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BGH · VI ZR 122/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 122/59

Februar 1957 höhere Rentenleistungen zu bewirken sind als vorher, hat sich der Rechtsübergang n$ch § 1542 RV0 nicht erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes» sondern •* gewissermaßen dem Grunde nach « bereits im Zeitpunkt;;deS' Februar 1957 zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter hat sich die Rente vom 1-.- Januar 1957 an auf monatlich 133,60 DM erhöht. den Beklagten auf Ersatz der Mehraufwendungen für 1957 in Höhe von 810 DM in Anspruch genommen und festzustellen beantragt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr die Mehraufwendungen auch für die Folgezeit zu erstatten, längstens bis zur etwaigen Wiederverheiratung der Witwe oder bis zu dem Tage, an dem der Verunglückte das 68. Unstreitig ist an diesem Tage in einem Rechtsstreit, den die Witwe und ihr minderjähriger Sohn gegen den Beklagten angestrengt hatten und in dem die'-tfitwe ihren durch die Rentenleistungen der Klägerin nicht gedeckten Scheden ersetzt verlangte* ein Vergleich zustande gekommen, wonach die gesamten Ansprüche der Witv/e StfMIBBI mit Zahlung von noch 6500 DM abgegolten sein sollten. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, war die Witwe StflHHHI gar nicht in der Lage, sich mit dem Beklagten mit Y/irkung gegen die Klägerin zu vergleichen. Standtdamals auch noch nicht fest, wie hoch sich der Unterhaltsschaden der Witwe berechnen und auf welche Höhe die Versicherün^leie'tungen der Klägerin sich stellen würden, so hat sich der Hechtsübergang doch - gewissermaßen dem Grunde nach - bereits damals vollzogen. Die Revision will dias nicht gelten lassen, soweit die Klägerin auf Grund des Gesetzes vom 23- Februar 1937 höhere Leistungen zu erbringen hat als bisher. daß grundsätzlich schon mit dem Zeitpunkt des Ereignisses, auf Grund dessen der Verletzte die Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen kann, seine Schadenoersatzansprüche auf den Öffentlichen Veroicherungsträger auch insoweit übergehen, als die von diesem zu gewährenden Leistungen durch spätere Gesetzesänderungen erhöht werden. Eine Systemänderung liege, so meint die Revision, bei dem Gesetz vom 23- Februar 1957 darum vor, weil mit ihm die Rentenversicherung einer grundlegenden Wandlung unterzogen worden 3ei: Von der statischen Rente, die auf einem rein versicherungsmäßigen Äquivalenzprinzip beruht habe, sei man zur dynamischen Leistungsrente übergegangen, die sich den jeweiligen allgemeinen Lohnund Gehaltsverhältnissen anpasse und in Umlagen ihre Deckung finde. neue Ansprüche begründet worden sind, für die es bisher an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt hat, so daß vorher ein Hechtsübergang auch dem Grunde nach nicht in Betracht kam. Die Systemänderung muß sich dadurch kennzeichnen, daß dem Sozialversicherten auf Grund einer Änderung der Sozialversicherungsgesetzgebung neue Ansprüche gegen den Versicherungsträger gewährt werden, für die vorher auch dem Grunde nach nicht bereits eine Leistungopflicht des Versicherüngsträgers bestanden hat (Urteil dec Senats vom 3o. März 1954 demzufolge, daß auf Grund der §§ 3, 21 Abs.* 5 des Soziälver-sicherungeanpassungSgeaetZes vom 17« Juni 1949 die Invalidenrente, die eine Witwe vorher erst von der Vollendung des 65. Juli 1952 einschränkende Vorschriften des Berliner Sozialversi-cherungqanpassungsgesetzes vom 5« Dezember 195o in Wegfall brachte und für die Witwe eines Sozialversicherten einen neuen*Rentenanspruch schuf.Im vorliegenden Palle hat sich, Mag das Heuregelungsgesetz mit dem Übergang von der statischen zur dynamischen Rente auch etwas grundlegend Heues gebracht haben, so ist die Leistungs-pflicht der Klägerin gegenüber der Witwe in ibrem Charakter und in ihren gesetzlichen Grundlagen doch dieselbe geblieben. Auch soweit nach dem Heuregelungsgesetz höhere Rentenleiotungen zu bewirken sind als vorher, hat sich der Rechtoübergang nach § 1542 RVO daher nicht erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, sondern - dem Grunde nach - bereits im Zeitpunkt des Ereignisses vollzogen, auf Grund dessen Rentenleistungen beansprucht werden konnten (so auch OLG Hamburg VereR 1958, 628, 629; LG Osnabrück VersR 1959, 8515 Lauterbach, Unfallversicherung 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Annahme abgelehnt, daß die Klägerin den Vergleich nach §§ 407, 412 BGB gegen sich-gelten lassen müsse. Unstreitig ist dem Beklagten bekannt gewesen, daß ein SozialversicherungsverMltnis bestand; er hat weiter gewußt, daß die Witwe von der Klägerin eine Witwenrente erhielt; vor Abschluß des Vergleichs ist er mit Schriftsatz vom 22. Denn weiß der Schädiger von dem Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses, so gilt ihm auch als bekannt, daß die Ersatzansprüche des Geschädigten gegen ihn im Umfang der Leistungen, die der Träger der Sozialversicherung dem Geschädigten jeweils zu erbringen hat, auf den Versicherungsträger übergegangen sind. gen für den Eintritt der Leistungspflicht des Versicherungsträgers Art und Maß der Leistungen in einer Weise, die der Schädiger nach der bisherigen Sozialversicherungsgesetzgebung schlechterdings nicht in Betracht zu ziehen brauchte, umwerfend neu gestaltet« Daß ein solcher Pall hier vorläge, kann aber nicht anerkannt werden. Wenn sich im gegebenen Fall die Witwenrente von 66, o5 BM auf 133,60 DM erhöht hat, so ist das zwar eine bemerkenswerte Aufbesserung der Bezüge gewesen; die vorherige Benten-höhe war aber kein Maßstab dafür, bis zu welchem Betrage ein Rentenzuwachs erwartet werden konnte. Bas Berufungsgericht hält es für möglich, daß zusammen mit den Leistungen, die der Beklagte auf Grund des Rechtsübergangs nunmehr an die Klägerin zu bewirken hat, die als Vergleichsabfindung gezahlte kapitalisierte Rente über sieben Zehntel des Unterhaltsschadens der Witwe St^HH^ hinausgeht. Das Berufungsgericht hat hierin ein für den Beklagten abgegebenes Anerkenntnis erblickt, das als ein Anerkenntnis dem Grunde nach die Wirkung gehabt habe, die Verjährung auch der höheren Forderungen der Klägerin zu unterbrechen, unabhängig davon, ob dem Beklagten die wahre Höhe des Gesamtanspruchs der Klägerin bekannt gewesen sei oder nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bedenken durchgreifen, die von der Revision gegen die Auffassung erhoben werden, daß ein zur Unterbrechung der Verjährung geeignetes Anerkenntnis auch hinsichtlich der durch das Heuregelungsge-sets verordneten Mehraufwendungen vorliege. Denn nach Lage der Sache ist die Annahme nicht gerechtfertigt, daß.bei Erhebung der Klage im Juni 1958 bereits drei Jahre (§ 852 BGB) verstrichen gewesen seien, seitdem sich der der Witwe Steinmeyer zu erstattende Schadensanteil erkanntermaßen auf den Betrag erweitert hat, den die Klägerin als ihre Rechtenachfol-§ gerin von dem Beklagten insgesamt ersetzt verlangt (vgl.

Zitierte Normen: § 407 BGB
GrundjLeistungAnspruchWitweKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung * nein
 ff
Gesetz zur Neuregelung des Hechts der Rentenversicherung der Arbeiter v. 23. Februar 1957» RGBl I 45; HVÖ 1542
Auch soweit nach dem Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957 höhere Rentenleistungen zu bewirken sind als vorher, hat sich der Rechtsübergang n$ch § 1542 RV0 nicht erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes» sondern •* gewissermaßen dem Grunde nach « bereits im Zeitpunkt;;deS'
dessen Rentenlei etungen: beSensptucht werden könneh«
BGH, Ürt. Vrf 12. Juli

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VI ZR 122/59
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Verkündet am 12. Juli I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
 Indem Hechtsstreit
 des Werkmeisters Karl V HeflflflM-Hflflt-Straße fl
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Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr
 gegen
die IflHIHHHHiBl Vflflflflfl, vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch den Ersten	j
Direktor Dr. h.c. SchflBfc-RflflBß in MflflBfl/tye^flt.,
Klägerin» Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,	j
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- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt flflflfll .	!
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ..	;	j
mündliche Verhandlung vom 12. Juli i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr, Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/tyestf. vom 17« April 1959- wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Hechts wegen
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Tatbestand:
In der Nacht zu dem 9. SIB 1934 fuhr der am#. ■■■■#
1919 geborene Konditor Hane	mit	seinem	Motorrad
 auf der WaH##-H&S#H#~Straße in	gegen	einen
 Kraftfahrzeuganhänger9 den der Beklagte dort abgestellt und ohne Beleuchtung gelassen hatte« Er verunglückte tödlich«
Die Klägerin gewährt der Witwe eine Bente, die sich einschließlich der Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung seit dem 1. April 1955 auf monatlich 66,05 DM belaufen hat.
Auf Grund des Gesetzes vom 23. Februar 1957 zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter hat sich die Rente vom 1-.- Januar 1957 an auf monatlich 133,60 DM erhöht.	Uj
 Der Haftpfiichtversicherer des Beklagten hat der Klägerin	j
ihre Leistungen bis zu dem 31« Dezember . 1956 voll erstattet.	j
Im bisherigen Umfange ersetzt er ihr d|e Aufwendungen fUr die	j
Witwe auch weiter. Dagegen verweigert er der Klägerin eine	j
Erstattung der seitdem entstandenen und weiter entstehenden	j
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Mit der im Juni 1958 erhobenen Klage hat die Klägerin	S
den Beklagten auf Ersatz der Mehraufwendungen für 1957 in Höhe von 810 DM in Anspruch genommen und festzustellen beantragt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr die Mehraufwendungen auch für die Folgezeit zu erstatten, längstens bis zur etwaigen Wiederverheiratung der Witwe oder bis zu dem Tage, an dem der Verunglückte das 68. Lebensjahr vollendet haben würde.
 
Der Beklagte hat eingewendet, dem Verlangen der Klägerin stehe entgegen, daß er mit der Witwe St(BHIP am 6. April 1956 einen Abfindungsvergleich geschlossen habe. Unstreitig ist an diesem Tage in einem Rechtsstreit, den die Witwe und ihr minderjähriger Sohn gegen den Beklagten angestrengt hatten und in dem die'-tfitwe ihren durch die Rentenleistungen der Klägerin nicht gedeckten Scheden ersetzt verlangte* ein Vergleich zustande gekommen, wonach die gesamten Ansprüche der Witv/e StfMIBBI mit Zahlung von noch 6500 DM abgegolten sein sollten.
Weiter hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesep. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurück-zuv/eisen.
Entseheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist mit der übereinstimmenden Auffassung der Parteien davon ausgegangen, daß der Beklagte entsprechend dem Orundurteil, das in dem Rechtsstreit der Hinterbliebenen gegen den Beklagten ergangen ist, der Witwe St^fe-den durch den Tod ihres Ehemannes entstandenen Unter-haltsschaden zu sieben Zehnteln zu ersetzen hat. Nach S 1542 RW ist der Anspruch der Witv/e auf die Klägerin übergegangen, so-
v/cit diese der Witv/e Versorgungsleistungen zu gewähren hat.
Das gilt auch hinsichtlich der Leistungen auf Grund des Ar-beiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957- Unstreitig gehenAdiese nicht über den Umfang des vom Beklagten zu tragenden Schadensanteils hinaus. Die sachlichen Voraussetzungen der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche stehen hiernach ausser Zweifel.
Mit Hecht haben das Landgericht und das Oberlandesgericht angenommen, daß der Beklagte aus dem Vergleich, den er mit der Witwe StflH|^ geschlossen hat , keine Einwendungen gegen den Klageanspruch herleiten kann.
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, war die Witwe StflHHHI gar nicht in der Lage, sich mit dem Beklagten mit Y/irkung gegen die Klägerin zu vergleichen. Die Ansprüche, die ihr mit dem Tode ihres Ehemannes gegen den Beklagten erwachsen waren, sind nämlich, soweit ihr die Klägerin Versorgungsleistuhgen zu gewähren hatte, bereits im Zeitpunkt des Todes auf die Klägerin Übergegangen. Standtdamals auch noch nicht fest, wie hoch sich der Unterhaltsschaden der Witwe berechnen und auf welche Höhe die Versicherün^leie'tungen der Klägerin sich stellen würden, so hat sich der Hechtsübergang doch - gewissermaßen dem Grunde nach - bereits damals vollzogen.
Die Revision will dias nicht gelten lassen, soweit die Klägerin auf Grund des Gesetzes vom 23- Februar 1937 höhere Leistungen zu erbringen hat als bisher. Sie ist der Ansicht, insoweit sei der Hechtsübergang erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten. Die Revision zieht nicht in Zweifel,
 
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daß grundsätzlich schon mit dem Zeitpunkt des Ereignisses, auf Grund dessen der Verletzte die Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen kann, seine Schadenoersatzansprüche auf den Öffentlichen Veroicherungsträger auch insoweit übergehen, als die von diesem zu gewährenden Leistungen durch spätere Gesetzesänderungen erhöht werden. Unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 24. März 1954 -VI ZR 24/53 - LM Nr. 9 zu § 1542 RVO -VersR 1954, 537; vom 3o. April 1955 - VI ZR 35/54 - VersR 1955, 393? vom 30. November 1955 BGHZ 19, 177, 179; vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - VersR 1957, 803, 804) vertritt die Revision aber die Auffassung, hiervon seien solche Gesetzesänderungen ausgenommen, die eine Änderung im System der Sozialversicherung in sich schließen. Eine Systemänderung liege, so meint die Revision, bei dem Gesetz vom 23- Februar 1957 darum vor, weil mit ihm die Rentenversicherung einer grundlegenden Wandlung unterzogen worden 3ei: Von der statischen Rente, die auf einem rein versicherungsmäßigen Äquivalenzprinzip beruht habe, sei man zur dynamischen Leistungsrente übergegangen, die sich den jeweiligen allgemeinen Lohnund Gehaltsverhältnissen anpasse und in Umlagen ihre Deckung finde.
Zu Unrecht geht die Revision bei diesen Erwägungen da-von aus, daß es für die Beurteilung der Frage nach dem Zeitpunkt des Rechtsübergangs bei gesetzlichen Erweiterungen der Leistungspflicht des Prägers der Sozialversicherung allein darauf ankomme, ob im inneren System der gesetzlichen Sozialversicherung eine Änderung eingetreten ist oder ni&kt. Entscheidend ist, wie das Landgericht und das Oberlaajfiesgericht richtig erkannt haben, ob infolge der Gesetzesänderung ganz
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neue Ansprüche begründet worden sind, für die es bisher an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt hat, so daß vorher ein Hechtsübergang auch dem Grunde nach nicht in Betracht kam. Wob in diesem rechtlichen Zusammenhang unter einem systemändernden Gesetz zu verstehen ist, hat bereits dlie erste der oben angeführten Entscheidungen des Senats dadurch verdeutlicht, daß auf den Gegensatz abgehoben Worden ist, der zwischen einer Erhöhung bereits früher vorgesehener Leistungen und der Auferlegung ganz neuer Leistungen besteht, die dem l'räger der Sozialversicherung nach der bisherigen gesetzlichen. Regelung überhaupt nicht oblagen. Die Systemänderung muß sich dadurch kennzeichnen, daß dem Sozialversicherten auf Grund einer Änderung der Sozialversicherungsgesetzgebung neue Ansprüche gegen den Versicherungsträger gewährt werden, für die vorher auch dem Grunde nach nicht bereits eine Leistungopflicht des Versicherüngsträgers bestanden hat (Urteil dec Senats vom 3o. April 1955 aaO) . Systemändernd war es nach der Entscheidung des Senats vom 24. März 1954 demzufolge, daß auf Grund der §§ 3, 21 Abs.* 5 des Soziälver-sicherungeanpassungSgeaetZes vom 17« Juni 1949 die Invalidenrente, die eine Witwe vorher erst von der Vollendung des 65. Lebensjahres an beanspruchen konnte, nibuaehr ohne besonderen Nachweis der Invalidität bereits von der Vollendung des 60. Lebensjahres jhi gewahrt werden mußte. Ähnlich war es in dem Palle der Entscheidung vom 30. April 1955, wo das Renten-versicheruhgsüberleitungsgesetz für West-Berlin vom 10. Juli 1952 einschränkende Vorschriften des Berliner Sozialversi-cherungqanpassungsgesetzes vom 5« Dezember 195o in Wegfall brachte und für die Witwe eines Sozialversicherten einen neuen*Rentenanspruch schuf. Im vorliegenden Palle hat sich,
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wie dao Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Rentenberechtigung der Witwe StfHHBp durch dao Arbeiterrentenversicherungs-Neure-gelungsgesetz nichts geändert« Das Gesetz hat für die Witwe keine sachlich neuen Ansprüche begründet, sondern für die bereite beetehenden Ansprüche nur eine günstigere Berechnungsmethode eingeführt. Mag das Heuregelungsgesetz mit dem Übergang von der statischen zur dynamischen Rente auch etwas grundlegend Heues gebracht haben, so ist die Leistungs-pflicht der Klägerin gegenüber der Witwe	in	ibrem
 Charakter und in ihren gesetzlichen Grundlagen doch dieselbe geblieben. Auch soweit nach dem Heuregelungsgesetz höhere Rentenleiotungen zu bewirken sind als vorher, hat sich der Rechtoübergang nach § 1542 RVO daher nicht erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, sondern - dem Grunde nach - bereits im Zeitpunkt des Ereignisses vollzogen, auf Grund dessen Rentenleistungen beansprucht werden konnten (so auch OLG Hamburg VereR 1958, 628, 629; LG Osnabrück VersR 1959, 8515 Lauterbach, Unfallversicherung 2. Auf!. Anm. 9 n zu § 1542 RVO; a.A. Wusoow WI 1959 S. 190 ff, I960 3. 24).
Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Annahme abgelehnt, daß die Klägerin den Vergleich nach §§ 407, 412 BGB gegen sich-gelten lassen müsse. Unstreitig ist dem Beklagten bekannt gewesen, daß ein SozialversicherungsverMltnis bestand; er hat weiter gewußt, daß die Witwe	von
 der Klägerin eine Witwenrente erhielt; vor Abschluß des Vergleichs ist er mit Schriftsatz vom 22. März 195.6 noch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Rejifce aller Voraussicht nach in Kürze erhöht werde; man hat iim davon
 unterrichtet, daß die Witwe StflBBP im Hinblick hierauf auch schon einen Vorschuß von 30 DM erhalten hatte. Damit war die Kenntnis gegeben, die den Beklagten hindert, Bich auf den Schuldnerschutz des § 407 Abs. 1 BGB zu berufen. Denn weiß der Schädiger von dem Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses, so gilt ihm auch als bekannt, daß die Ersatzansprüche des Geschädigten gegen ihn im Umfang der Leistungen, die der Träger der Sozialversicherung dem Geschädigten jeweils zu erbringen hat, auf den Versicherungsträger übergegangen sind. Er kann sich nicht darauf verlassen, daß sich die Leistungen des Versicherungsträgers immer auf derselben Hohe halten, die sie zu einem gegebenen Zeitpunkt ha-	1
ben, sondern muß mit Veränderungen der Leistungshöhe rechnen, die sich insbesondere auch aus einer gesetzlichen Anpassung der Leistungen der Sozialversicherung an die allgemeine Wirtschaf taentv/icklung mit ihren sich wandelnden Lohnund Preis-Verhältnissen ergeben können (BGHZ 19, 177, 181 ff). Eine Ausnahme gilt wieder für Mehrleistungen infolge von Systemänderungen des Gesetzes- Systemänderung ist auch hier in dem oben dar-gelegicen Sinne einer Neubegründung von Ansprüchen zu verstehen, für die es bisher an einer gesetzlichen Grundlage ge-	j
fehlt hat (BGB aaO S. 179» 182). Es mag freilich der Ball ein-	]
treten, daß ein neues Gesetz auch ohne Änderung der Grundla-	■	'
gen für den Eintritt der Leistungspflicht des Versicherungsträgers Art und Maß der Leistungen in einer Weise, die der Schädiger nach der bisherigen Sozialversicherungsgesetzgebung schlechterdings nicht in Betracht zu ziehen brauchte, umwerfend neu gestaltet« Daß ein solcher Pall hier vorläge, kann aber nicht anerkannt werden. Denn mit der Umwandlung der statischen in eine dynamische Rente hat das Arbeiter-
 
rentenversicherungs-Neuregelungsgesetz die Aufgabe einer Anpassung der Sozialyersicherungsleistungen an die allgemeinen Wirtschaftsverhältnisse, die sich mit deren Weiterentwicklung und Änderung immer von neuem stellte, gewissermaßen ein für allemal zu lösen unternommen. Indem es die Voraussetzungen für eine gleitende. Anpassung schuf, hat es vorweg genommen, wozu sich der Gesetzgeber sonst voraussichtlich stets von neuem veranlaßt gesehen haben würde, um die Leistungen der’ Sozialversicherung mit den sich ändernden allgemeinen Wirtschaftsverhältnissen in Einklang zu bringen. Was das Gesetz bewirkt hat, läuftlim Ergebnis also auf das hinaus, womit ein Schädiger immer rechnen mußte. Wenn sich im gegebenen Fall die Witwenrente von 66, o5 BM auf 133,60 DM erhöht hat, so ist das zwar eine bemerkenswerte Aufbesserung der Bezüge gewesen; die vorherige Benten-höhe war aber kein Maßstab dafür, bis zu welchem Betrage ein Rentenzuwachs erwartet werden konnte. In Anbetracht der gestiegenen Lohnund Preisverhältnisse konnte eine zeitgemäße Anhebung der Versorgungsbezüge namentlich bei vorher geringen Renten auch eine wesentliche Erhöhung der Beträge umfassen.
Bas Berufungsgericht hält es für möglich, daß zusammen mit den Leistungen, die der Beklagte auf Grund des Rechtsübergangs nunmehr an die Klägerin zu bewirken hat, die als Vergleichsabfindung gezahlte kapitalisierte Rente über sieben Zehntel des Unterhaltsschadens der Witwe St^HH^ hinausgeht. Sollte es der Fall sein, so könnte dies bei der Unwirksamkeit des Vergleichs im Verhältnis der Vertragschließenden zur Klägerin das Recht der Klägerin auf die ilH* zustehenden Schadensersatzleistungen aber nicht berühren.
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Die Einrede der Verjährung ist nach Ansicht des Berufungsgerichts unbegründet, weil der Haftpflichtversicherer des Beklagten die Aufwendungen der Klägerin in Höhe der Witwenrente, die bis zu dem 31. Dezember 1956 galt, laufend vorbehal-los beglichen hat. Das Berufungsgericht hat hierin ein für den Beklagten abgegebenes Anerkenntnis erblickt, das als ein Anerkenntnis dem Grunde nach die Wirkung gehabt habe, die Verjährung auch der höheren Forderungen der Klägerin zu unterbrechen, unabhängig davon, ob dem Beklagten die wahre Höhe des Gesamtanspruchs der Klägerin bekannt gewesen sei oder nicht.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bedenken durchgreifen, die von der Revision gegen die Auffassung erhoben werden, daß ein zur Unterbrechung der Verjährung geeignetes Anerkenntnis auch hinsichtlich der durch das Heuregelungsge-sets verordneten Mehraufwendungen vorliege. Denn nach Lage der Sache ist die Annahme nicht gerechtfertigt, daß.bei Erhebung der Klage im Juni 1958 bereits drei Jahre (§ 852 BGB) verstrichen gewesen seien, seitdem sich der der Witwe Steinmeyer zu erstattende Schadensanteil erkanntermaßen auf den Betrag erweitert hat, den die Klägerin als ihre Rechtenachfol-§ gerin von dem Beklagten insgesamt ersetzt verlangt (vgl. hierzu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 12. Juli I960 in der Sache VI ZR 73/59).
Die Revision ist hiernach unbegründet.
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Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kooten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen»
Engels
 Hanebeck	Br.	Bode
 Br. Hauß	Heinrich	Meyer