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BGH · VI ZR 121/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 121/73

Der Wiedereinsetzung ln den vorigen Stand steht der Ablauf der Jahresfrist des § 234 Abs.3 ZPO nicht entgegen» sofern die arme Partei das Armenrecht zur Durchführung eines Rechtsmittels rechtzeitig beantragt» das Bericht aber erst nach Ablauf der Frist des Abs* 3 entschieden hat. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 12. Juni 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden RichtersDr.Weber und der Bundesrichter Prof«Dr.Nüßgens, Sonnabend, Schaffen und Dr.Kullmann beschlossen: Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21. Der Wiedereinsetzung stand nicht entgegen, daß die Klägerin erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 234 Abs.3 ZPO die Wiedereinsetzung beantragt hat.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
WiedereinsetzungNüßgensFristDüsseldorfAblaufNJWZPOKlägerinWeberZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZs ___________nein
ZPO § 234 C
Der Wiedereinsetzung ln den vorigen Stand steht der Ablauf der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO nicht entgegen» sofern die arme Partei das Armenrecht zur Durchführung eines Rechtsmittels rechtzeitig beantragt» das Bericht aber erst nach Ablauf der Frist des Abs* 3 entschieden hat.
BGH, Besohl.v. 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
n
VI 2R 121/75
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Studentin Germaine B	gab.
)f S4HBatra6e
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.l
gegen
 den Werbephotographen Charle s W1 W DHHK CflBHBetraSe
 Beklagten und Revisionsbeklagte:
- Prozeßbevollmächtigtet
 Rechtsanwälte Dres
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 12. Juni 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden RichtersDr.Weber und der Bundesrichter Prof«Dr.Nüßgens, Sonnabend, Schaffen und Dr.Kullmann beschlossen:
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21. März 1972 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO).
Der Wiedereinsetzung stand nicht entgegen, daß die Klägerin erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO die Wiedereinsetzung beantragt hat. Das von ihr rechtzeitig erbetene Armenrecht ist ihr erst nach Ablauf dieser Frist vom Gericht bewilligt worden (vgl. BVerfGE 22, 83 = NJW 1967, 1267 zu § 234 Abs. 1 ZPO;
OLG Braunschweig NJW 1962, 1823; Stein/Jonas/Pohle ZPO 19.Aufl § 234 III; Baumbach/Lauterbach,
ZPO 31.Auf1. § 234 I).
 
Der III. Zivilsenat hält auf Anfrage an der in seiner Entscheidung vom 3. November 1964 (III ZR 42/64 = VersR 1964, 1306) vertretenen abweichenden Auffassung nicht fest.
Dr. Weber	Nüßgens	Sonnat
 Schaffen	Dr.Kullmann