ZPO § 286 Gerät ein Kraftfahrer Uber den Grünstreifen der Autohahn hinweg bis in die Gegenfahrbahn hinein, so spricht der Beweis des ersten Anscheins jedenfalls dann für ein Verschulden des Kraftfahrers, wenn ein Versagen der technischen Einrichtungen seines Fahrzeugs als Ursache des Abweichens von seiner Fahrbahn nicht in Betracht kommt• den beklagten Eheleuten S^Heiri Schmerzensgeld von 10000 EM» Er hat vor-getragen, daß StfHfe schon nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins ein Verschulden an den Unfall getroffen habe und daß die beklagte Firma sowohl für das Handeln a^s ihres Verrichtungsgehilfen als auch für die mangelnde Verkehrssicherheit des Opelwagens einzustehen habe. Eas Landgericht hat den Anspruch auf Zahlung von 1050 EM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und das beantragte Schmerzensgeld zugesprochen; dabei hat es den Eheleuten SflHP die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß ihres Sohnes Vorbehalten» Eas Oberlandesgericht hat die von den Beklagten dagegen eingelegten Berufungen zurückgewiesen und die von des* beklagten Firma Kf/f/Kh Berufungsrechts-sug erhobene Widerklage abgewiesen, mit der sie die Feststellung begehrte, daß dem Kläger über den geltend gemachten Betrag von 1050 EM hinaus aus dem Unfall vom 51. Inwieweit das tatsächlich der Pall ist, hat bei der Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs nicht des näheren geprüft zu v/erden brauchen, da einerseits Ansprüche, die auf die Berufsgenossenschaft übergegangen sein würden, gar nicht geltend gemacht werden sollen und andererseits mit der für ein Grundurteil genügenden Wahrscheinlichkeit (vgl. die dem Kläger zugefügt hat, nicht zu bezweifeln« StfB) hat auch, indem er auf der Autobahn in die dem Gegenverkehr vorbehaltene Bahn hineingefahren ist, objektiv jedenfalls gegen § 8 Abs« 4 StVO verstoßen« Ob daneben noch ein Verstoß gegen § 1 und § 8 Abs« 1 Satz 1 StVO festzustellen wäre, wie das Berufungsgericht annimmt, kann dahinstehen« Für einen Verstoß gegen § 9 Abs« 1 StVO fehlt es nach den bisherigen Feststellungen an einem genügenden Anhalt« Bahn in gerader Richtung bis zun Zusammenstoß mit dem Volkswagen des Klägers noch 16,40 m unter Hinterlassung von Blockier-und Schleuderspuren zurückgelegt habe, so dränge sich, wie das Berufungsgericht ausführt, bei einem solchen Tatbestand nach der Erfahrung des Lebens der Schluß auf, daß der Kraftfahrer bei der Bedienung seines Fahrzeugs die Pflicht zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt habe« Das Berufungsgericht bezieht sich dabei auf die Anerkennung eines solchen Erfahrungssatzes durch die Rechtsprechung in zahlreichen Fällen, in denen ein Kraftfahrer ohne erkennbaren Grund von der Straße abgekommen oder auf derselben Straße in die Fahrbahn des Gegenverkehrs geraten ist. Umstände, die auf eine andere Ursache des Unfalls als die schuldhaft mangelnde Obacht des Fahrers hinweisen, vermag das Berufungsgericht nicht zu sehen, da der Unfall nach der eigenen Einlassung der Beklagten' nicht auf Fahrzeugmängel zürückzuführen sei und ihre Behauptung, SflMBt sei durch einen Lastzug abgedrängt worden, durch die unsicheren und ungenauen Aussagen der nur mittelbaren Zeugen . vom "Beweis des ersten Anscheins nicht zugunsten des Klägers angewandt werden könnten oder zu demindest die Beklagten den auf Erfahrungssätze gestutzten Anscheinsbeweis des Klagers durch ein ebenfalls auf ErfahrungsSätze gestütztes Gegenvorbringen müßten entkräften können, weil sie selbst ebensowenig wie der Kläger oder sogar noch weniger als er wissen könnten, warum ihr Sohn in die Gegenfahrbahn geraten sei«, Die Revision verkennt damit das Wesen des Anscheinsbeweises• Zwar bringt der Anscheinsbeweis der Partei, die sich darauf berufen kann, eine bedeutsame Bev/eiserleichterung. Daraus folgt jedoch keineswegs, daß er schon wegen einer Beweisnot der beweis pflichtigen Partei zu dem Zuge kommen oder bei gleicher Beweisnot des Gegners entfallen müßte« Entscheidend für die Anwendung der Regeln vom Beweis des ersten Anscheins ist vielmehr die sachliche Gestaltung des Palles« Es muß sich um einen typischen Geschehensablauf handeln, das heißt um einen Tatbestand, bei dem die festgestellten Umstände nach den Regeln des Bebens und der Erfahrung des Üblichen und Gewöhnlichen in so starkem Maße den Schluß auf das Vorliegen anderer Umstände, insbesondere einer bestimmten Verursachung oder eines Verschuldens, aufdrängen, daß danach zunächst ohne weiteren Nachweis die volle richterliche Überzeugung von dem Vor^iegen dieser anderen Umstände auch in dem zu beurteilenden Pall begründet wird (vgl. 2« In der Revisionsbegründung ist zu Unrecht weiter die Auffassung vertreten worden, es liege nach der Gesamtgestaltung des Salles ein einmaliges und derart atypisches Erscheinungsbild vor, daß auch aus diesem Grunde eine Anwendung der Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins nicht in Betracht kommen könne. Allerdings hat jeder Vez’kehrsunfall, wenn man ihn in allen seinen Einzelheiten betrachtet, sein besondez’es, nur ihm eigenes Erscheinungsbild, Es ist aber gerade das V/esen des Beweises de3 ersten Anscheins, bei der Gesantbetrechtung eines Palles die nur ihm eigenen, besondereai Umstände hinter das in ihm liegende typische Erscheinungsbild, das er mit vergleichbaren anderen Pallen gemeinsam hat, surücktreten zu lassen und die weiteren Schlüsse zunächst an dieses typische Erscheinungsbild anzuknüpfe'n (vgl. Es ist nicht ersichtlich, warum eine solche Betrachtungsweise in dem Pall* daß ein Kraftfahrzeug über den Grünstreifen der Autobahn hinweg auf die Gegenfahrbahn geraten ist, von vornherein ausgeschlossen sein sollte. 3. Daß das Berufungsgericht bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt Jiach.dem Beweis des ersten Anscheins auf ein Verschulden S^HNfe geschlossen hat, ist jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.- a) Es wäre allerdings verfehlt gewesen, wenn das Berufungsgericht auf den hier zu beurteilenden Ball unbesehen den in der Rechtsprechung für andere Straßen aufgestellten Erfahrungssatz hätte amvenden wollen, daß es für ein Vei’schul-den des Kraftfahrers spreche, wenn er ohne erkennbaren Grund von der Straße abkommt oder in die Fahrbahn des Gegenverkehrs gerät (vgl. Sate 1 StVO jedenfalls zu dem Überholen, darüber hinaus aber auch etwa zu dem Umfahren eines Hindernisses benutzt werden, falls dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird; das gilt selbst dann, wenn die Fahrbahn durch Leitlinien nach A I c 4 a der Anlage zur StVO unterteilt ist. Auch wenn man sich in dieser Weise die Unterschiede zwischen den Verhältnissen auf der Autobahn und denen auf einer anderen Straße vor Augen hält und wenn man sich die möglichen Umstände vergegenwärtigt, die einen Fahrer gerade auf der Autobahn von seiner Fahrbahn abkommen und^clie Gegenbahn geraten lassen können,.so rechtfertigt sich im Ergebnis doch auch hier die Anwendung des vom Berufungsgerieht herangezogenen Erfahrungssatzes in den Sinne, daß einen Kraftfahrer, der über den Grünstreifen der Autobahn hinweg bis in die Gegenfahrbahn hineingerät, dem ersten Anschein nach jedenfalls dann ein Verschulden daran trifft, wenn - wie hier - ein Versagen der technischen Einrichtungen seines Fahrzeugs als Ursache nicht in Betracht kommt. gerichts entnommen werden, daß auch das Berufungsgericht bei der Anwendung des von ihm genannten Erfahrungssatzes die besonderen Verhältnisse der Autobahn nicht unberücksichtigt gelassen hat« gegen die Ansicht der Beklagten gerichteten Ausführungen ersieh blich nichts anderes zu dem Ausdruck bringen wollen, als daß es trotz der von den Beklagten hervorgehobenen besonderen Umstände des Falles aus dessen Gesamtbetrachtung heraus bei dem Schluß auf ein Verschulden S4HM* verbleiben müsse. Es ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht beanstandet, daß das Berufungsgericht aus den unsicheren und ungenauen Aussagen der .mittelbaren Zeugen und allein keinen vollen Beweis in diesem Sinne dafür entnommen hat, daß S4HH) tosim Überholen eines Lastzuges auf den Grünstreifen abgedrängt worden wäre« Bie Revision.rügt aber unter Hinweis auf § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht dabei die Ausführungen des. Bamit bewegt sich das Y/eitere, welche Beweiskraft hier einer physikalischen Rekonstruktion für die Feststellung der Ursache des Abkommens von seiner Fahrbahn ziücomuit, auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung» Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte gemäß dem Beweisantrag der Beklagten durch .Higenscaeinseinnahme und Sachverständigengutachten klären müssen, ob der unbekannte Fernlas.(fcfahrer, der den mittelbaren Zeugen von den Ubei’holungsvorgang berichtet haben soll«, diesen Vorgang durch den Rückspiegel einwandfrei beobachten konnte. Es hat dabei dahingestellt sein lassen, ob es die Beklagte an der insoweit von ihr zu beweisenden Beschaffung eines betriebssicheren Fahrzeugs hat fehlen lassen, und hat jedenfalls den der Beklagten obliegenden Beweis einer sorgfältigen Auswahl und Anleitung des Fahrers SflHHtals nicht erbracht angesehen. ob die Beklagte die Überführung des Wagens ohne Vorbehalt des Einverständnisses Eigentümers DflHHHBl veranlaßt hat und ob S0//& daher bei der Überführung des Fahrzeugs als ihr Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB tätig geworden ist* lassen einen in der Revisionsinstanz nachprüfbaren Rechtsirrtum nicht erkennen- Die Revision ist auf diese Frage auch nicht zurückgekommen* Das Berufungsgericht hebt, ausdrücklich hervor, daß die Beklagte, obwohl SflHpfcbisher nur Lastwagen gefahren hatte und bei ihr erst 6 Wochen tätig war, gegen seine allgemeine Eignung als Kraftfahrer keine Bedenken mehr zu haben brauchte, nachdem er von ihrem Vertreter auf Grund günstiger Auskünfte frühe-i’er Arbeitgeber eingestellt und nach Ablauf der Probezeit behalten worden war und da er auch auf selbst einen guten Eindruck gemacht haben mochte* Alle Ausführungen und Rügen der Revision, mit denen sie weitere Umstände als Anzeichen für die persönliche Zuverlässigkeit für seine Bewährung als Lastfahrer und für seine Anleitung und Überwachung im Lastfahrerdienst der Beklagten berücksichtigt wissen will, sind daher unexiieb-lich. Gerade und nur hinsichtlich dieser Fahrt hat das Berufungsgericht die Beklagte nicht als entlastet angesehen, und zwar deshalb, weil sie den bisher vorwiegend als Lastfahrer ira Stadtverkehr tätigen wenn überhaupt, so jedenfalls nicht ohne besondere Anweisung zu vorsichtigem und nicht schnellem Fahren mit dem ihm licht genügend bekannten, schnellen und schon über 100 000 km gefahrenen Opelfahrzeug zu Beginn seines freien Wochenendes auf eine Alleinfahrt über die Autobahn hätte schicken dürfen* Sine Überspannung der Anforderungen an die Auswahl und Anleitung eines Kraftfahrers kann in den sehr eingehenden und sorgfältig alle Umstände berücksichtigenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gefunden werdeno Auch die weiteren Einwendungen der Revision in einzelnen vermögen demgegenüber nicht durchzugreifen« Wenn der Opel mit Anhänger noch 110 km/st fuhr, so konnte ihn das Berufungsgericht im Verhältnis zu den Lastwagen, die 34BBI sonst fuhr, durchaus als schnellen Wagen bezeichnen. Kit Recht verwertet das Berufungsgericht auch die nachträgliche Äußerung gegenüber daß er der Überführung des Wagens durch nicht sUgestimmt haben würde, weil dieser mit dem Wagen nicht richtig umgehen könne; die Vermutung der Beklagten, daß das eine bloße Zv/eckbehauptung zu seiner eigenen Entlastung gewesen sei, wird schon dadurch entkräftet, daß BflHHHP nach rechtskräftiger Abweisung der Klage gegen ihn seine Äußerung vor Gericht wiederholt hat. aus; jedoch kan es offensichtlich auch dem Berufungsgericht weniger auf eine solche zusätzliche Sicherstellung als auf die Anweisung seihst an; im übrigen wäre es etwa möglich gewesen, daß die Beklagte eine bestirnte Mindestzeit für* die Überführung des Wagens vorschrieb und damit die Beachtung einer Anweisung zu nicht schnellem Fahren sicherstellte« fungsgericht in ihrem Hauptanti'ag nicht als unbegründet^ sondern als unzulässig abgewiesen werden müssen, da sie insoweit keine bestimmte Angabe ihres Gegenstandes enthält und damit den auch für die Widerklage geltenden Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt. Mai 1957 der durch die Abweisung der Widerklage festgestellten Zahlungspflicht der Beklagten in Höhe von 6000 DM nach-seinem freien Belieben einen Teilbetrag seines 35rwerbsSchadens glaubt unterlegen zu können, obwohl Art und Höhe seiner Ansprüche in dem Verfahren auf die Peststellungsklage überhaupt nicht erörtert worden sind« Die an sich mögliche Heilung des Mangels durch nachträgliche Klarstellung des Begehrens der Beklagten anzuregen (BGHZ 11» 195)» erschien dem Senat nicht angebracht, da dann insoweit der Rechtsstreit hätte an das Berufungsgericht zurück-verwiesen werden müssen, damit es sich erstmals auf die Widerklage hin nach Grund und Höhe mit neuen Binzeiansprüchen des Klägers befasse, die jedoch zweckmäßigerweise von diesem selbst zunächst beim Landgericht anhängig gemacht werden und inzwischen bereits anhängig gemacht zu* sein scheinen* Zwar hat das Berufungsgericht zu dem vom Hilfsantrag der Widerklage erfaßten Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die beklagte Birma K®BBHpnoch nicht Stellung genommen. Dieser Anspruch ergibt sich jedoch, da die Haftung der Firma den Schaden des Klägers aus § 831 BGB durch dieses Revisionsurteil bestätigt wird, dem Grunde nach ohne weiteres aus §§ 8319 847 BGB« Der Höhe nach hat das Berufungsgericht den Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegenüber den beklagten Eheleuten in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 10•000 DM festgesetzt, ohne daß das in der von allen drei Beklagten gemeinsam eingelegten Revision beanstandet worden wäre« Unter Hitberücksichtigung der sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts, insbesondere über Art und Schwere der vom Kläger erlittenen Verletzungen kann daher das Revisionsgericht selbst den Schluß ziehen, daß dem' Kläger auch gegen die beklagte Firma KflHHRein Schmerzensgeld-anspruch mindestens in der von ihr widerklagevteise geleugne- « ten Höhe von 6000 DH zusteht*
Für das Nachschlögewerl:!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2336 015
Io Gesetz; Hechtssatz;
2« Gesetz: Rechtssatz
Aktenzeichen: Urteil des BGH
ZPO § 286
Gerät ein Kraftfahrer Uber den Grünstreifen der Autohahn hinweg bis in die Gegenfahrbahn hinein, so spricht der Beweis des ersten Anscheins jedenfalls dann für ein Verschulden des Kraftfahrers, wenn ein Versagen der technischen Einrichtungen seines Fahrzeugs als Ursache des Abweichens von seiner Fahrbahn nicht in Betracht kommt•
ZPO §§ 253, 256
Der Grundsatz, daß der eingeklagte Teilbetrag eines aus mehreren selbständigen Ansprüchen bestehenden Gesamtanspruchs in bestimmter Weise auf die einzelnen Ansprüche verteilt werdcn muß, gilt sinngemäß auch für den umgekehrten Fall der auf einen Teilbetrag beschränkten negativen Feststellungsklage o
VI ZR 122/57 vom 19* November 1957 OLG Hamm
VI ZH 122/57
Verkündet
an 19. November 1957 §■■9; Justizobersekretar als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma Theo kHHMH GmbH» Blechvvarenfabrik, durch ihren Geschäftsführer Theo KHHHHB BHf B:
2« des Wilhelm
sen.
vertreten * bei
Straße
der Ehefrau Luise Si BoHHlfe Straße HMl
Beklagten, Berufungskläger, - zu 1 auch Widerklägerin und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Architekten August Ra(), R(HH> RüHHMHMH Straße (HF
Kläger, Berufungsbeklagten, Widerbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Br
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Meiß sowie der Bundesrichter Br. Engels, Br. Meyer, Hanebsck und Br. Löscher
für Recht erkannt?
-1a-
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 1- 3därz 1957 wird curüclcgewiesen«
Die Beklagten tragen jeder ihre eigenen auiler-gerichtlichen Kosten der Revision. Von den (Jerichts-•kosten und den außergerichtlichen Kosten de« Klägers ira Revisionsrechtszug tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 1/17, die beklagte Birma weitere 6/17 und die beklagten Bheleute als Gesamtschuldner weitere 10/17.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Der Kläger befuhr am 31. Juli 1954? einem Samstag? mit seinem Volkswagen die Autobahn Bielefeld-Köln in westlicher Richtung. Als er sich gegen 14.15 Uhr in der Hähe von Dortmund-Derne befand, kam ihm von der Gegenfahrbahn her über den Grünstreifen hinweg ein Opel-Kapitän mit einachsigem Anhänger entgegen, der von dem Kraftfahrer 9fli$ dem Sohne der beklagten Eheleute gesteuert wurde; SflflB) war Kraft-
fahrer der beklagten Firma KdHHNfcin deren Verkaufslager Recklinghausen; das von ihm geführte Fahrzeug gehörte dem bisherigen Leiter dieses Veikaufslagers,sollte zur Sicherung von Ansprüchen der Firma gegen DMRfe
■Bfe von Recklinghausen nach der Hauptniederlassung der Firma in Brake bei Bielefeld überführt werden. Die beiden Kraftfahrzeuge stießen mit großer Wucht zusammen und wurden schwer beschädigt. Beide Fahrer wurden schwer verletzt. ver-
starb am nächsten Tag an seinen Verletzungen. Der Kläger befand sich über ein Jahr in stationärer Behandlung; sein linkes Bein mußte amputiert werden.
Der Kläger macht in diesem Rechtsstreit einen Teil seiner die Haftungshöchstgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes übersteigenden und nicht auf seine Berufsgenossenschaft als Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche geltend.
Er fordert auf Grund der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches von der beklagten Firma K^HHPund - -als Erben ihres Sohnes - von den beklagten Eheleuten S4H)als Gesamtschule nern einen Betrag von 1050 DM zu dem Ersatz seiner Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse in der Zeit vom 1. August 1954 bis 28. Februar 1955? hilfsweise als Teil des Unterschiedsbetrags zwischen den Krankenhauspflegekosten zweiter und
dritter Klasse; er fordert außerdem von. den beklagten Eheleuten S^Heiri Schmerzensgeld von 10000 EM» Er hat vor-getragen, daß StfHfe schon nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins ein Verschulden an den Unfall getroffen habe und daß die beklagte Firma sowohl für
das Handeln a^s ihres Verrichtungsgehilfen als auch
für die mangelnde Verkehrssicherheit des Opelwagens einzustehen habe. Eie Beklagten haben u.a. eingewandt, daß S^MB) beim Überholen eines Lastkraftwagens ohne seine Schuld Uber den Grünstreifen der Autobahn abgedrängt worden sei, - die beklagte Firm%JCflHHHl auch, daß der Wagen entgegen ihrer ausdrücklichen Anordnung ohne die vorherige Einwilligung des Eigentümers E||HHH| in Marsch gesetzt worden sei, daß Sieker ein zuverlässiger Fahrer und daß der Wagen verkehrssicher gewesen sei»
Eas Landgericht hat den Anspruch auf Zahlung von 1050 EM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und das beantragte Schmerzensgeld zugesprochen; dabei hat es den Eheleuten SflHP die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß ihres Sohnes Vorbehalten» Eas Oberlandesgericht hat die von den Beklagten dagegen eingelegten Berufungen zurückgewiesen und die von des* beklagten Firma Kf/f/Kh Berufungsrechts-sug erhobene Widerklage abgewiesen, mit der sie die Feststellung begehrte, daß dem Kläger über den geltend gemachten Betrag von 1050 EM hinaus aus dem Unfall vom 51. Juli 1954 auch ein weiterer Betrag von 6000 EM - hilfsweise ein Schmerzensgeldanspruch von 6000 EM - nicht zustehe.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage, die Firma K^HMMuch ihre Widerklage weiter. Eer Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
• - 4
Entscheidungsgründe*
I. Zu Unrecht bestreitet die Revision auch weiterhin
*
die Sachbefugnis des Klägers zur Einforderung des Teilbetrages von 1050 UM* Sowohl mit der Hauptbegründung, daß er damit Ersatz seiner vermehrten Bedürfnisse während der ersten sieben Monate seines Krankenhausaufenthalts fordere, als auch mit der Hilfsbegründung, daß ihm damit der Unterschiedsbetrag zwischen den von seiner Berufsgenossenschaft gezahlten Kosten der dritten Krankenhausklasse und den ihm tatsächlich entstandenen Kosten der zweiten Krankenhausklasse ersetzt werden solle, will der Kläger nach seiner ausdrücklichen Darstellung nur solche Ansprüche geltend machen, die Uber die ihm von seiner Berufsgenossenschaft zu gewährenden Leistungen hinausgehen und daher nicht nach § 1542 RVO auf die Berufsgenossenschaft übergegeangen sind« Es ist rechtlich möglich, daß Ansprüche der bezeichneten Art dem Kläger zustehen, wenn insoweit seine Berufsgenossenschaft zur Leistung nicht verpflichtet ist. Inwieweit das tatsächlich der Pall ist, hat bei der Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs nicht des näheren geprüft zu v/erden brauchen, da einerseits Ansprüche, die auf die Berufsgenossenschaft übergegangen sein würden, gar nicht geltend gemacht werden sollen und andererseits mit der für ein Grundurteil genügenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH JOT 1951, 195 Hr. 10 unfl BGH VersH 1952, 210 [2111) angenommen werden kann, daß dem Kläger unter den von ihm bezeichneten Gesichtspunkten ein nicht von der Berufsgenossenschaft zu ersetzender Schaden entstanden ist. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht klarzustellen brauchen, ob es den Teilbetrag von 1050 DM nach der Hauptbegründung oder nach der Hilfsbegründung als dem Grunde nach gerechtfertigt angesehen hat. Die Hilfsbe-
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gründung soll nach dem Willen des Klägers erst zu dem Zuge kommen, wenn und soweit bei der Prüfung der Höhe des Anspruchs die Hauptbegründung versagt« Bei dieser Sachlage kann das Berufungsurteil nur dahin ausgelegt werden, daß der Anspruch sowohl nach der Hauptbegründung als auch nach der Hilfsbegründung, falls letztere im Verfahren über die Höhe des Anspruchs heranzuziehen ist, dem Grunde nach als gerechtfertigt angesehen werden soll«
II« Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt und die Revision auch nicht beanstandet, ist die_Widerrechtlich-
die dem Kläger zugefügt hat,
nicht zu bezweifeln« StfB) hat auch, indem er auf der Autobahn in die dem Gegenverkehr vorbehaltene Bahn hineingefahren ist, objektiv jedenfalls gegen § 8 Abs« 4 StVO verstoßen« Ob daneben noch ein Verstoß gegen § 1 und § 8 Abs« 1 Satz 1 StVO festzustellen wäre, wie das Berufungsgericht annimmt, kann dahinstehen« Für einen Verstoß gegen § 9 Abs« 1 StVO fehlt es nach den bisherigen Feststellungen an einem genügenden Anhalt«
III. Landgericht und Oberlandesgericht haben unter Anwendung der Regeln vom Beweis des ersten Anscheins auch ein Verschulden S^m^an der widerrechtlichen Schädigung des Klägers angenommen und deshalb Haftung der. beklagten^Bhe-leutc^S^BP als Erben ihres Sohnes nach § 823 in Verbindung mit §§ 1967, 2058 BGB bejaht.
Da der von StfHfc gesteuerte Opel-Kapitän am Frühnachmittag eines hellen und trockenen Soromertags auf der Autobahn plötzlich vom Kurs abgewichen sei und in gerader, 32,5 m langer Fahrt durch Strauch- und Wurzelwerk schräg den Grünstreifen überquert und anschließend auf der gegenüberliegenden
Bahn in gerader Richtung bis zun Zusammenstoß mit dem Volkswagen des Klägers noch 16,40 m unter Hinterlassung von Blockier-und Schleuderspuren zurückgelegt habe, so dränge sich, wie das Berufungsgericht ausführt, bei einem solchen Tatbestand nach der Erfahrung des Lebens der Schluß auf, daß der Kraftfahrer bei der Bedienung seines Fahrzeugs die Pflicht zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt habe«
Das Berufungsgericht bezieht sich dabei auf die Anerkennung eines solchen Erfahrungssatzes durch die Rechtsprechung in zahlreichen Fällen, in denen ein Kraftfahrer ohne erkennbaren Grund von der Straße abgekommen oder auf derselben Straße in die Fahrbahn des Gegenverkehrs geraten ist. Did Ansicht der Beklagten, aus der verhältnismäßig langen Geradeausfahrt des Opelwagens nach der Kursabweichung ergebe sich, daß der Unfall nicht auf eine vorübergehende Unaufmei’ksamkeit des Fahrers zurückgeführt werden könne, erklärt das Berufungs- . gericht mit näherer Begründung für fehlsam« Ob SflMH|sich auch«während seiner Fahrt auf dem Grünstreifen und auf der Gegenbahn noch fehlerhaft verhalten habe, läßt das Berufungsgericht dahingestellt. Umstände, die auf eine andere Ursache des Unfalls als die schuldhaft mangelnde Obacht des Fahrers hinweisen, vermag das Berufungsgericht nicht zu sehen, da der Unfall nach der eigenen Einlassung der Beklagten' nicht auf Fahrzeugmängel zürückzuführen sei und ihre Behauptung,
SflMBt sei durch einen Lastzug abgedrängt worden, durch die unsicheren und ungenauen Aussagen der nur mittelbaren Zeugen . nicht in einer zur Entkräftung des Anscheinsbeweises aus-: reichenden Weise habe bewiesen werden können*
Den von der Revision hiergegen erhobenen Angriffen muß der Erfolg versagt bleiben«
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1. Zu Unrecht meint die Revision, daß hier die Regeln
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vom "Beweis des ersten Anscheins nicht zugunsten des Klägers angewandt werden könnten oder zu demindest die Beklagten den auf Erfahrungssätze gestutzten Anscheinsbeweis des Klagers durch ein ebenfalls auf ErfahrungsSätze gestütztes Gegenvorbringen müßten entkräften können, weil sie selbst ebensowenig wie der Kläger oder sogar noch weniger als er wissen könnten, warum ihr Sohn in die Gegenfahrbahn geraten sei«, Die Revision verkennt damit das Wesen des Anscheinsbeweises• Zwar bringt der Anscheinsbeweis der Partei, die sich darauf berufen kann, eine bedeutsame Bev/eiserleichterung. Daraus folgt jedoch keineswegs, daß er schon wegen einer Beweisnot der beweis pflichtigen Partei zu dem Zuge kommen oder bei gleicher Beweisnot des Gegners entfallen müßte« Entscheidend für die Anwendung der Regeln vom Beweis des ersten Anscheins ist vielmehr die sachliche Gestaltung des Palles« Es muß sich um einen typischen Geschehensablauf handeln, das heißt um einen Tatbestand, bei dem die festgestellten Umstände nach den Regeln des Bebens und der Erfahrung des Üblichen und Gewöhnlichen in so starkem Maße den Schluß auf das Vorliegen anderer Umstände, insbesondere einer bestimmten Verursachung oder eines Verschuldens, aufdrängen, daß danach zunächst ohne weiteren Nachweis die volle richterliche Überzeugung von dem Vor^iegen dieser anderen Umstände auch in dem zu beurteilenden Pall begründet wird (vgl. dazu u.a, BGZ 134,-237 [242]; BGHZ 2,1 [5]; BGH HJW 1951, 560 Nr. 11 und Urteil des erkennenden Senats vom 28. September 1956 VRS 11, 414 - VersR 1956, 696). Der Anscheinsbeweis ist demnach ein aus einer bestimmten Pallgestaltung heraus mit Ililfe von Erfahrungssätzen geführter voller Beweis, nicht ein wegen der Beweisnot einer Partei zugelassener schwächerer Beweis« Er kann schon seiner Natur nach nicht mit Hilfe von angeblichen Erfahrungssätzen Uber einen regelwidrigen Gsschehensablauf oder durch bloße Mutmaßungen entkräftet werden, sondern nur durch'den vollen Beweis von Tatsachen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines regel-
widrigen Geschehensablaufs ergibt (vgl. u.a. BGHZ 2, 1} 6,
169; 8, 239)« Ebenso wie allein die Beweisnot der einen Partei einen Anscheinsbeweis nicht begründen könnte, so kann auch die Beweisnot der Gegenpartei kein Anlaß sein, an die Entkräftung des Anscheinsbeweises geringere Anforderungen zu stellen.
2« In der Revisionsbegründung ist zu Unrecht weiter die Auffassung vertreten worden, es liege nach der Gesamtgestaltung des Salles ein einmaliges und derart atypisches Erscheinungsbild vor, daß auch aus diesem Grunde eine Anwendung der Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins nicht in Betracht kommen könne. Allerdings hat jeder Vez’kehrsunfall, wenn man ihn in allen seinen Einzelheiten betrachtet, sein besondez’es, nur ihm eigenes Erscheinungsbild, Es ist aber gerade das V/esen des Beweises de3 ersten Anscheins, bei der Gesantbetrechtung eines Palles die nur ihm eigenen, besondereai Umstände hinter das in ihm liegende typische Erscheinungsbild, das er mit vergleichbaren anderen Pallen gemeinsam hat, surücktreten zu lassen und die weiteren Schlüsse zunächst an dieses typische Erscheinungsbild anzuknüpfe'n (vgl. u.a. die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 24. Januar 1956 I& § 1 HaftpflG Kr. .13 =.NJU 1956, 709 Kr. 6 und vom 28. September 1956 VHS 11, 414 * VersR 1956, 696 sowie Weyreuther in DRiZ 1957, 55). Es ist nicht ersichtlich, warum eine solche Betrachtungsweise in dem Pall* daß ein Kraftfahrzeug über den Grünstreifen der Autobahn hinweg auf die Gegenfahrbahn geraten ist, von vornherein ausgeschlossen sein sollte.
3. Daß das Berufungsgericht bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt Jiach.dem Beweis des ersten Anscheins auf ein Verschulden S^HNfe geschlossen hat, ist jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.-
a) Es wäre allerdings verfehlt gewesen, wenn das Berufungsgericht auf den hier zu beurteilenden Ball unbesehen den in der Rechtsprechung für andere Straßen aufgestellten Erfahrungssatz hätte amvenden wollen, daß es für ein Vei’schul-den des Kraftfahrers spreche, wenn er ohne erkennbaren Grund von der Straße abkommt oder in die Fahrbahn des Gegenverkehrs gerät (vgl. u.a-. RG JW 1932, 2025 Nr. 12; JW 1936, 1890 Nr. 4; Urteile des III. Zivilsenats des BGH vom 4. Januar 1951 NJW 1951, 195 Nr. 9; Urteile des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1952 VRS 5, 94 = VersR 1953, 695 vom 3.8. Dezember 1952 BGHZ 8, 239; vom 2. Februar 1955 VRS 8, 258 = VersR 1955, 189} vom 27. Juni 1956 VersR 1956, 589} vom 26. Oktober 1956,
VersR -*-95^ 7^5 vom 24. September 1957 - VI ZR 266/56 -5 OLG Hünchen/1956,' 582; OLG Hamburg VersR 1956, 718; LG Braunschweig VersR 1955, 605). Denn die Verhältnisse liegen auf der Autobahn zu demindest teilweise anders als auf anderen Straßen Eine Reihe von Umständen, die auf einer anderen.Straße einen unaufmerksamen oder unvorsichtigen Fahrer von der Fahrbahn abkommen oder in den Gegenverkehr geraten lassen, sind auf den Autobahnen mit ihren durch Grünstreifen getrennten Fahrbahnen, ihren besonderen Überholungsbahnen, ihrer großzügigen Kurvenführung und ihrer sonstigen auf den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen abgestellten Bauweise und Verkehrsordnung weitgehend ausgeschaltet. Dafür treten auf den Autobahnen andere, für sie typische Umstände hervor, z.B. die einschläfernde Eintönigkeit des Fahrens, die hohe Geschwindigkeit aller Verkehrsteilnehmer und die dadurch erhöhte Gefährlichkeit von Hindernissen und verkehrswidrigem Verhalten. Etwas Besonderes, gerade auch im Hinblick auf die Verschuldensfrage, gilt auf der Autobahn noch.für das Abkommen über den Grünstreifen bis in die Gegenfahrbahn hinein. Auf anderen Straßen mit nur einer Fahrbahn darf die an sich dem Gegenverkehr zustehende linke Fahrbahnseite schon nach § 8 Abs. 2 .
Sate 1 StVO jedenfalls zu dem Überholen, darüber hinaus aber auch etwa zu dem Umfahren eines Hindernisses benutzt werden, falls dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird; das gilt selbst
dann, wenn die Fahrbahn durch Leitlinien nach A I c 4 a der Anlage zur StVO unterteilt ist. Auf der Autobahn dagegen ist das Hineinfahren in die Gegenfahrbahn, von ausdrücklichen gegenteiligen Regelungen bei einseitigen Sperrungen u ä« abgesehen, nach § 8 Abs. 4 StVO schlechthin verboten. Die Teilung in zwei Fahrbahnen für die beiden Fahrtrichtungen ist eine der wichtigsten Grundlagen des Autohahnverkehrs und jedem Benutzer der Autobahn bekannt. Sie wird durch den zwischen den Fahrbahnen gelegenen Grünstreifen für jeden augenfällig und stets gegenwärtig noch besonders betont. Die Vorschrift des § 8 Abs.'4 StVO ist auch als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der vorschriftsmäßig die Gegenbahn benutzenden Verkehrsteilnehmer anzusehen. Es muß daher alles getan werden, um zu demindest das Hineinfahren in die Gegenbahn zu vermeiden.
Auch wenn man sich in dieser Weise die Unterschiede zwischen den Verhältnissen auf der Autobahn und denen auf einer anderen Straße vor Augen hält und wenn man sich die möglichen Umstände vergegenwärtigt, die einen Fahrer gerade auf der Autobahn von seiner Fahrbahn abkommen und^clie Gegenbahn geraten lassen können,.so rechtfertigt sich im Ergebnis doch auch hier die Anwendung des vom Berufungsgerieht herangezogenen Erfahrungssatzes in den Sinne, daß einen Kraftfahrer, der über den Grünstreifen der Autobahn hinweg bis in die Gegenfahrbahn hineingerät, dem ersten Anschein nach jedenfalls dann ein Verschulden daran trifft, wenn - wie hier - ein Versagen der technischen Einrichtungen seines Fahrzeugs als Ursache nicht in Betracht kommt. Obwohl sich das Berufungsurteil hierüber nur sehr kurz ausläßt, kann doch aus dem Urteilszusam-♦
menhang und aus der Bezugnahme auf die Ausführungen des Land-♦
gerichts entnommen werden, daß auch das Berufungsgericht bei der Anwendung des von ihm genannten Erfahrungssatzes die besonderen Verhältnisse der Autobahn nicht unberücksichtigt gelassen hat«
b) Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß es nicht in allen Punkten überzeugend ist, wie das Berufungsgericht die Ansicht der Beklagten widerlegt, daß die verhältnismäßig lange Geradeausfahrt des Opelwagens nach der Kursabweichung gegen eine vorübergehende Unaufmerksamkeit S4HBK spreche.
Es ist insbesondere einzuräunen, daß die Beibehaltung eines geraden Kurses durch das Strauch-'und Yfurzelwerk des Grünstreifens hindurch jedenfalls bei diesem feil der Fahrt für ein bewußtes und gewolltes Fahren S4HHP spricht • Jedoch ist das nicht entscheidend. Bas Berufungsgericht hat mit den
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gegen die Ansicht der Beklagten gerichteten Ausführungen ersieh blich nichts anderes zu dem Ausdruck bringen wollen, als daß es trotz der von den Beklagten hervorgehobenen besonderen Umstände des Falles aus dessen Gesamtbetrachtung heraus bei dem Schluß auf ein Verschulden S4HM* verbleiben müsse. Ein in der Revisiorisinstanz nachprüfbarer rechtlicher Fehler ist darin jedenfalls im Ergebnis nicht zu finden«
4. Für die von den Beklagten versuchte Entkräftung des Anscheinsbeweises hat das Berufungsgericht im Einklang mit
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der bereits unter II 1 a.E. erwähnten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefordert, daß sie hätten Tatsachen darlegen und beweisen müssen, die auf die ernsthafte'Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsmäßigen Geschehensablaufs hindeuten. Es ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht beanstandet, daß das Berufungsgericht aus den unsicheren und ungenauen Aussagen der .mittelbaren Zeugen und allein keinen vollen
Beweis in diesem Sinne dafür entnommen hat, daß S4HH) tosim
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Überholen eines Lastzuges auf den Grünstreifen abgedrängt
worden wäre« Bie Revision.rügt aber unter Hinweis auf § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht dabei die Ausführungen des. Sachverständigen für wissenschaftliche Unfallerklärung Br.-
Ing. habil. Lossagk in den von den Beklagten überreichten Gutachten nicht beachtet habe. Br. Lossagk kommt in diesen Gutachten bei einer physikalischen Rekonstruktion des Unfall-ge sehe hens aus Spuren, Beschädigungen und Endlagen zu dem Ergebnis, daß ein aus Unaufmerksamkeit herrtihrendes Abkommen Siekers nach links völlig unwahrscheinlich sei, eine große Wahrscheinlichkeit aber dafür bestehe, daß SMU auf der tfber-holbahn durch ein gerade zu überholendes Fahrzeug plötzlich nach links abgedrängt worden sei. Biese Gutachten waren, wie auch die Revision nicht verkennt, nicht als Sachverständigengutachten in Sinne der §§ 402 ff ZPO zu werten, sondern allenfalls als ein wissenschaftlich gehaltener Vortrag der Beklagten selbst zu behandeln. Bas Berufungsgericht brauchte sich jedoch in den Gründen seines Urteils nicht im einzelnen mit allem Vorbringen der Parteien auseinanderzusetzen (BGHZ 3, 162 LI75])« Es muiBte diesen Vortrag der Beklagten allerdings bei den zu dem Urteil führenden Erwägungen berücksichtigen. Es besteht jedoch kein Grund zu der Annahme, daß es das nicht getan hätte. Baß eine physikalische Rekonstruktion des TJnfallgeschehens für. sich allein hier den Beweis erbringen könnte, SflHH^sei beim Überholen abgedrängt worden, will die Revision anscheinend selbst nicht behaupten. Baß aber eine physikalische Rekonstruktion zusammen mit den Aussagen der mittelbaren Zeugen diesen Beweis erbringen könnte, hat das Berufungsgericht, wie aus seiner Beurteilung der Beweislage im übrigen hervorgeht, ersichtlich abgelehnt. Bamit bewegt sich das Y/eitere, welche Beweiskraft hier einer physikalischen Rekonstruktion für die Feststellung der Ursache des Abkommens von seiner
Fahrbahn ziücomuit, auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung»
Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte gemäß dem Beweisantrag der Beklagten durch .Higenscaeinseinnahme und Sachverständigengutachten klären
müssen, ob der unbekannte Fernlas.(fcfahrer, der den mittelbaren Zeugen von den Ubei’holungsvorgang berichtet haben soll«, diesen Vorgang durch den Rückspiegel einwandfrei beobachten konnte. Das Berufungsgericht äußert zwar gewisse Zweifel daran. Jedoch sind diese Zweifel gegenüber dem. was es sonst noch an den angeblichen tiberhol Vorgang für ungeklärt 8neieht, offensichtlich nebensächlich und keinesfalls entscheidungserheblich gewesen. Im übrigen ist nicht zu erkennen, wie ohne eine - hier unmögliche - Besichtigung des Rückspiegels selbst bewiesen werden könnte, daß er eine einwandfreie Beobachtung gestattete.
Hat somit rechtlich unangreifbar das Berufungsgericht es schon nicht für erwiesen angesehen,* daß überhaupt
beim Überholen auf den Grünstreifen abgedrängt worden ist, so kommt es nicht mehr darauf an, wer bejahendenfalls die Beweislast dafür tragen würde, ob das Abgedrängtwerden auf den Grünstreifen oder jedenfalls das überfahren des Grünstreifens bis in die Gegenbahn hinein gleichwohl schuldhaft wäre oder nicht.
IV. Eine Haftung der beklagten Firma aus § 823
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BGB hat das Berufungsgericht verneint, da der Kläger den
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insoweit ihm obliegenden Beweis, daß das von der Beklagten in Marsch gesetzte Fahrzeug nicht betriebssicher war, nicht erbracht habe. Dagegen hat es die Haftung der beklagten Firma aus § 831 BGB bejaht. Es hat dabei dahingestellt sein lassen, ob es die Beklagte an der insoweit von ihr zu beweisenden Beschaffung eines betriebssicheren Fahrzeugs hat fehlen lassen, und hat jedenfalls den der Beklagten obliegenden Beweis einer sorgfältigen Auswahl und Anleitung des Fahrers SflHHtals nicht erbracht angesehen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts,.mit denen es die in den $atsacheninstanzen umstrittene Frage bejaht hat,
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ob die Beklagte die Überführung des Wagens ohne Vorbehalt des Einverständnisses Eigentümers DflHHHBl veranlaßt hat und ob S0//& daher bei der Überführung des Fahrzeugs als ihr Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB tätig geworden ist* lassen einen in der Revisionsinstanz nachprüfbaren Rechtsirrtum nicht erkennen- Die Revision ist auf diese Frage auch nicht zurückgekommen*
Zu Unrecht meint die Revision, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die Führung eines Entlastungsbeweises nach § 831 BUB überspannt habe. Das Berufungsgericht hebt, ausdrücklich hervor, daß die Beklagte, obwohl SflHpfcbisher nur Lastwagen gefahren hatte und bei ihr erst 6 Wochen tätig war, gegen seine allgemeine Eignung als Kraftfahrer keine Bedenken mehr zu haben brauchte, nachdem er von ihrem Vertreter
auf Grund günstiger Auskünfte frühe-i’er Arbeitgeber eingestellt und nach Ablauf der Probezeit behalten worden war und da er auch auf selbst einen guten Eindruck gemacht
haben mochte* Alle Ausführungen und Rügen der Revision, mit denen sie weitere Umstände als Anzeichen für die persönliche Zuverlässigkeit für seine Bewährung als Lastfahrer
und für seine Anleitung und Überwachung im Lastfahrerdienst der Beklagten berücksichtigt wissen will, sind daher unexiieb-lich. Nur auf die Entlastung der-Beklagten hinsichtlich der hier in Rede stehenden Fahrt SflHHFkommt es an (vgl- auch Oegg in BGB RGRK 10. Aufl- § 831 Anra. 5). Gerade und nur hinsichtlich dieser Fahrt hat das Berufungsgericht die Beklagte nicht als entlastet angesehen, und zwar deshalb, weil sie den bisher vorwiegend als Lastfahrer ira Stadtverkehr tätigen
wenn überhaupt, so jedenfalls nicht ohne besondere Anweisung zu vorsichtigem und nicht schnellem Fahren mit dem ihm licht genügend bekannten, schnellen und schon über 100 000 km gefahrenen Opelfahrzeug zu Beginn seines freien Wochenendes auf eine Alleinfahrt über die Autobahn hätte schicken dürfen*
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Sine Überspannung der Anforderungen an die Auswahl und Anleitung eines Kraftfahrers kann in den sehr eingehenden und sorgfältig alle Umstände berücksichtigenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gefunden werdeno Auch die weiteren Einwendungen der Revision in einzelnen vermögen demgegenüber nicht durchzugreifen« Wenn der Opel mit Anhänger noch 110 km/st fuhr, so konnte ihn das Berufungsgericht im Verhältnis zu den Lastwagen, die 34BBI sonst fuhr, durchaus als schnellen Wagen bezeichnen. Rails Frau gegenüber
die an sich richtige Auskunft gegeben hatte, daß S^HRP den Opfelwagen sehen öfter gefahren habe, so hätte sich bei näherer Nachfrage doch ergeben, daß SflH^nach der Art dieser Fahrten den Wagen noch nicht genügend kennen konnte. Kit Recht verwertet das Berufungsgericht auch die nachträgliche Äußerung gegenüber daß er der Überführung des
Wagens durch nicht sUgestimmt haben würde, weil dieser
mit dem Wagen nicht richtig umgehen könne; die Vermutung der Beklagten, daß das eine bloße Zv/eckbehauptung zu
seiner eigenen Entlastung gewesen sei, wird schon dadurch entkräftet, daß BflHHHP nach rechtskräftiger Abweisung der Klage gegen ihn seine Äußerung vor Gericht wiederholt hat. -Wenn StfHVauch für die überführungsfahrt am Wochenende .wie üblich nach der Zeit bezahlt wurde und wenn er im Anschluß an die Fahrt seine Schwester in der Nähe von Bielefeld besuchen wollte, so besagt das noch nicht, daß er kein Interesse daran haben konnte, die Fahrt schnell durchzuführen. Wenn am Tage zuvor bei einer Fahrt mit dem Lastwagen vom Inhaber der Beklagten kontrolliert und zu langsamer Fahrt angehalten worden war, so machte das besondere Anweisungen für die Fahrt mit dem Opelwagen und über die Autobahn angesichts der vom Berufungsgericht im einzelnen aufgeführten
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Umstände durchaus nicht überflüssig. Wie die Beklagte die Beachtung solcher Anweisungen noch zusätzlich hätte sicherstellen können, führt das Berufungsgericht allerdings nicht näher
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aus; jedoch kan es offensichtlich auch dem Berufungsgericht weniger auf eine solche zusätzliche Sicherstellung als auf die Anweisung seihst an; im übrigen wäre es etwa möglich gewesen, daß die Beklagte eine bestirnte Mindestzeit für* die Überführung des Wagens vorschrieb und damit die Beachtung einer Anweisung zu nicht schnellem Fahren sicherstellte«
V. Die Widerklage der Firma hätte vom Beru-
fungsgericht in ihrem Hauptanti'ag nicht als unbegründet^ sondern als unzulässig abgewiesen werden müssen, da sie insoweit keine bestimmte Angabe ihres Gegenstandes enthält und damit den auch für die Widerklage geltenden Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt. Die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung würde nicht erkennen lassen, welcher Art Ansprüche dem Kläger in Höhe von 6000 DM nicht zustehen sollen, eine Abweisung des Hauptantrags als unbegründet kann nicht erkennen lassen, welcher Art Ansprüche ihm in Hohe von 6000 DM zustehen (vgl. dazu u.a. RGZ 90, 290 [292/93] und OHG BZ in HJW 1950, 502 Hr. 1). Dem durch einen Unfall Geschädigten können Ansprüche der verschiedensten Art erwachsen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz des Sachschadens und auf Ersatz von Heilungskosten (§ 249 BGB), auf Ausgleich für die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 842, 843 BGB) und auf Schmerzensgeld {§ 847 BGB). Dabei handelt es sich nicht um Teilposten eines einheitlichen Anspruchs, sondern um eine Mehrzahl selbständiger Ansprüche. Nach ständiger Rechtsprechung des. Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. RGZ 157, 321 [326]; BGHZ 11,
192 [194] und Urteil des erkennenden Senats vom 50«. April 1955 111 ZPO § 253 Nr. 11) muß daher der Geschädigte, der von
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seinem aus mehreren Ansprüchen bestehenden Gesamtschadensanspruch nur einen Teilbetrag einklagt, genau angeben, wie sich innerhalb dieses Teilbetrags die einzelnen Ansprüche zueinander verhalten sollen. Das. gleiche muß gelten, wenn
der Schädiger, der sich eines solchen Gesamtschadensanspriichs durch eine negative Festrrtellungsklage erwehren will, seine Klage auf einen Teilbetrag des ihm drohenden Gesamtscha-denssnsoruchs beschrankt# Auch er muß entweder, wenn er alle möglichen Zinzelansprüche erfassen will, den von ihm benannten Teilbetrag des Gesoutschadens in mehrere Teilbeträge der einzelnen Ansprüche aufgliedern, oder aber die einzelnen Ansprüche in bestimmter Reihenfolge in das Verhältnis von Haupt- und Hilfsansprüchen stellen* Dabei bleibt es natürlich trotz der veränderten Parteirolle Sache des Geschädigten, seine Ansprüche nach Grund und Höhe darzutun und zu beweisen (Y/ieczorek ZPO § 256 Arm» B II a und B II a 3) Sache des Schädigers als des PentStellungsklägers aber ist es, den Gegenstand des Streites so festzulegen, daß keine Unklarheit entstehen kann? worüber das Gericht entscheiden und was bei einer Entscheidung des Gerichts, insbesondere euch bei der Abweisung der Peststellungsklage, rechtskräftig festgestellt sein solle Daran fehlt es hier zwar nicht bei dem auf den Schmersensgeldanspruch bezüglichen Hilfsantrag der Beklagten, wohl aber bei dem in erster Reihe gestellten Hauptantrag• Zs ist eine bezeichnende Folge der Unbestimmtheit des Fentstellungsantrags der Beklagten, daß der Kläger nunmehr in seinem Schriftsatz an das Landgericht vom 23*
Mai 1957 der durch die Abweisung der Widerklage festgestellten Zahlungspflicht der Beklagten in Höhe von 6000 DM nach-seinem freien Belieben einen Teilbetrag seines 35rwerbsSchadens glaubt unterlegen zu können, obwohl Art und Höhe seiner Ansprüche in dem Verfahren auf die Peststellungsklage überhaupt nicht erörtert worden sind«
Dieser prozessuale Mangel des Hauptantrages der Peststellungswiderklage ist auch ohne Rüge in der Revisionsinstanz von Amtswegen zu beachten (BGHZ 11, 192 [194-])#
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Die an sich mögliche Heilung des Mangels durch nachträgliche Klarstellung des Begehrens der Beklagten anzuregen (BGHZ 11» 195)» erschien dem Senat nicht angebracht, da dann insoweit der Rechtsstreit hätte an das Berufungsgericht zurück-verwiesen werden müssen, damit es sich erstmals auf die Widerklage hin nach Grund und Höhe mit neuen Binzeiansprüchen des Klägers befasse, die jedoch zweckmäßigerweise von diesem selbst zunächst beim Landgericht anhängig gemacht werden und inzwischen bereits anhängig gemacht zu* sein scheinen*
Ist demnach die Widerklage im Hauptantrag unzulässig, so ist eine Sachentscheidung mir zu dem zulässigen Hilfsantrag möglich, aber auch erforderlich. Zwar hat das Berufungsgericht zu dem vom Hilfsantrag der Widerklage erfaßten Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die beklagte Birma K®BBHpnoch nicht Stellung genommen. Dieser Anspruch ergibt sich jedoch, da die Haftung der Firma den
Schaden des Klägers aus § 831 BGB durch dieses Revisionsurteil bestätigt wird, dem Grunde nach ohne weiteres aus §§ 8319 847 BGB« Der Höhe nach hat das Berufungsgericht den Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegenüber den beklagten Eheleuten in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf
10•000 DM festgesetzt, ohne daß das in der von allen drei Beklagten gemeinsam eingelegten Revision beanstandet worden wäre« Unter Hitberücksichtigung der sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts, insbesondere über Art und Schwere der vom Kläger erlittenen Verletzungen kann daher das Revisionsgericht selbst den Schluß ziehen, daß dem' Kläger auch gegen die beklagte Firma KflHHRein Schmerzensgeld-anspruch mindestens in der von ihr widerklagevteise geleugne- « ten Höhe von 6000 DH zusteht*
Die Revision der beklagten Firma Kl
war daher
hinsichtlich ihrer V/iderklege mit der waßgäbe surückzuwei-sen, daß der Hauptantrag als unzulässig, der Hilfsantrag als unbegründet angewiesen ist. Insoweit treten für die Auslegung der die 'widerklage abweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts an die Stelle der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils die Entscheidungsgründe dieses Revisionsurteils (BaiiZ 7, 174 [184]).
VI. Die Sostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 100 Abs. 2 und 4 ZPO.
Me iß
Engels
Dr.K.E.Meyer
Hanebeck
Dr.Löscher