und den Hauptgasochieber geöffnet hatte, ohne sich vergewissert zu haben, ob auch alle vorhandenen Austrittsstellen im Hause geschlossen waren; wie das Schöffengericht festgestellt hat, war in der noch unvermieteten Erdgeschoßwohnung das Ende der Gasleitung nicht mit einem Verschlußstopfen versehen und der Abstellhahn für die Wohnung unverschlossen.. 1^^hatte am Vormittag des 23» Dezember 1954 in den fünf bereits bezogenen Wohnungen die Gaszähler gesetzte Die Klägerin hat behauptet, er habe hierbei festgestellt, daß die Gasrohrleitungen in keiner dieser Wohnungen mit einem Gewindestopfen verschlossen gewesen seien und in mindestens zwei Wohnungen die Wohnungshauptahstellhähne offengestanden hätten» Die Klägerin hält es für ein schuldhaftes Versäumnis, daß sich nicht die noch unvermietete Erdgeschoßv/ohnung hat öffnen lassen und geprüft hat, ob dort alles in Ordnung war» Dem Beklagten hat die Klägerin zu dem Vorwurf gemacht, seine Pflichten als Hausmeister der Gebäuöeeigentümerin vernachlässigt und hierdurch den Unfallschaden schuldhaft mitverursacht zu haben» Am Abend des 23»Dezember 1954 sei er zu einer Besorgung zweimal ins Haus gekommen und jedesmal von Liietern darauf aufmerksam gemacht worden, daß es nach Gas rieche; der Beklagte habe geraten, das lenster zu öffnen; er habe aber nach dem Hechten sehen und einen Fachmann herbeiholen müssen; er habe gewußt, daß in der leerstehenden Frdgeschoßwohnung, zu der er den Schlüssel gehabt habe, noch kein Gaszähler angebracht worden seio Unter Berufung auf den Forderungsubergang nach § 67 VVG hat die Klägerin von L^^und dem Beklagten einen Schadensteilausgleich in Höhe von je 6 IGO DM nebst Frozeßzinsen gefordert0 Bas Landgericht hat zunächst nur über den Anspruch gegen den Beklagten entschieden; es hat die gegen ihn gerichtete Klage abgewieseno Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Klage gegen ihn dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Bas zieht auch die Revision nicht in Zweifel» Danach hat aber das Berufungsgericht mit Hecht angenommen, daß der Beklagte verpflichtet war, Gefahren im Hause zu begegnen, die er erkennen mußte, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtete» Waren die Obliegenheiten des Beklagten in seinem Dienstverhältnis zur Wohnungsgesellschaft auch nicht im einzelnen geregelt und mag der Pflicntenkreis eines Hausmeisters auch weder durch Rechtsnormen noch durch die Verkehrsauffassung ein für allemal festgelegt sein, so konnte das Berufungsgericht aus der allgemeinen und uneingeschränkten Aufgabe der Hausbetreuung, die dem Beklagten nach seinen Feststellungen im vorliegendem Pall anvertraut war, doch ohne Hechtsirrtum ableiten, daß er auch zu einer Gefahrenabvvehr in dem gekennzeichneten Sinne verpflichtet war» Festgestelltermaßen hatte der Beklagte den Schlüssel zu der Brdgeschoißwohnung links; er hatte ihn nicht an ausgehändigt, als dieser die Gaszähler setzte, und wußte, daß in dieser Wohnung noch kein Gaszähler aufgestellt war» Das hätte ihn nach Ansicht des Berufungsgerichts nachdenklich machen und veranlassen müssen, die noch unbewohnte und unkontrollierte Srdgeschoßv/ohnung zu betreten und auf Gasgeruch zu prüfen,» Bas Berufungsgericht erblickt darin, daß der Beklagte nicht mehr al3 geschehen getan hat, eine schuldhafte VexBLetzung seiner vertraglichen hausmeisterpflichten, durch die er sich zugleich einer fahrlässig begangenen unerlaubten Handlung gegenüber den durch die Gasexplosion geschädigten Hausbewohnern schuldig gemacht hat und ihnen nach § 823 BGB schadensersatzpflichtig geworden ist o inv/iefern das Betreten der Srdgeschoßwohnung und ihre Überprüfung auf Gasgeruch die Explosion verhütet hätte0 Wenn das Berufungsgericht den Beklagten für verpflichtet erachtet hat, mehr zu tun als er getan hat, so hat es damit jedoch mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht, daß der Beklagte diejenigen Maßnahmen treffen mußte, die erforderlich waren, um die Gefahr zu beseitigen, die sich für das Baus und seine Bewohner aus dem Austritt von Gas aus der Leitung ergäbe Unverkennbar hat sich das Berufungsgericht die Feststellung des Schöffengerichts zu eigen gemacht, daß aus dem offenen Ende der durch den Wohnungsgashahn nicht ver- Die Revision zieht die Ursächlichkeit der schuldhaft pflichtwidrigen Unterlassung des Beklagten für den Eintritt des Schadens noch damit in Zweifel, daß offen sei, ob nicht bei Betreten der Erdgeschoßwohnung in den späten Abendstunden unter gleichzeitiger Bedienung von Lichtschaltern die Explosion sofort ausgelöst worden wäre« Eine solche Möglichkeit in Betracht zu ziehen, gaben der festgcstellto Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien dem Berufungsgericht jedoch keinen Anläße Eie Erdgeschoßwohnung stand noch leer; der Beklagte hat nicht behauptet, daß sie schon Beleuchtungskörper aufge- Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß sich die Ausgleichung entsprechend dem Grundsatz des § 254 BGB danach richtet, inwieweit der Schaden von dem einen oder von dem anderen der mehreren Gesamtschuldner verursacht worden isto Zutreffend hat es bemerkt, daß i.n Verhältnis der zu dem Beklagten auf diesen ein Anteil entfällt, der seiner ursächlichen Mitwirkung bei der Entstehung des Schadens entspricht« Ben Umfang zu bestimmen, hat sich das Berufungsgericht noch nicht in der Lage gesehen, da noch nicht feststehe, wieviele Beteiligte ausgleichungspflichtig seien und die Höhe des vom Beklagten zu leistenden Ausgleichs sich durch die Hitbeteiligung des Monteurs Link ändern könne • In Anwendung des § 304 ZPO hat es daher über den Grund des Anspruchs bejahend vorab entschiedene Die Bedenken, die von der Revision hiergegen erhoben werden, sind unbegründet« Gewiß darf kein Grundurteil ergehen, wenn bereits feststeht, daß der Anspruch mangels eines Betrages nicht besteht (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17«, Auflo § 304 1 2) o Es spricht aber nichts dafür, daß sich das Berufungsgericht hierüber in einem Rechtsirrtum befunden hättee Vielmehr ist es ersichtlich der Meinung, daß bei der Höhe des von der Klägerin gedeckten Schadens von ca» 8O0OCO mvI irgendein Betrag in jedem Pall vom Beklagten zu tragen sein wird« Der Erlaß des Grundurteils ist daher nicht zu beanstanden«,
BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES VI ZB 122/64 Verkündet am 9o November 1965 Kriegl, JußtiK-hauptsokretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle URTEIL in dem Rechtsstreit des Hausmeisters Friedrich in Fl Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisonsklägers, ~ Prozeßbevollmächtigtei'j Rechtsanv/alt Dr gegen die enge seil schaff J^^PßtraB^BTgöQe'tzlich vertreten durchuirenVorsTand, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionobeklagte, ** Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte ProfoDro Dl'o und 2 r Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die rundliche Verhandlung vom 9» November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr« Hauß, Heinr* Meyer und Dr. Nüßgens für Recht erkannts K Die Revision des Beklagten Scheer gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 24° Januar 1964 wird zurückgewiesen* Die Kosten der Revision werden diesem Beklagten auferlegt o Von Rechts wegen Tatbestand* Am 24° Dezember 1954 gegen 8.15 Uhr ereignete sich in dem Hause NBBBHBstraße j^ßder Gesellschaft für Yj|| mbH eine Gasexplosion* Das Haus stürzte zusammen, zahlreiche Personen wurden verletzt* Das zweistöckige Haus war eben erst errichtet worden; von den sechs Wohnungen war die im Erdgeschoß links belogene noch unbewohnt* Die Installationsfirma AG in hatte die Gasrohrleitungen verlegt* Der Monteur dieser Firma wurde durch Urteil des Schöffengerichts in Frankfurt/Main vom 28. Marz 1956 (915/59 Ms 26/55) wegen fahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu Strafe verurteilt, weil er am Nachmittag des 23° Dezember 1954 die Hausgasleitungen an das Versorgungsnetz angeschlossen und den Hauptgasochieber geöffnet hatte, ohne sich vergewissert zu haben, ob auch alle vorhandenen Austrittsstellen im Hause geschlossen waren; wie das Schöffengericht festgestellt hat, war in der noch unvermieteten Erdgeschoßwohnung das Ende der Gasleitung nicht mit einem Verschlußstopfen versehen und der Abstellhahn für die Wohnung unverschlossen.. Als Haftpflichtversicherer der Firma hat die Klägerin an die Geschädigten etwa 80»000 Dü gezählt <> Die Klägerin ist der Ansicht, daß den Geschädigten auch der Installateur von der u^Hm^-Werke AG und dc-r Beklagte schadensersatzpflichtig geworden und ihrer Versicherungsnehmerin daher Ausgleichungsansprüche gegen XJ^^pund den Beklagten entstanden sindo 1^^hatte am Vormittag des 23» Dezember 1954 in den fünf bereits bezogenen Wohnungen die Gaszähler gesetzte Die Klägerin hat behauptet, er habe hierbei festgestellt, daß die Gasrohrleitungen in keiner dieser Wohnungen mit einem Gewindestopfen verschlossen gewesen seien und in mindestens zwei Wohnungen die Wohnungshauptahstellhähne offengestanden hätten» Die Klägerin hält es für ein schuldhaftes Versäumnis, daß sich nicht die noch unvermietete Erdgeschoßv/ohnung hat öffnen lassen und geprüft hat, ob dort alles in Ordnung war» Dem Beklagten hat die Klägerin zu dem Vorwurf gemacht, seine Pflichten als Hausmeister der Gebäuöeeigentümerin vernachlässigt und hierdurch den Unfallschaden schuldhaft mitverursacht zu haben» Am Abend des 23»Dezember 1954 sei er zu einer Besorgung zweimal ins Haus gekommen und jedesmal von Liietern darauf aufmerksam gemacht worden, / X daß es nach Gas rieche; der Beklagte habe geraten, das lenster zu öffnen; er habe aber nach dem Hechten sehen und einen Fachmann herbeiholen müssen; er habe gewußt, daß in der leerstehenden Frdgeschoßwohnung, zu der er den Schlüssel gehabt habe, noch kein Gaszähler angebracht worden seio Unter Berufung auf den Forderungsubergang nach § 67 VVG hat die Klägerin von L^^und dem Beklagten einen Schadensteilausgleich in Höhe von je 6 IGO DM nebst Frozeßzinsen gefordert0 Der Beklagte hat - ebenso wie L^|^~ ein Verschulden bestritten. Er hat behauptet, er habe das Haus an jenem Abend nur einmal betreten; dabei habe die Mieterin Frau «nur beiläufig bemerkt, sie meine, es rieche etwas nach Gas0 Bas Landgericht hat zunächst nur über den Anspruch gegen den Beklagten entschieden; es hat die gegen ihn gerichtete Klage abgewieseno Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Klage gegen ihn dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen«. Entscheidungsgründe i Nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts war der Beklagte Hausmeister der Wohnungogesell-schaft für das beschädigte Haus; in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme über Art und Umfang seiner Hausmeistertätigkeit hat os zusainmenfassend herausgestellt, daß die Betreuung des Hauses zu seinem Aufgabenbereich gehörte und er für das Haus verantwortlich war. Bas zieht auch die Revision nicht in Zweifel» Danach hat aber das Berufungsgericht mit Hecht angenommen, daß der Beklagte verpflichtet war, Gefahren im Hause zu begegnen, die er erkennen mußte, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtete» Waren die Obliegenheiten des Beklagten in seinem Dienstverhältnis zur Wohnungsgesellschaft auch nicht im einzelnen geregelt und mag der Pflicntenkreis eines Hausmeisters auch weder durch Rechtsnormen noch durch die Verkehrsauffassung ein für allemal festgelegt sein, so konnte das Berufungsgericht aus der allgemeinen und uneingeschränkten Aufgabe der Hausbetreuung, die dem Beklagten nach seinen Feststellungen im vorliegendem Pall anvertraut war, doch ohne Hechtsirrtum ableiten, daß er auch zu einer Gefahrenabvvehr in dem gekennzeichneten Sinne verpflichtet war» Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Beklagte nicht nur von dem Mieterehepaar Pi sondern vorher auch schon von der Mieterin Prau auf den Gasgeruch im Hause aufmerksam gemacht worden ist» Prau Gd^hatte auf sein Anraten das Plurfenster geöffnet» Als trotzdem auch einige Zeit später noch Gasgeruch bestand und der Beklagte erneut-jetzt von PflHBP0 hierauf hingewiesen wurde, hatte er nach Auffassung des Berufungsgerichts Grund zu der Annahme, daß innerhalb des Hauses Gas aus der Leitung austrat, Br mußte nun, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, mehr tun als wieder nur ein Offnen der Penster zu empfehlen und im Treppenhaus, wie er es nach der Zeugenaussage 6 x /' ^ / getan hat, an den verschlossenen Wohnungstüren zu riechen.» Festgestelltermaßen hatte der Beklagte den Schlüssel zu der Brdgeschoißwohnung links; er hatte ihn nicht an ausgehändigt, als dieser die Gaszähler setzte, und wußte, daß in dieser Wohnung noch kein Gaszähler aufgestellt war» Das hätte ihn nach Ansicht des Berufungsgerichts nachdenklich machen und veranlassen müssen, die noch unbewohnte und unkontrollierte Srdgeschoßv/ohnung zu betreten und auf Gasgeruch zu prüfen,» Bas Berufungsgericht erblickt darin, daß der Beklagte nicht mehr al3 geschehen getan hat, eine schuldhafte VexBLetzung seiner vertraglichen hausmeisterpflichten, durch die er sich zugleich einer fahrlässig begangenen unerlaubten Handlung gegenüber den durch die Gasexplosion geschädigten Hausbewohnern schuldig gemacht hat und ihnen nach § 823 BGB schadensersatzpflichtig geworden ist o Biese Beurteilung läßt keinen Hechtsfehler erkennen. Lie Revision vermißt eine Darlegung? inv/iefern das Betreten der Srdgeschoßwohnung und ihre Überprüfung auf Gasgeruch die Explosion verhütet hätte0 Wenn das Berufungsgericht den Beklagten für verpflichtet erachtet hat, mehr zu tun als er getan hat, so hat es damit jedoch mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht, daß der Beklagte diejenigen Maßnahmen treffen mußte, die erforderlich waren, um die Gefahr zu beseitigen, die sich für das Baus und seine Bewohner aus dem Austritt von Gas aus der Leitung ergäbe Unverkennbar hat sich das Berufungsgericht die Feststellung des Schöffengerichts zu eigen gemacht, daß aus dem offenen Ende der durch den Wohnungsgashahn nicht ver- schiossenen Gasleitung in der Erdgeschoßwohnung das Gas auageströrat ist und zu der Explosion geführt hat. Auch die Parteien sind im Rechtsstreit hiervon ausgegangen0 Das Berufungsgericht ist ersichtlich der Überzeugung, daß der Beklagte, wenn er die Wohnung betreten und überprüft hätte, erkannt haben würde, daß der Gasgeruch von hier ausging und hier das Gas aus der Leitung austrat« Der Zusammenhang der Urteilsausführungen läßt keinen Zweifel daran, daß der Beklagte nach Ansicht des Berufung^ gerichts verpflichtet gewesen wäre, durch eigenes Eingreifen den weiteren Gasaustritt zu verhindern, - was schon durch einfaches Zudrehen des ftohnungsgashahns hätte bewirkt werden können, - oder notfalls fachmännische Hilfe herbeizurufen; daß zu demindest die lilain-Gasvverke oder die Feuerwehr hätten mobil gemacht werden können, steht außer Frage o Die Revision zieht die Ursächlichkeit der schuldhaft pflichtwidrigen Unterlassung des Beklagten für den Eintritt des Schadens noch damit in Zweifel, daß offen sei, ob nicht bei Betreten der Erdgeschoßwohnung in den späten Abendstunden unter gleichzeitiger Bedienung von Lichtschaltern die Explosion sofort ausgelöst worden wäre« Eine solche Möglichkeit in Betracht zu ziehen, gaben der festgcstellto Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien dem Berufungsgericht jedoch keinen Anläße Eie Erdgeschoßwohnung stand noch leer; der Beklagte hat nicht behauptet, daß sie schon Beleuchtungskörper aufge- wiesen hätte Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach angenommen, daß der Beklagte den verletzten Hausbewohnern neben der AG gesamtschuldnerisch schadens- ersatzpflichtig geworden ist (§ 840 BGB), die Kr^B- 8 AG infolgedessen gegen den Beklagten einen Ausgleichsanspruch erlangt hat (§ 426 BGB) und dieser Anspruch auf die Klägerin ilbergegangen ist (§ 67 VVG)«, Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß sich die Ausgleichung entsprechend dem Grundsatz des § 254 BGB danach richtet, inwieweit der Schaden von dem einen oder von dem anderen der mehreren Gesamtschuldner verursacht worden isto Zutreffend hat es bemerkt, daß i.n Verhältnis der zu dem Beklagten auf diesen ein Anteil entfällt, der seiner ursächlichen Mitwirkung bei der Entstehung des Schadens entspricht« Ben Umfang zu bestimmen, hat sich das Berufungsgericht noch nicht in der Lage gesehen, da noch nicht feststehe, wieviele Beteiligte ausgleichungspflichtig seien und die Höhe des vom Beklagten zu leistenden Ausgleichs sich durch die Hitbeteiligung des Monteurs Link ändern könne • In Anwendung des § 304 ZPO hat es daher über den Grund des Anspruchs bejahend vorab entschiedene Die Bedenken, die von der Revision hiergegen erhoben werden, sind unbegründet« Gewiß darf kein Grundurteil ergehen, wenn bereits feststeht, daß der Anspruch mangels eines Betrages nicht besteht (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17«, Auflo § 304 1 2) o Es spricht aber nichts dafür, daß sich das Berufungsgericht hierüber in einem Rechtsirrtum befunden hättee Vielmehr ist es ersichtlich der Meinung, daß bei der Höhe des von der Klägerin gedeckten Schadens von ca» 8O0OCO mvI irgendein Betrag in jedem Pall vom Beklagten zu tragen sein wird« Der Erlaß des Grundurteils ist daher nicht zu beanstanden«, 9 nie § 97 ZPO hngcls Revision muß hiernach znit der Kostenfoige aus als unbegründet zurückgewiesen werdeno Hanebeck Prc liauß Meyer Dr0 Nußgens fl