Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. An diesem Tag suchte sie den Beklagten erneut auf.Sie teilte ihm mit, sie habe nur 20 g der Lösung erhalten und erbat ein weiteres Rezept. Juni 1959 habe er ihren Eltern auf Vorhalt erwidert, er könne sich den Vorwurf nicht ersparen, die Bauer der Einnahme-zcit nicht begrenzt und koinen bestimmten Termin zur Weiterbehandlung genannt zu haben. Bie Klägerin hat die Zahlung eines Betrages von 2,821,60 BM und eines angemessenen Schmerzensgeldes, jeweils mit Zinsen, gefordert sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr zu dem Ersatz allen weiteren Schadens aus der Behandlung mit arsenhaltiger Lösung im Frühjahr 1959 verpflichtet ist. Er habe annehmen dürfen, daß der Apotheker nicht ohne Rücksprache mit ihm der Klägerin mehr als eine Lösung aushändigen werde. Abweichend vom Landgericht verneint es aber eine Haftung des Beklagten mit der Begründung, es könne nicht fest-gestellt werden, daß er seine Pflichten als Arzt verletzt habe. 1. Ohne Rechtsirrtura hat das Berufungsgericht, sachverständig beraten, eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht darin erblickt, daß er die Klägerin mit der "FowlerTsehen Lösung" behandelt hat. Nach der weiteren rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte mit der Behandlung auch nicht gegen den Grundsatz verstoßen, dem Patienten kein Mittel zu verordnen, das hinsiohtlich seiner Gefährlichkeit außer Verhältnis zu dem Behandlungsziel steht. Die Gutachten führen aus, daß die "Powler’sche Lösung" zwar ein "gefährliches Mittel" und "bezüglich der Auslösungshäufigkeit von toxischen Nebenwirkungen in die Mittelgruppe einzuordnen" ist, nach den damaligen Erkenntnissen der Medizin aber ein angemessenes Mittel zur Behandlung juveniler Warzen war. 1. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagte die Klägerin nicht sachgemäß über die Behandlung mit der "Fowler*sehen Lösung" unterrichtet hat. Die vom Beklagten behauptete, in Tatbestand wiedergegebene Aufklärung hält das Berufungsgericht für ausreichend* Der Beklagte, so führt es weiter aus, sei nicht verpflichtet gewesen, auch die Eltern der damals minderjährigen Klägerin Über die Behandlung zu belehren. Zur Überwachungspflicht hat das Berufungsgericht ausgeführt: Allerdings reiche nicht aus, wenn der Beklagte der Klägerin am 19. März 1959 vor Beginn der Behandlung gesagt haben sollte: "Wenn Sie merken, daß Sie die Tropfen nicht gut vertragen, hören Sie sofort mit dem Einnehmen auf und setzen sich mit mir in Verbindung." Hierdurch sei die Gefahr entstanden, daß die Klägerin zu den bereits eingenommenen 20 g weitere 90 g des Mittels zu sich nehmen werde, da die Lösung auf dieses Rezept dreimal habe ausgegeben werden dürfen. Da er ein arsenhaltiges und damit nicht ungefährliches Präparat verordnet habe, hätte er sich über die den Apotheken erlaubte Ausgabemenge Gewißheit verschaffen oder das Rezept mit einem Sperrvermerk versehen müssen. Daß er die demnach gebotene Überwachung unterlassen habe, hat das Berufungsgericht aber nicht festzustellen vermocht. Die Gefahr war der unterstellten Belehrung auch keineswegs mit hinreichender Beutlichkeit deshalb zu entnehmen, weil sie immerhin auf den Giftcharakter hinwies. Denn im Zusammenhang mit der auf Einzel- und Dagesdosis gerichteten genauen Anweisung und der wiederholten Rezeptierung konnte die damals 15~tiährige Klägerin gerade nicht damit rechnen, daß auch die nicht ausgesprochene Begrenzung auf eine Gesamtmenge von großer Bedeutung sei. Jedenfalls mußte der Beklagte damit rechnen, die Klägerin werde ihn dahin verstehen, sie solle das Mittel bis zu dem Verschwinden der Warzen einnehmen. So hat denn auch die Klägerin die Belehnung nicht als einen Hinweis auf eine unter allen Umständen zu beachtende Beschränkung der Gesamtmenge verstanden, obgleich sie sich nach den Feststellungen des sachverständig beratenen landgerichtlichen Urteils im wesentlichen an die Tagesdosierung gehalten und hierbei jedenfalls nicht die Gefährlichkeitsgrenze überschritten hat. Gegen diese Gefahr schützte der weitere Zusatz der umstrittenen Belehrung nicht hinreichend, sie solle das Einnehmen einstellen und sich Diese Maßnahme reichte zur Gefahrnbwendung schon deshalb nicht aus, weil die Klägerin trotz deutlicher Überschreitung der gefahrlosen Gesamtmenge raöglicherv/eiae keine Anzeichen unerwünschter Y/irkung empfand, wie es denn auch geschehen ist. c) Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte unter diesen Umständen zu besonderen Maßnahmen gehalten war, die eine Gefährdung der Klägerin mit hinreichender Gewißheit ausschalteten. Der Annahme des Berufungsgerichts, das sei geschehen, jedenfalls lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte gebotene Maßnahmen unterlassen habe, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Belehrung mußte sich aber auch sowohl gegenüber der Klägerin wie ihren Eltern gegenüber darauf erstrecken, daß nicht nur Einzel- und Tagesdosis, sondern auch die Gesamtmenge der Lösung wegen nicht geringer gesundheitlicher Gefährdung wesentlich sei und, jedenfalls zunächst, nicht über die verordnete Menge hinausgehen dürfe. Hiervon entband den Beklagten nicht schon der Umstand, daß die Klägerin sich mit Zustimmung ihrer Eltern in seine Behandlung begeben hat. In dem zu beurteilenden Sachverhalt geht es aber nicht darum, ob der Arzt eine unter dem Gesichtspunkt der dem Patienten zukommenden Selbstbestimmung für die Rechtswirksamkeit und Reichweite der Einwilligung zulängliche-Aufklärung über das allgemeine Behandlungsriciko gegeben hat. Unter diesen Gesichtspunkten mag es dahinstehen, ob sich die Gefahr verwirklicht hat, der mit der unterlassenen Belehrung der Eltern über die Einzel- und Tagesdosierung begegnet werden sollte. In diesem Punkte durfte der Beklagte auch nicht davon ausgehen, die gerade 15-jährige Klägerin würde die Tragweite der im übrigen zu engen Belehrung auch dahin verstehen, daß auch «eine v/eitere Einnahme, selbst wenn sie die Einzel- und Tagesdosis nicht überschritt, gefährliche Polgon haben konnte. bb) Zudem v/ar der Beklagte auch dann, wenn man mit dem Berufungsgericht für die weitere Beurteilung annimmt, er habe die Klägerin am 6. Bas Berufungsgericht geht entsprechend den Aussagen des Beklagten bei seiner Vernehmung als Partei davon aus, daß er die Klägerin am 6. Einmal hat der Beklagte selbst nicht vorgetragen, daß darin die Burchführung der - wie zu fordern ist: strengen -überv/achung der Behandlung mit der "Fowler1 sehen Lösung" lag, die er so in der Hand behalten wollte. Es stand denn auch nicht in Frage, daß sich die Klägerin im weiteren Verlauf zur ständigen Überwachung der Arsenbehandlung fernerhin vorstellen sollte. Zudem wurde durch die behauptete Anweisung zur Nachschau bei der Klägerin allenfalls der Eindruck erweckt, eine Nachschau sei wegen der Entfernung der Warzen auf dem Handrücken erforderlich. Dagegen konnte die Klägerin aus diesem Hergang nicht schließen, daß eine Kontrolle wegen der medikamentösen Behandlung und der kritischen Frage der Gesamtmenge jedenfalls erforderlich sei. So hat sie denn auch - folgt man dem Vorbringen des Beklagten -mangels Beschwerden im Gefolge der thermokaustischen Warzenentfernung diesen Termin nicht wahrgenommen. d) Ersichtlich war das Verhalten des Beklagten weithin von dem Irrtum getragen, daß die Klägerin nach der Verschreibung vom 6. Sein übriges Verhalten ist daher so zu .beurteilen, wie wenn ihm die Möglichkeit der Klägerin bekannt gewesen wäre, die dreifache Menge des Mittels ordnungsmäßig zu erhalten und zu verbrauchen. Mai 1959 als Arsenvergiftung diagnostizierten Erkrankung der Klägerin und den geltend gemachten Schäden geführt hat, was das sachverständig beratene landgerichtliche Urteil bejaht hatte.
Nachschlagewerk: BGrHZ: ja ■ nein BCB §§ 276 Ca, 823 3h Verschreibt der Arzt seinem (hier: 15-jährigen) Patienten ein in der Anwendung nicht ungefährliches Arzneimittel, so muß er ihn darüber aufklären und durch geeignete Maßnahmen, gegebenenfalls durch ärztliche Überwachung, die nicht gefährdende Anwendung sicherstellen. BGH, Urt. v. 13. Januar 1970 - VI ZK 121/68 - OLG Düsseldorf LG Duisburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES yi_ZRJ2„1/68 URTEIL Verkündet am 13« Januar 1970 Kriegl Justizhauptsekretär als Urkondsbeamter der Geachlftatdie in dem Rechtsstreit der Frau Yvonne D traße - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen den Hautfacharzt Dr. Victor über ScflH/Bchv/«, Dc^^itraße B, - Prozeßbevollmächtigter Beklagten und Revisionsheklagten, Rechtsanwalt Br. - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Y/eber, Professor Dr. Nüßgeno, Sonnabend, Bunz und der Bundesrichterin Scheffen für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 25. April 1968 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie am 17. Januar 1944 geborene Klägerin suchte Ende 1958 mit Zustimmung ihrer Eltern den Beklagten auf, um Warzen auf ihrer Hand entfernen zu lassen. Ber Beklagte behandelte sie zunächst mit Schälsalben, Spritzen, Tiefenbestrahlung und ätzenden Tinkturen. Ba die Behandlung mit diesen Mitteln ohne Erfolg blieb, verschrieb er ihr am 19. März 1959 erstmalig die arsenhaltige "Bowler*sche Lösung". Er verordnete zunächst 30 g. Er wies die Klägerin an, dreimal täglich die Lösung einzunchncn. Am 1. Tag sollte sie je einen Tropfen, an jeden folgenden Tag jeweils einen Tropfen mehr und als Enddosis dreimal täglich zehn Tropfen nehmen. Die Klägerin erwarb die verordneto Lösung in der SchflHI''Apotheke in Statt der ver- ordneten 30 g erhielt sie nur 20 g, da die Apotheke weitere’.1"Fowler’sehe Lösung" nicht vorrätig hatte. Die Klägerin verbrauchte die Lösung bis zu dem 6. April 1959. An diesem Tag suchte sie den Beklagten erneut auf. Sie teilte ihm mit, sie habe nur 20 g der Lösung erhalten und erbat ein weiteres Rezept. Der Beklagte verschrieb ihr weitere 30 g "Fowler’sehe Lösung" mit der Anweisung, dreimal täglich 10 Tropfen einzunehmen. Kit diesen Rezept kaufte sie insgesamt dreimal 30 g der Lösung. Die ersten und zweiten 30 g der Lösung verbrauchte sie vollständig, die dritte Flasche dagegen nur zur Hälfte. Am 23. Mai 1959 stellte die Hausärztin bei der Klägerin eine Arsenvergiftung fest. Deshalb wurde sie am 27. Mai 1959 in die Städtischen Krankenanstalten Efl|H^u£gGnoimnen • £ort wurde sie bis zu dem 26. Juni 1959 behandelt. Am 30. Juni 1959 wurde sie zur stationären Behandlung in das Berufsgenossenschafts-Krankcnhaus eingewiesen, v/o sie bis zu dem 23. Oktober 1959 verblieb. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz ihres Schadens in Anspruch. Sie hat vorgetragen, die am 23. Mai 1959 fostgcstellto Arsenvergiftung sei allein auf pflichtwidriges Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Vor Beginn der Behandlung habe er sie nicht Uber die Gefährlichkeit der^Fowler*sehen Lösung” aufgeklärt. Er habe sie insbesondere nicht darauf hingewiesen, ~ 4 - daß das Mittel Arsen und damit ein Gift enthalte und daher hei der Anwendung Vorsicht geboten sei. Er habe sic auch nicht über möglicherweise cintrotcnde Unvcr-träglichkeitsorschcinungen belehrt* Aufgrund dos Verhaltens des Beklagten habe sie annehmen müssen, sie solle die Lösung solange nehmen, bis die Warzen verschwunden seien. Bor Beklagte habe die Behandlungsdauer nicht begrenzt. Bei ihrem Besuch am 6. April 1959 habe sic ihn gefragt, ob sie auf das bereits ausgestellte Rezept weitere Lösungen erhalte. Der Beklagte habe dies bejaht, jedoch erklärt, er könne ihr auch ein neues Rezept ausstollon. Er habe sie nicht angewiesen, ihn innerhalb einer bestimmten Frist erneut aufzusuchen. Er habe lediglich gesagt: "Wir schauen gelegentlich mal wieder nach". Bei einen Gespräch am 22. Juni 1959 habe er ihren Eltern auf Vorhalt erwidert, er könne sich den Vorwurf nicht ersparen, die Bauer der Einnahme-zcit nicht begrenzt und koinen bestimmten Termin zur Weiterbehandlung genannt zu haben. Bie Schadenshöhe hat die Klägerin im einzelnen dargelegt. Bie Klägerin hat die Zahlung eines Betrages von 2,821,60 BM und eines angemessenen Schmerzensgeldes, jeweils mit Zinsen, gefordert sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr zu dem Ersatz allen weiteren Schadens aus der Behandlung mit arsenhaltiger Lösung im Frühjahr 1959 verpflichtet ist. Bor Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgetragen: Boi der Behandlung der Klägerin habe er eich keiner Pflichtverletzung schuldig gemacht. Die Behandlung mit der"Bowler*sehen Lösung” sei sachgemäß. Dieses Mittel sei in der Iiedizin als Heilmittel gegen juvenile Harzen allgemein anerkannt. Er habe der Klägerin, wie er das bei der Behandlung mit der "Bowler*sehen Lösung" allen Patienten zu sagen pflege, vor Beginn der Therapie erklärt: "Ich verschreibe Ihnen Arsentropfen. Arsen ist an sich ein Gift, in entsprechend niedriger Gabe jedoch ein Medikament. Zählen Sie die Tropfen genau ab und nehmen Sic nicht mehr Tropfen, als ich Ihnen verordne. Wenn Sie merken, daß Sie die Tropfen nicht gut vertragen, hören Sie mit dem Einnehmen sofort auf und setzen sich mit mir in Verbindung." Bei ihrem Besuch am 6. April 1959 habe er sie gefragt, ob sie die Lösung gut vertrage. Das habe sie bejaht. Sie habe erklärt, es seien keine Unverträglichkeitserscheinungen aufgetreten. Er habe sie am 6. April 1959 angewiesen, ihn spätestens nach acht Tagen wieder aufzusuchen. Er habe an diesem Tage an ihren Händen Warzen mittels des Thermokauters entfernt. In solchen Bällen weise er die Patienten stets an, sich nach etwa acht Tagen wieder bei ihm vorzustellen. Daß er das am 6. April 1959 ausgestellte Rezept nicht mit einem Sperrvermerk versehen habe, könne ihm nicht zu dem Vorwurf gereichen. Er habe annehmen dürfen, daß der Apotheker nicht ohne Rücksprache mit ihm der Klägerin mehr als eine Lösung aushändigen werde. Im Übrigen hat der Beklagte sich auf ein Mitverschulden der Klägerin berufen. Schließlich hat er Verjährung geltend gemacht. Daa Landgericht hat dor Klägerin ein Schmerzensgeld von 3.000 DM zugebilligt, den Schadensersatzanspruch den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetene Feststellung getroffen. Dac Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung der Klägerin, mit der sie einen weiteren Betrag von 5.189,22 DM nebst Zinnen geltend gemacht hat, zurückge-wiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat es die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge im Berufungsrechtszug weiter. Ent s ehe idungsgründe: In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält das Berufungsgericht die Klageansprüche nicht für verjährt. Abweichend vom Landgericht verneint es aber eine Haftung des Beklagten mit der Begründung, es könne nicht fest-gestellt werden, daß er seine Pflichten als Arzt verletzt habe. I. 1. Ohne Rechtsirrtura hat das Berufungsgericht, sachverständig beraten, eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht darin erblickt, daß er die Klägerin mit der "FowlerTsehen Lösung" behandelt hat. Wie es den Gutachten entnommen hat, ist die Behandlung juveniler Warzen mit t dieser Lösung seit langem bekannt und üblich und wurde nach einer in Jahre 1963 durchgeführten Umfrage von etv/a 2/3 aller praktizierenden Dermatologen angewandt. 2. Nach der weiteren rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte mit der Behandlung auch nicht gegen den Grundsatz verstoßen, dem Patienten kein Mittel zu verordnen, das hinsiohtlich seiner Gefährlichkeit außer Verhältnis zu dem Behandlungsziel steht. Die Gutachten führen aus, daß die "Powler’sche Lösung" zwar ein "gefährliches Mittel" und "bezüglich der Auslösungshäufigkeit von toxischen Nebenwirkungen in die Mittelgruppe einzuordnen" ist, nach den damaligen Erkenntnissen der Medizin aber ein angemessenes Mittel zur Behandlung juveniler Warzen war. 3. Das Berufungsgericht hat schließlich auch einen Eehandlungsfehler bei der verordneten Dosierung ausgeschlossen. Die Anweisung, dreimal täglich die Lösung einsunehmen, und zwar am ersten lag einen Tropfen, an jeden folgenden Tag jeweils einen Tropfen mehr bis zu dreimal zehn Tropfen je Tag, v/ar, wie es den Gutachten entninmt, auch bei der damals 15~jährigen Klägerin richtig sowie vorsichtig und lag unterhalb der Höchsteinzel- und Höchsttagesdosen. Auch diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gegenüber diesen Ausführungen erhebt auch die Revision* keine Beanstandungen. 8 - II. Das Berufungsgericht hat des weiteren erwogen, oh der Beklagte seine Aufklärungsund Uberwachungspflicht verletzt hat. Zu einer Bejahung hat es sich nicht in der Lage gesehen. 1. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagte die Klägerin nicht sachgemäß über die Behandlung mit der "Fowler*sehen Lösung" unterrichtet hat. Die vom Beklagten behauptete, in Tatbestand wiedergegebene Aufklärung hält das Berufungsgericht für ausreichend* Der Beklagte, so führt es weiter aus, sei nicht verpflichtet gewesen, auch die Eltern der damals minderjährigen Klägerin Über die Behandlung zu belehren. Zur Überwachungspflicht hat das Berufungsgericht ausgeführt: Allerdings reiche nicht aus, wenn der Beklagte der Klägerin am 19. März 1959 vor Beginn der Behandlung gesagt haben sollte: "Wenn Sie merken, daß Sie die Tropfen nicht gut vertragen, hören Sie sofort mit dem Einnehmen auf und setzen sich mit mir in Verbindung." Dann hätte er die Diagnose weitgehend der Klägerin überlassen. Er sei verpflichtet gewesen, die Klägerin über mögliche Unverträglichkeitserscheinungen selbst zu befragen und sie gegebenenfalls zu untersuchen. Dazu sei die Anweisung nötig gewesen, sich nach kurzer Zeit erneut zur Untersuchung vorzustellen. Eine solche Überwachung sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil der Beklagte der Klägerin am 6. April 1959 ein zweites Rezept über 30 g der "Fowler‘sehen Lösung" ohne Sperrvermerk ausgestellt i habe. Hierdurch sei die Gefahr entstanden, daß die Klägerin zu den bereits eingenommenen 20 g weitere 90 g des Mittels zu sich nehmen werde, da die Lösung auf dieses Rezept dreimal habe ausgegeben werden dürfen. Wenn der Beklagte das nicht gewußt habe, entlaste ihn sein Irrtum nicht. Da er ein arsenhaltiges und damit nicht ungefährliches Präparat verordnet habe, hätte er sich über die den Apotheken erlaubte Ausgabemenge Gewißheit verschaffen oder das Rezept mit einem Sperrvermerk versehen müssen. Daß er die demnach gebotene Überwachung unterlassen habe, hat das Berufungsgericht aber nicht festzustellen vermocht. Es hält sich zu einer sicheren Feststellung darüber nicht in der Lage, ob der Beklagte die Klägerin am 6. April 1959 zur Nachuntersuchung innerhalb von 8 Tagen aufgefordert hat. Daher hält es die behauptete Verletzung der Überwachungs-pflicht durch den Beklagten nicht für erwiesen. 2. Diese Ausführungen unterliegen in entscheidenden Teilen rechtlichen Bedenken. Wie das Berufungsgericht selbst in anderem Zusammenhang im Anschluß an die gutachtlichen Äußerungen des Prof.Dr. ZflBund des Oberarztes Dr. Rjmp feststellt, ist die "Fowler1sehe Lösung" ein gefährliches Mittel und bezüglich der Auslösungshäufigkeit von toxischen Nebenwirkungen in die Mittelgruppe einzuordnen. Prof.Dr.zflBhat weiter ausgeführt, jede einzelne Arsentherapie sei von Anfang an zur Feststellung der Ver-träglichkeitsgrenze und etwaiger toxischer Nebenwirkungen laufend zu überprüfen. So vertritt das Berufungsgericht denn auch zutreffend die Rechtsmeinung, es habe daher besonderer 10 - I Maßnahmen durch den Beklagten bedurft. Der Beklagte hatte zudem dadurch eine besondere Gefahr gesetzt, daß er an 6. April 1959 ein weiteres Rezept für 30 g “Bowler1sehe Lösung“ ausstellte. Die Gefährdung der Klägerin bestand darin, daß sie aufgruilüddessen zwei weitere Mole das Medikament und damit die dreifache Menge (90 g) erwerben konnte, was das Berufungsgericht § 3 der VO des Innenministern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Pebruar 1959 (GV* W* 1959, 39) entnimmt, ein Umstand, der den Beklagten bei Unkenntnis nicht entlastet. Gegen diese gefahrdrohende Möglichkeit, die auch bei Einhaltung der verordneten Einzel- und Tagesdosen die medizinisch vertretbare Gesamtmenge übersteigen konnte, mußte der Beklagte Sicherungen treffen. Hierzu war er nicht nur unter vertraglichen Gesichtspunkten, sondern auch im Rahmen deliktischer Haftung gehalten. Der Auffassung des Berufungsgerichts, dem habe der Beklagte genügt, kann nicht gefolgt werden. a) Eine naheliegende Möglichkeit, der geschaffenen Gefahrenlage zu begegnen, hat der Beklagte nicht genutzt. Er hätte das Rezept vom 6. April 1959 mit einem Sperrvermerk versehen und so einem zusätzlichen Erwerb sowie einer weiteren Einnahme über die zuträgliche Gesamtmenge hinaus Vorbeugen können. Das hat er unstreitig nicht getan. b) Zu den unter diesem Gesichtspunkt gebotenen Maßnahmen reichte die umstrittene, vom Beklagten behauptete Belehrung vor Beginn der Arsenbehandlung nicht - 11 auo, selbst wenn man den vorgetragenen Inhalt der Beurteilung zugrunde legt. Sie erstreckte sich nur auf die Einzel- und die Tagesdoois. Sie enthielt ober keinerlei Hinweis darauf, daß auch die Gesamtmenge der während der Behandlungszeit eingenommenen Bösung von entscheidender Bedeutung war. Die Gefahr war der unterstellten Belehrung auch keineswegs mit hinreichender Beutlichkeit deshalb zu entnehmen, weil sie immerhin auf den Giftcharakter hinwies. Denn im Zusammenhang mit der auf Einzel- und Dagesdosis gerichteten genauen Anweisung und der wiederholten Rezeptierung konnte die damals 15~tiährige Klägerin gerade nicht damit rechnen, daß auch die nicht ausgesprochene Begrenzung auf eine Gesamtmenge von großer Bedeutung sei. Jedenfalls mußte der Beklagte damit rechnen, die Klägerin werde ihn dahin verstehen, sie solle das Mittel bis zu dem Verschwinden der Warzen einnehmen. So hat denn auch die Klägerin die Belehnung nicht als einen Hinweis auf eine unter allen Umständen zu beachtende Beschränkung der Gesamtmenge verstanden, obgleich sie sich nach den Feststellungen des sachverständig beratenen landgerichtlichen Urteils im wesentlichen an die Tagesdosierung gehalten und hierbei jedenfalls nicht die Gefährlichkeitsgrenze überschritten hat. Nachdem der Beklagte das Rezept vom 6. April 1959 über 30 g ausgestellt hatte, mußte er aber nach der damals noch geltenden Abgabe-Verordnung (geändert durch Verordnung vom 8. August 1963 - GV„ NW-. 1963, 271) damit rechnen, daß die Klägerin 3 x 30 g erwarb und einnahm. Gegen diese Gefahr schützte der weitere Zusatz der umstrittenen Belehrung nicht hinreichend, sie solle das Einnehmen einstellen und sich 12 - nit ihn in Verbindung 3etzen, sofern sie merke, daß sie die ffropfen nicht gut vertrage. Diese Maßnahme reichte zur Gefahrnbwendung schon deshalb nicht aus, weil die Klägerin trotz deutlicher Überschreitung der gefahrlosen Gesamtmenge raöglicherv/eiae keine Anzeichen unerwünschter Y/irkung empfand, wie es denn auch geschehen ist. Zudem war damit die entscheidende Beurteilung der Klägerin überlassen. c) Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte unter diesen Umständen zu besonderen Maßnahmen gehalten war, die eine Gefährdung der Klägerin mit hinreichender Gewißheit ausschalteten. Der Annahme des Berufungsgerichts, das sei geschehen, jedenfalls lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte gebotene Maßnahmen unterlassen habe, vermag der Senat nicht zu folgen. aa) Bei Berücksichtigung der Gesamtumstände war zunächst entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Unterrichtung der Eltern erforderlich. Sie hatte sich einmal darauf zu erstrecken, was der Beklagte der Klägerin bei Beginn der Arsenbehandlung gesagt haben will. Bei einer Therapie, die eine genaue Einhaltung der Einzel- und Eagesmengen wegen des Giftcharakters des Medikaments erfordert, erscheint zur Sicherung der erst 15-,jährigen Klägerin eine Aufklärung auch ihrer Eltern geboten. Wenn vielleicht auch keine Bedenken bestanden, daß die Klägerin die Anweisung und ihre Begründung verstandsmäßig aufgenommen hatte, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß ein Mensch dieses Alters auch seine eigene Gefährdung bei nicht genauer Handhabung der ärztlichen Verordnung mit vollen Ernst und in ihrer ganzen Tragweite erfaßt und sich danach verhält. Die Belehrung mußte sich aber auch sowohl gegenüber der Klägerin wie ihren Eltern gegenüber darauf erstrecken, daß nicht nur Einzel- und Tagesdosis, sondern auch die Gesamtmenge der Lösung wegen nicht geringer gesundheitlicher Gefährdung wesentlich sei und, jedenfalls zunächst, nicht über die verordnete Menge hinausgehen dürfe. Hiervon entband den Beklagten nicht schon der Umstand, daß die Klägerin sich mit Zustimmung ihrer Eltern in seine Behandlung begeben hat. Zwar kann mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß sie mit einer Anwendung geeigneter und bewährter Heilmittel einverstanden waren. In dem zu beurteilenden Sachverhalt geht es aber nicht darum, ob der Arzt eine unter dem Gesichtspunkt der dem Patienten zukommenden Selbstbestimmung für die Rechtswirksamkeit und Reichweite der Einwilligung zulängliche-Aufklärung über das allgemeine Behandlungsriciko gegeben hat. In Präge.steht vielmehr, ob der Beklagte die Maßnahmen getroffen hat, die wegen der besonderen Gegebenheit zur Sicherung der Klägerin gegen eine Überdosierung geboten v/aren. Unter diesen Gesichtspunkten mag es dahinstehen, ob sich die Gefahr verwirklicht hat, der mit der unterlassenen Belehrung der Eltern über die Einzel- und Tagesdosierung begegnet werden sollte. Jedenfalls hatte der Beklagte die Eltern auch auf die allgemeine Gefährlichkeit dieser therapeutischen Behandlung mit einer Arsenlösung hinzuweisen. In diesem Punkte durfte der Beklagte auch nicht davon ausgehen, die gerade 15-jährige Klägerin würde die Tragweite der im übrigen zu engen Belehrung auch dahin verstehen, daß auch «eine v/eitere Einnahme, selbst wenn sie die Einzel- und Tagesdosis nicht überschritt, gefährliche Polgon haben konnte. - H ~ y bb) Zudem v/ar der Beklagte auch dann, wenn man mit dem Berufungsgericht für die weitere Beurteilung annimmt, er habe die Klägerin am 6. April 1959 zur Nachuntersuchung von innerhalb 8 bis 10 Sagen aufgefordert, von den geforderten sichernden Haßnahmen - Sperrvermerk, Unterrichtung der Eltern - nicht befreit. Bas Berufungsgericht geht entsprechend den Aussagen des Beklagten bei seiner Vernehmung als Partei davon aus, daß er die Klägerin am 6. April 1959 - wenn überhaupt - zu einer Nachschau binnen bestimmter Frist aufgefordert hat, weil er am 6. April 1959 auf dem Handrücken der Klägerin Warzen mittels eines Thermokauters entfernt haben will. Eine solche Nachschau reicht aber nicht, um der aufgezeigten Gefahr, die aus der nicht gesperrten Rezeptierung erwachsen war, wirksam zu begegnen. Einmal hat der Beklagte selbst nicht vorgetragen, daß darin die Burchführung der - wie zu fordern ist: strengen -überv/achung der Behandlung mit der "Fowler1 sehen Lösung" lag, die er so in der Hand behalten wollte. Es stand denn auch nicht in Frage, daß sich die Klägerin im weiteren Verlauf zur ständigen Überwachung der Arsenbehandlung fernerhin vorstellen sollte. Allenfalls bestand für die Klägerin die Möglichkeit, gelegentlich der aus anderen Gründen angewiesenen Nachschau über etwa aufgetretene Zeichen der Unverträglichkeit zu berichten. Baß solche zu diesem Nachschauterroin schon aufgetreten waren, hat keine der Parteien behauptet. Vielmehr hat sich der Beklagte selbst darauf berufen, daß erst Anfang Hai 1959 erste Anzeichen einer Vergiftung aufgetreten seien. Zudem war der behauptete Nachschauterrain zur Abwehr der aus der Uberdosierung der Gesamtmenge entstehenden Gefahr untauglich. In den 8 bis 10 Tagen seit der Rezeptierung vom 6. April 1959 war erst ein geringer Teil der ver-ordneten 50 g verbraucht. Zudem wurde durch die behauptete Anweisung zur Nachschau bei der Klägerin allenfalls der Eindruck erweckt, eine Nachschau sei wegen der Entfernung der Warzen auf dem Handrücken erforderlich. Dagegen konnte die Klägerin aus diesem Hergang nicht schließen, daß eine Kontrolle wegen der medikamentösen Behandlung und der kritischen Frage der Gesamtmenge jedenfalls erforderlich sei. So hat sie denn auch - folgt man dem Vorbringen des Beklagten -mangels Beschwerden im Gefolge der thermokaustischen Warzenentfernung diesen Termin nicht wahrgenommen. d) Ersichtlich war das Verhalten des Beklagten weithin von dem Irrtum getragen, daß die Klägerin nach der Verschreibung vom 6. April 1959 nur zu weiteren 30 g der "Fowler1sehen Lösung" Zugang habe. Diese irrige Annahme entlastet ihn aber nicht, wie bereits ausgeführt ist. Sein übriges Verhalten ist daher so zu .beurteilen, wie wenn ihm die Möglichkeit der Klägerin bekannt gewesen wäre, die dreifache Menge des Mittels ordnungsmäßig zu erhalten und zu verbrauchen. III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Tatrichter hat noch über die weitere, folgerichtig von ihm nicht beschiedene Frage zu befinden, ob i 16 - 1 das fehlsame Verhalten des Beklagten zu der am 25. Mai 1959 als Arsenvergiftung diagnostizierten Erkrankung der Klägerin und den geltend gemachten Schäden geführt hat, was das sachverständig beratene landgerichtliche Urteil bejaht hatte. Die Sache v/ar daher, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Weber Nüßgens Sonnabend Dunz Scheffen