Der Kläger behauptet, der Beklagte habe bei der Operation entweder die Vena poplitea durchtrennt und auf einer Teilstrecke von 7 cm entfernt oder er habe, falls die Vene zu dieser Zeit bereits verschlossen gewesen sei, mit dem Venenkonvolut einen vorhandenen Kollateralkreislauf beseitigt und dadurch den venösen Rückfluß aus dem rechten Unterschenkel beeinträchtigt. Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm allen materiellen und künftigen immateriellen Schaden aus der Operation zu ersetzen habe. Ein Behandlungsfehler liege allerdings darin, daß das Venenkonvolut entfernt worden sei, ohne zuvor durch Überprüfung der Strömungsverhältnisse festzustellen, ob dieses Konvolut als Kollateralkreislauf die Funktion der Vena poplitea übernommen gehabt habe. durch die operative Manipulation schon bei der Freipräparation oder durch eine Veränderung des Blutkreislaufs allein durch das Ruhen des Klägers im Bett mit einer dadurch entstandenen Thrombose eingetreten sei. 1. Das Berufungsurteil muß schon deshalb aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, ohne hinreichende Sachaufklärung und damit verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen ist, eine Durchtrennung der Vena poplitea des Klägers bei dem Eingriff vom 18. M., der mehrere Umstände aufgezeigt hat, die aus seiner Sicht gegen eine intraoperative Durchtrennung der Vena poplitea sprechen, nämlich die im Operationsbericht beschriebene sorgfältige Freipräparation dieser Vene, ihre Beschreibung als bleistiftdickes Gefäß, das Fehlen von Angaben über einen starken Blutaustritt, der bei der in Blutsperre vorgenommenen Operation bei einer Verletzung der Vene nicht habe unbemerkt bleiben können, das Fehlen von Angaben über etwaige Fremdkörper in den nachfolgenden histologischen Untersuchungen und die Beschreibung der Vene als in makroskopischer Hinsicht verletzungsfrei in dem späteren Operationsbericht vom 2. August 1995 gefertigten Berichts und die anschließend erfolgte histologische Untersuchung der bei dieser Operation entnommenen Gefäßsegmente hat der Kläger ferner die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu seiner Behauptung beantragt, daß die Vene im Zuge des Eingriffs vom 18. beachtliche Gründe für seinen aus den aufgezeigten Umständen gezogenen Schluß auf eine Nichtdurchtrennung der Vene gehabt haben, so hat doch nicht er, sondern das Ärzteteam der Operation vom 2. Ob sie sich, wie die Revisionserwiderung geltend macht, als nicht geeignet erweisen, das Vorbringen des Klägers über eine intraoperative Durchtrennung der Vene durch den Beklagten zu belegen, kann der erkennende Senat nicht beurteilen. Mit Recht macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft angenommen, es sei nicht festzustellen, daß der von ihm in der Entfernung des Venenkonglomerats ohne Überprüfung der Strömungsverhältnisse gesehene Behandlungsfehler des Beklagten für den Gesundheitsschaden des Klägers kausal sei. Diese Würdigung läßt das unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers unberücksichtigt, bei ihm habe zu keiner Zeit ein thrombotischer Verschluß der Vena poplitea Vorgelegen. August 1995 angeboten, die bei ihrem Eingriff das Knie erneut eröffnet und dabei die Verhältnisse im Operationsgebiet des Beklagten wahrgenommen haben. Den dortigen Darlegungen, daß die Vena poplitea in Nachbarschaft zur Trifurkation frei durchgängig, oberhalb des Kniegelenkspaltes jedoch komplett thrombotisiert sei, war nämlich nicht klar zu entnehmen, ob an der hier maßgeblichen Stelle eine Thrombose Vorgelegen hat. August 1995 hat das Berufungsgericht die Nichterhebung der vom Kläger beantragten Beweise auch nicht gestützt. Würden aber die vom Kläger benannten Ärzte bekunden, daß kein thrombotischer Verschluß der Vene Vorgelegen habe, so könnten ihre Aussagen geeignet sein, die Überzeugung des Berufungsgerichts von der Möglichkeit der genannten Alternativursachen zu erschüttern.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 121/96 URTEIL Verkündet am: 18. März 1997 Riffel Justizsekretärin z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Josef Dl l W| Straße M| Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Prof. Dr. Max straße Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1997 durch die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Dressier und Dr. Greiner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 1996 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Bei dem im Jahre 1940 geborenen Kläger waren nach mehreren Krampfadernoperationen bei einem Eingriff vom 14. November 1990 eine Bakerzyste aus dem rechten Kniegelenk entfernt und eine Revision der Kniekehle vorgenommen worden. Am 18. Januar 1994 wurde er vom Beklagten wegen Druckbeschwerden am rechten Knie unter der Diagnose einer Retropa-tellararthrose und eines Bakerzystenrezidivs erneut operiert. Dabei entfernte der Beklagte aus dem rechten Kniegelenk ein knapp hühnereigroßes Konglomerat aus Zystengewebe und Venen sowie aus Ligaturen der vorausgegangenen Operationen . Seit diesem Eingriff leidet der Kläger unter Schmerzen im rechten'Bein mit Schwellungen und Verfärbungen des Unterschenkels. Bei einer am 22. Juni 1994 durchgeführten Phlebographie konnte die Vena poplitea über eine Strecke von 7 cm nicht dargestellt werden. Eine am 2. August 1995 erfolgte Rekonstruktion der Vene führte nach Angaben des Klägers noch nicht zu einer durchgreifenden Verbesserung. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe bei der Operation entweder die Vena poplitea durchtrennt und auf einer Teilstrecke von 7 cm entfernt oder er habe, falls die Vene zu dieser Zeit bereits verschlossen gewesen sei, mit dem Venenkonvolut einen vorhandenen Kollateralkreislauf beseitigt und dadurch den venösen Rückfluß aus dem rechten Unterschenkel beeinträchtigt. Dies führe u.a. dazu, daß er. 4 der Kläger, seine vorwiegend sitzende berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm allen materiellen und künftigen immateriellen Schaden aus der Operation zu ersetzen habe. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält einen für die Beschwerden des Klägers ursächlichen Behandlungsfehler des Beklagten für nicht bewiesen. Es stehe nicht fest, daß bei dem Eingriff vom 18. Januar 1994 die Vena poplitea durchtrennt worden sei. Nicht fehlerhaft sei auch, daß der Beklagte vor der Operation keine Phlebographie veranlaßt habe. Ein Behandlungsfehler liege allerdings darin, daß das Venenkonvolut entfernt worden sei, ohne zuvor durch Überprüfung der Strömungsverhältnisse festzustellen, ob dieses Konvolut als Kollateralkreislauf die Funktion der Vena poplitea übernommen gehabt habe. Die Ursächlichkeit dieses Fehlers für die Beschwerden des Klägers sei jedoch nicht bewiesen. Denn es sei offen, ob tatsächlich ein solcher Kollateralkreislauf bestanden habe; es sei ebenso denkbar, daß die Schädigung des venösen Rückflusses durch eine auch bei sachgerechtem Handeln unvermeidbare Schädigung der Innenwand der Vene 5 durch die operative Manipulation schon bei der Freipräparation oder durch eine Veränderung des Blutkreislaufs allein durch das Ruhen des Klägers im Bett mit einer dadurch entstandenen Thrombose eingetreten sei. Beweiserleichterungen beim Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs kämen dem Kläger nicht zugute, da der Behandlungsfehler des Beklagten nicht als grob anzusehen sei. Die Klage sei schließlich auch nicht wegen einer Rechtswidrigkeit des Eingriffs infolge unzureichender Aufklärung begründet. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsurteil muß schon deshalb aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, ohne hinreichende Sachaufklärung und damit verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen ist, eine Durchtrennung der Vena poplitea des Klägers bei dem Eingriff vom 18. Januar 1994 sei nicht festzustellen. a) Das Berufungsgericht gründet seine Überzeugung auf die Ausführungen des von ihm mündlich angehörten Sachverständigen Prof. M., der mehrere Umstände aufgezeigt hat, die aus seiner Sicht gegen eine intraoperative Durchtrennung der Vena poplitea sprechen, nämlich die im Operationsbericht beschriebene sorgfältige Freipräparation dieser Vene, ihre Beschreibung als bleistiftdickes Gefäß, das Fehlen von Angaben über einen starken Blutaustritt, der bei der in 6 Blutsperre vorgenommenen Operation bei einer Verletzung der Vene nicht habe unbemerkt bleiben können, das Fehlen von Angaben über etwaige Fremdkörper in den nachfolgenden histologischen Untersuchungen und die Beschreibung der Vene als in makroskopischer Hinsicht verletzungsfrei in dem späteren Operationsbericht vom 2. August 1995. Gegenüber diesen Ausführungen hat nun aber der Kläger im Berufungs-rechtszug unter Benennung des die Operation vom 2. August 1995 ausführenden Prof. S. und der weiteren hieran beteiligten Ärzte als sachverständige Zeugen behauptet, diese Ärzte hätten bei ihrem zu dem Zwecke der Venentransplantation durchgeführten Eingriff festgestellt, daß bei der Operation vom 18. Januar 1994 die Vena poplitea durchtrennt worden sei. Auf der Grundlage des über den Eingriff vom 2. August 1995 gefertigten Berichts und die anschließend erfolgte histologische Untersuchung der bei dieser Operation entnommenen Gefäßsegmente hat der Kläger ferner die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu seiner Behauptung beantragt, daß die Vene im Zuge des Eingriffs vom 18. Januar 1994 entfernt worden sei. b) Über diese Beweisanträge des Klägers hätte sich das Berufungsgericht nicht ohne Begründung hinwegsetzen dürfen. Mag auch der im Berufungsrechtszug gehörte Prof. M. beachtliche Gründe für seinen aus den aufgezeigten Umständen gezogenen Schluß auf eine Nichtdurchtrennung der Vene gehabt haben, so hat doch nicht er, sondern das Ärzteteam der Operation vom 2. August 1995 den Zustand der Vene selbst gesehen. Die sachverständigen Beobachtungen dieser Ärzte hätten deshalb vom Berufungsgericht im Rahmen der nach § 286 Abs. 1 ZPO gebotenen umfassenden Beweiswürdigung nicht un- 7 berücksichtigt gelassen werden dürfen. Ob sie sich, wie die Revisionserwiderung geltend macht, als nicht geeignet erweisen, das Vorbringen des Klägers über eine intraoperative Durchtrennung der Vene durch den Beklagten zu belegen, kann der erkennende Senat nicht beurteilen. Diese Würdigung muß vom Tatrichter nachgeholt werden. 2. Mit Recht macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft angenommen, es sei nicht festzustellen, daß der von ihm in der Entfernung des Venenkonglomerats ohne Überprüfung der Strömungsverhältnisse gesehene Behandlungsfehler des Beklagten für den Gesundheitsschaden des Klägers kausal sei. a) Das Berufungsgericht meint, einer Feststellung der Ursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten stünden zwei ebenfalls denkbare Alternativursachen entgegen, nämlich eine auch bei sachgerechtem Handeln des Beklagten unvermeidbare, die Entstehung einer Thrombose ermöglichende Schädigung der Innenwand der Vene schon bei ihrer Freipräparation im Rahmen des operativen Eingriffs sowie die Möglichkeit einer Thrombose durch Veränderung des Blutkreislaufs allein schon durch das Ruhen des Klägers im Bett. Diese Würdigung läßt das unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers unberücksichtigt, bei ihm habe zu keiner Zeit ein thrombotischer Verschluß der Vena poplitea Vorgelegen. Auch hierzu hatte der Kläger das sachverständige Zeugnis der Ärzte der Nachoperation vom 2. August 1995 angeboten, die bei ihrem Eingriff das Knie erneut eröffnet und dabei die Verhältnisse im Operationsgebiet des Beklagten wahrgenommen haben. Dieser Beweisantrag des Klägers war nicht etwa deshalb un- 8 erheblich, weil er im Widerspruch zu dem vom Kläger in Bezug genommenen Operationsbericht vom 2. August 1995 gestanden hätte. Den dortigen Darlegungen, daß die Vena poplitea in Nachbarschaft zur Trifurkation frei durchgängig, oberhalb des Kniegelenkspaltes jedoch komplett thrombotisiert sei, war nämlich nicht klar zu entnehmen, ob an der hier maßgeblichen Stelle eine Thrombose Vorgelegen hat. Auf den Inhalt des Operationsberichts vom 2. August 1995 hat das Berufungsgericht die Nichterhebung der vom Kläger beantragten Beweise auch nicht gestützt. Würden aber die vom Kläger benannten Ärzte bekunden, daß kein thrombotischer Verschluß der Vene Vorgelegen habe, so könnten ihre Aussagen geeignet sein, die Überzeugung des Berufungsgerichts von der Möglichkeit der genannten Alternativursachen zu erschüttern. b) Das Berufungsgericht wird deshalb auch insoweit den Sachverhalt noch weiter aufzuklären und aufgrund ergänzter Beweiserhebung sodann eine erneute Würdigung vorzunehmen haben. Dr. Lepa Bischoff Dr. v. Gerlach Dr. Dressier Dr. Greiner