Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18» Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Engels und der Bundesrichter Dr, Bode, Heinrich Meyer, Dr0 Weher und Sonnabend für Recht erkannte Io Die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6* Dezember 1966 wird zurückgewiesen. IIo Auf die Revision des Klägers wird das unter I genannte Urteil insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich eines Betrages von 7 800 DM nebst Zinsen abgewiesen und dem Kläger Kosten der Berufungsinstanz und des ersten Revisionsrechtszuges auferlegt hat« Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Klägers insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich eines Betrages von 47»697,58 DM nebst Zinsen abgewiesen und dem Kläger die Kosten der Berufungsinstanz auferlegt hat (Urteil des BGH vom 27. In der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Uber die durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 23. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegte Er erstrebt mit seinem Rechtsmittel die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 28.970 IM nebst Zinsen. Die Beklagten haben sich der Revision angeschlossen mit dem Antrag, die Klage hinsichtlich des Betrages von 18.520,25 DM, der dem Kläger über das Urteil vom 23- April 1963 hinaus zugesprochen worden ist, abzuweisen. Der Streit der Parteien geht nur noch um die Höhe des Verdienstausfalls, den der Kläger infolge seines Unfalls in dem Ladengeschäft DafllBistraße erlitten hat. Bei der Ermittlung dieses Schadens ist das Berufungsgericht mit dem gerichtlichen Sachverständigen Wirtschaftsprüfer davon ausgegangen, daß der Kläger in den Jahren 1957 und 1938 in seinem Ladengeschäft in der Da®-fl^straße einen Gewinn von je 31.000 DM, zusammen also rund 62.000 DM, hätte erzielen können. erreicht worden ist, errechnet es einen Ausfall von 56o000 DFL Dieser Verdienstausfall ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts zu dem feil darauf zurückzuführen, daß der Kläger durch die MehraufWendungen, die durch den Unfall und seine Folgen entstanden (Krankenhauskosten, Kurreisen, vermehrte Lebenshaltungskosten, Gerichtskosten und lohnkosten..für Angestellte sowie Bankzinsen und Diskontspesen aus dem erhöhten Wechselobligo), in einen finanziellen Engpaß geriet und deswegen den Wareneinkauf drosseln mußte. BM gekürzt, der dem Kläger schon durch das Urteil vom 23» April 1963 als Verdienstausfall für das Ladengeschäft in der Ba®|fcstraße zugesprochen worden ist. 1, Ber erkennende Senat hat schon in seinem ersten Urteil darauf hingewiesen, daß bei der Ermittlung des Erwerbsausfalls von § 252 Abs. 1 Satz 2 BUB auszugehen und daß die Frage, inwieweit ein festgestellter Gewinnen tgang auf den Unfall des Klägers und wieweit er auf anderen Gründen beruht, nach § 287 ZPO zu beurteilen ist« Uber diese Frage hatte das Berufungsgericht also unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Die Methode, nach der das Berufungsgericht den Unfallschaden des Klägers ermittelt hat, ist entge.0eftßder Meinung der Anschlußrevision nicht zu beanstanden* Sie läuft darauf hinaus, den Kläger hinsichtlich seiner Einnahmen so zu stellen, als wenn es nicht zu dem von den Beklagten zu verantwortenden Unfall gekommen wäre* Diese Betrachtungsweise ist richtig* Sie entspricht dem § 249 BUB* Auf der Grundlage dieser zutreffenden Berechnungsweise hat das Berufungsgericht sich eingehend und gründlich mit dem Ergebnis der Verhandlungen und der Beweisaufnahme auseinandergesetzt und ausführlich die Gründe dargelegt, aus denen es dem Kläger weitere 18*520,25 DM als Verdi ens tausfall für das Ladengeschäft in der Ba®^^straße zugebilligt hat* Dabei war es nicht verpflichtet, bei seiner Würdigung auf jedes einzelne Par t ei vorb ringen-< einzugehen* Das Berufungsgericht durfte sich bei seiner Entscheidung auf das Gutachten des Wirtschaftsprüfers stützen, zu demal dieser offensichtlich besondere Erfahrung auf dem Gebiete der Konfektionsbranche besitzt« Mit den Bedenken, die von den Beklagten gegen das Gutachten erhoben worden sind, hat sich das Berufungsgericht ausein- Fehl geht auch die Rüge der Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe bei den unfallbedingten Mehraufwendungen die rund 5 400 DM betragenden Überstundengelder für die Angestellten nicht berücksichtigen dürfen, weil der Kläger diese Gelder nicht bezahlt habe und sich aus bloßen Verbindlichkeiten nicht ergebe, daß die entsprechenden Beträge im Geschäft gefehlt haben. IM er-mittelt hat, 7 800 LM mit der Begründung abgesetzt, daß in dieser Höhe in dem Verdien stausfall aus dem Ladengeschäft auch ein Verdienstausfall aus der Stillegung der S®®-Mode!lkonfektion enthalten sei, zu dessen Erstattung die Beklagten schon durch das insoweit bestehen gebliebene Urteil des Oberlandesgerichts vom 23o April 1963 verurteilt v/orden seien«. Hiernach kann das angefochtene Urteil in diesem Punkte mit der Begründung, die das Berufungsgericht ihm gegeben hat, nicht bestehen bleiben* In der neuen Verhandlung, zu der die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurüekzuverweisen war, v/ird, notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen, zu klären sein, ob der unfallbedingte Gewinnentgang in Höhe von 7 800 LH tatsächlich schon in dem Verdienstausfall enthalten ist, der (fern Kläger durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 23» April 1963 wegen der Stillegung der S®®-Modellkonfektion zugesprochen wurde* Entscheidend ist, daß der finanzielle Engpaß, der zu dem Rückgang des Umsatzes und damit zu dem Verdienst-ausfall führte, nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht nur auf die Unfallverletzungen des Klägers zurückzuführen ist, sondern auch auf anderen Gründen beruhte» i)as Berufungsgericht war durch § 252 Abs» 1 BGB nicht gehindert, diese Überzeugung zu gewinnen» Die Frage, inwieweit das eine oder das andere ursächlich für den Schaden des Klägers war, hat es mit Recht nach § 287 ZPO entschieden» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Ursachen des Engpasses die vollen Kosten für die Anschaffung eines neuen Wagens berücksichtigen müssen» Das Fahrzeug des Klägers sei bei dem Unfall völlig zerstört worden» Der Kläger habe sich deshalb einen neuen Wagen anschaffen müssen» Der Betrag von 7 236 DM, den er hierfür habe aufwenden müssen, sei der Liquidität des Geschäfts verloren gegangen» Diese Rüge greift nicht durch» Die Revision übersieht, daß der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen ohnedies für Ostern 1957 den Kauf eines neuen Wagens vorgesehen hatte, wobei das alte Fahrzeug mit 3 900 DM hätte in Zahlung genommen werden sollen» Geht man hiervon aus, so ist auf den Unfall nur zurückzuführen, daß der Kläger beim Kauf des neuen Wagens außerstande war, sein bisheriges Fahrzeug in Zahlung zu geben» BM gekürzt, der dem Kläger schon durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 23» April 1963 als Verdienstausfall aus dem Geschäft in der Ba®MPstraße rechtskräftig zugebilligt worden ist» Ber erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 27« April 1965 dargelegt, daß das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil den im Geschäft Ba^~ Ppstraße entstandenen Schaden zu dem Nachteil des Klägers unrichtig berechnet hat» Bei der neuen Schadensberechnung, die zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis geführt hat, mußte das Berufungsgericht berücksichtigen, daß dem Kläger auf diesen neue berechneten Schaden ein Betrag von 8 779»75 BM schon rechtskräftig zugesprochen war» Dem steht die Tatsache, daß die Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts vom 23» April 1963 keine Revision eingelegt haben, dieses Urteil also insoweit rechtskräftig geworden ist, nicht entgegen» Auf Grund dieses Urteils steht nur rechtskräftig fest, daß der Kläger als Verdienstausfall aus dem Geschäft in der Ba)BH®straße mindestens 8 779>75 BM zu beanspruchen hat» Bas Berufungsgericht war daher durch die Rechtskraft nur daran gehindert, dem Kläger weniger als diesen Betrag zuzusprechen o
BUNDESGERICHTSHOF 2Q80 069 IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 122/67 URTEIL Verkündet am 18o Juni 1968 Kri egl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Rechtsstreit des Kaufmanns ffritz D ■, Da^BBs traß e Klägers, Berufungsklägers, Revisionsklägers und Anschlußrevi sionsbeklagten, ~ Brozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Prof, und Br« - gegen den Wirtschaftsprüfer C0J* HflBpai, A®®straße 0, als Konkursverwalter der Bei Vefl^BM-Ges. Klaus & Co Gr» EBstraße BP> die kaufmännische Angestellte Ingrid hBBB-^BBBIM? ob a* schBB B Beklagten, Berufungsheklagten, Re visionsBeklagten und Anschlußrevi si onskläger, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br« o Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18» Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Engels und der Bundesrichter Dr, Bode, Heinrich Meyer, Dr0 Weher und Sonnabend für Recht erkannte Io Die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6* Dezember 1966 wird zurückgewiesen. IIo Auf die Revision des Klägers wird das unter I genannte Urteil insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich eines Betrages von 7 800 DM nebst Zinsen abgewiesen und dem Kläger Kosten der Berufungsinstanz und des ersten Revisionsrechtszuges auferlegt hat« III0 Soweit das Berufungsurteil aufgehoben worden ist, wird die Sache zur anderv/eitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwi esen , IVo Die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens werden zu 7/18 den Beklagten und zu ?4/9 dem Kläger auferlegto Die Entscheidung über die restlichen Kosten des zweiten Revisionsverfahrens (1/6) bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten, Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind sich eini$ darüber, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus seinem Yerkehrsunfall vom 13. Februar 1957 entstanden ist«, Sie streiten jetzt nur noch über die Höhe des zu ersetzenden Verdienstausfalls. Der Kläger unterhält in Hfl||^-Dafl^^ ein Hinze 1-handelsgeschäft in Herren- und Damenmodeartikeln sowie eine Herren- und Datnenschneiderei „ Zur Zeit des Unfalls stellte er ausserdem unter der Firma nS<H®-Modell~ konfektion" modische Damenkonfektion her; er vertrieb sie im Großhandel und in seinem Ladenge schüft „ In OlflIHP unterhielt er ein Filialgeschäft. Das Oberlandesgericht hat in seinem ersten Urteil (vom 23. April 1963)» das teilweise rechtskräftig geworden ist, das Teilurteil des Landgerichts auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten dahin geändert, daß die Beklagten verurteilt werden, als Gesamtschuldner an den Kläger zu zahlen: 1. für Verdienstausfall 31o272,75 DM nebst 4 # Zinsen auf 39<>272,75 DM vom 1« Januar 1959 bis zu dem 14o Dezember 1959 und 4 $> Zinsen auf 31o272,75 DM seit dem 15. Dezember 1959» diese Klagforderung wurde in Höhe von 9 584»66 DM abgewiesen« 2« für Lohnkosten einschließlich der sozialen Abgaben und restliche Kosten aus der vierten und fünften Kurreise 3 996,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1958; in Höhe von 8 649»34 DM nebst Zinsen wurde diese Klagforderung abgewiesen. - 4 ~ 3» auf Restkosten fur den Krankenhausaufenthalt und die erste und zweite Kurreise 195»- DM nebst 4 Zinsen seit dem 1» Jnnuar 1958. 4o ein den gezahlten Betrag von 5 000 DM Übersteigendes Schmerzensgeld von 2 000 DM» Die Anschlüßberufung des Klägers -ist zurückgewiesen und der mit ihr verfolgte weitere Klageanspruch abgewiesen worden. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Klägers insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich eines Betrages von 47»697,58 DM nebst Zinsen abgewiesen und dem Kläger die Kosten der Berufungsinstanz auferlegt hat (Urteil des BGH vom 27. April 1965 - VI ZR 203/63 -). In der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Uber die durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 23. April 1963 zugesprochenen Beträge hinaus weitere 47.220,25 DM nebst Zinsen als weiteren Verdienstausfall für das Ladengeschäft DaflHBstraße in den Jahre 1957 und 1958 sowie weitere 477,83 DM nebst Zinsen als Schadensersatz für Überstunden im Jahre 1957 in dem Schneiderei betrieb zu zahlen» Die Beklagten haben die als Überstundengeld geforderten 477,83 DM bezahlt» Darauf haben die Parteien übereinstimmend erklärt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich dieses Betrages in der Hauptsache erledigt sei» In seinem neuen Urteil hat das Berufungsgericht die Beklagten verurteilt, an den Kläger außer den durch das Urteil vom 23. April 1963 zuerkannten Beträgen weitere 18.520,25 UM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage auf Zahlung von Verdienstausfall aus dem Ladengeschäft in der Dämmtorstraße abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegte Er erstrebt mit seinem Rechtsmittel die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 28.970 IM nebst Zinsen. Die Beklagten haben sich der Revision angeschlossen mit dem Antrag, die Klage hinsichtlich des Betrages von 18.520,25 DM, der dem Kläger über das Urteil vom 23- April 1963 hinaus zugesprochen worden ist, abzuweisen. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; I. Der Streit der Parteien geht nur noch um die Höhe des Verdienstausfalls, den der Kläger infolge seines Unfalls in dem Ladengeschäft DafllBistraße erlitten hat. Bei der Ermittlung dieses Schadens ist das Berufungsgericht mit dem gerichtlichen Sachverständigen Wirtschaftsprüfer davon ausgegangen, daß der Kläger in den Jahren 1957 und 1938 in seinem Ladengeschäft in der Da®-fl^straße einen Gewinn von je 31.000 DM, zusammen also rund 62.000 DM, hätte erzielen können. Da in diesen beiden Jahren tatsächlich nur ein Gewinn von rund 6 000 DM erreicht worden ist, errechnet es einen Ausfall von 56o000 DFL Dieser Verdienstausfall ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts zu dem feil darauf zurückzuführen, daß der Kläger durch die MehraufWendungen, die durch den Unfall und seine Folgen entstanden (Krankenhauskosten, Kurreisen, vermehrte Lebenshaltungskosten, Gerichtskosten und lohnkosten..für Angestellte sowie Bankzinsen und Diskontspesen aus dem erhöhten Wechselobligo), in einen finanziellen Engpaß geriet und deswegen den Wareneinkauf drosseln mußte. Das Berufungsgericht billigt die Ansicht des Sachverständigen daß der Kläger als ordentlicher Kaufmann verfuhr, wenn er in dieser Lage den Wareneinkauf einschränkte, um die Verbindlichkeiten nicht zu groß werden zu lassen. Daß diese angestiegen waren, entnimmt es dem erhöhten Wechsel-obligOo Die Drosselung des Wareneinkaufs führte, wie das Berufungsgericht feststellt, zu einem Umsatzrückgang und damit zu einem geringeren Gewinn. Wach der Ansicht des Berufungsgericht ist der finanzielle Engpaß, in den der Kläger damals geriet, nicht ausschließlich auf den Unfall, sondern auch auf Umstände zurückzuführen, die nicht mit dem Unfall Zusammenhängen (Fehlinvestitionen und dergl.). Das Berufungsgericht hat das im einzelnen dar gelegt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß nach seiner Überzeugung von dem Umsatzrückgang der Jahre 1957 und 1958 2/3 auf den Unfall und 1/3 auf unfallfremde Gründe zurückzuführen seien. Auf dieser Grundlage hat es den unfallbedingten Verdienstausfall für das Jahr- 1957 auf 16.400 DM und für das Jahr 1958 auf 18.700 DM errechnet, so daß sich insgesamt ein Ausfall von 35.100 DM ergibt. Diesen Betrag hat das l-..-- x V u Berufungsgericht um den Betrag von 8 779?75 BM gekürzt, der dem Kläger schon durch das Urteil vom 23» April 1963 als Verdienstausfall für das Ladengeschäft in der Ba®|fcstraße zugesprochen worden ist. Ferner hält es eine Kürzung um weitere 7 800 DM für angebracht, weil in dem Verdienstausfall aus dem Ladengeschäft auch ein Verdienstausfall aus der Stillegung der SB^^-Modell Konfektion enthalten sei, zu dessen Erstattung die Beklagten schon durch das insoweit bestehen gebliebene Urteil vom 23. April 1963 verurteilt worden seien (35.100 minus 7 800 BM = 27.300 BM minus 8 779*75 .V-\ = 18o520,25 BM)o IIo 1, Ber erkennende Senat hat schon in seinem ersten Urteil darauf hingewiesen, daß bei der Ermittlung des Erwerbsausfalls von § 252 Abs. 1 Satz 2 BUB auszugehen und daß die Frage, inwieweit ein festgestellter Gewinnen tgang auf den Unfall des Klägers und wieweit er auf anderen Gründen beruht, nach § 287 ZPO zu beurteilen ist« Uber diese Frage hatte das Berufungsgericht also unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Babei stand es in seinem Ermessen, ob und inwieweit es zu einzelnen Punkten eine Beweisaufnahme anordnen wollte. Burch diesen großen Ermessens-spielraum sind der Nachprüfung des Revisionsgerichts von vornherein enge Grenzen gezogen. Ber Senat kann nur nachprüfen, ob die Ermittlung des hier in Betracht kommenden UnfallSchadens auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind (BGHZ 3, 162 /l75f,° 39, 198, 219). 2. Der Ansehlußr©vision kann nicht zugegeben werden, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts durch solche Rechtsfehler zu dem Nachteil dqr Beklagten beeinflußt worden sei« Die Methode, nach der das Berufungsgericht den Unfallschaden des Klägers ermittelt hat, ist entge.0eftßder Meinung der Anschlußrevision nicht zu beanstanden* Sie läuft darauf hinaus, den Kläger hinsichtlich seiner Einnahmen so zu stellen, als wenn es nicht zu dem von den Beklagten zu verantwortenden Unfall gekommen wäre* Diese Betrachtungsweise ist richtig* Sie entspricht dem § 249 BUB* Auf der Grundlage dieser zutreffenden Berechnungsweise hat das Berufungsgericht sich eingehend und gründlich mit dem Ergebnis der Verhandlungen und der Beweisaufnahme auseinandergesetzt und ausführlich die Gründe dargelegt, aus denen es dem Kläger weitere 18*520,25 DM als Verdi ens tausfall für das Ladengeschäft in der Ba®^^straße zugebilligt hat* Dabei war es nicht verpflichtet, bei seiner Würdigung auf jedes einzelne Par t ei vorb ringen-< einzugehen* Zu den einzelnen Rügen der Anschlußrevision, die weitgehend auf das tatricht erliche Gebiet üb er greifen, genügen folgende Bemerkungen? Das Berufungsgericht durfte sich bei seiner Entscheidung auf das Gutachten des Wirtschaftsprüfers stützen, zu demal dieser offensichtlich besondere Erfahrung auf dem Gebiete der Konfektionsbranche besitzt« Mit den Bedenken, die von den Beklagten gegen das Gutachten erhoben worden sind, hat sich das Berufungsgericht ausein- andergesetzto Daß es sie nicht für durchschlagend erachtet hat, ist rechtlich nicht zu heanstandeno Der An-Schlußrevision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Gutachten des Wirtschaftsprüfers Fehler ent- halte, die Anlaß geboten hätten, ein Obergutachten einzuholen. Ebensowenig sind Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht, gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen KIÜHI, seiner Schadensberechnung einen durchschnittlichen Reinverdienst von 13,5 ^ des Umsatzes zugrundegelegt hat. Diese Gewinnspanne ist nach den Feststellungen des Sachverständigen im «Tahre 1956 in dem Geschäft des Klägers erreicht worden. Sie liegt zudem im Rühmen der Gewinnsätze, wie sie nach dem Gutachten des Sachverständigen KflHB inl" dieser Branche üblich sind. Fehl geht auch die Rüge der Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe bei den unfallbedingten Mehraufwendungen die rund 5 400 DM betragenden Überstundengelder für die Angestellten nicht berücksichtigen dürfen, weil der Kläger diese Gelder nicht bezahlt habe und sich aus bloßen Verbindlichkeiten nicht ergebe, daß die entsprechenden Beträge im Geschäft gefehlt haben. Ob der Kläger seine Angestellten für die Überstunden schon entlohnt hatte oder ob er die Vergütung hierfür vorübergehend schuldig geblieben war, konnte offen bleiben, denn für die Frage des finanziellen Engpasses, auf die das Berufungsgericht mit Recht abstellt, waren auch die unfallbedingten Verbindlichkeiten von Bedeutung. Sie waren neben den anderen Umständen, die das Berufungs- gericht anführt, mit ein Grund dafür, daß sich der Kläger gezwungen sah, den Y/areneinkauf zu drosseln und adamit so zu handeln, wie es von einem ordentlichen Kaufmann in dieser Lage zu erwarten war* 3. Die Revision des Klägers kann nur in einem Punkte Erfolg haben«, a) Las Berufungsgericht hat, wie schon erwähnt wurde, von dem unfallbedingten Gewinnentgang in dem Ladengeschäft LaflBBstraße, den es mit 35.100 IM er-mittelt hat, 7 800 LM mit der Begründung abgesetzt, daß in dieser Höhe in dem Verdien stausfall aus dem Ladengeschäft auch ein Verdienstausfall aus der Stillegung der S®®-Mode!lkonfektion enthalten sei, zu dessen Erstattung die Beklagten schon durch das insoweit bestehen gebliebene Urteil des Oberlandesgerichts vom 23o April 1963 verurteilt v/orden seien«. Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, daß es für diese Annahme des Berufungsgerichts bisher an den erforderlichen tatsächlichen Grundlagen fehlt» Der Kläger hat den entgangenen Gewinn für die einzelnen Betriebe getrennt berechnet» Der Sachverständige K|HM hat in seinem Gutachten ebenfalls die Umsätze der einzelnen Betriebe getrennt auf geführt. Das legt die Annahme nahe, daß der Kläger für jedes seiner Geschäfte eine gesonderte Bucl^ führung und eine getrennte Kalkulation hatte. Dann ist es aber möglich und vielleicht sogar naheliegend, daß der Verdienstausfall, der dem Kläger wegen der Stilllegung der Sfl^P-Modellkonfektion entstanden ist, mit dem Gewinn, der dem Kläger in seinem Geschäft in der Da®|®straße infolge des Unfalls entgangen ist, nichts zu tun hat. Allerdings sind etwa 2/5 der 11 - SBl^-Modellfabrikation in dem Ladengeschäft abgesetzt worden. Las allein rechtfertigt aber nicht den Schluß, daß der Schaden, der insoweit in dem Eabrikationsbetrieb infolge des Unfalls entstand, mit dem im Ladengeschäft (Einzelhandel) entstandenen Verdienstausfall identisch ist* Hiernach kann das angefochtene Urteil in diesem Punkte mit der Begründung, die das Berufungsgericht ihm gegeben hat, nicht bestehen bleiben* In der neuen Verhandlung, zu der die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurüekzuverweisen war, v/ird, notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen, zu klären sein, ob der unfallbedingte Gewinnentgang in Höhe von 7 800 LH tatsächlich schon in dem Verdienstausfall enthalten ist, der (fern Kläger durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 23» April 1963 wegen der Stillegung der S®®-Modellkonfektion zugesprochen wurde* b) Lie weiteren Rügen der Revision sind unbegründet* Zu Unrecht rügt sie, das Berufungsgericht habe die Beweiserleichterung, die § 252 Abs* 1 BGB für die Ermittlung des entgangenen Gewinns gewährt, nicht berücksichtigt* Es hat diese Bestimmung zwar nicht ausdrücklich erwähnt, hat aber bei seiner Entscheidung an das erste Urteil des Bundesgerichtshofs angeknüpft, das den § 252 Abs* 1 BGB besonders hervorhebt. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht diese Vorschrift übersehen oder ihre Bedeutung verkannt hätte* Entscheidend ist, daß der finanzielle Engpaß, der zu dem Rückgang des Umsatzes und damit zu dem Verdienst-ausfall führte, nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht nur auf die Unfallverletzungen des Klägers zurückzuführen ist, sondern auch auf anderen Gründen beruhte» i)as Berufungsgericht war durch § 252 Abs» 1 BGB nicht gehindert, diese Überzeugung zu gewinnen» Die Frage, inwieweit das eine oder das andere ursächlich für den Schaden des Klägers war, hat es mit Recht nach § 287 ZPO entschieden» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Ursachen des Engpasses die vollen Kosten für die Anschaffung eines neuen Wagens berücksichtigen müssen» Das Fahrzeug des Klägers sei bei dem Unfall völlig zerstört worden» Der Kläger habe sich deshalb einen neuen Wagen anschaffen müssen» Der Betrag von 7 236 DM, den er hierfür habe aufwenden müssen, sei der Liquidität des Geschäfts verloren gegangen» Diese Rüge greift nicht durch» Die Revision übersieht, daß der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen ohnedies für Ostern 1957 den Kauf eines neuen Wagens vorgesehen hatte, wobei das alte Fahrzeug mit 3 900 DM hätte in Zahlung genommen werden sollen» Geht man hiervon aus, so ist auf den Unfall nur zurückzuführen, daß der Kläger beim Kauf des neuen Wagens außerstande war, sein bisheriges Fahrzeug in Zahlung zu geben» Das Berufungsgericht hat daher mit Recht nicht den vollen Kaufpreis zu den unfallbedingten Mehraufwendungen gerechnet» Entgegen der Meinung der Revision konnte das Berufungsgericht bei der Schätzung der Höhe des unfallbedingten Umsatzrückganges im Geschäft DaflHB zu Lasten des Klägers auch berücksichtigen, daß dieser die nicht verarbeiteten Stoffe aus der SMBfc-Hodellkonfektion nicht zu verkaufen versucht hat» An dieser Beurteilung war das Berufungsgericht durch die Stellungnahme des Sachverständigen KfBBI nicht gehindert» Es hat sich mit der Erklärung des Gutachters in anderem Zusammenhang (So 23 des Berufungsurteils) auseinandergesetzt und ausgeführt: Der Kläger habe die Stoffe, die er v/egen der Stillegung der Sfl^p-Modellkonfektion nicht habe verarbeiten können, seinen Kunden laufend feilbieten können, möglicherweise im Saisonausverkauf» Biese Stoffe seien damals noch nicht unmodern gewesen» Bie Meinung des Gutachters ßs sei schwer möglich, die Stoffe nach und nach zu verarbeiten, weil sie nicht mehr gefragt seien, stehe dem nicht entgegen, denn im Zeitpunkt der gutachtlichen Äußerung seien schon vier Jahre verstrichen gewesen und die Stoffe sicherlich unmodern geworden» Biese Erwägungen des Berufungsgerichts liegen weitgehend auf dem Gebiet der 9}atsachenwürdigung» Sie sind aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden» Mit Recht hat das Berufungsgericht den Verdienstausfall für das Geschäft in der Ba®BPstraße in Höhe von 35*100 M um den Betrag von 8 779?75 BM gekürzt, der dem Kläger schon durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 23» April 1963 als Verdienstausfall aus dem Geschäft in der Ba®MPstraße rechtskräftig zugebilligt worden ist» Ber erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 27« April 1965 dargelegt, daß das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil den im Geschäft Ba^~ Ppstraße entstandenen Schaden zu dem Nachteil des Klägers unrichtig berechnet hat» Bei der neuen Schadensberechnung, HB ij I i I t die zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis geführt hat, mußte das Berufungsgericht berücksichtigen, daß dem Kläger auf diesen neue berechneten Schaden ein Betrag von 8 779»75 BM schon rechtskräftig zugesprochen war» Dem steht die Tatsache, daß die Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts vom 23» April 1963 keine Revision eingelegt haben, dieses Urteil also insoweit rechtskräftig geworden ist, nicht entgegen» Auf Grund dieses Urteils steht nur rechtskräftig fest, daß der Kläger als Verdienstausfall aus dem Geschäft in der Ba)BH®straße mindestens 8 779>75 BM zu beanspruchen hat» Bas Berufungsgericht war daher durch die Rechtskraft nur daran gehindert, dem Kläger weniger als diesen Betrag zuzusprechen o 4» Soweit der Senat Uber die Kosten des jetzigen Revisionsverfahrens entschieden hat, beruht die Entscheidung auf den §§ 97? 92 ZPO« Eie Entscheidung über die weiteren Kosten der Revisionsinstanz hängt von dem endgültigen Ausgang der Sache ab; sie war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten» Engels Er» Weber Er» Bode Sonnabend Meyer