Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14» Zivilsenats des Öberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 1» April 1965 wird zurückgewieseno Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf- Die Gastwirtschafts-räume befanden sich neben der Bahnhofshalle and konnten sowohl von dieser Halle aus als auch von dem fang zur Terrasse aus betreten werden, Zur Unfallzeit war auf der Terrasse nicht gestreut. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrseicherungspflicht in Anspruch, Br hat vorgetragen, der Unfall habe sich nach 9 Uhr ereignet. Der Beklagte habe durch seinen Kaftpflichtversieherer den auf 5 000 DM bezifferten Schmerzensgeldanspruch des Klägers mit einer Zahlung von 4 200 DM am 20. Der Beklagte hat KlageabWeisung beantragt* Er hat geltend gemacht, z\xv Unfallzeit sei die Terrasse nicht bewirtschaftet gewesen* Man habe in seine Gastwirtschaft unmittelbar von der Bahnhofshalle gelangen können* Es habe sich somit bei dem Verkehr auf der Terrasse nicht um einen für seine Gaststätte typischen Verkehr gehandelte Daher sei er nicht verpflichtet gewesen, auf der Terrasse zu streuen* Ein Streuen sei ihm auch zu einem so frühen Seitpunkt nicht möglich und zu demutbar gewesen. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt\ der Kläger hat mit der Anschlußberufung die Klage auf den vollen Verdienstausfall von 17 848 DM erhöht. X» Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Berufungs gerieht habe hinsichtlich des geltend gemachten Betrages von 4 625 DM die Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils nach § 304 ZPO nicht ordnungsgemäß geprüft» Dem•Bmstand, daß der Haftpf11chtversicherer des Beklagten diesen Betrag bereits unter der Bedingung auszahlen wollte, daß sich der Kläger mit dieser Zahlung für abgefunden erklärte, konnte das Berufungsgericht in freier tatrichterlicher Würdigung entnehmen, daß im Betragsverfahren zu demindest ein Teilbetrag zugunsten des Klägers übrig bleiben werde» Im übrigen hat der Kläger vorgetragen und der Beklagte nicht bestritten, daß er während des Zeitraums, für den er den Betrag von 4 625 DM als Ersatz von Heilbehandlungskosten und Mebenauslagen verlangt, noch 8 Tage in stationärer, anschließend längere Zeit in ambulanter Behandlung war« betreten werden, von dem eine weitere Tür unmittelbar in die Gaeträume führte; die von dem Durchgang auf die Terrasse führende, mit einem Glasfenster versehene Tür war unverschlossen» Damit hatte der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, einen Verkehr von der Bahnhofshalle auf die Terrasse eröffnet, auf Grand dessen er verpflichtet war, die zur Sicherheit der Besucher der Terrasse erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, im besonderen auch bei Auftreten von Glatteis zu streuen» Unangefochten entnimmt das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen Simbeck, daß die fahrgäste der ebelhornbahn üblicherweise zunächst durch den erwähnten Durchgang die Terrasse betraten, um die dort gebotene besonders schöne Aussicht zu genießen» Der Beklagte hat selbst nicht behauptet, daß dieser Verkehr gegen seinen Willen stattfand » Es kann daher von einem unbefugten Betreten der Terrasse durch den Kläger, auf Grund dessen eine Verkehre^ sicherungspflieht des Beklagten ihm gegenüber hätte entfallen können, auch dann nicht die Bede sein, wenn der Kläger entgegen seiner Behauptung nicht beabsichtigte, die Gastwirtschaft des Beklagten zu besuchen» Zu diesem Zeitpunkt mußte das Bestreuen des Glatteises auf der Terrasse durchgeführt sein* War der Beklagte, wie er behauptet, hierzu nicht in der liege, so konnte und mußte er die für zur ferrasse verschlossen halten, solange nicht gestreut war* . III* Ein mitwirkendea Verschulden des Klägers wird vom Berufungsgericht zu Recht verneint* Ra hält die Behauptung des Klägers für nicht widerlegt, er sei unmittelbar beim Betreten der ferraase auf einer Glatteisschicht ausgeglitten und gestürzt* Es schenkt der Aussage des zur Unfall zeit im Menst der Bergwacht tätig gewesenen Zeugen Glauben, es habe sich um eine ganz flache und sehr schwer erkennbare Eisschicht gehandelt. Auch wenn mit der festen Rechtsprechung davon auszugehen ist, daß sich jeder beim Betreten einer unbekannten Örtlichkeit auf die gegebenen Verhältnisse einstellen und die gebotene Sorgfalt anwenden muß, so brauchte der Kläger unter den dargelegten Umständen doch nicht damit zu rechnen, daß er beim ersten Schritt auf die Terrasse', innerhalb der zu dem Hotelbereich gehörenden Räume, auf eine schwer erkennbare lisscMcht geraten könnte, die so glatt war, daß - wie unstreitig - der nach dem Unfall zur Hilfe herb ei gerufene Zeuge SflHHBauf ihr ausglitt, obwohl er auf Eisglätte gefaßt war und Skischuhe trug* Das wird von der Revision nicht angegriffen« Bs kommt daher nicht mehr darauf an, ob man es dem Kläger zu dem Vorwurf machen kann, daß er den Ausflug mit der Seilbahn zur Hebelhornstation ohne Bergschuhe unternommen hat o
n BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vi m URTEIL Verkündet am IS. April 1967 in dem Rechtsstreit Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des I August K f: 0| Be klagten» Berufungsklägers 9AnschluBberufungs-Prozeßbevöllmächtigter^ Rechtsanwalt Br* den liefseetaucher BflBHHI^Mstra Bei : Kläger 9 ..Berufungsheklagten.,; AnschluBberufungs-' klüger'und' Revisionsbeklagten, - Rroz eßbevoIlmächtigtert Rechtsanwalt Br* 2 Dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18» April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Engels und der Bundesrichter Br» Bode, Br. Hand, Heinrich Meyer und Br. pfretzschner für Hecht erkannt* Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14» Zivilsenats des Öberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 1» April 1965 wird zurückgewieseno Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf- Von Rechts wegen : Tatbestands Der Kläger unternahm am 25. März 1962 gegen 8,15 Uhr mit der Seilbahn einen Ausflug zu dem Rebelhorn, nachdem er sich dort eine Weile aufgehalten hatte, begab er sich zur Bergstation der Nebelhornbahn zurück. Da die Bahn gerade fortgefahren war, ging er von der Bahnhofshalle aus durch einen kurzen Gang auf eine freie Terrasse» Beim oder kurz nach Betreten der Terrasse glitt er auf einer Glatteisachicht aus und fiel zu Boden» Dabei erlitt er einen komplizierten Bruch des rechten Fußgelenkes und einen Wadenbeinbruch. Die Terrasse gehörte , sum Berghotel dessen Pächter der Beklagte war. Die Gastwirtschafts-räume befanden sich neben der Bahnhofshalle and konnten sowohl von dieser Halle aus als auch von dem fang zur Terrasse aus betreten werden, Zur Unfallzeit war auf der Terrasse nicht gestreut. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrseicherungspflicht in Anspruch, Br hat vorgetragen, der Unfall habe sich nach 9 Uhr ereignet. Zu diesem Zeitpunkt habe die auf der Terrasse befindliche Ulatteisschicht gestreut sein müssen. Der Beklagte habe durch seinen Kaftpflichtversieherer den auf 5 000 DM bezifferten Schmerzensgeldanspruch des Klägers mit einer Zahlung von 4 200 DM am 20. Juli 1962 vergleichsweise abgefunden und die Heilbehandlungskosten in der bis dahin geltend gemachten Höhe von 864,- DM voll ersetzt. Außerdem habe er auf den Verdienstausfall bis zu dem 20. Mai 1962 in mehreren Teilbeträgen 6 QCO Dil bezahlt. In der Folgezeit habe der Beklagte weitere Heilbehandlungskosten bis zu dem 1. Februar 1963 sowie Hebenkosten und Auslagen in Höhe von insgesamt 4 625 DH anerkannt« Br weigere sich aber, diesen Betrag vorbehaltlos zu zahlen und den weiteren Verdienetentgang des Klägers zu ersetzen, der sich auf 17 848 DM belaufe. Der Kläger hat mit der Klage den genannten Betrag von 4 625 DM sowie einen Teilbetrag des weiteren Ver-diena tent gangs in Höhe von 10 000 DM verlangt. Hr hat außerdem die Feststellung begehrt, daß ihm der Beklagte zu dem Ersatz aller weiteren, noch nicht bezifferbaren Unfallschäden verpflichtet sei. Der Beklagte hat KlageabWeisung beantragt* Er hat geltend gemacht, z\xv Unfallzeit sei die Terrasse nicht bewirtschaftet gewesen* Man habe in seine Gastwirtschaft unmittelbar von der Bahnhofshalle gelangen können* Es habe sich somit bei dem Verkehr auf der Terrasse nicht um einen für seine Gaststätte typischen Verkehr gehandelte Daher sei er nicht verpflichtet gewesen, auf der Terrasse zu streuen* Ein Streuen sei ihm auch zu einem so frühen Seitpunkt nicht möglich und zu demutbar gewesen. Er müsse bestreiten., daß der Kläger die Absicht gehabt habe, seine Gaststätte als Gast zu besuchen* Den Kläger treffe ein überwiegendes Mitverschulden* ; Schon im Hinblick auf die Höhenlage des Unfallorts sei er zu erhöhter Aufmerksamkeit auf Glatteisbildung verpflichtet gewesen* Er sei nicht unmittelbar an der Tür gefallen, sondern erst nachdem er die Terrasse betreten habe. Bei gehöriger Aufmerksamkeit habe er die Eisfläche sehen müssen. Er habe zudem ungeeignetes Schuhwerk getragen. Der Kläger ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Das Landgericht hat durch Zwlsehehurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt * Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt\ der Kläger hat mit der Anschlußberufung die Klage auf den vollen Verdienstausfall von 17 848 DM erhöht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen* Auf die Anschlußberufung hat es “klargestellt, daß sich das Zwischenurteil des Landgerichts Über die bereits im ersten Hechtszug geltend gemachten Beträge von 4 625 DM und 10 OQO DM hinaus auf einen weiteren im Berufungsrechts- zug geltend gemachten Betrag von 7 648 DM bezieht’* • Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungs-antrag weiter* Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision» Ent scheidungsgründe* X» Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Berufungs gerieht habe hinsichtlich des geltend gemachten Betrages von 4 625 DM die Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils nach § 304 ZPO nicht ordnungsgemäß geprüft» Dem•Bmstand, daß der Haftpf11chtversicherer des Beklagten diesen Betrag bereits unter der Bedingung auszahlen wollte, daß sich der Kläger mit dieser Zahlung für abgefunden erklärte, konnte das Berufungsgericht in freier tatrichterlicher Würdigung entnehmen, daß im Betragsverfahren zu demindest ein Teilbetrag zugunsten des Klägers übrig bleiben werde» Im übrigen hat der Kläger vorgetragen und der Beklagte nicht bestritten, daß er während des Zeitraums, für den er den Betrag von 4 625 DM als Ersatz von Heilbehandlungskosten und Mebenauslagen verlangt, noch 8 Tage in stationärer, anschließend längere Zeit in ambulanter Behandlung war« XI» Das Berufungsgericht bejaht'rechteirrtumsfrei eine Haftung des Beklagten gern* § 823 BOB wegen Verletzung seiner VerkehrBsicherungspflicht, und zwar unabhängig davon, ob die Terrasse im Unfallseitpunkt bewirtschaftet war und ob der Kläger beabsichtigte, die 0ast-wirtschaft des Beklagten zu besuchen« Die Terrasse, die zu der vom Beklagten betriebenen Wirtschaft gehörte, konnte von der Bahnhofshalle aus durch einen Durchgang J betreten werden, von dem eine weitere Tür unmittelbar in die Gaeträume führte; die von dem Durchgang auf die Terrasse führende, mit einem Glasfenster versehene Tür war unverschlossen» Damit hatte der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, einen Verkehr von der Bahnhofshalle auf die Terrasse eröffnet, auf Grand dessen er verpflichtet war, die zur Sicherheit der Besucher der Terrasse erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, im besonderen auch bei Auftreten von Glatteis zu streuen» Unangefochten entnimmt das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen Simbeck, daß die fahrgäste der ebelhornbahn üblicherweise zunächst durch den erwähnten Durchgang die Terrasse betraten, um die dort gebotene besonders schöne Aussicht zu genießen» Der Beklagte hat selbst nicht behauptet, daß dieser Verkehr gegen seinen Willen stattfand » Es kann daher von einem unbefugten Betreten der Terrasse durch den Kläger, auf Grund dessen eine Verkehre^ sicherungspflieht des Beklagten ihm gegenüber hätte entfallen können, auch dann nicht die Bede sein, wenn der Kläger entgegen seiner Behauptung nicht beabsichtigte, die Gastwirtschaft des Beklagten zu besuchen» Die von der Eevision angezogenen Ausführungen bei Soergel-Siebert, 9» Auf!» § 823 BGB Anm. 232 besagen nichts andereso Dort ist unter Hinweis auf BGZ 86, 105 zutreffend dargelegt, daß eine Verkehrssicherungspflicht des Gastwirts allen Personen gegenüber besteht, die die Wirtschaftsräume befugterweise betreten, auch wenn sie nicht beabsichtigen* zu ihm in vertragliche Beziehungen zu treten; beim Fehlen dieser Absicht kann allenfalls die Vertragspflicht entfallen, für die Sicherheit des Besuchers Sorge zu tragen, nicht aber die allgemeine Verkehrssicherungspflicht (vgl. Soergel aaO Ama. 231) <> Der Unfall ereignete sich, wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, nach 9 Uhr früh. Zu diesem Zeitpunkt mußte das Bestreuen des Glatteises auf der Terrasse durchgeführt sein* War der Beklagte, wie er behauptet, hierzu nicht in der liege, so konnte und mußte er die für zur ferrasse verschlossen halten, solange nicht gestreut war* . III* Ein mitwirkendea Verschulden des Klägers wird vom Berufungsgericht zu Recht verneint* Ra hält die Behauptung des Klägers für nicht widerlegt, er sei unmittelbar beim Betreten der ferraase auf einer Glatteisschicht ausgeglitten und gestürzt* Es schenkt der Aussage des zur Unfall zeit im Menst der Bergwacht tätig gewesenen Zeugen Glauben, es habe sich um eine ganz flache und sehr schwer erkennbare Eisschicht gehandelt. Auch wenn mit der festen Rechtsprechung davon auszugehen ist, daß sich jeder beim Betreten einer unbekannten Örtlichkeit auf die gegebenen Verhältnisse einstellen und die gebotene Sorgfalt anwenden muß, so brauchte der Kläger unter den dargelegten Umständen doch nicht damit zu rechnen, daß er beim ersten Schritt auf die Terrasse', innerhalb der zu dem Hotelbereich gehörenden Räume, auf eine schwer erkennbare lisscMcht geraten könnte, die so glatt war, daß - wie unstreitig - der nach dem Unfall zur Hilfe herb ei gerufene Zeuge SflHHBauf ihr ausglitt, obwohl er auf Eisglätte gefaßt war und Skischuhe trug* Es verblieb dem Kläger* wie das Berufungsgerieht zutreffend annimmt, keine Zeit, eine solche Gefahr zu erkennen und sich auf sie einzurichten* Auch ein Blick durch das Giasfenater der auf die Terrasse führenden für, wie ihn die Revision fordert, hätte clem Kläger keinen Anlaß zu geben brauchen, sich auf eine Gefährdung durch Glatteis einzustellen. Bin solcher Blick hätte ihm, wie die vom Beklagten überreichten Lichtbilder zeigen, eine vom Schnee geräumte ferrasse erkennen lassen, die sehr wohl als Liegehalle verwendbar war. Daran wird auch durch den auf den Lichtbildern erkennbaren Schneewall am gegenüberliegenden üerrassenrande, dessen Vorhandensein zu dem Unfallzeitpunkt der Kläger überdies bestreitet, nichts geändert» Das Berufungsgericht halt es für unerwieaen, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Kläger statt der unstreitig getragenen Halbschuhe mit Gummiprofilsohlen Bergschuhe getragen hatte. Das wird von der Revision nicht angegriffen« Bs kommt daher nicht mehr darauf an, ob man es dem Kläger zu dem Vorwurf machen kann, daß er den Ausflug mit der Seilbahn zur Hebelhornstation ohne Bergschuhe unternommen hat o Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« DXo Bode Br, Dr. Hauß