Am 29 o Februar 1960 gegen 11 «15 Uhr fuhr der Lastzug des Klägers mit dessen Sohn als Fahrer und ihm selbst als Beifahrer über die Bundesstraße 7 von Westheim auf Niedermarsberg zu. Der Xläger verlangt von den Beklagten Ersatz seiner Reparaturkosten« Er hat vorgetragen, die Beklagten hätten ihre Erziehungsund Aufsichtspflicht nicht gehörig erfüllt o Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht liege schon darin, daß sie ihr Kind über den Fußweg mit der dadurch notwendigen Überquerung der Bundesstraße an unübersichtlicher Stelle, an der für Kraftfahrer keine Geschwindig-keitsbegrenzung bestehe, zur Schule hätten gehen lassen« Ihr Haus liege an einem Fahrweg mit wesentlich geringerem Verkehr als ihn die Bundesstraße aufweise, und die Schule sei über diesen, wenn auch längeren Weg, gefahrloser zu erreichen, zu demal der Übergang über die Bundesstraße hier völlig übersichtlich sei* Die Beklagten seien außerdem nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag haftbar; der Sohn des Klägers habe den Lastzug nur deshalb so weit nach links gelenkt, weil er dem Kind das Leben habe retten wollen« Die Beklagten haben Klägeabweisung beantragt« Sie haben entgegnet, sie hätten ihren Sohn gehörig unterwiesen, wie er sich im Straßenverkehr zu verhalten habe« Der vom Kläger erwähnte Fahrweg sei für das Kind mindestens'ebenso gefährlich gewesen .wie der von ihm benutzte Fußweg. Mindestens im Zeitpunkt des Unfalls hätten sie daher darauf vertrauen dürfen, daß ihr Sohn es gelernt habe, mit den Verkehrsgefahren dieses Weges fertig zu werden» Wenn der Kläger der Auffassung sei, die Benutzung des Fußweges mit der Überquerung der Bundesstraße sei gefährlicher gewesen als das ständige Gehen auf einem Fahrweg mit Überquerung derselben Bundes-straße, so sei diese Erwägung hinsichtlich ihrer Richtigkeit mindestens so zweifelhaft, daß den Beklagten kein Schuld vorwurf gemacht werden könne, wenn sie anderer Auffassung gewesen seien» Der Umstand, daß das Kind sich früher einmal an einem Kraftwagen zu schaffen gemacht habe, könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Revision meint, aus dem Umstand«, daß der Sohn der Beklagten früher einmal die Bremse eines Personenwagens gelöst und mit ihm eine Straße überquert habe«, ergebe sich, daß dieser zu Unbesonnenheiten neige, was eine erhöhte Sorgfaltspflicht der Eltern bedingt habe; die Beklagten hätten daher umsomehr Anlaß gehabt, ihn von der Benutzung des Fußweges mit der gefährlichen Kreuzung abzuhalten. Der Vorfall gab den Beklagten aber auch deshalb keinen Anlaß, dem Jungen die Benutzung des Fußweges zu verbieten, weil sie nach der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts ohne Fahrlässigkeit der Auffassung sein durften, der Fußweg biete im ganzen gesehen, keine größeren Gefahren als der Fahrweg. Das Berufungsgericht versagt dem Kläger auch einen Anspruch aus §§ 683, 904 BGB, weil der Unfall für seinen Fahrer nicht unabwendbar gewesen sei. Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts war der Lastzug noch mindestens 30 m von dem Sohn der Beklagten entfernt, als dieser im Laufschritt, für den Fahrer des Klägers erkennbar, am Fahrbahnrande auf tauchte, um die Fahrbahn zu überqueren« Der Junge hätte daher, so erwägt das Berufungsgericht, bei zügigem Weiterlaufen die Fahrbahn des Lastzuges in kaum mehr als einer Sekunde freigemacht, während der Lastzug bei einer vom Kläger selbst angegebenen Geschwindigkeit von ca« 55 km/st die Einmündung des Fußweges erst nach swei Sekunden, bei Abbremsen des Lastzuges noch später habe erreichen können. 2 StVG verkannt» Zwar kann ein Unfall auch dann als unabwendbar angesehen werden, wenn er, nachträglich objektiv betrachtet, vermeidbar war» Unabwendbarkeit im Sinne des § 7 StVG bedeutet nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalles» Es ist daher, wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 9» Juni 1959 - VI ZR 137/58 - VRS 17, 102 ausgeführt hat, nicht nur rückschauend zu beurteilen, ob der Unfall bei anderem Verhalten des Fahrers möglicherweise vermieden worden wäre, sondern von der Sachlage vor dem Unfall aus zu fragen, ob der Kraftfahrer die äußerste, nach den Umständen zu demutbare Sorgfalt beobachtet hat» Mit diesen Grundsätzen stehen die Ausführungen des Berufungsgerichts in Einklang» Es hat aus der Sicht vor dem Unfall geprüft, ob ein besonders sorgfältiger und geistesgegenv/ärtiger Fahrer den Unfall hätte vermeiden können» Seine weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung, mit der es diese Frage bejaht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Sie entspricht auch der Vorschrift des § 12 StVO, nach der nur gefährdete Verkehrsteilnehmer zu warnen sind» Nach der rechtsirrumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts war aber der Sohn der Beklagten, der die Fahrbahn im Laufschritt zu überqueren im Begriff war, durch den noch mindestens 30 m entfernten Lastzug nicht gefährdet» Die Gefährdung entstand gerade erst durch das von dem Führer des Klägers gegebene Warnzeichen» Ein besonders erfahrener und geistesgegenwärtiger Fahrer hätte dies, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annimmt, in Betracht gezogen und von der Abgabe des Warnzeichens abgesehen»
VI ZR 122/61 2186 059 Verkündet am 30o Januar 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Fuhrunternehmers Ewald Am in NI Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, « Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen BeklagtenP' Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt. hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30* Januar 1962 unter Mit-Wirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfo) vom 13 o März 1961 wird zurückgev/iesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt o Von Rechts v/egen Tatbestand: Am 29 o Februar 1960 gegen 11 «15 Uhr fuhr der Lastzug des Klägers mit dessen Sohn als Fahrer und ihm selbst als Beifahrer über die Bundesstraße 7 von Westheim auf Niedermarsberg zu. Kurz vor Niedermarsberg mündet bei Kilometer 70,7 von rechts (in der Fahrtrichtung des Lastzuges gesehen) ein Fußweg in die Bundesstraße« Für den Kraftfahrer ist dieser Fußweg nicht einzusehen, weil Straßenbäume die Sicht verdecken« Aus diesem Fußweg lief der damals nicht ganz 7 Jahre alte Sohn der Beklagten kurz vor dem Lastzug auf die Bundesstraße, um sie zu überqueren und die Fortsetzung des Fußwegs auf der anderen Straßenseite zu erreichen« Auf HupZeichen des Fahrers stutzte das Kind, blieb stehen und sah nach dem Lastzug» Der Fahrer nahm an, das Kind werde den Lastzug * vorbeilassen, und zog den Lastzug nach links. Bas Kind lief jedoch schräg nach rechts quer über die Fahrbahn weiter« Ber Fahrer lenkte den Lastzug noch weiter nach links« Ber Zugwagen streifte einen Baum auf der linken Straßenseite, geriet in eine Drehbewegung entgegen dem Uhrzeigersinn und prallte derart gegen den 7,30 m entfernten nächsten Baum, daß der rechte Kotflügel eingedrückt wurde und der äußerste rechte Teil der Vorderachse gegen den Baum schlug« Im Winkel von etwa 120 0 gegen die ursprüngliche Fahrtrichtung kam der Zugwagen zu dem Stehen» Ber Sohn der Beklagten wurde vom Zugwagen erfaßt und mit schweren Verletzungen auf die Straße geschleudert« Ber Zugwagen wurde stark beschädigt« Der Xläger verlangt von den Beklagten Ersatz seiner Reparaturkosten« Er hat vorgetragen, die Beklagten hätten ihre Erziehungsund Aufsichtspflicht nicht gehörig erfüllt o Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht liege schon darin, daß sie ihr Kind über den Fußweg mit der dadurch notwendigen Überquerung der Bundesstraße an unübersichtlicher Stelle, an der für Kraftfahrer keine Geschwindig-keitsbegrenzung bestehe, zur Schule hätten gehen lassen« Ihr Haus liege an einem Fahrweg mit wesentlich geringerem Verkehr als ihn die Bundesstraße aufweise, und die Schule sei über diesen, wenn auch längeren Weg, gefahrloser zu erreichen, zu demal der Übergang über die Bundesstraße hier völlig übersichtlich sei* Die Beklagten seien außerdem nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag haftbar; der Sohn des Klägers habe den Lastzug nur deshalb so weit nach links gelenkt, weil er dem Kind das Leben habe retten wollen« Die Beklagten haben Klägeabweisung beantragt« Sie haben entgegnet, sie hätten ihren Sohn gehörig unterwiesen, wie er sich im Straßenverkehr zu verhalten habe« Der vom Kläger erwähnte Fahrweg sei für das Kind mindestens'ebenso gefährlich gewesen .wie der von ihm benutzte Fußweg. Dieser weise nur eine, dem Kind dazu genau bekannte Gefahrenstelle auf, während es bei Benutzung des Fahrweges dauernd den Gefahren des Straßenverkehrs aüsgesetzt gewesen wäre. Die Voraussetzungen für eine Haftung aus Geschäftsführung ohne Auftrag seien nicht gegeben; der Unfall stelle für den Kläger und seinen Fahrer kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs«, 2 StVG dar» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolge Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageber gehren weitere Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I« Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten aus § 832 BGB» Es hält für erwiesen, daß die Beklagten ihren Sohn hinsichtlich des Verhaltens im Stras-senverkehr hinreichend belehrt und überwacht haben. Den fraglichen Fußweg habe dieser schon seit 9 Monaten als Schulweg unfallfrei benutzt. Mindestens im Zeitpunkt des Unfalls hätten sie daher darauf vertrauen dürfen, daß ihr Sohn es gelernt habe, mit den Verkehrsgefahren dieses Weges fertig zu werden» Wenn der Kläger der Auffassung sei, die Benutzung des Fußweges mit der Überquerung der Bundesstraße sei gefährlicher gewesen als das ständige Gehen auf einem Fahrweg mit Überquerung derselben Bundes-straße, so sei diese Erwägung hinsichtlich ihrer Richtigkeit mindestens so zweifelhaft, daß den Beklagten kein Schuld vorwurf gemacht werden könne, wenn sie anderer Auffassung gewesen seien» Der Umstand, daß das Kind sich früher einmal an einem Kraftwagen zu schaffen gemacht habe, könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben entgegen der Meinung der Revision keinen Anhalt dafür, daß es die Beweislast nach § 832 BGB verkannt hätte« Das Berufungsgericht hat eindeutig seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, daß die Beklagten ihre Sorgfaltspflicht erfüllt haben, die Vermutung des § 832 BGB für ihr Verschulden mithin widerlegt ist« Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die an die Führung des Sntlastungsbeweises zu stellenden Anforderungen zu gering bemessen und bei seiner Würdigung wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, ist ebenfalls nicht begründet. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Bundesstraße einen erheblich stärkeren Fahrzeugverkehr aufweise als der vor dem Hause der Beklagten vorbeiführende Fahrweg, und daß dieser Fahrweg im Gegensatz zu der unübersichtlichen Kreuzung an der Unfallstelle die Bundesstraße an einer völlig übersichtlichen Stelle kreuze. Bei Benutzung dieses Fahrwegs wäre das Kind auf der ganzen Strecke den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt gev/esen, während es auf dem Fußweg lediglich die Gefahren der Kreuzung mit der Bundesstraße zu meistern hatte« Mag auch die Kreuzung des Fahrv/eges mit der Bundesstraße übersichtlicher gewesen sein, so hätte das Kind beim überqueren der Bundesstraße an dieser Stelle zusätzlich auch auf den Fahrzeugverkehr achten müssen, der hier die Bundesstraße kreuzte. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter Ab- wägung der Gefahren beider Wege aus der Benutzung des Fußweges durch das Kind keinen Schuldvorwurf gegen die Beklagten herleitet. Die Revision meint, aus dem Umstand«, daß der Sohn der Beklagten früher einmal die Bremse eines Personenwagens gelöst und mit ihm eine Straße überquert habe«, ergebe sich, daß dieser zu Unbesonnenheiten neige, was eine erhöhte Sorgfaltspflicht der Eltern bedingt habe; die Beklagten hätten daher umsomehr Anlaß gehabt, ihn von der Benutzung des Fußweges mit der gefährlichen Kreuzung abzuhalten. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Be-» rufungsgericht hat zu diesem Punkte ersichtlich die Erwägung des Landgerichts gebilligt, der erwähnte Vorfall besage nichts dafür, daß der Junge sich auch in der täg~ lieh vertrauten Situation der Überquerung der Bundesstraße unbesonnen verhalten werde. Der Vorfall gab den Beklagten aber auch deshalb keinen Anlaß, dem Jungen die Benutzung des Fußweges zu verbieten, weil sie nach der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts ohne Fahrlässigkeit der Auffassung sein durften, der Fußweg biete im ganzen gesehen, keine größeren Gefahren als der Fahrweg. II. Das Berufungsgericht versagt dem Kläger auch einen Anspruch aus §§ 683, 904 BGB, weil der Unfall für seinen Fahrer nicht unabwendbar gewesen sei. Die Revision zieht die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Einklang steht (vgl. Urteile vom 19. März 1957 - VI ZR 29/56 -IM § 683 BGB Nr. 5; vom 11. Juli 1958 - VI ZR 140/57 -VersR 1958, 646), nicht in Zweifel. Ihre Angriffe gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Unabwendbarkeit des Unfalls sei nicht erwiesen, können keinen Erfolg haben» Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts war der Lastzug noch mindestens 30 m von dem Sohn der Beklagten entfernt, als dieser im Laufschritt, für den Fahrer des Klägers erkennbar, am Fahrbahnrande auf tauchte, um die Fahrbahn zu überqueren« Der Junge hätte daher, so erwägt das Berufungsgericht, bei zügigem Weiterlaufen die Fahrbahn des Lastzuges in kaum mehr als einer Sekunde freigemacht, während der Lastzug bei einer vom Kläger selbst angegebenen Geschwindigkeit von ca« 55 km/st die Einmündung des Fußweges erst nach swei Sekunden, bei Abbremsen des Lastzuges noch später habe erreichen können. Der Kläger könne daher die Möglichkeit nicht ausräumen, daß der Unfall bei Unterbleiben des Warnzeichens und des dadurch bedingten Verhaltens des Kindes am Fahrbahnrand vermieden worden wäre. Der Kläger könne aber auch nicht beweisen, daß selbst ein besonders sorgfältiger, erfahrener und umsichtiger Kraftfahrer den Unfall nicht hätte abwenden können; ein geistesgegenwärtiger und erfahrener Kraftfahrer hätte die dargelegten Wege- und Geschwindigkeitsverhältnisse im Gefühl gehabt, das Kind nicht durch Hupen erschreckt, sondern weiterlaufen lassen, den Lastzug abge~ bremst und so den Unfall vermieden« Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den Begriff der äußersten Sorgfalt im Sinne des 8 - § 7 Abs«. 2 StVG verkannt» Zwar kann ein Unfall auch dann als unabwendbar angesehen werden, wenn er, nachträglich objektiv betrachtet, vermeidbar war» Unabwendbarkeit im Sinne des § 7 StVG bedeutet nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalles» Es ist daher, wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 9» Juni 1959 - VI ZR 137/58 - VRS 17, 102 ausgeführt hat, nicht nur rückschauend zu beurteilen, ob der Unfall bei anderem Verhalten des Fahrers möglicherweise vermieden worden wäre, sondern von der Sachlage vor dem Unfall aus zu fragen, ob der Kraftfahrer die äußerste, nach den Umständen zu demutbare Sorgfalt beobachtet hat» Mit diesen Grundsätzen stehen die Ausführungen des Berufungsgerichts in Einklang» Es hat aus der Sicht vor dem Unfall geprüft, ob ein besonders sorgfältiger und geistesgegenv/ärtiger Fahrer den Unfall hätte vermeiden können» Seine weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung, mit der es diese Frage bejaht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Sie entspricht auch der Vorschrift des § 12 StVO, nach der nur gefährdete Verkehrsteilnehmer zu warnen sind» Nach der rechtsirrumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts war aber der Sohn der Beklagten, der die Fahrbahn im Laufschritt zu überqueren im Begriff war, durch den noch mindestens 30 m entfernten Lastzug nicht gefährdet» Die Gefährdung entstand gerade erst durch das von dem Führer des Klägers gegebene Warnzeichen» Ein besonders erfahrener und geistesgegenwärtiger Fahrer hätte dies, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annimmt, in Betracht gezogen und von der Abgabe des Warnzeichens abgesehen» Die Revision erweist sich danach als unbegründet Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück zuweisen» Engels Dr* Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode HoMeyer