* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 122/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 122/58

Anschlußberufungskläger und R evi si on sb eklagt en, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2» Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Drc Kleinewefers, Br» Engels, Hanebeck, Br» Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannti Io Auf die Revision des Beklagten wird»'.das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4» Zivilsenat in Preiburg - vom 14» Mai 1958 teilweise aufgehoben» II o Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als der Kläger Hermann BUB mit ihr den Schmerzensgeld anspruch seiner Ehefrau in Höhe von 4000 DM geltend macht • Die Kläger haben von dem Beklagten mit der Behauptung, er habe ihr Vorfahrtrecht verletzt, Ersatz ihres Schadens und Schmerzensgeld verlangt« Ferner hat der Kläger Hermann BflU auf Grund der Abtretung seiner Frau auch deren Schaden und deren Schmerzensgeldanspruch mit der Klage geltend gemacht• Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte allen weiteren Schaden des Klägers zu 4/5 und den seiner Ehefrau in voller Höhe zu tragen hat« Auf die Widerklage hat das Landgericht den Kläger verurteilt, an den Beklagten 171 EM zu zahlen« A o Zur Klaffeb efugnis des Klägers Hermann Das Berufungsgericht hat dem Kläger neben seinem eigenen Schmerzensgeld weitere 6000 DM als Schmerzensgeld für seine Ehefrau zugebilligt und dabei ersichtlich angenommen, daß ihm insoweit auf Grund der Abtretung serklärung seiner Frau, zu demindest auf Grund einer Ermächtigung zur Prozessführung, die Befugnis zur Klage zustehe. In Höhe von 2000 DM ist dem Kläger das Schmerzensgeld für seine Prau rechtskräftig zugesprochen, denn in dieser Höhe hat der Beklagte gegen die ihn verurteilende Entscheidung des Landgerichts keine Berufung eingelegt. Im Revisionsrecht szug:j st daher - nach § 56 ZPO von Amt8 wegen - nur noch zu prüfen, oh dem Kläger hinsicht lieh des Schmerzensgeldanspruchs seiner Frau in Höhe von 4000 DM die Prozessführungshefugnis zusteht« Pas ist ent gegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht der Fall Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen nicht aber auf den hier interessierenden Anspruchsteil von 4000 DM erstreckt« Daß der Kläger den Schmerzensgeldanspruch seiner Frau mit der Klage vom 22« März 1934 gerichtlich geltend gemacht hat und daß die zur Abtretung einer For derung notwendige, aber auch ausreichende, Stillschweigen de Willenseinigung (Vergl« BGB RGR Komm Daher war die Klage wegen des Schmerzensgeldbetrages von 4000 DM abzuweisen« Da dem Kläger für diesen Anspruch die Sachbefugnis (Gläubigerstellung') fehlt, die er auf Grund der Abtretung für sich in Anspruch nimmt, war kein Prozessurteil, sondern eine Sachentscheidung zu erlassen und die Klage daher nicht als unzulässig, sondern als unbe-gründet abzuweisen« Bosch (FamRZ 1959, 56) hält es für zweifelhaft, ob die Rechtskraft eines solchen Urteils sich nicht auch auf die Ehefrau erstreckt, weil sic der Prozessführung des Cannes faktisch zugestimmt habe« Sein Bedenken ist nicht berechtigt, denn durch das tyrteil wird rechts- kräftig nur festgestellt, daß dieser Schmerzensgeldanspruch nicht dem Kläger zusteht (§ 325 ZPO)® Von der Rechtskraft dieses Urteils wird aber die Präge, ob dieser Anspruch der Ehefrau selbst zusteht, nicht erfaßto Bo Zu_ den weiteren Ausführungen über den Grund der Ansprüche« 1 o Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 ff BGB bejaht, weil der Beklagte grob fahrlässig dem von rechts kommenden Kläger die diesem zustehende Vorfahrt nicht eingeräumt und nicht hinreichend darauf geachtet habe, ob sich von rechts ein Fahrzeug nähere« Wie es feststellt, ist der Beklagte erst durch den Zusammenstoß auf den Kläger aufmerksam geworden» Bei Prüfung der Präge, ob den Kläger ein Mitverschul den an dem Unfall trifft, hat das Berufungsgericht zutref fend angenommen, er habe seine Geschwindigkeit vor der Kreuzung sov/eit herabset müssen, daß er vor einem von rechts)kommendem'Fahrzeug rechtzeitig hätte halten können (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26» März 1956 - VI ZR a» Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht dem Beklagten keine Schrecksekunde zugebilligt hat* Dem Kraftfahrer ist neben der stets zu berücksichtigenden Reaktionszeit eine besondere Schreckzeit, d*h* die durch Schreck verursachte Verzögerung der Reaktion, nur zuzubilligen, wenn er von der Gefahr schuldlos überrascht worden ist* Mußte der Kraftfahrer nach der Verkehrslage re— aktionsbereit sein, so ist ihm eine besondere Schreckzeit Fehl gehen auch die Rügen der Revision, mit denen sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers nicht für erwiesen hält» Seine Ausführungen hierzu gehören dem tatsächlichen Gebiet an und geben keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken* Ob zu der Frage, mit welcher Geschwindigkeit der Kläger gefahren ist, außer dem Sachverständigen SchflHH ein weiterer Sachverständiger zu hören war, hatte das Berufungsgericht nach 1» Bas Berufungsgericht hat dem Kläger 3300 DM als Ersatz dafür zugesprochen, daß ihm in dieser Höhe in seinem Geschäft (Sportartikel und Konfektion) beim Y/interschluß-verkauf 1953 und in der folgenden Zeit bis Ende 1955 infolge der beim Unfall erlittenen Körperverletzung ein Gewinn entgangen isto Y7ie es auf Grund ärztlicher Gutachten feststellt, war der Kläger durch den Unfall vom 25« Januar bis 28® Februar 1953 zu 100 #, vom 1c März bis 31« Mai 1953 zu 40 vom Io Juni 1953 bis 31« Januar 1954 zu 30 # und seitdem zu etwa 20 erwerbsbeschränkt« Zur Prüfung der Prä- und anschließend nur zu 20 i» beeinträchtigt war, schließt es nicht aus, auch für diesen Zeitraum einen unfallbedingten Verdienstausfall anzunehmen« Zutreffend weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Verletzung des Klägers sich erst in den auf den Unfall folgenden Jahren voll be merkbar gemacht haben könne, vor allem weil in Betrieben dieser Art Maßnahmen für längere Zeit im voraus getrof fen werden« Ersichtlich hat das Berufungsgericht angenom , daß sich die Folgen der Verletzung des Klägers für men einen längeren Zeitraum, jedenfalls auch noch in den Jahren 1954 und 1955 tatsächlich in seinem Geschäft ausgewirkt ha ben« Diese Erwägung gehört dem tatsächlichen Gebiet an und zeigt keinen rechtlichen Irrtum« Vor allem besteht kein An laß zu der Annahme, das Berufungsgericht habe den Schaden des fc Klägers für die Zeit, in der seine Arbeitsfähigkeit nur noch in beschränktem Maße beeinträchtigt war, entsprechend dem Prozentsatz der Erwerbsminderung abstrakt berechnet0 Es war vielmehr, wie seine Ausführungen deutlich zeigen, auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, besonders des Sachverständigengutachtens davon überzeugt, daß der Kläger als Folge seiner Verletzung einen auf fast drei Jahre 2o Bas Berufungsgericht hat dem Kläger auch mit Rocht einen Betrag als Ersatz für die Bienste zuerkannt, die ihm durch die Verletzung seiner Ehefrau entgangen sind» Bieser Ersatzanspruch setzt nach § 843 BGB voraus, daß die Frau ihrem Ehemann zur Leistung der Bienste kraft Gesetzes verpflichtet war» Bas Berufungsgericht hat sich in seinem Urteil mit dieser Voraussetzung nicht ausdrücklich befaßt, weil ihr .Vorliegen in den Tatsacheninstanzen nicht angezweifelt Die Revision bemängelt in erster Linie die Höhe des Betrages , den das Berufungsgericht dem Kläger als Ersatz für die entgangenen Dienste seiner Brau zugebilligt hat« Mit dieser Rüge kann sie keinen Erfolg haben«, Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Anspruch aus § 845 BGB ein Ersatzanspruch besonderer Art und auf Ersatz des Wertes der Dienste gerichtet ist» Es hat als ungefähren Maßstab für die Bemessung des Wertes dieser Dienste die Höhe der Aufwendungen zugrunde gelegt, die erforderlich gewesen wären, um sich gleichwertige Dienste beschaffen zu können, und hat dabei auch den Rückgang des Gewinnes sowie ferner berücksichtigt', daß die Mitarbeit der Ehefrau in einem Geschäft des hier in Betracht kommenden Umfangs besonders hoch zu werten isto Seine Berechnungsweise entspricht dem Zweck des Gesetzes und den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hierzu entwickelt hat (vgl« BGHZ 4, 123 und das Urteil vom 9* Oktober 1952 - III ZR- 335/51 - NJW 1953? Die Revision meint, der Kläger ziehe aus dem Unfall Gewinn, weil ihm bei dieser Berechnüpgsweise mehr zugesprochen werde, als ihm durch seine und die Verletzung seiner Frau an Schaden entstanden sei® Es kann hier unentschieden bleiben, ob der mittelbar Geschädigte den Wert der entgangenen Dienste auch dann voll ersetzt verlangen kann, wenn sein Schaden geringer ist als der tfert dieser Dienste, denn das Berufungsgericht hat ersichtlich angenommen, daß der Kläger durch den Ausfall seiner Frau mindestens in der Höhe der zugesprochenen Beträge eine Vermögenseinbuße erlitten hat» Bas kann auch nicht zweifelhaft sein, soweit der Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts Buchhalter einstellen mußte, weil seine Frau infolge der Unfall Verletzungen die Bucbführungsarbeiten nicht mehr selbst erledigen konnte» Nach der Aussage der Ehefrau des Klägers, der das Berufungsgericht in der Frage der Beschäftigung der Buchhalter erlauben geschenkt hat, sind an den Buchhalter Eh0B monatlich 200 BEI und an seinen Nachfolger, den seit Mitte 1955 beschäftigten Buchhalter BoflHBIB, monatlich 216 EU gezahlt worden» Damit entfallen, wie die Revision übersieht, bereits erhebliche Teile der dem Kläger zugesprochenen Beträge auf den Buchhalterlohn» Aber auch die darüber hinaus zugesprochenen Beträge übersteigen nicht den Schaden des Klägers 5 denn das Berufungsgericht hat ersichtlich ange-

Zitierte Normen: § 1380 BGB § 325 ZPO § 845 BGB § 97 ZPO
EhefrauAnspruchBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

ft
2349 OCO

VI ZR 122/58 Verkündet
9
Juni 1959
Justizobersekretär
 rkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und
 Rovisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
I
4h
den Kaufmann Hermann
 Christel B ■■■■ , ebenda, vertreten durch den Kläger Ziff* 1 als gesetzlichen Vertreter,
 Kläger 9 Berufungsbeklagten ? Anschlußberufungskläger und R evi si on sb eklagt en,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2» Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Drc Kleinewefers, Br» Engels, Hanebeck, Br» Bode und Heinrich Meyer
 für Recht erkannti
 Io Auf die Revision des Beklagten wird»'.das Urteil
 des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4» Zivilsenat in Preiburg - vom 14» Mai 1958 teilweise aufgehoben»
II o Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als
 der Kläger Hermann BUB mit ihr den Schmerzensgeld anspruch seiner Ehefrau in Höhe von 4000 DM geltend macht •
*
III, Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückge
 wiesen.
IV, Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Beklagte die Kosten der Klägerin Christel BBB zu tragen. Die übrigen Kosten des ersten Rechtszuges werden zu fünf Neunteln dem Beklagten und zu vior Neunteln dem Kläger Hermann BflBl auf erlegt. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 21/25 dem Beklagten, zu 4/25 dem Kläger, die Kosten des Revisionsrechtszuges zu 4/5 dem Beklagten und zu 1/5 dem Kläger Hermann BBS zur Last.
Von Rechts wegen
4
0
I
Tatbestandi
0
Der Klager Hermann BQHB befuhr am 25« Januar 1953
15
morgens gegen 3 Uhr mit seinem Personenkraftwagen (Volkswagen) , in dem außer ihm seine Ehefrau und seine Tochter, die Klägerin Christel B|H| saßen, die ZBHBstraße in
 in westlicher Richtung« Zur gleichen Zeit fuhr der Beklagte mit seinem Opel-Personenkraftwagen auf der SflBHHstraße in nördlicher Richtung, um in westlicher Richtung, also nach links, in die ZflBBstraße einzubiegen« Auf der Kreuzung dieser beiden Straßen stießen die beiden Fahrzeuge zusammen« Dabei wurden der Kläger und seine Ehefrau erheblich verletzt und beide Kraftwagen beschädigt«
Die Klägerin Christel BflIV der Beklagte erlitten leichtere Verletzungen«
Die Kläger haben von dem Beklagten mit der Behauptung, er habe ihr Vorfahrtrecht verletzt, Ersatz ihres Schadens und Schmerzensgeld verlangt« Ferner hat der Kläger Hermann BflU auf Grund der Abtretung seiner Frau auch deren Schaden und deren Schmerzensgeldanspruch mit der Klage geltend gemacht•
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und im Wege der Widerklage beantragt, den Kläger zur Zahlung von 1710 DU Sachschaden und 3000 IM Schmerzensgeld zu verurteilen« Er ist der Ansicht, der Kläger habe den Unfall verschul det, weil er zu schnell gefahren sei«
Das Landgericht hat der Klägerin Christel BflHl 300 DU Schmerzensgeld und dem Kläger Hermann Bfl|B7491»02 DU als
 Ersatz für materiellen Schaden sowie 8000 EM Schmerzensgeld (2000 DM für sich und 6000 EM für Ehefrau) zugesprochen. Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte allen weiteren Schaden des Klägers zu 4/5 und den seiner Ehefrau in voller Höhe zu tragen hat« Auf die Widerklage hat das Landgericht den Kläger verurteilt, an den Beklagten 171 EM zu zahlen«
Das Oberlandesgericht hat folgendes Urteil erlassen:
I» Eie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
 Landgerichts Freiburg vom 28«2«1956 wird als unbegründet zurückgewieseri«
II« Auf die Anschlußberufung des Erstklägers wird das
 genannte Urteil dahin geändert:
1« Eer Beklagte wird verurteilt
a)	an den Erstkläger 23 849*20 IBS
nebst 4 $ Zinsen aus 14 571 EM ab 10«4«1954*
aus 4000 EM ab 1.7«1955» aus 2000 EM ab 1*7*1956, aus 3278,20 M ab 1.5.1958
b)	an die Zweitklägerin 300 IM Schmerzensgeld
 zu zahlen, abzüglich am 26.7«1957 gezahlter 5777,71 IM«
20 Eer Beklagte hat allen weiteren Schaden des
 Klägers und seiner Ehefrau aus dem Unfall vom
25o1.1953 zu tragen, und zwar den des Klägers zu 4/5, den seiner Ehefrau in voller Höhe«
3« Auf die Widerklage wird der Erstkläger verurteilt, an den Beklagten 171 EM nebst 4 # Zinsen seit dem 1.4*1954 zu zahlen.
4* Im übrigen bleiben Klage und Widerklage abge->
wiesen«
III o Eie weitergehende Anschlußberufung des Erstklägers
 wird als unbegründet zurückgewiesen«
IVo Die Kosten der 1. Instanz werden mit der Einschränkung gegeneinander aufgehoben, daß der Beklagte die gesamten Kosten der Zweitklägerin zu tragen hat« Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegte
 Vo Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte, daß er
#
entsprechend seinem im Berufungsrechtszug gestellten
 Antrag nur zur Zahlung von 2440,99 DM für materiellen Schaden und von 2667 DM als Schmerzensgeld (667 DM für den Kläger und 2000 DM für Ehefrau) verurteilt und seine Pflicht, den weiteren Schaden des Klägers
 und seiner Ehefrau zu ersetzen, nur zu 2/3 festgestellt'
* «
wird. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe s
A o Zur Klaffeb efugnis des Klägers Hermann
 Das Berufungsgericht hat dem Kläger neben seinem eigenen Schmerzensgeld weitere 6000 DM als Schmerzensgeld für seine Ehefrau zugebilligt und dabei ersichtlich angenommen, daß ihm insoweit auf Grund der Abtretung serklärung seiner Frau, zu demindest auf Grund einer Ermächtigung zur Prozessführung, die Befugnis zur Klage zustehe. In Höhe von 2000 DM ist dem Kläger das Schmerzensgeld für seine Prau rechtskräftig zugesprochen, denn in dieser Höhe hat der Beklagte gegen die ihn verurteilende Entscheidung des Landgerichts keine Berufung eingelegt. Er hat diesen Betrag anerkannt und bezahlt«
Im Revisionsrecht szug:j st daher - nach § 56 ZPO von Amt8 wegen - nur noch zu prüfen, oh dem Kläger hinsicht lieh des Schmerzensgeldanspruchs seiner Frau in Höhe von 4000 DM die Prozessführungshefugnis zusteht« Pas ist ent gegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht der Fall
 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen
9
daß seine Frau ihren Schmerzensgeldanspruch an ihn abge treten habe« Der Schmerzensgeldanspruch ist wegen seines höchstpersönlichen Charakters nur übertragbar, wenn er durch Vertrag anerkannt oder wenn er rechtshängig geworden ist
847 Abs« 1 Satz 2 BGB)« Keine dieser Voraussetzungen für
 die Übertragbarkeit des Schmerzensgeldanspruchsist hier ge
 geben
9
Das Anerkenntnis des Beklagten hat sich nur auf ei
 nen Schmerzensgeldanspruch der Frau in Höhe von 2000 DM
>
nicht aber auf den hier interessierenden Anspruchsteil von 4000 DM erstreckt« Daß der Kläger den Schmerzensgeldanspruch seiner Frau mit der Klage vom 22« März 1934 gerichtlich geltend gemacht hat und daß die zur Abtretung einer For derung notwendige, aber auch ausreichende, Stillschweigen
 de Willenseinigung (Vergl« BGB RGR Komm
10
Aufl
398
Anm
 des Klägers und seiner Frau auch nach der Klageer
 hebung fortbestanden hat, könnto die Übertragbarkeit des Anspruchs nur begründen, wenn der Kläger befugt gewesen wäre, diesen Anspruch seiner Frau in eigenem Namen einzu klagen» Diese Befugnis stand ihm aber im Zeitpunkt der Klage er heb ung nicht mehr zu« Allerdings konnte der Mann vor dem Inkrafttreten des Grundsatzes der Gleichberechti
 gung
*
also bis einschließlich 31« März 1933, beim gesetz
 liehen Güterotand der Verwaltung und Nutzniessung des Mannes
 nach § 1380 BGB einen zu dem eingebrachten Gut der Ehefrau
 gehörenden Anspruch, darunter auch einen Schmerzensgeld
 anspruch
7
in eigenem Namen gerichtlich geltend machen
 Das
ist aber* wenn der Anspruch nicht Übertragbar geworden ist seit dem Inkrafttreten des Grundsatzes der Gleichberechtigung nicht mehr möglich, v/ie der Senat schon in seinem Urteil vom 11« November 1958 ( - VI ZR 201/57 a
 FamRZ 1959? 55 Nr* 21= VRS 16? 86 Nr* 37) entschieden hat« Mit Ablauf des 31o März 1953 hat der Güterstand der Verwaltung und Nutzniessung des Mannes am Vermögen der Frau sein Ende gefunden, weil er dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau widerspricht« Damit ist auch § 1380 BGB zu diesem Zeitpunkt unwirksam geworden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29* Oktober 1953 - VI ZR 40/53 -MDR 1954, 95) e Als der Kläger mit seiner Klage vom 22« Mörz 1954 den Schmerzensgeldanspruch seiner Prau gerichtlich geltend machte, hat somit die frühere gesetzliche Prozessführ ungsbefugnis des Mannes nicht mehr bestanden« Das hat zur Folge, daß der Kläger in diesem Zeitpunkt den Schmerzensgeldanspruch seiner Prau nicht mehr in eigenem Namen einklagen konnte und daß die Abtretung unwirksam ist, weil der Schmerzensgeldanspruch der Prau nicht übertragbar war«
Daher war die Klage wegen des Schmerzensgeldbetrages
 von 4000 DM abzuweisen« Da dem Kläger für diesen Anspruch die Sachbefugnis (Gläubigerstellung') fehlt, die er auf Grund der Abtretung für sich in Anspruch nimmt, war kein Prozessurteil, sondern eine Sachentscheidung zu erlassen und die Klage daher nicht als unzulässig, sondern als unbe-gründet abzuweisen« Bosch (FamRZ 1959, 56) hält es für zweifelhaft, ob die Rechtskraft eines solchen Urteils sich nicht auch auf die Ehefrau erstreckt, weil sic der Prozessführung des Cannes faktisch zugestimmt habe« Sein Bedenken ist nicht berechtigt, denn durch das tyrteil wird rechts-
kräftig nur festgestellt, daß dieser Schmerzensgeldanspruch nicht dem Kläger zusteht (§ 325 ZPO)® Von der Rechtskraft dieses Urteils wird aber die Präge, ob dieser Anspruch der Ehefrau selbst zusteht, nicht erfaßto
 Bo Zu_ den weiteren Ausführungen über den Grund der
 Ansprüche«
*
«I
1 o Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 ff BGB bejaht, weil der Beklagte grob fahrlässig dem von rechts kommenden Kläger die diesem zustehende Vorfahrt nicht eingeräumt und nicht hinreichend darauf geachtet habe, ob sich von rechts ein Fahrzeug nähere« Wie es feststellt, ist der Beklagte erst durch den Zusammenstoß auf den Kläger aufmerksam geworden»
Bei Prüfung der Präge, ob den Kläger ein Mitverschul den an dem Unfall trifft, hat das Berufungsgericht zutref fend angenommen, er habe seine Geschwindigkeit vor der
 Kreuzung sov/eit herabset
 müssen, daß er vor einem von
 rechts)kommendem'Fahrzeug rechtzeitig hätte halten können (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26» März 1956 - VI ZR
301/54 - VRS 11, 109 Nr
47)
Baß der Kläger dieser Ver
 pflichtung zuwider gehandelt hat, hält das Berufungsgericht
 nicht für bewiesen« Es hat ausgeführts Der Gutachter
 errechne zwar eine Geschwindigkeit des Klägers von
45 km/st« Bas beruhe aber auf der aus dem Gutachten
D-.
übernommenen Hypothese, die Geschwindigkeit sei durch
 den Zusammenstoß um 20 km/st gemindert worden« Insoweit
 handele es sich jedoch, wie der Gutachter
 betone,
nur um einen Hilfswert, der sich nicht ermitteln lasse und
8
4
der auch wesentlich tiefer gelegen haben könne« Daher könne der Kläger auch erheblich langsamer gefahren sein« Dafür sprächen vor allem die glaubhaften Bekundungen der unbe-teiligten Unfallzeugen GHHi und Fl^p, der Kläger habe eine Geschwindigkeit von etwa 30 bis 40 km/st eingehalten, er habe erst kurz vor der Kreuzung vom zweiten in den dritten Gang hinaufgeschaltet, habe aber vor der Kreuzung gebremst« Da der Kläger bremsbereit in die Kreuzung hineinge-fahren sei und beim Erblicken des Beklagten sehr schnell reagiert habe, sei zu vermuten, daß er die gebotene Vorsicht
 gewahrt und eine mäßige Geschwindigkeit eingehalten habe«
♦
Allein daraus, daß er mit dem zwar langsam - etwa 20 km/st -fahrenden, aber nicht bremsbereiten und «unachtsamen Beklagten zusammengestoßen sei, lasse sich nicht folgern, daß er bei seiner Fabrweise einen Unfall mit einem von rechts kommenden, vorschriftsmäßig fahrenden Wagen nicht hätte vermeiden können, denn bei einer Kreuzung gleichberechtigter Straßen richte der Kraftfahrer sich naturgemäß in erster Linie darauf ein, dem von rechts kommenden Fahrzeug die Vorfahrt zu lassen«
Da dem Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts kein Verschulden an dem Unfall nachzuweisen ist, hat es bei der Abwägung nach § 17 StVG zu Lasten des Klägers nur die Be—
triebsgefahr des Volkswagens berücksichtigt« Es hat angenommen, daß der Kläger Hermann* B(HB zu 1/5 , der Beklagte
♦
dagegen zu 4/5 für den Unfall verantwortlich sei«
2« Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
%
a» Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht dem Beklagten keine Schrecksekunde zugebilligt hat* Dem Kraftfahrer ist neben der stets zu berücksichtigenden Reaktionszeit eine besondere Schreckzeit, d*h* die durch Schreck verursachte Verzögerung der Reaktion, nur zuzubilligen, wenn er von der Gefahr schuldlos überrascht worden ist* Mußte der Kraftfahrer nach der Verkehrslage re— aktionsbereit sein, so ist ihm eine besondere Schreckzeit
4
zu versagen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1954 - VI ZR 208/53 - VersR 1955, 41). Daß der Beklagte
 rcaktionsbereit sein mußte, kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein. Da er in eine Straßenkreuzung hineinfuhr, an der die von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer ihm gegenüber die Vorfahrt hatten, mußte er sich auf die Möglichkeit einstellen, daß von rechts ein Fahrzeug herankam. Er mußte daher bereit sein, sofort zu bremsen, wenn sich dies zur Erfüllung seiner Wartepflicht als notwendig erwies*
b. Fehl gehen auch die Rügen der Revision, mit denen sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers nicht für erwiesen hält» Seine Ausführungen hierzu gehören dem tatsächlichen Gebiet an und geben keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken* Ob zu der Frage, mit welcher Geschwindigkeit der Kläger gefahren ist, außer dem Sachverständigen SchflHH ein weiterer Sachverständiger zu hören war, hatte das Berufungsgericht nach
w
seinem Ermessen zu entscheiden. Es ist nicht ersichtlich, daß es bei seiner Entscheidung die seinem Ermessen gesetzten Grenzen überschritten hat»
Co Auch im übrigen sind die Ausführungen des Berufungs gerichts zu dem Grund der beiderseitigen Ansprüche aus Rechts
 gründen nicht zu beanstanden
 Co Zur Höhe der Ansprüche.
1» Bas Berufungsgericht hat dem Kläger 3300 DM als Ersatz dafür zugesprochen, daß ihm in dieser Höhe in seinem Geschäft (Sportartikel und Konfektion) beim Y/interschluß-verkauf 1953 und in der folgenden Zeit bis Ende 1955 infolge der beim Unfall erlittenen Körperverletzung ein Gewinn entgangen isto Y7ie es auf Grund ärztlicher Gutachten feststellt, war der Kläger durch den Unfall vom 25« Januar bis 28® Februar 1953 zu 100 #, vom 1c März bis 31« Mai 1953 zu 40 vom Io Juni 1953 bis 31« Januar 1954 zu 30 # und
 seitdem zu etwa 20	erwerbsbeschränkt« Zur Prüfung der Prä-
ge, wieweit sich diese Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf den Umsatz und den Gewinn des Klägers ausgewirkt hat, hat das Berufungsgericht einen Sachverständigen herangezogen. Es hat den unfallbedingten Verdienstausfall in erster Linie auf Grund der Unterlagen geschätzt, die der Sachverständige nach einer Prüfung der Geschäftsbücher in seinem Gutachten beigebracht hat«
'
Zu dieser Schätzung war das Berufungsgericht nach § 287 ZPO befugt, der dem Tatrichter das Recht gibt, über die Folgen einer feststehenden Körperverletzung nach freier Überzeugung zu entscheiden und dabei auch zu einer Schätzung zu greifen, wenn es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen fehlt. Baß das Berufungsgericht sich hierbei von rcchtsirrtümlichen Erwägungen habe leiten lassen oder gegen
11
Verfahrensgrundsätze verstoßen habe, kann der Revision nicht zugegeben werden«
Mit Recht hat es der allgemeinen Lebenserfahrung entnommen , daß der Wegfall und die Minderung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsinhabers sich in einem Geschäft, das mit
 verhältnismäßig wenig Kräften geführt wird, umsatzmindernd
0
auszuwirken pflegen« Die Revision irrt, wenn sie meint, der Sachverständige habe eine Beeinträchtigung des Umsatzes nur für den Fall bejaht, daß der Betriebsinhaber dem Geschäft fernbleibt« Der Sachverständige hat vielmehr in.sein nem Gutachten auch den w be schränkten Arbeitseinsatz11 des Geschäftsinhabers als Ursache für die Umsatzminderung angeführt« .
Daß die Arbeitsfähigkeit des Klägers vom 1« Juni 1953
bis 31® Januar 1954 nur noch zu 30
und anschließend nur
 zu 20 i» beeinträchtigt war, schließt es nicht aus, auch
 für diesen Zeitraum einen unfallbedingten Verdienstausfall
 anzunehmen« Zutreffend weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Verletzung des Klägers sich erst in den auf den Unfall folgenden Jahren voll be merkbar gemacht haben könne, vor allem weil in Betrieben
 dieser Art Maßnahmen für längere Zeit im voraus getrof fen werden« Ersichtlich hat das Berufungsgericht angenom
, daß sich die Folgen der Verletzung des Klägers für
 men
einen längeren Zeitraum, jedenfalls auch noch in den Jahren 1954 und 1955 tatsächlich in seinem Geschäft ausgewirkt ha
 ben« Diese Erwägung gehört dem tatsächlichen Gebiet an und zeigt keinen rechtlichen Irrtum« Vor allem besteht kein An laß zu der Annahme, das Berufungsgericht habe den Schaden des
 fc
Klägers für die Zeit, in der seine Arbeitsfähigkeit nur noch in beschränktem Maße beeinträchtigt war, entsprechend dem Prozentsatz der Erwerbsminderung abstrakt berechnet0 Es war vielmehr, wie seine Ausführungen deutlich zeigen, auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, besonders
 des Sachverständigengutachtens davon überzeugt, daß der Kläger als Folge seiner Verletzung einen auf fast drei Jahre
%
sich erstreckenden Schaden von 3300 TM tatsächlich erlitten
 hat»
Entgegen der Meinung der Revision ist auch kein Ver-
%
stoß gegen § 287 ZPO darin zu sehen, daß das Berufungsgericht zu weiteren Einzelfragen keinen Sachverständigen her-
angezogen hat» Ob das erforderlich war, hatte es nach seinem Ermessen zu entscheiden
%
%
2o Bas Berufungsgericht hat dem Kläger auch mit Rocht einen Betrag als Ersatz für die Bienste zuerkannt, die ihm durch die Verletzung seiner Ehefrau entgangen sind» Bieser Ersatzanspruch setzt nach § 843 BGB voraus, daß die Frau ihrem Ehemann zur Leistung der Bienste kraft Gesetzes verpflichtet war» Bas Berufungsgericht hat sich in seinem Urteil mit dieser Voraussetzung nicht ausdrücklich befaßt, weil
 ihr .Vorliegen in den Tatsacheninstanzen nicht angezweifelt
■
worden ist. Es hat aber ersichtlich angenommen, daß sich die Pflicht der Ehefrau des Klägers zur Mitarbeit in einem Geschäft aus der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft er-
* •
gibt, weil die Lebensvei'hältnisse, unter denen die Ehegatten die Ehe geschlossen haben und unter denen sie die Ehe führen, es erforderlich machen, daß die Ehefrau im Geschäft des Mannes mittätig ist, und weil das in Betrieben dieser
13
Art auch weitgehend üblich ist (vglo das Urteil des BGH vom 16o Dezember 1953 — VI ZR 87/52 - NJW 1954-9 633 Nr« 2) ®
Die Revision bemängelt in erster Linie die Höhe des Betrages , den das Berufungsgericht dem Kläger als Ersatz für die entgangenen Dienste seiner Brau zugebilligt hat« Mit dieser Rüge kann sie keinen Erfolg haben«, Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Anspruch aus § 845 BGB ein Ersatzanspruch besonderer Art und auf Ersatz des Wertes der Dienste gerichtet ist» Es hat als ungefähren Maßstab für die Bemessung des Wertes dieser Dienste die Höhe der Aufwendungen zugrunde gelegt, die erforderlich gewesen wären, um sich gleichwertige Dienste beschaffen zu können, und hat dabei auch den Rückgang des Gewinnes sowie ferner berücksichtigt', daß die Mitarbeit der Ehefrau in einem Geschäft des hier in Betracht kommenden Umfangs besonders hoch zu werten isto Seine Berechnungsweise entspricht dem Zweck des Gesetzes und den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hierzu entwickelt hat (vgl« BGHZ 4, 123 und das Urteil vom 9* Oktober 1952 - III ZR- 335/51 - NJW 1953?
97 Nr® 3) •
9
%
Die Revision meint, der Kläger ziehe aus dem Unfall Gewinn, weil ihm bei dieser Berechnüpgsweise mehr zugesprochen werde, als ihm durch seine und die Verletzung seiner Frau an Schaden entstanden sei® Es kann hier unentschieden bleiben, ob der mittelbar Geschädigte den Wert der entgangenen Dienste auch dann voll ersetzt verlangen kann, wenn sein Schaden geringer ist als der tfert dieser Dienste, denn das Berufungsgericht hat ersichtlich angenommen, daß der

Kläger durch den Ausfall seiner Frau mindestens in der Höhe der zugesprochenen Beträge eine Vermögenseinbuße erlitten hat» Bas kann auch nicht zweifelhaft sein, soweit der Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts Buchhalter einstellen mußte, weil seine Frau infolge der Unfall Verletzungen die Bucbführungsarbeiten nicht mehr selbst erledigen konnte» Nach der Aussage der Ehefrau des Klägers, der das Berufungsgericht in der Frage der Beschäftigung der Buchhalter erlauben geschenkt hat, sind an den Buchhalter Eh0B monatlich 200 BEI und an seinen Nachfolger, den seit Mitte 1955 beschäftigten Buchhalter BoflHBIB, monatlich 216 EU gezahlt worden» Damit entfallen, wie die Revision
%
*
übersieht, bereits erhebliche Teile der dem Kläger zugesprochenen Beträge auf den Buchhalterlohn» Aber auch die darüber hinaus zugesprochenen Beträge übersteigen nicht den Schaden
 des Klägers 5 denn das Berufungsgericht hat ersichtlich ange-
#
nommen, daß die weiteren Bienste seiner Frau, die ihm entgangen sind, dem Kläger mindestens so viel Geschäftsgewinn gebracht hätten, wie ihm im angefochtenen Urteil als Wert der entgangenen Bienste zugesprochen' worden ist«
Soweit das Berufungsgericht den nach § 845 BUB zugebilligten Betrag im einzelnen errechnet hat, geben seine Ausführungen ebenfalls keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken»
3* Auch* die weiteren Barlegungen zur Höhe der Ansprüche halten einer rechtlichen Prüfung stand»
9
Daher war die Revision zurückzuv/eisen, soweit der Beklagte mit ihr mehr als die Abweisung des Schmerzensgeldbe-trages von 4000 DM erstrebt»
r
%
0
15
I
#
J/ 0
Die Kosten des Rechtsstreits waren nach dem Grade zu verteilen, in dem die Parteien unterlegen sind (§§ 97, 91, 92 ZPO)«,
Dr« Kleinewefers	Engels	Hanebeck
%
*
Dr« Bode	Heinrich	Meyer
0
• *