericht zu Recht auf den mit umfassenden Befugnissen ausgestatteten alleinigen Chefarzt die Vorschrift des § 31 BGB angewandt (ebenso Uhlenbruck NJW 1964, 2187, 2189; insoweit auch Marburger VersR 1971, 777, 782 u.A.m.). Dem steht das Urteil des Bundesgerichtshofs BGHZ 1t 383 8 - nicht entgegen. Die Revision übersieht, daß dort zwar von einem "Chefarzt" die Rede ist, eine über den Umfang des § 831 BGB hinausgehende Haftung aber nicht geltend gemacht war und demgemäß dem Revisionsgericht auch keine Feststellungen unterbreitet waren, die den Schluß auf die Vertretereigenschaft ermöglicht hätten. Soweit sich die Revision ferner auf gegenteilige Stellungnahmen im Schrifttum beruft (insbes. Geigel, Haftpflichtprozeß l4.Aufl., Rdn. 11/14 zu Kap. 33; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht lO.Aufl., Rdn. 862) sind diese Meinungen mit dem dargestellten Stand der Rechtsprechung nicht vereinbar. Nicht zu entscheiden ist, wieweit diese Grundsätze auch für einen Chefarzt einer mehr oder weniger selbständigen Fachabteilung oder einer in eine größere Krankenhausorganisation eingegliederten Anstalt gelten müßten (vgl. dazu BGHZ 4, 138, 152; aber auch RG DR 44, 287). Daß das schadensursächliche Handeln des Chefarztes auch in den ihm anvertrauten Funktionsbereich der Beklagten fiel, ist nicht zweifelhaft; dazu gehört auch die eigene ärztliche Tätigkeit des Chefarztes, nicht nur seine Tätigkeit im Bereich der Organisation und Aufsicht. Auf Bestand und Umfang einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht kommt es insoweit, da nur ein tatsächliches Verhalten in Frage steht, ohnehin nicht an (Soergel/Schultze/von Lasaulx, lO.Aufl., Randz.. 32 zu § 31 BGB). III. Das Berufungsgericht geht ebenso wie schon das Landgericht davon aus, daß sich der Kläger ein ihn etwa im Verhältnis zu ScSHHHBBI treffendes eigenes Mitverschulden an seinem Verkehrsunfall gegenüber der Beklagten nicht anrechnen lassen muß. Die Revision hält das nicht für richtig. Sie verweist darauf, daß nach ständiger Rechtsprechung - abgesehen von krassen Sonderfällen - auch die Folgen ärztlicher Kunstfehler bei der Behandlung eines Unfallverletzten dem Unfallschädiger zuzurechnen sind. Dann - so meint die Revision - müsse sich der Verletzte sein Mitverschulden an dem Unfall bzw. die von seinem Fahrzeug ausgegangene Betriebsgefahr auch gegenüber dem Verschulden des behandelnden Arztes anrechnen lassen. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 34, 355, 363 ff und später) ist die in § 254 Abs. 1 BGB vorgesehriebene Berücksichtigung des eigenen Mitverschuldens des Verletzten eine besondere Ausprägung des in § 242 BGB in allgemeinerer Form ausgedrückten Grundsatzes. Dem Geschädigten soll es nicht erlaubt sein, seinen Schaden auch zu demjenigen Anteil beim Schädiger zu liquidieren, zu dem er ihn billigerweise seinem eigenen früheren Verhalten zurechnen muß. Aus der Sicht des Schädigers wiederum soll diesem die volle Entschädigungspflicht als unzu demutbar insoweit erspart bleiben, als ihm die Schadensvermeidung von dem Verantwortungsbereich des Geschädigten her in besonderer Weise erschwert worden ist. Wendet 10 - man diese Grundsätze auf den Fall eines Arztes an, der durch einen Kunstfehler einen Schaden verursacht hat, dann erscheint die Berücksichtigung eigenen Mitverschuldens des Patienten "beispielsweise dann durchaus sachgemäß, wenn dieser durch unverständiges Verhalten die gebotene Behandlung selbst verhindert oder erschwert hat. Dagegen kann der Arzt, jedenfalls soweit er im Rahmen seiner normalen Berufstätigkeit in Anspruch genommen wurde, aus denjenigen Umständen, die zu der Behandlungsbedürftigkeit des Patienten geführt haben, keinen Anspruch auf Entlastung von seiner Verantwortlichkeit herleiten. Es macht für das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient keinen Unterschied, ob der Patient durch eigene Schuld behandlungsbedürftig geworden ist oder nicht. IV. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt, daß auch bei Anwendung aller ärztlichen Sorgfalt beim Kläger allein auf dem Unfall beruhende Folgen zurückgeblieben wären, und daß deshalb nur die durch die Fehlbehandlung bedingte Verschlimmerung von Bedeutung sein könne. Die Rüge geht fehl, denn das Berufungsurteil hat diesem Gesichtspunkt erkennbar Rechnung getragen. Gerade die von der Revision angezogenen Ausführungen auf S.12/13 des Berufungsurteils lassen - ebenso wie die vorhergehenden Ausführungen zu dem mutmaßlichen Erfolg einer alsbaldigen sachgerechten Behandlung (BU S. 10) - keinen Zweifel daran, daß das Berufungsgericht 11 seiner im übrigen in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Bemessung des Schmerzensgeldes in der Tat nur die auf dem unterlaufenen Kunstfehler beruhende Verschlimmerung des Endzustandes zugrundegelegt hat. V. 1. Das Berufungsgericht schließt sich der Meinung des Landgerichts an, wonach die Abfindungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Haftpflichtversicherer des Schlottmann die hier streitigen Ansprüche nicht berühre. Es läßt offen, ob sich das entsprechend der Meinung des Landgerichts schon daraus ergebe, daß die Beklagte von Scfl|HIHH)gemäß §§ 840, 254 BGB analog hinsichtlich des durch den Kunstfehler verursachten Schadens keine Ausgleichung verlangen könne. Die formularmäßige Vereinbarung habe nur Ansprüche zu dem Gegenstand haben können, die sich aus dem "historischen Geschehen" des Verkehrsunfalls herleiteten. Ansprüche aus dem Kunstfehler im Krankenhaus würden davon nicht erfaßt, da für den Kläger gar keine Veranlassung bestanden habe, sich deshalb vom'Versicherer des Unfallbeteiligten ScflHD-abfinden zu lassen. Dies sei auch dem Versicherer erkennbar gewesen. Wegen der besonderen Schadensfolgen aus dem Geschehen im Krankenhaus habe dem Kläger gegen das Krankenhaus oder die Ärzte oder auch gegen bside ein Anspruch auf volle Entschädigung zuge-Standen. Dagegen seien die Ansprüche des Klägers gegenüber ßcflHHHH^wegen seiner Mitverantwortung auf 60 % beschränkt gewesen. Auch dieser Umstand lasse es nicht zu, die Abfindungsvereinbarung in dem von der Beklagten gewollten Sinne zu verstehen. Die Vereinbarung 12 habe sich nur auf die auf eine Quote beschränkten Ersatzansprüche bezogen, nicht aber auf den durch den ärztlichen Kunstfehler bedingten weiteren Schaden, hinsichtlich dessen ein unbegrenzter Ersatzanspruch bestanden habe. 2. Die Revision macht demgegenüber geltend: Der Versicherer des ScflHHphabe an einem Vergleich des von der Beklagten behaupteten Inhalts ein großes Interesse gehabt. Wenn auch die Frage der Deliktshaftung und damit des Schmerzensgeldes offen geblieben sei, so habe sie doch bei der Bemessung der Entschädigungssumme ihren Ausdruck gefunden, da der Versicherer sich von dem Risiko aller im Vergleich nicht ausdrücklich vorbehaltenen Ansprüche habe befreien wollen. Er sei sich bewußt gewesen, daß er> gegebenenfalls nach deliktischen Grundsätzen hinsichtlich des endgültigen Schadensergebnisses auf Schmerzensgeld hafte. Eine Ausgleichsauseinandersetzung mit der Beklagten, wie auch immer sie ausgegangen wäre, habe er> darüber unbedingt vermeiden wollen. Deshalb habe der Kläger nach dem eindeutigen Text der Abfindungserklärung auch auf entsprechende Ansprüche gegen Dritte verzichtet. Das Berufungsgericht übersehe bei seiner gegenteiligen Auslegung vor allem, daß damals auch das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs des Klägers gegen die Beklagte oder gegen die Ärzte noch völlig offen gewesen sei. Eben wegen dieser Ungewißheit habe auch für den Kläger ein erhebliches Interesse daran bestanden, wenigstens einen Teil des erwarteten Schmerzensgeldes durch den Vergleich für sich zu retten. 3. Auch hier geht der Revisionsangriff im Ergeb- nis fehl. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich das Berufyngsgericht nicht von einem vergleichsweisen Verzicht auf SchadensersatzansprUche auch mit Wirkung für die Beklagte zu überzeugen vermocht hat. Der Inhalt der Vordruckvereiribarung erschiene zwar dann eindeutig, wenn sie auf einen gewöhnlichen einstufigen Schadensverlauf Bezug nähme. Der Revision ist auch zuzugeben, daß der Versicherer des ScflH^ 0Dan einem Erlaß aller Ansprüche gegen irgendwelche Dritte interessiert sein konnte, denn er vermied so am sichersten die Gefahr, sich mit irgendwelchen Ausgleichungsansprüchen aus § 426 BGB wenigstens auseinandersetzen zu müssen. Hier geht es jedoch um die Frage, wie die verwendete typische Formulierung angesichts der besonderen atypischen Verhältnisse von den Vertragsschließenden billigerweise verstanden werden konnte; die besonderen Umstände lagen darin, daß der wesentliche Teil des Schadens erst auf dem nachträglichen Hinzutreten eines schweren ärztlichen Behandlungsfehlers beruhte und dem Kläger insoweit gegen Dritte Ersatzansprüche erwachsen waren, bei denen er offensichtlich eine Herabsetzung nicht gewärtigen mußte; die oben zu III abgelehnte gegenteilige Meinung der Revision wird, soweit ersichtlich, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nirgends vertreten. Bei dieser Gestaltung ist die Bedeutung des Begriffs "Schadensfall” auslegungsbedürftig. 14 - Insoweit geht es aber um die Auslegung einer Individualvereinbarung, die dem Tatrichter Vorbehalten ist. Wenn das Berufungsgericht dabei einen Verzicht des Klägers auf die hier streitigen Ansprüche nicht festzustellen vermag, dann ist dies rechtlich mindestens möglich. Das Berufungsgericht ist der Überzeugung, daß den Eltern des Klägers die Möglichkeit, den Verzicht auch auf Ansprüche gegen die für die Fehlbehandlung Verantwortlichen zu beziehen, nicht bewußt geworden ist und daß dies auch dem Haftpflichtversicherer nicht entgehen konnte. Da der Verzicht nach der gleichfalls rechtlich möglichen Würdigung des Berufungsgerichts überdies für den Kläger sehr ungünstig gewesen wäre, hätte sich der Versicherer dem Vorwurf der Arglist ausgesetzt, wenn er gleichwohl die Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Eltern befördert hätte in der Absicht, sie späterhin mit deren von ihnen nicht gewärtigten und nachteiligen Deutung zu überraschen. Nach allem hätte sich das Berufungsgericht vom Zustandekommen eines Verzichts in dem von der Beklagten behaupteten Umfang nur überzeugen müssen, wenn diese Auswirkung im Zuge der Vergleichsverhandlung zur Sprache gekommen wäre; derlei hat die Beklagte nicht behauptet. Ein Rechtsfehler wird auch insoweit nicht ersichtlich als das Berufungsgericht die aufgrund des Vergleichs geleistete Zahlung des Haftpflichtversicherers nicht auf die der Beklagten auferlegte Schmerzensgeldzahlung wenigstens teilweise angerechnet hat. Zwar soll bei der Bemessung des Abfindungsbetrags auch der Gesichtspunkt des Schmerzensgeldanspruches eine Rolle gespelt haben, obwohl die Versicherung Ansprüche 15 - aus unerlaubter Handlung nicht ausdrücklich anerkannte. Dies zwingt aber nicht zu der Annahme, daß sich ein in der Abfindungssumme allenfalls enthaltener Schmerzensgeldanteil mit dem von der Beklagten geschuldeten Schmerzensgeld über schneidet. Ein von ScMHHHP etwa geschuldetes Schmerzensgeld bezog sich gegebenenfalls auch auf Schmerzen und Verletzungsfolgen, für c die Beklagte und ihre Ärzte nicht hafteten; insoweit bestand also zwischen beiden Seiten kein Gesamtverschuldverhältnis. Daß ein in der Abfindung allenfalls enthaltener Schmerzensgeldanteil aber den von ScflHMIallein geschuldeten Betrag überstiegen hätte, läßt sich schon deshalb nicht feststellen, weil die Beklagte selbst über die Höhe dieses angeblichen Schmerzensgeldanteils keine bestimmten Angaben zu machen vermag. Nach allem bleibt die Revision ohne Erfolg. Pehle Dr.Bode Dr.Weber Dunz Scheffen