Als er sich bei eingeschalteter Beleuchtung - die Dämmerung ging in Dunkelheit über und es war Vollmond - der rechtwinkligen Kreuzung mit der Waldstraße nach Niederhochstadt näherte, fuhr der Beklagte mit seinem unbeleuchteten, ohne Bespannung 7,20 m langen Kuhfuhrwerk, auf dem er Grummet geladen hatte, in nördlicher Richtung Uber diese Kreuzung. Als er auf der Kreuzung erkannte, daß es sich um ein Motorrad handelte, versuchte er vergebens, die Kühe Uber seinen Neffen zu schnellerer Gangart anzutreiben; unstreitig hat vielmehr der die Kühe führende Neffe auf den Anruf des Beklagten nicht nur das Vorwärtsschreiten der Tiere gehemmt, sondern sogar ein Rückwärtsrutschen des Fuhrwerks veranlaßt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten, die eine Beschränkung der Ersatzpflicht auf die Hälfte erstrebte, zurückgewiesen, und auf die Berufung des Klägers dessen vermögensrechtlichen Zahlungsanspruch in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrage in vollem Umfang entsprochen - beides unter Vorbehalt des Übergangs auf einen öffentlichen Versicherungsträger - sowie den Beklagten zur Zahlung von 15-000 DM Schmerzensgeld verurteilt. Pie Revision hält die Schuld des Beklagten aus dem Grunde für mindestens gemildert und zugleich eine Mitschuld des Klägers deshalb für gegeben, weil der Beklagte das herankommende Fahrzeug des Klägers seiner Beleuchtung nach als ein Fahrrad hätte ansprechen dürfen* Bern kann nicht beigetreten werden* Pas Kleinkraftrad des Klägers war, wie das sachverständig beratene Berufungsgericht feststellt, vorschriftsmäßig und für seine Fahrgeschwindigkeit ausreichend beleuchtet* Es trifft zwar zu, daß die Leuchtwirkung des am Kraftrad des Klägers angebrachten Scheinwerfers der einer Fahrradbeleuchtung im wesentlichen gleichkam* Per Beklagte mußte indessen - wie das Berufungsurteil richtig ausführt - damit rechnen, daß eine solche Beleuchtung nicht hinreichend sicher auf ein Fahrrad schließen ließ, sondern zulässigerweise ebensogut an einem schneller herankommenden Kraftrad angebracht sein konnte* Im übrigen hätte die zur Verfügung stehende kurze Zeitspanne auch dann zur rechtzeitigen Überquerung der Kreuzung mit einem zunächst noch in Bewegung zu setzenden Kuhfuhrwerk nicht sicher ausgereicht, wenn das schon auf knapp 100 m herangekommene Fahrzeug des Klägers ein Fahrrad gewesen wäre* Demgemäß kann keine Rede davon sein, daß die Art der Beleuchtung d‘es Kraftrades das Vorfahrtrecht des Klägers beschränkt hätte* Die Leuchtwirkung des Scheinwerfers an seinem Motorrad war nicht beeinträchtigt und reichte auch abgeblendet bei einer möglichen Geschwindigkeit von nur 25 km/st aus, um ein rechtzeitiges Anhalten vor einem unbeleuchteten Hindernis zu gestatten* Der Kläger, der die Mißachtung seines VorfahrtsrechtB durch den Beklagten möglicherweise rechtzeitig erkannt hat, brauchte nur zu bremsen, falls die konkrete Verkehrslage dies erforderte* Das ist indessen nicht festzustellen„ Es bleibt nämlich die Möglichkeit, daß der Kläger den hinter dem Fuhrwerk des Beklagten entstehenden Raum als zur Durchfahrt ausreichend ansehen durfte* Schon der tatsächlich im Augenblick des Zusammenstoßes mindestens vorhandene freie Raum von 1*55 m reichte für eine Vorbeifahrt aus* Der Kläger durfte möglicherweise sogar bei ungestörter, gleichmäßiger Fortbewegung des Kuhfuhrwerks mit einer breiteren Durchfahrt rechnen* Warum der Kläger trotz ausreichenden Raums hinter dem Fuhrwerk an dessen hinterem Bremsbacken angestoßen ist, läßt sich nicht mehr aufklären, zu demal der Kläger sich infolge seiner mit retrograder Amnesie verbundenen (Jehirnverletzung daran nicht mehr erinnerte Der Unfallablauf läßt jedoch die Möglichkeit offen, daß der Kläger hierzu durch die unvorhersehbare Jahrweise des zurückruckenden Kuhfuhrwerks in Verbindung mit dem Verhalten des hinten aufsitzenden 9-jährigen Jungen, den er vorher vielleicht gar nicht erkennen konnte, schuldlos veranlaßt worden ist* Dieser Junge ist nämlich wahrscheinlich kurz vor dem Unfall vom Wagen in die Fahrbahn des Klägers abgesprungen, so daß dem Kläger weder Zeit noch Raum blieb, auf dieses Ereignis, das seine an sich richtige Berechnung plötzlich und unvorhersehbar zunichte machte, noch überlegungsmäßig zu reagieren» Wenn für den Kläger, wie die Revision mit dem Sachverständigen und dem Berufungsgericht annimmt, im Zeitpunkt des Zusammenstoßes ein - an sich unstreitig ausreichender -Raum von 1«55 m auf der rechten Fahrbahn zur Durchfahrt verblieb, so kann sein Verschulden nicht - wie die Revision anderweit vorträgt - darin bestehen, daß er mit hinreichendem Durchfahrtsraum . nicht hätte rechnen dürfen« Es kann auch nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger, der ersichtlich hinter dem Kuhfuhrwerk durchfahren wollte, sein Vorfahrtsrecht hätte erzwingen wollen« Daß der Kläger nicht zu schnell gefahren, insbesondere nicht in einen Raum hineingefahren ist, in dem ihm innerhalb seiner Sichtmöglichkeit ein rechtzeitiges Anhalten nicht möglich gewesen wäre, stellt das angefochtene Urteil einwandfrei fest« Zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, daß der Kläger nicht zu bremsen brauchte, v/enn er - wie es irrtumsfrei fest stellt - mit ausreichendem Raum zu ungehinderter Durchfahrt hinter dem Kuhfuhrwerk rechnen durfte * Ob das Fuhrwerk vom Kläger schon auf 30 bis 40 m Entfernung hätte erblickt werden können, war für die Beurteilung des Berufungsgerichts unerheblich und brauchte daher nicht durch den erbotenen Sachverständigenbeweis aufgeklärt zu werden; denn selbst wenn der Kläger das Fuhrwerk auf diese Entfernung erkannt hätte, blieb in gleicher Weise die Köglichkeit bestehen, daß die unfallursächliche Oefähren-läge sich erst im letzten Augenblick durch das Zurückrucken der Kühe in Verbindung mit dem Abspringen des 9-jährigen Hans Peter B^^für den Kläger unabwendbar ergeben hat«
2350 087 •V VI ZR 122/56 Verkündet am 7* Mai 1957 Kriegl,Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts Adam straße flR in Ni Beklagten, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Pro2eßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt gegen den Arbeitseinsatzleiter Albert 'falz, BflH^traßetf), Kläger, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Pr* hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7 c Mai 1957 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Prof. Pr, Meiß sowie der Bundesrichter Pr. Kleinewefers, Pr. Engels, Pr. Bode und .Pr. Hauß für Recht erkannt: Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/feeinstraße vom 13. Januar 1956 wird zurückgewiesen. Pie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen ^61 Tatbestand Der Kläger befuhr am Abend des 3. September 1952 auf seinem NSTJ-Quick Kleinkraftrad (98 ccm) mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 bis 30 km/st die 7.50 m breite Bundesstraße 272 (Landau-Speyer) in westöstlicher Sichtung. Als er sich bei eingeschalteter Beleuchtung - die Dämmerung ging in Dunkelheit über und es war Vollmond - der rechtwinkligen Kreuzung mit der Waldstraße nach Niederhochstadt näherte, fuhr der Beklagte mit seinem unbeleuchteten, ohne Bespannung 7,20 m langen Kuhfuhrwerk, auf dem er Grummet geladen hatte, in nördlicher Richtung Uber diese Kreuzung. Der Beklagte saß oben auf dem Wagen und hielt das Leitseil in der Hand. Neben den beiden Kühen ging sein damals 12-jähriger Neffe Karl W^fe um die Kühe nach den Weisungen des Beklagten anzutreiben oder zurückzuhalten. Hinten auf dem Wagen saß der damals 9 Jahre alte Hans Peter B^B" Der Beklagte hatte 2 m vor der Kreuzung angehalten und ein beleuchtetes Fahrrad an sich vorbeifahren lassen. Er war dann angefahren, weil er das höchstens noch 100 m von der Kreuzung entfernte Fahrzeug des Klägers nach seiner Beleuchtung als ein Fahrrad ansah. Als er auf der Kreuzung erkannte, daß es sich um ein Motorrad handelte, versuchte er vergebens, die Kühe Uber seinen Neffen zu schnellerer Gangart anzutreiben; unstreitig hat vielmehr der die Kühe führende Neffe auf den Anruf des Beklagten nicht nur das Vorwärtsschreiten der Tiere gehemmt, sondern sogar ein Rückwärtsrutschen des Fuhrwerks veranlaßt. Der Kläger fuhr, nachdem der hinten auf dem Wagen sitzende Hans Peter Bj(P möglicherweise kurz zuvor abgesprungen war und flüchtete, auf das hintere Ende des linken Bremsbackens auf, obwohl zwischen dem nach hinten herausragenden Bremsbacken und dem rechten Straßenrand ein Abstand von mindestens 1.55 m blieb. Er wurde auf die Straße geschleudert und erlitt außer anderen schweren Verletzungen (Schädelbasisbruch, Nasenbeinbruch, Dislocierung des linken Auges und Augmuskellähmung mit der Folge des Doppeltsehens, Aufhebung des Geruchsinns, Schädigung des Gleichgewichtsapparates) einen traumatischen fiirn-schaden mit Wesensveränderung als Folgeerscheinung, so daß er völlig erwerbsunfähig geworden ist«. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz von 1266,72 DM Vermögensschaden, auf Feststellung künftiger Ersatzpflicht sowie auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 15-000 DM in Anspruch. Das Landgericht erklärte die Klage dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt, entsprach dem Feststellungsantrage zu 3/4 - beides unter Vorbehalt nach § 1542 RVO - und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 11.250 DM. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten, die eine Beschränkung der Ersatzpflicht auf die Hälfte erstrebte, zurückgewiesen, und auf die Berufung des Klägers dessen vermögensrechtlichen Zahlungsanspruch in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrage in vollem Umfang entsprochen - beides unter Vorbehalt des Übergangs auf einen öffentlichen Versicherungsträger - sowie den Beklagten zur Zahlung von 15-000 DM Schmerzensgeld verurteilt. Mit dler Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Berufungsantrag weiter0 Entscheidungsgründe % !■ ■wii — min ■■■ — — mm *+ mmJHhw mmummmmm Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den Unfall des Klägers schuldhaft verursacht hat, indem er bei Dunkelheit mit unbeleuchtetem, schwerfälligem Fuhrwerk und nur unzureichend beherrschtem. Gespann auf belebter Bundesstraße das Vorfahrtrecht des Klägers verletzte, . ist durch Rechtsirrtum nicht beeinflußt« Pie Revision hält die Schuld des Beklagten aus dem Grunde für mindestens gemildert und zugleich eine Mitschuld des Klägers deshalb für gegeben, weil der Beklagte das herankommende Fahrzeug des Klägers seiner Beleuchtung nach als ein Fahrrad hätte ansprechen dürfen* Bern kann nicht beigetreten werden* Pas Kleinkraftrad des Klägers war, wie das sachverständig beratene Berufungsgericht feststellt, vorschriftsmäßig und für seine Fahrgeschwindigkeit ausreichend beleuchtet* Es trifft zwar zu, daß die Leuchtwirkung des am Kraftrad des Klägers angebrachten Scheinwerfers der einer Fahrradbeleuchtung im wesentlichen gleichkam* Per Beklagte mußte indessen - wie das Berufungsurteil richtig ausführt - damit rechnen, daß eine solche Beleuchtung nicht hinreichend sicher auf ein Fahrrad schließen ließ, sondern zulässigerweise ebensogut an einem schneller herankommenden Kraftrad angebracht sein konnte* Im übrigen hätte die zur Verfügung stehende kurze Zeitspanne auch dann zur rechtzeitigen Überquerung der Kreuzung mit einem zunächst noch in Bewegung zu setzenden Kuhfuhrwerk nicht sicher ausgereicht, wenn das schon auf knapp 100 m herangekommene Fahrzeug des Klägers ein Fahrrad gewesen wäre* Demgemäß kann keine Rede davon sein, daß die Art der Beleuchtung d‘es Kraftrades das Vorfahrtrecht des Klägers beschränkt hätte* Auch im übrigen bemüht die Revision sich vergebens um den Nachweis, daß der Kläger für seinen Unfall mitverantwortlich sei* Pas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß zu dem Zeitpunkt des Unfalls für das vom Kläger benutzte Kleinkraftrad - § 67 a Abs 1 StVZO in der Fassung der VO vom 24c September 1938 (RGBl I 1198) - gemäß § 27 Abs 1 KrfzG in der Fassung des Gesetzes vom 10* August 1937 (RGBl I 901) keine Gefährdungshaftung bestand, daß demgemäß eine Abwägung der beiderseitigen Verantwortung nur nach § 254 BGB erfolgen kann und somit ein mitwirkendes Verschulden des Klägers voraussetzt* Richtig erkennt das Berufungsgericht auch, daß es unzulässig ist, bei der Entscheidung über den Schadensausgleich nicht festgestellte Tatumstände, zugrunde zu legen (BGH VI ZR 196/54 vom 16* April 1955 = VRS 9, 112? VI ZR 301/54 vom 26* März 1956 «VRS 11, 109). Der Tatrichter erachtet einen Verkehrsverstoß des Klägers nicht für erwiesen, hält es vielmehr für möglich, daß der Unfall ohne dessen Mitschuld zustande gekommen ist* Das angefochtene Urteil legt dazu folgendes dar5 Der Kläger hatte seine Fahrweise in der Dunkelheit so einzurichten, daß er sein Fahrzeug auch vor einem unbeleuchteten Hindernis rechtzeitig anhalten konnte„ Die Leuchtwirkung des Scheinwerfers an seinem Motorrad war nicht beeinträchtigt und reichte auch abgeblendet bei einer möglichen Geschwindigkeit von nur 25 km/st aus, um ein rechtzeitiges Anhalten vor einem unbeleuchteten Hindernis zu gestatten* Der Kläger, der die Mißachtung seines VorfahrtsrechtB durch den Beklagten möglicherweise rechtzeitig erkannt hat, brauchte nur zu bremsen, falls die konkrete Verkehrslage dies erforderte* Das ist indessen nicht festzustellen„ Es bleibt nämlich die Möglichkeit, daß der Kläger den hinter dem Fuhrwerk des Beklagten entstehenden Raum als zur Durchfahrt ausreichend ansehen durfte* Schon der tatsächlich im Augenblick des Zusammenstoßes mindestens vorhandene freie Raum von 1*55 m reichte für eine Vorbeifahrt aus* Der Kläger durfte möglicherweise sogar bei ungestörter, gleichmäßiger Fortbewegung des Kuhfuhrwerks mit einer breiteren Durchfahrt rechnen* Warum der Kläger trotz ausreichenden Raums hinter dem Fuhrwerk an dessen hinterem Bremsbacken angestoßen ist, läßt sich nicht mehr aufklären, zu demal der Kläger sich infolge seiner mit retrograder Amnesie verbundenen (Jehirnverletzung daran nicht mehr erinnerte Der Unfallablauf läßt jedoch die Möglichkeit offen, daß der Kläger hierzu durch die unvorhersehbare Jahrweise des zurückruckenden Kuhfuhrwerks in Verbindung mit dem Verhalten des hinten aufsitzenden 9-jährigen Jungen, den er vorher vielleicht gar nicht erkennen konnte, schuldlos veranlaßt worden ist* Dieser Junge ist nämlich wahrscheinlich kurz vor dem Unfall vom Wagen in die Fahrbahn des Klägers abgesprungen, so daß dem Kläger weder Zeit noch Raum blieb, auf dieses Ereignis, das seine an sich richtige Berechnung plötzlich und unvorhersehbar zunichte machte, noch überlegungsmäßig zu reagieren» Diese mögliche und von Rechtsirrtum nicht beeinflußte tatrichterliche Beurteilung wird durch das in sich widersprüchliche Vorbringen der Revision nicht erschüttert« Wenn für den Kläger, wie die Revision mit dem Sachverständigen und dem Berufungsgericht annimmt, im Zeitpunkt des Zusammenstoßes ein - an sich unstreitig ausreichender -Raum von 1«55 m auf der rechten Fahrbahn zur Durchfahrt verblieb, so kann sein Verschulden nicht - wie die Revision anderweit vorträgt - darin bestehen, daß er mit hinreichendem Durchfahrtsraum . nicht hätte rechnen dürfen« Es kann auch nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger, der ersichtlich hinter dem Kuhfuhrwerk durchfahren wollte, sein Vorfahrtsrecht hätte erzwingen wollen« Daß der Kläger nicht zu schnell gefahren, insbesondere nicht in einen Raum hineingefahren ist, in dem ihm innerhalb seiner Sichtmöglichkeit ein rechtzeitiges Anhalten nicht möglich gewesen wäre, stellt das angefochtene Urteil einwandfrei fest« Zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, daß der Kläger nicht zu bremsen brauchte, v/enn er - wie es irrtumsfrei fest stellt - mit ausreichendem Raum zu ungehinderter Durchfahrt hinter dem Kuhfuhrwerk rechnen durfte * Ob das Fuhrwerk vom Kläger schon auf 30 bis 40 m Entfernung hätte erblickt werden können, war für die Beurteilung des Berufungsgerichts unerheblich und brauchte daher nicht durch den erbotenen Sachverständigenbeweis aufgeklärt zu werden; denn selbst wenn der Kläger das Fuhrwerk auf diese Entfernung erkannt hätte, blieb in gleicher Weise die Köglichkeit bestehen, daß die unfallursächliche Oefähren-läge sich erst im letzten Augenblick durch das Zurückrucken der Kühe in Verbindung mit dem Abspringen des 9-jährigen Hans Peter B^^für den Kläger unabwendbar ergeben hat« Insoweit kann dem Berufungsgericht schließlich auch keine Verkennung einer materiellen Beweislastfrage vorgeworfen werden« Die Revision meint nämlich., wenn hinter dem Fuhrwerk des Beklagten ein für die Durchfahrt ausreichender freier Raum vorhanden gewesen sei, so müsse der Kläger beweisen, warum er diesen Zwischenraum nicht ohne Unfall benutzte„ Dabei v/ird übersehen, daß der Raum hinter dem Fuhrwerk nur dann eine ungehinderte Durchfahrt gestattete, wenn er dem Kläger uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hätteo Eben dies aber hat das Berufungsgericht nicht feststellen können» Denn einmal ist das Kuhfuhrwerk des Beklagten - möglicherweise gerade in dem Zeitpunkt, als der Kläger seine Hohe erreicht hatte - unstreitig surückgeruckt, was allein den Zusammenstoß schon verursacht haben kann, und sodann ist wahrscheinlich auch noch der hinten aufsitzende Junge unmittelbar vor der Durchfahrt in die Fahrbahn des Klägers abgesprungen® Steht somit gar nicht fest, daß der Kläger den an sich zunächst vorhandenen freien Raum hinter dem Fuhrwerk bei seiner Durchfahrt tatsäch-, lieh benutzen konnte, sind im Gegenteil zv/ei Umstände hervorgetreten, die diesen Baum unvorhersehbar beschränken konnten, so kann keine Bede davon sein, daß das Vorhandensein des Zwischenraums die Vermutung eines Bahrfehlers des Klägers begründe« Y/iidnach alledem eine Mitschuld des Klägers ohne Rechtsverstoß vom Berufungsgericht für nicht•erwiesen erachtet, so fehlt es an dieser Voraussetzung für eine Anwendung des § 254 BGB und damit nach der maßgebenden Rechtslage zur Zeit des Unfalls an einer Möglichkeit, die bloße Betriebsgefahr des Kleinkraftrades zu dem Nachteil des Klägers zu berücksichtigen (vgl EGH VI ZR 203/54 vom 22, Oktober 1955 = VersR 1955? 760 f, zu II 2 c)«. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen zu Ungunsten des Beklagten wirkenden Rechtsirrtum erkennen läßt, war die Revision unter Kostenfolge aus § 97 Abs 1 ZPO zurückzuweisen« Meiß Br« Kleinewefers Enteis Br« Bode Br« Hauß