Dadurch scheuten die Pferde der beiden Gespanne des Beklagten und eines des früheren Streithelfers. Der Kläger nimmt den beklagten Verein als Tierhalter auf Ersatz des ihm durch die Beschädigung seines Wagens entstandenen Schadens in Anspruch und begehrt Zahlung von 2.077 DM nebst Zinsen. Das Berufungsgericht hat die Schadenersatzpflicht des Beklagten aus § 833 Satz 1 BGB bejaht. 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß es sich bei den Pferden des Beklagten um sog. Luxustiere handelte, so daß dem Beklagten die Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB nicht zugute kommt. Die Reitpferde waren allgemein zur Ausübung des Pferdesports und damit nicht zu einem der in § 833 Satz 2 BGB genannten Zwecke bestimmt. Für die Anwendung des § 833 Satz 2 BGB genügt aber nicht, daß der Halter das Tier nebenbei zu einer Erwerbstätigkeit verwendet; vielmehr muß das Tier überwiegend dieser Tätigkeit dienen (RG JW 1911» 45 = WarnRspr 1910 Nr. 445 Zeuner in Soergel, t BGB 10. Die Revision meint ferner, bei Anwendung des § 833 Satz 2 BGB müsse darauf abgestellt werden, zu welchem Zweck das Tier im Zeitpunkt der Schadensverursachung tatsächlich benutzt worden ist. Vielmehr genügt, wenn das Verhalten des Tieres bei der Entstehung des Schadens im Sinne eines adäquaten Ursachenzusammenhangs mitgewirkt hat (Zeuner in Sbergel aaO § 833 Rdz. 4). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Pferde durch d ie Schulkinder scheu gemacht worden und daraufhin losgeprescht. Schon nach dieser Behauptung waren die Pferde nicht nur als ein mechanisches Werkzeug der Kinder anzusehen, das jeden freien Willen der Tiere, sich anders zu verhalten, ausschloß (BGB - RGRK aaO § 833 An. 3). Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß ein Gespann des Beklagten mit dem Personenkraftwagen des Klägers zusammengestoßen ist. Obwohl nach dem Unfall das Gespann des früheren Streithelfers zwischen dem Fahrzeug des Klägers und den beiden Gespannen des Beklagten stand, hat das Berufungsgericht es aber für nicht unwahrscheinlich gehalten, daß eines der Gespanne des Beklagten, die vorausgeeilt waren, mit seiner schleudernden Kutsche an der Front des Kraftwagens des Klägers entlanggeschrammt war. Das Berufungsgericht hat deshalb § 830 Abs. 1 Satz 2 BG] angewendet und den Beklagten als für den Schaden verantwortlich angesehen. Die Revision meint, § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB setze schuldhaftes Handeln voraus und sei darum im Rahmen einer Gefährdungshaftung, wie der Tierhalterhaftung nach § 833' Satz 1 BGB, nicht anwendbar. Wie der Senat inzwischen entschieden hat (Urt.v. September 1969 - VI ZR 37/68 - IM BGB § 830 Nr. 12 » VersR 1969, 1023, 1024), kann auch der nicht schuldhaft handelnde, nur nach § 7 StVG haftende Halter eines Kraftfahrzeugs Beteiligter im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB sein. Diese Vorschrift hat die Überwindung einer Beweisschwierigkeit des Geschädigten zu dem Ziel, dessen Ersatzanspruch nicht daran scheitern soll, daß nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren beteiligten Tätern, deren Handlungen jede für sich geeignet war, den Schaden zu verursachen, der eigentliche Schädiger gewesen ist. Der Beweisnotstand des Geschädigten ist hier unabhängig davon, ob der Halter die Einwirkung durch sein Kraftfahrzeug im Sinne des § 823 BGB verschuldet oder nur nach § 7 StVG zu vertreten hat. Der Senat hat § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ferner bereits für eine Haftung nach den §§ 836, 838 BGB angewandt (Urt.v. Juli 1956 - VI ZR 32/55 -VersR 1956, 627, 629). Eine entsprechende Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB über den Kreis der unerlaubten Handlungen hinaus wird zwar nur mit gebotener Zurückhaltung und für solche Tatbestände zulässig sein, die - wie die Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters - dem Risikobereich der unerlaubten Handlungen im Straßenverkehr vergleichbar sind. Eine Begrenzung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Verschuldenshaftung ist weder dem Wortlaut, noch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift zu entnehmen (BGB - RGRK aaO § 830 An. 11). Aus dem Wort Handlung kann nicht gefolgert werden, daß HaftungsvorausSetzung im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nur ein rechtswidriges menschliches Verhalten sein könne. Luxustieres trifft die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auch nicht ungebührlich hart; er hat es weitgehend in der Hand, das Ausmaß der vom Tier ausgehenden Gefahr zu steuern, z.B. dadurch, daß er es nicht in den Straßenverkehr gibt oder dies doch nicht in Gesellschaft mit Tieren Dritter. Beteiligtsein im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB bedeutet Mitwirkung bei der Tätigkeit, welche zunächst nur eine Gefährdung hervorruft, aber in ihrer weiteren Entwicklung zu der den Schaden unmittelbar bewirkenden Handlung geführt hat (Enneccerus/ Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15. Bei dieser Sechlage muß dem Kläger die Beweiserleichterung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zugutekommen. Der Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB steht auch nicht die Bemerkung des Berufungsgerichts entgegen, die Schulkinder hätten in vorwerfbarer Weise die Pferde scheu gemacht. Denn auch wenn man die Schulkinder als weitere "Beteiligte" im Sinne dieser Vorschrift ansehen wollte, fehlt es doch an der Feststellung oder Behauptung, daß sich ein bestimmtes Kind in der angegebenen Weise verhalten habe.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 830 Aba. 1 Sata 2, 833 § 830 Abs. 1 Sata 2 BGB findet auch auf die Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) Anwendung. BGH, Urt. t. 15* Denember 1970 - VI ZR 121/69 - OLG Hanm LG Essen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 121/69 URTEIL Verkündet am 15. Dezember 1970 Kriegl Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Reitvereins E vertreten durch den Vorstand, Straße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Streithelfer des Beklagten in II. Instanz: Reiterverein B^H^E.V., vertreten durch den Vorhand, - Prozeßbevollmächtigte II. In^anz: Rechtsanwälte Dr und^^^ in H^, JgflP-S Allee 0 - gegen den Diplom-Malermeister Günther FflHHlKtstraße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof.Dr und 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1970 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Prof.Dr. Nüßgens und Seheffen für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. März 1969 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der beklagte Verein hält zur Ausübung des Pferdesportes Reit- und Dressurpferde. Gelegentlich vermietet er Pferde mit Kutschen und Fahrern für Faschingsumzüge und Werbeveranstaltungen. So hatte er zusammen mit dem Reiterverein B|^^| E.V. - dem früheren Streithelfer des Beklagten - im Oktober 1967 einer Miederwarenfirma je zwei Gespanne nebst Kutschern und Beifahrern für eine Woche zu Werbefahrten vermietet. Ara 5. Oktober 1967 mittags standen die abgebremsten und angeklötzten Gespanne mit je einer Begleitperson nebeneinander auf dem Ribbeckplatz in Essen. Eine größere Anzahl Schulkinder machte sich an den Kutschen zu schaffen. Dadurch scheuten die Pferde der beiden Gespanne des Beklagten und eines des früheren Streithelfers. Sie konnten von den Begleitpersonen nicht gehalten werden und rasten - die beiden Gespanne des Beklagten voraus - den abschüssigen Ribbeckplatz hinunter. Am Ende des Platzes in etwa 50 m Entfernung parkten acht Fahrzeuge im offenen Winkel, darunter an zweiter Stelle der fünf links parkenden Personenkraftwagen der Mercedes 220 des Klägers. Alle acht Fahrzeuge wurden beschädigt. Es läßt sich nicht klären, welches Gespann das Fahrzeug des Klägers angefahren hat. Der Kläger nimmt den beklagten Verein als Tierhalter auf Ersatz des ihm durch die Beschädigung seines Wagens entstandenen Schadens in Anspruch und begehrt Zahlung von 2.077 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Schadenersatzpflicht des Beklagten aus § 833 Satz 1 BGB bejaht. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. 1. Die Pferde wurden während der Werbeveranstaltung von den Kutschern und Beifahrern versorgt und beaufsichtigt. Zutreffend hat das Berufungsgericht hieraus gefolgert, daß der Beklagte trotz der Vermietung seiner beiden Gespanne Tierhalter der vier beteiligten Pferde blieb. Bei einer Vermietung geht die Tierhaltereigenschaft nur dann verloren, wenn das Tier auf die Dauer der Überlassung völlig aus dem Wirtschaftsbetrieb des Eigentümers ausscheidet (RGZ 62, 79, 83; RG Recht 1912 Nr. 1302 = WarnRspr 1912 Nr. 254; JW 1915, 91; WarnRspr 1915 Nr. 237 = Recht 1915 Nr. 2671). Auch die Revision zieht die Haltereigenschaft des Beklagten nicht in Zweifel. 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß es sich bei den Pferden des Beklagten um sog. Luxustiere handelte, so daß dem Beklagten die Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB nicht zugute kommt. Die Reitpferde waren allgemein zur Ausübung des Pferdesports und damit nicht zu einem der in § 833 Satz 2 BGB genannten Zwecke bestimmt. Halter war ein eingetragener Verein. Wie sich aus der Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes vom 30, Mai 1908 (Drucks RT 11. LP II. Sess. 1905/1906 Nr. 255) ergibt, soll die Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB nur denjenigen zugute kommen, die in ihrer Wirtschaft oder ihrem Beruf darauf angewiesen sind, Tiere zu halten. Zwar wurden die Pferde gelegentlich für Umzüge und WerheVeranstaltungen vermietet. Für die Anwendung des § 833 Satz 2 BGB genügt aber nicht, daß der Halter das Tier nebenbei zu einer Erwerbstätigkeit verwendet; vielmehr muß das Tier überwiegend dieser Tätigkeit dienen (RG JW 1911» 45 = WarnRspr 1910 Nr. 445 Zeuner in Soergel, t BGB 10. Aufl. § 833 Rdz.25). Diese Voraussetzung war bei den Pferden des Beklagten nicht erfüllt. Die Revision meint ferner, bei Anwendung des § 833 Satz 2 BGB müsse darauf abgestellt werden, zu welchem Zweck das Tier im Zeitpunkt der Schadensverursachung tatsächlich benutzt worden ist. Das ist jedoch nicht richtig. Allein entscheidend ist die allgemeine Zweckbestimmung, nicht die augenblickliche tatsächliche Nutzung (RGZ 76, 225, 229; Schafei in Staudinger, BGB 10. Aufl. § 833 Rdz. 102; Zeuner in Soergel aaO). 3. Der Schaden ist durch ein Tier verursacht, wenn er durch ein der tierischen Natur entsprechendes selbsttätiges, willkürliches Verhalten des Tieres herbeigeführt worden ist (BGH Urt.v. 12. Juli 1966 - VI ZR 11/65 - VersR 1966, 1073, 1074). Dabei ist nicht erforderlich, daß das tierische Verhalten die einzige Ursache des eingetretenen Unfallerfolges war. Vielmehr genügt, wenn das Verhalten des Tieres bei der Entstehung des Schadens im Sinne eines adäquaten Ursachenzusammenhangs mitgewirkt hat (Zeuner in Sbergel aaO § 833 Rdz. 4). Somit liegt ein selbsttätiges und willkürliches Verhalten des Tieres auch dann vor, wenn 6 es durch einen äußeren Anreif! zu einer jähen, gewaltsamen Bewegung veranlaßt worden ist, so wenn ein Pferd, wie es in seiner furchtsamen und leicht reizbaren Natur begründet ist, durch Geräusche, Gegenstände oder Personen erschreckt wird und scheut (RGZ 60, 65, 69; RG JW 1905, 318; WarnRspr 1911 Nr. 328; BGB-RGRK 11. Aufl. § 833 Anm. 3). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Pferde durch d ie Schulkinder scheu gemacht worden und daraufhin losgeprescht. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe insoweit verfahrenswidrig ein unter Beweis gestelltes Vorbringen des Beklagten unberücksichtigt gelassen. Der Beklagte hat in der Berufungsbegriindung lediglich geltend gemacht, die Kinder hätten die Kutschen durch das Anschieben den Pferden in die Hinterhand gedrückt, so daß die Gespanne den in Fahrtrichtung leicht abfallenden Ribbeckplatz hinunter gerollt seien. Schon nach dieser Behauptung waren die Pferde nicht nur als ein mechanisches Werkzeug der Kinder anzusehen, das jeden freien Willen der Tiere, sich anders zu verhalten, ausschloß (BGB - RGRK aaO § 833 Anm. 3). Dies um so weniger, als der Beklagte in der Berufungsbegründung selbst vorgetragen hat, die Pferde seien nicht mehr zu zügeln gewesen und nach vorne ausgebrochen. Zudem hatte er die Behauptung des Klägers, die Pferde hätten gescheut und seien deshalb nach vorn losgepreacht, in der ersten Instanz zugestanden. An dieses Geständnis war er gebunden (§§ 288, 290, 532 ZPO). Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das dem Geständnis lediglich widersprechende neue Vorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt hat. II. Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß ein Gespann des Beklagten mit dem Personenkraftwagen des Klägers zusammengestoßen ist. Obwohl nach dem Unfall das Gespann des früheren Streithelfers zwischen dem Fahrzeug des Klägers und den beiden Gespannen des Beklagten stand, hat das Berufungsgericht es aber für nicht unwahrscheinlich gehalten, daß eines der Gespanne des Beklagten, die vorausgeeilt waren, mit seiner schleudernden Kutsche an der Front des Kraftwagens des Klägers entlanggeschrammt war. Das Berufungsgericht hat deshalb § 830 Abs. 1 Satz 2 BG] angewendet und den Beklagten als für den Schaden verantwortlich angesehen. Die Revision meint, § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB setze schuldhaftes Handeln voraus und sei darum im Rahmen einer Gefährdungshaftung, wie der Tierhalterhaftung nach § 833' Satz 1 BGB, nicht anwendbar. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie der Senat inzwischen entschieden hat (Urt.v. 23. September 1969 - VI ZR 37/68 - IM BGB § 830 Nr. 12 » VersR 1969, 1023, 1024), kann auch der nicht schuldhaft handelnde, nur nach § 7 StVG haftende Halter eines Kraftfahrzeugs Beteiligter im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB sein. Diese Vorschrift hat die Überwindung einer Beweisschwierigkeit des Geschädigten zu dem Ziel, dessen Ersatzanspruch nicht daran scheitern soll, daß nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren beteiligten Tätern, deren Handlungen jede für sich geeignet war, den Schaden zu verursachen, der eigentliche Schädiger gewesen ist. Mag auch dieser Bestimmung im Ausgangspunkt ein schuldhaftes Verhalten der mehreren Beteiligten zugrundegelegen haben (Mot. II, 738; Prot. II 606), so besteht doch kein wesentlicher Unterschied, ob die Vermutung den ursächlichen Zusammenhang des Schadens mit einem schuldhaften Verhalten eines einzelnen oder mit einem Zustand betrifft, der dem einzelnen im Bereich des Schadensersatzrechts als haftungsbegriindend zugerechnet wird. So ist nach dem Gesetzeszweck schutzwürdig auch, wer im Straßenverkehr durch die rechtswidrige schadensträchtige Einwirkung mehrerer Kraftfahrzeuge betroffen worden ist, ohne daß sich aufklären läßt, welche dieser Einwirkungen den Schaden verursacht hat, den jede von ihnen verursacht haben kann. Der Beweisnotstand des Geschädigten ist hier unabhängig davon, ob der Halter die Einwirkung durch sein Kraftfahrzeug im Sinne des § 823 BGB verschuldet oder nur nach § 7 StVG zu vertreten hat. Auch in letzterem Fall ist § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB anwendbar. Der Senat hat § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ferner bereits für eine Haftung nach den §§ 836, 838 BGB angewandt (Urt.v. 13. Juli 1956 - VI ZR 32/55 -VersR 1956, 627, 629). Für die Gefährdungshaftung des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB muß nach Ansicht des Senates dasselbe gelten. Wie der nunmehr zu beurteilende Sachverhalt zeigt, können im Rahmen dieser Bestimmung, weil der Geschädigte nicht festzustellen vermag, welches von mehreren Tieren den Schaden herbeigeführt hat, die gleichen Beweisschwierigkeiten auftreten, deren Behebung die Norm des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB dient. Auch in den Fällen der Tierhalterhaftung ist es gerechter, alle haften zh lassen, die sich an der gemeinsamen Gefährdung in einer ihre Haftung begründenden Weise beteiligt haben, als den Geschädigten leer ausgehen zu lassen. Eine entsprechende Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB über den Kreis der unerlaubten Handlungen hinaus wird zwar nur mit gebotener Zurückhaltung und für solche Tatbestände zulässig sein, die - wie die Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters - dem Risikobereich der unerlaubten Handlungen im Straßenverkehr vergleichbar sind. So hat das Reichsgericht (RGZ 102, 316, 320) eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung für die Haftung mehrerer Bergwerksbesitzer, deren Bergbau für den einem Grundbesitzer entstandenen Schaden in Betracht kommen konnte (§ 149 pr. ABG) verneint. Ganz anders verhält es sich aber, schon ihrer Stellung im Gesetz nach, bei der Tierhalterhaftung, die im 25. Kapitel des Bürgerlichen Gesetzbuches unter der Überschrift "Unerlaubte Handlungen" gemeinsam mit der Verschuldenshaftung geregelt ist. Eine Begrenzung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Verschuldenshaftung ist weder dem Wortlaut, noch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift zu entnehmen (BGB - RGRK aaO § 830 Anm. 11). Aus dem Wort Handlung kann nicht gefolgert werden, daß HaftungsvorausSetzung im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nur ein rechtswidriges menschliches Verhalten sein könne. Das Wort ist hier nicht in seinem engen Sprachsinn zu verstehen. Vielmehr kann, wie das Halten eines Kraftfahrzeugs, so auch das Halten eines Tieres die den Schaden verursachende Handlung sein (Schäfer in Staudinger aaO § 830 Rdz. 39; 10 ebenso Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 10. Aufl. Rdz. 337; Planck, BGB 4. Aufl. § 249 Anm. 4 c, abweichend von § 830 Anra. 2; a.A. Weimar MDR I960, 463, 464). Dem vom Berufungsgericht als möglicherweise entgegenstehend bezeichneten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Februar 1968 (VII ZR 108/65 - MDR 1968, 399 = VersR 1968, 493) lag ein anderer, nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Den Halter eines sog. Luxustieres trifft die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auch nicht ungebührlich hart; er hat es weitgehend in der Hand, das Ausmaß der vom Tier ausgehenden Gefahr zu steuern, z.B. dadurch, daß er es nicht in den Straßenverkehr gibt oder dies doch nicht in Gesellschaft mit Tieren Dritter. Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB sind gegeben. Beteiligtsein im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB bedeutet Mitwirkung bei der Tätigkeit, welche zunächst nur eine Gefährdung hervorruft, aber in ihrer weiteren Entwicklung zu der den Schaden unmittelbar bewirkenden Handlung geführt hat (Enneccerus/ Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15. Aufl. § 247 Anm. I, 3 a); es muß eine objektiv gemeinsame Gefährdung vorliegen (Esser, Schuldrecht 3. Aufl. § 112, I, 1 b) a.E.). Die Reitpferde des Beklagten haben sich in einer Weise bewegt, die geeignet war, den eingetretenen Sachschaden in vollem Umfang zu verursachen. Daneben kommen nur die Reitpferde des früheren Streithelfers in Betracht, die sich in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Pferden des Beklagten in gleichartiger Weise gefährdend bewegt haben. Bei dieser Sechlage muß dem Kläger die Beweiserleichterung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zugutekommen. Der Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB steht auch nicht die Bemerkung des Berufungsgerichts entgegen, die Schulkinder hätten in vorwerfbarer Weise die Pferde scheu gemacht. Denn auch wenn man die Schulkinder als weitere "Beteiligte" im Sinne dieser Vorschrift ansehen wollte, fehlt es doch an der Feststellung oder Behauptung, daß sich ein bestimmtes Kind in der angegebenen Weise verhalten habe. Auch die Revision erhebt insoweit keine Bedenken. Infolgedessen läßt sich auch insoweit "nicht ermitteln, wer von mehreren Beteiligten den Schaden verursacht hat". Auf die Frage, ob die Tierhalterhnftung des Beklagten ira Folie der Feststellung eines bestimmten verantwortlichen Kindes etwa zu verneinen wäre, ist deshalb nicht einzugehen. Pehle Nüßgens Dr. Bode Scheffen Dr. Weber